{"status":"available","doknr":"OLD364157","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-10","aktenzeichen":"1 B 230/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 230/25 \nVG: \n5 V 1428/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 10. November \n2025 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 7. August 2025 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nDer Antragsteller wurde am 02.11.2024 einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, \nbei der die eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen wahrnahmen. Der darauf-\nhin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung \nüber seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsu-\nmiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „si-\ncher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für \nBenzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis Wesermarsch verhängte ein \nBußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Versto-\nßes gegen § 24a Abs. 2 StVG. \n \nMit Bescheid vom 17.04.2025 entzog der Magistrat der Stadt Bremerhaven dem Antrag-\nsteller die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte ihn unter \nZwangsgeldandrohung auf, seinen bulgarischen Führerschein sofort nach Zustellung der \nVerfügung bei der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin abzugeben. Der Antragsteller \nsei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die \nGefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde. \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 19.05.2025 Klage erhoben, über die noch \nnicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen \nBeschluss vom 07.08.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht aus-\ngeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im \nRegelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhän-\ngigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von \nDrogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der \nAntragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, \nhabe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten \ntoxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentra-\ntion von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Meta-\nbolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entspre-\nchende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven \nUrin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines \nTrennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahr-\nzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den \ntypischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die \n\n3 \n \nzum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einher-\ngehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei \nharten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit \nausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Ent-\nziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass \nabweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des \nAntragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich. \n \nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall \nvorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreig-\nnung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. \n \nDie Antragsgegnerin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegrün-\ndet. Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regel-\nfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmit-\ntelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch \nKokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 \nder Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss \neines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen \ngezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 - 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 \n- 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. \n30.06.2003 - 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, \njuris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, \nBeschl. v. 04.03.2024 - 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 - 11 CS \n23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 M 88/22, juris Rn. 5). \n \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es auch nicht darauf, dass sich aus dem \ntoxikologischen Gutachten kein Anhalt dafür ergeben habe, dass er von Betäubungsmitteln \nabhängig sei. Nr. 9.1 der Anlage zur FeV setzt im Unterschied zu Nr. 9.2.3 oder Nr. 9.3 \nkeine Abhängigkeit voraus. Es reicht aus, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne \n\n4 \n \ndes Betäubungsmittelgesetzes nachweislich eingenommen hat. Schon die bloße Ein-\nnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schließt die Eig-\nnung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 16). Eine solche Einnahme liegt beim \nAntragsteller vor. Er selbst hat gegenüber den Polizeibeamten und nach vorheriger Beleh-\nrung den Konsum von Kokain eingeräumt. Die Einnahme von Kokain wird auch durch die \ntoxikologische Untersuchung sowie den Urin-Vortest bestätigt. Sie wird auch in dem vor-\nliegenden Verfahren vom Antragsteller nicht bestritten. Ob es sich bei der eingeräumten \nEinnahme von Kokain am 26.10.2024 um einen einmaligen Konsumakt handelt oder die-\nses Betäubungsmittel vom Antragsteller bereits häufiger konsumiert worden ist, ist für die \nFrage der fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit nicht von Belang. \n \nEbenso wenig kommt es darauf an, inwiefern und für welche Zeitdauer sich eine Drogen-\neinnahme beim Konsumenten körperlich ausgewirkt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 6). Deshalb bleibt auch das Beschwerdevorbringen, \ndass die im Polizeibericht erwähnten drogentypischen Ausfallerscheinungen durch ärztli-\nchen Untersuchungsbericht nicht bestätigt worden seien, ohne rechtliche Relevanz. \n \nDass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen trotz beruflich bedingter erheblicher Teil-\nnahme am Straßenverkehr bisher noch nicht auffällig geworden sei, ist bereits kein hinrei-\nchendes Indiz dafür, dass er nicht bereits in der Vergangenheit unter Einfluss berauschen-\nder Mittel am Straßenverkehr teilgenommen hat. Selbst wenn der Antragsteller in der Ver-\ngangenheit nie ein Kraftfahrzeug unter Einfluss eines Betäubungsmittels geführt haben \nsollte, steht dies der Feststellung seiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs \nnicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass Kokain zu einer Verminderung der Kritikfähigkeit sowie des Vor-\nsichts- und Sorgfaltsverhaltens führe. Der Konsum bringe Euphorie, gepaart mit gesteiger-\ntem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es könne deshalb \nbei einem Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens \nzwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen \nwerden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen \nvon Kokain gehöre. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entge-\ngengetreten. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass bei ihm eine solche \ntypische Wirkung des Betäubungsmittels nicht eintrete. Dafür fehlt indes jeder Anhalt. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen hier auch keinerlei Anhaltspunkte \nfür eine Ausnahme von der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV aufgestell-\nten Regelvermutung. Zwar gelten die Bewertungen nach der Vorbemerkung in der Anlage \n\n5 \n \nzur FeV für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, \ndurch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteue-\nrungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine me-\ndizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Das Verwaltungsgericht hat je-\ndoch in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen besonderer Umstände für ein Abwei-\nchen vom Regelfall verneint. Es hat hierzu ausgeführt, es sei Sache des jeweiligen Dro-\ngenkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften. Da die Regelvermutung bereits bei \neinem einmaligen Konsum greife, genüge es zur Widerlegung nicht, wenn der Betroffene \ndarauf verweise, dass es sich bei dem nachgewiesenen Kokainkonsum um einen einmali-\ngen Konsum gehandelt habe. Damit setzt sich Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht \nansatzweise auseinander. Sein Vortrag erschöpft sich erneut darin, auf die Einmaligkeit \ndes Konsums und die fehlende Betäubungsmittelabhängigkeit zu verweisen. Beide Um-\nstände vermögen jedoch, selbst wenn sie vorlägen, eine Ausnahme im Sinne der Anlage \n4 zur FeV nicht zu begründen. \n \nSchließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers, dass er aus beruflichen Gründen auf \ndie Fahrerlaubnis angewiesen sei, zu keiner anderen Bewertung. Bei der Feststellung der \nUngeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bleibt dieser Aspekt von vornherein un-\nberücksichtigt. Ob eine Person zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, ist unabhän-\ngig von der Frage zu beurteilen, in welchem Maße er auf eine Fahrerlaubnis aus berufli-\nchen Gründen angewiesen ist. Auch auf die Rechtsfolge hat der vom Antragsteller ange-\nführte Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG keinen Einfluss, denn bei der Fahrerlaub-\nnisentziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zwingend aus der \nUngeeignetheit des Fahrzeugführers folgt. Von Bedeutung können die beruflichen Folgen \neiner Fahrerlaubnisentziehung allein für das Bestehen eines besonderen öffentlichen Inte-\nresses an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sein. Hierzu hatte das \nVerwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass in Anbetracht des für die Sicherheit \ndes Straßenverkehrs bestehenden erheblichen Gefährdungspotenzials, das von einem \nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrer ausgehe, das öffentliche Voll-\nziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers auch unter Berücksichtigung \nmöglicher Folgen für die Berufsausübung überwiege. Dem ist nichts hinzuzufügen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \n \n \n \n\n6 \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-10/1-b-230-25","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-10/1-b-230-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364157","retrieved":"2026-07-09 04:52:08.000624+00:00"}}