{"status":"available","doknr":"OLD364158","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-10-17","aktenzeichen":"2 LA 294/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 294/23 \nVG: \n2 K 2413/22 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch am 17. Oktober \n2025 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom \n19.09.2023 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf \n5.000,- Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru-\nfungszulassungsverfahren wird abgelehnt. \n \nGründe \nI. Der 1985 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und hält sich ohne Aufent-\nhaltstitel in Deutschland auf, ebenso wie seine Ehefrau (deren Klage auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis beim erkennenden Gericht unter dem Az.: 2 LA 293/23 anhängig war) \nund sein 2015 geborener Sohn und seine 2020 geborene Tochter. \n \nDer Kläger meldete 2016 einen Wohnsitz in Bremen an, wobei er sich als griechischer \nStaatsangehöriger ausgab und eine gefälschte griechische ID-Karte vorlegte. Er ging ver-\nschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Seine Ehefrau zog im März 2019 zusammen mit dem \ngemeinsamen Sohn nach und erhielt am 22.05.2019 von der Beklagten eine Aufenthalts-\nkarte als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (ebenso wie ihr \nSohn). Im Dezember 2020 wurde in Bremen die gemeinsame Tochter des Klägers und \nseiner Ehefrau geboren. \n \nMit Schreiben vom 01.12.2020 informierte die Bundespolizei den Kläger darüber, dass ge-\ngen ihn wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, der unerlaubten Einreise und des \nunerlaubten Aufenthalts ermittelt werde; ihm werde vorgeworfen, dass die bei der Anmel-\ndung in Bremen vorgelegte griechische ID-Karte gefälscht sei und er in Wahrheit albani-\nscher Staatsangehöriger sei. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Äußerung zu den Vorwür-\nfen. Das Ermittlungsverfahren wurde später von der Staatsanwaltschaft Bremen gegen \nZahlung von 300 Euro nach § 153a StPO eingestellt. Am 06.05.2021 sprach der Kläger \nbeim Migrationsamt der Beklagten vor und räumte ein, albanischer Staatsangehöriger zu \nsein. Dabei legte er einen abgelaufenen albanischen Reisepass vor. \n \nNach Anhörung stellte das Migrationsamt der Beklagten mit Bescheid vom 17.06.2021 fest, \ndass der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt sei, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis ab, stellte fest, dass der Kläger zur Ausreise verpflichtet sei, drohte ihm unter Set-\nzung einer einmonatigen Ausreisefrist die Abschiebung nach Albanien an und verhängte \nein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr ab einer Abschiebung. Unter demsel-\nben Datum erging ein ähnlicher Bescheid gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern. \n \nAuf den Widerspruch des Klägers änderte der Senator für Inneres mit Widerspruchsbe-\nscheid vom 14.11.2022 den Bescheid vom 17.06.2021 dahingehend ab, dass die Ausrei-\nsefrist 30 Tage beträgt. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter \n\n3 \n \ndemselben Datum erging ein ähnlicher Widerspruchsbescheid gegenüber der Ehefrau des \nKlägers und den gemeinsamen Kindern. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am \n24.11.2022 zugestellt. \n \nDer Kläger hat am 22.12.2022 Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2021 und den Wi-\nderspruchsbescheid vom 14.11.2022 erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen \nvorgetragen, dass das Strafverfahren gegen ihn gegen eine Geldauflage eingestellt wor-\nden sei und er keine anderen Straftaten begangen habe. Er stehe in einem unbefristeten \nArbeitsverhältnis, mit dem er den Lebensunterhalt der Familie ohne Sozialleistungen si-\nchern könne. Er lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen in häuslicher \nGemeinschaft in Bremen. Der Sohn besuche in Bremen eine Grundschule; seine Ehefrau \nsei schwanger. Unter demselben Datum wurde mit ähnlichem Vortrag eine Klage der Ehe-\nfrau des Klägers gegen den sie betreffenden Bescheid und den sie betreffenden Wider-\nspruchsbescheid erhoben (VG Bremen – 4 K 2411/22). \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 19.09.2023 abgewiesen. \nDas Klagebegehren sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger nur die Verpflichtung \nder Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter entsprechender (Teil-)Aufhe-\nbung des Bescheids vom 17.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehre. \nEs gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich auch gegen die Feststellung des Nicht-\nbestehens eines Freizügigkeitsrechts wenden wolle. Vielmehr habe der Kläger es im Kla-\ngeverfahren als unstreitig bezeichnet, dass er ein Freizügigkeitsrecht nicht besitze. Die \nVerpflichtungsklage sei unbegründet; der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG stehe \nentgegen, dass die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei und \nauch nicht erfüllt werden könne, weil nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeschV die erstmalige \nZustimmung zur Beschäftigung eines albanischen Staatsangehörigen nur erteilt werden \ndürfe, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen \nAuslandsvertretung gestellt wurde. Zudem sei der Kläger ohne das erforderliche Visum \neingereist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Des Weiteren sei die von der Beklagten hilfsweise vor-\ngenommene Ausübung des Erteilungsermessens zu Lasten des Klägers wegen der Täu-\nschung über seine Staatsangehörigkeit nicht zu beanstanden. Für eine Aufenthaltserlaub-\nnis nach § 25b AufenthG erfülle der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen nicht. Er werde \nerst seit dem 10.05.2021 geduldet. Die Aufenthaltszeit davor müsse unberücksichtigt blei-\nben, da der Kläger in diesem Zeitraum weder eine Duldung noch eine Aufenthaltserlaubnis \nnoch eine Aufenthaltsgestattung besessen, sondern lediglich das Bestehen eines in Wahr-\nheit nicht existierenden Freizügigkeitsrechts vorgetäuscht habe. Die Voraussetzungen für \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht \n\n4 \n \nvor, denn einer Ausreise des Klägers nach Albanien stehe kein unverschuldetes rechtli-\nches oder tatsächliches Hindernis entgegen. Sollte der Kläger aktuell keinen gültigen Rei-\nsepass besitzen, sei dieses Ausreisehindernis verschuldet, da er seinen abgelaufenen \nPass jederzeit verlängern lassen könnte. Die Schwangerschaft seiner Ehefrau, auf die er \nsich in der Klagebegründung berufen habe, müsse mittlerweile beendet sein. Eine Unmög-\nlichkeit der Ausreise ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Der Kläger sei in Albanien \ngeboren und aufgewachsen. Erst im Jahr 2016 sei er nach Deutschland gezogen. Sein \nAufenthalt hier sei durchgängig unerlaubt gewesen, denn er habe nie die griechische \nStaatsangehörigkeit besessen. Allein wegen der Täuschung über seine Staatsangehörig-\nkeit sei irrtümlich angenommen worden, er sei freizügigkeitsberechtigt. Seine Ehefrau und \ndie Kinder seien ebenfalls albanische Staatsangehörige und ausreisepflichtig. Andere nen-\nnenswerte soziale oder familiäre Kontakte im Bundesgebiet habe der Kläger nicht. Zwar \nsei er seit der Einreise mehreren Beschäftigungen nachgegangen; er sei aber nicht umfas-\nsend und tiefgreifend wirtschaftlich integriert. Aus der vorgelegten psychotherapeutischen \nStellungnahme ergebe sich keine Reiseunfähigkeit des Klägers. Die Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG scheide aus, weil es aus den zu § 25b AufenthG \nausgeführten Gründen an einem fünfjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten \noder durch eine Aufenthaltserlaubnis erlaubten Voraufenthalt zum Stichtag 31.10.2022 im \nBundesgebiet fehle. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nseien ebenfalls rechtmäßig. Einen Tag zuvor war auch die Klage der Ehefrau abgewiesen \nworden. \n \nDer Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Auch im Verfahren der \nEhefrau war ein Berufungszulassungsantrag bei dem erkennenden Senat anhängig (2 LA \n293/23), den dieser mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat. \n \nII. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der einzige Zulassungsgrund, auf den sich der Kläger \nberuft – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) – liegt nicht vor bzw. wird vom Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß \ndargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Ver-\nwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge-\ngenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, \njuris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Dies gelingt dem Kläger nicht. \n \n\n5 \n \n1. Mit dem Vortrag, „die Feststellungen bzgl. der minderjährigen Kinder“ im Ausgangsbe-\nscheid und dem Widerspruchsbescheid hätten auch ihm als Kindsvater zugestellt werden \nmüssen und nicht nur der Kindsmutter, stellt der Kläger das angefochtene Urteil nicht \nschlüssig in Frage. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es im \nangefochtenen Urteil zu Unrecht unterlassen, „Feststellungen hinsichtlich der Rechtsposi-\ntionen der minderjährigen Kinder“ zu treffen. \n \nDer Bescheid und der Widerspruchsbescheid, die die Rechtsstellung des Klägers betref-\nfen, enthalten keine Regelungen zu den Kindern. Die Regelungen zu den Kindern sind \nausschließlich in dem separaten Bescheid und dem separaten Widerspruchsbescheid ent-\nhalten, die auch die Rechtsstellung der Ehefrau des Klägers regeln. Nichts deutet darauf \nhin, dass der Kläger die Klage nicht nur im eigenen Namen gegen den ihn betreffenden \nBescheid und Widerspruchsbescheid erhoben hat, sondern auch als gesetzlicher Vertreter \nseiner Kinder in deren Namen gegen den die Kinder betreffenden Bescheid und Wider-\nspruchsbescheid. Die von seinem damaligen Rechtsanwalt abgefasste Klageschrift be-\nzeichnet ausschließlich den Kläger selbst als Kläger und bezeichnet den aufzuhebenden \nWiderspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen, unter dem der ausschließlich den Kläger \nbetreffende Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nur dieser Widerspruchsbescheid war \nder Klageschrift als Anlage beigefügt. Auch in der seinem Prozessbevollmächtigten erteil-\nten Vollmacht wird allein der Kläger bezeichnet. Wenn die Klage aber ausschließlich gegen \nden Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhoben worden ist, die den Kläger betref-\nfen, sind Bekanntgabe- oder Zustellungsmängel der separaten Bescheide, die seine Kin-\nder betreffen, für das vorliegende Verfahren irrelevant. Auch darüber, ob der Ausgangsbe-\nscheid und der Widerspruchsbescheid, die die Kinder betreffen, deren Rechte verletzen \nund die Kinder einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, konnte und durfte das \nVerwaltungsgericht nicht entscheiden, da diese Bescheide nicht Streitgegenstand des vor-\nliegenden Verfahrens sind. \n \n2. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags Ausführungen zur Feststellung des \nNichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts macht, wird verkannt, dass das Verwaltungsge-\nricht die Klage dahingehend ausgelegt hat, dass sie sich hiergegen nicht richtet, sondern \nnur gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Feststellung der \nAusreisepflicht, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. \nS. 5 des Urteilsabdrucks unter Ziff. II.). Mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsge-\nricht zu dieser Auslegung des Klagebegehrens gelangt ist, setzt sich das Zulassungsvor-\nbringen nicht auseinander. \n \n\n6 \n \n3. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt auch die Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, nicht \nschlüssig in Frage. \n \na) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG wendet der Kläger im Zulassungsverfahren \nnichts ein. \n \nb) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung der Aufenthaltszeit \nnach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG könne der Zeitraum vom 17.10.2016 (Anmeldung \ndes Wohnsitzes in Bremen mit der gefälschten griechischen ID-Karte) bis zum 10.05.2021 \n(erstmalige Erteilung einer Duldung) nicht berücksichtigt werden, da der Kläger damals \nweder eine Duldung noch eine Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis besaß, \nwendet der Kläger im Zulassungsverfahren sinngemäß ein, dass ein Zeitraum, in dem die \nBehörden irrig annehmen, einem Ausländer stehe kraft Gesetzes ein Aufenthaltsrecht zu, \ndas ihm tatsächlich nicht zusteht, mit einem geduldeten Aufenthalt gleichzusetzen sei. Da-\nmit stellt er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. \n \nGemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25b AufenthG regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer für einen bestimmten \nZeitraum „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun-\ndesgebiet aufgehalten hat“. \n \nDass der Kläger zwischen dem 17.10.2016 und dem 10.05.2021 weder eine Aufenthalts-\ngestattung (§ 55 AsylG) noch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) besaß, bestreitet \ner im Zulassungsverfahren nicht. \n \nSein Aufenthalt war aber auch mindestens bis zum 06.05.2021, als er seine wahre Staats-\nangehörigkeit der Ausländerbehörde offenbarte, nicht „geduldet“. Geduldet im Sinne des \n§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist der Aufenthalt nach allgemeiner Ansicht allerdings \nnicht nur, wenn eine Duldung erteilt wurde, sondern bereits dann, wenn die materiell-recht-\nlichen Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a AufenthG vorlagen, insbesondere \nweil ein Abschiebungshindernis bestand oder der Aufenthalt durch die zuständige Behörde \nfaktisch gestattet wurde (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 45. Ed. Stand 01.10.2024, AufenthG \n§ 25b Rn. 14 m.w.N.). Im hier fraglichen Zeitraum wurde der Aufenthalt des Klägers in \nDeutschland von der zuständigen Behörde aber nicht „faktisch“ gestattet, sondern die Be-\nhörde nahm irrig an, der Kläger besitze ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht \n\n7 \n \nals Unionsbürger. Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren auch nicht vor, dass die mate-\nriell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Duldung in diesem Zeitraum vorlagen. Er nennt \nkeinen konkreten Grund, aus dem die Behörden ihn in diesem Zeitraum nicht nach Alba-\nnien hätten abschieben können, wenn sie nicht irrig davon ausgegangen wären, er sei \nUnionsbürger und besitze deshalb ein Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. \n \nDie Auffassung des Klägers, im Rahmen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei ein \nZeitraum, in dem die Ausländerbehörde irrig annahm, dem Ausländer stehe kraft Gesetzes \nein Aufenthaltsrecht zu, mit einem geduldeten Aufenthalt gleichzusetzen, überzeugt nicht. \nEr beruft sich insoweit allein darauf, dass sowohl ein geduldeter Aufenthalt als auch sein \nAufenthalt im fraglichen Zeitraum ein rechtswidriger Aufenthalt seien. Dabei verkennt er \naber einen entscheidenden Unterschied: § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zählt Situati-\nonen auf, in denen der Aufenthalt entweder rechtmäßig ist (Aufenthaltsgestattung; Aufent-\nhaltserlaubnis) oder die Ausländerbehörde um die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts weiß, \nihn aber nicht beenden kann oder will („geduldet“). Der Gesetzgeber will alle Voraufent-\nhaltszeiten angerechnet wissen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt ge-\ndeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunzulässig war (BVerwG Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18, juris Rn. 41). Die aufenthaltsrecht-\nliche Situation des Klägers im Zeitraum Oktober 2016 bis Mai 2021 fällt darunter nicht. Sie \nwar dadurch gekennzeichnet, dass kein aufenthaltsregelnder Verwaltungsakt vorlag, die \nBehörden aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung des Klägers, Unionsbürger zu sein, \naber irrig von einem gesetzlichen Aufenthaltsrecht ausgingen, so dass sich die Frage, ob \nsie den Aufenthalt beenden können und wollen, für sie nicht stellte, obwohl der Aufent-\nhaltsbeendigung soweit ersichtlich weder rechtlich oder faktisch etwas entgegengestanden \nhätte. \n \nc) Das Vorbringen im Zulassungsverfahren stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndie Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Auf-\nenthG lägen beim Kläger nicht vor, nicht schlüssig in Frage. \n \naa) Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eventuelle Fehlen eines gültigen Rei-\nsepasses wäre kein unverschuldetes Ausreisehindernis, weil der Kläger seinen abgelau-\nfenen Pass jederzeit verlängern lassen könnte (S. 8 fünfter Absatz des Urteilsabdrucks), \nsetzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Gleiches gilt für die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, aus der erstinstanzlich vorgetragenen Schwangerschaft seiner Ehe-\nfrau ergebe sich ein Ausreisehindernis jedenfalls nicht mehr aktuell. \n \n\n8 \n \nbb) Auch mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine eigene In-\ntegration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und keine eigene Entwurze-\nlung in Bezug auf Albanien erreicht, die ein Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK (Schutz-\nbereich Privatleben) begründeten (S. 9 erster Absatz des Urteilsabdrucks), setzt sich der \ninnerhalb der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) \neingegangene Schriftsatz vom 18.11.2023 nicht auseinander. Der Schriftsatz stellt nur auf \ndie Verwurzelung des Sohnes des Klägers in Deutschland und dessen Entwurzelung in \nBezug auf Albanien ab, und will daraus vermittelt über den Schutz der Familie (genannt \nwird Art. 6 GG) ein Ausreisehindernis für den Kläger ableiten. Das angefochtene Urteil ist \ndem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.09.2023 zugestellt worden \n(Bl. 124 d. VG-Akte). Die zweimonatige Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe ist mit-\nhin am Montag, 20.11.2023, um 24 Uhr abgelaufen. Die am 07.02.2024 eingereichten Un-\nterlagen über die berufliche Integration des Klägers, mit denen erstmals im Zulassungsver-\nfahren eigene Integrationsleistungen des Klägers geltend gemacht worden sind, können \ndaher bei der Entscheidung über die Berufungszulassung nicht berücksichtigt werden. \nDasselbe gilt für das ebenfalls am 07.02.2024 eingereichte Sprachzertifikat Deutsch A 2 \nder Ehefrau des Klägers. Denn auch auf deren Integration hatte sich der Kläger im Beru-\nfungszulassungsverfahren innerhalb der Darlegungsfrist nicht berufen. \n \ncc) Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht schlüssig dar, dass sich für ihn aus Art. \n6 Abs. 1, 2 GG bzw. Art. 8 EMRK (Schutzbereich Familienleben) ein Ausreisehindernis im \nSinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt, weil seinem Sohn wegen einer Verwurzelung in \nDeutschland und Entwurzelung von Albanien nach Art. 8 EMRK (Schutzbereich Privatle-\nben) eine Ausreise nicht zugemutet werden kann bzw. im Rechtssinne unmöglich ist. \n \nZur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK (Schutzbereich Privatleben) ist ein \ndurch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben \nerforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einer-\nseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit \nzur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an. Die individuellen Lebensverhält-\nnisse des Ausländers sind hinsichtlich der Verwurzelung in Deutschland und der Entwur-\nzelung bezüglich des Staats der Staatsangehörigkeit konkret zu würdigen (BVerfG, Beschl. \nv. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 20). Von Bedeutung sind insbesondere die Aufent-\nhaltsdauer, der bisherige Aufenthaltsstatus, eventuelle Straftaten, das Alter bei der Ein-\nreise und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die Beherrschung der deutschen \nSprache, eine in Deutschland absolvierte Schul- oder Berufsausbildung, die Erwerbsbio-\ngraphie, die Lebensunterhaltssicherung, soziales Engagement und zwischenmenschliche \nBeziehungen in Deutschland sowie der Grad der sprachlichen und kulturellen Entfremdung \n\n9 \n \nvom Heimatland (vgl. Maierhöfer, in: Frowein/ Peukert, EMRK, 4. Aufl. 2024, Art. 8 Rn. 132 \nm.w.N. auf die Rspr. des EGMR). Die Abwägung ist innerhalb einer Familie für jedes Fa-\nmilienmitglied – also hier für den Sohn des Klägers – einzeln vorzunehmen. Kinder im \nGrundschulalter haben allerdings allenfalls ausnahmsweise in relevantes eigenständiges \nPrivatleben, das von der Beziehung zu ihren Eltern unabhängig ist (Maierhöfer, aaO., Art. 8 \nRn. 135). \n \nFür den Sohn des Klägers spricht, dass er in einem sehr jungen Alter (3 Jahre) nach \nDeutschland eingereist ist, im Verhältnis zu seinem Lebensalter schon relativ lange in \nDeutschland lebt (etwas mehr als sechs Jahre), hier die Grundschule besuchte, sich mo-\nmentan seit etwa 2 ½ Monaten in der 5. Klasse auf einer weiterführenden Schule befinden \ndürfte und dass sein Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Klägers gesichert ist. \n \nGegen den Sohn des Klägers spricht allerdings, dass er zu keinem Zeitpunkt in Deutsch-\nland eine Aufenthaltserlaubnis oder ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht be-\nsaß. Namentlich war der Sohn des Klägers nie freizügigkeitsberechtigt, denn sein Vater – \nder Kläger – ist unstreitig nie Unionsbürger gewesen. Außer dem Schulbesuch, den unter \nKindern üblichen Freundschaften und dem regelmäßigen Benutzen einer Bibliothek sind \nkeine weiteren sozialen Bindungen des Sohnes in Deutschland konkret vorgetragen oder \ngar belegt. Der Schulbesuch verläuft ausweislich der Schulbescheinigung vom 27.01.2025 \nzwar gut, es wird aber auch nichts Außergewöhnliches berichtet. Dasselbe gilt für die dort \ngeschilderte Zusammenarbeit von Eltern und Schule. Ausweislich der Schulbescheinigung \nvom 27.01.2025 beherrscht der Sohn die deutsche Sprache zwar gut, aber nicht perfekt. \nDenn einerseits heißt es in der Bescheinigung, dass sprachliche Barrieren der Kommuni-\nkation mit Mitschülern nicht mehr im Wege stünden, andererseits wird aber auch ausge-\nführt, dass er „viele Schwierigkeiten in der deutschen Grammatik […] schon verbessern \nkonnte“ – was impliziert, dass er noch nicht alle dieser Schwierigkeiten vollständig gemeis-\ntert hat – und dass er bei anderen Personen nachfrage, wenn er einige deutsche Wörter \nnicht verstehe. Daraus und aus dem Umstand, dass die Deutschkenntnisse seiner Eltern \nbeschränkt sind (laut der Schulbescheinigung vom 27.01.2025 bringen sie zu Besprechun-\ngen in der Schule dolmetschende Personen mit), schließt der Senat, dass der Sohn des \nKlägers die albanische Sprache zumindest mündlich beherrscht, weil sie die im Elternhaus \nvorwiegend gesprochene Sprache ist. Dies widerlegt die Behauptung des Zulassungsvor-\nbringens, mit Albanien verbinde den Sohn ausschließlich das formale Band der Staatsan-\ngehörigkeit. Gegen die Annahme, der Sohn des Klägers führe ein Privatleben, das zumut-\nbar nur in Deutschland geführt werden kann, spricht zudem sein Alter im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Berufungszulassungsantrag. Der Sohn ist erst 10 Jahre alt und \nbefindet sich erst seit circa 2 ½ Monaten in der 5. Klasse. In diesem Alter sind in aller Regel \n\n10 \n \ndie bei Weitem wichtigsten Bezugspersonen eines Kinds seine Eltern und Geschwister. \nDass es sich vorliegend anders verhält, ist nicht ersichtlich. Die Eltern und die Schwester \nsind aber ebenfalls ausreisepflichtig und albanische Staatsangehörige, so dass anzuneh-\nmen ist, dass sie mit dem Sohn des Klägers dorthin zurückkehren. Die Eltern können ihrem \nSohn bei der Eingewöhnung behilflich sein, denn sie kennen sich in Albanien gut aus, weil \nsie dort geboren und aufgewachsen sind und die bei weitem überwiegende Zeit ihres bis-\nherigen Lebens dort gelebt haben. \n \nZusammenfassend betrachtet ist der Sohn des Klägers in keiner anderen Lage als jedes \nzehnjährige Kind, das sich in einer neuen Schule einleben und neue Freunde finden muss, \nweil es mit seinen Eltern und Geschwistern umzieht. Zwar liegt im vorliegenden Fall der \nUmzugsort im Ausland, aber es handelt sich um ein europäisches Land, dessen Sprache \nder Sohn spricht und in dem seine Eltern sich gut auskennen, so dass sie ihm bei der \nEingewöhnung helfen können. Bei dieser Sachlage steht Art. 8 EMRK einer Ausreise oder \nAbschiebung des Sohnes nicht entgegen. Somit kann der Kläger auch nicht aus einem \nrechtlichen Ausreise- oder Abschiebungshindernis in der Person seines Sohnes vermittelt \nüber Art. 8 EMRK (Familienleben) oder Art. 6 GG ein eigenes rechtliches Ausreisehindernis \nund einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 EMRK ableiten. \n \nDa eine hinreichend starke Verwurzelung des Sohnes in Deutschland und Entwurzelung \nvon Albanien nicht dargelegt ist, kommt es auf die Frage, ob dem Sohn die Täuschung \nseiner Eltern über die Staatsangehörigkeit des Vaters zugerechnet werden kann, nicht an. \nDie diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen ins \nLeere. \n \ndd) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht reiseunfähig, wendet der \nKläger im Zulassungsverfahren nichts ein. \n \nd) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu, wendet der Kläger im Zulassungs-\nverfahren nichts ein. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt \nZiff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den der Senat vor-\nliegend nach dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 GKG weiterhin heranzieht, da der \n\n11 \n \nBerufungszulassungsantrag vor der Abfassung des aktuellen Streitwertkatalogs vom \n21.02.2025 gestellt worden ist. \n \nV. Prozesskostenhilfe kann für das Berufungszulassungsverfahren nicht bewilligt werden. \nAus den Ausführungen oben unter Ziff. II ergibt sich, dass der Zulassungsantrag offensicht-\nlich aussichtslos war und daher auch bei der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebote-\nnen großzügigen Betrachtungsweise keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von \n§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hatte. \n \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nDr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-10-17/2-la-294-23","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104c","ref_norm":"104c","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-10-17/2-la-294-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364158","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.024222+00:00"}}