{"status":"available","doknr":"OLD364165","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-06-27","aktenzeichen":"2 B 56/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 56/25 \nVG: \n6 V 1914/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n27. Juni 2025 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 11. Februar 2025 wird zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst trägt. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter \nAbänderung \nder \nStreitwertentscheidung \nim \nangefochtenen \nBeschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.781,89 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle „Fachbereichsleitung “ \n(Bes. Gr. A 14) am Schulzentrum der Sekundarstufe II am A. . Die Antragsgegnerin \nmöchte die Stelle mit der Beigeladenen besetzen. \n \nDie Antragstellerin steht als Studienrätin (Bes. Gr. A 13) im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin. Von 2008 bis zum 31.07.2019 war sie im \nSchulzentrum A. im Fachbereich tätig. In den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 \nwar die Antragstellerin daneben im Umfang von sechs Wochenstunden am C. tätig. In \nihrer ersten dienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum \n14.03.2011 umfasst, erhielt sie die Gesamtnote „hervorragend“. In ihrer zweiten \ndienstlichen Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2017 betrifft, \nerhielt sie – unter Hinweis auf einen inzwischen geänderten Beurteilungsmaßstab – die \nGesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“. \n \nIm Jahr 2018 erhob die Antragstellerin bei der Beschwerdestelle nach dem AGG bei der \nSenatorin für Kinder und Bildung eine Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund des \nGeschlechts und der ethnischen Herkunft. Die Beschwerdestelle kam in ihrem Bericht vom \n29.08.2018 unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin im Zusammenhang \nmit einer Freisprechungsfeier von einem Kollegen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft \nbenachteiligt worden sei, dass eine Äußerung der damaligen Fachbereichsleitung \ngegenüber der Antragstellerin herabwürdigend gewesen sei und im Wiederholungsfalle \neine Belästigung im Sinne des AGG darstellen könne, und dass eine von der Schulleitung \nunterbreitete „Verhaltensvereinbarung“ gegen das Maßregelungsverbot (§ 16 AGG) \nverstoßen habe. In anderen Punkten, bezüglich derer die Antragstellerin eine \nBenachteiligung geltend gemacht hatte, könne dagegen kein Zusammenhang zu einem \nder in § 1 AGG genannten Merkmale hergestellt werden. \n \nMit Verfügung vom 24.06.2019 wurde die Antragstellerin an das Schulzentrum B. \nversetzt. Dies wurde mit den innerdienstlichen Spannungen am Schulzentrum A. \nbegründet, an denen die Antragstellerin beteiligt gewesen sei. Ab dem 01.08.2019 war die \n\n3 \n \nAntragstellerin im Schulzentrum B. tätig. Auf die Klage der Antragstellerin hob das \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Versetzungsverfügung auf \n(Gerichtsbescheid vom 10.01.2024 – 6 K 2105/20); den Antrag der Antragsgegnerin auf \nZulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat ab (Beschluss vom 25.11.2024 – 2 \nLA 74/24). Seit Februar 2025 ist die Antragstellerin wieder im Schulzentrum A. tätig. \n \nAm 12.06.2020 schrieb die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle aus. Die \nAntragstellerin \nbewarb \nsich \nauf \ndiese \nStelle. \nEine \nam \n30.06.2020 \nerstellte \nAnlassbeurteilung, die den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2020 erfasst, schloss \nmit dem Gesamturteil „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“. In der Begründung \nder Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils wurde mehrfach zulasten der \nAntragstellerin auf die von ihr während ihrer Zeit am Schulzentrum A. erhobenen \nDiskriminierungsvorwürfe Bezug genommen. Gegen diese Beurteilung erhob die \nAntragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 418/21). Mit Bescheid vom 03.09.2020 \nschloss die Antragsgegnerin die Antragstellerin vom Auswahlverfahren aus. Dabei wies sie \nauf den Konflikt im Schulzentrum A. hin, der zur Wegversetzung der Antragstellerin \ngeführt hatte. Zudem sei die Antragstellerin ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom \n30.06.2020 für leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung fachlich nicht geeignet. Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen ihren \nAusschluss aus dem Auswahlverfahren und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. \nNachdem das Verwaltungsgericht den Antrag zunächst abgelehnt hatte (Beschluss vom \n19.07.2021 – 6 V 1956/20), verpflichtete der erkennende Senat die Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren, die streitgegenständliche Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach \nZugang einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss oder einer \nsonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten (Beschluss vom \n21.10.2021 – 2 B 326/21). Der Konflikt am Schulzentrum A. , an dem die Antragstellerin \nbeteiligt und auch nicht schuldlos gewesen sei, rechtfertige den Ausschluss aus dem \nAuswahlverfahren nicht. Denn in diesem Konflikt hätten Diskriminierungen und \nHerabwürdigungen der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft durch \nVorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen eine nicht unwesentliche Rolle gespielt. In einem \nsolchen Fall sei es nicht gerechtfertigt, die diskriminierte Person zur Vermeidung neuer \nSpannungen an der Rückkehr in die Dienststelle, an der der Konflikt bestanden hatte, zu \nhindern. Mit fehlender Eignung der Antragstellerin könne der Ausschluss aus dem \nAuswahlverfahren ebenfalls nicht begründet werden. Die Beurteilung vom 30.06.2020, auf \ndie sich die Antragsgegnerin zur Verneinung der Eignung gestützt hatte, gehe von einem \nunzutreffenden Sachverhalt aus. Denn in der Beurteilung werde für mehrere Einzelnoten \nund das Gesamturteil tragend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin gegen \nKolleginnen, Kollegen und Schulleitung haltlose Diskriminierungsvorwürfe erhoben habe. \n\n4 \n \nAus dem Bericht der AGG-Beschwerdestelle ergebe sich hingegen, dass diese Vorwürfe \nteilweise begründet waren. Die Antragsgegnerin setzte das Auswahlverfahren daraufhin \nunter Einbeziehung der Antragstellerin fort. Die dienstliche Beurteilung vom 30.06.2020 \nhob sie im Rahmen des beim Verwaltungsgericht gegen die Beurteilung anhängigen \nKlageverfahrens (6 K 418/21) auf; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Es wurde \nunter dem 16.02.2022 eine neue dienstliche Beurteilung erstellt, die den Zeitraum vom \n17.02.2019 bis zum 16.02.2022 erfasst. Die Antragstellerin erhielt die Gesamtnote \n„entspricht den Anforderungen“. Gegen diese Beurteilung legte die Antragstellerin \nWiderspruch ein. Die Antragsgegnerin wählte die Beigeladene für die streitgegenständliche \nStelle aus. Einem Eilantrag der Antragstellerin gegen die Besetzung der Stelle mit der \nBeigeladenen gab das Verwaltungsgericht statt (Beschluss vom 23.03.2023 – 6 V \n1124/22). Es beanstandete zum einen eine Unvollständigkeit der dienstlichen Beurteilung \nder Antragstellerin vom 16.02.2022. Die dienstliche Beurteilung habe nur auf die Tätigkeit \nder Antragstellerin im Schulzentrum B. ab August 2019 abgestellt und das Einzelkriterium \n„leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ nicht \nbeurteilt, weil die Antragstellerin am Schulzentrum B. solche Aufgaben nicht \nwahrgenommen habe. Damit seien die leitenden, koordinierenden und beratenden \nTätigkeiten mit besonderer Verantwortung der Antragstellerin im Schulzentrum A. und \nam C. , die teilweise ebenfalls in den Beurteilungszeitraum gefallen seien, zu Unrecht \nnicht berücksichtigt worden. Zum anderen sei die Bewertung des strukturierten \nAuswahlgesprächs nicht ausreichend dokumentiert worden. Daraufhin wurde die \ndienstliche Beurteilung aufgehoben und die Antragstellerin unter dem 20.12.2023 erneut \ndienstlich beurteilt. Diese Beurteilung umfasst den Zeitraum vom 21.12.2020 bis zum \n20.12.2023 und endet mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen“. Die Beurteilung \nbewertet die Tätigkeit der Antragstellerin im Schulzentrum B. , wo sie während des neuen \nBeurteilungszeitraums ausschließlich tätig war. Das Merkmal „leitende, koordinierende und \nberatende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ wurde nicht beurteilt, weil die \nAntragstellerin solche Aufgaben im Beurteilungszeitraum nicht wahrgenommen habe. Die \nAntragstellerin erhob gegen die dienstliche Beurteilung Widerspruch und anschließend \neine Klage, die das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2025 (6 K \n2081/24) als unbegründet abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23.06.2025 – 2 LA 140/25 – abgelehnt. \n \nNach \nDurchführung \nvon \nAuswahlgesprächen \nwählte \ndie \nAntragsgegnerin \nmit \nAuswahlvermerk vom 27.06.2024 (erneut) die Beigeladene für die streitgegenständliche \nStelle aus. Die Beigeladene steht ebenfalls als Studienrätin (Bes. Gr. A 13) im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin. Ihre Beurteilung, die der \nAuswahlentscheidung zugrunde gelegt wurde, umfasst den Zeitraum vom 01.12.2020 bis \n\n5 \n \nzum 30.11.2023 und endet mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“. Die \nAntragsgegnerin begründete die Auswahl der Beigeladenen mit dem besseren \nGesamturteil in der dienstlichen Beurteilung, einem Vergleich der Beurteilung der \nEinzelmerkmale sowie damit, dass das Auswahlgespräch diese Einschätzung bestätigt \nund abgerundet habe. \n \nDie Antragstellerin hat gegen die ihr am 10.07.2024 mitgeteilte Auswahlentscheidung am \n16.07.2024 Widerspruch erhoben. Beim Verwaltungsgericht hat sie am 18.07.2024 \nbeantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nstreitgegenständliche Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang einer Entscheidung \nüber ihren Widerspruch oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens \nfreizuhalten. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11.02.2025 abgelehnt. Die \nAntragstellerin \nhabe \nkeinen \nAnordnungsanspruch \nglaubhaft \ngemacht. \nDie \nAuswahlentscheidung vom 27.06.2024 sei nicht zu Lasten der Antragstellerin fehlerhaft. \nDie ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 20.12.2023 sei \nrechtmäßig. Anders als im Beurteilungszeitraum der vorangegangenen Beurteilung, habe \ndie Antragstellerin im Beurteilungszeitraum der Beurteilung vom 20.12.2023 Tätigkeiten \nmit leitender Funktion nicht (mehr) wahrgenommen. Daher sei das Merkmal „leitende, \nkoordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ nun zurecht nicht \nbeurteilt worden. Auch seien die Auswahlgespräche nun hinreichend dokumentiert. Das \nGericht weise allerdings darauf hin, dass bei einem Unterschied von einer vollen \nNotenstufe \nim \nGesamturteil \nder \ndienstlichen \nBeurteilungen \nweder \neine \nBinnendifferenzierung der Beurteilungen geboten sei noch das Ergebnis eines \nAuswahlgesprächs entscheidend sein könne. Fehler bei der Besetzung des \nAuswahlausschusses seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n \nMit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin \nihr erstinstanzliches Begehren weiter. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung ihres \nBeschwerdevorbringens hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. \n \nEin Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu \nbejahen, wenn sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zulasten der \n\n6 \n \nantragstellenden Person als rechtsfehlerhaft erweist und die Auswahl der antragstellenden \nPerson bei einer neuen Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint (OVG Bremen, \nBeschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.10.2022 – 2 B 129/22, juris \nRn. 12 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die \nAuswahlentscheidung zulasten der Antragstellerin fehlerhaft ist. \n \n1. Die Auswahlentscheidung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil für die Antragstellerin in \nder Vergangenheit keine Regelbeurteilungen erstellt wurden und die Anlassbeurteilung \nvom 20.12.2023 daher nicht aus einer Regelbeurteilung entwickelt wurde. Wie der \nerkennende Senat in seinem Beschluss vom 23.06.2025 im Verfahren 2 LA 140/25 \nausgeführt hat, stand und steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Regelbeurteilung nicht \nzu, weil der bremische Gesetzgeber sich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender \nWeise für ein reines Anlassbeurteilungssystem (mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen) \nentschieden hat. \n \n2. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in der ihr \nzugrundeliegenden Beurteilung der Antragstellerin vom 20.12.2023 das Merkmal „leitende, \nkoordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ unter Hinweis \ndarauf, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum solche Aufgaben nicht \nwahrgenommen hat, nicht beurteilt wurde. Anders als die Beschwerde vorträgt, war „zur \nHerstellung einer diskriminierungsfreien Bewertung“ eine „ausgleichende Fortschreibung“ \nder Bewertung dieses Merkmals aus früheren Beurteilungen nicht geboten. \n \na) Die Antragstellerin weist zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass ihre rechtswidrige \nVersetzung ursächlich dafür gewesen sein dürfte, dass sie die bis dahin wahrgenommenen \nleitenden, koordinierenden und beratenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung nicht \nüber den 01.08.2019 hinaus fortsetzen konnte. Zutreffend ist auch, dass die von der \nAntragstellerin bis zum 01.08.2019 gezeigten Leistungen in diesem Aufgabenbereich nur \ndeswegen nicht in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind, weil die Beurteilungen, die \ndie Antragsgegnerin anlässlich der Bewerbung der Antragstellerin erstellte, zunächst \nimmer wieder rechtswidrig waren und aufgehoben werden mussten, so dass es immer \nwieder neuer Anlassbeurteilungen bedurfte und sich der relevante Beurteilungszeitraum, \nder jeweils die drei Jahre vor der Erstellung der Beurteilung umfasste, immer weiter nach \nhinten verschob. Daraus folgt aber kein Anspruch auf fiktive Fortschreibung der Bewertung \ndes Einzelmerkmals „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung“ aus früheren Beurteilungen. \n \n\n7 \n \nb) Die dienstliche Beurteilung muss den im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen \nLeistungsstand der Beamtin oder des Beamten bewerten (BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 – 2 \nC 41/00, juris Rn. 21 – Hervorhebung nicht im Original). Mit einer fiktiven Fortschreibung \nwird die Beurteilung von der tatsächlich im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung \ngelöst (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24, juris Rn. 46). Modelle, bei denen – wie \nim Fall der fiktiven Fortschreibung – Auswahlentscheidungen aufgrund anderer \nErwägungen als einer Berücksichtigung der aktuellen Leistung und damit unter \nAbweichung von den in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien erfolgen sollen, kommen \nnur zur Berücksichtigung von Belangen in Betracht, denen ebenfalls Verfassungsrang \neingeräumt ist, und bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24, juris Rn. 47). \n \naa) Die Bindung des Dienstherrn an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Falle \nder Antragstellerin zusätzlich das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts oder \neiner zugeschriebenen „Rasse“ (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) dürften Belange von \nVerfassungsrang sein, die es rechtfertigen könnten, dass Bewertungen von \nEinzelmerkmalen aus früheren Beurteilungen fiktiv fortgeschrieben werden, wenn der \nDienstherr durch rechtswidriges oder gar diskriminierendes Verhalten verhindert hat, dass \ndie Beamtin oder der Beamte im aktuellen Beurteilungszeitraum Tätigkeiten \nwahrgenommen hat, die eine Bewertung dieses Merkmals erlauben. \n \nbb) Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an \neiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der fiktiven Fortschreibung in dieser \nKonstellation. \nDer \ngewohnheitsrechtlich \nanerkannte \nöffentlich-rechtliche \nFolgenbeseitigungsanspruch (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL \nAugust 2024, § 113 VwGO Rn. 91) und der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch \nanalog § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 12/14, juris Rn. 9; OVG \nBremen, Urt. v. 16.09.2020 – 2 LB 30/20, juris Rn. 26) in Form der Naturalrestitution (§ 249 \nAbs. \n1 \nBGB \nanalog, \nvgl. \nzur \ngrds. \nAusrichtung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nSchadensersatzanspruchs auf Naturalrestitution BVerwG, Urt. v. 24.08.1961 – II C 165.59, \njuris Rn. 28, 32; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, \n§ 10 Rn. 63) kommen insoweit als Rechtsgrundlagen nicht in Betracht, denn sie genügen \nden Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht. Ihnen kann z.B. nicht entnommen \nwerden, \nin \nwelcher \nWeise \ndie \nFortschreibung \nzu \nerfolgen \nhat, \nwelche \nBestimmungsfaktoren maßgeblich sind und nach welchen Maßstäben die maßgebliche \nVergleichsgruppe zu bestimmen ist (vgl. zu den Anforderungen an gesetzliche Grundlagen \nfür fiktive Beurteilungsfortschreibungen BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24, juris \nRn. 46). Der Schadensersatzanspruch nach § 24 Nr. 1 AGG i.V.m. § 15 AGG ist bei \n\n8 \n \ndiskriminierendem Verhalten im Zusammenhang mit Beförderungsentscheidungen \nohnehin nur auf Geldentschädigung und nicht auf Naturalrestitution gerichtet (§ 15 Abs. 6 \nAGG; dazu auch Benecke, in: BeckOGK AGG, Stand 01.04.2025, § 15 AGG Rn. 107). \n \ncc) Auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Fortschreibung kann in der hier \nin Rede stehenden Sachverhaltskonstellation auch nicht vorübergehend verzichtet \nwerden, wie dies z.B. bzgl. der Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen freigestellter \nGleichstellungsbeauftragter oder Personalratsmitglieder übergangsweise der Fall ist (vgl. \nzu letzterem BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24, juris Rn. 49). \n \n(1) Die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilungen von freigestellten \nGleichstellungsbeauftragten oder Personalratsmitgliedern ist ein Rechtsinstitut, das schon \nseit längerem allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24, \njuris Rn. 44; Schnellenbach/ Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und \nRichter, Rn. 222a bis 222e). Bis vor kurzem wurde dafür in der beamtenrechtlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eigenständige gesetzliche \nGrundlage gefordert; erst im März 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht diese \nAuffassung revidiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4.24, juris Rn. 43 ff.). \nDaher existieren für diese Fallgruppe untergesetzliche Vorgaben zur fiktiven \nFortschreibung (v.a. in Form von Verwaltungsvorschriften), die übergangsweise weiterhin \nangewandt werden können, bis die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu \nerwartende \nSchaffung \nder \nerforderlichen \nRechtsgrundlagen \ndurch \ndie \nDienstrechtsgesetzgeber erfolgt. Eine fiktive (Teil-)Fortschreibung älterer Beurteilungen in \nFällen, in denen der Dienstherr durch rechtswidriges Verhalten verhindert hat, dass eine \nverbeamtete Person im aktuellen Beurteilungszeitraum bestimmte Aufgaben wahrnimmt, \nmit der Folge, dass in der aktuellen Beurteilung ein bestimmtes Einzelmerkmal nicht \nbeurteilt werden kann, ist dagegen bislang weder in der Rechtsprechung anerkannt noch \nwird sie soweit ersichtlich tatsächlich praktiziert. Es fehlt daher an untergesetzlichen \nNormen oder zumindest allgemein üblichen Vorgehensweisen, auf die bis zu einer \ngesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden könnte. Auch ist aus den vorgenannten \nGründen nicht zu erwarten, dass die Dienstrechtsgesetzgeber überhaupt beabsichtigen, \nfür fiktive Fortschreibungen in dieser Konstellation eine Rechtsgrundlage zu schaffen. \n \n(2) Eine (übergangsweise) fiktive (Teil-)Fortschreibung älterer Beurteilungen ohne \nausdrückliche \ngesetzliche \nGrundlage \nist \nin \nder \nhier \nin \nRede \nstehenden \nSachverhaltskonstellation auch nicht notwendig, um einen der verfassungsmäßigen \nOrdnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. zu diesem Grund für einen \nübergangsweisen Verzicht auf gesetzliche Grundlagen BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – \n\n9 \n \n2 VR 4.24, juris Rn. 49). Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine fiktive (Teil-\n)Fortschreibung älterer Beurteilungen ist nämlich keineswegs verfassungsrechtlich \nzwingend, um eine verbeamtete Person, die durch ein rechtswidriges oder gar \ndiskriminierendes Verhalten des Dienstherrn an der Erbringung bestimmter Leistungen im \naktuellen Beurteilungszeitraum gehindert worden ist, vor unzumutbaren Nachteilen im \nZusammenhang mit bzw. infolge von Auswahlentscheidungen zu bewahren. Dies kann \nauch durch Anwendung existierender rechtlicher Instrumente erreicht werden. So kann – \nwie stets, wenn in der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht alle für die \nAuswahlentscheidung maßgeblichen Merkmale beurteilt worden sind, etwa weil die \nverbeamtete Person auf ihrem aktuellen Dienstposten keine Führungsaufgaben \nwahrnimmt und sich hierzu daher keine Aussagen in der aktuellen Beurteilung finden – auf \nältere dienstliche Beurteilungen als „zusätzliche Erkenntnismittel“ zurückgegriffen werden, \nsoweit diese noch aussagekräftig sind (vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 \n– 2 VR 5.24, juris Rn. 31). Sollte Abhilfe auf diesem Weg nicht möglich sein, kommt – \nsoweit die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Kausalität und Verschulden) \nvorliegen – Schadensersatz in Geld wegen Nichtbeförderung in Betracht (vgl. zum \nSchadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 A 7/09, \njuris Rn. 15; speziell zum Schadensersatz bei Fehlen einer aussagekräftigen aktuellen \ndienstlichen Beurteilung Schnellenbach/ Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und Richter, Rn. 222f, 451c.; zur Geldleistung als Anspruchsinhalt, wenn \nNaturalrestitution – wie hier – aus rechtlichen Gründen unmöglich ist vgl. Stuttman, \nAnmerkung zu BVerwG, Urt. 10.102.2020 – 2 C 12/20, NVwZ 2021, 638 <641>). Daneben \nkann bei diskriminierendem Verhalten des Dienstherrn auch ein Anspruch auf \nSchadensersatz in Geld nach § 24 Nr. 1 AGG i.V.m. § 15 AGG bestehen. \n \n3. Die Auswahl der Beigeladenen ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin \nbei der Auswahlentscheidung (vgl. Auswahlvermerk vom 27.06.2024) nicht ergänzend zu \nden aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auf die \nletzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, in der das Merkmal „leitende, \nkoordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ bewertet wird, \nzurückgegriffen hat. \n \na) Zwar wäre es geboten gewesen, bei der Auswahlentscheidung die letzte nicht \naufgehobene dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, in der das Merkmal „leitende, \nkoordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ bewertet wurde, \nergänzend heranzuziehen. \n \n\n10 \n \nEin Rückgriff auf Aussagen aus einer älteren dienstlichen Beurteilung als zusätzliches \nErkenntnismittel ist erforderlich, soweit ihnen noch Aussagekraft für die aktuell zu treffende \nAuswahlentscheidung zukommt. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung nicht alle für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Merkmale \nbeurteilt worden sind – etwa wenn die verbeamtete Person auf ihrem derzeitigen \nDienstposten keine Führungsaufgaben mehr wahrnimmt und sich hierzu daher keine \nAussagen in der aktuellen dienstlichen Beurteilung finden (BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 \n– 2 VR 5.24, juris Rn. 31). \n \nVorliegend ist die Besetzung einer Fachbereichsleitung streitgegenständlich. Zu deren \nAufgaben gehören nach der Stellenausschreibung u.a. die „Leitung […] und Koordination \ndes Fachbereichs“, die „Beratung der Schulleitung“, die „Beratung von Schülerinnen und \nSchülern“, die „Koordination […] der jeweiligen Jahresplanungen des Fachbereichs“ sowie \ndie „Koordination […] der Unterrichtsentwicklung“. Das Merkmal „leitende, koordinierende \nund beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ gehört daher zu den Merkmalen, \ndie für die Auswahlentscheidung maßgeblich sind. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung \nder Antragstellerin wurde dieses Merkmal jedoch nicht beurteilt, weil die Antragstellerin im \nBeurteilungszeitraum solche Aufgaben nicht (mehr) wahrgenommen hat. \n \nDie letzte nicht aufgehobene dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vor der aktuellen \nBeurteilung stammt vom 21.03.2017 und beurteilt den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum \n28.02.2017. In ihr wird das Einzelmerkmal „leitende, koordinierende und beratende \nAufgaben mit besonderer Verantwortung“ bewertet, und zwar mit der Note „entspricht \neingeschränkt den Anforderungen“. In zeitlicher Hinsicht ist diese Beurteilung als \nergänzendes \nErkenntnismittel \nnoch \naussagekräftig, \ndenn \ndas \nEnde \nihres \nBeurteilungszeitraums (28.02.2017) lag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung \n(27.06.2024) nicht länger als neun Jahre zurück (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.10.2022 \n– 2 B 129/22, juris Rn. 15 f.). \n \nb) Der Fehler hat sich jedoch auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt. \nAuch bei ergänzender Heranziehung der Beurteilung vom 21.03.2017 zum Merkmal \n„leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ hätte \ndie Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht auswählen dürfen, sondern die Beigeladene \n(als einzige andere Bewerberin) auswählen müssen. In den aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen haben die Antragstellerin das Gesamturteil „entspricht voll den \nAnforderungen“ (drittbeste von fünf Notenstufen) und die Beigeladene das Gesamturteil \n„übertrifft die Anforderungen“ (zweitbeste von fünf Notenstufen) erhalten. Dabei wurde das \nMerkmal \n„leitende, \nkoordinierende \nund \nberatende \nAufgaben \nmit \nbesonderer \n\n11 \n \nVerantwortung“ bei der Antragstellerin nicht und bei der Beigeladenen mit der Note \n„hervorragend“ (beste von fünf Notenstufen) bewertet. Selbst wenn man ergänzend \nberücksichtigt, dass die Antragstellerin früher, als sie noch leitende, koordinierende und \nberatende Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnahm, in diesem Merkmal die \nNote „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“ (viertbeste von fünf Notenstufen) \nerhalten hatte, bleibt es bei einem deutlichen Vorsprung der Beigeladenen sowohl im \nGesamturteil („übertrifft die Anforderungen“ gegenüber „entspricht den Anforderungen“) als \nauch im Einzelmerkmal „leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer \nVerantwortung“ \n(„hervorragend“ \ngegenüber \n„entspricht \neingeschränkt \nden \nAnforderungen“). Zudem ist festzustellen, dass die letzte Bewertung des Merkmals \n„leitende, koordinierende und beratende Aufgaben mit besonderer Verantwortung“ bei der \nAntragstellerin um eine Notenstufe schlechter war als das Gesamturteil ihrer aktuellen \nBeurteilung. Somit ist ausgeschlossen, dass die ergänzende Heranziehung der Bewertung \ndieses Einzelmerkmals aus der letzten Beurteilung, in der es bewertet wurde, zu einer \nAuswahl der Antragstellerin anstelle der Beigeladenen geführt hätte. \n \n4. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, in der Anlassbeurteilung vom 20.12.2023 fehle ein \n„alle Einzelmerkmale und Kategorien zusammenfassendes Gesamturteil“, bzw. das \nGesamturteil lasse nicht erkennen, „inwiefern abgesehen von der Leistungsbeurteilung die \nKriterien hinreichend in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sind“. \n \na) Eine dienstliche Beurteilung muss ein abschließendes Gesamturteil enthalten. In dieses \nGesamturteil müssen sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei \nKriterien des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) einfließen \n(BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2/21, juris Rn. 41). Keines der drei genannten Kriterien \ndarf bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt bleiben (BVerwG, \nUrt. v. 07.07.2021 – 2 C 2/21, juris Rn. 43). Dies bedeutet aber nicht, dass dienstliche \nBeurteilungen mit „Befähigung“ oder „Eignung“ betitelte Rubriken enthalten müssen. \nOftmals lassen sich die Einzelmerkmale auch gar nicht trennscharf nur einem der drei \nKriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zuordnen. Entscheidend ist der materielle Gehalt der \nEinzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – \n2 C 2/21, juris Rn. 48). \n \nb) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die dienstliche Beurteilung vom \n20.12.2023 diesen Vorgaben für die Bildung des Gesamturteils nicht entspricht. Unter \nZiff. 4 werden für sechs Einzelmerkmale durch Ankreuzen Noten auf einer fünfstufigen \nSkala vergeben, teilweise mit textlicher Begründung. Daran schließt sich als Ziff. 5 eine \n„Gesamtbeurteilung“ an, die ebenfalls aus einer Note auf der fünfstufigen Skala und einer \n\n12 \n \ntextlichen Begründung besteht. Dass einzelne bewertete Merkmale nicht in das \nGesamturteil eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdebegründung \nauch nicht konkret behauptet. Unschädlich ist nach den oben unter a) dargestellten \nMaßstäben, dass die Ziffer, die die Bewertung und Benotung der Einzelmerkmale enthält \n(Ziff. 4), die Überschrift „Leistungsbeurteilung“ trägt. Denn materiell sind dort aufgeführte \nMerkmale (zumindest auch) den beiden anderen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG \nzuzurechnen. So betrifft das Merkmal „persönliche Kompetenzen“, bei dem u.a. \nBelastbarkeit, \ninitiatives \nund \ninnovatives \nVerhalten, \nVerantwortungsübernahme, \nZuverlässigkeit, Selbständigkeit und soziale Kompetenz bewertet werden, im Schwerpunkt \nPersönlichkeitsaspekte (d.h. die „Eignung“) und allgemeine Fähigkeiten (d.h. die \n„Befähigung“) (vgl. zur Definition von Eignung und Befähigung Meyer, in: Fischer-Lescano \nu.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 128 Rn. 11, 14 m.w.N.). Die textliche \nBegründung des Gesamturteils zeigt ebenfalls, dass nicht nur die fachliche Leistung, \nsondern auch Elemente der Eignung und Befähigung der Antragstellerin berücksichtigt \nwurden. Denn sie stellt ausdrücklich auf die Gesamtpersönlichkeit („gesamte[s] \nPersonsein“) der Antragstellerin, d.h. ihre Eignung, ab und hebt mit der Teamorientierung \nder Antragstellerin einen vom Bundesverwaltungsgericht der „Befähigung“ zugerechneten \nAspekt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 C 2/21, juris Rn. 45) beispielhaft besonders \nhervor. Nicht in die Gesamtbeurteilung ein fließen hingegen die Ausführungen unter Ziff. 6 \nder \nBeurteilung \n(„Eignungs- \nund \nBefähigungsprognose“); \ndies \nwird \nim \nBeurteilungsvordruck ausdrücklich so vorgegeben. In der konkreten Beurteilung der \nAntragstellerin stehen dort jedoch nur zwei Sätze: Der erste Satz erwähnt, dass die \nAntragstellerin die Klassenleitung souverän und mit großem Engagement ausübe. \nDerselbe Satz steht jedoch nahezu wortgleich auch in der textlichen Begründung des \nGesamturteils unter Ziff. 5. Daher ist dieser Umstand im Gesamturteil berücksichtigt. Der \nzweite Satz unter Ziff. 6 weist auf ein „besonderes Interesse“ der Antragstellerin an den \nThemen Diversity Management und Antidiskriminierung hin. Es ist weder von der \nBeschwerde dargelegt noch für den Senat ohne Weiteres ersichtlich, dass ein derartiges \nbloßes „Interesse“ ein für Leistung, Eignung und Befähigung maßgeblicher Aspekt ist. \nDaher ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass dieses „Interesse“ im Gesamturteil hätte \nberücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in der konkreten \nBeurteilung der Antragstellerin alle von der Dienstherrin bewerteten Merkmale, die \nEignung, Leistung und Befähigung betreffen, in das Gesamturteil eingeflossen sind. \n \nc) Es ist nicht Aufgabe des Senats, im vorliegenden Verfahren abstrakt zu beurteilen, ob \n§ 4 Abs. 2 und 4 BremBeurtV in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung und Ziff. 2 der \nBeurteilungsrichtlinien für Lehrerinnen und Lehrer vom 01.03.2013 den Vorgaben des \nBundesverwaltungsgerichts für die Bildung des Gesamturteils aus dem Urteil vom \n\n13 \n \n07.07.2021 – 2 C 2.21, Rn. 41-49 (s.o. a)), genügten. Streitgegenstand ist die konkrete \nAuswahlentscheidung und (mittelbar) die ihr konkret zugrundeliegende Beurteilung der \nAntragstellerin, die insoweit nicht fehlerhaft ist (s.o. b)). Im Hinblick auf die Argumente der \nBeschwerdeerwiderung \nweist \nder \nSenat \nallerdings \ndarauf \nhin, \ndass \nder \nÜbergangszeitraum, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.07.2021 \n– 2 C 2.21, Rn. 40, eingeräumt hat, sich nur darauf bezieht, dass die Regelungen über das \nBeurteilungswesen solange noch nicht Gesetzesrang haben müssen. Für die inhaltliche \nAnforderung, dass die Bewertungen zu allen drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG in das \nGesamturteil der jeweiligen Beurteilung einfließen müssen, hat es hingegen keinen \nÜbergangszeitraum zugebilligt. Vielmehr hat es schon im konkret von ihm entschiedenen \nFall \ndie \ndienstliche \nBeurteilung \nals \nrechtswidrig \nangesehen, \nweil \ndie \nBefähigungsbewertung nicht in das Gesamturteil eingeflossen war, hat der Revision der \nBeamtin stattgeben, das klageabweisende Berufungsurteil aufgehoben und das \nerstinstanzliche Urteil, in dem der Dienstherr zu erneuten Beurteilung der dortigen Klägerin \nverurteilt worden war, (im Ergebnis) wiederhergestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 2 \nC 2.21, juris Tenor sowie Rn. 4, 5, 9, 41-49). \n \n5. Die Antragstellerin trägt vor, angesichts des Beurteilungsvorsprungs der Beigeladenen \nhätte die Antragsgegnerin nicht auf Hilfskriterien wie die Auswahlgespräche zurückgreifen \ndürfen. Ob dies zutrifft kann dahinstehen, denn jedenfalls hat sich die Berücksichtigung der \nAuswahlgespräche nicht auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung ausgewirkt. \nAusweislich des Auswahlvermerks vom 27.06.2024 haben die Auswahlgespräche lediglich \ndas Ergebnis bestätigt, das sich schon aus dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen \nergab (d.h. den Eignungsvorsprung der Beigeladenen). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, 2, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und berücksichtigt Ziff. 10.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach war der Streitwert auf drei \nMonatsendgrundgehälter der Besoldungsgruppe A 14 BremBesG im Zeitpunkt der Stellung \ndes Eilantrags beim Verwaltungsgericht (§ 40 GKG; hier: 18.07.2024) festzusetzen (3 x \n6.260,63 Euro = 18.781,89 Euro) (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 - 2 B 198/13, \njuris Rn. 52 f.). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf \n§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-06-27/2-b-56-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-06-27/2-b-56-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364165","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.323246+00:00"}}