{"status":"available","doknr":"OLD364159","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-08","aktenzeichen":"2 LB 102/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 102/25 \nVG: \n2 K 84/22 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Klägerin und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Vorsitzenden aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 für Recht erkannt: \nAuf \ndie \nBerufung \nder \nBeklagten \nwird \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 15. März 2024 abgeändert. \nDer Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2021 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. Februar 2022 in Bezug auf das \nGrundstück „Flurstück A “ wird aufgehoben, soweit ein \nStraßenausbaubeitrag von mehr als 9.963,10 Euro festgesetzt wird. \n\n2 \n \nDer Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2021 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. Februar 2022 in Bezug auf das \nGrundstück „Flurstück B “ wird aufgehoben, soweit ein \nStraßenausbaubeitrag von mehr als 17.870,70 Euro festgesetzt wird. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,20 Euro nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden \nBasiszinssatz aus 4.600,79 Euro für die Zeit vom 10. Januar 2022 \n(Rechtshängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 29,20 Euro seit \ndem 24. März 2022 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Klägerin zu 6/7 \nund die Beklagte zu 1/7. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird \nfür notwendig erklärt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin \nkann \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten um die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Beitragsbescheid überwiegend \nstattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin von zwei aneinander angrenzenden (Buch-)Grundstücken \n(Flurstück A und Flurstück B ) in Bremerhaven. Faktisch werden beide Grundstücke als \nEinheit genutzt; auf ihnen befinden sich Garagen und Stellplätze. Das Flurstück B grenzt \nan die C. straße . Von der C. straße aus gesehen unmittelbar hinter dem Flurstück B \nliegt das Flurstück A , dahinter folgt die Straße „D. “. Der Zugang erfolgt über eine Zufahrt \nvon der Straße D. , ein Zugang zur C. straße an der östlichen Grundstücksgrenze ist \nnicht vorhanden. Dort verläuft über die Gesamtlänge des Buchgrundstücks B eine \n\n3 \n \nZaunanlage, die das Grundstück von dem an der C. straße verlaufenden Gehweg \nabgrenzt. \n \nDie C. straße wurde von der Beklagten von in dem Abschnitt, an dem die Grundstücke \nder Klägerin liegen, erneuert. Insbesondere wurde der vorhandene Mischwasserkanal, der \nsowohl der Straßenentwässerung als auch der Ableitung des Niederschlagswassers und \ndes Schmutzwassers von den Grundstücken dient, durch einen neuen, größeren \nMischwasserkanal ersetzt. Die letzte Rechnung für die Maßnahme ging am 24.01.2017 bei \nder Beklagten ein. \n \nMit zwei Bescheiden vom 05.07.2021 zog die Beklagte die Klägerin für das Flurstück B \nzu einem Straßenausbaubeitrag von 20.824,74 Euro und für das Flurstück A zu einem \nStraßenausbaubeitrag von 11.609,85 Euro heran. \n \nDie Klägerin hat gegen die Bescheide am 05.08.2021 Widerspruch und am 10.01.2022 \nUntätigkeitsklage erhoben. \n \nMit Widerspruchsbescheiden vom 02.02.2022 hat die Beklagte die Bescheide vom \n05.07.2021 aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 17.889,45 Euro (Flurstück \nB ) bzw. mehr als 9.973,55 Euro (Flurstück A ) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurden \ndie Widersprüche zurückgewiesen. Die Widersprüche seien teilweise begründet, weil in \nden Ausgangsbescheiden ein zu hoher beitragsfähiger Aufwand zugrunde gelegt worden \nsei. In den Ausgangsbescheiden seien die Aufwendungen, die sowohl der \nStraßenentwässerung \nals \nauch \nder \nGrundstücksentwässerung \n(Grundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung) zugutekommen, \nim Verhältnis 1:2 aufgeteilt und somit zu einem Drittel als für den Straßenausbaubeitrag \nbeitragsfähiger Aufwand berücksichtigt worden (sog. reine Zweikanalmethode). Dies sei \nnach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen jedoch \nnicht zulässig. Im Widerspruchsverfahren sei nun eine andere Berechnungsmethode \ngewählt worden: Ein in anderem Zusammenhang erstelltes Sachverständigengutachten \nder E. AG habe ergeben, dass das Kostenverhältnis eines fiktiven \nSchmutzwasserkanalsystems und eines fiktiven Niederschlagswasserkanalsystems (für \nStraßen- und Grundstücksniederschlagsentwässerung gemeinsam) im Gebiet der \nBeklagten 41,87 % zu 58,13 % betragen würde. Teile man die 58,13 % für die \nNiederschlagsentwässerung \nje \nzur \nHälfte \nauf \ndie \nStraßen- \nund \nauf \ndie \nGrundstücksniederschlagsentwässerung auf, ergebe sich für die Straßenentwässerung ein \nAnteil von 29,07 % an den Gesamtkosten. Daraus ergebe sich der neu berechnete \nStraßenausbaubeitrag. Im Übrigen seien die Widersprüche unbegründet. \n\n4 \n \n \nDie Klägerin hat die Widerspruchsbescheide in das Klageverfahren einbezogen. Soweit \ndie Widerspruchsbescheide dem Klagebegehren abgeholfen haben, ist das Verfahren von \nden \nBeteiligten \nübereinstimmend \nfür \nerledigt \nerklärt \nworden. \nDie \nin \nden \nAusgangsbescheiden festgesetzten Beiträge hat die Klägerin nebst Mahn- und \nSäumniszuschlägen (insgesamt 32.768,32 Euro) unter Vorbehalt gezahlt. Soweit die \nBeitragsbescheide in den Widerspruchsbescheiden aufgehoben wurden, hat die Beklagte \nder Klägerin den Beitrag am 23.03.2022 erstattet. \n \nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt, \ndie betroffenen Grundstücke seien von der Erschließungsanlage „C. straße von G. bis \nH. “ nicht erschlossen. Sie würden über die Straße D. erschlossen. Auch dürfe nicht \nvon einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werden. Der \nzugrundeliegende Bebauungsplan enthalte weder für sämtliche Flächen Angaben über die \nZahl der Vollgeschosse noch über die Höhe der baulichen Anlagen und auch keine \nBaumassenzahl. Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. verbiete sich, da die \nVorschrift nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen nichtig sei. Zudem liege eine unrechtmäßige Verteilung der Kosten zwischen \nGrundstücks- und Straßenentwässerung vor. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. \ndie \nBescheide \nder \nBeklagten \nvom \n05.07.2021 \nin \nGestalt \nder \nWiderspruchsbescheide vom 02.02.2022 aufzuheben und \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.197,00 € nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.768,32 € \nfür die Zeit von Rechtshängigkeit bis zum 23.03.2022 sowie aus 28.197,00 € seit \ndem 24.03.2022 zu erstatten. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Begründungen der streitgegenständlichen \nBescheide und der Widerspruchsbescheide Bezug genommen und diese vertieft. \n \n\n5 \n \nMit Urteil vom 15.03.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, die angefochtenen Bescheide in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide aufgehoben, soweit Beiträge von mehr als 203,60 \nEuro (für das Flurstück A ) und mehr als 365,20 Euro (für das Flurstück B ) festgesetzt \nwurden, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 27.622,34 Euro nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.193,66 Euro für die Zeit vom \n10.01.2022 bis zum 23.03.2022 sowie aus 27.622,34 Euro seit dem 24.03.2022 zu zahlen. \nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Maßgeblich für die \nrechtliche Beurteilung der Beitragsbescheide sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \ndes Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, mithin im Zeitpunkt des Eingangs der letzten \nUnternehmerrechnung bei der Beklagten am 24. Januar 2017. Abzustellen sei daher auf \ndas Straßenbaubeitragsortsgesetz in der bis zum 6. September 2019 geltenden Fassung \n(StBBOG a.F.). Die Erhebung des Straßenausbaubeitrags finde ihre Grundlage in § 1 Abs. \n2, § 3 Abs. 6 und § 17 BremGebBeitrG i.V.m. dem StBBOG a.F. Die Klägerin sei die richtige \nBeitragsschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F., denn sie sei im Zeitpunkt der \nBekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin der Grundstücke gewesen. Die \nErsetzung des vorhandenen Mischwasserkanals durch einen neuen Mischwasserkanal mit \ngrößerem Fassungsvermögen sei eine Verbesserung der Erschließungsanlage „C. straße \nvon G. bis H. “ i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. Eine \nvorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage i.S.d. § 17 \nAbs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. liege bezüglich beider Grundstücke \nvor. In Bezug auf das Flurstück B folge dies schon daraus, dass es ein Anliegergrundstück \nsei. Die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zur C. straße werde nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass über die Gesamtlänge der an die C. straße grenzenden Ostseite des \nBuchgrundstücks B eine Zaunanlage verlaufe, die das Grundstück von dem an der C. \nstraße \n \nverlaufenden \nGehweg \nabgrenze. \nDerartige \nausräumbare \nkünstliche \nZugangshindernisse seien für den Sondervorteil unbeachtlich. Auch in Bezug auf das \nFlurstück A bestehe eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der C. \nstraße . Die Buchgrundstücke A und B stünden nämlich beide im Eigentum der Klägerin \nund würden von dieser als Stellplatz- und Garagenfläche derart einheitlich genutzt, dass \nsie wie ein einziges (großes) Anliegergrundstück erschienen. Zutreffend sei ferner der \nVerteilungsmaßstab. Maßgeblich für die Verteilung sei nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 \nlit. a) StBBOG a.F. die im Bebauungsplan Nr. , in dessen Geltungsbereich die \nGrundstücke vollständig lägen, festgesetzte höchstzulässige Zahl von vier Vollgeschossen \nsowie die vollständig überbaubare Fläche der Grundstücke bei Berücksichtigung der \nFestsetzung als Mischgebiet. Jedoch habe die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand \nüberwiegend fehlerhaft ermittelt. Bei der Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen, \ndie – wie hier – sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch der Entwässerung \n\n6 \n \nder anliegenden Grundstücke dienen, sei eine exakte kostenmäßige Berechnung des auf \ndie Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils regelmäßig nicht möglich. Dieser \nKostenanteil könne deshalb auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt \nwerden. Eine solche Schätzung müsse aber plausibel und nachvollziehbar sein. Das sei \nhier nicht der Fall. Bei dem vorliegend verbesserten Mischwasserkanal handle es sich um \neine Gemeinschaftseinrichtung, die drei Zwecken diene und damit drei Funktionen erfülle: \nStraßenoberflächenentwässerung, \nGrundstücksoberflächenentwässerung \nund \nSchmutzwasserableitung. Zur Ermittlung des Anteils an den Gesamtkosten der \nVerbesserungsmaßnahme, der der Straßenoberflächenentwässerung und damit dem \nstraßenausbaubeitragsfähigen Aufwand zuzurechnen sei, müssten deshalb aus den \nGesamtkosten zunächst drei Kostenmassen gebildet werden. Eine erste Kostenmasse \numfasse \nalle \nKosten, \ndie \nfür \ndie \nVerbesserung \nder \neinzig \nder \nStraßenoberflächenentwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, \nStraßenrinnen \nusw.) \nangefallen \nsind. \nDiese \nKosten \nseien \ndem \nstraßenausbaubeitragsrechtlich beitragsfähigen Aufwand zuzuordnen seien. Von diesen \nKosten abzugrenzen seien alle Kosten, die für die Verbesserung der Bestandteile \nentstanden sind, die ausschließlich der Grundstücksoberflächenentwässerung und der \nSchmutzwasserableitung dienen. Diese Kosten müssten bei der Erhebung des \nStraßenausbaubeitrags unbeachtet bleiben. Sodann sei eine dritte Kostenmasse zu bilden \nfür die Kosten der Verbesserung solcher Bestandteile, die allen drei Zwecken dienen. \nDiese dritte Kostenmasse sei aufzuteilen in straßenausbaubeitragsrechtlich beitragsfähige \nund in straßenausbaubeitragsrechtlich nicht beitragsfähige Kosten. Diese Aufteilung \nmüsse nach der sogenannten Dreikanalmethode erfolgen. Maßgeblich sei das Verhältnis \nder Verbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle \nfür \nStraßenoberflächenentwässerung, \nGrundstücksoberflächenentwässerung \nund \nSchmutzwasserableitung. Nicht zu folgen sei der Auffassung, wonach sich der auf die \nStraßenentwässerung entfallende Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis \nder Verbesserungskosten eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für \nSchmutz- und Niederschlagswasser auf der einen und eines hypothetischen \nStraßenentwässerungskanals \nauf \nder \nanderen \nSeite \nbestimme \n(sog. \nreine \nZweikanalmethode). Ebenfalls unzutreffend sei die Auffassung, wonach die Kosten \nzunächst nach einem hypothetischen Schmutzwasserkanal und einem hypothetischen \nNiederschlagswasserkanal aufzuteilen seien und die so ermittelten Kosten der \nNiederschlagswasserbeseitigung \nsodann \nhalbiert \nwürden \n(sog. \nsplittende \nZweikanalmethode). Denn in beiden Fällen werde im Ergebnis allein auf die Zahl der \nbeteiligten Kostenträger abgestellt und nicht auf die verschiedenen Funktionen der konkret \nin Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage. Bei der Vorgehensweise der \nBeklagten sei bereits die Ermittlung der drei Kostenmassen fehlerhaft gewesen. Zu \n\n7 \n \nbeanstanden sei hier die Art und Weise, wie die Kosten der Baustelleneinrichtung aufgeteilt \nwurden. Die Beklagte habe von den Baustelleneinrichtungskosten im Wege einer \nSchätzung 0,7984 % der ersten Kostenmasse zugeschlagen. Insoweit sei zum einen die \nSchätzung als solche zu beanstanden, da zur Baustelleneinrichtung auch Materialkosten \ngehörten, die exakt ermittelt werden könnten. Zudem werde der Prozentsatz nicht erläutert. \nFerner \nsei \ndie \nZuordnung \nzur \nersten \nKostenmasse \nnicht \nplausibel. \nDie \nBaustelleneinrichtung komme der Verbesserungsmaßnahme insgesamt zugute und sei \ndaher der dritten Kostenmasse zuzuordnen. Und schließlich sei auch die Aufteilung der \ndritten Kostenmasse fehlerhaft gewesen, denn sie sei nicht nach der Dreikanalmethode \nerfolgt. Vielmehr habe die Beklagte in den Ausgangsbescheiden die reine \nZweikanalmethode und in den Widerspruchsbescheiden die splittende Zweikanalmethode \nangewandt. Wenngleich nicht entscheidungserheblich, sei dennoch Folgendes ergänzend \nanzumerken: Die Berechnungsmethode der Software, die dem Gutachten der E. AG \nzugrunde liege, sei nicht offengelegt worden. Ferner dürfte es problematisch sein, dass \ndieses Gutachten, das ursprünglich zu anderen Zwecken erstellt worden sei, auf die \nVerhältnisse im gesamten Gemeindegebiet abstelle anstatt auf das hier abgerechnete \nkonkrete Vorhaben. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, \nhätte die Beklagte allerdings die Kostenaufteilung für einige vergleichbare, repräsentative \nStraßenzüge in ihrem Gebiet ermitteln und bei der Abrechnung des vorliegend \nstreitgegenständlichen Vorhabens zugrunde legen dürfen. Infolge der teilweisen \nAufhebung \nder \nBeitragsbescheide \nstünden \nder \nKlägerin \ndie \ntenorierten \nRückzahlungsansprüche nebst Rechtshängigkeitszinsen zu. \n \nNur die Beklagte hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt. Der Senat \nhat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 07.04.2025 wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Frage, wie die dritte Kostenmasse aufzuteilen sei, zugelassen. \n \nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, eine Aufteilung der Kosten, die \nsowohl der Grundstücksniederschlags- als auch der Straßenniederschlagsentwässerung \nund der Schmutzwasserableitung dienten, in straßenausbaubeitragsfähigen und nicht \nstraßenausbaubeitragsfähigen \nAufwand \nmüsse \nnicht \nzwingend \nnach \nder \nDreikanalmethode erfolgen, sondern dürfe (jedenfalls auch) nach der splittenden \nZweikanalmethode vorgenommen werden. Als „Funktionen“ eines Mischkanals seien in \ndiesem \nZusammenhang \nnicht \nGrundstücksniederschlagsentwässerung, \nSchmutzwasserableitung und Straßenentwässerung jeweils getrennt voneinander \nanzusehen (also: drei Funktionen), sondern Grundstücksentwässerung (Niederschlags- \nund Schmutzwasser) einer- und Straßenentwässerung andererseits (also: zwei \nFunktionen). Es gehe nämlich um die Aufteilung der Kosten auf zwei verschiedene \n\n8 \n \nKostenträger: Die Träger der Grundstücksentwässerungskosten einer- und die Träger der \nStraßenentwässerungskosten andererseits. Eine Binnendifferenzierung innerhalb der \nGrundstücksentwässerung nach Schmutz- und Niederschlagswasserableitung sei nicht \nerforderlich. Dies spreche dafür, dass sogar die in den Ausgangsbescheiden angewandte \nreine Zweikanalmethode zulässig gewesen sei. Jedenfalls aber die in den \nWiderspruchsbescheiden zugrunde gelegte splittende Zweikanalmethode sei nicht zu \nbeanstanden. Denn sie habe mit der Dreikanalmethode gemein, dass nicht auf die Anzahl \nder Kostenträger abgestellt werde, sondern alle drei Zwecke des Mischkanals betrachtet \nwürden. \nDrei-Kanal-Systeme, \nbei \ndenen \nfür \nSchmutzwasser, \nGrundstücksniederschlagswasser und Straßenniederschlagswasser jeweils getrennte \nKanalisationen bestehen, gebe es nach ihrem Kenntnisstand in Deutschland nicht. Soweit \ndas Verwaltungsgericht beiläufig ausführe, die Berechnungsmethode der Software, mit der \ndas Gutachten der E. AG erstellt wurde, sei nicht offengelegt worden, erschließe sich ihr \n(der Beklagten) nicht, welche Informationen über diejenigen aus ihrem Schriftsatz vom \n07.02.2024 hinaus das Gericht für erforderlich halte. Ergänzend erläutert die Beklagte im \nBerufungsverfahren die Vorgehensweise der E. AG näher. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts sei es auch nicht zu beanstanden, dass das Gutachten auf der \nKanaldatenbank beruhe, die sämtliche Kanäle in der Zuständigkeit der Beklagten umfasse. \nDas Bundesverwaltungsgericht lasse es ausreichen, wenn die Vergleichsberechnung \nanhand einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge vorgenommen \nwerde. Nicht gefordert sei eine Repräsentativität der für die Vergleichsberechnung \nausgewählten Straßenzüge gerade in Bezug auf das konkret abgerechnete Vorhaben. \nWenn aber eine Vergleichsberechnung anhand einiger für das Gemeindegebiet \nrepräsentativer Straßen zulässig gewesen wäre, müsse eine Vergleichsberechnung \nanhand sämtlicher relevanter Kanäle erst recht ausreichend sein. Auch hinsichtlich der \nteilweisen Zuordnung der Baustelleneinrichtungskosten zur ersten Kostenmasse, die \nvollständig straßenausbaubeitragsrechtlich relevant sei, könne dem Verwaltungsgericht \nnicht gefolgt werden. Die Kosten der Baustelleneinrichtung insgesamt (18.952,64 Euro) \nhabe sie (die Beklagte) nicht geschätzt, sondern aus der Schlussrechnung rechnerisch \nermittelt. Geschätzt worden sei nur der Anteil, mit dem die Baustelleneinrichtungskosten \nden \ndrei \nKostenmassen \nzugeordnet \nwurden. \nHätte \nman \ndie \nKosten \nder \nBaustelleneinrichtung vollständig der dritten Kostenmasse zugeordnet, wären sie \nausschließlich nach der splittenden Zweikanaltheorie aufgeteilt worden. Das würde aber \nkeinen Sinn ergeben, da die splittende Zweikanaltheorie auf Umstände ohne Bezug zur \nBaustelleneinrichtung (wie die unterschiedliche Tiefenlage von Schmutz- und \nNiederschlagswasserkanälen) \nabstelle. \nDeshalb \nhabe \nsie \n(die \nBeklagte) \ndie \nBaustelleneinrichtungskosten auf alle drei Kostengruppen aufgeteilt. Dabei habe sie darauf \nabgestellt, welchen Anteil die drei Kostenmassen jeweils an den Gesamtkosten der \n\n9 \n \nAusbaumaßnahme hatten. Dies sei bei der ersten Kostenmasse ein Anteil von 0,7984 % \ngewesen, bei der zweiten Kostenmasse ein Anteil von 0,2715 % und bei der dritten \nKostenmasse ein Anteil von 98,93 %. Entsprechend habe sie von den Gesamtkosten der \nBaustelleneinrichtung (18.952,64 Euro) 151,33 Euro (0,7984 %) der ersten Kostengruppe, \n51,46 Euro (0,2715 %) der zweiten Kostengruppe und 18.749,85 Euro (98,93 %) der dritten \nKostengruppe zugeordnet. Unzutreffend sei auch, dass das Verwaltungsgericht sie zur \nZahlung von Prozesszinsen verurteilt habe. Die einem vorläufig vollziehbaren \nAbgabenbescheid zukommende Verbindlichkeit schließe für die Dauer ihrer Wirksamkeit \ndie Geltendmachung von Prozesszinsen aus. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. \nKammer – vom 15.03.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n1. die Berufung zurückzuweisen, \n2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \n \nZur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil. \n \nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung über die Berufung durch den Vorsitzenden, der zugleich der Berichterstatter \nist, erklärt. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten, über die der Vorsitzende, der hier auch zugleich der \nBerichterstatter ist, mit dem Einverständnis der Beteiligten alleine entscheiden kann (§ 125 \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist überwiegend begründet. \n \nI. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhätte \ndie \nBeitragsbescheide \nin \nder \nGestalt \nder \nWiderspruchsbescheide nur insoweit aufheben dürfen, als sie Straßenausbaubeträge in \nHöhe von mehr als 9.963,10 Euro für das Flurstück A und von mehr als 17.870,70 Euro \nfür das Flurstück B festsetzen. Denn nur insoweit sind die Bescheide in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen sind die \nBescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide dagegen rechtmäßig, so dass das \n\n10 \n \nangefochtene Urteil abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen ist. Der Beklagten \nstehen von der Klägerin Straßenausbaubeiträge (nur) in Höhe von 9.963,10 Euro für das \nFlurstück A und von17.870,70 Euro für das Flurstück B zu. \n \n1. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist § 17 BremGebBeitrG i.V.m. § 1 des \nStraßenausbaubeitragsortsgesetzes (StBBOG) der Beklagten, jeweils in der im Zeitpunkt \ndes Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, d.h. der endgültigen Herstellung der \nverbesserten Erschließungsanlage (§ 18 Abs. 1 BremGebBeitrG), geltenden Fassung (vgl. \nDriehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 2 m.w.N.). \nDies ist der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten \n(OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2009 – 1 B 317/08, juris Rn. 11), hier der 24.01.2017. \n \n2. Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen eine straßenausbaubeitragsfähige \nVerbesserung einer Erschließungsanlage dar. Die Klägerin ist Beitragsschuldnerin. Von \nden Grundstücken, für die Beiträge festgesetzt wurden, besteht die vorteilsrelevante \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Erschließungsanlage. Die Beklagte ist \nvon einem zutreffenden Verteilungsmaßstab ausgegangen und hat diesen zutreffend \nangewandt. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf die Ausführungen in Ziff. I. 2. \nbis 5. des angefochtenen Urteils, die zutreffend sind und denen es sich anschließt. \n \n3. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand in den Widerspruchsbescheiden (noch) \num (nur) 92,66 Euro zu hoch festgesetzt. Der beitragsfähige Aufwand beträgt nicht, wie in \nden Widerspruchsbescheiden angenommen, 88.184,98 Euro, sondern nur 88.092,66 \nEuro. \n \nGemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG i.V.m. § 3 StBBOG a.F. wird der beitragsfähige \nAufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Gemäß § 2 Nr. 2 lit. g) StBBOG \na.F. gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Aufwendungen für die Verbesserung \nvon \nEntwässerungseinrichtungen. \nBei \nder \nVerbesserung \nvon \nEntwässerungseinrichtungen, die – wie hier – sowohl der Entwässerung von \nVerkehrsanlagen als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, ist eine \nexakte kostenmäßige Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden \nKostenanteils regelmäßig nicht möglich. Dieser Kostenanteil kann deshalb auf der \nGrundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Eine solche Schätzung \nmuss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VG Bremen, Urt. v. 08.02.2013 – 2 K 183/11, \njuris Rn. 91, 92; OVG LSA, Urt. v. 24.04.2012 – 4 L 41/11, juris Rn. 50). \n \n\n11 \n \nBei dem in der Erschließungsanlage „C. straße von G. bis H. “ verbesserten \nMischwasserkanal handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die drei Zwecken \ndient \nund \ndamit \ndrei \nFunktionen \nerfüllt: \nStraßenentwässerung, \nGrundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung. Zur Ermittlung \ndes \nAnteils \nan \nden \nGesamtkosten \nder \nVerbesserungsmaßnahme, \nder \nder \nStraßenentwässerung \nund \ndamit \ndem \nstraßenausbaubeitragsfähigen \nAufwand \nzuzurechnen ist, müssen deshalb von den Gesamtkosten zunächst drei Kostenmassen \ngebildet werden. Eine erste Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: \nKostengruppe A) umfasst alle Kosten, die für die Verbesserung der ausschließlich der \nStraßenentwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen \nusw.) \nangefallen \nsind. \nDiese \nKosten \nsind \nin \nvoller \nHöhe \ndem \nstraßenausbaubeitragsfähigen \nAufwand \nzuzuordnen. \nAlle \nKosten, \ndie \nfür \ndie \nVerbesserung \nder \nBestandteile \nentstanden \nsind, \ndie \nausschließlich \nder \nGrundstücksniederschlagsentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienen, sind \neiner zweiten Kostenmasse zuzuordnen (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe \nC). Diese Kosten müssen bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags unbeachtet \nbleiben. Die Kosten der Verbesserung der Bestandteile, die allen drei Zwecken dienen, \n(vor allem des Hauptkanals) sind einer dritten Kostenmasse zuzuordnen (in der \nTerminologie der Beklagten: Kostengruppe B). Da diese Kostenmasse Kosten enthält, die \nsowohl \nder \nStraßenentwässerung \nals \nauch \nanderen \nZwecken \n(Grundstücksniederschlagsentwässerung und Schmutzwasserableitung) dienen, muss sie \nbei der Berechnung des straßenausbaubeitragsfähigen Aufwands aufgeteilt werden (vgl. \nzum gesamten Vorstehenden Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. \nAufl. 2022, § 33 Rn. 38 [für das Ausbaubeitragsrecht] und § 13 Rn. 87 [für das \nErschließungsbeitragsrecht] jeweils m.w.N.). \n \na) Die Beklagte hat die Baustelleneinrichtungskosten zwar zutreffend ermittelt, sie dann \naber zu Unrecht auf die drei vorgenannten Kostenmassen aufgeteilt. Sie hätten vollständig \nder dritten Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) \nzugeschlagen werden müssen. \n \naa) Die Beklagte hat die Baustelleneinrichtungskosten zutreffend ermittelt. Die Rüge des \nVerwaltungsgerichts, die Baustelleneinrichtungskosten seien geschätzt worden, obwohl \nsie zumindest teilweise (z.B. hinsichtlich der Kosten für Baubüro und Bauschild) hätten \nexakt ermittelt werden können, entspricht nicht den Tatsachen. Die Beklagte trägt in der \nBerufungsbegründung plausibel und von der Klägerin unbestritten vor, dass sie die \nBaustelleneinrichtungskosten (insgesamt 18.952,64 Euro) nicht geschätzt, sondern aus \nder Schlussrechnung heraus rechnerisch ermittelt hat. Geschätzt wurde lediglich der \n\n12 \n \nUmfang, zu dem die Baustelleneinrichtungskosten im nächsten Schritt auf die drei \nKostenmassen aufgeteilt wurden. \n \nbb) Die Beklagte hat die Baustelleneinrichtungskosten auf alle drei Kostenmassen \naufgeteilt. Dabei hat sie als Aufteilungsschlüssel das Verhältnis der drei Kostenmassen \n(ohne Baustelleneinrichtungskosten) zueinander herangezogen. Folglich wurden der \nersten Kostenmasse (Aufwand nur für Straßenentwässerung; in der Terminologie der \nBeklagten: Kostengruppe A) 0,7984 % der Baustelleneinrichtungskosten (151,33 Euro) \nzugeordnet. \nDer \nzweiten \nKostenmasse \n(Aufwand \nnur \nfür \nGrundstücksniederschlagsentwässerung \nund \nSchmutzwasserableitung; \nin \nder \nTerminologie \nder \nBeklagten: \nKostengruppe \nC) \nwurden \n0,2715 \n% \nder \nBaustelleneinrichtungskosten (51,46 Euro) zugeordnet. Der dritten Kostenmasse \n(Aufwand für alle drei Zwecke; in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) wurden \n98,93 % der Baustelleneinrichtungskosten (18.749,85 Euro) zugeordnet. \n \nDiese Aufteilung ist unzutreffend. Die Baustelleneinrichtungskosten können nicht eindeutig \nnur \ndem \nZweck \n„Straßenentwässerung“, \nnur \ndem \nZweck \n„Grundstücksniederschlagsentwässerung“ \noder \nnur \ndem \nZweck \n„Schmutzwasserableitung“ zugeordnet werden. Denn die Baustelleneinrichtung kommt der \ngesamten \nBaumaßnahme \nzugute. \nDie \nKosten, \ndie \nallen \ndrei Zwecken \nder \nGemeinschaftsentwässerungsanlage dienen, sind aber in die dritte Kostenmasse (in der \nTerminologie der Beklagten: Kostengruppe B) einzuordnen (vgl. Driehaus/ Raden, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 38). \n \nDer Einwand der Beklagten, eine Einstellung der gesamten Baustelleneinrichtungskosten \nin die dritte Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) wäre nicht \nsachgerecht \ngewesen, \nweil \nbei \nder \nAufteilung \ndieser \nKostenmasse \nin \nstraßenausbaubeitragsfähigen Aufwand und nicht straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand \nauf Umstände abgestellt werde, die für die Verteilung der Baustelleneinrichtungskosten \nnicht passen würden (v.a. die unterschiedliche Tiefenlage von Schmutz- und \nNiederschlagswasserkanälen), überzeugt nicht. Im Ergebnis hat auch die Beklagte fast 99 \n% der Baustelleneinrichtungskosten der dritten Kostenmasse zugeordnet. Es ist vor \ndiesem Hintergrund nicht ersichtlich, wieso die Zuordnung von 100 % der \nBaustelleneinrichtungskosten (also nur 1 % mehr) zur dritten Kostenmasse unsachgemäß \nsein sollte. \n \nDie Beklagte kann sich für ihre Vorgehensweise nicht auf das Urteil des VG Arnsberg vom \n18.02.2010 – 7 K 3625/08, juris Rn. 57 berufen. Das VG Arnsberg hat dort keine Aufteilung \n\n13 \n \nder \nBaustelleneinrichtungskosten \nauf \ndrei \nKostenmassen \n(einmal \nnur \nStraßenentwässerungskosten, \neinmal \nnur \nGrundstückniederschlagsentwässerungs-\n/Schmutzwasserableitungskosten und einmal sowohl als auch) beurteilt, sondern eine \nAufteilung auf nur zwei Massen (ausschließlich Straßenbau oder ausschließlich Kanalbau). \n \nSomit ist die erste Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe A) um \nden ihr zugeschlagenen Anteil der Baustelleneinrichtungskosten, also 151,33 Euro, \nniedriger anzusetzen als dies die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden getan hat. Sie \nbeträgt mithin 1.825,38 Euro statt 1.976,71 Euro. \n \nAuch die zweite Kostenmasse (Kostengruppe C in der Terminologie der Beklagten) ist um \nden ihr zugeschlagenen Anteil der Baustelleneinrichtungskosten, also 51,46 Euro, \nniedriger anzusetzen als dies die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden getan hat. \n \nDie dritte Kostenmasse (Kostengruppe B in der Terminologie der Beklagten) ist um die \nAnteile der Baustelleneinrichtungskosten, die der ersten und der zweiten Kostenmasse \n(Kostengruppen A und C in der Terminologie der Beklagten) zugeschlagen wurden, d.h. \n151,33 Euro + 51,46 Euro = 202,79 Euro, höher anzusetzen als es die Beklagte in den \nWiderspruchsbescheiden getan hat. Sie beträgt mithin 296.758,87 Euro statt 296.554,08 \nEuro. \n \nb) Aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Art und Weise, wie die Beklagte in \nden Widerspruchsbescheiden die dritte Kostenmasse (in ihrer Terminologie: Kostengruppe \nB) in straßenausbaubeitragsfähigen und nicht straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand \naufgeteilt hat. Sie hat sich dazu der sogenannten „splittenden Zweikanalmethode“ bedient. \nGegen diese Methode ist rechtlich nichts einzuwenden (aa). Die Beklagte hat diese \nMethode auch rechtsfehlerfrei angewandt (bb) \n \naa) Für die Aufteilung der dritten Kostenmasse werden in Rechtsprechung und Literatur \ndrei verschiedene Methoden vertreten: \n \n(1) Nach der sogenannten Dreikanalmethode sind fiktiv die Kosten, die für einen reinen \nSchmutzwasserkanal, einen reinen Grundstücksniederschlagswasserkanal und einen \nreinen Straßenentwässerungskanal angefallen wären, zu schätzen und zueinander ins \nVerhältnis zu setzen. In diesem Verhältnis ist dann die dritte Kostenmasse zu verteilen \n(OVG LSA, Urt. v. 24.04.2012 – 4 L 41/11, juris Rn. 48; Driehaus/ Raden, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 13 Rn. 87 f. [für Erschließungsbeiträge] und § 33 \n\n14 \n \nRn. 38 [für Straßenausbaubeiträge]). Diese Methode hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil als die einzig rechtmäßige angesehen. \n \n(2) Nach der sogenannten „reinen Zweikanalmethode“ sind fiktiv die Kosten, die einerseits \nfür einen gemeinsamen Schmutz- und Grundstücksniederschlagswasserkanal und \nandererseits für einen davon getrennten reinen Straßenentwässerungskanal angefallen \nwären, zu schätzen und zueinander ins Verhältnis zu setzen. In diesem Verhältnis ist dann \ndie dritte Kostenmasse zu verteilen (VGH B-W, Urt. v. 03.09.1987 – 2 S 6/87, VBlBW 1988, \n305 <307 f.>; OVG NW Urt. v. 02.09.1998 – 15 A 7653/95, juris Rn. 68 ff.; Urt. v. 28.02.2002 \n– 3 A 3629/98, juris Rn. 51 ff.; Beschl. v. 28.02.2003 – 15 A 959/03, juris Rn. 11). Diese \nMethode hatte die Beklagte in den Ausgangsbescheiden zugrunde gelegt. \n \n(3) Nach der sogenannten „splittenden Zweikanalmethode“ sind in einem ersten Schritt \nfiktiv \ndie \nKosten, \ndie \neinerseits \nfür \neinen \ngemeinsamen \nStraßen- \nund \nGrundstücksniederschlagswasserkanal und andererseits für einen davon getrennten \nreinen Schmutzwasserkanal angefallen wären, zu schätzen und zueinander ins Verhältnis \nzu setzen. Im nächsten Schritt ist der Anteil, der auf den gemeinsamen Straßen- und \nGrundstücksniederschlagswasserkanal \nentfallen \nist, \nzur \nHälfte \nder \nGrundstücksniederschlags- \nund \nzur \nanderen \nHälfte \nder \nStraßenentwässerung \nzuzurechnen. Mit dem Anteil, der sich daraus für die Straßenentwässerung ergibt, ist dann \ndie dritte Kostenmasse dem straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand zuzuschlagen (v. \nWaldthausen, in: Rosenzweig/Freese, KAG Nds., § 6 Rn. 104; OVG NW, Urt. v. 29.06.1987 \n– 2 A 2712/84, OVGE Mü/Lü 39, 126 <128 ff.>). Dieser Methode folgen die \nWiderspruchsbescheide. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat über die Aufteilung der dritten Kostenmasse nur für das \nErschließungsbeitragsrecht und nur für Gemeinschaftsentwässerungseinrichtungen, die \nzwei Zwecken dienen (entweder Schmutzwasserableitung und Straßenentwässerung oder \nStraßenentwässerung und Grundstücksniederschlagsentwässerung), entschieden. Die \nerschließungsbeitragsrechtlichen \nGrundsätze \nkönnen \ninsoweit \njedoch \nauf \ndas \nStraßenausbaubeitragsrecht übertragen werden (vgl. Driehaus/ Raden, Erschließungs- \nund Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 37). \n \nFür eine Kanalisation, die Schmutzwasser und Straßenniederschlagswasser ableitet, hat \ndas Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die dritte Kostenmasse in dem \nVerhältnis zu verteilen ist, das sich aus der Höhe des Aufwands für eine fiktive selbständige \nSchmutzwasserkanalisation und der Höhe des Aufwands für eine fiktive selbständige \n(Straßen-)Niederschlagswasserkanalisation ergibt (BVerwG, Urt. v. 27.06.1985 – 8 C \n\n15 \n \n124/83, juris Rn. 23). So ist die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden nach der \nsplittenden Zweikanalmethode im ersten Schritt ebenfalls vorgegangen: Sie hat den \nAufwand für eine fiktive selbständige Schmutzwasserkanalisation und für eine fiktive \nselbständige Niederschlagswasserkanalisation ermittelt und beide ins Verhältnis \nzueinander gesetzt. Die einzige Modifikation gegenüber der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts besteht darin, dass die von der Beklagten fiktiv betrachtete \nNiederschlagswasserkanalisation das Niederschlagswasser von Grundstücken und Straße \nabführen würde, während die vom Bundesverwaltungsgericht fiktiv betrachtete \nNiederschlagswasserkanalisation dies nur für Niederschlagswasser von der Straße täte. \nDies \nist \nallerdings \nallein \ndem \nUmstand \ngeschuldet, \ndass \nin \ndem \nvom \nBundesverwaltungsgericht \nentschiedenen \nFall \ndie \nGrundstücksniederschlagsentwässerung nicht beteiligt war, und ändert nichts an der \nentscheidenden \nGemeinsamkeit \nbeider \nVorgehensweisen: \nDie \nden \nFunktionen \nSchmutzwasserableitung und Niederschlagsentwässerung jeweils zukommenden Anteile \nan den Kosten einer Gemeinschaftseinrichtung werden durch Betrachtung der Kosten \nfiktiver getrennter Kanalisationen für jeweils nur einen dieser beiden Zwecke ermittelt. Der \nUnterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall einer Schmutz- \nund Straßenniederschlagswasserkanalisation ist lediglich, dass bei einer drei Zwecken \ndienenden Mischwasserkanalisation der für die Niederschlagsentwässerung ermittelte \nKostenanteil noch in einem zweiten Schritt auf Grundstücksniederschlagsentwässerung \nund Straßenniederschlagsentwässerung aufgeteilt werden muss. Für eine Kanalisation, \ndie Grundstücksniederschlags- und Straßenniederschlagswasser ableitet, hat das \nBundesverwaltungsgericht entschieden, dass in der Regel eine je hälftige Aufteilung des \nAufwands zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 09.12.1983 – 8 C 112/82, juris Rn. 20). So ist die \nBeklagte in den Widerspruchsbescheiden nach der splittenden Zweikanalmethode im \nzweiten Schritt ebenfalls vorgegangen: Sie hat den im ersten Schritt für eine fiktive \ngemeinsame Grundstücksniederschlags- und Straßenniederschlagswasserkanalisation \nermittelten Anteil hälftig geteilt, um den Anteil des straßenausbaufähigen Aufwands an der \ndritten Kostenmasse zu ermitteln. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, wieso diese \nkombinierte Anwendung der beiden Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht für die \nKostenaufteilung bei Gemeinschaftskanalisationen entwickelt hat, die jeweils zwei von drei \ndenkbaren Zwecken dienen, unzulässig sein sollte, um die Kostenaufteilung bei einer allen \ndrei Zwecken dienenden Gemeinschaftskanalisation zu ermitteln. \n \nDas Argument, die reine und die splittende Zweikanalmethode würden „im Ergebnis allein \nauf die Zahl der beteiligten Kostenträger ab[stellen] und nicht auf die verschiedenen \nFunktionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage“ (so OVG \nLSA, Urt. v. 24.04.2012 – 4 L 41/11, juris Rn. 48), mag für die reine Zweikanalmethode \n\n16 \n \nzutreffen. Gegen die splittende Zweikanalmethode überzeugt es nicht. Diese differenziert \nsehr \nwohl \nnach \nallen \ndrei \nverschiedenen \nFunktionen \nder \nGemeinschaftsentwässerungsanlage: \nIm \nersten \nSchritt \nnach \nden \nFunktionen \nSchmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (durch Vergleich der \nhypothetischen Herstellungskosten getrennter Kanäle für beide Funktionen) und im \nzweiten Schritt innerhalb der Niederschlagswasserbeseitigung nach den Funktionen \nStraßenniederschlagswasserbeseitigung \nund \nGrundstücksniederschlagswasserbeseitigung (durch je hälftige Zuordnung des Aufwands \nzu jeder diese beiden Funktionen). Der Unterschied zur Dreikanalmethode ist lediglich, \ndass die splittende Zweikanalmethode die Differenzierung in zwei Schritten vollzieht. \n \nDas erkennende Gericht kann dahinstehen lassen, ob anstelle der splittenden \nZweikanalmethode auch eine Aufteilung nach der reinen Zweikanalmethode oder nach der \nDreikanalmethode \nzulässig \ngewesen \nwäre. \nMöglicherweise \nsind \nmehrere \nAufteilungsmethoden sachgerecht und der Gemeinde steht insoweit ein Spielraum zu (dies \nandeutend auch OVG NW, Urt. v. 29.06.1987 – 2 A 2712/84, OVGE Mü/Lü 39, 126 <130>). \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Beitragsbescheide in \nder Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide gefunden haben, rechtmäßig sind (§ \n79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Widerspruchsbescheiden wurde die splittende \nZweikanalmethode zugrunde gelegt, so dass allein zu entscheiden ist, ob jedenfalls diese \nMethode rechtlich zulässig ist. \n \nNichts desto trotz merkt das erkennende Gericht Folgendes an: Gegen die reine \nZweikanalmethode spricht unabhängig von eventuellen beitragsrechtlichen Einwänden, \ndass die dort als fiktive Alternative zugrunde gelegte gemeinsame Kanalisation für \nGrundstücksniederschlags- und Schmutzwasser wasserrechtlich im Regelfall gar nicht \n(mehr) zulässig ist (vgl. § 55 Abs. 2 WHG und dazu Czychowski/ Reinhardt, WHG, 13. Aufl. \n2023, § 55 Rn. 22). Gegen die Dreikanalmethode spricht, dass die von ihr als fiktive \nAlternativen \nzugrunde \ngelegten \ndrei \nverschiedenen \nKanalisationen \nfür \nGrundstücksniederschlagswasser, Straßenniederschlagswasser und Schmutzwasser \nnach den glaubhaften Angaben des leitenden Ingenieurs der Entsorgungsbetriebe der \nBeklagten in Deutschland in der Realität quasi nicht existieren. Hingegen sind die von der \nsplittenden Zweikanaltheorie im ersten Schritt betrachteten Alternativen (reiner \nSchmutzwasserkanal einerseits und gemeinsamer Grundstücksniederschlags- und \nStraßenniederschlagswasserkanal andererseits) sowohl wasserrechtlich zulässig als auch \nin der Realität anzutreffen. Die Aufteilung innerhalb der Niederschlagswasserbeseitigung \nnach Grundstücken und Straße im zweiten Schritt muss dann natürlich notwendigerweise \neine rein rechtlich-rechnerische sein, wenn es getrennte Kanalisationen nur für \n\n17 \n \nGrundstücksniederschlagswasser und nur für Straßenniederschlagswasser in der Realität \nnicht gibt, das Beitragsrecht aber dennoch eine Differenzierung des Aufwands nach beiden \nFunktionen verlangt. \n \nbb) Die Beklagte hat die splittende Zweikanalmethode in den Widerspruchsbescheiden \nrichtig angewandt, \n \nDie Höhe der Aufwände für eine fiktive selbständige Schmutzwasserkanalisation und für \neine fiktive selbständige Niederschlagswasserkanalisation, die im ersten Schritt der \nsplittenden Zweikanalmethode miteinander zu vergleichen sind, darf von der Gemeinde \nauf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Das schließt ein, die \nKostenanteile in der Weise zu schätzen, dass durch eine Vergleichsberechnung nach \nMaßgabe einiger für das Gemeindegebiet repräsentativer Straßenzüge ein Prozentsatz \nerrechnet wird. Es ist nicht geboten, den Kostenanteil für die Straßenentwässerung nach \nMaßgabe der Kostenverhältnisse sämtlicher einzelner Straßen der Gemeinde zu \nerrechnen. Eine gegenteilige Annahme würde zu einem der Gemeinde unzumutbaren \nVerwaltungsaufwand führen (BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 – 8 B 144/86, juris Rn. 3). \n \nDiesen Vorgaben genügt die Vorgehensweise der Beklagten. Das Gutachten der E. AG, \ndem die Beklagte die fiktiven Herstellungskosten eines Schmutzwasserkanals einer- und \neines gemeinsamen Straßen- und Grundstücksniederschlagsentwässerungskanals \nandererseits entnommen hat, ist eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die \nSchätzung auch in Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche Erschließungsanlage. \n \n(1) Dem steht nicht entgegen, dass sich das Gutachten auf das gesamte Gemeindegebiet \nder Beklagten bezieht, ohne zwischen einzelnen Straßen oder Ortsteilen zu unterscheiden. \nDas Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands \nbei der Abrechnung einer konkreten Erschließungsanlage als Mindestanforderung eine \nVergleichsberechnung \nanhand \neiniger \nfür \ndas \nGemeindegebiet \nrepräsentativer \nStraßenzüge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.02.1987 – 8 B 144/86, juris Rn. 3 – Hervorhebung \nnicht im Original). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlangt das \nBundesverwaltungsgericht nicht, dass die bei der Vergleichsberechnung untersuchten \nStraßenzüge gerade für die abgerechnete Erschließungsanlage repräsentativ bzw. mit ihr \nvergleichbar sein müssen. Die Repräsentativität für das Gemeindegebiet insgesamt reicht \naus. Erst recht muss dann eine Vergleichsberechnung ausreichen, die die fiktiven \nHerstellungskosten getrennter Kanalisationen nicht nur für einzelne Straßenzüge, sondern \nfür das gesamte Gemeindegebiet ermittelt. Fehlerhaft wäre eine solche Herangehensweise \nnur, wenn die abgerechnete Erschließungsanlage derartige Besonderheiten aufweisen \n\n18 \n \nwürde, dass die im Gemeindegebiet allgemein herrschenden Verhältnisse nicht auf sie \nübertragen werden könnten. Dafür ist in Bezug auf die vorliegend streitgegenständliche \nErschließungsanlage aber nichts ersichtlich. \n \n(2) Der Verwertung des Gutachtens der E. AG für die Ermittlung des \nstraßenausbaubeitragsfähigen Aufwands steht nicht entgegen, dass es ursprünglich für \neinen anderen Zweck erstellt wurde. Das Gutachten wurde erstellt, als die Beklagte anstatt \nder bis dahin für Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam erhobenen \nEntwässerungsgebühr \ngetrennte \nGebühren \nfür \nSchmutzwasserbeseitigung \nund \nNiederschlagswasserbeseitigung einführen wollte. Für die Kalkulation dieser getrennten \nGebühren \nmussten \nu.a. \ndie \nHerstellungskosten \neiner \nfiktiven \nNiederschlagswasserkanalisation \n(für \nStraßen \nund \nGrundstücke) \nund \ndie \nHerstellungskosten einer fiktiven Schmutzwasserkanalisation berechnet und einander \ngegenübergestellt werden. Das ist dieselbe Frage, die bei der Ermittlung des \nstraßenausbaubeitragsfähigen Aufwands bei der Verbesserung einer drei Zwecken \ndienenden Mischwasserkanalisation auf der ersten Stufe der splittenden Zweikanaltheorie \nzu beantworten ist. \n \n(3) Methodische Fehler der Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens kann das \nGericht nicht erkennen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2024 nebst \nAnlagen (Bl. 152 bis 190 der VG-Akte) in den Grundzügen erläutert, wie die \nSachverständigen vorgegangen sind. Ausgangspunkt waren demnach Daten der \ntechnischen Kanaldatenbank der Beklagten zu den vorhandenen Mischwasserkanälen \n(u.a. Länge, Profilbreite, Profilhöhe, Profil, Material, Sohlhöhe und Schachttiefe). Für das \nfiktive reine Schmutzwasserkanalnetz wurde die Tiefenlage der existierenden \nMischwasserkanäle zugrunde gelegt. Es erscheint dem Gericht schlüssig, dass die \nTiefenlage von Mischkanälen maßgeblich von der Schmutzwasserableitungsfunktion \nbestimmt wird, weil das Schmutzwasser in der Regel durch die Keller abgeleitet wird, die \ntiefer liegen als die Flächen, von denen das Niederschlagswasser in die Kanalisation fließt. \nDie Dimension der fiktiven Schmutzwasserkanäle wurde von den Sachverständigen \nniedriger angesetzt als die Dimension der vorhandenen Mischwasserkanäle, da das \nSchmutzwasser im Vergleich zum Niederschlagswasser den kleineren Teil der im \nMischkanal abgeführten Wassermenge ausmache. Auch das erscheint schlüssig. Für das \nfiktive Niederschlagskanalisationsnetz wurden Gefälle und Rohrdurchmesser der \nvorhandenen Mischwasserkanalisation übernommen. Ausgehend von der Annahme, dass \nder größere Teil des durch die Mischkanäle fließenden Wasser Niederschlagswasser ist, \nerscheint es schlüssig, dass ein reiner Niederschlagswasserkanal einen ähnlichen \nRohrdurchmesser und ein ähnliches Gefälle aufweisen müsste wie es der Mischkanal tut. \n\n19 \n \nDie Tiefe der fiktiven Niederschlagswasserkanäle wurde im Vergleich zu den vorhandenen \nMischkanälen angehoben und mit dem statisch sowie zur Frostsicherheit erforderlichen \nMindestmaß von 1 m bis 1 ½ m angesetzt. Ausgehend davon, dass für die Tiefenlage eines \nMischkanals in der Regel die Schmutzwasserableitungsfunktion entscheidend ist, \nerscheint es schlüssig, dass ein reiner Niederschlagswasserkanal höher liegen könnte und \nnur die für Statik und Frostsicherheit erforderliche Mindesttiefe wahren müsste. Die auf \ndiese Art und Weise schlüssig ermittelten Parameter der beiden fiktiven Kanalnetze \nwurden von den Sachverständigen sodann in ein Computerprogramm eingegeben, das \nanhand von Einheitspreisen die jeweiligen fiktiven Herstellungskosten ermittelt hat. Soweit \ndas Verwaltungsgericht pauschal bemängelt hat, die Berechnungsmethode dieser \nSoftware sei nicht offengelegt worden, kann das Berufungsgericht dem nicht folgen. Die \nBeklagte hat im Berufungszulassungsverfahren eine 55-seitige „Verfahrensbeschreibung“ \nder Software vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 15.11.2024 Bl. 132 bis 186 der Akte \ndes Zulassungsverfahrens). An der dort ausführlich beschriebenen Arbeitsweise des \nProgramms hat das erkennende Gericht nichts zu beanstanden. Auch die Klägerin hat \ndiesbezüglich keine Einwände erhoben. \n \n4. Aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 bis 3 ergibt sich, dass die Klägerin \nStraßenausbaubeiträge in folgender Höhe zu zahlen hat: \n \nDie dritte Kostenmasse (in der Terminologie der Beklagten: Kostengruppe B) beträgt \n296.758,87 Euro (s.o. Ziff. 3 a) bb)). Hiervon gehören nach der splittenden \nZweikanalmethode 29,07 %, d.h. 86.267,22 Euro, zum straßenausbaubeitragsfähigen \nAufwand. Zu diesem Betrag zu addieren ist die erste Kostenmasse (in der Terminologie \nder Beklagten: Kostengruppe A) mit 1.825,38 Euro (s.o. Ziff. 3 a) bb)). Daraus ergibt sich \nein straßenausbaubeitragsfähiger Aufwand von 88.092,66 Euro. Vom beitragsfähigen \nAufwand sind 25 % Gemeindeanteil und 75 % umlagefähiger Aufwand (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. \n1 g StBBOG a.F.). Das ergibt einen umlagefähigen Aufwand von 66.069,45 Euro. Dividiert \nman den umlagefähigen Aufwand durch die Gesamtzahl der beitragspflichtigen Flächen \n(4.781,25 m²) ergibt sich ein Beitragssatz von 13,818 Euro/m². Für das Flurstück A mit \n721 m² beitragspflichtiger Fläche ergibt dies einen Straßenausbaubeitrag von 9.963,10 \nEuro und für das Flurstück B mit 1.239,25 m² beitragspflichtiger Fläche einen \nStraßenausbaubeitrag von 17.870,70 Euro. Nur soweit die angefochtenen Bescheide in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide höhere Beiträge festsetzen, sind sie rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten. \n \nII. Aus den Ausführungen oben unter Ziff. I. ergibt sich, dass die Beklagte in den \nAusgangsbescheiden gegenüber der Klägerin Straßenausbaubeiträge in Höhe von \n\n20 \n \n4.600,79 Euro zu Unrecht festgesetzt hatte. Denn in den Ausgangsbescheiden war für \nbeide Grundstücke zusammen ein Beitrag von 32.434,59 Euro (20.824,74 Euro + \n11.609,85 Euro) festgesetzt worden, obwohl der von der Klägerin zu entrichtende Beitrag \nin Wahrheit nur 27.833,80 Euro (17.870,70 Euro + 9.963,10 Euro) beträgt. Da die Klägerin \nden festgesetzten Betrag an die Beklagte gezahlt hatte, stand ihr gegen die Beklagte ein \nErstattungsanspruch in Höhe von 4.600,79 Euro zu (vgl. § 26 Abs. 1 BremGebBeitrG). \nDieser Anspruch ist am 23.03.2022 in Höhe von 4.571,32 Euro durch Erfüllung erloschen, \ndenn diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin nach der Teilaufhebung der \nBeitragsbescheide \nim \nWiderspruchsverfahren \nzurückgezahlt. \nEs \nverbleibt \nein \nZahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 29,20 Euro. Insoweit ist die Beklagte zur \nZahlung zu verurteilen (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. vgl. auch \nKopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 80; Decker, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. \nStand 01.07.2025, § 113 Rn. 43). Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte darüber \nhinaus zur Rückzahlung von Beiträgen verurteilt hat, ist das erstinstanzliche Urteil \nhingegen aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nIII. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung des oben unter Ziff. II erläuterten \nErstattungsanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt \nder Rechtshängigkeit am 10. Januar 2022 bis zum jeweiligen Erlöschen des \nErstattungsanspruchs durch Erfüllung (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). \n \nFür öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen in entsprechender \nAnwendung von § 291 BGB zu entrichten, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch nicht \nfür bestimmte Arten von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen anderweitig geregelt oder \nausgeschlossen hat (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B 66/08, juris Rn. 14). Dies gilt \nauch für den Anspruch auf Erstattung von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen, soweit \nder Beitragsbescheid nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage aufgehoben \nwird (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.05.1986 – 3 A 1313/84, juris; VG Berlin, Urt. v. 16.11.1979 \n– 13 A 425.77, juris Rn. 11 ff.; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. \nAufl. 2022, § 25 Rn. 3;). Eine von § 291 BGB abweichende Regelung der Verzinsung \nbesteht im bremischen Recht für die Rückerstattung von zu Unrecht geforderten \nStraßenausbaubeiträgen nicht. Anders als andere Kommunalabgabengesetze (vgl. z.B. \nArt. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb) und dd) BayKAG, dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 9 B \n66/08, juris Rn. 14; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 25 Rn. 3 ff.) \nverweist das BremGebBeitrG insbesondere nicht auf § 236 Abs. 1, § 238 AO. \n \nAus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n12.01.1983 – 8 C 78/81 – ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil hat das \n\n21 \n \nBundesverwaltungsgericht \nlediglich \nentschieden, \ndass \ndie \neinem \nErschließungsbeitragsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zukommende \nvorläufige Verbindlichkeit es ausschließt, ein Begehren auf Rückzahlung des entrichteten \nBeitrags bereits dann mit Erfolg beitreiben zu können, wenn der Bescheid zwar im \nWiderspruchsverfahren von der nicht mit der erhebenden Gemeinde identischen \nWiderspruchsbehörde aufgehoben, über die dagegen gerichtete Klage der Gemeinde aber \nnoch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Deshalb könne für diesen Zeitraum auch \nkein Anspruch auf Prozesszinsen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1983 – 8 C 78/81, \njuris Leitsatz und Rn. 12-14). Dies ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, über den hier \nzu entscheiden ist. Die Widerspruchsbescheide, die die ursprünglichen Beitragsbescheide \nin Höhe von insgesamt 4.571,59 Euro mit ex tunc-Wirkung aufgehoben haben, sind \nbestandskräftig geworden. Das vorliegende Berufungsurteil, dass die Bescheide in Höhe \nvon weiteren 29,20 Euro mit ex-tunc-Wirkung aufhebt (vgl. zur ex-tunc-Wirkung der \nAufhebung Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 8), ist zwar noch nicht \nrechtskräftig. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt das Gericht aber gleichwohl, die sich \naus dem Urteil für den Fall, dass es rechtskräftig werden sollte, ergebenden \nZahlungsansprüche schon zuzusprechen. \n \nDaraus ergibt sich, dass die Beklagte für die Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit am 10. \nJanuar 2022 bis zum teilweisen Erlöschen des Erstattungsanspruchs durch Erfüllung am \n23. März 2023 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \naus 4.600,79 Euro und für die Zeit seit dem 24. März 2022 Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29,20 Euro zu zahlen hat. \n \nSoweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zu weitergehenden Zinszahlungen verurteilt \nhat, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \nV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist auf Antrag der \nKlägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sich im \nVorverfahren komplexe Rechtsfragen zur Kostenverteilung bei der Verbesserung von \nMischkanälen gestellt haben. \n \nVI. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Revision kann nur auf eine Verletzung von \nBundesrecht oder einer Vorschrift eines Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, die ihrem \n\n22 \n \nWortlaut nach mit dem VwVfG des Bundes übereinstimmt, gestützt werden (§ 137 Abs. 1 \nVwGO). Die Frage der Kostenzuordnung bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags \nfür die Verbesserung eines Mischkanals beurteilt sich hingegen nach § 17 BremGebBeitrG \ni.V.m. mit dem einschlägigen Ortsgesetz der beitragserhebenden Gemeinde und damit \nnach nicht revisiblem Recht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.02.2003 – 15 A 959/03, juris Rn. \n19). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-10-08/2-lb-102-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-10-08/2-lb-102-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364159","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.056921+00:00"}}