{"status":"available","doknr":"OLD364160","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-09-10","aktenzeichen":"6 LP 147/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 147/25 \nVG: \n12 K 3024/24 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigter \n \n \nBeteiligt: \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die ehrenamtlichen \nRichterinnen Jess, Paulsen und Schallenberger und den ehrenamtlichen Richter Stahl am \n10. September 2025 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 12. Kammer – \nvom 25. April 2025 aufgehoben. \nEs wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers zum Einsatz der Beschäftigten eines freien Trägers, \nFrau A. , an der Oberschule vom 19.09.2024 beachtlich \nist. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n2 \n \n \nGründe \nI. Der Antragsteller, der Personalrat Schulen, streitet mit der Beteiligten, der für Schulen \nzuständigen Senatorin, darüber, ob die Verweigerung seiner Zustimmung zum Einsatz \neiner bei einem freien Träger (Schulverein) beschäftigten Person in einer Schule beachtlich \nist. \n \nMit Schreiben vom 05.09.2024, beim Antragsteller eingegangen am 13.09.2024, ersuchte \ndie Beteiligte um Zustimmung zum Einsatz der bei einem Schulverein beschäftigten Frau \nA. an der Oberschule an B. . Als Arbeitsumfang wurden „25 Stunden pro Woche“ \ngenannt; unter „Begründung des Stundenumfangs“ war hingegen angegeben: „Vormittags \nvon 09:00 bis 13:00 Uhr an 5 Wochentagen“. Der Einsatz solle unbefristet ab dem \n15.09.2024 erfolgen; Frau A. werde nach dem Mindestlohn entlohnt. Die Aufgaben von \nFrau A. wurden wie folgt beschrieben: „Betreuung der einzurichtenden \nSchüler:innenbibliothek, Betreuung von Lernendengruppen in derselben“. \n \nDer Antragsteller lehnte eine Zustimmung am 19.09.2024 ab. Zur Begründung führte er \naus: \n \n„Am 19.1.2017 hat der Senat zur Entlastung der Schulvereine von der Aufgabe als \nBeschäftigungsträger im Sekundarbereich I d[ie] Einstellung der bis dato tätigen Personen \nin den Dienst der Stadtgemeinde Bremen beschlossen (Vgl. auch Vorlage für [die] Sitzung \nder städt. Deputation für Kinder und Bildung vom 31.1.2017, Nr. G 66/19). Mit der \nunbefristeten Einstellung von Frau A. würde das seinerzeit beendete Modell zur \nEntlastung von Schulvereinen wiederbelebt. Das widerspricht den Grundsätzen der \nBremer Erklärung zu fairen Beschäftigungsbedingungen vom Oktober 2014. Zudem \nstimmen die Begründung für den Stundenumfang und die Wochenarbeitszeit nicht \nüberein.“ \n \nAm \n09.10.2024 \nteilte \ndie \nBeteiligte \ndem \nAntragsteller \nmit, \ndass \nsie \ndie \nZustimmungsverweigerung als unbeachtlich ansehe. Der vom Antragsteller in Bezug \ngenommene Senatsbeschluss sei nicht anwendbar. Er erfasse lediglich die Entgeltgruppen \nab EG 6 TV-L aufwärts. Frau A. führe hingegen untergeordnete Tätigkeiten \n(Katalogisierung von Büchern, Aufsicht über Schülerinnen und Schüler) aus und werde \nnach dem Mindestlohn entlohnt. Unabhängig davon unterlägen die vom Antragsteller für \ndie Zustimmungsverweigerung vorgebrachten Gründe nicht dem Mitbestimmungsrecht. \nGegenstand der Mitbestimmung sei allein die Eingliederung der betreffenden Person in die \n\n3 \n \nDienststelle, d.h. die zur Einstellung stehende Person und die von ihr auszuübende \nTätigkeit, nicht aber die Art oder die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. \nZutreffend sei der Hinweis des Antragstellers darauf, dass im Zustimmungsantrag der \nangegebene Stundenumfang (25 Stunden pro Woche) nicht mit der Begründung \n(vormittags von 9 bis 13 Uhr an fünf Wochentagen) übereinstimme. Beabsichtigt sei ein \nEinsatz im Umfang von 20 Wochenstunden. \n \nDer Antragsteller hat am 03.12.2024 beim Verwaltungsgericht um gerichtlichen \nRechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Zustimmungsverweigerung sei \nbeachtlich. Der Deputationsvorlage, auf die er sich bei der Zustimmungsverweigerung \nbezogen habe, liege ein Senatsbeschluss vom 31.01.2017 zugrunde, der wiederum auf \neiner Senatsvorlage vom 19.01.2017 beruhe. Der Beschluss sei dahingehend zu \nverstehen, dass die Schulvereine künftig nicht mehr Anstellungsträger für Personal mit \nschulischen Aufgaben sein sollen; diese Tätigkeiten sollten nur noch von Personen erledigt \nwerden, die unmittelbar im Dienst der Stadtgemeinde Bremen stehen. Mit der \nVerweigerung seiner Zustimmung unter Berufung auf diesen Senatsbeschluss übe er (der \nAntragsteller) sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. \n1 \nSatz \n1 \nBremPersVG \naus. \nSelbst \nim \nAnwendungsbereich \ndes \nBundespersonalvertretungsgesetzes wäre eine so begründete Zustimmungsverweigerung \ngemäß § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG beachtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass sich in der \nSenatsvorlage vom 19.01.2017 eine Tabelle befindet, in der lediglich die Entgeltgruppen \n6, 8 und 9 TV-L aufgeführt werden. Die Tabelle stelle rein informatorisch dar, wie viele \nMitarbeitende aus welchen Entgeltgruppen nach damaligem Stand von dem Beschluss \nbetroffen waren. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \n \nfestzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zum Einsatz der \nBeschäftigten eines freien Trägers, Frau A. , an der Oberschule an B. vom \n19.9.2024 beachtlich ist. \n \nDie Beteiligte hat erstinstanzlich beachtragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung hat die Beteiligte ausgeführt, der Anwendungsbereich des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes sei schon nicht eröffnet. Es gehe nicht um eine Beschäftigte \nder Stadtgemeinde oder des Landes Bremen; Frau A. sei Beschäftigte eines \n\n4 \n \nprivatrechtlichen Vereins. Nach Ziff. 5 des Kooperationsvertrags zwischen der \nStadtgemeinde Bremen und dem Schulverein, der die Grundlage des Einsatzes von Frau \nA. darstelle, habe der Schulverein als Arbeitgeber grundsätzlich die Dienst- und \nFachaufsicht. Zwar sei dort auch geregelt, dass das eingesetzte Personal sich während \nder Erbringung von Dienstleistungen in der Schule in die schulorganisatorischen Abläufe \neinordne und die Vorschriften der Schule beachte. Dies beinhalte aber keine explizite \nÜbertragung von Weisungsbefugnissen auf die Schulleitung. Die Mitbestimmung sei \nausschließlich unter dem Aspekt der Eingliederung von Frau A. in die Schule eingeleitet \nworden. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem \nSchulverein stehe dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Auf die \nAusgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses stelle der Antragsteller aber ab, wenn er \ndie Zustimmungsverweigerung unter Berufung auf die „Bremer Erklärung zu fairen \nBeschäftigungsbedingungen“ und den Senatsbeschluss vom 31.01.2017 „über die \nEntlastung \nder \nSchulvereine \nvon \nder \nAufgabe \nals \nBeschäftigungsträger \nim \nSekundarbereich I/ Aufgabenbereich Ganztag“ begründe. Zudem falle die Tätigkeit von \nFrau A. nicht in den Anwendungsbereich des vorgenannten Senatsbeschlusses. Der \nBeschluss unterscheide zwischen Tätigkeiten, die in Anlehnung an die Tarifverträge TV-L \nund TV (equal pay) wahrgenommen werden, und ehrenamtlichen oder gering vergüteten \nTätigkeiten, deren Wahrnehmung durch Mitarbeitende von Schulvereinen nach wie vor \ngewollt sei. Daher seien beispielsweise „Mini-Jobs“ in dem Senatsbeschluss \nausgenommen worden. Verdeutlicht werde dies dadurch, dass die Senatsvorlage die \nUmstellung der Aufgabenerledigung nur für Tätigkeiten vorschlage, die in die \nEntgeltgruppen TV-L 6, 8 und 9 eingruppiert sind. Vorliegend gehe es um keine in diese \nEntgeltgruppen einzuordnende Tätigkeit. Die Tätigkeit von Frau A. sei unterhalb der \nEntgeltgruppe 6 angesiedelt und solle nach dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet \nwerden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.04.2025 abgelehnt. Die \nBeteiligte habe die Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich ansehen dürfen. Dabei \nkönne dahinstehen, ob die Angelegenheit überhaupt unter die Mitbestimmung falle. Die \nZustimmungsverweigerung sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil sich aus ihrer \nBegründung eindeutig keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergebe. \nGegenstand der Mitbestimmung nach § 65 BremPersVG sei nur die Eingliederung von \nFrau A. in die Dienststelle; Art und Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses \nunterlägen nicht der Mitbestimmung. Allerdings obliege dem Personalrat gemäß § 54 Abs. \n1 lit. b) BremPersVG die Prüfung, ob die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, \nVerordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen \ndurchgeführt werden. Der Antragsteller habe sich bei der Zustimmungsverweigerung \n\n5 \n \nlediglich auf eine Senatsvorlage vom 19.01.2017 und auf die „Bremer Erklärung zu fairen \nBeschäftigungsbedingungen“ bezogen. Aus beiden Dokumenten lasse sich jedoch keine \nbindende Erklärung ableiten, dass der Einsatz von Personen, die bei Schulvereinen \nangestellt und im weitesten Sinne in die Betreuung von Schülerinnen und Schülern \neingebunden sind, in jedem Fall verhindert werden solle. Der Beschlussvorschlag aus der \nSenatsvorlage habe folgenden Wortlaut: \n \n„1. Der Senat stimmt dem Vorschlag der Senatorin für Kinder und Bildung zur \nEinstellung der bisher bei den Schulvereinen für das Aufgabengebiet Ganztag im \nSekundarbereich I tätigen Personen in den Dienst der Stadtgemeinde zu. \n \n \n2. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung, den Beschäftigten der \nSchulvereine für das Aufgabengebiet Ganztag im Sekundarbereich I zum 1. März 2017 \nein Angebot, ihre Beschäftigungsverhältnisse mit der Stadtgemeinde Bremen \nentsprechend den tariflichen Regelungen des TV-L fortzusetzen, vorzulegen. \n \n \n3. Der Senat bittet die Senatorin für Kinder und Bildung die haushaltsmäßige \nUmsetzung dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.“ \n \nUnter Ziff. 1 falle Frau A. offensichtlich nicht. Hinsichtlich Ziff. 2 sei bereits fraglich, \ninwieweit sie bindend sei. Zudem liege auch hier das genannte Datum weit vor dem \nEintrittsdatum von Frau A. . Des Weiteren sei aus dem Inhalt der Vorlage ersichtlich, dass \ndiese sich auf sozialpädagogisches Fach- und Betreuungspersonal beziehe. Diese \nQualifikation \nhabe \nFrau \nA. \n \n \n \nnicht. \nDie \n„Bremer \nErklärung \nzu \nfairen \nBeschäftigungsbedingungen“ sei eine gemeinsame Erklärung von Mitgliedern des Senats \nund des Gesamtpersonalrats zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im \nbremischen öffentlichen Dienst. Sie sei rechtlich nicht bindend. Zudem habe der \nAntragsteller nicht erläutert, aus welchen Gründen das Beschäftigungsverhältnis von Frau \nA. „unfair“ sein solle. \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 20.05.2025 Beschwerde erhoben und \ndie Beschwerde am 16.06.2025 begründet. Er ist der Auffassung, dass das \nVerwaltungsgericht die Voraussetzungen, unter denen eine Zustimmungsverweigerung \nunbeachtlich sei, zwar abstrakt zutreffend dargestellt, sie aber im konkreten Fall nicht \nrichtig angewandt habe. Die Gründe, aus denen er seine Zustimmung verweigert habe, \nseien nicht quasi völlig aus der Luft gegriffen. Missverständlich sei schon, wenn das \nVerwaltungsgericht meine, er habe sich auf eine Senatsvorlage bezogen. Entscheidend \nsei, dass der bremische Senat der Vorlage am 31.01.2017 zugestimmt und sie sich damit \n\n6 \n \nzu eigen gemacht habe. Dieser Senatsbeschluss beinhalte in Ziff. 2 eine verbindliche \nEntscheidung und besitze daher den Rang einer Verwaltungsanordnung. Dass sprachlich \ndie Form einer „Bitte“ an die zuständige Senatorin gewählt wurde, sei den Üblichkeiten des \nkollegialen Sprachgebrauchs im Senat geschuldet. Aus der Senatsvorlage ergebe sich als \nMotiv des Beschlusses, dass die Schulvereine nicht länger Anstellungsträger für Personal \nmit schulischen Aufgaben sein sollen. Frau A. solle als Betreuungspersonal in der Schule \neingesetzt werden. Ob die Zustimmungsverweigerung vor einer Einigungsstelle Bestand \nhätte, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es gehe nur um die Frage \nihrer \nBeachtlichkeit \noder \nUnbeachtlichkeit. \nEine \ninhaltliche \nBewertung \nder \nZustimmungsverweigerung als „falsch“ oder „richtig“, wie sie das Verwaltungsgericht der \nSache nach vorgenommen habe, dürfe in diesem Zusammenhang nicht erfolgen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 12. Kammer \n– vom 25.04.2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung \ndes Antragstellers zum Einsatz der Beschäftigten eines freien Trägers, Frau A. , an \nder Oberschule an B. vom 19.09.2024 beachtlich ist. \n \nDie Beteiligte beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nZur \nBegründung \nwiederholt \nsie \nihr \nerstinstanzliches \nVorbringen \nund \ndie \nEntscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag nicht \nablehnen dürfen. Die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zum Einsatz der \nBeschäftigten eines Schulvereins, Frau A. , als Betreuungskraft in der Schulbibliothek der \nOberschule an B. ist beachtlich. \n \nDie \nVerweigerung \nder \nZustimmung \nin \neiner \nmitbestimmungsbedürftigen \nPersonalangelegenheit ist unbeachtlich, wenn die Begründung objektiv das Vorliegen \neines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt. \nDie Möglichkeit, dass ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung der Zustimmung \nvorliegen könnte, besteht nicht, wenn sich aus der Begründung von vornherein und \neindeutig keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergibt. Es ist ein \ngroßzügiger Maßstab anzulegen. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung \n\n7 \n \nreicht es aus, wenn die Argumentation des Personalrats nicht völlig aus der Luft gegriffen \nist. Auch ist eine Zustimmungsverweigerung nicht schon allein deshalb unbeachtlich, weil \nsie inhaltlich „falsch“ ist. Denn ob die Zustimmungsverweigerungsgründe zutreffen oder \nnicht, ist im Schlichtungs- bzw. Einigungsstellenverfahren zu klären (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. \nv. \n06.11.2024 – \n5 \nLP \n213/24, \njuris \nRn. \n47 \nm.w.N. \nzum \nBundespersonalvertretungsgesetz). \nZwar \nenthält \ndas \nBremische \nPersonalvertretungsgesetz im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz (vgl. \n§ 78 Abs. 5 BPersVG), keinen abschließenden Katalog von Gründen, aus denen ein \nPersonalrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern darf. Aber \nauch im Anwendungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes, das die zulässigen \nGründe für eine Zustimmungsverweigerung nicht ausdrücklich aufzählt, ist die \nVerweigerung der Zustimmung nur dann unbeachtlich, wenn die vom Personalrat \nangegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 06.09.1995 – 6 P 41.93, juris Rn. 18; OVG Bemen, Beschl. v. 03.02.2009 – P A \n496/08.PVL, juris Rn. 27). \n \nNach diesem Maßstab ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller \nbeachtlich. Der Einsatz von Frau A. als Betreuungskraft in der Schulbibliothek der \nOberschule an B. unterliegt der Mitbestimmung durch den Antragsteller (1.). Es ist \nzudem möglich, dass der Antragsteller seine Zustimmung aus einem gesetzlich zulässigen \nGrund verweigert hat (2.). \n \n1, Der Einsatz von Frau A. an der Schule unterliegt der Mitbestimmung durch den \nAntragsteller. \n \nNach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der \nDienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und \norganisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 \nbis 62 BremPersVG mitzubestimmen. Die Mitbestimmung bezieht sich, wie § 58 Abs. 1 \nSatz 1 BremPersVG entnommen werden kann, auf von der Dienststellenleitung \nbeabsichtigte „Maßnahmen“. Würde Frau A. wie von der Dienststellenleitung beabsichtigt \nin der Schule eingesetzt, wäre sie dort „weisungsgebunden tätig“ (a); die Entscheidung \nüber ihren Einsatz ist eine „Maßnahme“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne in einer \n„personellen Angelegenheit“ (b). \n \na) Frau A. wäre eine in der Dienststelle weisungsgebunden tätige Person im Sinne des \n§ 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG, wenn die Maßnahme, zu der der Antragsteller seine \nZustimmung verweigert hat, umgesetzt würde: \n\n8 \n \n \n„In der Dienststelle weisungsgebunden tätig“ ist eine Person, wenn sie in die \nDienststellenorganisation eingegliedert ist und ihre Arbeitskraft dort mindestens zu einem \nTeil ohne vorherige inhaltliche Festlegung auf die Erfüllung einer ganz bestimmten Aufgabe \nnach Weisung des Dienststellenleiters einsetzen muss (BVerwG, Beschl. v. 30.05.1986 – \n6 P 23/84 –, juris Rn. 15 am Ende; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2020 – 6 LP 287/19, \njuris Rn. 33). Der Begriff soll Personen in den Anwendungsbereich des bremischen \nPersonalvertretungsrechts einbeziehen, die in einer Dienststelle tätig sind, ohne zu deren \nTräger (hier: der Stadtgemeinde Bremen) in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu stehen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.1986 – 6 P 23/84 –, juris Rn. 14, 16; OVG Bremen, Beschl. \nv. 27.05.2020 – 6 LP 287/19, juris Rn. 35; s.a. § 9 Abs. 2 BremPersVG). \n \naa) Frau A. wäre, wenn sie wie beabsichtigt eingesetzt würde, in die Organisation der \nSchule eingegliedert. In Ziff. 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrags der Stadtgemeinde \nBremen mit dem Schulverein, bei dem Frau A. beschäftigt ist, steht ausdrücklich \n„Während der Erbringung von Dienstleistungen in der Schule ordnet sich das eingesetzte \nPersonal in die schulorganisatorischen Abläufe ein und beachtet die Vorschriften der \nSchule.“ \n \nbb) Frau A. müsste ihre Arbeitskraft in der Schule ohne vorherige inhaltliche Festlegung \nauf die Erfüllung „einer ganz bestimmten Aufgabe“ einsetzen. Mit diesem Merkmal sollen \nPersonen aus dem Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts ausgeschieden \nwerden, die nicht beim Träger der Dienststelle angestellt sind und die in der Dienststelle \nnur eine einzige, ganz konkret abgegrenzte Aufgabe in einem vorübergehenden Zeitraum \nerfüllen, so wie z.B. ein selbständiger nebenberuflicher Lehrbeauftragter an einer \nHochschule ausschließlich für eine ganz bestimmte Lehrveranstaltung in einem ganz \nbestimmten Semester tätig wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.05.1986 – 6 P 23/84, juris Rn. \n19 ff.). Die Tätigkeit von Frau A. in der Schule wird im Zustimmungsantrag beschrieben \nmit \n„Betreuung \nder \neinzurichtenden \nSchüler:innenbibliothek, \nBetreuung \nvon \nLernendengruppen in derselben“. Dieser Tätigkeitsbereich beschränkt sich nicht nur auf \neine einzige, ganz konkret abgegrenzte Aufgabe, sondern umfasst mehrere Aufgaben (wie \nz.B. das Katalogisieren von Büchern oder die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler). \nAußerdem soll Frau A. die Aufgaben nicht nur vorübergehend, sondern unbefristet \nausüben. \n \ncc) Frau A. müsste ihre Arbeitskraft in der Schule zumindest teilweise nach Weisung der \nSchulleitung einsetzen (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 17.06.2010 – P K 1788/09.PVL, \njuris Rn. 29 f.). Zwar ist der Kooperationsvertrag zwischen dem Schulverein, bei dem Frau \n\n9 \n \nA. angestellt ist, und der Stadtgemeinde Bremen insoweit dem Wortlaut nach nicht \neindeutig formuliert. Weder begründet er ausdrücklich ein Weisungsrecht der Schulleitung \ngegenüber den in der Schule tätigen Beschäftigten des Vereins, noch schließt er ein \nsolches ausdrücklich aus. Der Begriff „Weisung“ kommt in dem Vertrag nicht vor. Ziff. 5 \nAbs. 1 des Vertrags regelt, dass dem Schulverein als Arbeitgeber „grundsätzlich die \nDienst- und Fachaufsicht über das bei ihm beschäftigte Personal“ zustehe. Der \nZusammenhang mit Ziff. 5 Abs. 2 des Vertrags legt nahe, dass das Wort „grundsätzlich“ \nhier nicht im Sinne von „ohne Ausnahme“, sondern im Sinne von „eigentlich; im Grunde; \nim Prinzip; mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen“ gemeint ist (vgl. zu den \nunterschiedlichen \nBedeutungen \ndes \nWortes \n„grundsätzlich“ \nhttps://www.duden.de/rechtschreibung/grundsaetzlich). Denn in Ziff. 5 Abs. 2 des Vertrags \nheißt es, dass sich das Personal des freien Trägers „während der Erbringung von \nDienstleistungen in der Schule […] in die schulorganisatorischen Abläufe ein[ordnet] und \ndie Vorschriften der Schule [beachtet]“. Betrachtet man die beiden Absätze der Ziff. 5 des \nKooperationsvertrags zusammen wird deutlich, worum es den Vertragsparteien geht: \nEinerseits soll die Arbeitgeberstellung des Schulvereins unberührt bleiben; daneben sollen \nder Schule aber die Befugnisse eingeräumt werden, die notwendig sind, um \nsicherzustellen, dass sich die Beschäftigten des Schulvereins reibungslos in den \nSchulbetrieb eingliedern. Entscheidend für die Annahme eines Weisungsrechts der \nSchulleitung spricht nach Auffassung des erkennenden Gerichts folgender Gesichtspunkt: \nWegen der Fürsorgepflicht und des Erziehungsauftrags der Schule gegenüber den \nSchülerinnen \nund \nSchülern \nist \nschwer \nvorstellbar, \ndass \nder \nSchulträger \nFremdbeschäftigten die regelmäßige Beaufsichtigung und Betreuung von Schülerinnen \nund Schülern innerhalb der Schule anvertraut, ohne dass die Schulleitung die Möglichkeit \nhat, durch Weisungen Einfluss auf diese Personen zu nehmen. § 59a Satz 2 BremSchulG \nspricht davon, dass die Betreuungskräfte „den Erziehungsauftrag der Schule in den \nunterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um[setzen]“. Wenn eine Person \nverpflichtet ist, den Auftrag einer bestimmten Institution umzusetzen, erscheint es fast \nzwangsläufig, dass sie dabei den Weisungen der Leitung dieser Institution untersteht. \nBestätigt wird die Annahme eines Weisungsrechts der Schulleitung zudem durch das \nVerhalten der Beteiligten: Die Beteiligte hat ein Mitbestimmungsverfahren zum Einsatz von \nFrau A. in der Schule eingeleitet. Dies wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen, wenn \nFrau A. nicht Weisungen der Schulleitung unterläge. Erst im gerichtlichen Verfahren hat \ndie Beteiligte das Weisungsrecht bestritten. Welchen genauen Umfang das Weisungsrecht \nder Schulleitung hat und wie es im Einzelnen gegenüber dem Weisungsrecht des \nSchulvereins als Arbeitgeber abzugrenzen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. \n \n\n10 \n \nb) Der Einsatz von Frau A. in der Schule ist eine „Maßnahme“ im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne in einer „personellen Angelegenheit“. \n \nEs dürfte sich um eine „Einstellung“ im Sinne von § 65 Abs. 1 lit. c) BremPersVG handeln. \nUnter diesen Begriff fällt u.a. die Eingliederung einer Person, die bei einem anderen \nArbeitgeber als dem Rechtsträger der Dienststelle beschäftigt ist, in die Dienststelle, wenn \nzwischen dieser Person und dem Träger der Dienststelle ein „Mindestbestand an \nwirksamen oder jedenfalls gewollten arbeitsrechtlichen Beziehungen“ besteht (vgl. \nDannenberg, in: GK-BremPersVG, § 65 Rn. 85 m.w.N.). Als „Mindestbestand an \narbeitsrechtlichen Beziehungen“ reicht es z.B. aus, wenn die Dienststellenleitung über Ort, \nZeit und Art der Arbeit bestimmt (wie z.B. bei Leiharbeitskräften oder bei in staatlichen \nKrankenhäusern eingesetzten Rot-Kreuz-Schwestern) (vgl. Dannenberg, in: GK-\nBremPersVG, § 65 Rn. 89, 92, 101). \n \nLetztendlich kommt es für die Mitbestimmungsbedürftigkeit des Einsatzes der \nBeschäftigten von Schulvereinen in den Schulen der Stadtgemeinde Bremen jedoch nicht \ndarauf an, ob eine „Einstellung“ im Sinne von § 65 Abs. 1 lit. c) BremPersVG vorliegt. Denn \nnach § 52 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG besteht eine umfassende \nMitbestimmung des Personalrats bei allen personellen Maßnahmen gegenüber in der \nDienststelle weisungsgebunden tätigen Personen. Diese Allzuständigkeit wird durch die \nbeispielhafte Aufzählung von Mitbestimmungsgegenständen in § 65 BremPersVG nicht \neingeschränkt (§ 65 Abs. 3 BremPersVG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P 9/17, \njuris Rn. 12 f.). „Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede auf \nVeränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der \nDienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren \nDurchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung \nerfahren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P 9/17, juris Rn. 7). „Personelle \nAngelegenheiten“ sind alle Angelegenheiten, die den Status, die dienstliche Stellung oder \ndie dienstliche Verwendung der Beschäftigten zum Gegenstand haben (OVG Bremen, \nBeschl. v. 27.05.2020 – 6 LP 287/19, juris Rn. 32). Die Entscheidung der Beteiligten, die \nbeim Schulverein angestellte Frau A. in der Schule einzusetzen, verändert den \nbestehenden Zustand. Denn vorher war Frau A. nicht in der Schule tätig; danach ist sie \nes. Die Entscheidung berührt auch den Rechtsstand von Frau A. und ändert ihre \nArbeitsbedingungen, da sie infolge der Entscheidung in der Schule arbeiten muss. Diese \nVeränderungen betreffen die Verwendung von Frau A. als Arbeitsnehmerin. Damit sind \nalle Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Maßnahme“ in einer „personellen \nAngelegenheit“ erfüllt. \n \n\n11 \n \n2. Es ist nicht von vornherein eindeutig ausgeschlossen, dass der Grund, aus dem der \nAntragsteller seine Zustimmung zum Einsatz von Frau A. in der Schule verweigert hat, \nein personalvertretungsrechtlich zulässiger Verweigerungsgrund ist. \n \na) Das Bremische Personalvertretungsgesetz zählt die Gründe, aus denen der Personalrat \nseine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme verweigern darf, nicht explizit auf. Im \nBundespersonalvertretungsrecht gibt § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG den Personalräten \nausdrücklich das Recht, die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme zu verweigern, \nwenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem \nTarifvertrag, \neine \ngerichtliche \nEntscheidung, \nden \nGleichstellungsplan, \neine \nVerwaltungsanordnung oder eine Richtlinie im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG \nverstößt. Jedenfalls aus diesen Gründen muss auch ein bremischer Personalrat seine \nZustimmung verweigern dürfen. \n \nb) Der Einsatz von Frau A. in der Schule könnte möglicherweise gegen eine \n„Verwaltungsanordnung“ – nämlich den Beschluss des Senats der Freien Hansestadt \nBremen vom 31.01.2017 über die Entlastung der Schulvereine von der Aufgabe als \nBeschäftigungsträger – verstoßen. Dies ist jedenfalls nicht von vorherein eindeutig \nausgeschlossen. \n \naa) Der Beschluss des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 31.01.2017 über die \nEntlastung der Schulvereine von der Aufgabe als Beschäftigungsträger ist eine \n„Verwaltungsanordnung“. \n \nEine „Verwaltungsanordnung“ im Sinne von § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG kann sowohl eine \nVerwaltungsanordnung im Sinne des Mitwirkungstatbestandes des § 84 Abs. 1 Nr. 1 \nBPersVG („Verwaltungsanordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne“) als auch \neine „Verwaltungsanordnung im verwaltungsrechtlichen Sinne“ sein (Baden in: Altvater/ \nBaden, BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 78 Rn. 316). \n \nDer Senatsbeschluss vom 31.01.2017 ist eine Verwaltungsanordnung im Sinne des \nVerwaltungsrechts. \nDarunter \nwerden \neinseitig \nregelnde \nverwaltungsrechtliche \nRechtshandlungen verstanden, die im Bereich eines Trägers der öffentlichen Verwaltung \nan nachgeordnete Organe oder Ämter gerichtet sind und deren Verhaltensweisen steuern. \nSie müssen verwaltungsintern verbindlich sein (Baden in: Altvater/ Baden, BPersVG, 11. \nAufl. 2023, § 84 Rn. 9; vgl. auch Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, PersVertrR, 6. \nAufl. 2024, § 78 BPersVG Rn. 248: Verwaltungsanordnungen sind innerdienstliche \nverbindliche Anordnungen). Eine solche verbindliche verwaltungsinterne Anordnung \n\n12 \n \nenthält Ziff. 2 des Senatsbeschlusses. Sie lautet: „Der Senat bittet die Senatorin für Kinder \nund Bildung, den Beschäftigten der Schulvereine für das Aufgabengebiet Ganztag im \nSekundarbereich I zum 1. März 2017 ein Angebot, ihre Beschäftigungsverhältnisse mit der \nStadtgemeinde Bremen entsprechend den tariflichen Regelungen des TV-L fortzusetzen, \nvorzulegen.“ Auch wenn diese Ziffer freundlich als „Bitte“ formuliert ist, enthält sie bei \nvernünftigem Verständnis eine verbindliche Weisung des Senats an die Senatorin, den \ngenannten Beschäftigten ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der \nStadtgemeinde Bremen zu unterbreiten. Nach Art. 118 Abs. 1 Satz 1, Art. 148 Abs. 1 Satz \n2 BremLVerf führt der Senat die Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. \nDie Senatsmitglieder sind nach Art. 118 Abs. 4 BremLVerf zur Übernahme der ihnen vom \nSenat übertragenen Geschäfte verpflichtet. Es ist in der Beschlusspraxis des Senats \nüblich, dass er seine Mitglieder nicht „anweist“ etwas Bestimmtes zu tun, sondern sie \ndarum „bittet“. Diese höfliche Formulierung ändert aber nichts daran, dass es sich um \nverbindliche Aufträge handelt (zur Verbindlichkeit von Senatsbeschlüssen für die \nSenatsmitglieder vgl. auch Göbel, in: Fischer-Lescano u.a. (Hrsg.), Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, Art. 118 Rn. 27). \n \nbb) Es ist nicht eindeutig ausgeschlossen, dass der Senatsbeschluss vom 31.01.2017 die \nSenatorin für Kinder und Bildung nicht nur verpflichtet, den damals bei den Schulvereinen \nfür das Aufgabengebiet Ganztag im Sekundarbereich I beschäftigten Personen ein \nAngebot zur Übernahme in den Dienst der Stadtgemeinde zum 01.03.2017 zu machen, \nsondern dass er der Senatorin auch verbietet, Beschäftigte von Schulvereinen nach dem \n01.03.2017 für dieses Aufgabengebiet neu einzusetzen. Eine solche Interpretation des \nBeschlusses ist zumindest möglich. Der Beschluss ist insoweit auslegungsbedürftig. \n \nDer Beschluss selbst umfasst drei Ziffern, von denen vorliegend allein Ziff. 2 von \nBedeutung ist. Diese regelt rein vom Wortlaut her nur, dass die Senatorin für Kinder und \nBildung bestimmten Beschäftigten der Schulvereine zu einem bestimmten Stichtag \n(01.03.2017) die Übernahme in den Dienst der Stadtgemeinde anbieten muss. Über den \nEinsatz neuer Beschäftigter von Schulvereinen nach dem Stichtag steht dort nichts. Dies \nspricht für die Interpretation des Beschlusses, die das Verwaltungsgericht und die \nBeteiligte vertreten. \n \nAnders verhält es sich, wenn man nicht nur den Text des Senatsbeschlusses selbst, \nsondern auch die Senatsvorlage, auf der er beruht, zur Auslegung heranzieht. Der \nSenatsvorlage kann eindeutig entnommen werden, dass der Senat den Einsatz von \nBeschäftigten der Schulvereine im Aufgabengebiet Ganztag im Sekundarbereich I \nbeenden wollte. Im Abschnitt „A. Problem“ der Senatsvorlage wird ausgeführt, „dass die \n\n13 \n \nSchulvereine künftig jedoch nicht mehr Anstellungsträger für Personen mit schulischen \nAufgaben sein sollten“. Unter „B. Lösung“ steht: „Die Aufgaben sollen künftig als \nRegelaufgabe im unmittelbaren Dienst der Stadtgemeinde Bremen erledigt werden.“; die \nSchulvereine sollten „künftig keine Arbeitsverträge mehr für die Aufgabenerfüllung mit \nPersonen abschließen, soweit sie dafür Zuwendungen aus dem Haushalt erhalten“. Dass \nder Senat in einem späteren Beschluss davon wieder abgerückt ist, wird von der Beteiligten \nnicht vorgetragen und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. \n \nWie der Senatsbeschluss vom 31.01.2017 angesichts des Spannungsverhältnisses \nzwischen dem Beschlusstext selbst und dem Inhalt der zugrundeliegenden Senatsvorlage \nim Hinblick auf den Neueinsatz von Schulvereinsbeschäftigten auszulegen ist, ist nicht \n„eindeutig“ oder „offensichtlich“. Die Frage kann daher nicht im Rahmen eines Streits über \ndie (Un)Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung geklärt werden. Dies bleibt dem \nVerfahren vor der Einigungsstelle vorbehalten. \n \ncc) Es ist auch nicht von vornherein eindeutig ausgeschlossen, dass Frau A. und ihre \nTätigkeit in den Anwendungsbereich des Beschlusses fallen. \n \nDer Beschluss betrifft Personen, die bei einem Schulverein angestellt sind und im \nSekundarbereich I im „Aufgabenbereich Ganztag“ tätig werden. Die Vorlage spricht unter \n„A. Problem“ von „ergänzenden sozial-pädagogischen Betreuungs- und Fachaufgaben“. \nFrau A. ist bei einem Schulverein angestellt und soll an einer Schule im Sekundarbereich \nI Betreuungsaufgaben (Betreuung der Bibliothek und von Lerngruppen in der Bibliothek) \nwahrnehmen. \n \nAusdrücklich weiterhin zulässig bleiben sollen laut der Senatsvorlage „ehrenamtliche (über \ndie sog. Übungsleiterpauschale) oder gering vergütete Hausaufgabenhilfen und \nSportangebote der örtlichen Vereine“. Darunter fällt die Betreuung der Schulbibliothek und \nvon Lerngruppen in der Bibliothek durch eine nach dem Mindestlohn bezahlte \nHalbtagskraft (20 Wochenstunden) nicht. \n \nAusdrücklich zugelassen werden in der Senatsvorlage ferner „Mini-Jobs“. Die Minijob-\nGehaltsgrenze (derzeit 556 Euro/Monat; zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung \n538 Euro/Monat, vgl. Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB \nIV vom 30.11.2023, Bundesanzeiger AT 07.12.2023 B 1) wird bei einer Beschäftigung mit \n20 Wochenstunden zum Mindestlohn (derzeit 12,82 Euro/Stunde; zum Zeitpunkt der \nZustimmungsverweigerung \n12,41 \nEuro/Stunde, \nvgl. \n§ \n1 \nder \nVierten \nMindestlohnanpassungsverordnung, BGBl. 2023 I 321) jedoch deutlich überschritten. \n\n14 \n \n \nInwieweit über diese ausdrücklich erwähnten Ausnahmen hinaus aus der Aufzählung der \nEntgeltgruppen TVL 6, TVL 8 und TVL 9 in einer Tabelle, die der Information über die zum \n01.03.2017 zu übernehmenden Beschäftigungsverhältnisse dient, sowie aus der \nVerwendung der Wörter „sozialpädagogisches Fach- und Betreuungspersonal“ und \n„Beschäftigung in Anlehnung an die Tarifverträge TV-L und TVöD (equal pay)“ in der \nSenatsvorlage geschlossen werden kann, dass der Beschluss nur auf Personen mit einer \nbestimmten Ausbildung oder Tätigkeiten ab einer bestimmten tarifvertraglichen Wertigkeit \nanzuwenden ist, ist nicht offensichtlich. Darüber hat daher die Einigungsstelle zu befinden \nund nicht die Beteiligte oder das Gericht im Rahmen der Feststellung der \n(Un)Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung. Gleiches gilt für die Frage, wie die \nAusbildung und die Tätigkeit von Frau A. gegebenenfalls zu bewerten sind. \n \ndd) Unterstellt man, dass der Senatsbeschluss den Einsatz von Personen, die bei \nSchulvereinen beschäftigt sind, für Aufgaben, wie sie Frau A. wahrnehmen soll, verbietet, \nkann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, die Mitbestimmung bei \nEinstellungen \nbeziehe \nsich \nnicht \nauf \ndie \nArt \noder \ndie \nAusgestaltung \ndes \nBeschäftigungsverhältnisses, sondern nur auf die zur Einstellung vorgesehene Person und \ndie von ihr auszuübende Tätigkeit. Zwar stimmt die vorstehende Aussage abstrakt (vgl. \nDannenberg, in: GK-BremPersVG, § 65 Rn. 119 m.w.N.). Wenn ein Gesetz, eine \nRechtsverordnung, \nein \nTarifvertrag, \neine \nDienstvereinbarung \noder \neine \nVerwaltungsanordnung aber vorschreiben, dass die vorgesehene Einstellung insgesamt \nzu unterbleiben hat, kann der Personalrat seine Zustimmung zu ihr verweigern (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 14.06.2006 – 6 P 13/05, juris Rn. 15; Baden in: Altvater/ Baden, \nBPersVG, 11. Aufl. 2023, § 78 Rn. 314). Sollte der Senatsbeschluss vorschreiben, dass \nBeschäftigte von Schulvereinen nicht für Aufgaben, wie sie Frau A. wahrnehmen soll, \neingesetzt werden dürfen, hätte der Einsatz von Frau A. in der Schule zu unterbleiben, \nso dass der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung auf diese Erwägung stützen \ndurfte. \n \nIII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 \nBremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1, §72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Beschwerde \nangefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses beim \n \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \n\n15 \n \n \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 \nArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch einzulegen und innerhalb einer Notfrist von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § \n70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO \nelektronisch zu begründen. Die Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch \neinen \nProzessbevollmächtigten \nerfolgen. \nAls \nBevollmächtigte \nsind \naußer \nRechtsanwält*innen nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten \nOrganisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum \nRichteramt handeln. Rechtsanwält*innen, Behörden und juristische Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten \nZusammenschlüsse \nmüssen \ndie \nRechtsbeschwerdeschrift \nund \ndie \nBegründungschrift als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für nach dem \nArbeitsgerichtsgesetz \nvertretungsberechtigte \nPersonen, \nfür \ndie \nein \nsicherer \nÜbermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist \ndie Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ \n70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 46g ArbGG). \n \nDr. Maierhöfer \nJess \nSchallenberger \n \n \n \n \n \n \n \nPaulsen \n \n \n \n \n \n \nStahl \n \n \n \n \n \nDie ehrenamtliche \n \n \n \n \n \nDer ehrenamtliche \n \n \n \n \n \nRichterin Paulsen \n \n \n \n \n \nRichter Stahl \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \nist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \nan der Unterschrift gehindert \n \n \nan der Unterschrift gehindert \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-09-10/6-lp-147-25","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46g","ref_norm":"46g","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-09-10/6-lp-147-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364160","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.098868+00:00"}}