{"status":"available","doknr":"OLD364161","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-03","aktenzeichen":"2 LC 361/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 361/24 \nVG: \n6 K 682/22 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n, \n \n– Klägerin und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtlichen Richter Kösten und Betke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Sep-\ntember 2025 für Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 6. Kammer – vom 11.09.2024 wird aufgehoben. \n\n2 \n \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils voll-\nstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDr. Maierhöfer \n \n \n \n \n \n \nTraub \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nStybel \n \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Vergütung von Mehrarbeitsstunden. \n \nDie 1952 geborene Klägerin stand vom 01.04.2002 bis zum 31.10.2020 im Beamtenver-\nhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Oberschulrätin (Bes.Gr. A 16). \nZuvor war sie im niedersächsischen Landesschuldienst seit 1979 als Fachberaterin und \nLehrkraft (Studiendirektorin), zuletzt bei der Bezirksregierung Lüneburg, tätig. In Bremen \nwar die Klägerin als Leiterin für Angelegenheiten der durchgehenden Gymnasien und gym-\nnasialen Oberstufe tätig, zur Hälfte zudem als Beauftragte des Landes für Angelegenheiten \nder deutschen Schulen im Ausland (BLASCHA)/Auslandsschulwesen. Mit Ablauf des \n31.10.2020 trat sie, nachdem der Eintritt in den Ruhestand auf ihren Antrag um drei Jahre \nhinausgeschoben worden war, in den Ruhestand. \n \nAb 01.01.2008 war die Klägerin zunächst mit 40 %, ab dem 01.07.2010 mit 50 % ihrer \nArbeitszeit mit Aufgaben für das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA) beauftragt \nund in diesem Umfang von ihren Aufgaben bei der Beklagten „freigestellt“. Mit Schreiben \nvom 18.03.2009 teilte das BVA der Beklagten mit, dass trotz der Übernahme auslandsspe-\nzifischer Aufgaben für das BVA der Status einer Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne \nnicht erreicht werde. Inhaltlich oblag es der Klägerin, am Aufbau der Bund-Länder-Inspek-\ntion der deutschen Auslandsschulen federführend mitzuwirken und selbst Bund-Länder-\nInspektionen durchzuführen, welche mit zahlreichen Dienstreisen verbunden waren. Alle \ndienstlichen Angelegenheiten (Gewährung von Urlaub, Meldung von Krankheit, Genehmi-\ngung von Dienstreisen, Dokumentation der Arbeitszeit) wurden ausschließlich von der Be-\nklagten geregelt. Zwischen der Beklagten und dem BVA war vertraglich eine Übernahme \n\n3 \n \nder anteiligen laufenden Bezüge (Grundgehalt, Familien- und Ortszuschlag, ruhegehalts-\nfähige Stellenzulage, ggf. gesetzliche Vermögenswirksame Leistungen) der Klägerin im \nWege der Erstattung vereinbart. Auch anfallende Reise- und Trennungsgeldkosten wurden \nvom BVA übernommen. \n \nDie Klägerin arbeitete in der Folgezeit über ihre wöchentliche Stundenanzahl von 40 hin-\naus. Die Arbeitszeit wurde ohne Differenzierung danach, ob sie im Rahmen ihrer Aufgaben \nfür die Beklagte oder für das BVA anfiel, fortlaufend durch die Klägerin in das elektronische \nSystem zur Arbeitszeiterfassung der Beklagten im sog. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter-\nportal (im Folgenden: MIP) eingetragen. Das System erfasst maximal 999 Mehrarbeits-\nstunden; darüberhinausgehende Mehrarbeitsstunden werden „gekappt“. Zum Stichtag \n31.07.2019 wies das System 999 Mehrarbeitsstunden für die Klägerin aus. \n \nMit Schreiben vom 11.09.2020 (Bl. 7 GA, das allerdings nicht zur Personalakte gelangt ist, \ns.a. Bl. 151 BA, 2. Abs.) beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine hausinterne \nVereinbarung zum Abbau bzw. zur Auszahlung von Mehrarbeitsstunden vom 18.07.2019 \ndie Auszahlung ihrer bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zum 31.10.2020 \ngeleisteten noch verbleibenden Mehrarbeitsstunden. Die vorhandenen Mehrarbeitsstun-\nden könne sie kaum noch durch Freizeitausgleich reduzieren, da sie noch 13 Tage Rest-\nurlaub habe, noch zwei Dienstreisen anstünden und sie ihre zukünftige Vertreterin einar-\nbeiten müsse. \n \nLaut Vermerk vom 01.03.2021 sollte auf die Klägerin eine am 18.07.2019 zwischen dem \nStaatsrat bei der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Personalrat geschlossene \n„Vereinbarung zum Abbau von Mehrarbeit“ angewandt werden, die dem Vermerk als An-\nlage 1 beigefügt war. Mit dem Vermerk „ok“ vom 19.03.2021 (Bl. 148 BA) zeichnete der \nStaatsrat die Anwendung der Vereinbarung auf den Fall der Klägerin ab. Die Vereinbarung \nbeinhaltet im Wesentlichen eine gestufte Regelung zum Abbau und der Vergütung der in \nder senatorischen Behörde zu diesem Zeitpunkt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern \nangefallenen Mehrarbeitsstunden. \n \nMit E-Mail vom 01.04.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Saldenliste ihres \nMIP-Arbeitszeitkontos zum Zeitpunkt des Beginns ihres Ruhestandes 999 Mehrarbeits-\nstunden ausweise und ihr aufgrund der Nichtdifferenzierung nach Tätigkeitsfeldern nur die \nauf ihre Tätigkeit bei der Beklagten entfallende Hälfte dieser Mehrarbeitsstunden (499,5 \nStunden) mit einem Stundensatz von 30,32 Euro ausgezahlt würden. Mit Schreiben an die \nPerforma Nord vom selben Tag stellte die Beklagte fest, dass Mehrarbeit angeordnet wor-\n\n4 \n \nden sei und nun die Auszahlung von 499 Mehrarbeitsstunden erfolgen solle. Die Auszah-\nlung in Höhe von 15.129,68 Euro (499 x 30,32 Euro) erfolgte mit der Abrechnung von Mai \n2021. \n \nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2021 beanstandete die Klägerin \ndie Abrechnung und wies darauf hin, dass ihr neben den anerkannten 999 Mehrarbeits-\nstunden auch die Abgeltung der von September 2017 bis August 2018 angefallenen Mehr-\narbeitsstunden entsprechend der hausinternen Dienstvereinbarung zum „Abbau von Mehr-\narbeit“ vom 18.07.2019, auf deren Inhalt sie Bezug nahm, zustehe. Die tatsächlich erbrach-\nten Mehrarbeitsstunden seien deutlich höher als im MIP-Konto ausgewiesen, in dem die \nanerkannten Mehrarbeitsstunden bei 999 „gekappt“ würden. Nach den Aufzeichnungen \nder Klägerin habe sie vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2020 über die anerkannten 999 Mehr-\narbeitsstunden hinaus weitere 934,36 Mehrarbeitsstunden erbracht. Für den Zeitraum vom \n01.01.2017 bis zum 31.08.2018 verfüge sie über keine Aufzeichnungen. Sie forderte die \nBeklagte auf, die seit 2017 angefallenen und im MIP-Arbeitszeitkonto dokumentierten \nMehrarbeitsstunden mitzuteilen oder, sofern eine solche Mitteilung nicht möglich sei, eine \nSchätzung vorzunehmen. \n \nAuf den Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin nur mit halber Wochenstundenzahl für \ndie Beklagte tätig gewesen sei und die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit für die Tätigkeit im \nBVA zu verbuchen sei, erwiderte die Klägerin, dass die Beklagte als ihre Dienstherrin für \ndie Abgeltung von Mehrarbeitsstunden zuständig sei und sie daher nicht auf das BVA ver-\nwiesen werden könne. \n \nMit Schreiben vom 22.11.2021, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, \nlehnte die Beklagte die Abgeltung von 499,5 Mehrarbeitsstunden erneut ab. Eine Erstat-\ntung sei seitens der Beklagten nur möglich, sofern die Erstattung durch das BVA gesichert \nsei. Das BVA lehne die Erstattung der Mehrarbeitsstunden jedoch ab. \n \nDie Klägerin hat am 03.05.2022 Klage erhoben. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, \ndass sie trotz der hälftigen Tätigkeit für das BVA stets in vollem Umfang Bedienstete der \nBeklagten gewesen sei und mit dem BVA keine Rechtsbeziehung bestehe, aus der Vergü-\ntungsansprüche abgeleitet werden könnten. Der interne Ausgleich der anteiligen Gehalts- \nund Pensionskosten berühre das Beamtenverhältnis der Klägerin und die daraus entstan-\ndenen Ansprüche gegen die Beklagte nicht. Sie habe, durch ihren Vorgesetzten auf die \nVielzahl der Mehrarbeitsstunden angesprochen, nur noch die Anwesenheit bei der Beklag-\nten elektronisch dokumentieren wollen, jedoch vom Senator für Finanzen die Auskunft er-\nhalten, dass sie als bremische Beamtin ihre gesamte Arbeitszeit zu dokumentieren habe. \n\n5 \n \nAuch seien keine Maßnahmen zur Nachverfolgung oder Reduzierung ihrer Mehrarbeit von \nihrem Vorgesetzten ergriffen worden. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.129,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen und \n \n2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die von Januar 2014 bis August 2018 angefalle-\nnen Mehrarbeitsstunden mitzuteilen und ihr die Auszüge aus dem MIP für die Mo-\nnate Januar 2014 bis August 2018 vorzulegen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat zur Begründung auf ihre der Klägerin mit Schreiben vom 22.11.2021 mitgeteilte \nRechtsauffassung verwiesen. \n \nMit Urteil vom 11.09.2024 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klä-\ngerin 15.129,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gül-\ntigen Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 zu zahlen sowie der Klägerin die von Januar 2014 \nbis August 2018 von ihr erbrachten Mehrarbeitsstunden mitzuteilen und ihr die Auszüge \naus dem MIP für die Monate Januar 2014 bis August 2018 vorzulegen. Im Übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen. \n \nDie Klage sei zulässig, insbesondere sei das Vorverfahren ordnungsgemäß, aber erfolglos \ndurchgeführt worden. Die Klägerin habe der Weigerung der Beklagten vom 01.04.2021, ihr \neine weitere Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, mit Schreiben vom 21.05.2021 widerspro-\nchen. Die Beklagte habe die Auszahlung mit Schreiben vom 22.11.2021 endgültig abge-\nlehnt. Da diesem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, sei die \nKlagerhebung am 03.05.2022 nicht verfristet. \n \nDie Klägerin habe aus § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BremBesG einen \nAnspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden in der beantragten Höhe. § 60 Abs. 3 \nSatz 3 BremBG sehe die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall vor, dass die \nDienstbefreiung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 BremBG aus zwingenden dienstlichen Gründen \nnicht möglich sei. Die Beklagte habe insbesondere Mehrarbeitsstunden im Umfang von \n\n6 \n \n999 Stunden schriftlich genehmigt. Die dem Vermerk vom 01.03.2021 als Anlage 1 beige-\nfügte „Vereinbarung zum Abbau bzw. zur Auszahlung von Mehrarbeit“ vom 18.07.2019 im \nZusammenhang mit der Billigung der Hausleitung vom 19.03.2021 hinsichtlich der Anwen-\ndung der Vereinbarung auf den Einzelfall der Klägerin erfülle die Voraussetzung einer \nschriftlichen Genehmigung i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BremBesG. Auch über die \nAnwendung auf die Klägerin habe der Staatsrat am 19.03.2021 entschieden, dies sei durch \nden Vermerk „ok“ und seine Unterschrift dokumentiert. Die Dienstvereinbarung beinhalte \nauch eine Willenserklärung sowie eine Entscheidung dahingehend, dass sämtliche bis da-\nhin angefallenen Überstunden genehmigt, jedoch nach einer bestimmten Vorgehensweise \nzu tilgen seien. \n \nDer Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehe in der tenorierten Höhe. Ausweis-\nlich des Vermerks vom 01.03.2021 liege der Stundensatz bei 30,32 Euro. Multipliziert mit \n499 Mehrarbeitsstunden ergebe dies den mit dem Klagantrag zu 1. begehrten Betrag. Es \nbestehe im tenorierten Umfang der Anspruch auf die als Minus in dem Antrag enthaltenen \nProzesszinsen ab Anhängigkeit der Klage. \n \nDie Klägerin habe überdies einen Anspruch auf die Mitteilung der von Januar 2014 bis \nAugust 2018 angefallenen Mehrarbeitsstunden und der Vorlage der Auszüge aus dem MIP \nfür diese Monate. Der Anspruch sei zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch nicht \nobjektiv unmöglich. Zumindest sei seitens der Beklagten nicht ausreichend substantiiert \nvorgetragen, warum und in welchem Umfang eine rückwirkende Auskunft über zwei Jahre \nhinaus nicht mehr möglich sei. Dies sei auf gerichtlich Nachfrage auch in der mündlichen \nVerhandlung nicht weitergehend konkretisiert worden. \n \nGegen das ihr am 27.09.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.10.2024 die vom \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde am 19.12.2024 \ninnerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist begründet. \n \nDie Beklagte trägt vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung über den bereits \nmit der Abrechnung von Mai 2021 ausgezahlten Betrag hinaus. Ferner sei die mit dem \nUrteil ebenfalls ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin die von Januar 2014 bis Au-\ngust 2018 von ihr erbrachten Mehrarbeitsstunden mitzuteilen und ihr die Auszüge aus dem \nMIP für die Monate Januar 2014 bis August 2018 vorzulegen, nicht begründet, insbeson-\ndere aber auch nicht erfüllbar. Im Übrigen sei dieser Anspruch, soweit er im gerichtlichen \nVerfahren auf Zeiträume vor 2017 erstreckt werde, verjährt. \n \n\n7 \n \nDie von der Klägerin geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden stellten keine angeordnete \noder genehmigte Mehrarbeit i.S.v. § 60 Abs. 3 BremBG i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 \nBremBesG dar. Das Verwaltungsgericht gehe ersichtlich jedenfalls von einer (konkluden-\nten) Billigung von 999 Mehrarbeitsstunden aus und setze diese zu Unrecht mit einer aus-\ndrücklichen Genehmigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2. Alt. BremBesG gleich. \nMehrarbeit dürfe nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfor-\nderten und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränke. Seien diese Voraussetzun-\ngen nicht gegeben, sei eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit und daraus \nfolgend auch eine Vergütung von Mehrarbeit nicht möglich. Dem Vortrag der Klägerin, dem \nInhalt der Personalakte und den in Bezug genommenen Vermerken sei zu entnehmen, \ndass sie regelhaft und über Jahre hinweg Überstunden angesammelt habe. Dieser über \nihre wöchentliche Arbeitszeit hinaus verrichtete Dienst habe keine Ausnahme dargestellt. \nMehrarbeit müsse sich jedoch auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher zusätz-\nlicher Belastung grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Gegen eine rechtswid-\nrige übermäßige zeitliche Beanspruchung könne der Beamte sich durch Rechtsbehelfe - \neinschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - mit dem Ziel alsbaldiger \nUnterlassung zur Wehr setzen. Daneben bestehe auch bei rechtswidriger längerer Heran-\nziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kein Anspruch auf Vergütung \noder Entschädigung. \n \nSoweit das Verwaltungsgericht in der Dienstvereinbarung zum Abbau von Mehrarbeit vom \n18.07.2019in Zusammenhang mit dem „ok“ der Hausleitung auf einem internen Vermerk \nvom 01.03.2021 eine schriftliche Genehmigung von Mehrarbeit erkenne, sei dies aus meh-\nreren Gründen falsch. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sei ein Verwal-\ntungsakt. Weder die Dienstvereinbarung noch der interne Vermerk mit dem „ok“ der Haus-\nleitung stellten einen Verwaltungsakt dar. Die Dienstvereinbarung regele keinen Einzelfall, \nder Vermerk sei nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Anordnung \nund Genehmigung von Mehrarbeit seien Ermessensentscheidungen, die unter Abwägung \nder im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen seien. Der Dienstherr \nmüsse dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit \nerforderlich sei und welchem Beamten sie übertragen werden solle. Vor diesem Hinter-\ngrund sei der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Dienstvereinbarung betreffend \nden Abbau von Mehrarbeit selbst die Genehmigung aller im Haus angefallenen Überstun-\nden darstelle, nicht zu folgen. Eine Ermessensentscheidung setze eine Einzelfallbetrach-\ntung voraus. Allein die Kenntnis des Dienstherrn, dass eine gewisse Anzahl von Beamtin-\nnen und Beamten über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Überstunden geleistet \nhat, und die Verständigung über Abbaupfade von Mehrarbeitsstunden mit der Interessen-\nvertretung begründeten keine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Dies \n\n8 \n \nwiderspreche auch der gesetzlichen Regelung, dass Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen \nanzusetzen und anzunehmen ist. Zudem könne eine über Jahre hinweg anfallende Mehr-\narbeit auch deshalb nicht nachträglich genehmigt werden, weil die dabei vom Dienstherrn \nzu treffende Ermessensentscheidung nur in einem relativ engen sachlichen und zeitlichen \nZusammenhang mit den die Mehrarbeit rechtfertigenden Umständen sachgerecht getrof-\nfen werden könne. Eine pauschale rückwirkende – zumal allenfalls als konkludent zu be-\nzeichnende – Bewilligung komme daher nicht in Betracht. Auch insoweit sei eine aktenmä-\nßig dokumentierte, sichtbar bewusste Entscheidung vorauszusetzen. \n \nDie Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BremBesG wonach ein Vergütungsan-\nspruch nur besteht, wenn und soweit die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen \nnicht durch Dienstbefreiung (innerhalb eines Jahres) ausgeglichen werden kann, lägen \nnicht vor. Zwingende dienstliche Gründe seien solche, die ihren Ursprung in der Sphäre \ndes Dienstherrn und nicht in der persönlichen Sphäre des Beamten haben. Die Klägerin \nsei mehrfach angehalten worden, die Überstunden durch Freizeitausgleich eigenständig \nabzubauen. Nicht dienstliche Gründe, sondern in der Person der Klägerin liegende Gründe \n– wie Erkrankung, Dienstunfähigkeit und Ruhestand – hätten einen fristgerechten Aus-\ngleich verhindert. \n \nFür einen Anspruch nach den Grundsätzen über die Vergütung rechtswidrig geleisteter \nZuvielarbeit fehle es an der zeitnahen Geltendmachung. Die Klägerin habe den Anspruch \nfrühestens am 11.09.2020 geltend gemacht. \n \nAuch der vom Verwaltungsgericht zugesprochene Auskunftsanspruch bestehe nicht. Im \nÜbrigen sei dieser im titulierten Umfang nicht erfüllbar. Die Beklagte sei in der Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht mangels technischer Detailkenntnisse nicht in der Lage ge-\nwesen, eine konkrete Erklärung dazu abzugeben, ob für einen weiter zurückliegenden Zeit-\nraum – hier für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2018 – von der Klägerin erbrachte \nMehrarbeitsstunden nachträglich noch technisch dargestellt werden könnten. Diese Frage \nsei auch erstmals in der Verhandlung aufgeworfen worden. Auf erneute Nachfrage bei der \nzuständigen Performa Nord sei deutlich geworden, dass die Kontoauszüge aus der elekt-\nronischen Arbeitszeiterfassung im MIP nur für die zurückliegenden 24 Monate vorgehalten \nwürden. Es gebe danach auch für die Administratoren keinerlei Möglichkeit, auf noch ältere \nKontoauszüge zuzugreifen. Somit sei es für die Beklagte objektiv unmöglich, Mehrarbeits-\nstunden für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2018 mitzuteilen und Auszüge aus dem \nMIP für diesen Zeitraum vorzulegen. \n \n\n9 \n \nIm Übrigen erhebe die Beklagte sowohl hinsichtlich des Auskunftsanspruchs als auch hin-\nsichtlich eines darauf künftig begründeten weiteren Zahlungsanspruchs für den Zeitraum \nvor dem 01.01.2017 die Einrede der Verjährung. Vorgerichtlich sei nur der Zeitraum ab \n01.01.2017 Streitgegenstand gewesen, nur insoweit sei auf die Einrede der Verjährung \nverzichtet worden. \n \nDie Klägerin falle auch nicht unter den Personenkreis, dem nach der auch in Bremen an-\nwendbaren Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes eine Vergütung gewährt wer-\nden könne. Insbesondere falle sie nicht unter den Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 \nBMVergV. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei zu beachten, dass die Gewährung einer \nMehrarbeitsvergütung eine eng begrenzte Ausnahme von der Verpflichtung des Beamten \ndarstelle, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 \nNr. 5 BMVergV lägen nur dann vor, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender \nKräfte, also durch einen Sondereinsatz, und zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die \nAllgemeinheit bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin ein Arbeitser-\ngebnis erzielt werden müsse. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich nicht auf nach Art und \nDauer eng begrenzte Sondereinsätze im dargelegten Sinne bezogen. Vielmehr verweise \nsie allgemein auf Sitzungen, Tagungen, Dienstbesprechungen, Inspektionen und die Ab-\nnahme von Abiturprüfungen, nicht aber auf näher spezifizierte, genau umrissene und von \nder Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben abgrenzbare Einzelaufgaben. Es genüge \nnicht, dass die laufende Bearbeitung und Erledigung von dienstlichen Vorgängen– auch \nwenn sie termingebunden seien – im allgemeinen Interesse an einer gut funktionierenden \nVerwaltung liege. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kam-\nmer - vom 11.09.2024 aufzuheben und die Klage – auch hinsichtlich der Kla-\ngeerweiterung – abzuweisen. \n \nDer Klägerin beantragt, \n1. die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die \nKlägerin 15.129,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils \ngültigen Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 zu zahlen, \n\n10 \n \n2. soweit die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin die von Januar 2014 bis \nAugust 2018 von ihr erbrachten Mehrarbeitsstunden mitzuteilen und ihr die \nAuszüge aus dem MIP für die Monate Januar 2014 bis August 2018 vorzule-\ngen, das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte stattdessen ver-\nurteilt wird, an die Klägerin weitere 30.709,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe \nvon 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2022 zu zahlen. \nNachdem die Beklagte nunmehr substantiiert dargelegt habe, dass sie den Auskunftsan-\nspruch der Klägerin nicht mehr erfüllen könne, werde die Klage auf eine Zahlungsklage \numgestellt. \n \nDie Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung seien gegeben und \nmit der Dienstvereinbarung vom 16.07.2019 in Verbindung mit der Feststellung der Sena-\ntorin für Kinder und Bildung vom 01.04.2021 liege eine nachträgliche Genehmigung der \nMehrarbeit vor. Die Klägerin gehöre auch zu dem Personenkreis, der gem. § 2 Abs. 2 Nr. \n5 BMVergV Mehrarbeit leiste. Sie habe die Mehrarbeit ausschließlich im Rahmen der \nBund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe aufgrund der durch die Bundesbehörden festgeleg-\nten Termine im In- und Ausland erbracht. Sie sei im fraglichen Zeitraum als Referentin für \ndie Gemeinschaftsaufgabe „Pädagogisches Qualitätsmanagement und Bund-Länder-In-\nspektion im Deutschen Auslandsschulwesen“ eingesetzt gewesen. In dieser Funktion habe \nsie aufgrund entsprechender Einladungen des Bund-Länder-Ausschusses für Deutsche \nSchulen im Ausland, des Sekretariats der KMK – Auslandsschulen –, der Zentralstelle für \ndas Deutsche Auslandsschulwesen und des Auswärtigen Amtes an Sitzungen, Tagungen \nund Dienstbesprechungen (Inspektorenausbildung, Schulleitertagungen, Vorbereitungs-\nlehrgänge im Bereich Pädagogisches Qualitätsmanagement, Projektgruppe für Qualitäts-\nmanagement, Berichterstattergruppe „Bildungsgänge und Abschlüsse“ etc.) teilgenom-\nmen. Als Inspektorin sei sie zudem weltweit an deutschen Schulen tätig gewesen und habe \nals Beauftragte der KMK an den sieben deutschen Schulen in den USA und Kanada Abi-\nturprüfungen abgenommen. Die Mehrarbeit sei insbesondere durch die Teilnahme an Ta-\ngungen, Besprechungen etc. in Deutschland und durch Dienstreisen in das Ausland ange-\nfallen, die mehrere Tage bis mehrere Wochen (bei Auslandsaufenthalten) gedauert hätten. \nAlle Bedienstete der Bildungsbehörde, die überregionale Aufgaben im Bund und in den \nLändern wahrnähmen und dabei extern Mehrarbeit erbrächten, würden im Rahmen der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung vergütet. \n \nErgänzend stütze sie ihre Forderung auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus \ndem Grundsatz von Treu und Glauben. Aus der Liste „Auswertung Überstunden“ gehe \nhervor, dass sie von September 2018 bis September 2020 an 13 Monaten jeweils über \n\n11 \n \n34,66 Stunden monatlich bzw. über acht Stunden wöchentlich und damit über die europa-\nrechtlich zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus gearbeitet habe, wobei Urlaubszei-\nten, Freizeit und Krankheitszeiten noch nicht berücksichtigt seien. Da der primär auf Aus-\ngleich in Freizeit gerichtete Anspruch aufgrund ihres Ausscheidens zum 31.10.2020 nicht \nmehr gewährt werden könne, wandele er sich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich \num. Sie habe diesen Anspruch auch zeitnah geltend gemacht. Aus der letzten Auswertung \nder Überstunden ergebe sich, dass per 09/2018 ein „Start-Saldo“ von 999 Überstunden \nvorhanden gewesen sei, wobei es sich um die Überstunden gehandelt habe, die mindes-\ntens vor September 2018 entstanden seien. Sie habe jedenfalls Anspruch auf Auszahlung \ndes in der „Auswertung der Überstunden aus MIP“ ermittelten Startsaldos von 999 Über-\nstunden. Dieser Anspruch werde nunmehr im Rahmen der Stufenklage geltend gemacht, \nwobei sich die Forderung von 30.709,26 € aus 999 Stunden und einem Stundensatz von \n30,74 € berechne. \n \nEntscheidungsgründe \nAuf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die \nKlage abzuweisen. Die Berufung ist zulässig (A) und begründet (B). \n \nA. Die Berufung wurde vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 11.09.2024 zugelassen \n(§ 124 Abs. 1 VwGO). Sie wurde nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am \n27.09.2024 am 25.10.2024 innerhalb der einmonatigen Frist beim Verwaltungsgericht ein-\ngelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vor-\nsitzenden bis zum 20.12.2024 am 19.12.2024, verbunden mit dem Antrag, das Urteil vom \n11.09.2024 aufzuheben, begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). \n \nB. Die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung hat weder in dem vom Verwaltungs-\ngericht zugesprochenen Umfang noch für die weiteren von der Klägerin mit der Klageer-\nweiterung geltend gemachten Mehrarbeitsstunden Erfolg. \n \nI. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Mehrarbeitsvergütung kann \nbremischen Beamtinnen und Beamten nur nach Maßgabe der Mehrarbeitsvergütungsver-\nordnung gewährt werden (1.), deren Anforderungen jedoch im Fall der Klägerin nicht erfüllt \nsind (2.) \n \n1. Mehrarbeitsvergütung kann Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen nur \nunter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 BremBesG gewährt werden. Danach gilt so-\nlange der Senat von seiner Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 BremBesG keinen Gebrauch \n\n12 \n \nmacht, die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 gel-\ntenden Fassung fort, soweit Vorschriften des Bremischen Besoldungsgesetzes nicht ent-\ngegenstehen. Das ist die vom 13.11.2004 bis zum 31.12.2007 geltende Fassung (Gesetz \nvom 9. November 2004, BGBl. S. 2774) der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \n(BMVergV). Der Senat hat bislang von seiner Verordnungsermächtigung aus § 54 Abs. 1 \nSatz 1 BremBesG keinen Gebrauch gemacht. \n \nEinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung eröff-\nnet § 54 Abs. 1 BremBesG nicht. Die in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen ge-\nstalten lediglich den Inhalt der Verordnungsermächtigung aus und begrenzen diese. Das \nergibt sich auch aus § 54 Abs. 3 BremBesG, der § 54 Abs. 1 BremBesG insgesamt in \nBezug nimmt („Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1…“). Die Ver-\nordnungsermächtigung des § 54 Abs. 1 BremBesG bezieht sich damit nicht nur auf die \nHöhe der Mehrarbeitsvergütung. \n \n2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 BremBesG i.V.m. der BMVergV liegen \nnicht vor. Nach § 1 BMVergV dürfen Vergütungen für Mehrarbeit nur nach Maßgabe dieser \nVerordnung gezahlt werden. Die BMVergV begrenzt in ihrem § 2 Abs. 1 die Tätigkeitsbe-\nreiche, für die eine Mehrarbeitsvergütung überhaupt in Frage kommt, und regelt in § 2 Abs. \n2 weitere Arten der Dienstausübung, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden \nkann. \n \na) Das Bremische Besoldungsgesetz enthält keine davon abweichenden Regelungen im \nSinne von § 54 Abs. 3 BremBesG. § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremBesG stellen, wie bereits \ndargestellt, keine Anspruchsvoraussetzungen dar, da sie erst einer Umsetzung durch den \nSenat bedürfen und ohne Umsetzung keine weitere Wirkung entfalten. Selbst wenn man \nden Regelungen in § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BremBesG gegenüber der BMVergV unmittel-\nbar beschränkende Wirkung beimessen sollte, stünden diese der Anwendung der §§ 2 und \n3 BMVergV nicht entgegen. § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremBesG verbietet es nicht, die \nMehrarbeitsvergütung nur für bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes oder für \nbestimmte Dienstzeitmodelle vorzusehen. Die in § 54 Abs. 1 Satz 3 BremBesG enthaltene \nBeschränkung auf Beamtinnen und Beamte, die der Arbeitszeitregelung unterliegen, stellt \nnicht die einzige und abschließende Bereichsregelung dar. \n \nAuch § 60 Abs. 3 BremBG schließt die Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \nnicht aus. Nach § 60 Abs. 3 BremBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Ent-\nschädigung über ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn \n\n13 \n \nzwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahme-\nfälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrar-\nbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentli-\nchen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu \ngewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, \nkönnen an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden \nGehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. § 60 Abs. 3 BremBG beinhaltet in Satz 1 \nzunächst lediglich eine Regelung über die von Beamtinnen und Beamten über die regel-\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus zu leistende Dienstzeit. Satz 2 regelt die Voraus-\nsetzungen, unter denen Mehrarbeit durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Lediglich für \nFälle, in denen eine solche Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht \nmöglich ist, eröffnet Satz 3 die Möglichkeit, an ihrer Stelle für bestimmte Beamtengruppen \neine Mehrarbeitsvergütung treten zu lassen („können erhalten“). Die Regelung ge-\nwährt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - den Beamtinnen und Beamten \njedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung. Im Gegensatz zum \nBremischen Besoldungsgesetz enthält das Bremische Beamtengesetz insoweit keine Ver-\nordnungsermächtigung. Die in § 60 Abs. 4 BremBG enthaltene Ermächtigung, durch \nRechtsverordnung das Nähere zu regeln, betrifft die Arbeitszeit, nicht dagegen die Mehr-\narbeitsvergütung. Der Wortlaut von Absatz 1 Satz 3 spricht dagegen, dass die Regelung \neinen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Beamtinnen und Beamten begründet. Hätte \nder Gesetzgeber einen unmittelbaren Anspruch begründen wollen, hätte er das Gesetz \neinfacher formulieren können („…nicht möglich ist, erhalten…eine Mehrarbeitsvergütung“). \nAnlage 8 zum BremBesG regelt nur die Höhe der Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach \n§ 4 Abs. 1 BMVergV. \n \nAuch die Gesetzessystematik spricht dagegen, unmittelbar aus § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG \neinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung herzuleiten. Ansprüche auf Mehrarbeitsvergü-\ntung gehören nach § 1 Abs. 1 BremBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BremBesG zu den nicht \nim Beamtengesetz, sondern im Besoldungsgesetz geregelten Dienstbezügen. Die Ansicht, \nder Anspruch ergäbe sich unmittelbar aus § 60 Abs. 3 Satz 3 BremBG, widerspräche der \nfrüheren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I 2034) am 01.09.2006 \nbestehenden Kompetenzverteilung zwischen Ländern und Bund hinsichtlich des Beamten-\nrechts einerseits und des Besoldungsrechts andererseits. Auch schon zu Zeiten als das \nBesoldungsrecht noch bundesrechtlich geregelt war, existierte in § 71 Abs. 4 BremBG (in \nder ab dem 01.04.1999 geltenden Fassung, Brem.GBl. 1999, S. 90) eine Regelung, wo-\nnach Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis \nzu 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung an Stelle der Dienstbefreiung erhalten \n\n14 \n \nkönnen, wenn letztere aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Hätte man \nhieraus schon einen unmittelbaren Anspruch des Beamten auf Mehrarbeitsvergütung ab-\ngeleitet, hätte dies den wesentlich engeren besoldungsrechtlichen Regelungen des Bun-\ndes widersprochen. Die Regelung wäre wegen Verstoßes gegen die konkurrierende Ge-\nsetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74a Abs. 1 GG bzw. nach Art. 31 GG nichtig \ngewesen. Deshalb wird ein durch die Beamtengesetze eingeräumter Anspruch auf Mehr-\narbeitsvergütung (nur) nach Maßgabe des Besoldungsrechts eröffnet (ebenso eine ab-\nschließende Regelung in § 2 BMVergV bejahend: Badenhausen-Fähnle,in: BeckOK Be-\namtenR Bund, 37. Ed. 1.10.2024, BBG § 88 Rn. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 2/23, BVerwGE 181, 388-398, Rn. 9, 13) hat im Hinblick \nauf eine § 60 Abs. 3 BremBG entsprechende Regelung des Saarländischen Beamtenge-\nsetzes ausgeführt, diese räume „die Möglichkeit“ ein, Beamten für die geleistete Mehrarbeit \nunter den genannten Voraussetzungen eine Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Ob und \nggf. in welcher Höhe die Mehrarbeit vergütet werde, ergebe sich aus den einschlägigen \nRegelungen des Besoldungsrechts (vgl. zu § 88 Satz 4 BBG auch Corsmeyer, in: GKÖD \nBd. I, Stand Dezember 2023, L § 88 Rn. 27). \n \nDie für den Bereich der Senatorin für Kinder und Bildung der Beklagten abgeschlossene \nDienstvereinbarung ist als unter dem Rang der Rechtsverordnung stehende Rechtsquelle \nnicht geeignet, den begünstigten Personenkreis über § 2 BMVergV hinaus zu erweitern. \nDer für das Besoldungsrecht geltende strenge Gesetzesvorbehalt (§ 3 BremBesG) steht \neiner Gewährung von Besoldungsleistungen, wozu auch die Mehrarbeitsvergütung gehört, \nauf Grundlage (quasi)vertraglicher Regelungen entgegen. \n \nb) Die Klägerin gehört weder zu einem der in § 2 Abs. 1 BMVergV genannten Tätigkeits-\nbereiche von Beamtinnen und Beamten, noch fällt ihre frühere Tätigkeit in eine der in § 2 \nAbs. 2 BMVergV genannten Bereiche, in der Dienst auf eine bestimmte Art und Weise \nerbracht wird. \n \naa) Die Klägerin gehört insbesondere nicht zu dem von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BMVergV erfassten \nPersonenkreis. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten im Bereich „Schul-\ndienst als Lehrkraft“ eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Die Vorschrift knüpft – \nebenso wie die übrigen in § 2 Abs. 1 BMVergV aufgeführten Gliederungspunkte – nicht an \ndas von der jeweiligen Beamtin innegehabte Amt, sondern an die Art der ausgeübten Tä-\ntigkeit an. Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum, für den die Vergütung beansprucht wird, \nnicht als Lehrkraft im Schuldienst tätig, sondern sie war zu 50% als Referentin für Angele-\ngenheiten der Sekundarstufe II/Gymnasiale Oberstufe bei der Senatorin für Kinder und \n\n15 \n \nBildung, also im Bereich der Schulverwaltung, und zu 50% beim Bundesverwaltungsamt \n/Zentrale für das Auslandsschulwesen beschäftigt. \n \nbb) Die Klägerin leistete auch keinen Dienst in einer in § 2 Abs. 2 BMVergV genannten Art \nund Weise. Insbesondere handelte es sich nicht um „Dienst zur Herbeiführung eines im \nöffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses\" \nim Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng \nauszulegen. Der Ausnahmecharakter der Regelung lässt es nicht zu, sie zu einem allge-\nmeinen Auffangtatbestand für nicht messbare und damit grundsätzlich nicht vergütungsfä-\nhige Mehrarbeit zu machen. Ein Dienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV ist abzu-\ngrenzen von der laufenden Bearbeitung dienstlicher Vorgänge, die ebenfalls termingebun-\nden sein kann. Dabei ist der Charakter der Mehrarbeitsvergütung zu berücksichtigen. Sie \nstellt eine eng begrenzte Ausnahme von der Verpflichtung des Beamten dar, bei zwingen-\nden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeits-\nzeit hinaus Dienst zu verrichten. Außerdem hat sich die Anordnung von Mehrarbeit auf \nAusnahmefälle zu beschränken. Deshalb darf der Dienstherr nicht auf Dauer einen Teil \nseines Personalbedarfs durch die Heranziehung von Beamten zur Dienstleistung über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus decken. Vergütungsfähige Mehrarbeit im Sinne des § 2 \nAbs. 2 Nr. 5 BMVergV kann demnach nur vorliegen, wenn ihre Dringlichkeit auf unvorher-\nsehbaren Umständen beruht. Es muss sich also um eine Situation handeln, auf die nur \ndurch die Anordnung von Mehrarbeit reagiert werden kann. (OVG RPf, Beschl. v. \n07.03.2007 – 2 A 10071/07, juris Rn. 6). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 \nBMVergV liegen nur dann vor, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte, \nalso durch einen Sondereinsatz, und zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allge-\nmeinheit bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin ein Arbeitsergebnis \nerzielt werden muss. (VG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2012 – 13 K 1802/12, juris Rn. 30). \n \nDie Tätigkeit der Klägerin so wie sie dem Gericht vorgetragen wurde, erfüllt diese Voraus-\nsetzungen nicht. Die von ihr näher beschriebenen im In- und Ausland wahrzunehmenden \nTermine aufgrund von Einladungen verschiedener Behörden und Koordinierungsstellen, \nnamentlich des Bund-Länder-Ausschusses für Deutsche Schulen im Ausland, des Sekre-\ntariats der KMK, Auslandsschulen, der Zentralstelle für das Deutsche Auslandsschulwesen \nund des Auswärtigen Amtes mögen der Klägerin zwar zeitlich vorgegeben und ihrem per-\nsönlichen Einfluss entzogen gewesen sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese ter-\nmingebundenen Dienstgeschäfte auf unvorhergesehenen Umständen beruhten, die des-\nhalb ein sofortiges Tätigwerden und einen besonderen über das übliche Maß hinausge-\nhenden Arbeitseinsatz erfordert hätten. Die Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und \nDienstbesprechungen sowie die Inspektion von deutschen Schulen im Ausland gehörte \n\n16 \n \nvielmehr zu den von der Klägerin regelmäßig wahrzunehmenden Aufgaben. Die übliche \nVerwaltungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV nicht (so \nbereits BVerwG, Urt. v. 02.11.1978 – 2 B 3.78, BeckRS 1978, 31264381). Dass diese \nDienstgeschäfte an unterschiedlichen Orten zu erbringen waren, ändert an ihrer Regelhaf-\ntigkeit nichts. Die Klägerin hat sich in der Berufungsverhandlung zwar darauf berufen, teil-\nweise – z.B. im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – auch Tätigkeiten wahrgenom-\nmen zu haben, die aufgrund ihrer besonderen Dringlichkeit keinen Aufschub erlaubten und \nsich zudem von den von ihr im Übrigen wahrzunehmenden Aufgaben deutlich unterschie-\nden. Sie hat jedoch Art, Zeit und Umfang dieser Dienstgeschäfte nicht näher konkretisiert. \nEine weitere gerichtliche Sachaufklärung war aufgrund dieser Angaben daher nicht veran-\nlasst. \n \nII. Der Klägerin steht auch kein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grund-\nsatz von Treu und Glauben zu. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen rechtswid-\nriger Zuvielarbeit setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - voraus, \ndass er vom Beamten oder Soldaten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht \nworden ist. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige \nschriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, \nUrt. v. 20.07.2017 – 2 C 31/16, BVerwGE 159, 245-270, Rn. 43). Der Grundsatz der zeit-\nnahen Geltendmachung ist sowohl auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch als auch \nauf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch anzuwenden. Dies ist mit den unions-\nrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz vereinbar (BVerwG, Urt. v. \n16.06.2020 – 2 C 8/19, BVerwGE 168, 220-236, Rn. 15). Die Klägerin hat die Ansprüche \nnach eigenen Angaben erst am 11.09.2020 geltend gemacht. Nach diesem Zeitpunkt ist \nkeine Zuvielarbeit mehr angefallen. \n \nDer geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs lässt sich \nauch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Der Dienstherr hat im Rahmen \ndes Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sor-\ngen. Er hat den Beamten im Hinblick auf dessen amtliche Tätigkeit und in Bezug auf seine \nStellung und seinen Status als Beamter zu schützen. Ein unmittelbarer Anspruch aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Besonderheiten \ndes Einzelfalles es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen und eine Nichtgewäh-\nrung der begehrten Maßnahme ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechen würde \nbzw. wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesens-\nkern können nur andauernde unzumutbare Belastungen des Beamten verletzen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28.05.2003 – 2 C 28.02, juris Rn. 16, m.w.N.). Eine solche dauerhafte \n\n17 \n \nunzumutbare Belastung für die Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie lässt sich allein aus der \nHöhe der angesammelten Überstunden nicht ableiten. \n \nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nD. Gründe, die es rechtfertigen, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 \nNr. 1 BRRG), liegen nicht vor. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-09-03/2-lc-361-24","cited_norms":[{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-09-03/2-lc-361-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364161","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.132374+00:00"}}