{"status":"available","doknr":"OLD364164","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-02","aktenzeichen":"1 D 316/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 D 316/24 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. … \n \n2. … \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: … \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent-\nwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n… \nbeigeladen: \n… \nProzessbevollmächtigte: \n… \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers sowie die ehrenamtliche \nRichterin Tannen und den ehrenamtlichen Richter Weyer aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 24. Juni 2025 für Recht erkannt: \n\n2 \n \n \nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die \nBeigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsteller \ndürfen die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheits-\nleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Kaysers \n \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungs-\nplan für die Bebauung eines Gebiets im Ortsteil Gartenstadt Vahr in Bremen. \n \nDas etwa 2,6 ha große Plangebiet des Bebauungsplans 2518 liegt zwischen der Ostpreu-\nßischen Straße, der Konrad-Adenauer-Allee und einem Kleingartengebiet. Das Kleingar-\ntengelände steht im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen und gehört zum „A-Verein e.V.“. \nVon der Ostpreußischen Straße führt der B-Weg in südöstlicher Richtung durch das Plan-\ngebiet in das Kleingartengelände. Bei den im Plangebiet befindlichen Flächen dieser Klein-\ngartenanlage handelt es sich um brachliegende Grünflächen und nicht mehr genutzte \nKleingartenparzellen. Das von dem Bebauungsplan 2518 überplante Gebiet verfügt über \numfangreichen Baum- und Gehölzbestand, eine Fläche von ca. 1,5 ha ist als Wald im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 BremWaldG eingestuft. Der Wald wird bei Realisierung der durch den Be-\nbauungsplan ermöglichten Bebauung nicht erhalten bleiben. Hierfür soll eine Waldkom-\npensation auf Flächen in den Ortsteilen Arbergen und Osterholz stattfinden. \n \nDie Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung führt in der zusammenfassenden \nErklärung nach § 10a BauGB aus, mit dem Bebauungsplan 2518 würden die planungs-\nrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum ge-\nschaffen. Hierdurch solle das derzeit brachliegende, innerstädtische Plangebiet neu ge-\nnutzt und eine Beanspruchung von Freiflächen im Außenbereich vermieden werden. Durch \n\n3 \n \n \ndie innerstädtische Lage mit einer guten Anbindung an die Fuß- und Radverkehrsinfra-\nstruktur und den ÖPNV seien sehr gute Voraussetzungen gegeben, ein autoarmes Quar-\ntier mit der Förderung alternativer Mobilitätsangebote zu entwickeln. Dieses solle als zerti-\nfizierte Klimaschutzsiedlung errichtet werden. \n \nAm 02.05.2019 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Energie, Stadtentwicklung, \nEnergie und Landwirtschaft die Aufstellung des Bebauungsplans 2518; der Aufstellungs-\nbeschluss wurde am 10.05.2019 amtlich bekannt gemacht. Die Stadtbürgerschaft be-\nschloss den Bebauungsplan erstmalig am 05.07.2022. Am 25.07.2022 wurde er im Amts-\nblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Das Oberverwaltungsgericht er-\nklärte den Bebauungsplan jedoch mit Urteil vom 01.12.2022 wegen des Vorliegens von \nErmittlungsdefiziten in Bezug auf die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche anstelle \neiner – möglichen – öffentlichen Verkehrsfläche und auf das Vorkommen und etwaige Aus-\nweichmöglichkeiten eines Sperberpaares sowie wegen der fehlenden rechtlichen Absiche-\nrung von erforderlichen Ausgleichsflächen für unwirksam (Az.: 1 D 187/22). \n \nIn der Folge wurde der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung nach Einholung \nweiterer Gutachten im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Die Antragsgegnerin beteiligte \nerneut die zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und legte den \nüberarbeiteten Entwurf öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden – \nunter anderem von den Antragstellern – zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Am \n16.05.2024 beschloss die Deputation in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen und \nihrer empfohlenen Behandlung den Bericht zum Bebauungsplan 2518 (Bearbeitungsstand: \n18.04.2024) und bat den Senat und die Stadtbürgerschaft um entsprechende Beschluss-\nfassung. Am 18.06.2024 wurde der Bebauungsplan 2518 von der Stadtbürgerschaft be-\nschlossen, anschließend am 05.07.2024 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be-\nkannt gemacht und rückwirkend zum 25.07.2022 in Kraft gesetzt. \n \nDer Antragsteller zu 1. ist Pächter eines Kleingartengrundstücks, das in südöstlicher Rich-\ntung an das Plangebiet angrenzt. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks \nC-Straße. Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird von dem Antragsteller zu 2. \nund seiner Ehefrau bewohnt. Dieses Grundstück grenzt im Westen an das Plangebiet an. \nDie Beigeladene plant die Entwicklung des Bauvorhabens. Ein am 30.05.2022 von Vertre-\ntern der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichneter städtebaulicher Vertrag, \nzu dem am 15.05.2024 eine Ergänzungsvereinbarung getroffen wurde, enthält unter ande-\nrem Regelungen zu artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, zum Nutzungsumfang \ndes B-Weg für Mitglieder des Kleingartenvereins und zur Gebietsentwässerung. \n \n\n4 \n \n \nAm 20.09.2024 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt \nund den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (1 B 317/24). Sie begehren die \nFeststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2518. Zur Begründung machen sie \nim Wesentlichen natur-, klima- und artenschutzrechtliche Abwägungsmängel sowie unzu-\nmutbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Einschränkung der Zufahrt zum \nKleingartengebiet, dem Wegfall von Stellplätzen, der Zunahme von Verkehrslärm und dem \nOberflächenentwässerungskonzept geltend. \n \nUnter anderem rügen sie, der Antragsgegnerin seien Ermittlungs- und Abwägungsfehler \nbei der erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensation des Eingriffs in den Natur-\nhaushalt unterlaufen. So habe sie zunächst die vorkommenden Biotope nicht sachgerecht \nermittelt. Insbesondere seien mehrere frühere Parzellen als gesetzlich geschützte Streu-\nobstwiese einzustufen. Die als Kompensationsmaßnahme vorgesehene Ersatzaufforstung \nsei nicht hinreichend gesichert; insbesondere sei unklar, ob die hierfür vorgesehenen Flä-\nchen schon vor dem Satzungsbeschluss vertraglich gesichert gewesen seien. Das von der \nAntragsgegnerin eingeholte Baumgutachten, wonach im gesamten Plangebiet nur vier \nBäume erhaltenswert seien, sei fachlich fehlerhaft, was auch ein von ihnen eingeholtes \nGegengutachten bestätige. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, die Baum-\nschutzverordnung erfordere für Bäume innerhalb der als Wald eingestuften Flächen keine \nKompensation, verhalte sie sich widersprüchlich, da sie sich zugleich zur Rechtfertigung \ndes Bebauungsplans auf das Bewertungs- und Kompensationskonzept der Baumschutz-\nverordnung beziehe. \n \nAuch artenschutzrechtliche Belange seien nicht hinreichend ermittelt worden. So weise das \nschriftliche Fledermausgutachten Mängel in der Darstellung auf. Auch sei die Vorgehens-\nweise des Gutachters methodisch mangelhaft, da dieser etwa auf den Einsatz von Baum-\nkletterern oder Detektorbegehungen in der zweiten Nachthälfte und der Morgendämme-\nrung verzichtet habe. Das Ergebnis des Gutachtens sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. \nWeder die Einschätzung, es handele sich um ein Fledermausjagdgebiet von nur mittlerer \nBedeutung, noch die Wertung, dass das benachbarte Kleingartengebiet als Ausweichge-\nbiet dienen könne, seien fachlich nachvollziehbar. Soweit der streng geschützte Sperber \nausweislich der eingeholten Gutachten im Planaufstellungsverfahren auf Ersatzquartiere \nverwiesen werden solle, sei dies fachlich nicht nachvollziehbar, da die entsprechenden \nFlächen zu weit vom derzeitigen Revier entfernt und weit weniger geeignet seien als der \nderzeitige Horststandort. Die Ermittlung und Bewertung dieser Alternativstandorte seien \nfachlich fehlerhaft erfolgt und hätten insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Sperber \nhohe Anforderungen an die Ungestörtheit seines Nestes und – jedenfalls während der Auf-\n\n5 \n \n \nzucht seiner Jungen – an das nestnahe Nahrungsangebot stelle. Überdies weise das Gut-\nachten zum Kompensationskonzept für die vier Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Star, \nFeldsperling und Gartengrasmücke erhebliche Mängel auf. Die avisierten Flächen für die \nAnlage von Blühflächen seien zu klein und naturschutzfachlich ungeeignet. Ihrer Nutzung \nals Kompensationsfläche stehe außerdem die Verpachtung an den Landeskleingartenver-\nband entgegen. Es handele sich nicht um „öffentlich zugängliche Flächen“, die im Übrigen \ndurch den Kleingartenverein in Gemeinschaftsarbeit gepflegt würden, sondern teilweise \nauch um an Private verpachtete Parzellen. Auch die übrigen Ausgleichsmaßnahmen wie \ndie Anbringung von Nistkästen seien an den Anforderungen der jeweiligen Arten gemessen \nungeeignet. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen recht-\nzeitig vor der Beeinträchtigung der derzeitigen Habitate wirksam würden. Bei dem Plange-\nbiet handele es sich im Übrigen um ein faktisches Vogelschutzgebiet, da es sich bei der \nFläche um eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zum Schutz des Gar-\ntenrotschwanzes handele. Schließlich fehle es vollständig an einer Auseinandersetzung \nmit den Auswirkungen der Planung auf die Insektenvielfalt. \n \nDarüber hinaus würden die Antragsteller durch die Rodung des lokalklimatisch wichtigen \n„Klimawaldes“ nachteilig betroffen. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen des Bau-\nvorhabens auf das Klima mit dem Ziel der Schaffung von Wohnraum nicht einmal im Ansatz \nden gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgewogen und die Vorgaben des Klima-\nschutzgesetzes sowie des Art. 20a GG nicht berücksichtigt. Einen Überblick über die Aus-\nwirkungen der Planung auf das Globalklima habe sie sich nicht verschafft. Überhaupt sei \nnicht ersichtlich, weshalb es einer Überbauung gerade der Waldflächen bedürfe, wenn an-\ndere Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung stünden. \n \nIn verkehrlicher Hinsicht sei die Festsetzung des B-Weg als private Verkehrsfläche beson-\nderer Zweckbestimmung inhaltlich zu unbestimmt. Eine solche Einschränkung der Befahr-\nbarkeit sei im Übrigen angesichts der geringen Verkehre hin zum Kleingartengebiet nicht \nerforderlich. Insbesondere hätte die Fläche auch als öffentliche Verkehrsfläche (mit Ein-\nschränkungen) erhalten bleiben können, anstatt die Verfügungsbefugnis darüber an einen \nprivaten Investor abzugeben. Der Zugang zum kommunalen Kleingartengebiet werde \ndadurch entgegen § 62 BNatSchG erschwert. Diese Interessen der Kleingärtner habe die \nAntragsgegnerin offenkundig zu gering bewertet. Überdies sei, auch aufgrund des Wegfalls \nvon Parkmöglichkeiten am B-Weg für die Kleingärtner, mit einer erheblichen Belastung des \nöffentlichen Parkraums zu rechnen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Park-\nraumerhebung habe ein zu großes und vom Plangebiet teilweise nicht erreichbares Gebiet \neinbezogen. Schließlich sei mit einer erheblichen Verkehrslärmzunahme zu rechnen. \n \n\n6 \n \n \nZuletzt sei auch das Oberflächenentwässerungskonzept unzureichend. Es berücksichtige \nunter anderem nicht die Zunahme von Starkregenereignissen sowie deren zeitliche Dauer. \nFerner sei dem nicht versickerungsfähigen Boden im Plangebiet nicht hinreichend Rech-\nnung getragen worden. Bei Starkregen drohe, auch wegen der bestehenden Höhenunter-\nschiede, eine Überflutung der benachbarten Wohn- und Kleingartengebiete. Schließlich \ndrohe ein Überlauf des Grabens an der Konrad-Adenauer-Allee. \n \nDie Antragsteller beantragen, \nden am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen amtlich bekannt \ngemachten Bebauungsplan 2518 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie meint, die vorgetragenen Rügen griffen nicht durch. Zum B-Weg sei auszuführen, dass \ndie Kleingärtner nunmehr ausdrücklich in den Nutzerkreis der privaten Verkehrsfläche auf-\ngenommen worden seien. Diese Vorgaben seien vertraglich flankiert und hinreichend be-\nstimmt. Das Bedürfnis für die Festsetzung sei über mehrere Seiten in der Begründung des \nBebauungsplans dargelegt. \n \nDie vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des „Klimawaldes“ seien hinreichend abgewogen \nworden. Auch mit den Belangen des globalen Klimaschutzes habe sie sich in der Abwä-\ngung hinreichend auseinandergesetzt. \n \nBei dem Plangebiet handele es sich auch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Das \nVorkommen von zwei Brutpaaren des Gartenrotschwanzes rechtfertige nicht die Auswei-\nsung eines Vogelschutzgebiets. Dieses Vorkommen der Art verleihe dem Gebiet keinen \nbesonderen, in der landesweiten Gesamtschau herausragenden Wert. \n \nEs habe sich auf dem Plangebiet auch keine Streuobstwiese befunden. Eine Kleingarten-\nanlage könne nicht durch Verwilderung zur Streuobstwiese werden. Gegen eine solche \nEinstufung spreche einerseits die ursprüngliche vielfältigere gärtnerische Nutzung ohne \nGrünlandnutzung, andererseits das Vorhandensein nicht zum Biotoptyp gehörender Ele-\nmente (Gebäude, Zäune, Ziergehölze, Waldbäume, Unterwuchs aus Gehölzen und Hoch-\nstauden etc.). \n \nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie meint, es fehle schon an \nder Antragsbefugnis der Antragsteller. Diese seien Planaußenlieger; eine Benachteiligung \nüber das zumutbare Maß hinaus erfolge durch die Planung nicht. Die Planung leide nicht \n\n7 \n \n \nunter beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot und die darauf bezogene Er-\nmittlungspflicht. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n \n1. Die Antragsteller haben die für die Stellung eines Normenkontrollantrages geltende Jah-\nresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. \n \n2. Die Antragsteller sind auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. \n \na) Danach ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antrags-\nbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines \naußerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögli-\nche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. \n15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungs-\nrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten \nBelange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 4 BN \n23.12, juris Rn. 4). Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrund-\nstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der \nNachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendi-\ngen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbe-\nstand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Abwä-\ngungsrelevant ist jedoch jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen \ndes Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn \nnur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - \n4 BN 51.19, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urt. v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 32 m.w.N.). \n \nb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis für die Antragsteller hinrei-\nchend substantiiert dargelegt. \n \n\n8 \n \n \nSie ergibt sich für den Antragsteller zu 2. daraus, dass das Plangebiet, das unmittelbar an \nsein Grundstück grenzt, durch den Bebauungsplan 2518 baulich erheblich intensiver ge-\nnutzt werden kann als zuvor. Dies begründet ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn \nan der Beibehaltung der ursprünglichen planungsrechtlichen Situation (vgl. bereits Senats-\nurteil v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 33). \n \nAuch der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis lässt sich auf etwaige \nErmittlungs- bzw. Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung \ndes Plangebiets stützen. Zwar geht die Antragsgegnerin vorliegend auf der Grundlage des \nfortgeschriebenen Oberflächenentwässerungskonzepts davon aus, dass das Anstauen \ndes anfallenden Niederschlagswassers im Baugebiet auch bei einem Starkregenereignis \nschadensfrei möglich ist. Der Antragsteller zu 1. zieht jedoch die Schlüssigkeit des Ober-\nflächenentwässerungskonzepts, auf das sich die Antragsgegnerin stützt, mit eigenen Be-\nrechnungen und unter Bezugnahme auf die bestehende Höhendifferenz zwischen dem \nPlangebiet und dem Kleingartengelände in Zweifel. Das Interesse am Schutz vor unkon-\ntrolliert aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlags- und Oberflächenwasser kann \nein abwägungserheblicher privater Belang sein (BayVGH, Beschl. v. 17.05.2021 - 15 N 20. \n2904, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19, juris Rn. 106), den \ner auch als Pächter eines an das Plangebiet angrenzenden Kleingartens geltend machen \nkann (vgl. Senatsurteil v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 35 ff.). \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan 2518 leidet we-\nder an formellen noch an materiellen Fehlern, die zu dessen Unwirksamkeit führen könn-\nten. \n \n1. Der angegriffene Bebauungsplan 2518 ist in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken ausgesetzt. \n \na) Beachtliche Formfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bekanntmachung \ndes angegriffenen Bebauungsplans 2518 ist ordnungsgemäß am 05.07.2024 im Amtsblatt \nder Freien Hansestadt Bremen erfolgt (vgl. § 2 Abs. 1 BremVerkündG). \n \nb) Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung weist keine Verfahrensfehler auf. \n \nFür das Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sind keine besonderen Verfahrens-\nvorschriften vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat nach der Unwirksamkeitserklärung \ndurch Urteil des Senats vom 01.12.2022 weitere Gutachten eingeholt, den Plan überarbei-\n\n9 \n \n \ntet und nochmals die Öffentlichkeit beteiligt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Fehler in der Öffentlich-\nkeitsbeteiligung sind nicht ersichtlich, insbesondere konnten die bekannt gemachten Um-\nweltinformationen ihre „Anstoßfunktion“ für interessierte Bürger erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 20). Die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung noch vor-\ngenommenen Ergänzungen des Plans sowie die Vorlage weiterer, überarbeiteter Gutach-\nten führten nicht zu dem Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, weil durch \ndie Klarstellung des Entwurfs des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht be-\nrührt wurden und die Änderungen keine Verschlechterung der abwägungsrelevanten Situ-\nation der Planbetroffenen im Vergleich zu dem zuvor ausgelegten Planentwurf begründen \n(vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 Hs. 2, Satz 4 BauGB). \n \nc) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des \n§ 2 Abs. 3 BauGB. \n \nNach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die \nAbwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. \nDieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) An-\nforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon-\nkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei-\ndung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und \nbewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön-\nnen (OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2021 - 1 D 224/20, juris Rn. 37). Das notwendige Abwä-\ngungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage \nder Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV \nC 40.72, juris Rn. 45; VGH Bad.Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31). Ein \nErmittlungsdefizit, das einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten \nunzutreffend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungs-\nentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte \nEinschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 \nAbs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen \nAuswirkungen der Planung voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15, \njuris Rn. 56; BayVGH, Urt. 18.01.2017 - 15 N 14.2033, juris Rn. 50). Erst wenn die Kom-\nmune klare Vorstellungen hiervon hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz \nder betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende \nBeeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist. Ein zur Unwirksam-\nkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 \n\n10 \n \n \nNr. 1 BauGB liegt auch dann vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt \nwird (OVG Bremen, Urt. v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 40 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., \nUrt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31) \n \naa) Die Antragsgegnerin hat die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB zu berücksichtigen-\nden Umweltbelange hinreichend ermittelt und zutreffend bewertet. Dies gilt zunächst in \nHinblick auf das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Kompensation bezogen auf ge-\nschützte Bäume, Waldflächen und Biotope. \n \n(1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den Baumbestand \nim Plangebiet hinreichend ermittelt. \n \nDie Antragsteller ziehen das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Baumgutachten in \nZweifel und halten diesem ein eigenes Gutachten entgegen, wonach deutlich mehr Bäume, \nals von der Antragsgegnerin angenommen, erhaltenswert seien. Dieses Gegengutachten \nbezieht sich indes weit überwiegend auf Bäume, die sich innerhalb der als Wald im Sinne \nvon § 2 Abs. 1 BremWaldG eingestuften Flächen befinden. Solche Waldflächen unterfallen \njedoch gemäß § 1 Abs. 1 der Bremischen Baumschutzverordnung dieser nicht, sodass die \nkorrekte Ermittlung der dort befindlichen Bäume – etwa zum Zwecke der Festsetzung von \nErsatzpflanzungen – rechtlich schon nicht erforderlich ist. Der Einstufung als Wald i.S.d. \nBremWaldG sind die Antragsteller weder substantiiert entgegengetreten noch hat der Se-\nnat hieran – angesichts der rund 1,5 ha großen Fläche und des sogar von den Antragstel-\nlern hervorgehobenen waldspezifischen Binnenklimas – rechtliche Zweifel. Eine weitere \nrechtliche Bedeutung kommt dem (insoweit teilweise überobligatorisch eingeholten) Baum-\ngutachten hinsichtlich der Waldbäume nicht zu. Die Antragsgegnerin hat im Laufe des \nPlanaufstellungsverfahren deutlich gemacht, dass sie dem Baumgutachten in Bezug auf \ndie „Erhaltungsfähigkeit“ von Waldbäumen keine gesonderte rechtliche Bedeutung bei-\nmessen will. So hat sie in der Anlage zum Deputationsbericht etwa in Bezug auf ein vom \nGutachter nicht betretenes Flurstück ausgeführt, dass es auf eine Kartierung von Einzel-\nbäumen in den Waldflächen nicht ankomme, da die Kompensation auf Grundlage des Bre-\nmischen Waldgesetzes flächig erfolge. Entsprechend hält sie ausweislich der Planbegrün-\ndung bezogen auf einzelne Bäume im Plangebiet Ersatzpflanzungen nur für erforderlich, \nsoweit die Bäume der Baumschutzverordnung unterfallen. \n \nSoweit die Antragsteller rügen, einzelne Grundstücke außerhalb der Waldflächen seien \nnicht untersucht und zwei Bäume außerhalb der Waldflächen seien gutachterlich unzutref-\nfend gewürdigt worden, dringt sie hiermit nicht durch: Es trifft zwar zu, dass die Flurstücke \n1/4 und 1/5 im Gutachten nicht erwähnt werden. Jedoch liegt das Flurstück 1/5 schon nicht \n\n11 \n \n \nim Plangebiet. Hinsichtlich des Flurstücks 1/4 hat der Gutachter D in einer E-Mail an die \nBeigeladene ausgeführt, dass dieses besichtigt worden sei; geschützte und erhaltenswerte \nBäume seien nicht festgestellt worden. Hinsichtlich einer im Gegengutachten erwähnten \nUlme („Holländische Ulme“, Baum 25 im Gegengutachten) konnte in der mündlichen Ver-\nhandlung geklärt werden, dass es sich um denselben Baum handeln muss, der bereits im \nGutachten der Antragsgegnerin Berücksichtigung gefunden hat („Bergulme“, Baum 53 im \nGutachten). Hinsichtlich des von der Gegengutachterin als erhaltenswert eingestuften \nFeldahorns (Baum 22 im Gegengutachten, Baum 40 im Baumgutachten), der zwar außer-\nhalb des Waldgebiets liegt, aber aufgrund seines Stammumfangs nicht unter die Baum-\nschutzverordnung fällt, ist ebenfalls kein relevanter Ermittlungsfehler erkennbar. \n \nIn Bezug auf die Bewertung der übrigen, nicht im Wald gelegenen Bäume sind schließlich \nfachliche Fehler weder dargelegt noch ersichtlich. Anders als die Antragsteller meinen, \nmusste das Baumgutachten insoweit nicht in Betracht ziehen, ob bestimmte Bäume zwar \nnicht als Solitär, wohl aber im Verbund mit der umliegenden Vegetation erhalten bleiben \nkönnen. Eine solche Betrachtung sieht die Baumschutzverordnung nicht vor. Diese schützt \ndie Bäume (und erweiternd nach ihrem § 3 auch den Wurzelbereich), nimmt aber nicht \nzusätzlich die umliegende Vegetation in den Blick. \n \n(2) Fehler in der Ermittlung der Biotope liegen ebenfalls nicht vor. \n \nDie Gutachtenlage zu den vorgefundenen Biotopen war zunächst hinreichend aktuell. Das \nRecht der Bauleitplanung kennt keine starren Fristen für die Aktualität der Datengrundlage. \nDiese ist nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Ein-\nzelfallumstände zu beurteilen. Es dürfen jedenfalls nicht zwischenzeitlich so gravierende \nÄnderungen aufgetreten sein, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsäch-\nlichen Gegebenheiten wiedergeben. Die Erkenntnisse müssen im maßgeblichen Zeitpunkt \nnoch belastbar und aussagekräftig sein. Dabei nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, \ndass ökologische Bestandserfassungsdaten bis zu einem Alter von etwa fünf Jahren \ngrundsätzlich noch als aktuell anzusehen sind, wenn sich in den Untersuchungsgebieten \ndie landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozönosen nicht oder nur \nwenig verändert haben (vgl. etwa HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N, juris \nRn. 222 für einen Bebauungsplan; zum Artenschutzgutachten bei einer immissionsschutz-\nrechtlichen Genehmigung OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 B 663/17, juris Rn. 18 ff.; \nfür die naturschutzrechtliche Prüfung im Planfeststellungsverfahren BayVGH, Urt. v. \n20.07.2023 - 8 A 20.40020, juris Rn. 90 ff. m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin beauf-\n\n12 \n \n \ntragte Biotoptypenbewertung stammt aus dem Jahr 2021, wobei das überwiegende Plan-\ngebiet bereits im Jahr 2019 kartiert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Typenein-\nordnung geändert haben könnte, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \nBei der Fläche, die sich über die Flurstücke 11/5, 11/6, 11/20, 11/19 und 11/18 erstreckt, \nhandelt es sich auch nicht um eine – seit dem Jahr 2022 auch unter dem besonderen \nSchutz des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BNatSchG stehende – Streuobstwiese. Der Biotopgut-\nachter E hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass nicht jede große \nGartenfläche mit Obstbäumen gleich eine Streuobstwiese im Sinne dieser Norm darstelle. \nEs habe sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken stets um eine stark strukturierte \nSiedlungsfläche gehandelt, die von biotopfremden Elementen wie Zäunen, Gartenhäus-\nchen, Hecken, Unterwuchs etc. geprägt gewesen sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit \ndem Kartierschlüssel der Antragsgegnerin, wonach Obstbaumbestände auf Hausgrund-\nstücken und kleinparzellierte Anlagen i.d.R. nicht als Streuobstbestand, sondern allenfalls \nals Obstgarten zu kartieren sind (Ziff. 2.15 des Kartierschlüssels für Biotoptypen in Bremen, \nStand 2022). \n \n(3) Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit einer Ersatzpflanzung als Waldkompensa-\ntion zutreffend ermittelt und zudem hinreichend sichergestellt, dass die entsprechenden \nFlächen zur Verfügung stehen. \n \nBegründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und \nLandschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich geprägtes Entscheidungsprogramm ab-\nzuarbeiten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob \nund in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Ver-\nmeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft \nRechnung zu tragen ist (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, juris Rn. 28). Bei \nder Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach \n§ 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt. Die Gemeinde darf \nandere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff \nzu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt \ndies mit der Wendung der „sonstigen geeigneten Maßnahmen“. Auch diese Maßnahmen \nsetzen jedoch ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus. \nDas Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll \nverhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kom-\npensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum \nAusgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Dieser Ungewissheit muss die Ge-\nmeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf \n\n13 \n \n \nein bestimmtes Vorgehen festlegt (OVG NRW, a.a.O., Rn. 30). Das Beschlussorgan muss \nsich im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber ver-\nschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB \ngewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatz-\nmaßnahmen tatsächlich vorliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris \nRn. 65 ff.; OVG RhPf, Urt. v. 06.11.2013 - 8 C 10607/13, juris Rn. 46; OVG NRW, a.a.O., \nR. 34). Die Gebietskörperschaft kann die Zurverfügungstellung von eigenen Flächen auch \ndurch den Bebauungsplan selbst bzw. dessen Begründung hinreichend verbindlich zusa-\ngen (vgl. Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 92 m.w.N.). \n \nHieran gemessen sind die erforderlichen Flächen für die vorgesehene Ersatzaufforstung \nhinreichend ermittelt und gesichert worden. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf den Um-\nfang des erforderlichen Ausgleichs eine Bilanzierung vorgenommen. Danach ergab sich \nnach ihrer Berechnung zunächst ein Defizit von 40.980 Flächenäquivalenten. Hierfür soll \neine Waldkompensation auf zwei Grundstücken des Sondervermögens Infrastruktur der \nAntragsgegnerin in Osterholz (…) und Arbergen (…) stattfinden. Dabei soll eine Aus-\ngleichsfläche von 18.755 m² von Ackerflächen in strukturreichen, naturnahen Laubwald \naufgeforstet werden. Hierdurch soll eine Wertsteigerung um zwei Wertstufen bewirkt wer-\nden, durch die insgesamt 37.510 Flächenäquivalente angerechnet werden können (S. 56 \nder Planbegründung). Zur Absicherung dieser Maßnahme hat die Beigeladene mit derB-\nGmbH bereits im September 2021 einen Vertrag geschlossen, aus dem sich die konkreten \nMaßnahmen ergeben. Zur Kompensation des verbleibenden Defizits von 3.470 Flächen-\näquivalenten ist eine zusätzliche Waldaufforstung (Anlage von 1.735 m² Laubmischwald \nauf dem Grundstück … in Arbergen; Steigerung um zwei Wertstufen) vorgesehen, die \nebenfalls vertraglich zwischen der B-GmbH und der Beigeladenen konkret geregelt ist \n(Vertrag vom 23.11.2021), so dass die im Plangebiet mit dem Bebauungsplan 2518 er-\nmöglichten Eingriffe vollumfänglich kompensiert werden. \n \nDie Antragsgegnerin hat die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke auch mit Be-\nschluss des Bebauungsplans verbindlich als Ausgleichsfläche zur Verfügung gestellt. Hier-\nfür war es ausreichend, dass sie die Grundstücke in der Begründung des Bebauungsplans \nausdrücklich bezeichnet bzw. – bezogen auf die dritte Kompensationsfläche – auf den ent-\nsprechenden Vertrag Bezug genommen hat. Nach Auskunft der Antragsgegnerin konnten \ndie – zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegenden und unterschriebenen – Verträge zwi-\nschen der B-GmbH, bei der es sich um eine von der Antragsgegnerin beherrschten Ge-\nsellschaft des Privatrechts handelt, und der Beigeladenen vor der Beschlussfassung durch \ndie Abgeordneten der Stadtbürgerschaft eingesehen werden, sodass auch hinsichtlich der \n\n14 \n \n \ndritten Kompensationsfläche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine verbindliche \nBereitstellung durch die Gemeinde vorgelegen hat. \n \nbb) Die Antragsgegnerin hat das Vorkommen geschützter Arten hinreichend ermittelt und \nrechtlich zutreffend bewertet. \n \nAuch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die \nbesonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde die Grundla-\ngen für eine Beurteilung der Frage, ob ihre Planung an unüberwindbaren artenschutzrecht-\nlichen Hindernissen scheitern könnte, hinreichend zu ermitteln und zu bewerten. Dies be-\ndeutet zwar nicht, dass die Gemeinde auf der Planungsebene verpflichtet ist, ein lückenlo-\nses Arteninventar zu erstellen. Ihre Ermittlungspflicht bezieht sich im Planaufstellungsver-\nfahren aber auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans an artenschutzrechtli-\nchen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben \nnaturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG \nentgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im \nPlanbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Lebensräume sowie Pflanzen vo-\nraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Die \nUntersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzel-\nfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Aus-\nwertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechsel-\nseitig ergänzen können. Das Gericht prüft, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtli-\nchen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermitt-\nlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der \nartenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. OVG Bremen \nv. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 58 ff. m.w.N.; für ein Außenbereichsvorhaben \nBVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12, juris Rn. 16; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. \n09.07.2008 - 9 A 14.07, juris Rn. 53 ff., 68). \n \n(1) Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin zunächst mögliche artenschutzrechtliche \nKonflikte in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten hinreichend er-\nmittelt. \n \nDer Gutachter F der Antragsgegnerin hat im Untersuchungsgebiet das Vorkommen von \nfünf Fledermausarten nachweisen können, die sämtlich nach dem Bundesnaturschutzge-\nsetz geschützt sind. Hinweise auf Fledermausquartiere hat er indes nicht gefunden. Nach \ndem Gutachten werden die Gehölzbestände vor allem von der Zwerg- und Breitflügelfle-\ndermaus regelmäßig als Jagdhabitat genutzt. Der Verlust des Gehölzbestandes führe nicht \n\n15 \n \n \nzu einer erheblichen Beeinträchtigung der Population der Fledermäuse, da diese großräu-\nmig jagten. Im näheren Umfeld (z.B. im Kleingartengebiet) fänden sich größere geeignete \nNahrungshabitate für Fledermäuse. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestünden daher aus \nseiner Sicht keine Bedenken gegen eine Rodung der Gehölze und den Abriss der Garten-\nhäuschen. Ergänzend hat er die Ergebnisse des Gutachtens in der mündlichen Verhand-\nlung erläutert. \n \nDie gerichtliche Kontrolle fachplanerischer Prognosen ist auf die Prüfung beschränkt, ob \ndie Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht er-\nstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahme oder offen-\nsichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen \nnicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 23.06.2021 - 7 A 10.20, juris Rn. 28; Beschl. v. \n17.12.2019 - 4 B 53.17; juris Rn. 36 und Beschl. v. 22.06.2015 - 4 B 61.14, juris Rn. 21; \nOVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 57 sowie Urt. v. 10.09.2024 - 1 D \n326/22, juris Rn. 70). Die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche \nPrüfung von Fledermausvorkommen ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich \nvon den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (std. Rspr. BVerwG, Urt. v. \n06.10.2022 - 7 C 4.21, juris Rn. 20 Rn. 20 m.w.N.). Hieran gemessen sind die gutachterli-\nchen Einschätzungen nicht zu beanstanden. \n \n \n(a) Das schriftliche Gutachten enthält zwar teilweise widersprüchliche Angaben zu den \nRufsequenzen. Die Widersprüche lassen sich jedoch auflösen und hatten auf das Ergebnis \nder gutachterlichen Bewertung ersichtlich keinen Einfluss. Der Gutachter hat bei der Über-\narbeitung seiner Ausführungen einen Fehler in der Gesamtzahl der aufgezeichneten \nRufsequenzen (304 statt fälschlicherweise 297) korrigiert. Dies entspricht auch der Abbil-\ndung auf S. 14 des Gutachtens. Dabei hat er es jedoch versäumt, die übrigen Daten hieran \nanzupassen. So entspricht die prozentuale Zuordnung der Rufsequenzen zu den einzelnen \nArten im Fließtext den jeweils dargestellten Werten im Verhältnis zur fehlerhaften Gesamt-\nanzahl von 297; gleiches gilt bei der Ermittlung der Rufsequenzen pro Stunde, die mit 8,7 \nangegeben wird (297 Erfassungen in 34 Stunden, statt richtigerweise 304 Erfassungen in \n34 Stunden = 8,9 Rufsequenzen pro Stunde). Auch bei der Darstellung der Rufsequenzen \nder Breitflügelfledermaus im Fließtext handelt es sich um einen offensichtlichen, aber er-\nklärbaren Fehler. Korrekt sind 75 Rufsequenzen, was sich sowohl aus der Anteilsberech-\nnung im Fließtext (75 von 297 Sequenzen) ergibt als auch aus der Abbildung 21. Die Karte \nim Anhang des Gutachtens, in welcher die Erfassungen dargestellt sind, gibt schließlich \nnach den Erläuterungen des Gutachters nicht jede einzelne der 304 aufgezeichneten \nRufsequenzen wieder, sondern zeigt nur die örtliche Verteilung der Erfassungen, wobei \nmehrere Rufsequenzen am selben Ort insoweit nur als ein Punkt dargestellt wurden. \n\n16 \n \n \n \n(b) Die Methodik des Gutachters, die dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals er-\nläutert hat, ist nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden. \n \nAnders als die Antragsteller meinen, hat der Gutachter das vollständige Plangebiet unter-\nsucht, wie sich aus der Darstellung des im März 2024 überarbeiteten Gutachtens ergibt. In \ndieser sind auch die Flurstücke 1/4 und 11/10 als Teil des Untersuchungsgebiet verzeich-\nnet. Der Gutachter hat zu seiner Methodik erläutert, dass er zunächst eine orientierende \nBetrachtung des Plangebiets vorgenommen hat. Dazu hat er potenzielle Quartiersbäume \nlokalisiert und vom Boden aus im unbelaubten Zustand untersucht. Zusätzlich hat er sämt-\nliche Gartenhäuschen von innen und außen sowie teilweise endoskopisch auf Fleder-\nmäuse bzw. Fledermausspuren, etwa Kot und Urin, untersucht. An den so ermittelten po-\ntenziellen Quartiersstandorten hat er mehrmals und für mehrere (vollständige) Nächte – \neinschließlich der morgendlichen Dämmerungsphasen – Horchboxen positioniert, die Auf-\nschlüsse über ein etwaiges Schwärmverhalten, das vor Quartieren zu erwarten wäre, ge-\nben könnten. Aus der Auswertung der Horchboxen hätten sich jedoch keinerlei Anhalts-\npunkte auf ein Quartier ergeben. Dies habe sich auch mit den Befunden aus den Detektor-\nbegehungen gedeckt, die ebenfalls keine Hinweise auf vor potenziellen Quartieren erwart-\nbare Schwärmaktivität geliefert hätten. Vor dem Hintergrund, dass damit nicht einmal ein \nAnfangsverdacht für das Vorhandensein von Fledermausquartieren bestanden habe, habe \ner auf den Einsatz von Baumkletterern zur Untersuchung von Baumhöhlen sowie auf De-\ntektorbegehungen in den Morgenstunden mit einer Wärmebildkamera verzichtet. \n \nHinsichtlich der jeweils in der ersten Nachthälfte zu verschiedenen Zeitpunkten durchge-\nführten Detektorbegehungen hat der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar seine Methodik \nerläutern können. So hat er angegeben, dass er bei den Begehungen jeweils innerhalb vier \nStunden das gesamte Plangebiet mit einem Nachtsichtgerät abgegangen sei, wobei sämt-\nliche Parzellen untersucht worden seien. Fledermauskontakte habe er vor Ort händisch in \neiner Karte eingetragen und zusätzlich anschließend sämtliche Rufe, u.a. zur genaueren \nArtbestimmung, nochmals am Computer ausgewertet. Die Auswahl dieses „Methodenmi-\nxes“ (vgl. hierzu SaarlOVG, Beschl. v. 30.01.2025 - 2 B 177/24, juris Rn. 137) ist für den \nSenat nachvollziehbar. Dieses Vorgehen war auch mit der weiteren artenschutzrechtlichen \nGutachterin G und der Fachbehörde abgestimmt. \n \nDie Antragsteller dringen mit ihrer Kritik am Vorgehen des Gutachters F nicht durch. Soweit \nsie meinen, es habe zwingend einer morgendlichen Suche nach schwärmenden Fleder-\nmäusen durch Detektorbegehungen bedurft, um etwaige Quartiere ausfindig zu machen, \nkonnten sie die Erläuterung des Gutachters letztlich nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. \n\n17 \n \n \nEs liegt auf der Hand, dass stets ein „Mehr“ an Personal, Begehungen, Horchboxen und \nsonstigem Equipment möglich ist; dass dies angesichts der orientierenden Befunde vor Ort \njedoch fachwissenschaftlich geboten gewesen wäre, konnten die Antragsteller nicht darle-\ngen. Insbesondere konnten sie der Einschätzung des Gutachters, ohne einen „Anfangs-\nverdacht“ auf das Vorhandensein von Quartieren auf Grundlage der Horchboxendaten o-\nder den abendlichen Detektorbegehungen könne auf morgendliche Begehungen zur wei-\nteren Quartierssuche verzichtet werden, nichts Durchgreifendes entgegenhalten. Hierfür \nwar die bloße Gegenbehauptung des (ehrenamtlichen) Fledermaus-Regionalbetreuers im \n…, Herrn H, der im Übrigen nicht über eine wissenschaftliche Ausbildung in Biologie ver-\nfügt, ebenfalls nicht geeignet. \n \n(c) Der Gutachter hat auf Grundlage dieser Befunde eine Bewertung des Plangebiets – \nanhand einer mit mehreren Fledermausgutachtern im Rahmen eines großen Planungsver-\nfahrens erarbeiteten und abgestimmten Bewertungsskala – vorgenommen, mit deren Hilfe \nsich – wenn auch nur orientierend und artübergreifend – die Bedeutung eines Gebiets als \nFledermausjagdgebiet einschätzen lasse. Hierfür hat er, wie er in der mündlichen Verhand-\nlung erläutern konnte, die während der Zeit der Detektorbegehungen aufgezeichneten Fle-\ndermauskontakte auf eine ganze Nacht hochgerechnet, wobei er die verschiedenen zeitli-\nchen Aktivitätsschwerpunkte der Fledermäuse mit einbezogen hat. Aus dieser Hochrech-\nnung hat er den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass das Plangebiet als Jagdrevier für \nFledermäuse (insgesamt, also artübergreifend) eine mittlere Bedeutung habe. Dem sind \ndie Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie rügen, es sei eine artspe-\nzifische Betrachtung angezeigt gewesen, haben sie schon nicht verdeutlicht, dass hierbei \nein abweichendes Ergebnis auch nur plausibel wäre. Im Übrigen hat der Gutachter unter \n„Bemerkungen zu den einzelnen Fledermausarten“ für jede Art eine eigene Einschätzung \nüber das Vorkommen im Untersuchungsgebiet getroffen und z.B. angegeben, dass die \nZwergfledermaus – mit 162 Erfassungen in 34 Stunden die am häufigsten erfasste Art – \ndas Untersuchungsgebiet „häufig“ zur Jagd aufsuche. In der Gesamtbewertung des Unter-\nsuchungsgebiets führt der Gutachter beispielweise aus, dass die Gehölzbestände von der \nZwerg- und Breitflügelfledermaus „regelmäßig“ als Jagdgebiet genutzt würden. Damit \nwurde dem Plangeber ausreichend dargelegt, welche Fledermausarten von der Planver-\nwirklichung in welchem Ausmaß betroffen wären. Auch der von den Antragstellern be-\nnannte Fledermaus-Regionalbetreuer Herr H hat lediglich mitteilen können, dass eine \n„Hochrechnung“ zur Bewertung eines Gebiets aus wissenschaftlicher Sicht schwierig sei, \nzugleich jedoch eingeräumt, dass er selbst nur mit der Kartierung, nicht mit der Bewertung \nvon potenziellen Plangebieten vertraut sei. \n \n\n18 \n \n \nDer Gutachter hat nach alledem überzeugend ausgeführt, dass der Verlust des Plange-\nbiets als Jagdhabitat für verschiedene Fledermausarten keine Störung der Population dar-\nstelle, da die betroffenen Tiere im benachbarten Kleingartengebiet ein ebenfalls geeigne-\ntes Jagdgebiet vorfänden. Soweit die Antragsteller insoweit einwenden, dieses sei wegen \neiner (etwaigen) Pestizidbelastung womöglich nicht gleich in gleicher Weise geeignet wie \ndas Plangebiet, konnte der Gutachter dies in der mündlichen Verhandlung widerlegen. Bei \nseinen zahlreichen Begehungen des Baugebiets habe er eine erhebliche Jagdaktivität \nauch im Umfeld des Plangebiets wahrnehmen können. \n \n(2) Die Antragsgegnerin hat auch das Vorkommen geschützter Brutvogelarten und die \nMöglichkeit, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch vorgezo-\ngene Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden, hinreichend ermittelt. \n \nNach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten kommen im Plangebiet ver-\nschiedene Brutvogelarten vor; dabei sind vier Arten festgestellt worden, die (damals) auf \nder Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Niedersachsens und Bremens standen (Garten-\ngrasmücke, Gartenrotschwanz, Star und Feldsperling). Fehler in dieser Ermittlung sind we-\nder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorkommen weiterer anspruchs-\nvoller oder gefährdeter Arten, etwa der Schleiereule oder des Grünspechts, lagen ausweis-\nlich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht vor. \n \nAuch das für diese Vogelarten erstellte Kompensationskonzept unterliegt keinen rechtli-\nchen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt, ob die vor-\ngesehenen Ausgleichsflächen geeignet und verfügbar sind und rechtzeitig vor der Beein-\nträchtigung der derzeitigen Habitate wirksam sein werden. \n \n(a) Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die vier genannten anspruchsvolle-\nren Arten auf den Fortbestand der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungsstätten im \nräumlichen Zusammenhang verwiesen werden können. Zusätzlich würden jedoch vorge-\nzogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt (S. 60 der Planbegründung). \n \nFür den Gartenrotschwanz sind Maßnahmen zur Sicherung alter (Obst-)Baumbestände in \nder Umgebung, insbesondere im Kleingartengebiet, entwickelt worden. Im Übrigen sind \nartenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auf fünf näher bezeichneten Flächen im \nbenachbarten Kleingartengebiet geplant, die im Einzelnen auch im städtebaulichen Vertrag \ngeregelt werden, der den Bebauungsplan ergänzt. Als Vermeidungsmaßnahmen sind aus-\nweislich der Planbegründung (dort S. 60, 65 ff.) für den Feldsperling die Anbringung von \nNistkästen auf Fläche 1 und 3 sowie die Anlage von Blühflächen (Flächen 1, 2 und 3) \n\n19 \n \n \nvorgesehen, für den Star die Anbringung von Nistkästen auf Fläche 3 und 4 sowie die \nAnlage von Blühflächen (Flächen 2 und 3) und für die Gartengasmücke die Anlage von \nSträuchern (Flächen 1, 5 und 6) sowie von Blühflächen (Flächen 1 und 5). Hierdurch ent-\nstehen rund 800 m² Blühflächen und rd. 155 m² Gebüschfläche. Zusätzlich wird eine \nStrauchgruppe und eine Hochstaudenfläche (insg. 75 m²) angelegt, was allen Arten zu-\ngutekommen soll. \n \nDieses Konzept wirft zunächst hinsichtlich der Zuordnung der Maßnahmen und der Ge-\nsamtgröße keine Fragen auf. Unschädlich ist insoweit, dass mehreren Vogelarten jeweils \ndieselbe Ausgleichsfläche zugeordnet ist. Die Antragsteller beziehen sich zur Begründung \nihrer Einwände gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen auf die Rechtspre-\nchung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C \n2327/16.N, juris Rn. 277 ff.). Dieser Entscheidung lag jedoch eine andere Sachverhalts-\nkonstellation zugrunde. Dort waren Ausgleichsflächen anderen Vogelarten zugeordnet und \npauschal behauptet worden, der Gartenrotschwanz könne von diesen Maßnahmen mitpro-\nfitieren. Das Gericht hatte beanstandet, dass ohne konkrete Zuordnung die Eignung dieser \nFlächen für die jeweilige Vogelart nicht bewertet werden könne. Eine solche Prüfung der \nFlächen ist dem Gericht vorliegend jedoch unproblematisch möglich. Dies gilt insbeson-\ndere vor dem Hintergrund, dass die Anlage von Blühflächen zur Verbesserung des Nah-\nrungsangebots im Kleingartengebiet keine rein kleinräumig wirkende Maßnahme ist. Auch \nhandelt es sich um eine hinreichend große Gesamtfläche, um dort die vom Kompensati-\nonskonzept geforderten „rund 800 m²“ Blühflächen anzulegen. Dabei ist zu berücksichti-\ngen, dass keine auf den Quadratmeter genaue Anlage erforderlich ist. Die Antragsgegnerin \nkonnte zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung klarstellen, dass es \nsich bei der Verbesserung des Nahrungsangebots in dem Kleingartengebiet um eine all-\ngemein wirkende Maßnahme zur Unterstützung einer Ansiedlung von Brutvögeln handelt, \nderen Wirksamkeit sich nicht „eins zu eins“, bezogen auf einzelne Pflanzen oder Quadrat-\nmeter, umrechnen lasse. \n \nAuch die naturschutzfachliche Eignung der avisierten Ausgleichsflächen hat die Antrags-\ngegnerin hinreichend untersucht. Die beiden beteiligten Gutachter konnten in der mündli-\nchen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass die betroffenen Arten nicht besonders \nstörungsempfindlich seien, sodass etwa die Anbringung von Nistkästen an Fußgängerwe-\ngen oder die Anlage von Blühflächen auf regelmäßig besuchten Kleingartenflächen un-\nproblematisch sei. Die Ausgleichsflächen seien durch die Gutachter und die zuständige \nBehörde begangen und als geeignet beurteilt worden. Soweit die Antragsteller rügen, die \navisierten Ausgleichsflächen könnten insbesondere wegen ihrer Verschattung nicht zur \nAnlage von Blühflächen genutzt werden, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. \n\n20 \n \n \nAuch im (Halb-)Schatten ist die Anlage von insektenfreundlichen Blühflächen ohne Weite-\nres möglich, nötigenfalls durch Auswahl eines entsprechend angepassten Saatguts. Auch \nder Einwand, es könne zu Nahrungskonkurrenz oder zur Gefährdung der Brutvögel durch \nGreifvögel kommen, ist unbeachtlich, da ein solches Risiko für Brutvögel nie auszuschlie-\nßen ist und auch ohne die Umsetzung der streitgegenständlichen Planung derzeit besteht. \nDer Umstand, dass die avisierten Ausgleichsflächen teilweise schon insektenfreundlich be-\npflanzt sind, lässt deren Eignung für die Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls nicht entfallen. \nDurch das Kompensationskonzept wird sichergestellt, dass diese Flächen auch dauerhaft \nals insektenfreundliche Blühflächen zur Verfügung stehen und diese Funktion durch regel-\nmäßige Kontrollen (§ 12 Abs. 5 des städtebaulichen Vertrags in seiner ergänzten Fassung) \nauch langfristig erhalten bleibt. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der mündli-\nchen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass eine naturschutzfachliche Optimierung \nder Flächen dennoch möglich und sinnvoll sei. \n \nSchließlich bestehen konkret in Bezug auf den Gartenrotschwanz keine artenschutzrecht-\nlichen Bedenken. Die Antragsteller rügen insoweit, die Anbringung von zwei Nistkästen im \nangrenzenden Kleingartengebiet werde den Ansprüchen der Art nicht gerecht. Der Bebau-\nungsplan sieht – anders als das ursprüngliche Kompensationskonzept – eine solche Aus-\ngleichsmaßnahme jedoch überhaupt nicht mehr vor. Dies beruht auf der Annahme der \nGutachterin G im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dass es einer gesonderten Betrach-\ntung des Gartenrotschwanzes nicht mehr bedürfe. Diese Art stand zum Zeitpunkt der Ver-\nfassung des Kompensationskonzepts noch auf der „Roten Liste“, konnte jedoch u.a. wegen \nder sich erholenden Population hieraus gestrichen werden. Die Gutachterin hat in der \nmündlichen Verhandlung erläutert, dass kein Bedarf mehr bestanden habe, den Garten-\nrotschwanz detailliert zu betrachten, sodass eine Prüfung mit der Gilde der übrigen Sing-\nvögel vorgenommen worden sei. Unabhängig davon handele es sich um eine eher unemp-\nfindliche Art. Für den Nestbau sei kein dichter Gehölzbestand wie im derzeitigen Waldge-\nbiet erforderlich; der Gartenrotschwanz könne im angrenzenden Kleingartengebiet ohne \nWeiteres eine Brutstätte finden. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der Planbe-\ngründung ausgeführt, es seien ergänzend Maßnahmen zur Sicherung alter (Obst-)Baum-\nbestände in der Umgebung, insbesondere im Kleingartengebiet, entwickelt worden. Dem \ntreten die Antragsteller nicht entgegen. Nach dem städtebaulichen Vertrag in seiner er-\ngänzten Fassung vom 14.05.2024 ist die Beigeladene im Übrigen auch verpflichtet die \nAusgleichsmaßnahmen aus dem Kompensationskonzept und dem artenschutzrechtlichen \nFachbeitrag zu realisieren, sodass – letztlich überobligatorisch – Nistkästen für den Gar-\ntenrotschwanz angebracht werden, ohne dass es auf deren Eignung für den Gartenrot-\nschwanz nach dem oben Gesagten ankommt. \n \n\n21 \n \n \n(b) Die Antragsgegnerin hat auch ausreichend sichergestellt, dass die geplanten Aus-\ngleichsflächen auch in rechtlicher Hinsicht zur Verfügung stehen. \n \nDie Ausgleichsflächen befinden sich sämtlich im Eigentum der Stadtgemeinde, sodass \neine Verfügungsbefugnis hierüber grundsätzlich besteht. Dem steht im konkreten Einzelfall \nauch nicht entgegen, dass die Flächen teilweise an den Landesverband der Gartenfreunde \nBremen e.V. verpachtet sind, der seinerseits einen Unterpachtvertrag mit den lokalen \nKleingartenvereinen geschlossen hat. Die Antragsgegnerin hat ihren Pächter bei der Aus-\nwahl der geeigneten Flächen mit einbezogen. Weder für den Pächter noch für den örtlichen \nKleingartenverein fallen insoweit Mehrarbeit oder Mehrkosten an, da sich die Beigeladene \nvertraglich zur Umsetzung des Ausgleichskonzepts verpflichtet hat. Nach dem städtebau-\nlichen Vertrag verpflichtet sich die Investorin zur Herstellung und Unterhaltung der in dem \nKompensationskonzept aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher \nVerbotstatbestände über einen Zeitraum von 30 Jahren. Eine Mitwirkung der Pächter oder \ndes Kleingartenvereins hieran im Rahmen der „Gemeinschaftsarbeit“ ist nicht erforderlich. \n \nWeitere Ermittlungen zur rechtlichen Verfügbarkeit der Grundstücke waren nicht angezeigt, \nzumal die Antragsgegnerin nötigenfalls von einem vertraglich eingeräumten Durchgriffs-\nrecht (§ 14 des Generalpachtvertrags) Gebrauch machen kann und – sollte es hierum Streit \ngegeben – in letzter Konsequenz die (teilweise) Kündigung des Pachtvertrags in Betracht \nzu ziehen hätte. Dies gilt auch für die Ausgleichsfläche 2 (Lerngarten), sollte diese tatsäch-\nlich, wie die Antragsteller meinen, an Private verpachtet sein und diese der dort geplanten \nAnlage von 25 m² Blühfläche nicht zustimmen. Unabhängig davon fällt diese Fläche ange-\nsichts der Gesamtfläche und der fehlenden Notwendigkeit, diese allgemeine Maßnahme \nzur Verbesserung des Nahrungsangebots „quadratmeterscharf“ umzusetzen (siehe oben), \nschon nicht ins Gewicht. Dass auch die übrigen Ausgleichsflächen teilweise privat gepach-\ntete Parzellen umfassen, ist weder aus dem Kompensationskonzept noch aus den dazu-\ngehörigen Karten ersichtlich. \n \n(c) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch ausreichend sichergestellt, dass die geplan-\nten Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig wirksam werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnah-\nmen sind rechtlich nur dann zur Vermeidung von Zugriffsverboten ausreichend, wenn die \ndurch das Vorhaben beeinträchtigten ökologischen Funktionen in Bezug auf die geschützte \nArt bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger \nWeise erfüllt werden (OVG RhPf, Urt. v. 25.01.2024 - 1 C 10401/22.OVG, juris Rn. 123 \nm.w.N.). Dies ist im vorliegenden Einzelfall sichergestellt. Die Beigeladene ist nach dem \nstädtebaulichen Vertrag zur Herstellung der im Kompensationskonzept ausgeführten Maß-\n\n22 \n \n \nnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verpflichtet. Das hier-\nmit in Bezug genommene Konzept sieht ausdrücklich vor, dass eine Umsetzung vor „Be-\nginn der Baumaßnahme“ erfolgen müsse. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag spricht \ndavon, dass die Maßnahmen „vor Zerstörung der aktuellen Bruthabitate“ wirksam sein \nmüssen. Dass eine Vertragsstrafe nach § 14 Abs. 11 des Städtebaulichen Vertrags in sei-\nner ergänzten Fassung (erst) dann verwirkt wird, wenn die Kompensationsmaßnahmen bei \nder Errichtung des Schnurgerüstes des ersten Gebäudes noch nicht umgesetzt seien – \nwas im Zweifel deutlich nach dem Verlust der Habitate durch Rodungen etc. der Fall sein \ndürfte – ist vor diesem Hintergrund unschädlich; ein Gleichlauf zwischen vertraglicher \nPflicht und Verwirkung der Vertragsstrafe ist nicht zwingend. \n \n(3) Auch in Bezug auf das Vorkommen des nach Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie \n2009/147/EG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 13, § 44 BNatSchG besonders geschützten Sperbers \nim Plangebiet sowie die Möglichkeit, auf gleichwertige Ersatzhabitate für diesen zu verwei-\nsen, bestehen keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler. \n \nUnschädlich ist zunächst, dass die Planbegründung ausführt, es gebe mindestens 20-35 \nBrutpaare im Bremer Stadtgebiet (S. 58 der Planbegründung). Es handelt sich insoweit \nnicht um einen Ermittlungsfehler, sondern um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. \nDas in Bezug genommene Gutachten spricht ausdrücklich von 20-25 Brutpaaren. \n \nAuch hinsichtlich einer drohenden Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstat-\nbeständen in Bezug auf das im Plangebiet anzutreffende Sperberpaar liegt kein Ermitt-\nlungsfehler vor. Im vorliegenden Fall steht insbesondere die Möglichkeit einer Zerstörung \nvon Fortpflanzungsstätten im Raum (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Auch wenn der räumli-\nche Ausdehnungsbereich der „Fortpflanzungsstätte“ rechtlich im Einzelnen nicht geklärt \nist, wird ein verbotener Zugriff jedenfalls dann bejaht, wenn eine vollständige Rodung \nganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen beseitigt (BVerwG, Urt. \nv. 21. 06.2006 - 9 A 28.05, juris Rn. 33). Ein Verstoß ist – ungeachtet der dogmatischen \nHerleitung – jedoch dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Tiere auf gleichwertige Aus-\nweichhabitate verwiesen werden können (HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, \njuris Rn. 131 ff. m.w.N.). Hierfür müssen jedoch die Ausweichflächen, welche zur Wahrung \nder ökologischen Funktion der wegfallenden Lebensstätten führen sollen, die ihnen zuge-\nwiesene Eignung für die einzelnen betroffenen Exemplare der geschützten Art auch tat-\nsächlich aufweisen. Hierzu müssen sie alle Ausstattungsmerkmale aufweisen, welche un-\nerlässlich sind, um eine erfolgreiche Aufzucht der Jungen sicherzustellen. Innerhalb der \nartspezifischen Vernetzungsdistanz muss daher eine Fläche zur Verfügung stehen, die für \ndie verlorengehenden Brutreviere in ihrer Qualität, einzelnen Ausstattungsmerkmalen und \n\n23 \n \n \nAusdehnung das ersetzen können, was durch den Eingriff verloren geht und bei denen \ndarüber hinaus mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die \nbetroffenen Brutpaare diese Bereiche auch tatsächlich annehmen können und werden \n(HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 275 m.w.N.). \n \nDer artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht davon aus, dass im Umfeld des Plangebiets \nacht potenzielle Niststandorte bestehen; es sei daher davon auszugehen, dass dem Sper-\nber ein Ausweichen in unbeeinträchtigte Bereiche möglich sei. Zu den einzelnen potenzi-\nellen Standorten werden umfangreiche Ausführungen gemacht, die sich mit der Eignung \nder Gehölze, teilweise aber auch mit möglichem Störpotenzial auseinandersetzen. Insbe-\nsondere den im Gutachten genannten Standorten 1, 6 und 8 wird eine gute Eignung be-\nscheinigt. \n \nAn dieser Einschätzung bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine \nZweifel. Der Gutachter K konnte überzeugend darlegen, dass der Sperber ein deckungs-\nreiches und möglichst störungsarmes Gehölz als Brutstätte benötigt. Soweit ein Horstbaum \ndiesen grundlegenden Anforderungen genüge, könne die Art auch stadtnah brüten; es han-\ndele sich um eine eher anpassungsfähige, „verstädterte“ Greifvogelart. Eine für die erfolg-\nreiche Brut erhebliche „Störung“ liege insbesondere nicht schon bei stadttypischen (Ver-\nkehrs-)Geräuschen vor, die den Sperber grundsätzlich nicht beeinträchtigten; vielmehr \ngehe es darum, ob aus Sicht der Vögel hinreichende Sicherheit der Brut vor Menschen \noder anderen Tieren gegeben sei. Hieran gemessen genügten insbesondere die genann-\nten Standorte 1, 6 und 8 den artspezifischen Anforderungen an einen Neststandort. Weder \nder nahe Eisenbahn- oder Straßenbahnverkehr noch der Fuß- oder Radverkehr störe die \nArt bei der Brut. Gleiches gelte für einen naheliegenden Fußballplatz oder eine nahegele-\ngene Hunde-Auslauffläche. Auch im Übrigen seien die untersuchten Gehölzbestände als \ngeeignet anzusehen. Konkurrierende Nutzungen habe der Gutachter durch Untersuchun-\ngen zu verschiedenen Zeitpunkten ausschließen können. \n \nAuch bezogen auf das erweiterte Umfeld der eigentlichen Brutstätte ist der Senat davon \nüberzeugt, dass die genannten Ersatzstandorte den Anforderungen der Vogelart genügen \nwerden. Der Gutachter hat auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Sperber groß-\nräumig in einem Umfeld von mehreren Quadratkilometern jagen könne, bei günstigen Be-\ndingungen regelmäßig jedoch nestnahe Jagdgebiete nutze. Im näheren Umfeld der Stand-\norte 1, 6 und 8 stünden in den Kleingartengebieten, die zusammenhängende „Grünzüge“ \nentlang der Eisenbahnlinie bildeten, aber auch in den umliegenden Gärten der Gartenstadt \nVahr ausreichende Jagdmöglichkeiten zur Verfügung. Es bestehe allgemein und auch im \n\n24 \n \n \nUmfeld der genannten Standorte keinerlei Mangel an kleinen Singvögeln als potenzielle \nBeutetiere. \n \nDie Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass die möglichen Ersatzhabitate hin-\nreichend gesichert sind. Maßgeblich ist hierfür, dass prognostisch ausgeschlossen ist, \ndass die naturräumliche Funktion, auf die verwiesen wird, in absehbarer Zukunft ihrerseits \nwieder verloren geht (in diese Richtung HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris \nRn. 122 ff., insb. Rn. 134 ff. sowie OVG SL, Beschl. v. 30.01.2025 - 2 B 177/24, juris \nRn. 205). Dies ist vorliegend hinreichend sichergestellt. Es handelt sich teilweise um stadt-\neigene Flächen. Die betroffenen Flächen sind, soweit sie in den Geltungsbereich eines \nBebauungsplans fallen, überwiegend als öffentliche Grünanlagen oder Dauerkleingärten \nausgewiesen. Gerade bei den Flächen 6 und 8 handelt es sich um solche unmittelbar an \neiner Bahnlinie in einem Kleingartengebiet liegende Flächen, für die eine abweichende \nNutzung in absehbarer Zukunft auch planungsrechtlich fernliegend ist; diese Flächen lie-\ngen ausweislich des Flächennutzungsplans überdies in einer „Grünverbindung“. Konkrete \nPlanungen für anderweitige Nutzungen bestehen derzeit nicht. Ein Verlust der möglichen \nErsatzhabitate in absehbarer Zukunft ist nach alldem nicht zu befürchten. \n \n(4) Hinsichtlich des Vorkommens von Insekten liegt ebenfalls kein Ermittlungsfehler vor. \nDer artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie der Deputationsbericht führen insbesondere \nzum Eremitenkäfer auf, dass dieser eine ausreichend große und feuchte Baumhöhle be-\nnötige, die nur in entsprechend alten und mächtigen Bäumen Platz finde. Die im Plangebiet \nvom Vorhaben betroffenen Bäume zeigten solche geeigneten Strukturen nicht. Dem sind \ndie Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. \n \ncc) Die hinsichtlich der Oberflächenentwässerung des Plangebiets von den Antragstellern \ngerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite lassen sich im Abwägungsvorgang nicht \nfeststellen. \n \nDer sachgerechte Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser gehört zu den nach § 1 \nAbs. 6 Nr. 7 Buchst. e) BauGB abwägungsrelevanten Belangen. Der Planung muss eine \nErschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Nieder-\nschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffe-\nnen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmun-\ngen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plan-\ngebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. OVG Bre-\nmen, Urt. v. 25.06.2018 - 1 D 19/17, juris Rn. 55 m.w.N.). \n \n\n25 \n \n \nHieran gemessen ist das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Oberflächenent-\nwässerungskonzept fachlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter L hat in der mündlichen \nVerhandlung erläutert, dass die im Gutachten verwendete Norm DIN 1986-100 im Jahr \n2016 neu gefasst worden sei und im Übrigen lediglich Formeln zur Berechnung des erfor-\nderlichen Rückhaltevolumens enthalte. Diese Formeln würden mit ständig aktualisierten \nRegendaten „gefüllt“, denen sog. „Regenreihen“ zugrunde lägen. Anhand dieser (Mess-\n)Daten werde auch das für den Überflutungsnachweis maßgebliche 30-jährliche Regener-\neignis hochgerechnet. Es entspreche dem Stand der Technik, für den Überflutungsnach-\nweis mit kurzen Starkregenereignissen zu rechnen, da bei solchen Ereignissen eine Über-\nflutung die gravierendsten Auswirkungen habe, etwa durch die Entstehung ungeplanter \nNotwasserwege. Bei längeren, aber schwächeren Starkregenereignissen komme der Ver-\nteilung und Versickerung der Wassermassen ein höherer Stellenwert zu, was sich auch in \nden anzuwendenden Abflussbeiwerten widerspiegle. Auch im streitgegenständlichen Plan-\ngebiet sei mit einer signifikanten Versickerung zu rechnen. Die Sperrschichten lägen so \nweit unter Gelände, dass der Boden bereits jetzt größere Mengen Niederschlagswasser \naufnehmen könne. Durch die geplante Erhöhung der obersten Bodenschicht und den Ein-\nsatz von Füllsand bei der geplanten Bebauung würde dieses Volumen nochmals signifikant \nerhöht. \n \nNach überschlägigen Berechnungen verfüge das Plangebiet über ein annähernd doppelt \nso hohes Rückhaltevolumen wie erforderlich. Im Zuge der weiteren Planung – einschließ-\nlich der Höhenplanung des Baugebiets – würde die Berechnung weiter konkretisiert. Nach \ndiesen überzeugenden Erläuterungen des Gutachters wird den Antragstellern entgegen \nihrer Auffassung gerade nicht zugemutet, alle 30 Jahre eine Überflutung ihrer Grundstücke \nhinzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass das Niederschlagswasser \nselbst bei Starkregenereignissen schadlos innerhalb des Plangebiets zurückgehalten wer-\nden kann. Diese Einschätzung fußt auf der Berechnung des – wenn auch gedrosselten – \nAbflusses durch den Kanal, des dort geplanten Rückstauraums, der für sich genommen \nschon für die Aufnahme des Niederschlags eines fünfjährlichen Regenereignisses ausge-\nlegt ist, und der Verkehrs- und sonstigen Flächen des Plangebiets, die nötigenfalls zur \nRückhaltung von Niederschlagswasser zur Verfügung stehen. \n \nb) Auch hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen der Planung weist der Abwägungs-\nvorgang keine beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf. \n \naa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin hinreichend ermit-\ntelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die angefochtene Planung hat. Die Antrags-\ngegnerin hat die Zunahme des Kfz-Verkehrs um zusätzliche 678 Kfz-Bewegungen pro \n\n26 \n \n \n(Werk-)Tag im Quell- und Zielverkehr nach Auffassung des Senats zutreffend ermittelt. \nFehler in dem dieser Annahme zugrundeliegenden Verkehrsgutachten haben die Antrag-\nsteller nicht gerügt. Ausgehend von dieser Verkehrsbelastung hat die Antragsgegnerin ein \nLärmgutachten zu den erwarteten Verkehrslärmimmissionen eingeholt, das ebenfalls un-\nbeanstandet geblieben ist. Nach diesem Gutachten werden innerhalb des Plangebiets \nzwar die Grenzwerte der 16. BImSchV teilweise überschritten, nicht aber die mit Gesund-\nheitsgefahren verbundenen Lärmwerte von 70 db(A) tagsüber bzw. 60 db(A) nachts er-\nreicht. Aufgrund dieser Erkenntnisse hat die Antragsgegnerin eine Abwägung durchgeführt \n(S. 76 der Planbegründung) und Festsetzungen zum Lärmschutz innerhalb des Plange-\nbiets getroffen. Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung komme es zu einer Erhöhung \ndes Mittelungspegels um 3 db(A) und durch die Zusatzbelastung aufgrund des neu entste-\nhenden Erschließungsverkehrs auch teilweise erstmalig zu einer Überschreitung der Ori-\nentierungswerte der DIN 18005. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden jedoch an kei-\nnem der Immissionspunkte außerhalb des Plangebiets überschritten. Für die benachbarten \nWohnnutzungen wurde deshalb kein zusätzlicher Lärmschutz für erforderlich gehalten \n(S. 81 der Planbegründung). \n \nbb) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch bezogen auf die Parkraumuntersuchung der Antrags-\ngegnerin nicht vor. Nach den methodisch nachvollziehbaren Angaben in der Parkraumun-\ntersuchung stehen im Umfeld des Plangebiets rund 200 Stellplätze im öffentlichen Stra-\nßenraum zur Verfügung, von denen an verschiedenen Untersuchungstagen zu keinem \nZeitpunkt mehr als 150 Plätze belegt waren. Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der konkreten \nFassung des Untersuchungsgebiets (mit oder ohne Einbeziehung des östlichen Teils der \nKonrad-Adenauer-Allee und des Wohngebiets Barbarossapark) ist angesichts der erhebli-\nchen freien Kapazität fernliegend. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich durch die \nEinbeziehung weiterer Bereiche zwar die Gesamtzahl der vorhandenen Stellplätze erhöht \nhat, zugleich aber jeweils auch die dort abgestellten Fahrzeuge kapazitätsmindernd in die \nUntersuchung eingeflossen sind. \n \nAuch der vom Plangebiet künftig ausgehende Stellplatzbedarf ist zutreffend ermittelt wor-\nden. Anders als in der vorherigen Fassung des Bebauungsplans, der abweichend vom \ndamaligen § 3 Abs. 1 StellplOG als örtliche Bauvorschrift reduzierte Richtzahlen für die \nErmittlung der notwendigen Kfz-Stellplätze festgesetzt hatte (80 statt 125), gilt für die Er-\nmittlung des Stellplatzbedarfs nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene MobBauOG \nHB. Die hiernach erforderlichen Stellplätze werden vollständig im Plangebiet hergestellt \n(S. 18 der Planbegründung). \n \n\n27 \n \n \n2. Auch in materieller Hinsicht begegnet der angefochtene Bebauungsplan keinen durch-\ngreifenden Bedenken. \n \na) Ein Bebauungsplan muss insbesondere mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-\nlung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sein. Danach haben die Gemeinden die \nBauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt \nsich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 \nCN 8.14, juris Rn. 10 ff.). \n \naa) Mit Blick auf die mit der Planung verfolgten allgemeinen städtebaulichen Ziele der An-\ntragsgegnerin bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ge-\nmäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Bebauungsplan entspricht einer geordneten städte-\nbaulichen Entwicklung. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll das Plange-\nbiet für den Wohnungsbau sowie für soziale und gesundheitliche Einrichtungen entwickelt \nwerden; geplant sind ca. 120 Wohnungen. Es solle ein vielfältiges Angebot für verschie-\ndene Zielgruppen und unterschiedliche Haushaltsgrößen entstehen. Damit leiste die Pla-\nnung einen Beitrag zu dem wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Ziel, in Bremen \nein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot für den Wohnungsbau zu schaffen. \nZudem folge die Planung mit der Entwicklung einer innerstädtischen Fläche mit bereits \nvorhandener Infrastruktur dem Grundsatz der vorrangigen Innenentwicklung und biete gute \nVoraussetzungen für die Entwicklung eines autoarmen Quartiers. \n \nbb) Ein Bebauungsplan verstößt auch dann gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene \nGebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist \nund deshalb keine verbindliche Bauleitplanung darstellen kann. Außerdem erweist sich in \neinem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisierte Aufgabe der Bauleitpla-\nnung – eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung – als undurchführbar. \n \nEin solcher Mangel der Vollzugsfähigkeit liegt hier nicht vor. Bei dem Plangebiet handelt \nes sich insbesondere nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Ein solches liegt vor bei \nGebieten, die gemäß Art. 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (VRL) nicht als be-\nsonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Die \nRegelungen der Vogelschutzrichtlinie sind von den staatlichen Behörden der Mitgliedstaa-\nten unmittelbar zu beachten. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL legt fest, dass für die in Anhang I \nder Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebens-\nräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsge-\n\n28 \n \n \nbiet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die für die Erhal-\ntung dieser Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten \nzu erklären. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VRL \nentsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, regelmä-\nßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinte-\nrungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu treffen. Kommt ein \nMitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nach, \nerfahren solche Gebiete als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ord-\nnungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL \n(vgl. ausf. HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 59 m.w.N.). \n \nFaktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrach-\ntet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen. Un-\nter Schutz zu stellen sind allerdings nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte \nVogelarten vorkommen, sondern nur diejenigen Gebiete, die zu den für die Erhaltung der \ngenannten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten gehören (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 \nVRL) und sich deshalb am ehesten zur Arterhaltung eignen. Die hierfür allein maßgebli-\nchen ornithologischen Kriterien können vor allem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefähr-\ndung einer Vogelart sein, außerdem Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, \nsein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven \nder bedrohten Arten. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto grö-\nßere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung \nausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die \nunter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Art-\nerhaltung beitragen, gehören zu dem Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VRL \ngeeignetsten Gebiete. Ob die Ausweisungs- und Meldepflichten der Vogelschutzrichtlinie \nerfüllt worden sind, unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. \nArt. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet jedoch den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungs-\nspielraum hinsichtlich der Bedeutung der Gebiete; danach ist die Nichtmeldung eines Ge-\nbiets dann nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. Hess-\nVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 59 ff. m.w.N.). \n \nNach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Plangebiet ersichtlich nicht um ein fakti-\nsches Vogelschutzgebiet. Der Gartenrotschwanz befindet sich in Bremen nicht auf der „Ro-\nten Liste“, sondern wird als ungefährdet eingestuft. Das Vorkommen ist mäßig häufig, der \nkurzfristige Bestandstrend zunehmend. Auf der bundesweiten Roten Liste ist der Garten-\nrotschwanz ebenfalls nicht vertreten. Im Plangebiet kommen lediglich zwei Brutpaare vor, \nwas vor allem wegen der geringen Größe des Plangebiets die hohe Brutpaardichte bewirkt. \n\n29 \n \n \nDas Plangebiet ist nur 2,6 ha groß, der in den Blick zu nehmende Naturraum, der ein fak-\ntisches Vogelschutzgebiet darstellen könnte, ist kaum größer. Es fehlt jegliche Anbindung \nzum übrigen schützenswerten Naturraum und es existiert keine „Pufferzone“ zum umlie-\ngenden Siedlungsbereich. Anders als in dem dem Verfahren vor dem Hessischen Verwal-\ntungsgerichtshof zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich nicht um einen „beson-\nders hervorzuhebenden, hochwertigen und seltenen Naturraum“ mit einer herausragenden \nBedeutung für eine große Anzahl von Vogelarten. Diese Wertungen konnte auch die Gut-\nachterin G in der mündlichen Verhandlung aus wissenschaftlicher Sicht bestätigen. Nach \nalldem ist es offensichtlich nicht unvertretbar, das hiesige, kleine Plangebiet trotz des Vor-\nkommens von zwei Brutpaaren des Gartenrotschwanzes nicht als Vogelschutzgebiet aus-\nzuweisen. \n \nb) Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB beruhende Festsetzung „private Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung; mit der Allgemeinheit dienenden Geh- und Radfahrrech-\nten, den Anliegern – einschließlich der Anlieger des B-Weges – dienenden eingeschränk-\nten Fahrrechten (…) zu belastende Flächen“, beruht, ist hinreichend bestimmt. \n \nRechtsnormen, zu denen auch die Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören, müs-\nsen dem Gebot der Bestimmtheit genügen. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkre-\ntisierung hängt jedoch wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungs-\nzielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab \n(BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 - 4 C 56.84, juris Rn. 19). Entscheidend ist, dass hinreichend \nklar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Zur Aus-\nlegung kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 78 m.w.N.). \n \nDanach ist der Kreis der Begünstigten vorliegend mit dem Begriff „Anlieger – einschließlich \nder Anlieger des B-Weges“ hinreichend bestimmt. In der angegriffenen Festsetzung selbst \nist zwar die zeitliche und inhaltliche Beschränkung der „eingeschränkten Fahrrechte“ nicht \ngeregelt. In der Planbegründung heißt es hierzu jedoch, es werde „für diesen Abschnitt ein \neingeschränktes Fahrrecht zugunsten der Anlieger – einschließlich der Anlieger des B-\nWeges – festgesetzt, um insbesondere eine Durchwegung zur östlich angrenzenden Klein-\ngartenanlage für vereinzelte Kfz-Fahrten zu ermöglichen.“ Sowohl der Personenkreis als \nauch der zeitliche Nutzungsrahmen werden in der Planbegründung erläutert (dort S. 17). \nDer insoweit in Bezug genommene städtebauliche Vertrag regelt unter § 11, dass die Bei-\ngeladene den Anlieger*innen des A-Vereins e.V. die Zufahrt mit dem Pkw zum Kleingar-\ntengebiet über die private Verkehrsfläche samstags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr und mitt-\nwochs in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährt. In § 10 hat sich die Beigeladene \n\n30 \n \n \nverpflichtet, zur Sicherung der im Bebauungsplan 2518 festgesetzten Flächen für Geh- und \nFahrrechte und für die privaten Verkehrsflächen zugunsten der Stadtgemeinde Bremen \nGrunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB zur Eintragung ins Grundbuch zu beantragen und \nzu bewilligen. Anhand der Planbegründung und des städtebaulichen Vertrages sowie der \neinzutragenden Grunddienstbarkeiten lässt sich der normative Gehalt der Festsetzung so-\nmit konkret bestimmen. \n \nc) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 17 Satz 1 BauNVO. Die Antragsgegnerin hat \ndie zum Teil deutlichen Überschreitungen der normierten Orientierungswerte erkannt und \nhat die Abweichung von den Orientierungswerten für die Grundflächenzahl und Geschoss-\nflächenzahl im Rahmen einer rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung aus städte-\nbaulichen Gründen gerechtfertigt, wobei sie sich insbesondere auf die Besonderheiten der \nLage und der geplanten Bebauung des Plangebiets bezogen hat. \n \nd) Schließlich liegt keine Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB vor. \n \nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und pri-\nvaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das materielle Ab-\nwägungsgebot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den einzustellenden Belangen in \neiner Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu \nderen objektivem Gewicht steht (sogenannte Abwägungsdisproportionalität). Dabei wird \ndieses Gebot nicht schon verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der \nKollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger-\nweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n15.03.2023 - 1 D 24/22, juris Rn. 81 m.w.N.). Hat die Gemeinde demnach auf formeller \nEbene die Belange erkannt und nach ihrer konkreten Betroffenheit gewichtet, muss sie \nsich in materieller Hinsicht in dem Interessengeflecht dafür entscheiden, bestimmte Be-\nlange mehr oder weniger zurückzusetzen und hierbei insbesondere den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu wahren. Die Gemeinde darf dabei eigene städtebauliche Ziele ver-\nfolgen, für deren Umsetzung sie eine kommunalpolitische Einschätzungsprärogative ge-\nnießt (BVerwG, Beschl. v. 05.04.1993 - 4 NB 3.91, juris Rn. 37; OVG Bremen, Urt. v. \n10.09.2024 - 1 D 326/22, juris Rn. 128). \n \naa) Ein materieller Abwägungsfehler liegt nicht in dem durch die Planung erschwerten Zu-\ngang zu den Kleingärten aus westlicher Richtung sowie in dem Wegfall derzeitiger Park-\nmöglichkeiten im B-Weg. \n \n\n31 \n \n \n(1) Die Antragsgegnerin hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Einschränkungen der \nBefahrbarkeit des B.Weges die Anlieger des Kleingartengebiets beeinträchtigt, dies aber – \nangesichts der weiterhin begrenzt möglichen Zufahrt aus Westen kommend sowie der wei-\nterhin uneingeschränkten Befahrbarkeit aus Osten kommend – in Abwägung mit dem Ziel \neines autoarmen Quartiers als vertretbar angesehen. Anders als die Antragsteller meinen, \nhat die Antragsgegnerin dabei nicht ausschließlich die Interessen der Beigeladenen be-\nachtet, sondern auch auf ihr eigenes Planungsziel rekurriert, ein autoarmes Quartier zu \nschaffen. Dass die Kleingärtner Beschränkungen und ggf. Umwege in Kauf nehmen müs-\nsen, um die Anwohner des geplanten Quartiers zu schützen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. \nAuch die Rüge, angesichts nur sehr geringer Verkehre sei schon die Erforderlichkeit einer \nEinschränkung nicht gegeben, greift nicht durch. Auch geringe, aber vermeidbare Verkehre \nwidersprechen dem Grundgedanken eines autoarmen Quartiers. Vielmehr erscheint nach \ndem Vortrag der Antragsteller, die Kleingärtner würden ohnehin nur ausnahmsweise und \nselten für Beladevorgänge auf das Gelände fahren, eine zeitliche Einengung dieser Ver-\nkehrsvorgänge auf die beiden genannten Zeitfenster am Mittwoch und Samstag umso \nmehr als zumutbar. Dass eine Konzentration sämtlicher Kleingartenverkehre auf diese \nZeitfenster zu ernsthaften Behinderungen oder Belästigungen führen könnte, ist vor die-\nsem Hintergrund nicht plausibel. \n \nDie Rüge, durch die Privatisierung der ehemals öffentlichen Verkehrsfläche würde der Bei-\ngeladenen eine „umfassende Machtposition“ über die Kleingärtner eingeräumt, greift eben-\nfalls nicht durch. Die Beigeladene ist durch die dargestellten Regelungen des städtebauli-\nchen Vertrags gegenüber der Antragsgegnerin gebunden; die entfernte Möglichkeit von \nVerstößen gegen diesen Vertrag rechtfertigen eine anderweitige Annahme nicht. \n \nDie persönlichen Einschränkungen der Befahrbarkeit bewirken keine Abwägungsdispro-\nportionalität. Es trifft zu, dass nur diejenigen Personen, die eine Mitgliedschaft im Kleingar-\ntenverein nachweisen können, ein entsprechendes Durchfahrrecht erhalten. Damit sind \netwa Familienmitglieder ausgeschlossen. Dies stellt jedoch keine unvertretbare Einschrän-\nkung dar, zumal es der Antragsgegnerin gerade an einer weitestgehenden Einschränkung \ndes Verkehrs gelegen ist. Eine Ausweitung des Personenkreises würde diesem Ziel zuwi-\nderlaufen und überdies Bestimmtheitsprobleme mit sich bringen. Ein „Recht auf uneinge-\nschränkte Erreichbarkeit“ einer Kleingartenparzelle mit einem Auto besteht ohnehin nicht. \n \nDass die Antragsgegnerin sich nicht für eine Beibehaltung der bisherigen Festsetzung als \nöffentliche Grünanlage oder die künftige Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche (ggf. \nmit straßenverkehrsrechtlichen Einschränkungen) entschieden hat, begründet ebenfalls \n\n32 \n \n \nkeinen Abwägungsmangel. Die Planbegründung führt insoweit aus, dass sich mit der Fest-\nsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche die verfolgte Einschränkung des Kfz-Verkehrs \nnicht erreichen ließe. So könnte die beabsichtigte Einschränkung der Kfz-Befahrung für die \nAllgemeinheit und eine zeitlich befristete Befahrung zugunsten der Kleingärtner verkehrs-\nrechtlich nicht angeordnet werden und es wäre nicht sichergestellt, dass der Abschnitt im \nWesentlichen autofrei gestaltet wird (S. 17 der Planbegründung). Dies trifft schon deshalb \nzu, weil die konkret von der Antragsgegnerin avisierte Einschränkung (Zufahrt nicht für \nsämtliche „Anlieger“, sondern nur für Mitglieder des Kleingartenvereins) sich durch eine \nWidmungsbeschränkung oder verkehrsrechtliche Anordnungen auf einer öffentlichen Ver-\nkehrsfläche nicht rechtssicher umsetzen ließe. Sollen nämlich nur bestimmte Benutzer zu-\ngelassen werden und gerade nicht die Allgemeinheit oder jedenfalls eine eingeschränkte \nÖffentlichkeit, liegt eine öffentliche Verkehrsfläche nicht mehr vor (vgl. Sauthoff, in: Ders., \nÖffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Teil 2, § 2 Rn. 60 m.w.N.). \n \nEs liegt schließlich kein Verstoß gegen § 62 BNatSchG vor, wonach die öffentliche Hand \nGrundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölke-\nrung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen \noder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereitzustellen hat. Schon die \nFormulierung des „angemessenen“ Umfangs lässt einen erheblichen Spielraum erkennen, \nsodass die Norm vielfach in die Nähe eines Programmsatzes gerückt wird. Dass hier die \nGrenzen überschritten sind, weil die Antragsgegnerin insgesamt offensichtlich und deutlich \nhinter der normierten Pflicht zurückbliebe (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Um-\nweltrecht Werkstand: 105. EL September 2024, § 62 Rn. 9 m.w.N.), ist nicht erkennbar. \n \n(2) Ein materieller Abwägungsfehler bezogen auf den Wegfall von Stellplätzen, die von \nKleingärtnern genutzt werden, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat zu-\ntreffend erkannt, dass durch die Planung (faktisch) als Stellplätze genutzte Flächen weg-\nfallen bzw. nicht mehr uneingeschränkt erreichbar sind. Sie hat jedoch insbesondere im \nPlangebiet zwölf Besucherparkplätze vorgesehen, die auch von den Kleingärtnern benutzt \nwerden dürfen (S. 14 der Planbegründung). Dass diese Besucherparkplätze wegen eines \nhohen Parkdrucks faktisch nicht zur Verfügung stehen werden, ist angesichts des insge-\nsamt in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Parkraums unplausibel. Doch selbst \nunterstellt, es könne im Einzelfall kein parzellennaher Parkplatz gefunden werden und die \nKleingärtner müssten einen längeren Fußweg in Kauf nehmen, wäre hierin allein noch kein \nmaterieller Abwägungsfehler zu erkennen. Die Deputation hat dies rechtsfehlerfrei als zu-\nmutbar angesehen. Dass der Parkbedarf von Bewohnern des Quartiers, als wichtiger an-\ngesehen wird als derjenige von den Nutzern des angrenzenden Kleingartengebiets, ist ver-\ntretbar. \n\n33 \n \n \n \nbb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Positionierung der Carportanlagen \nim Randbereich des Plangebiets. Die Antragsteller rügen insoweit, dass ein Verlust des \nrückwärtigen Ruhebereichs der Plannachbarn ohne Abwägung hingenommen würde. Dies \nist unzutreffend; die Antragsgegnerin hat diese Beeinträchtigung erkannt und gerade zu \ndiesem Zweck sichergestellt, dass die Rückseiten der Carports in voller Höhe geschlossen \nhergestellt werden. Hierdurch soll ein Schallschutz zugunsten der Nachbargrundstücke \nentstehen (S. 9 der Planbegründung). Außerdem wird in der Anlage zum Deputationsbe-\nricht ausgeführt, dass die Gärten der Flurstücke 11/11 und 11/25 eine Tiefe von 30 m auf-\nweisen, sodass auch von der Höhe der Carports keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. \n \ncc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch Klimaschutzbelange von der Pla-\nnungsgeberin in verhältnismäßiger Weise in die Abwägung eingestellt worden. \n \nDie Antragsgegnerin hat gemäß § 1a Abs. 5 BauGB berücksichtigt, dass Bauleitpläne den \nErfordernissen des Klimawandels sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel ent-\ngegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rech-\nnung tragen sollen. In der Planbegründung räumt sie ausdrücklich ein, dass sich das Lo-\nkalklima durch die Zunahme versiegelter und aufheizbarer Flächen im Falle der Planungs-\numsetzung negativ verändern werde. Insbesondere die Rodung der Wald- und flächenhaf-\nten Gehölzbestände wirke sich lokal auf das Umgebungsklima aus. Es ergäben sich er-\nhebliche Auswirkungen auf das Lokalklima, die aber durch Begrünungsmaßnahmen kom-\npensiert würden, so dass im geplanten Wohngebiet günstige kleinklimatische Verhältnisse \nentstünden. Eine Verschlechterung der bioklimatischen Situation in der Umgebung sei \ndurch das Vorhaben nicht zu erwarten. \n \nDamit hat die Antragsgegnerin die Klimaschutzbelange in die Abwägung einbezogen, \ndiese jedoch gegenüber der Schaffung von Wohnraum zurücktreten lassen. Eine Über-\nschreitung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums ist hierin auch vor dem Hintergrund \ndes von den Antragstellern angeführten Klimaschutzgesetzes nicht zu sehen. Denn auch \n§ 13 KSG verpflichtet die Träger öffentlicher Aufgaben nur, bei ihren Planungen und Ent-\nscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu \nberücksichtigen. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Art und Weise der Umsetzung \ndieser Verpflichtung enthält das Gesetz nicht. Es muss jedoch bei Planungen und Ent-\nscheidungen die Frage in den Blick genommen werden, inwieweit dieser Einfluss auf die \nTreibhausgasemissionen haben und die Erreichung der Klimaziele der § 1 und § 3 KSG \ngefährden können (BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 - 9 A 7.21, juris Rn. 77 f.). \n \n\n34 \n \n \nDie Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass sich das Lokalklima durch die Zunahme ver-\nsiegelter und aufheizbarer Flächen bei der Planungsumsetzung negativ verändern wird. \nSie hat das neue Wohnquartier als „Klimaschutzsiedlung“ geplant, die den Anforderungen \ndes Konzepts „Bremer Klimaschutzsiedlung 2.0“ entspricht. Hiernach soll der Gebäu-\ndeenergiestandard die geltenden gesetzlichen Vorschriften durch bauliche und technische \nMaßnahmen übertreffen. Mindestens auf 50 % der Flachdachflächen sind Photovoltaikan-\nlagen vorgesehen. Die Wärmeversorgung soll über Fernwärme aus dem primärenergie-\ngünstigen Fernwärmenetzverbund Universität-Ost Bremen erfolgen. Darüber hinaus ist \ndas Wohngebiet als autoarmes Quartier mit einer guten ÖPNV-Anbindung geplant. Eine \nkonkrete CO2-Bilanz hat die Antragsgegnerin damit zwar nicht erstellt und es liegt zudem \nauf der Hand, dass das geplante Vorhaben nicht klimaneutral sein wird und daher dem \nMinderungsziel zuwiderlaufen wird. Der allein dafür zuständige Gesetzgeber hat die Klima-\nschutzziele derzeit jedoch nicht so ausgestaltet, dass ihnen ein Verbot von Planungen mit \neiner negativen Klimabilanz zu entnehmen ist (NdsOVG, Urt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23, \njuris Rn. 64 f. m.w.N.). Insgesamt hat sie Zweck und Ziele des Klimaschutzgesetzes in ihrer \nPlanung ausreichend berücksichtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus \nArt. 20a GG, der ebenfalls dem Klimaschutz keinen unbedingten Vorrang gegenüber sons-\ntigen Belangen einräumt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung \ndes Art. 20a GG Klimaschutzziele abzuleiten (BayVGH, Urt. v. 21.06.2022 - 8 A \n20.40019, juris Rn. 68 m.w.N.). \n \ndd) Eine fehlerhafte Abwägung zwischen dem Insektenschutz einerseits und dem Ziel, \nWohnraum zu schaffen, andererseits, liegt ebenfalls nicht vor. Dass auf dem überplanten \nGebiet verschiedene Tierarten und auch zahlreiche Insektenarten vorkommen, ist selbst-\nverständlich und bedarf keiner Ermittlung oder gesonderter Bewertung. Für das Vorkom-\nmen geschützter Insekten ist nichts vorgetragen oder ersichtlich; die Begründung führt un-\nter Bezugnahme auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aus, dass ein Vorkommen \nvon Schmetterlings-, Libellen- und Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Plan-\ngebiet ausgeschlossen werden kann (siehe bereits oben). Einer gesonderten Abwägung \nder Auswirkungen des Vorhabens auf Insekten bedurfte es daher nicht. Dass der „Klima-\nwald“ insgesamt Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren bietet, hat die An-\ntragsgegnerin erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. \n \nee) Auch in Bezug auf die Entwässerung des Plangebiets liegt kein Abwägungsfehler vor. \nÜberschwemmungen bei den Plannachbarn als Folge der Planverwirklichung sind aus-\nweislich des von der Antragsgegnerin eingeholten Oberflächenentwässerungskonzepts \nvoraussichtlich nicht zu besorgen. Das Entwässerungskonzept kommt zu dem Ergebnis, \ndass die über die Regelbemessung hinaus anfallenden Niederschlagswassermengen bei \n\n35 \n \n \neinem seltenen Starkregenereignis schadlos auf den öffentlichen und privaten Verkehrs-\nflächen zurückgehalten werden könnten. \n \nMit dem Einwand, die erheblichen Höhenunterschiede und damit ein möglicher Abfluss von \nNiederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke seien nicht hinreichend berücksichtigt \nworden, dringen die Antragsteller nicht durch. Das Entwässerungskonzept erkennt an, \ndass es zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Plangebiet noch einer konkre-\nten Höhenplanung bedarf. Die betrifft sowohl die Verkehrsflächen, auf denen nach dem \nKonzept Niederschlagswasser zurückgehalten werden soll, als auch die nicht an den Kanal \nangeschlossenen Grundstücksteile wie etwa die Gärten der Reihenhausgrundstücke im \nSüden des Plangebiets. Das fortgeschriebene Entwässerungskonzept führt jedoch aus, \ndurch entsprechende topographische Modellierung (z.B. Ausbildung von Mulden zu den \nGrundstücksgrenzen) sei sichergestellt, dass selbst bei Starkregenereignissen das Was-\nser dieser Gartenflächen auf den eigenen Flächen verbleibe und dort verdunste oder teil-\nweise versickere. Ausdrücklich erwähnt wird als Teil des abgestimmten Oberflächenent-\nwässerungskonzepts auch die „Herstellung von lokalen Versickerungsmulden wo notwen-\ndig (im Bereich der privaten Reihenhausgärten) und die Nutzung der Fläche eine Versicke-\nrung ermöglicht“. In der weiteren Planung werde durch entsprechende „planerische Vorga-\nben der Höhen zur Grenze“ sichergestellt, dass ein Abfließen von Regenwasser aus diesen \nFlächen auf fremde Grundstücke ausgeschlossen werde. \n \nSoweit die Antragsteller weiter rügen, die genannten Höhenmodellierungen hätten bereits \nGegenstand der Bauleitplanung sein müssen, machen sie in der Sache einen Verstoß ge-\ngen das Gebot der Konfliktbewältigung geltend. Dieses verlangt im Zusammenhang der \nEntwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungs-\nproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zu Lasten der mög-\nlicherweise nachteilig Betroffenen letztlich offenlässt. Dies schließt es allerdings nicht aus, \nProblemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungs-\nverfahren zu verlagern. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung einer Konfliktbewälti-\ngung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sind erst überschritten, wenn bereits im \nPlanungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht \nsachgerecht wird lösen lassen. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung ist mithin nur zu-\nlässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfol-\ngenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Der Plangeber muss sich im Aufstellungsver-\nfahren einen Kenntnisstand verschaffen, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses \neine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung \nerlaubt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2023 - 2 D 347/21.NE, juris Rn. 190 m.w.N.). \n \n\n36 \n \n \nHieran gemessen liegt kein im weiteren Verlauf nicht mehr lösbarer Konflikt vor. Der Ent-\nwässerungsgutachter konnte in der mündlichen Verhandlung für den Senat verständlich \nerläutern, dass das Entwässerungskonzept auf Ebene der Bauleitplanung lediglich eine \norientierende Betrachtung der Verhältnisse erlaubt und sicherstellen soll, dass eine nach-\nhaltige Entwässerung im späteren Verlauf – bezogen auf das konkrete Plangebiet, die dor-\ntigen Niederschlagsmengen, den Baugrund und die Kanalsituation – überhaupt möglich \nist, was vorliegend sicher habe bejaht werden können. Die Entwässerungskonzeption, die \nauch die Höhenplanung und eine Planung von Notwasserwegen enthalte, werde im Laufe \neiner sich konkretisierenden Planung immer weiter verfeinert. Es sei seine Aufgaben als \nEntwässerungsgutachter, im weiteren Verlauf – etwa im Rahmen der wasserrechtlichen \nGenehmigungsverfahren für Mulden, Gräben, Kanalanlagen etc. und im Rahmen des Ab-\nschlusses eines Erschließungsvertrags – konkret darzulegen, wie eine vollständige Ent-\nwässerung auf dem Plangebiet gelingen könne. \n \nDies überzeugt, da im Bebauungsplan schon keine konkreten Festsetzungen im erforder-\nlichen Detaillierungsgrad, etwa zur Anlage von Mulden, Winkelstützmauern, Wasserwegen \nauf den Verkehrsflächen o.Ä. getroffen werden können; insbesondere erlaubt § 9 Abs. 1 \nNr. 16d BauGB nur Festsetzungen zur Freihaltung von Flächen, nicht aber die Vorgabe \nbestimmter baulicher Maßnahmen (vgl. EZBK, BauGB, 157. EL November 2024, § 9 \nBauGB Rn. 139e). Letztlich muss insbesondere beachtet werden, dass die Beigeladene \ndurch den städtebaulichen Vertrag verpflichtet ist, auf Grundlage des vorgelegten Entwäs-\nserungskonzepts ein eigenes, nachhaltiges Entwässerungskonzept zu erstellen; dieses ist \nmit den zuständigen Stellen abzustimmen und umzusetzen (§ 13 Abs. 1). Schon damit ist \nein weiterer Verfahrensschritt vorgesehen, in dem die Antragsgegnerin sicherstellen kann, \ndass es nicht zu einer Überflutung der Plannachbarn kommt, indem das auf dem Plange-\nbiet anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten wird. \n \nff) Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, die Bedeutung eines Ensembles aus drei \nAtlaszedern sei nicht hinreichend gewürdigt worden, ist auch hiermit ein Abwägungsfehler \nnicht dargelegt. Im Bericht der Deputation wird hierzu ausgeführt, es handele sich um \nBäume, die nicht unter den Schutz der Baumschutzverordnung fielen; diese sei ohnehin \nnicht anwendbar, da die Bäume zum Wald zählten. Dies greifen die Antragsteller nicht an. \nDass die – behauptete – hohe Bedeutung für das Landschaftsbild nicht (ausdrücklich) ge-\nwürdigt worden sei, wird nur pauschal behauptet. In der Planbegründung (S. 70 f.) wird \ndargelegt, dass die Planung erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild \nhabe, insbesondere, weil die Prägung des Ortsteils durch die hohen Bäume nicht beibe-\nhalten werden könne. Durch eine landschaftsgerechte Gestaltung im Gebiet unter Berück-\n\n37 \n \n \nsichtigung des Erhalts und der Entwicklung von gebietstypischen Grün- und Strukturele-\nmenten werde jedoch teilweise ein Ausgleich erzielt. Ergänzend ergibt sich aus der Abwä-\ngung im Deputationsbericht, dass auch die Einwendung zu dieser konkreten Baumgruppe \nzur Kenntnis genommen wurde, jedoch auch der Erhalt konkret dieser Bäume zugunsten \nder geplanten Schaffung von Wohnraum zurückgestellt wurde. \n \n3. Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans zum Zeitpunkt des ur-\nsprünglichen Inkrafttretens (25.07.2022) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine sol-\nche Möglichkeit sieht § 214 Abs. 4 BauGB ausdrücklich vor. Vertrauensschutzgesichts-\npunkte sind nicht berührt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-\nspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beige-\nladenen tragen, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst \neinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-\nstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n \nIV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n\n38 \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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