{"status":"available","doknr":"OLD364162","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-07-18","aktenzeichen":"3 BD 156/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 3 BD 156/25 \nVG: \n8 V 3130/24 \nBeschluss \nIn der Disziplinarsache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und \nfür Heimat, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstr. 210, 90461 Nürnberg \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 18. Juli \n2025 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – \nvom 19. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass die Einbehaltung \nder Dienstbezüge der Antragstellerin für die Zeit ab einschließlich \nJuni 2025 der Höhe nach ausgesetzt wird. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der \nhälftigen Einbehaltung ihrer Dienstbezüge. \n \nDie Antragstellerin steht seit dem im Dienst der Antragsgegnerin, davon seit dem in \neinem Beamtenverhältnis und seit dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ihr \nStatusamt ist seit dem das einer Regierungsdirektorin (Bes.Gr. A 15). Die Antragstellerin \nist verwitwet und hat nach eigenen Angaben eine Jahre alte Tochter, deren \nErwerbsfähigkeit zu 80 % gemindert ist und die in ihrem Haushalt lebt. \n \nVon bis war die Antragstellerin Leiterin der Außenstelle des Bundesamts für (im \nFolgenden: Bundesamt). Ab wurde sie mehrfach umgesetzt; am wurde ihr die Führung \nder Dienstgeschäfte nach § 66 BBG untersagt. \n \nMit Verfügung vom .2016 leitete die damalige Vizepräsidentin des Bundesamts ein \nDisziplinarverfahren \ngegen \ndie \nAntragstellerin \nein \n(im \nFolgenden: \nerstes \nDisziplinarverfahren). Ihr wurde vorgeworfen, als Leiterin der Außenstelle in mindestens \n26 Asylverfahren, die nicht in die Zuständigkeit dieser Außenstelle fielen, Anträge, die von \nanderen Außenstellen ursprünglich abgelehnt worden waren, entgegen der Amtslinie \npositiv beschieden zu haben. Weiter wurde ihr vorgeworfen, in diesem Rahmen bevorzugt \nmit den Rechtsanwaltskanzleien und zusammengebarbeitet zu haben. Außerdem \nwurde der Antragstellerin vorgeworfen, gegen eine am .2016 erteilte Weisung des \nAbteilungsleiters 1, keine aktuellen Fälle mehr in der von ihr praktizierten Weise zu \nbearbeiten bzw. die einschlägigen Fallkonstellationen zurückzustellen, verstoßen zu \nhaben. Mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 wurden die Dienstbezüge der \nAntragstellerin für 18 Monate um 10 % gekürzt. Die Antragstellerin habe ein \nDienstvergehen begangen, indem sie in drei Fällen ohne Zuständigkeit ihres Referats und \nohne Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes in abgeschlossene Asylverfahren \neingegriffen habe, davon in einem Fall entgegen der Weisung des Abteilungsleiters. Die \nAntragstellerin legte gegen die Disziplinarverfügung keine Rechtsbehelfe ein. \n \nAm 21.04.2018 um 11:23 Uhr übersandte der Vizepräsident des Bundesamts der \nPräsidentin \ndes \nBundesamts \nper \nMail \neine \nVorlage \nzur \nEinleitung \ndes \nDisziplinarverfahrens, das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Die Präsidentin \nantworte am selben Tag um 13:44 Uhr per E-Mail mit den Worten „ich zeichne die Vorlage \n\n3 \n \n \nhiermit“. Mit Schreiben vom 21.04.2018 informierte der Vizepräsident des Bundesamts die \nAntragstellerin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Als Gegenstand des \nDisziplinarverfahrens wird in dem Schreiben der Vorwurf bezeichnet, die Antragstellerin \nhabe vermutlich in der Größenordnung von tausenden Fällen gegen die §§ 84 ff. AsylG, \ngegen Vorschriften des AufenthG, der Eurodac-Verordnung, der Dublin-III-Verordnung und \nverschiedene Dienstanweisungen und Dienstverordnungen verstoßen. Diesbezüglich wird \nauf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft verwiesen, wonach die \nAntragstellerin im Verdacht stehe, sich gemeinsam mit drei Rechtsanwälten der \nbandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung in einem besonders \nschweren Fall (§ 84 Abs. 2, 3 AsylG) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig \ngemacht zu haben, indem sie Asylantragstellenden unter formellen und materiellen \nRechtsverstößen einen Schutzstatus gewährt habe. Es gehe überwiegend um \nkurdischstämmige Antragstellende, die angegeben haben, als Yeziden im Irak bzw. in \nSyrien verfolgt zu werden. Es sei dabei zu Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeit, zum \nUnterlassen der erkennungsdienstlichen Behandlung, zum „Liegenlassen“ von Vorgängen, \nbis Deutschland wegen Verfristung für das Asylverfahren zuständig wurde, zum \nUnterlassen von Ausweisprüfungen, zu nicht ordnungsgemäßen Anhörungen, zur \nAufhebung \nrechtmäßiger \nAblehnungen \nund \nzur \nNichtberücksichtigung \nvon \nAusschlussgründen gekommen. In dem Schreiben heißt es des Weiteren, dass das \nDisziplinarverfahren wegen laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach § 22 \nAbs. 3 BDG a.F. ausgesetzt werde. Eine Belehrung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. \nenthält das Schreiben nicht. \n \nNach der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde die Antragstellerin von der \nStaatsanwaltschaft angeklagt, in und in der Zeit von November 2014 bis zum \n12.03.2018 durch 14 selbständige Handlungen in zwei Fällen als Amtsträgerin sich für die \nDienstausübung einen Vorteil versprechen haben zu lassen und angenommen zu haben, \nin drei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verfälscht zu \nhaben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, in zwei \nFällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, \ndass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde und derart \ngespeicherte Daten gebraucht zu haben, sowie in fünf Fällen ein Geheimnis, das ihr als \nAmtsträgerin anvertraut worden sei, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche \nInteressen gefährdet zu haben. Am 10.03.2022 wurde das Strafverfahren gegen Zahlung \neiner Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro endgültig eingestellt. Dies teilte die \nStaatsanwaltschaft dem Bundesamt mit Schreiben vom 31.03.2022 mit; am 18.05.2022 \nging die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Bundesamt ein. \n \n\n4 \n \n \nMit Schreiben vom 13.06.2022 teilte der Präsident des Bundesamts der Antragstellerin mit, \ndass das Disziplinarverfahren nunmehr fortgesetzt werde und er zwei namentlich \ngenannte, zum Bundesamt abgeordnete Polizeibeamte als Ermittlungsführende beauftragt \nhabe. Nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte wurde das \nDisziplinarverfahren teilweise beschränkt und zugleich auf weitere Sachverhalte \nausgedehnt (Ausdehnung I). Darüber wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom \n25.01.2023 informiert. In diesem Konkretisierungsschreiben wird der Antragstellerin \nnunmehr vorgeworfen, \n \n- in der Zeit von 2014 bis zum 26.07.2016 in 232 Fällen die Asylverfahren der \nMandanten des Rechtsanwalts bevorzugt bearbeitet zu haben (Tatkomplex I); \n \n- in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 12.03.2018 acht dienstinterne Schreiben, auch \nsolche die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet \nwaren, an Rechtsanwalt weitergeleitet zu haben (Tatkomplex II); \n \n- in der Zeit vom 11.01. bis zum 12.01.2015 und vom 26.04. bis zum 27.04.2015 \nwährend eines Aufenthalts in amtliche Dokumente zu sechs Asylverfahren an \nRechtsanwalt übergeben und sich von ihm die Hotelübernachtungen bezahlen haben \nzu lassen, in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sich sieben weitere \nHotelübernachtungen von Rechtsanwalt bezahlen haben zu lassen sowie von \nRechtsanwalt ein Tablet und eine Kaffeemaschine als Geschenke angenommen zu \nhaben (Tatkomplex III). \n \nDie Antragstellerin wurde in dem Schreiben nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. belehrt und \nihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. \ngenannten Fristen eingeräumt. Trotz mehrmaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist \nnahm sie nicht Stellung. \n \nMit Verfügung vom 18.07.2023 dehnte der Präsident des Bundesamts das \nDisziplinarverfahren dahingehend aus, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 11.12.2014 \nbis zum 16.04.2018 in 33 weiteren Fällen dienstinterne E-Mails und behördeninterne \nSchreiben an Rechtsanwalt weitergeleitet haben soll, darunter auch solche, die als „VS \n– Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren (Ausdehnung \n2). Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 18.07.2023 informiert und nach § 20 Abs. \n1 Satz 3 BDG a.F. belehrt; ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 \nAbs. 2 Satz 1 BDG a.F. genannten Fristen gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. \n \n\n5 \n \n \nAm \n17.11.2023 \nwurde \nder \nvom \nPräsidenten \ndes \nBundesamts \ngenehmigte \nErmittlungsbericht vom 31.10.2023 an den Bevollmächtigten der Antragstellerin zur \nabschließenden Anhörung übersandt. Die Antragstellerin nahm Stellung. Sie erhob zum \neinen formelle Einwände gegen die Einleitung und den Gang des Disziplinarverfahrens; \nzum anderen äußerte sie die Auffassung, dass kein Dienstvergehen vorliege. \n \nMit Schreiben vom 05.03.2024 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass die \nErhebung einer Disziplinarklage beabsichtigt sei und sie um Mitteilung gebeten werde, ob \ndie Beteiligung des Personalrats (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) beantragt werde. Darauf \nreagierte die Antragstellerin nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben \nvom 22.03.2024 beteiligt und erklärte am 02.04.2024, dass sie keine Einwände erhebe. \n \nAm 22.08.2024 erhob die Antragsgegnerin Disziplinarklage gegen die Antragstellerin mit \ndem Antrag, sie aus dem Dienst zu entfernen (VG Bremen – 8 K 2200/24). Der Klage liegen \ndie im Ermittlungsbericht vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zugrunde, wobei zum \nTatkomplex I von 232 Fällen ausgegangen wird (während im Ermittlungsbericht von \n„mindestens 228 Fällen“ die Rede ist). \n \nNach Anhörung der Antragstellerin und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten \nenthob der Präsident des Bundesamts die Antragstellerin mit Verfügung vom 03.12.2024 \nvorläufig des Dienstes und ordnet die Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge an. Zur \nBegründung wurde auf die Disziplinarklage und die dort vorgelegten Beweismittel \nverwiesen. Diese Vorwürfe würden voraussichtlich zur Entfernung der Antragstellerin aus \ndem Beamtenverhältnis führen. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Pflichtverletzungen \nsei die vorläufige Dienstenthebung angemessen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, \ndenn die Pflichtverletzung habe zu einem vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn \ngeführt. Anlass für eine zeitliche Begrenzung der vorläufigen Dienstenthebung bestehe \nwegen des anhängigen Disziplinarklageverfahrens nicht. Der Einbehalt von 50 % der \nDienstbezüge erscheine auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im \nRahmen der Anhörung vorgetragenen Belastungen angemessen. Gemäß der \nBezügemitteilung für März 2024 sei die Antragstellerin privat krankenversichert und erhalte \nmonatliche Nettobezüge i.H.v. Euro. Bei einem Einbehalt von 50 % werde sie noch \nmonatliche Nettobezüge i.H.v. Euro erhalten. Die in der Anhörung geltend gemachten \nBelastungen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man ,- Euro \nfür Miete und Krankenversicherung zugrunde lege, stünde dies angesichts der Höhe der \nverbleibenden Bezüge dem Einbehalt von 50 % nicht entgegen. \n \n\n6 \n \n \nDie Antragstellerin hat am 13.12.2024 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der \nvorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehalts beantragt. \n \nMit Beschluss vom 19.05.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Auf das \nVerfahren sei gemäß § 85 der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden \nFassung des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) das BDG in der bis zum 31.03.2024 \ngeltenden Fassung (im Folgenden: BDG a.F.) anzuwenden, da das Disziplinarverfahren \nvor dem 01.04.2024 eingeleitet worden sei. Die vorläufige Dienstenthebung und die \nEinbehaltung von 50 % der Dienstbezüge seien nicht gemäß § 63 Abs. 2 BDG a.F. \nauszusetzen, denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. \n \nDie vorläufige Dienstenthebung und der Bezügeeinbehalt seien formell rechtmäßig. Die \nGleichstellungsbeauftragte sei ordnungsgemäß beteiligt worden; für die Behauptung der \nAntragstellerin, die Gleichstellungsbeauftragte sei über den Umfang der Vorwürfe \ngetäuscht worden, sehe das Gericht keine Anhaltspunkte. \n \nDie vorläufige Dienstenthebung und der Bezügeeinbehalt seien auch materiell rechtmäßig: \n \nDas Disziplinarverfahren sei wirksam eingeleitet worden. Der damalige Vizepräsident des \nBundesamts habe es mit Verfügung vom 21.04.2018 eingeleitet; dies sei der \nAntragstellerin mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt worden. Dass die damalige \nPräsidentin des Bundesamts die Einleitung ebenfalls elektronisch gezeichnet habe, führe \nnicht zur Unwirksamkeit. Maßgeblich sei die Unterzeichnung der Einleitung durch den \nvertretungsberechtigten Vizepräsidenten. Das mit der Einleitung zugleich ausgesetzte \nDisziplinarverfahren sei mit Schreiben vom 13.06.2022 wiederaufgenommen worden und \ndie am 22.08.2024 erhobene Disziplinarklage sei noch anhängig. \n \nIn diesem Disziplinarverfahren werde nach summarischer Prüfung mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit auf die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis \nerkannt werden: \n \nEs bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gegen das \nVerbot der Annahme von Belohnungen (§ 71 Abs. 1 BBG) und gegen die Pflicht zur \nvertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2, 3 BBG) \nverstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe. Nach summarischer \nWürdigung der in der Akte enthaltenen Beweismittel bestünden hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin vom 11.01. bis zum 12.01.2025 sowie vom \n26.04. bis zum 27.04.2025 amtliche Dokumente zu sechs Asylverfahren während \n\n7 \n \n \nAufenthalten in an Rechtsanwalt übergeben habe und sich die beiden \nHotelübernachtungen von ihm habe bezahlen lassen. Zudem bestünden hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum \n23.07.2016 sieben weitere Hotelübernachtungen von Rechtsanwalt habe bezahlen \nlassen sowie von ihm ein Tablett und eine Kaffeemaschine als Geschenke angenommen \nhabe. Beweismittel seien an die Rechtsanwaltskanzlei bzw. Herrn adressierte \nHotelrechnungen, in denen die Antragstellerin als beherbergter Gast namentlich \nbezeichnet werde, nebst Bestätigungen des Hotels über die Überweisung der Beträge \ndurch die Kanzlei bzw. Nachweis der Begleichung mit der Kreditkarte des Herrn . Soweit \nin einem Fall (Übernachtung vom 26.07.2015 auf den 27.07.2015) der Name des Gastes \nin der Hotelrechnung nicht genannt werde, müsse im Disziplinarklageverfahren noch \naufgeklärt werden, ob es sich um die Antragstellerin gehandelt habe. Ferner lägen E-Mails \nder Antragstellerin an Rechtsanwalt vor, in denen die Antragstellerin auf „Post“ oder \nBescheide Bezug nehme, die sie zu den Treffen in mitbringen werde, sowie eine E-\nMail des Rechtsanwalts an die Antragstellerin, in der er sie bitte, Bescheide zu einem \nTreffen mitzubringen. In einer E-Mail vom 15.01.2025 bedanke sich die Antragstellerin bei \nRechtsanwalt für die Kaffeemaschine, die wirklich klasse sei, auch wenn ihre Tochter \nsie nicht bedienen könne. In E-Mails vom 08.12.2014 und 03.08.2015 beziehe sie sich auf \nein Tablet (in der E-Mail vom 03.08.2015 sei von einem „schönen Samsung Tablet“ die \nRede), das sie von Rechtsanwalt geschenkt bekommen habe. Die Antragstellerin \nbestreite nicht, sich in mit Rechtsanwalt getroffen und ihm dort Bescheide und \nandere dienstliche Unterlagen ausgehändigt zu haben. Sie bestreite auch nicht, dass \nRechtsanwalt die Übernachtungen gebucht und bezahlt habe. Soweit die Antragstellerin \nim Straf- und im Disziplinarklageverfahren behauptet habe, sie habe Rechtsanwalt diese \nBeträge in bar erstattet, sei dies nicht glaubhaft. Dagegen spreche die Anzahl der \nbetreffenden Hotelaufenthalte sowie der Inhalt einer E-Mail vom 10.11.2014, in der die \nAntragstellerin den Rechtsanwalt bitte, an das Hotelzimmer zu denken, sie das Zimmer \nalso quasi bei dem Rechtsanwalt „bestellt“ habe. Wenn sie die Übernachtungen selbst \nhätte bezahlen wollen, sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich nicht selbst um die \nBuchungen und die Zahlungen an die Hotels gekümmert habe. Ebenso unglaubhaft sei die \nBehauptung, das geschenkte Tablet und die geschenkte Kaffeemaschine seien \nunbrauchbar und nicht zu reparieren gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein \nRechtsanwalt einer Regierungsdirektorin ein kaputtes Tablett und eine kaputte \nKaffeemaschine schenken sollte. Soweit ein Teil der vorgenannten Vorgänge Gegenstand \neines Strafurteils gegen Rechtsanwalt wegen Vorteilsgewährung sei und dort die \nErstattung der Hotelkosten in bar durch die Antragstellerin als nicht widerlegt bezeichnet \nwerde, bestehe keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG a.F., denn das Urteil sei \ngegenüber Rechtsanwalt , nicht gegenüber der Antragstellerin ergangen. Sowohl \n\n8 \n \n \nhinsichtlich der Hotelübernachtungen als auch hinsichtlich der Geschenke sei die \nAmtsbezogenheit zu bejahen. Dafür sei noch nicht einmal ein unmittelbarer \nZusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung erforderlich. Vorliegend sei es bei den \nTreffen in den Hotels sogar regelmäßig zur Übergabe amtlicher Dokumente und Bescheide \ngekommen. Dass dabei auch Spaziergänge und längere persönliche Unterhaltungen \nunternommen worden seien und eine freundschaftliche Beziehung entstanden sei, stelle \ndie Amtsbezogenheit nicht in Frage. Es bestehe bezüglich dieser Vorwürfe kein \nVerwertungsverbot, denn sie seien nicht Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens \ngewesen. Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden bestünden nicht. \n \nAufgrund der Vielzahl der Verstöße und vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin auch \nim ersten Disziplinarverfahren sanktioniert worden sei, sei es überwiegend wahrscheinlich, \ndass es im Disziplinarklageverfahren zur Verhängung der Höchstmaßnahme, also der \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis, kommen werde. Diese Wahrscheinlichkeit werde \nnoch höher – ohne dass es darauf ankomme – wenn man zusätzlich die Vorwürfe zu den \nTatkomplexen I. und II. in die Betrachtung einbeziehe. Aus den hierzu vorliegenden \nBeweismitteln ergebe sich das Bild einer engen Zuarbeit der Antragstellerin für die \nMandanten des Rechtsanwalts „praktisch auf seine Bestellung hin“ sowie die \nVersorgung des Rechtsanwalts mit Unterlagen aus dem Bundesamt, die – wenn auch nicht \nauf der höchsten Geheimhaltungsstufe – als Verschlusssachen eingestuft waren. Z.B. sei \nmit E-Mail vom 02.05.2017 der Fragenkatalog, den das Bundesamt benutzt habe um die \nHerkunft von Personen aus dem Irak zu überprüfen, übersandt worden (Teil des \nTatkomplexes II). Zu Tatkomplex I könne exemplarisch auf zwei E-Mails vom 08.12.2024 \nverwiesen werden, in der die Antragstellerin Herrn Rechtsanwalt schreibe, dass sie \n„ihnen“ als Gruppe zuarbeite und hoffe, außen vor bleiben zu können. Man solle allerdings \nüber eine Staffelung nachdenken, weil es bei einer Gruppengröße von 150 Personen \ndefinitiv nicht mehr ohne das BMI gehe. In einer E-Mail vom 15.12.2015 schreibe die \nAntragstellerin Herrn Rechtsanwalt , dass sein Wunschzettel es in sich habe und bis \nMittwoch nicht viel Zeit bleibe und ob sie die Bescheide am Sonntag vorbeibringen dürfe. \nDer Umstand, dass die Vorfälle teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen, stelle die \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht in \nFrage. Wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme wegen eines endgültigen \nVertrauensverlusts angezeigt sei, könne davon nicht allein wegen des Zeitablaufs \nabgesehen werden, denn dadurch werde das zerstörte Vertrauen nicht wiederhergestellt. \n \nIhr Ermessen bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung habe die Antragsgegnerin \nordnungsgemäß ausgeübt. Hinsichtlich der Einbehaltung der Dienstbezüge begegne es \nkeinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Höchstgrenze ausgeschöpft habe. Die \n\n9 \n \n \nAntragstellerin habe für ihre Belastungen keinerlei Belege vorgelegt, so dass die \nAntragsgegnerin dazu keine weiteren Erwägungen habe anstellen können. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den ihr am 20.05.2025 zugestellten Beschluss am \n30.05.2025 Beschwerde erhoben und die Beschwerde sogleich in der Beschwerdeschrift \nbegründet. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 67 Abs. 3 BDG a.F. i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur hinsichtlich \nder Höhe des Bezügeeinbehalts ab Juni 2025 begründet (s.u. Ziff. 6). Im Übrigen ist sie \nunbegründet, denn die vorläufige Dienstenthebung, der Bezügeeinbehalt dem Grunde \nnach und die Höhe des Bezügeeinbehalts bis einschließlich Mai 2025 sind auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden (s.u. Ziff. 1 bis 5). \n \n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wurde das Disziplinarverfahren am \n21.04.2018 wirksam durch die damalige Dienstvorgesetzte der Antragstellerin, die \ndamalige Präsidentin des Bundesamts, eingeleitet. \n \na) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren \neinzuleiten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F.). Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist \naktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F.). Da keine gesetzlichen \nFormerfordernisse für den Aktenvermerk bestehen, ist es erforderlich, aber auch \nausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann \ner die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die \ninhaltlich \nunmissverständliche \nEntscheidung \nund \ndie \nVerantwortlichkeit \ndes \nDienstvorgesetzten hierfür ergeben. Dieser muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls \nzu eigen gemacht haben (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 – 2 B 63/08, juris Rn. 7). Sind \ndiese Anforderungen gewahrt, genügt ein formloser Aktenvermerk (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 26.04.2023 – 2 B 41.22, juris Rn. 8). \n \nDiese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. \n \nDer damalige Vizepräsident des Bundesamts hat der damaligen Präsidentin des \nBundesamts, also der damaligen Dienstvorgesetzten der Antragstellerin (vgl. § 3 Abs. 2 \nBBG), am 21.04.2018 um 11:23 Uhr per E-Mail die Vorlage über die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens gegen die Antragstellerin übersandt. Die Präsidentin hat dem \nVizepräsidenten darauf am 21.04.2018 um 13:44 Uhr per E-Mail geantwortet mit „ich \n\n10 \n \n \nzeichne die Vorlage hiermit“. Der entsprechende E-Mail-Verkehr befindet sich in der \nBehördenakte im „Teil E – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ auf Bl. 31. Dass die \nBeschwerde die Existenz einer solchen E-Mail bestreitet, ist daher nicht nachvollziehbar. \n \nAus der E-Mail der Präsidentin ergibt sich inhaltlich unmissverständlich die \nVerantwortlichkeit der Präsidentin für die Entscheidung, gegen die Antragstellerin ein \nDisziplinarverfahren entsprechend der Vorlage des Vizepräsidenten einzuleiten. Auch der \nZeitpunkt der Entscheidung der Präsidentin kann anhand des Versanddatums der E-Mail \nfestgestellt werden. Damit ist allen Anforderungen der Rechtsprechung an die \nAktenkundigmachung der Einleitung des Disziplinarverfahrens genügt. Unschädlich ist \ninsbesondere, dass die Entscheidung der Präsidentin in Form einer E-Mail (und nicht z.B. \nin Form eines handschriftlich oder mit Paraphe gezeichneten Vermerks) zur Akte gelangt \nist. Denn eine besondere Form für das Aktenkundigmachen der Verfahrenseinleitung hält \ndie höchstrichterliche Rechtsprechung – wie oben ausgeführt – ausdrücklich nicht für \nerforderlich. \n \nOb die Auffassung der Antragstellerin, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens müsse \nzwingend durch die Behördenleiterin persönlich und könne nicht durch ihren ständigen \nVertreter erfolgen, zutrifft, kann daher dahinstehen. \n \nb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Wirksamkeit der Einleitung des \nDisziplinarverfahrens nicht dadurch berührt, dass die Antragstellerin in dem Schreiben vom \n21.04.2018, mit dem sie über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet wurde, \nnicht nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. über ihre Rechte belehrt und keine \nermittlungsführende Person bestellt wurde. \n \naa) Dahinstehen kann, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, eine Belehrung der \nAntragstellerin nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. sei in der Unterrichtung über die \nEinleitung des Disziplinarverfahrens nicht geboten gewesen, weil das Verfahren zugleich \nnach § 22 BDG a.F. ausgesetzt wurde, und habe erst mit der Mitteilung der Fortsetzung \ndes Verfahrens erfolgen müssen. Denn selbst wenn bei der Unterrichtung der \nAntragstellerin über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Belehrungspflicht \nnach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. verstoßen worden sein sollte, wäre das Verfahren \ndennoch wirksam eingeleitet worden. Mängel der Unterrichtung der Beamtin oder des \nBeamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens lassen die Wirksamkeit der \nEinleitung unberührt (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18.23, juris Rn. 14). Der Verstoß \ngegen die Belehrungspflicht hat nach § 20 Abs. 3 BDG a.F. nur die Unverwertbarkeit einer \nohne Belehrung gemachten Aussage der Beamtin oder des Beamten zur Folge (BVerwG, \n\n11 \n \n \nBeschl. v. 20.04.2017 – 2 B 69/16, juris Rn. 14). Dass die Antragsgegnerin oder das \nVerwaltungsgericht ein Vorbringen der Antragstellerin zu ihren Lasten verwertet haben, \ndas diese vor der ordnungsgemäßen Belehrung über ihre Rechte in dem Schreiben über \ndie Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vom 25.01.2023 getätigt hat, macht die \nBeschwerde nicht geltend. \n \nbb) Dass mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 21.0.2018 (zunächst noch) keine \nermittlungsführende Person bestimmt wurde, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Das BDG \nschreibt der oder dem Dienstvorgesetzten nicht vor, ob, wann und wie er oder sie eine \nermittlungsführende Person bestellt. Die Zuständigkeit für die Durchführung von \nErmittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren (§ 21 BDG a.F.) liegt originär bei der \noder dem Dienstvorgesetzten (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 21 \nBDG Rn. 20; Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 21 Rn. 4). Das BDG kennt die \nFunktion einer oder eines institutionalisierten Ermittlungsführenden nicht (Weiß, \nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 20 BDG Rn. 18, § 21 BDG Rn. 19). Auf eine \ndem unabhängigen Untersuchungsführer nach § 56 BDO entsprechende Institution hat der \nGesetzgeber im BDG bewusst verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 41). Im Geltungsbereich \ndes BDG bleibt es der oder dem Dienstvorgesetzten unbenommen, bei der Vornahme der \nErmittlungen anstatt durch eine Ermittlungsführerin oder einen Ermittlungsführer selbst \npersönlich zu handeln (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 20 BDG Rn. \n21). Demgemäß kann es auch keinen Verfahrensfehler darstellen, wenn eine \nermittlungsführende Person nicht schon bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens, \nsondern erst später bestellt wird. \n \n2. Die Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht sich tragend gestützt hat um den Antrag \nauf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abzulehnen, unterliegen nicht wegen des \nersten, mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 beendeten Disziplinarverfahrens einem \nVerwertungsverbot. \n \na) Dahinstehen kann, ob das erste Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet wurde. Die \nBeschwerde macht geltend, dies sei nicht der Fall gewesen, weil (auch) das erste \nDisziplinarverfahren nicht von der Behördenleiterin bzw. dem Behördenleiter des \nBundesamts eingeleitet worden sei, sondern von der (damaligen) Vizepräsidentin. Selbst \nwenn diese Auffassung zuträfe, würde sie der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. \nDenn wenn das erste Disziplinarverfahren niemals wirksam eingeleitet worden und die \nDisziplinarverfügung – wie von der Beschwerde vorgetragen – sogar nichtig wäre, könnten \nsie der Durchführung des hier streitgegenständlichen (zweiten) Disziplinarverfahrens von \nvornherein nicht entgegenstehen. \n\n12 \n \n \n \nb) Das Verwaltungsgericht war nicht wegen des auch im Disziplinarrecht geltenden \nVerbots der Doppelbestrafung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 – 1 D 55/99, juris Rn. 61) \ngehindert, die Vorwürfe, auf die es sich im angefochtenen Beschluss tragend gestützt hat, \nzu berücksichtigen. Gegen die Antragstellerin ist wegen dieses Sachverhalts nicht schon \neinmal eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden. Entgegen der Auffassung der \nBeschwerde waren die Vorwürfe, die für die für die Ablehnung des Antrags aus Aussetzung \nder vorläufigen Dienstenthebung durch das Verwaltungsgericht tragend gewesen sind, \nnicht Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens. \n \nDie Einleitungsverfügung des ersten Disziplinarverfahrens vom 03.08.2016 bezog sich auf \nden Vorwurf, (1) in mindestens 26 Fällen Asylanträge, die von anderen Außenstellen \nabgelehnt worden waren und deren Bearbeitung nicht in die Referatszuständigkeit der \nAntragstellerin fiel, im Nachgang positiv beschieden zu haben, (2) in diesem Rahmen mit \nden Rechtsanwaltskanzleien und ( ) bevorzugt zusammengearbeitet zu haben \nsowie (3) einer Weisung des damaligen Abteilungsleiters I vom 24.04.2016, keine \nderartigen Fälle mehr zu bearbeiten, zuwidergehandelt zu haben. Die Disziplinarverfügung \nvom 23.03.2017 ahndete das Eingreifen in abgeschlossene Asylverfahren, die nicht in die \nReferatszuständigkeit der Antragstellerin fielen und in denen kein Wiederaufnahmegrund \nvorlag, in drei Fällen ( ), davon in einem Fall (dem letztgenannten) zusätzlich entgegen \neiner Weisung des damaligen Abteilungsleiters. \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Beschluss tragend (nur) auf die \nVorwürfe aus dem Tatkomplex III. der Disziplinarklage gestützt, d.h. darauf \n \n(1) dass die Antragstellerin sich von Rechtsanwalt mindestens neun \nHotelübernachtungen habe bezahlen lassen (19.06.2014 – 21.06.2014 [d.h. 2 \nÜbernachtungen]; \n29.08./30.08.2014; \n07.09./08.09.2014; \n16.11./17.11.2014; \n11.01./12.01.2015; 25.01./26.01.2015; 26.04./27.04.2015; 21.11./22.11.2015; für die \nÜbernachtung 26.07./27.07.2015 sah das Verwaltungsgericht hingegen noch \nAufklärungsbedarf, da der Name des beherbergten Gastes in der an die \nRechtsanwaltskanzlei gerichteten Hotelrechnung nicht genannt wird), \n \n(2) dass die Antragstellerin anlässlich der Übernachtungen vom 11.01./12.01.2015 und \n26.04./27.04.2015 Dokumente zu Asylverfahren (am 11.01./12.01.2015: am \n26.04./27.04.2015: Az.: ) an Rechtsanwalt übergeben habe und \n \n\n13 \n \n \n(3) dass die Antragstellerin sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt \nzwischen dem 08.12.2014 und dem 03.08.2015 von Rechtsanwalt ein Tablet und \neine Kaffeemaschine habe schenken lassen. \n \nDamit betraf das erste Disziplinarverfahren andere Lebenssachverhalte als diejenigen, auf \ndie sich das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss gestützt hat: \nGegenstand des ersten Disziplinarverfahrens war nicht der Vorwurf der Annahme von \nfinanziellen Vorteilen (Übernachtungskosten; Geschenke) und der Übergabe von \nDokumenten anlässlich von Rechtsanwalt bezahlter Übernachtungen. Es ging vielmehr \num den Vorwurf, in anderen Außenstellen negativ abgeschlossene Asylverfahren ohne \nZuständigkeit wiederaufgegriffen und positiv beschieden zu haben. Nur in diesem Rahmen \nwurde der Antragstellerin in der Einleitungsverfügung zum ersten Disziplinarverfahren auch \neine bevorzugte Zusammenarbeit mit zwei Rechtsanwaltskanzleien, darunter derjenigen \nvon Herrn , zur Last gelegt. Die Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht sich im \nangefochtenen Beschluss tragend gestützt hat, betreffen hingegen nicht eine Bearbeitung \nvon Vorgängen trotz Unzuständigkeit oder das Entscheidungsergebnis. Es geht \nausschließlich um die Annahme finanzieller Vorteile und um die Übergabe von \nDokumenten anlässlich von Rechtsanwalt bezahlter Hotelübernachtungen. Von diesen \nVorwürfen steht allein die Dokumentenübergabe in Zusammenhang mit bestimmten \nkonkreten Asylverfahren, während die Gewährung der finanziellen Vorteile nur in einen \nallgemeinen Zusammenhang mit dem Amt der Antragstellerin gestellt wird. Die \nAsylverfahren, bezüglich derer der Antragstellerin in der Disziplinarklage die Übergabe von \nDokumenten an Rechtsanwalt vorgeworfen wird, gehören ausweislich der Aktenzeichen \nnicht zu den drei Asylverfahren, in denen die Pflichtverstöße begangen wurden, die mit der \nDisziplinarverfügung vom 23.03.2017 geahndet worden sind. Dass die Asylverfahren, bzgl. \ndenen der Antragstellerin nun die Übergabe von Dokumenten an Rechtsanwalt \nvorgeworfen wird, zu den 26 Asylverfahren gehören, bzgl. denen laut der \nEinleitungsverfügung vom 03.08.2016 im ersten Disziplinarverfahren ursprünglich der \nVerdacht eines Dienstvergehens durch Wiederaufgreifen und positive Bescheidung trotz \nUnzuständigkeit in Zusammenarbeit u.a. mit Rechtsanwalt bestand, macht die \nBeschwerde nicht konkret geltend. Das erkennende Gericht vermochte bei Durchsicht der \nAkte des ersten Disziplinarverfahrens nicht festzustellen, dass die Aktenzeichen der \nAsylverfahren, die auf S. 282 der Disziplinarklageschrift aufgeführt sind, in der Akte des \nersten Disziplinarverfahrens erwähnt werden. Namentlich sind sie nicht in den Auflistungen \n„auffälliger“ Asylverfahren auf Bl. 73 – 77, 78 f. und 109 der Akte des ersten \nDisziplinarverfahrens enthalten. \n \n\n14 \n \n \nMithin sind sowohl die Handlungen, durch die die Antragstellerin ein Dienstvergehen \nbegangen haben soll, als auch die Asylverfahren, mit denen diese Pflichtverletzungen in \nZusammenhang stehen sollen, im ersten und im zweiten Disziplinarverfahren \nunterschiedlich. \n \nc) Dass sich das Verhalten der Antragstellerin, auf das der angefochtene Beschluss \ntragend abstellt, vor dem Erlass der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren \n(also vor dem 22.03.2017) zugetragen haben soll, steht der Verfolgung im vorliegenden, \nneuen \nDisziplinarverfahren \nnicht \nentgegen. \nDer \nGrundsatz \nder \nEinheit \ndes \nDienstvergehens schließt eine solche Vorgehensweise nicht aus. \n \nDie \nisolierte \nDurch- \noder \nFortführung \nmehrerer \nDisziplinarverfahren \nwegen \nunterschiedlicher Vorwürfe stellt selbst dann keinen Verstoß gegen den Grundsatz der \nEinheit des Dienstvergehens dar, wenn es möglich und zulässig gewesen wäre, die \nVorwürfe in einem Verfahren zusammenzuführen (z.B. durch Einbeziehung der späteren \nbzw. später bekannt gewordenen Vorwürfe in das ältere Disziplinarverfahren) (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 18 ff. unter Aufgabe der früheren Rspr. \nzur BDO). Ein verfahrensrechtliches Gebot der gleichzeitigen Entscheidung über mehrere \nPflichtverstöße lässt sich unter Geltung des BDG (anders als nach der früheren BDO) aus \ndem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht mehr herleiten (BVerwG, Urt. v. \n14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 24). Unbenommen bleibt dem Dienstherrn daher auch, \nein weiteres neues Disziplinarverfahren einzuleiten (BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C \n20/21, juris Rn. 29). Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist, wenn mehrere \nPflichtverletzungen in gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt werden, materiell-rechtlich \nGeltung zu verschaffen. Der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden \nDisziplinarverfahren hat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme \neine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen. Die Beamtin \nbzw. der Beamte darf dabei allerdings im Ergebnis materiell-rechtlich nicht schlechter \ngestellt werden als sie oder er im Falle einer gleichzeitigen und einheitlichen Ahndung des \nDienstvergehens stünde (BVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 25). \n \nMithin wäre die Verfolgung der Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nBeschluss tragend abstellt, in dem vorliegenden Disziplinarverfahren selbst dann zulässig, \nwenn diese Vorwürfe der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses der \nDisziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren bereits bekannt gewesen sein sollten. \nOb dies der Fall war oder ob die vorliegend streitgegenständlichen Vorwürfe der \nAntragsgegnerin erst nach dem Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens bekannt \ngeworden sind, bedarf daher keiner Aufklärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein \n\n15 \n \n \neventuelles Bekanntwerden von Anhaltspunkten für die vorliegend verfolgten Vorwürfe erst \nnach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens auf Ermittlungsdefiziten im ersten \nDisziplinarverfahren beruhte. \n \n3. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht angenommen hat, im Disziplinarklageverfahren werde voraussichtlich auf die \nEntfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. \n \na) Zwar weist die Beschwerde zurecht darauf hin, dass die im ersten Disziplinarverfahren \nverhängte Maßnahme nicht geeignet war, die Antragstellerin von den ihr im Tatkomplex III. \nvorgeworfenen Handlungen abzuhalten. Denn diese Handlungen haben sich, wenn sich \ndie Vorwürfe bestätigen sollten, schon vor dem Erlass der Disziplinarverfügung vom \n23.03.2017 zugetragen. \n \nDies hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht verkannt, wenn es bei der Prognose, ob die \nVorwürfe aus dem Tatkomplex III. voraussichtlich zur Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis führen werden, „erschwerend ins Gewicht [fallen lässt], dass die \nAntragstellerin bereits in einem ersten Disziplinarverfahren sanktioniert wurde und es sich \nbereits um Vorwürfe im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt handelte“ \n(Ziff. II. 2.c) cc) (2) des Beschlusses, S. 22 unten des Beschlussabdrucks). Es gibt keinen \nAnhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht die zeitliche Reihenfolge zwischen den \nHandlungen, die der Antragstellerin im Tatkomplex III. vorgeworfen werden, und dem \nErlass der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren verkannt hat. Das \nVerwaltungsgericht gibt im angefochtenen Beschluss die diesbezüglichen Daten zutreffend \nwieder. Auf S. 23 weist es zudem darauf hin, dass die Handlungen, die der Antragstellerin \nfür die Zeit nach dem Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens vorgeworfen werden, den \nTatkomplex II. betreffen; im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass dem \nVerwaltungsgericht bewusst war, dass sich die Tatkomplexe I. und III. auf den Zeitraum \ndavor beziehen. \n \nDas Verwaltungsgericht wirft der Antragstellerin in Bezug auf den Tatkomplex III. mithin bei \nverständiger Würdigung seines Beschlusses nicht vor, dass sie sich nicht von der im ersten \nDisziplinarverfahren verhängten Maßnahme habe beeindrucken lassen. Wenn es die im \nersten Disziplinarverfahren sanktionierten Verstöße „erschwerend“ heranzieht, stellt es \nnicht auf eine fruchtlos gebliebene mahnende Wirkung der ersten Disziplinarmaßnahme \nab, sondern nimmt nur die wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens \ngebotene einheitliche materiell-rechtliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 14.02.2007 – 1 D 12/05, juris Rn. 25 und oben Ziff. 2. c) vor. \n\n16 \n \n \n \nDas in Tatkomplex III. des vorliegenden Verfahrens vorgeworfene Verhalten (das sich vor \nder Verhängung der ersten Disziplinarmaßnahme zugetragen haben sollen) und die im \nersten Disziplinarverfahren geahndeten Pflichtverstöße stellen sich materiell als ein \neinheitliches Dienstvergehen dar. Dafür bedarf es keiner Feststellungen zu einem \neventuellen Zusammenhang zwischen ihnen. Denn für den Begriff des einheitlichen \nDienstvergehens kommt es nicht darauf an, ob zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen \nein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht. Eine Mehrzahl von \nHandlungen und Pflichtenverstößen soll nach Möglichkeit durch eine einheitliche \nDisziplinarmaßnahme geahndet werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung des \nVerhaltens und der Persönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten zu bestimmen ist \n(BVerwG, Beschl. v. 29.10.2021 – 2 B 34/21, juris Rn. 8). Nur durch eine Gesamtwürdigung \ndes Verhaltens und der Persönlichkeit der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen \nBeamten kann die Frage nach der angemessenen disziplinarischen Reaktion beantwortet \nwerden (Werres, in: Schütz/ Schmiemann, DisziplinarR, 4. Aufl. 18. EL Januar 2024, Teil \nC Rn. 16). Wenn das Verwaltungsgericht bei der Prognose, ob die Vorwürfe aus \nTatkomplex III. im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst \nführen werden, auch die Vorwürfe mitberücksichtigt, die bereits Gegenstand der \nDisziplinarverfügung vom 23.03.2017 waren, ist dies daher nicht zu beanstanden. \n \nDas \nVerwaltungsgericht \nmusste \nbei \nder \nBestimmung \nder \nim \nvorliegenden \nDisziplinarverfahren bei einer Gesamtwürdigung des einheitlichen Dienstvergehens \nvoraussichtlich zu verhängenden Maßnahme nicht die im ersten Disziplinarverfahren \nverhängte und schon vollstreckte Bezügekürzung mildernd „anrechnen“. Anders als in \neinem Sachverhalt, in dem auch im zweiten Disziplinarverfahren nur eine Bezügekürzung \nin Betracht kommt und die bereits im ersten Verfahren erfolgte Kürzung quasi in Abzug zu \nbringen ist, um die Beamtin durch die Verfolgung des einheitlichen Dienstvergehens in \ngesonderten Verfahren nicht schlechter zu stellen als sie bei einer Verfolgung in einem \nVerfahren stünde, kann bei einem einheitlichen Dienstvergehen, das bei der gebotenen \nGesamtbetrachtung zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, von dieser \n(Höchst-)Maßnahme nicht deswegen abgesehen werden, weil Teile des Dienstvergehens \nin einem ersten Disziplinarverfahren schon mit einer Bezügekürzung geahndet wurden. Die \nBeamtin steht in diesem Fall durch die Verhängung der Höchstmaßnahme im zweiten \nDisziplinarverfahren materiell nicht schlechter, sondern sogar besser als sie stünde, wenn \ndas gesamte Dienstvergehen schon im ersten Disziplinarverfahren umfassend geahndet \nworden wäre. Denn bei einer umfassenden Ahndung im ersten Verfahren wäre sie schon \ndamals aus dem Dienst entfernt worden (vgl. Köhler/ Baunack, BDG, 7. Aufl. 2021, Teil A \nRn. 11). \n\n17 \n \n \n \nb) Darauf, ob die Pflichtverstöße, die die Antragstellerin nach dem Erlass der \nDisziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren (also nach dem 23.03.2017) begangen \nhaben soll (Teile des Tatkomplexes II.), für sich genommen eine Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis rechtfertigen, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht wird bei der \nMaßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren nicht nur nach dem 23.03.2017 \nbegangene Pflichtverletzungen, sondern auch davor begangene Pflichtverletzungen \njedenfalls aus dem Tatkomplex III. zu berücksichtigen haben (s.o. Ziff. 2. c) und 3. a)). Für \ndie Prognose, dass im Disziplinarklageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf \ndie \nEntfernung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis \nerkannt \nwerden \nwird, \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss sogar tragend ausschließlich auf den \nTatkomplex III. im Lichte der bereits im ersten Disziplinarverfahren sanktionierten Verstöße \nabgestellt (vgl. Ziff. II. 2.c) cc) (2) des Beschlusses, S. 22 unten des Beschlussabdrucks). \nDie Vorwürfe aus den Tatkomplexen I. und II. hat das Verwaltungsgericht nur in einem \nobiter dictum bestätigend herangezogen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schlusssatz \n„Deshalb ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es im Rahmen der Disziplinarklage nicht \nzu einer unterhalb der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme mehr wird \nkommen können“ schon nach der Würdigung des Tatkomplexes III. (vgl. Ziff. II. 2.c) cc) (2) \ndes Beschlusses, S. 22 unten des Beschlussabdrucks). Zu den Tatkomplexen I. und II. \nschreibt das Verwaltungsgericht dann anschließend, dass es „nach dem vorstehenden \nErgebnis \nkeiner \ngenaueren \nBetrachtung \ndieser \nTatkomplexe \nin \ndiesem \nAussetzungsverfahren“ bedürfe. Allerdings würde eine Einbeziehung dieser Vorwürfe bei \nsummarischer Prüfung „zu einer noch höheren Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis führen“ (Ziff. II. 2. c) cc) (3) des Beschlusses, S. \n23 des Beschlussabdrucks). Dem lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Tatkomplexe \nI. und II. und damit insbesondere alle Vorwürfe, die sich auf die Zeit nach dem 23.03.2017 \nbeziehen, für die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht nicht \ntragend gewesen sind. Daher kommt es im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob das \nVerwaltungsgericht den Vorwurf aus Tatkomplex II., die Antragstellerin habe (auch) nach \ndem \n23.03.2017 \n(noch) \nUnterlagen \naus \ndem \nBundesamt \nan \nRechtsanwalt \nherausgegeben, milder hätte bewerten müssen, wenn und soweit der Rechtsanwalt einen \nAnspruch gegen das Bundesamt auf Herausgabe dieser Unterlagen gehabt haben sollte. \n \n4. Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe „die erheblichen \nEinwände der Beamtin gegen die Annahme der Dienst- und Schuldfähigkeit betreffend des \nihr vorgeworfenen Verhaltens der Nichtvermeidung des Anscheins eines Näheverhältnis \nzu dem RA , wie von uns ausgeführt“ außer Betracht gelassen, verfehlt sie die \nDarlegungsanforderungen des § 67 Abs. 3 BDG a.F. i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. \n\n18 \n \n \nDenn der Beschwerdebegründung kann nicht konkret entnommen werden, welche \nEinwände gegen ihre Dienst- oder Schuldfähigkeit die Antragstellerin wann, wie und wo \ngeltend gemacht hat. \n \n5. Soweit die Beschwerde auf von der Antragstellerin als vorverurteilend verstandene \nÄußerungen ihrer Dienstherrin, ihrer Nachfolgerin auf dem Dienstposten der Leiterin der \nAußenstelle und des früheren Bundesministers , auf ihrer Ansicht nach verleumderische \nÄußerungen der Staatsanwaltschaft sowie auf die Weitergabe von Informationen aus \nErmittlungs- und Personalakten durch unbekannte Personen, die sie im Kreis der \nStaatsanwaltschaft oder der Ermittlungsgruppe vermutet, hinweist, wird nicht dargelegt, \nunter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen \nDienstenthebung relevant sein soll. \n \n6. Hinsichtlich der Höhe des Einbehalts der Dienstbezüge hat die Beschwerde teilweise \nErfolg. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Anbetracht des \nBeschwerdevorbringens abzuändern. \n \nDie vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen hat sich am Grundsatz der \namtsangemessenen Alimentation zu orientieren. Die Beamtin bzw. der Beamte muss sich \neine gewisse Einschränkung ihrer bzw. seiner Lebensführung gefallen lassen, die \nEinbehaltung darf aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen \noder irreparablen Nachteilen führen (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2000 – 1 DB 8.00, juris Rn. \n12). Abzuziehen von den nach der Einbehaltung verbleibenden Netto-Einkünften sind \nZahlungsverpflichtungen, die über den sozialhilferechtlichen Regelbedarf hinausgehen, \nwie etwa Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen \n(vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2015 – 10 M 8/15, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. \n02.12.2013 – D 6 B 147/12, juris Rn. 12; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ \nBeamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 874). Der Betrag, der danach von den Einkünften \nverbleibt, muss einen angemessenen Mindestabstand zum Sozialhilferegelsatz wahren \n(BVerwG, Beschl. v. 22.05.2000 – 1 DB 8.00, juris Rn. 13; Herrmann/ Sandkuhl, \nBeamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 875; Urban/ Wittkowski, \nBDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 45). Insoweit gilt der Grundsatz, dass das nach Abzug der \nberücksichtigungsfähigen Aufwendungen verbleibende Netto-Gehalt um mindestens 15 % \nüber dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu liegen hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n27.11.2019 – 16a DS 19.1872, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 23.11.2015 – 10 M 8/15, \njuris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 02.12.2013 – D 6 B 147/12, juris Rn. 12). Der \npfändungsfreie Betrag nach §§ 850, 850c ZPO ist hingegen in den „Altverfahren“, auf die \ndas BDG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung anzuwenden ist, kein tauglicher \n\n19 \n \n \nMaßstab zur Bestimmung der Höhe des Einbehalts (vgl. Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. \n2025, § 38 Rn. 45; anders für seit dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren, vgl. \n§ 38 Abs. 2 Satz 4 BDG n.F.). Bei der Ermittlung ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen \nVerhältnisse trifft die Beamtin bzw. den Beamten eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie bzw. er \nhat ihre bzw. seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig und vollständig zu offenbaren, \ndamit die Behörde eine alimentationsgerechte Entscheidung treffen kann. Eine fehlende \nMitwirkung kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. \n22.05.2000 – 1 DB 8.00, juris Rn. 14, 21; Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 \nRn. 46). \n \nDie Behörde hat die Einbehaltungsanordnung fortlaufend dem Grunde und der Höhe nach \nzu überprüfen und bei Bedarf von ihrer Änderungsbefugnis (§ 38 Abs. 4 BDG a.F.) \nGebrauch zu machen (Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 38). Im \nAussetzungsverfahren nach § 63 BDG a.F. ist dementsprechend vom Gericht auch zu \nprüfen, ob die Behörde es unterlassen hat, aufgrund zwischenzeitlich eingetretener \nveränderter Umstände oder neuer Angaben der Beamtin oder des Beamten ihre \nErmessensentscheidung zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.1996 – 1 DB 6.96, \njuris Rn. 7 f.; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. \n2021, § 9 Rn. 899 f.). Die Einbehaltungsanordnung ist nicht von Anfang an \nermessensfehlerhaft, wenn ein objektiv betrachtet zu hoher Einbehaltungssatz festgesetzt \nwurde, weil die Beamtin oder der Beamte keine konkreten Angaben zu ihren oder seinen \nwirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Macht sie oder er solche Angaben erstmals im \ngerichtlichen Verfahren, ist die Einbehaltung erst ab diesem Zeitpunkt der Höhe nach \nauszusetzen (BVerwG, Beschl. v. 16.4.1996 – 1 DB 6.96, juris Rn. 7). \n \nDa das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen darf, \nist es dann, wenn der Einbehaltungsbetrag von der Behörde ermessensfehlerhaft bestimmt \nwurde, nicht befugt, einen neuen Einbehaltungsbetrag festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. \n01.07.1991 1 DB 14.91, juris Rn. 18; Urban/ Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 16; \nHerrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 9 \nRn. 901;). Jedoch ist die Aussetzung der vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen bei \neiner fehlerhaften Festsetzung des Einbehaltungssatzes auf die Höhe zu beschränken, so \ndass die Einbehaltung dem Grunde nach unberührt bleibt und die Behörde den \nEinbehaltungssatz rückwirkend neu berechnen darf (BVerwG, Beschl. v. 26.4.1991 – 1 DB \n5.91, juris Rn. 16; Herrmann/ Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/ Beamtenstrafrecht, 2. \nAufl. 2021, § 9 Rn. 901). \n \n\n20 \n \n \na) Vorliegend begegnet die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, Dienstbezüge \nder Antragstellerin einzubehalten, dem Grunde nach keinen Bedenken. Angesichts der \nHöhe der Dienstbezüge der Antragstellerin (Bes.Gr. A 15) liegt es auf der Hand, dass eine \nEinbehaltung nicht generell mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar ist. \n \nb) Im Zeitraum von der Anordnung des Bezügeeinbehalts im Dezember 2024 bis \neinschließlich Mai 2025 war der Einbehalt auch der Höhe nach ermessensfehlerfrei. \n \nIn der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung war die Antragstellerin ausdrücklich \naufgefordert worden, zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorzutragen und Nachweise dafür \nvorzulegen. Sie hat jedoch nur sehr pauschale und nicht belegte Angaben gemacht \n(Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 04.11.2024, Bl. 8 f. der Behördenakte über die \nvorläufige Dienstenthebung: Euro Miete und Euro Krankenversicherung; „erhebliche \nBetreuungs- und Unterhaltsleistungen“ für die behinderte Tochter). In der Anordnung des \nBezügeeinbehalts hat die Antragsgegnerin trotz fehlender Nachweise über finanzielle \nBelastungen der Antragstellerin ausgehend von Netto-Bezügen nach Einbehalt in Höhe \nvon Euro zugunsten der Antragstellerin einen Miet- und Krankenversicherungsaufwand \nin Höhe von Euro abgezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der verbleibende \nBetrag (knapp über Euro) einen ausreichenden Abstand zur Sozialhilfe wahrt. Dies ist \nnicht zu beanstanden. \n \nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin nur ihren Vortrag aus der \nAnhörung wiederholt, ohne Nachweise einzureichen (vgl. S. 4 f. der Antragsschrift; Bl. 4 f. \nder VG-Akte). Auf das Fehlen von Nachweisen wurde sie mit Schreiben der \nKammervorsitzenden vom 12.03.2025 (Bl. 67 der VG-Akte) ausdrücklich hingewiesen; \ndennoch hat sie bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 19.05.2025 keine \nNachweise zu ihrer wirtschaftlichen Situation eingereicht. Vor diesem Hintergrund war die \nAntragsgegnerin während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gehalten, ihre \nErmessensentscheidung zur Höhe des Einbehalts zu aktualisieren. \n \nc) Für die Zeit ab einschließlich Juni 2025 ist der Bezügeeinbehalt der Höhe nach \nauszusetzen. Seit der Zustellung der Beschwerdeschrift nebst Anlagen an die \nAntragsgegnerin \nam \n03.06.2025 \nist \nder \nEinbehalt \nvon \n50 \n% \nnicht \nmehr \nermessensfehlerfrei. Aus dem Vortrag in der Beschwerdeschrift und den dazu vorgelegten \nNachweisen ergibt sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Einbehalt ab Juni \n2025 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen (§ 38 Abs. 4 BDG a.F.). Diese wird \nvoraussichtlich zu einem geringeren Einbehalt führen müssen. Soweit man den knappen \nVortrag in der Beschwerdeerwiderung zu den Gründen, aus denen die Antragsgegnerin \n\n21 \n \n \nden Einbehalt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiter für \nangemessen hält, als Aktualisierung der Ermessenserwägungen verstehen will, genügt er \nden rechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere behauptet die Antragsgegnerin dort \nnur pauschal, selbst bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens werde ein \nhinreichender Abstand zum Sozialhilferegelsatz gewahrt. Dies hält einer genaueren \nBetrachtung nicht stand: \n \naa) Die Netto-Bezüge, die der Antragstellerin nach dem Einbehalt verbleiben, schwanken \nnach den vorliegenden Unterlagen leicht. Die Kontoauszüge weisen für April 2025 einen \nZahlbetrag von Euro und für Mai 2025 einen Zahlbetrag von Euro aus. Die \nAntragsgegnerin hat in ihrer Einbehaltungsanordnung verbleibende Netto-Bezüge in Höhe \nvon Euro zugrunde gelegt. \n \nbb) Durch die Anlagen zur Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin folgende \nberücksichtigungsfähige Belastungen glaubhaft gemacht: Miete in Höhe von monatlich \nEuro sowie Krankenversicherungsbeiträge für sich in Höhe von Euro und für ihre \nunterhaltsberechtigte Tochter in Höhe von Euro monatlich. Zwar hat die Antragstellerin \nweder den Mietvertrag noch die Krankenversicherungsverträge vorgelegt. Die durch \nKontoauszüge von Februar bis Mai 2025 belegte monatliche Überweisung von Euro an \neine Immobilienverwaltung mit dem Verwendungszweck „Miete“ nebst Anschrift der \nAntragstellerin machen eine monatliche Mietbelastung in dieser Höhe aber ausreichend \nglaubhaft. Gleiches gilt für die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der durch \nKontoauszüge für März bis Mai 2025 nachgewiesenen monatlichen Überweisungen an die \nKrankenkasse mit Nennung des Namens der Antragstellerin bzw. ihrer Tochter im \nVerwendungszweck. \n \ncc) Nur teilweise glaubhaft gemacht ist hingegen die Belastung für Energiekosten. Aus den \nKontoauszügen ergibt sich die monatliche Überweisung von Euro an einen \nEnergieversorger. Wofür dieser Betrag im Einzelnen gezahlt wird, ist hingegen nicht \nerkennbar. Die Antragstellerin trägt in der Beschwerdebegründung vor, es handle sich um \ndie Kosten für Gas und Strom. Insoweit ist allerdings in rechtlicher Hinsicht zu beachten, \ndass nur die Kosten für Heizung und Warmwassererzeugung einen eigenständigen Bedarf \nnach § 22 SGB II begründen, während die übrigen Haushaltsenergieanteile (also \ninsbesondere Strom, wenn er nicht zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung dient) aus \ndem Regelbedarf nach § 20 SGB II zu decken sind (vgl. Luik, in: Luik/ Harich, SGB II, 6. \nAufl. 2024, § 22 Rn. 88 f.). Da die Antragstellerin offenbar Gas- und Strom bezieht, spricht \nnach allgemeiner Lebenserfahrung Überwiegendes dafür, dass das Gas der Heizung und \nWarmwasserbereitung dient, während der Strom andere Energiebedarfe deckt. \n\n22 \n \n \nDementsprechend kann von den Euro, die die Antragstellerin monatlich an ihren \nEnergieversorger zahlt, nur der unbekannte Anteil in Abzug gebracht werden, der auf Gas \nentfällt. \n \ndd) Der Regelbedarf im Sinne des § 20 SGB II beträgt aktuell für die Antragstellerin 563 \nEuro und für ihre in ihrem Haushalt lebende Tochter 451 Euro monatlich (vgl. \nhttps://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-\nim-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html#doc5790d24f-5902-41f7-\nab75-d31bf87ea183bodyText3, \nabgerufen \nam \n17.07.2025). \nKrankheits- \noder \nbehinderungsbedingte Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) für die Tochter sind nicht ausreichend \nglaubhaft gemacht, da zu der Krankheit bzw. Behinderung der Tochter keine Nachweise \nvorgelegt wurden. \n \nee) Daraus ergibt sich, dass die nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen \nverbleibenden Netto-Bezüge der Antragstellerin mindestens 1.166,10 Euro betragen \nmüssen (([563 + 451]: 100) x 115). Von den Netto-Bezügen nach dem Einbehalt (zwischen \nEuro und Euro) sind Euro Miete und Euro ( + ) Krankenversicherungsbeiträge \nabzuziehen. Somit verbleibt der Antragstellerin und ihrer Tochter vor Abzug der Kosten für \nHeizung und Warmwasser ein Betrag zwischen Euro und Euro. Dieser Betrag liegt \nnur um Euro bis Euro über dem Mindestbetrag, der ihnen verbleiben muss. Hiervon \nsind noch die Heiz- und Warmwasserkosten abzuziehen. Solche Kosten fallen dem Grunde \nnach zweifellos an; ihre Höhe kann bei summarischer Prüfung derzeit nur grob geschätzt \nwerden. Legt man das übliche Verhältnis von Heiz- und sonstigen Energiekosten \nzugrunde, spricht Überwiegendes dafür, dass in den Euro, die die Antragstellerin \nmonatlich für Gas und Strom zahlt, ein Anteil von deutlich mehr als der Hälfte auf Heizung \nund Warmwasser entfällt. Somit ist für die Bedürfnisse des Eilverfahrens anzunehmen, \ndass der Antragstellerin und ihrer Tochter bei dem angeordneten Einbehalt von 50 % der \nBrutto-Bezüge nach Abzug von Miete, Krankenversicherungsbeiträgen sowie der Heiz- \nund Warmwasserkosten ein Netto-Betrag verbleibt, der weniger als 115 % des \nRegelsatzes nach § 20 SGB II beträgt. Den exakten Betrag der Heiz- und \nWarmwasserkosten wird die Antragsgegnerin im Rahmen der Neuberechnung des \nEinbehalts bestimmen müssen, wobei die Antragstellerin die Obliegenheit trifft, auf \nAufforderung entsprechende Belege vorzulegen. \n \n7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühren \nstreitwertunabhängig aus dem Gebührenverzeichnis ergeben (§ 78 Satz 1 BDG a.F. i.V.m. \nNr. 40, 60 der Anl. zu § 78 BDG a.F.). \n\n23 \n \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nKaysers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-07-18/3-bd-156-25","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-07-18/3-bd-156-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364162","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.171348+00:00"}}