{"status":"available","doknr":"OLD364163","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-08","aktenzeichen":"2 B 80/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 80/25 \nVG: \n4 V 123/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n8. Juli 2025 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 28. Februar 2025 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen die Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern \n(§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG). \n \nDer Antragsteller gibt an, dass er Staatsangehöriger des Benin sei und dass er am 2023 \nohne Reisepass und Visum nach Deutschland eingereist sei. \n \nEr meldete sich zunächst bei einer Jugendhilfeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter \nausländischer Minderjähriger und gab den 2006 als Geburtsdatum an. Mit Bescheid \nvom 29.08.2023 beendete das Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen die vorläufige \nInobhutnahme (§ 42a SGB VIII), da es den Antragsteller nach Durchführung einer \nqualifizierten Inaugenscheinnahme (§ 42f SGB VIII) als volljährig einschätzte. Der \nAntragsteller erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung. Mit Beschluss vom 20.11.2023 – 3 V 2275/23 – lehnte das Verwaltungsgericht \nden \nAntrag \nab. \nDer \nAntragsteller \nlegte \nhiergegen \nBeschwerde \nein. \nDas \nBeschwerdeverfahren wurde vom erkennenden Gericht am 18.06.2024 eingestellt (2 B \n327/23), nachdem der Antragsteller mittlerweile auch nach eigenen Angaben volljährig \ngeworden war. \n \nAm 15.10.2024 hörte die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller \nunter Hinzuziehung einer Dolmetscherin persönlich zur Verteilung nach § 15a AufenthG \nan. Dabei erklärte der Antragsteller, er wolle kein Asylgesuch äußern. Als Grund für die \nEinreise nach Deutschland gab er an, er sei in Benin als Waise auf der Straße \naufgewachsen. Auf die Frage, weshalb er in Bremen bleiben wolle, erklärte der \nAntragsteller, er gehe hier zur Schule. Außerdem leide er an chronischer Gastritis und sei \ndeshalb ca. zwei Mal pro Monat bei einem in Bremen ansässigen Arzt in Behandlung. \nAußerdem sei er in Bremen am Meniskus operiert worden und habe hier \nKontrolluntersuchungen. \nDer \nAntragsteller \ngab \neine \nSchulbescheinigung \neiner \nberufsbildenden Schule in Bremen ab. Zudem legte er ein Attest einer Bremer \nHausarztpraxis vom 06.11.2024 vor, wonach er dort regelmäßig in ambulanter Behandlung \nwegen einer chronischen Gastritis sei. Der Antragsteller dürfe keine scharfen oder fettigen \nSpeisen, kein Koffein und kein Nikotin konsumieren; zur Sicherstellung des \nTherapieerfolgs sei eine Selbstversorgung zu empfehlen. Des Weiteren legte er einen \n\n3 \n \nArztbrief eines Bremer Krankenhauses vom 21.06.2024 vor. Demnach befand er sich dort \nvom \n20.06.2024 \nbis \n21.06.2024 \nin \nstationärer \nBehandlung \nwegen \neiner \nMeniskusoperation. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen. Der Antragsteller sei bei \ngutem Allgemeinbefinden und sicherer Mobilisation aus der Klinik entlassen worden. Als \nweitere Behandlung wurden regelmäßige Wundkontrollen, die Entfernung der Nähte nach \nzehn Tagen sowie Hochlagerung und Kühlung in den ersten postoperativen Tagen \nempfohlen, ferner eine mindestens siebentägige Thromboseprophylaxe, die Verwendung \nvon Unterarmstützen für sieben bis zehn Tage, eine anschließende Belastungssteigerung \nüber ein bis zwei Wochen sowie Physiotherapie nach Bedarf. Die Ausländerbehörde der \nStadtgemeinde Bremen übermittelte das Ergebnis der Anhörung und die vorgelegten \nUnterlagen am 15.01.2025 der für die Veranlassung von Verteilungen nach § 15a \nAufenthG zuständigen Behörde der Antragsgegnerin (d.h. des Landes Bremen). \n \nMit Bescheid vom 15.01.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a \nAbs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG einer Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-\nVorpommern zu und drohte ihm für den Fall, dass er der Verteilung nicht bis zum \n22.01.2025 Folge leiste, die Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an. Als unerlaubt \neingereister volljähriger Ausländer, der kein Asylgesuch geäußert habe, unterliege der \nAntragsteller der Verteilung nach § 15a AufenthG. Weder der Schulbesuch noch die \ngeltend gemachten Erkrankungen stellten einen zwingenden Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG) für einen Verbleib in Bremen dar. Der Bescheid enthält keine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Zwangsandrohung. \n \nDer Antragsteller hat am 21.01.2025 beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen \nBescheid erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung oder Feststellung der \naufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die sofortige \nVollziehung der Zwangsmittelandrohung nicht angeordnet worden sei. Zudem habe er \nbereits im behördlichen Verfahren Hinderungsgründe gegen die Verteilung vorgetragen. \nErgänzend werde nun eine Stellungnahme seiner Schule vom 17.01.2025 vorgelegt, in der \nsich auch Hinweise auf Suizidalität befänden. Er halte sich schon seit August 2023 in \nBremen auf; eine Verteilung sei daher mittlerweile unverhältnismäßig. In vergleichbaren \nFällen sei auf eine Verteilung verzichtet worden. Nach dem Gleichheitssatz müsse auch \nbei ihm so verfahren werden. In einem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom \n12.02.2025 hat der Antragsteller außerdem vorgetragen, dass er in Benin im August 2021 \nan einer Straßensperre von einer islamistischen Gruppierung festgehalten worden sei, die \nihn zwangsweise als Kämpfer habe rekrutieren wollen. Nach circa zwei Wochen habe er \naus der bewachten Einrichtung, wo er für den Kampf ausgebildet werden sollte, \nentkommen können. Anschließend sei er über Tunesien nach Deutschland geflüchtet. Im \n\n4 \n \nFall einer Rückkehr nach Benin drohe ihm „ein ernsthafter Schaden durch die sich immer \nweiter ausbreitenden Dschihadisten“. Begreife man sein Vorbringen als Asylgesuch, \nscheide eine ausländerrechtliche Verteilung schon deshalb aus. Denn von den Gerichten \nmüsse in jeder Phase des Verteilungsverfahrens geprüft werden, ob die Voraussetzungen \ndes § 15a AufenthG noch vorliegen. Auf eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts, \nbinnen einer Woche klarzustellen, ob in dem Schriftsatz vom 12.02.2025 ein Asylgesuch \ngeäußert worden ist, haben der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht \nreagiert. \n \nMit Beschluss vom 28.02.2025 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage \nhinsichtlich der Zwangsmittelandrohung aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen hat es den \nAntrag abgelehnt. Die Klage gegen die Zwangsmittelandrohung habe aufschiebende \nWirkung, weil im bremischen Landesrecht ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei \nKlagen gegen Vollstreckungsakte nicht vorgesehen und die sofortige Vollziehung im \nangefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden sei. Der Antragsteller habe ein \nInteresse daran, dass das Gericht das Bestehen der aufschiebenden Wirkung feststellt, \ndenn nach den Umständen des Falles sei anzunehmen, dass die Antragsgegnerin vom \nGegenteil ausgehe. Keinen Erfolg habe der Antrag hingegen soweit er sich auf die kraft \nGesetzes sofort vollziehbare (§ 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG) Verteilungsentscheidung \nselbst \nbezieht. \nInsoweit \nüberwiege \ndas \nVollzugsinteresse, \ndenn \ndie \nVerteilungsentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Namentlich habe der Antragsteller \nnicht um Asyl nachgesucht. Er habe in der Anhörung durch die Ausländerbehörde \nausdrücklich erklärt, einen Asylantrag nicht stellen zu wollen. Soweit er im Eilverfahren \nvorgetragen habe, es liege ein Asylgesuch vor, habe er dies auf Nachfrage des Gerichts \nnicht substantiiert. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung (§ 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG) habe der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht \nnachgewiesen. Die im Rahmen der Anhörung vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthielten \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nur in Bremen behandelt werden könne. \nDer Schulbesuch stelle ebenfalls keinen zwingenden Grund gegen die Verteilung dar. \n \nGegen den Beschluss hat nur der Antragsteller Beschwerde erhoben. \n \nIm Hinblick darauf, dass der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, \ner habe in seinem Schriftsatz vom 12.02.2025 ein Asylgesuch geäußert, hat der \nVorsitzende des erkennenden Senats am 08.04.2024 die Beschwerdebegründung dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge zur weiteren Veranlassung in eigener \nZuständigkeit übermittelt. Das Bundesamt hat sich bislang nicht an den Antragsteller \ngewandt. Mit Schreiben vom 20.05.2025 hat es dem erkennenden Senat mitgeteilt, dass \n\n5 \n \nsich \nder \nAntragsteller \nzur \nRegistrierung \nseines \nAsylgesuchs \nan \ndie \nErstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen wenden müsse. Diese werde ihn dann \nentweder aufnehmen oder an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterleiten (§ 22 Abs. \n1 AsylG). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller durch einen an das erkennende \nGericht gerichteten Schriftsatz mitteilen lassen, dass für ihn am 2025 um 8:30 Uhr ein \nTermin in der Zentralen Aufnahmestelle reserviert sei. Diesen Termin hat der Antragsteller \nnicht wahrgenommen; zu den Gründen dafür hat er sich trotz Aufforderung durch das \nGericht nicht eingelassen. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung (§ 15a Abs. 4 Satz \n1 Halbsatz 1 AufenthG) nach wie vor zulässig (1.). Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn \nauch \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nBeschwerdevorbringens \nstellt \nsich \ndie \nVerteilungsentscheidung als rechtmäßig dar und überwiegt das sofortige Vollzugsinteresse \ngegenüber dem Aussetzungsinteresse (2.). \n \n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den \nVerteilungsbescheid ist nach wie vor zulässig. Insbesondere sind die Antragsbefugnis und \ndas Rechtsschutzbedürfnis weiterhin gegeben. Zwar hat der Antragsteller gegenüber dem \nVerwaltungsgericht um Asyl nachgesucht (a). Das Asylgesuch führt aber noch nicht zur \nErledigung des Verteilungsbescheids. Erledigung würde erst eintreten mit der Aufnahme \ndes Antragstellers in der Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich persönlich als \nAsylsuchender gemeldet hat, bzw. mit der Weiterleitung von dort an die zuständige \nAufnahmeeinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG) (b). \n \na) Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 12.02.2025 an das Verwaltungsgericht ein \nAsylgesuch i.S.d. § 13 AsylG geäußert. \n \nEin (formloser) Asylantrag (im Folgenden: Asylgesuch) liegt nach § 13 AsylG vor, wenn \nsich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers \nentnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder \ndass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in den Staat begehrt, \nin dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden \nim Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. \n \naa) Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten an das \nVerwaltungsgericht vom 12.02.2025 vorgetragen, dass er in seinem Heimatland im August \n\n6 \n \n2021 von einer dschihadistischen Miliz zwangsrekrutiert worden sei. Nach ca. zwei \nWochen habe er fliehen können. Deshalb drohe ihm bei einer Rückkehr nach Benin ein \n„ernsthafter Schaden durch die sich immer weiter ausbreitenden Dschihadisten“. Darin liegt \nvom objektiven Empfängerhorizont betrachtet (vgl. Bergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ \nDienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 4) eine Umschreibung des Willens, in \nDeutschland Schutz vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) oder einem ernsthaften Schaden \n(§ 4 Abs. 1 AsylG) zu erhalten. Die Furcht vor Verfolgung bzw. einem Schaden wird auch \nkurz begründet. Mehr ist für ein Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG nicht \nerforderlich (vgl. Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 4). \nDass der Antragsteller den Wunsch auf Schutz nicht persönlich geäußert hat, ist \nunschädlich. Das Asylgesuch kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen \n(Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 8c; Bergmann/ \nDollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 4). Gerade wenn \nein Schreiben – wie hier – von einem Rechtsanwalt formuliert wird, ist die Verwendung der \nFormulierung „[i]m Falle einer Rückkehr […] droht […] ein ernsthafter Schaden“ ein starkes \nIndiz für ein Asylgesuch, denn der Begriff „ernsthafter Schaden“ wird als asylrechtlicher \nFachterminus sowohl in § 13 Abs. 1 AsylG als auch in § 4 Abs. 1 AsylG gebraucht. Eine \ndschihadistische Miliz kann zudem grundsätzlich ein Akteur sein, von dem die Gefahr eines \nernsthaften Schadens im asylrechtlichen Sinne ausgehen kann (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c \nNr. 2, 3 AsylG). Für diese Auslegung spricht ferner, dass der Prozessbevollmächtigte des \nAntragstellers in dem Schriftsatz vom 12.02.2025 unmittelbar im Anschluss an den Vortrag, \ndem Antragsteller drohe im Benin ein ernsthafter Schaden durch Dschihadisten, \nAusführungen dazu macht, wie sich ein Asylgesuch im Verteilungsverfahren nach § 15a \nAufenthG auswirkt. Berücksichtigt man zudem den Grundsatz, dass bei nicht eindeutigen \nErklärungen im Zweifel von einem Asylgesuch auszugehen ist (vgl. Houben, in: Kluth/ \nHeusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 10 f.; Bergmann/ \nDolliner, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 5), handelt es sich \nbei dem Schriftsatz vom 12.02.2025 dem Inhalt nach um ein Asylgesuch. \n \nbb) Unerheblich ist, ob der Antragsteller oder sein Prozessbevollmächtigter ihren Vortrag \nselbst als Asylgesuch ansehen oder nicht. Es kommt auf den objektiven Inhalt des \nVorbringens an, nicht auf dessen rechtliche Bewertung durch den Antragsteller (Houben, \nin: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 10 f.; \nBergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 AsylG Rn. 5). \nSelbst wenn der Antragsteller kein Asylgesuch hätte stellen wollen, würde es sich trotzdem \num ein solches handeln. Denn ein Wahlrecht, ob sein Begehren nach asylrechtlichen oder \nnach ausländerrechtlichen Vorschriften geprüft wird, hat der Ausländer nicht (BVerwG, \nBeschl. v. 03.03.2006 – 1 B 126/05, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B \n\n7 \n \n98/18, juris Rn. 12). Ob etwas anderes im Zusammenhang mit dem Erlass und/oder der \nVollstreckung von Rückkehrentscheidungen i.S.d. Richtlinie 2008/115/EG gilt (so \nmöglicherweise EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23, juris Rn. 41) kann dahinstehen, da \neine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Antragsteller nicht ergangen ist. Daher ist \nirrelevant, dass der Schriftsatz vom 12.02.2025 eine Formulierung enthält, die man so \nverstehen kann, als sei sich der Prozessbevollmächtigte selbst nicht sicher, ob er für seinen \nMandanten ein Asylgesuch geäußert hat („Begreift man die vorstehend skizzierten \nLebensumstände als Schutzgesuch, dürfte sich die Frage stellen […]“). Aus demselben \nGrund kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller auf die Bitte des \nVerwaltungsgerichts um eine „klarstellende Mitteilung“, ob in dem Schriftsatz ein \nAsylgesuch geäußert werde, nicht reagiert hat. Zudem kann ein nachträgliches, nach dem \nZugang der Willenserklärung beim Empfänger (hier: dem Verwaltungsgericht) erfolgtes \nVerhalten des Erklärenden ohnehin bei der Auslegung der Erklärung in der Regel keine \nBerücksichtigung finden, denn die Willenserklärung enthält im Zeitpunkt des Eintritts ihrer \nWirksamkeit ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert (Möslein, in: BeckGOK \nBGB, Stand: 01.10.2020, § 133 Rn. 67). Aus diesem Grund kann der Senat auch nicht \nberücksichtigen, dass der Antragsteller nach der Einreichung des Asylgesuchs beim \nVerwaltungsgericht weder den von der Antragsgegnerin schriftsätzlich angebotenen \nTermin zur Vorsprache bei der Erstaufnahmeeinrichtung wahrgenommen noch sonst \nirgendeine Aktivität entfaltet hat, die darauf schließen lässt, dass er ernsthaft ein \nAsylverfahren durchlaufen möchte. Eine – bis zur förmlichen Asylantragstellung (§ 14 \nAsylG) grundsätzlich formlos mögliche – Rücknahme des Asylgesuchs (VG Köln, Beschl. \nv. 28.06.2024 – 22 L 1148/24.A; Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, \n§ 13 AsylG Rn. 9; Bergmann/ Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 13 \nAsylG Rn. 6) kann in diesem Verhalten ebenfalls nicht gesehen werden. Voraussetzung \nfür das Vorliegen einer (konkludenten) Willenserklärung ist nämlich ein tatsächlicher \nErklärungsakt; bloßes Schweigen oder Nichts-Tun stellt in aller Regel keine \nWillenserklärung dar (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, Vor §§ 116-144, Rn. 7. \n10). \n \ncc) Das Verwaltungsgericht war ein tauglicher Adressat für ein Asylgesuch i,S.d. § 13 \nAsylG. Ein solches Asylgesuch kann – im Gegensatz zum förmlichen Asylantrag i.S.d. § 14 \nAsylG – gegenüber Gerichten geäußert werden (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 – 1 B \n126/05, juris Rn. 2, 7; Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschl. \nv. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 12). \n \ndd) Zweifellos hat der Antragsteller dadurch, dass er sein Asylgesuch erst beim \nVerwaltungsgericht und nicht schon beim Grenzübertritt oder spätestens in der Anhörung \n\n8 \n \nzur Verteilung durch die Ausländerbehörde geäußert hat, gegen seine Mitwirkungspflichten \nnach § 13 Abs. 3 AsylG verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer, der nicht im \nBesitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, an der Grenze um Asyl nachzusuchen; im \nFall der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu \nmelden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Auf die \nWirksamkeit eines in anderer Weise gestellten Asylgesuchs hat die Verletzung dieser \nMitwirkungsobliegenheiten jedoch keinen Einfluss (vgl. Janson, in: GK-AsylG, § 13 \nRn. 155; Houben, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.04.2025, § 13 AsylG Rn. 22 f.). \n \nb) Durch das Asylgesuch hat sich der ausländerrechtliche Verteilungsbescheid nicht \nerledigt. \n \nZu Unrecht meint die Antragsgegnerin, der Senat habe mit Beschluss vom 04.08.2021 – 2 \nB 298/21, juris Rn. 4 entschieden, dass sich ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG \n„auf andere Weise erledigt“ (§ 43 Abs. 2 VwVfG), wenn der Ausländer nach seinem Erlass \nein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG äußert. In dem dort entschiedenen Fall hatten die \nAntragsteller nicht nur ein formloses Asylgesuch geäußert. Sie befanden sich bereits in der \nAufnahmeeinrichtung, in der sie ihren förmlichen Asylantrag beim Bundesamt zu stellen \nhatten (§ 14 Abs. 1 AsylG). \n \nDie Äußerung eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 AsylG führt nicht zur Erledigung eines \nzuvor nach § 15a AufenthG erlassenen Verteilungsbescheids. Zwar fällt ein Ausländer ab \nder Äußerung des Asylgesuchs nicht mehr in den (unmittelbaren) Anwendungsbereich von \n§ 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 6 f.). Der \nWegfall der Voraussetzungen für den rechtmäßigen Erlass eines Verwaltungsaktes führt \nindes noch nicht zu dessen Erledigung (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, \njuris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 – 13 S 457/96 -, juris Rn. 19). \nErledigung tritt ein, wenn der Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklungen \nseinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann, d.h. wenn sein Geltungsanspruch, der \ndarauf gerichtet ist, ein Rechtsverhältnis zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern \noder festzustellen, erloschen ist (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13, juris Rn. 13 f.). \nDas ist beispielsweise der Fall bei einer inhaltlichen Überholung durch einen späteren \nVerwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3/11, juris Rn. 21). Die Verteilung \nnach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet eine Verpflichtung, sich zu der im \nVerteilungsbescheid genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort zu wohnen \n(§ 15a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 erster Satzteil AufenthG). Der \nGeltungsanspruch dieser Regelung wird bei späterer Äußerung eines Asylgesuchs erst \ndann durch eine andere Regelung „überholt“, wenn der Asylsuchende auf anderer \n\n9 \n \nRechtsgrundlage verpflichtet ist, sich zu einer Aufnahmeeinrichtung zu begeben und dort \nzu wohnen. Dies ist nach § 22 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 AsylG der Fall, wenn der \nBetreffende von der Aufnahmeeinrichtung, bei der er sich als asylsuchend gemeldet hat, \naufgenommen oder an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung \nweitergeleitet wurde. Erst dann erledigt sich der ausländerrechtliche Verteilungsbescheid. \n \n2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Auch \nunter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stellt sich der Verteilungsbescheid als \noffensichtlich rechtmäßig dar und überwiegt das öffentliche Interesse an seiner sofortigen \nVollziehung das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des \nKlageverfahrens bzw. bis zu dem in § 80b VwGO genannten Zeitpunkt von der Verteilung \nverschont zu bleiben. \n \na) Das Asylgesuch, das der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegenüber dem \nVerwaltungsgericht geäußert hat (s.o. Ziff. 1 a)) führt nicht zur Rechtswidrigkeit der \nVerteilungsentscheidung. Zwar ist insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts abzustellen (aa) und § 15a AufenthG auf den Antragsteller daher nicht mehr \nunmittelbar anwendbar (bb). Der Antragsteller unterliegt aber derzeit (noch) analog § 15a \nAufenthG der ausländerrechtlichen Verteilung (cc). \n \naa) Der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegen nur unerlaubt eingereiste Ausländer, \ndie nicht um Asyl nachsuchen (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Voraussetzung, \ndass der Ausländer kein Asylgesuch geäußert hat, muss im Zeitpunkt der Entscheidung \nbzw. der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch vorliegen. \n \nWelcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend ist, \nbeantwortet nicht das Prozessrecht, sondern das einschlägige materielle Recht (st. Rspr. \nd. BVerwG, vgl. Urt. v. 29.5.2018 – 7 C 34/15, juris Rn. 19). Ausgangspunkt ist daher die \nAuslegung von § 15a AufenthG. Daraus ergibt sich Folgendes: \n \nDer Verteilungsbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, weil sich das in ihm enthaltene \nGebot, in der genannten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, über einen längeren Zeitraum \nerstreckt (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG). Für die Rechtmäßigkeit von \nDauerverwaltungsakten kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts an (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 15.01.2013 – 1 C 7/12, juris Rn. 9 [für Wohnsitzauflagen]). Dementsprechend \nmüssen die Voraussetzungen, dass es sich bei der verteilten Person um einen Ausländer \nhandelt, der dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unterliegt, der bisher nicht \n\n10 \n \num Asyl nachgesucht hat und dem bisher weder eine Duldung noch ein Aufenthaltstitel \nerteilt worden ist, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des \nGerichts noch vorliegen. Für die Frage, ob die Einreise unerlaubt war, muss hingegen \nnaturgemäß auf die Sach- und Rechtslage im Einreisezeitpunkt (§§ 14, 13 Abs. 2 \nAufenthG, vgl. auch Dollinger, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. Stand 01.10.2024, § 14 AufenthG \nRn. 4) abgestellt werden. Für die Frage, ob zwingende Gründe einer Verteilung an einen \nbestimmten Ort entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), folgt aus der gesetzlichen \nAnforderung, solche Gründe vor der Veranlassung der Verteilung nachzuweisen, zugleich, \ndass insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung \ndurch die Behörde maßgeblich ist (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B \n320/23, juris Rn. 13; zu Ausnahmen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 29.06.2023 – 2 B 94/23, juris Rn. 12). Hindernisse, die bis zur \nVeranlassung der Verteilung noch nicht nachgewiesen waren, aber im Zeitpunkt der \ngerichtlichen \nEntscheidung \nder \nDurchsetzung \nder \nVerteilung \ninnerhalb \neines \nangemessenen Zeitraums entgegenstehen, führen nur zum Erfolg des Rechtsbehelfs \ngegen die Zwangsmittelandrohung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, \njuris Rn. 27, 31 ff., 37 ff.). \n \nbb) Da der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens ein Asylgesuch im Sinne \nvon § 13 AsylG geäußert hat (s.o. Ziff. 1. a)), fällt er im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des erkennenden Gerichts (s.o. aa) nicht mehr unmittelbar in den \nAnwendungsbereich von § 15a AufenthG. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut \nunabhängig davon, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befindet bzw. ob und in \nwelchem Stadium es beendet wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B \n136/23, juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). \n \ncc) § 15a AufenthG bleibt auf den Antragsteller aber trotz seines Asylgesuchs analog \nanwendbar, solange keine asylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2, \n§ 46 AsylG) ergangen ist (noch offen gelassen in OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 \nB 136/23, juris Rn. 14; Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). \n \nEine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke \naufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem \nSachverhalt, den die Norm regelt, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der \nGesetzgeber hätte für den ungeregelten Sachverhalt dieselbe Regelung getroffen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 4 C 6.16, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 – \n2 B 174/21, juris Rn. 12). \n \n\n11 \n \n(1) Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 15a \nAufenthG den Zweck, solche unerlaubt eingereisten Ausländer gleichmäßig auf die Länder \nzu verteilen, die nicht nach dem Asylgesetz verteilt werden (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6; \nOVG Bremen, Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 8). Bei der Anknüpfung an das \nVorliegen eines Asylgesuchs im Sinne des § 13 AsylG zur Begrenzung des \nAnwendungsbereichs von § 15a AufenthG hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, \ndass es seltene Ausnahmefälle gibt, in denen ein Ausländer, der seinen förmlichen \nAsylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylG bei einer Außenstelle des Bundesamts zu stellen hat \nund damit eigentlich nach §§ 46, 47 AsylG der Verteilung unterliegt, trotz der Äußerung \neines Asylgesuchs nicht in ein asylrechtliches Verteilungsverfahren einbezogen wird. Dies \nist der Fall, wenn der Ausländer sein Asylgesuch wieder zurücknimmt, bevor eine \nVerteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG getroffen wurde. Ebenso \nverhält es sich, wenn der Ausländer bei einer Grenz-, Polizei- oder Ausländerbehörde um \nAsyl \nnachsucht \nund \nanschließend \nder \nWeiterleitung \nan \ndie \nnächstgelegene \nAufnahmeeinrichtung (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 AsylG) nicht nachkommt, so dass das \nAsylverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wird, bevor eine \nzuständige Aufnahmeeinrichtung bestimmt und der Ausländer dorthin weitergeleitet wurde \n(vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG). Wenn der Ausländer – wie hier – sein Asylgesuch \nbei einer anderen Stelle als den in §§ 18, 19 oder 22 AsylG genannten Behörden anbringt, \nso dass er keine Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 AsylG erhält, und er \nanschließend nicht freiwillig bei einer Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des \nBundesamts vorspricht, kann die Situation eintreten, dass ein Asylgesuch gestellt wurde \nund das Asylverfahren noch anhängig ist, eine Verteilung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 \nAsylG aber trotzdem auf unabsehbare Zeit nicht erfolgt. \n \n(2) Die für eine Analogie notwendige Vergleichbarkeit des in § 15a AufenthG unmittelbar \ngeregelten Sachverhalts (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die nicht um Asyl \nnachsuchen) und des hier in Rede stehenden Sachverhalts (Verteilung unerlaubt \neingereister Ausländer, die zwar um Asyl nachsuchen und eigentlich der Verteilung nach \ndem AsylG unterliegen, für die es aber nicht zu einer asylrechtlichen Verteilung kommt) ist \ngegeben. Die in § 15a AufenthG zum Ausdruck kommende Regelungsintention gebietet \nes, die Vorschrift analog auf den letztgenannten Sachverhalt zu erstrecken (vgl. zu diesem \nMaßstab OVG Bremen, Beschl. v. 08.07.2021 – 2 B 174/21, juris Rn. 12). Mit der Schaffung \nvon § 15a AufenthG wollte der Gesetzgeber im Interesse des föderalen Lastenausgleichs \nsicherstellen, \ndass \nfür \nunerlaubt \neingereiste \nAusländer \nmöglichst \nlückenlos \nVerteilungsmöglichkeiten bestehen – entweder nach Asyl- oder nach Ausländerrecht (vgl. \nBT-Drs. 14/5266, S. 6). Dieses Ziel könnte ohne eine analoge Anwendung von § 15a \nAufenthG auf unerlaubt eingereiste asylsuchende Ausländer in der hier in Rede stehenden \n\n12 \n \nKonstellation nicht erreicht werden. Denn für diese Ausländer würde sonst weder nach \nAsyl- noch nach Ausländerrecht eine Verteilung durchgeführt werden. \n \n(3) \nÄußert \nder \nunerlaubt \neingereiste \nAusländer \ndas \nAsylgesuch \nbevor \nein \nVerteilungsbescheid nach § 15a AufenthG erlassen wurde, beginnt die analoge \nAnwendbarkeit der Vorschrift erst, wenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilung \nbeendet wurde (z.B., weil das Asylgesuch vorher zurückgenommen oder das \nAsylverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt wurde). Bis zu \nder Rücknahme des Asylgesuchs bzw. der Einstellung des Asylverfahrens muss davon \nausgegangen werden, dass eine asylrechtliche Verteilung noch erfolgen wird. Bedarf für \neine Verteilung analog § 15a AufenthG entsteht daher erst mit der Rücknahme oder \nEinstellung. \n \nDer Senat hat erwogen ob in dem Fall, dass der Ausländer nach dem Erlass eines auf \n§ 15a \nAufenthG \ngestützten \nVerteilungsbescheids \num \nAsyl \nnachsucht, \nder \nVerteilungsbescheid mit der Äußerung des Asylgesuchs rechtswidrig wird und ein neuer \nVerteilungsbescheid in analoger Anwendung des § 15a AufenthG erlassen werden muss, \nwenn das Asylverfahren ohne asylrechtliche Verteilung endet. Dies würde jedoch eine \nmissbräuchliche Verzögerung der Verteilung ermöglichen, indem nach dem Erlass eines \nVerteilungsbescheids nach § 15a AufenthG ein Asylgesuch geäußert wird, so dass der \nVerteilungsbescheid aufzuheben wäre, und das Gesuch dann noch vor der asylrechtlichen \nVerteilungsentscheidung zurückgenommen wird, so dass zur Verteilung ein neuer \nBescheid analog § 15a AufenthG erlassen werden müsste. Gerade der vorliegende Fall \nillustriert diese Gefahr. Daher setzt die analoge Fortgeltung von § 15a AufenthG im Falle \neines nach dem Erlass des Verteilungsbescheids geäußerten Asylgesuchs nicht voraus, \ndass das Asylverfahren schon abgeschlossen ist, sondern nur, dass noch keine \nasylrechtliche Verteilungsentscheidung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylG) existiert. \n \n(4) Der Antragsteller ist momentan wegen seines Asylgesuchs nicht ausreisepflichtig (OVG \nBremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 18; Kolber, in: Bergmann/ Dienelt, \nAuslR, 15. Aufl. 2025, § 19 AsylG Rn. 2; Hailbronner, AuslR, § 13 AsylG Rn. 30). Das \nasylverfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht ist noch nicht erloschen, insbesondere nicht \nnach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, denn die Frist dieser Vorschrift beginnt erst mit der \nhier noch nicht erfolgten Ausstellung des Ankunftsnachweises zu laufen. Eine Einstellung \ndes Asylverfahrens durch das Bundesamt nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 2 oder \n§ 23 Abs. 2 Satz 1 AsylG jeweils i.V.m. § 33 Abs. 1 AsylG ist bislang ebenfalls nicht erfolgt \nund könnte wohl auch nicht erfolgen; der Antragsteller hat die in § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 \nAbs. 3 Satz 4 bzw. § 23 Abs. 2 Satz 3 AsylG vorgeschriebenen Hinweise bisher offenbar \n\n13 \n \nnicht erhalten. Dies steht der Verteilung indes nicht entgegen. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 \nSatz 4 AufenthG kann entnommen werden, dass die Verteilung nach der Erteilung einer \nDuldung oder eines Aufenthaltstitels nicht mehr möglich ist (vgl. auch OVG Bremen, \nBeschl. v. 07.06.2018 – 1 B 92/18, juris Rn. 13; zu eventuellen Ausnahmen, wenn der \nAusländer ein unbegleiteter Minderjähriger sein könnte, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n31.08.2018 – 1 B 199/18, juris Rn. 7 f.). Darüber hinaus enthält die Vorschrift keinen \nAnhaltspunkt dafür, dass ein Fortdauern der mit der unerlaubten Einreise zunächst \nentstandenen Ausreisepflicht (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) bis zum Erlass des \nVerteilungsbescheids oder bis zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts zu ihren \nTatbestandsmerkmalen zählt. Es kommt insoweit darauf an, ob der Umstand, der zu dem \nEntfallen der Ausreisepflicht geführt hat, inhaltlich einer Verpflichtung zum Aufsuchen und \nWohnen in einer nach § 15a AufenthG bestimmten Aufnahmeeinrichtung entgegensteht. \nDies ist bei einem durch ein Asylgesuch ausgelösten Entfallen der Ausreisepflicht nicht der \nFall, solange noch keine für die Aufnahme des Ausländers zuständige Einrichtung nach \n§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 46 AsylG bestimmt worden ist. Denn durch das \nasylverfahrensrechtliche Aufenthaltsrecht ist kein Anspruch entstanden, sich in einem \nbestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 \nAsylG, der nahezu wortgleich mit § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist). \n \n(5) Einer analogen Anwendung des § 15a AufenthG auf die vorliegende Konstellation steht \nnicht entgegen, dass die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut unmittelbar nur nicht \nasylsuchende Ausländer erfasst. Eine Analogie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass \neine Norm auf einen Sachverhalt angewandt wird, auf den sie ihrem Wortlaut nach nicht \nanwendbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1990 – 1 BvR 1186/89, BVerfGE 82, 6 [12]; \nOVG Bremen, Beschl. v. 17.07.2020 – 2 S 183/20, juris Rn. 17). \n \nb) \nZwingende \nGründe, \ndie \neiner \nVerteilung \nnach \nMecklenburg-Vorpommern \nentgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), wurden auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens bis zum Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung (vgl. zur \nMaßgeblichkeit dieses Zeitpunkts oben a) aa) nicht nachgewiesen. \n \naa) Die Beschwerdebegründung trägt unter Hinweis auf ein Schreiben der vom \nAntragsteller besuchten Schule vor, der Antragsteller sei „durchgreifend in die \nLebenswirklichkeit der Stadtgemeinde Bremen integriert“. Den Schulbesuch hatte der \nAntragsteller schon vor der Veranlassung der Verteilung im Rahmen seiner Anhörung \ndurch das Migrationsamt als einen der Gründe genannt, aus denen er in Bremen bleiben \nwolle. Der Verlust eines günstigen sozialen Umfelds stellt indes keinen „zwingenden \n\n14 \n \nGrund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar (st. Rspr. d. Senats, vgl. zuletzt \nBeschl. v. 27.03.2025 – 2 LA 418/24, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \nbb) Als gesundheitliche Beschwerden hat der Antragsteller vor Veranlassung der \nVerteilung nur eine chronische Gastritis und Meniskusprobleme vorgetragen und \nnachgewiesen. Die dazu vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten nicht den geringsten \nAnhaltspunkt dafür, dass eine Behandlung in Mecklenburg-Vorpommern nicht möglich \nwäre. Soweit eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme einer \nSchulsozialarbeiterin \nvon \nSchmerzen \n(ohne \nNennung \nder \nUrsache), \nKonzentrationsschwierigkeiten, Depressionen und Suizidgefahr spricht, handelt es sich um \nUmstände, die erst nach Veranlassung der Verteilung geltend gemacht wurden und daher \nallenfalls für die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung von Bedeutung sein könnten (vgl. \noben a) aa)). Die Zwangsandrohung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht \nzu überprüfen, denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, \ndass die Klage bzgl. der Zwangsandrohung aufschiebende Wirkung hat, und die \nAntragsgegnerin ist dagegen nicht in die Beschwerde gegangen. Davon abgesehen fehlt \neiner Schulsozialarbeiterin offensichtlich die fachliche Qualifikation, Krankheiten (auch \npsychischer Art) zu diagnostizieren. \n \nc) Die Verteilung des Antragstellers ist weder wegen des Zeitraums, der seit der \nFeststellung der unerlaubten Einreise vergangen ist, unverhältnismäßig, noch verstößt sie \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Antragsgegnerin angeblich andere Personen mit einem \nähnlich langen Aufenthalt nicht verteilt. \n \nZwar lag zwischen der erstmaligen Meldung des Antragstellers bei den bremischen \nBehörden und dem Erlass des Verteilungsbescheids ein erheblicher Zeitraum (ca. 17 \nMonate). Der Antragsteller hatte jedoch keinen berechtigten Anlass darauf zu vertrauen, \ndass er nicht mehr verteilt wird (vgl. zu den Maßstäben für einen Verlust der \nVerteilungsbefugnis durch Zeitablauf OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, \njuris Rn. 12; Beschl. v. 03.12.2021 – 2 B 409/21, juris Rn. 14 ff.). Die späte Verteilung geht \nmaßgeblich auch auf sein Verhalten zurück. Die ersten circa 10 Monate nach seiner \nAnkunft in Bremen musste zunächst die Behauptung des Antragstellers, ein unbegleiteter \nMinderjähriger zu sein, geklärt werden; die Verfahrensdauer geht größtenteils auf das vom \nAntragsteller in diesem Zusammenhang angestrengte Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes zurück. Nachdem er unstreitig volljährig geworden war, hat er die ihm zur \nVerfügung stehenden Möglichkeiten, auf eine schnelle Klärung der Verteilungsfrage \nhinzuwirken, nicht genutzt: Weder hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbeantragt, die die Antragsgegnerin zu einer Entscheidung über seine Verteilung \n\n15 \n \nverpflichtet, noch hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die \nAusländerbehörde beantragt, die diese zur Erteilung einer Duldung verpflichtet, wobei \ndann inzident zu prüfen gewesen wäre, ob der Antragsteller zu dem in § 15a Abs. 1 Satz \n1 AufenthG genannten Personenkreis zählt (vgl. zu beiden Rechtsschutzmöglichkeiten \nOVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2022 – 2 B 149/22, juris Rn. 12 f.). \n \nDahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin bei Personen, die sich ähnlich lange wie der \nAntragsteller in Bremen aufhalten, auf eine Verteilung verzichtet hat. Der Erlass eines \nländerübergreifenden Verteilungsbescheids nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG \nist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. \n22.08.2016 – 1 B 44/16, juris Rn. 6 f.). Das bedeutet, dass die Behörde den Ausländer \nverteilen muss, wenn, wie hier, die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Sollte die \nAntragsgegnerin gegenüber anderen Ausländern, bei denen diese Voraussetzungen \nebenfalls vorliegen, gleichwohl unter Verstoß gegen geltendes Recht keine Verteilung \nvorgenommen haben, könnte der Antragsteller daraus für sich keine Rechte ableiten. Art. \n3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ (BVerwG, Urt. v. \n26.02.1993 – 8 C 20/92, juris Rn. 14). \n \nd) Die Beschwerde trägt vor, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nVerteilungsentscheidung sei „auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes“ anzuordnen. \nWährend die bremische Verwaltungsgerichtsbarkeit davon ausgehe, dass die fehlende \nVollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung im Verteilungsbescheid ausreiche, um einen \ngewöhnlichen Aufenthalt des verteilten Ausländers in Bremen zu begründen, verneine das \nSozialgericht Bremen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen beim Vorliegen einer \nvollziehbaren \nVerteilungsentscheidung, \nunabhängig \nvom \nSchicksal \nder \nZwangsandrohung. \nDaher \nsei \ner \nmomentan \ntrotz \nder \nFeststellung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndass \nseine \nKlage \nbezüglich \nder \nZwangsmittelandrohung \naufschiebende Wirkung hat, vom Sozialleistungsbezug in Bremen ausgeschlossen. \n \nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Darstellung der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung zutrifft. Denn in den Fällen, in denen der erkennende Senat bislang trotz \ndes Vorliegens einer vollziehbaren Verteilungsentscheidung von einem gewöhnlichen \nAufenthalt des Ausländers in Bremen ausgegangen ist, war die Zwangsandrohung wegen \neines materiellen Vollstreckungshindernisses gerichtlich aufgehoben worden (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris Rn. 25; Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B \n253/22, juris Rn. 15). Vorliegend ist hingegen nur das Bestehen der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Zwangsandrohung wegen des Fehlens einer \nSofortvollzugsanordnung festgestellt worden. Jedenfalls hat die Argumentation des \n\n16 \n \nAntragstellers aber keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a \nAufenthG. Die sozialrechtlichen Folgen seiner ausländerrechtlichen Situation muss der \nAntragsteller auf dem Sozialrechtsweg klären. \n \ne) Eine über die Feststellung, dass an der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung \nkeine ernsthaften Zweifel bestehen, hinausgehende Interessenabwägung ist angesichts \ndes gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 15a Abs. 4 Satz 8 \nAufenthG) nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16, juris Rn. \n17; Beschl. v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03, juris Rn. 21 f.). Besondere Umstände, aus \ndenen dies vorliegend anders sein könnte, sind nicht ersichtlich. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-07-08/2-b-80-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":46},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":22},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-07-08/2-b-80-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364163","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.218345+00:00"}}