{"status":"available","doknr":"OLD364156","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-10","aktenzeichen":"2 B 219/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 219/25 \nVG: \n6 V 1432/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n2. \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Lange und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am \n10. November 2025 beschlossen: \n\n2 \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – \nvom 30. Juli 2025 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst tragen. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter \nAbänderung \nder \nStreitwertentscheidung \nim \nangefochtenen \nBeschluss auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 23.141,67 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der \nAntragsgegnerin \ndie \nBesetzung \nvon \nzwei \nProberichterstellen \nin \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \ngegen die Auswahlentscheidung untersagt. \n \nDer Antragsteller studierte Rechtswissenschaften und absolvierte anschließend das \nRechtsreferendariat. Im ersten Staatsexamen erzielte er 13,04 Punkte, im zweiten \nStaatsexamen 11,65 Punkte. Von Juni 2012 bis April 2013 war er als Rechtsanwalt tätig, \nanschließend von Mai 2013 bis Mai 2016 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen und ab dem 11.05.2016 dort als Richter auf Lebenszeit (R 1). \nZum 01.01.2019 wurde der Antragsteller an einen Eigenbetrieb des Landes Bremen \nabgeordnet und am 01.04.2019 auf eigenen Wunsch aus dem Richterverhältnis entlassen \nund zum Regierungsdirektor (A 15) ernannt. Ihm wurde ein Dienstposten in dem \nEigenbetrieb, an den der abgeordnet worden war, zugewiesen. \n \nIm April 2025 bewarb sich der Antragsteller auf Stellen für Richterinnen und Richter auf \nProbe \nin \nder \nbremischen \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, \ndie \nder Präsident \ndes \nOberverwaltungsgerichts unter dem Kennzeichen VG 1/25 ausgeschrieben hatte. Der \nBewerbung fügte der Antragsteller eine Beurteilung bei, die den Zeitraum vom 01.01.2021 \nbis zum 31.12.2023 umfasst und mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ \n(zweithöchste von fünf Notenstufen) endet. \n \nDer \nBeteiligungsausschuss \nnach \n§ \n42 \nBremRiG, \ndem \nder \nPräsident \ndes \nOberverwaltungsgerichts, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, ein Mitglied des \nPräsidialrats der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die stellvertretende Frauenbeauftragte der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und eine Vertreterin der Senatorin für Justiz und Verfassung \n\n3 \n \nangehörte, führte am 22.04.2025 Auswahlgespräche mit Personen, die sich beworben \nhatten, durch, darunter auch der Antragsteller und die Beigeladenen. \n \nIm Besetzungsbericht vom 25.04.2025 teilte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts \nder Senatorin für Justiz und Verfassung mit, dass der Beteiligungsausschuss einstimmig \ndie beiden Beigeladenen für eine Einstellung vorschlage. \n \nDer Beigeladene zu 1. studierte Rechtswissenschaften, wovon er ein Jahr in Istanbul \nverbrachte, und absolvierte das Rechtsreferendariat u.a. mit Stationen beim \nBundesverfassungsgericht und beim Gerichtshof der Europäischen Union. Im ersten \nStaatsexamen erzielte er 10,60 Punkte, im zweiten Staatsexamen 10,00 Punkte. \nAnschließend wurde er in der Freien und Hansestadt Hamburg zum Richter auf Probe \nernannt, wo er von Juli 2021 bis Juni 2022 am Verwaltungsgericht und anschließend am \nSozialgericht verwendet wurde. Zum 01.08.2024 wurde er in Hamburg zum Richter am \nSozialgericht auf Lebenszeit ernannt. Seiner Bewerbung um die streitgegenständlichen \nStellen fügte er drei während der Probezeit erstellte Beurteilungen bei. In dem \nBesetzungsbericht heißt es, der Beigeladene zu 1. habe den Beteiligungsausschuss durch \nseine ruhige und aufgeschlossene Art überzeugt. Sein Lebenslauf unterstreiche, dass er \nsich anspruchsvollen beruflichen Herausforderungen stelle und diese mit allerhöchstem \nEngagement begegne. Er schaue auch kulturell und gesellschaftspolitisch über den \nTellerrand hinaus und verarbeite die gewonnenen Erfahrungen für sich gewinnbringend. \nDie \nBeschreibung \naus \nden \ndienstlichen \nBeurteilungen \nals \nengagierter \nund \nverantwortungsvoller Richter, der auf angenehme Art selbstbewusst, behutsam und \nreflektiert sei, habe sich nach dem Eindruck des Beteiligungsausschusses im \nVorstellungsgespräch bestätigt. Der Beigeladene zu 1. habe auf die Fragen überlegt und \nabgewogen reagiert; es sei deutlich geworden, dass er sich in jeder Hinsicht mit dem \nRichterberuf identifiziere und über eine hohe intrinsische Motivation und ein hohes \nVerantwortungsbewusstsein verfüge. In den Beurteilungen werde seine Belastbarkeit und \nLeistungsbereitschaft hervorgehoben. \n \nDie Beigeladene zu 2. studierte Rechtswissenschaft, promovierte zu einem Thema aus \ndem Kommunalabgabenrecht und absolvierte danach das Rechtsreferendariat. Im ersten \nStaatsexamen erzielte sie 10,22 Punkte, im zweiten Staatsexamen 11,01 Punkte. Im \nBesetzungsbericht heißt es, die Beigeladene zu 2. habe im Auswahlgespräch \nselbstbewusst, schlagfertig und auf angenehme Weise selbstironisch gewirkt. Aufgrund \nihrer schon in jungen Jahren durch einen Schicksalsschlag gesammelten Lebenserfahrung \nmache sie einen überaus resilienten und belastbaren Eindruck. Sie habe eine hohe \nLeistungsbereitschaft und den Ehrgeiz, auch unter schwierigen Bedingungen beste \n\n4 \n \nErgebnisse zu erzielen. Im Rollenspiel sei sie klar und bestimmt aufgetreten, habe aber \nauch die Fähigkeit gezeigt, mit Fehlern offen umzugehen. In Konflikten agiere sie klar und \nüberlegt. Die Beigeladene zu 2. sei in jeder Hinsicht sehr authentisch aufgetreten und habe \nes vermocht, dem Bewerbungsgespräch trotz aller Ernsthaftigkeit eine amüsante Note zu \ngeben. \n \nDem Antragsteller bescheinigt der Besetzungsbericht ausgezeichnete Examensnoten und \neine juristische Qualifikation, die „außer Frage“ stehe. In seiner Zeit als Richter auf Probe \nbeim Verwaltungsgericht habe sich der Antragsteller nach anfänglichen Schwierigkeiten \nals fachlich geeignet erwiesen. Dies bestätigten auch seine dienstlichen Beurteilungen. \nNicht zu überzeugen vermocht habe aber seine Erklärung, aus welchen Gründen er nach \nmehreren Jahren Tätigkeit als Beamter in einem Landeseigenbetrieb als Richter an das \nVerwaltungsgericht zurückkehren wolle. Auf die Frage, warum er sich gerade jetzt \nbewerbe, habe der Antragsteller sinngemäß geantwortet, dass es ihm am \nVerwaltungsgericht eigentlich immer gut gefallen habe und dass er zufällig auf die \nAusschreibung gestoßen sei. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass er gerade \njetzt eine Rückkehr an das Verwaltungsgericht anstrebe, habe der Ausschuss den \nAusführungen des Antragstellers nicht entnehmen können. Es sei der Eindruck \nentstanden, dass die Bewerbung eher einem spontanen Entschluss entsprungen sei und \nnicht das Ergebnis einer reiflichen, alle Gesichtspunkte einbeziehenden Überlegung. Eine \ntiefgreifende Auseinandersetzung mit einer Rückkehr an das Verwaltungsgericht wäre \ngerade beim Antragsteller angezeigt gewesen, weil er das Verwaltungsgericht nach \neigenem Bekunden wegen emotionaler Schwierigkeiten und erheblichen psychischen \nBelastungen durch die Asylverfahren verlassen habe. Asylverfahren seien nach wie vor ein \nabsoluter Schwerpunkt der Tätigkeit am Verwaltungsgericht. Der Antragsteller hätte sich \ndaher nach Auffassung des Beteiligungsausschusses mit dieser Problematik eingehend \nauseinandersetzen und darlegen müssen, dass er sich ernsthaft und wohlüberlegt zu einer \nRückkehr an das Verwaltungsgericht entschlossen habe. Daran habe es jedoch gefehlt. \n \nDie Note des Antragstellers im ersten Staatsexamen wird im Besetzungsbericht auf S. 4 \nzutreffend mit 13,04 Punkten angegeben, in einer tabellarischen Notenübersicht aller \nBewerberinnen und Bewerber, die dem Bericht als Anhang beigefügt ist, jedoch fehlerhaft \nmit 11,90 Punkten. \n \nGegen die ihm mit Schreiben vom 05.05.2025 mitgeteilte Auswahlentscheidung erhob der \nAntragsteller am 12.05.2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. \n \n\n5 \n \nDer Antragsteller hat am 19.05.2025 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung beantragt, die der Antragsgegnerin eine Besetzung der \nstreitgegenständlichen \nStellen \nbis \nzur \nrechtskräftigen \nEntscheidung \nim \nHauptsacheverfahren untersagt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen folgendes \nvorgetragen: Der Beteiligungsausschuss habe bei der Auswahlentscheidung allein auf \neinen Teilaspekt des Auswahlgesprächs – die Bewerbungsmotivation – abgestellt und \nseine dienstlichen Beurteilungen ausgeblendet. Im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1. \nhätte es eines Vergleichbar-Machens der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und \nanschließend ihrer Auswertung bedurft. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. verfüge er \nüber die besseren Examensnoten und praktische Erfahrung. Es hätte berücksichtigt \nwerden müssen, dass es sich bei dem Auswahlgespräch um eine Momentaufnahme unter \nerheblichem Druck gehandelt habe. Als ehemaliger Richter, der zurückkehren möchte, \nhabe er unter besonderer Beobachtung gestanden. Außerdem habe die Antragsgegnerin \nim gerichtlichen Verfahren unzulässigerweise Auswahlerwägungen nachgeschoben. Zum \ntatsächlichen Verlauf des Bewerbungsgesprächs hat der Antragsteller eine eidesstattliche \nVersicherung vorgelegt, in der er folgende Angaben macht: Zutreffend sei, dass er dem \nBeteiligungsausschuss mitgeteilt habe, er sei zufällig auf die Ausschreibung gestoßen. \nDamit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht zielgerichtet nach dieser \nkonkreten Ausschreibung gesucht habe. Er verfolge regelmäßig die Ausschreibungen im \nKarriereportal der Antragsgegnerin. Die Antwort auf die Frage, wieso ein ehemaliger \nRichter gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Rückkehr an sein früheres Gericht \nanstrebe, könne nur lauten, „weil gerade jetzt eine Stelle ausgeschrieben ist“. Dies habe \ner erläutert, ohne dass seine Ausführungen Eingang in den Besetzungsbericht gefunden \nhätten. Er habe dargelegt, dass die richterliche Arbeit ihn im Vergleich zu seiner jetzigen \nTätigkeit \nmehr \n„reize“, \nweil \nsie \nanspruchsvoller \nund \nmit \ngrößeren \nEntscheidungsspielräumen verbunden sei. Er habe sich dies reiflich überlegt und alle \nGesichtspunkte einbezogen, wenngleich er sich frage, ob das von einem Bewerber \nerwartet werden könne, da Entscheidungen, die die Zukunft betreffen, notwendigerweise \nmit einer gewissen Unsicherheit behaftet seien. Diesbezüglich seien an ihn Anforderungen \ngestellt worden, die an Bewerberinnen und Bewerber, die noch nicht am \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen tätig gewesen seien, nicht gestellt \nwürden. Er habe des Weiteren erläutert, weshalb er davon ausgehe, dass die Bearbeitung \nvon Asylverfahren ihm keine Schwierigkeiten mehr bereiten werde und er sich sogar darauf \nfreue. Dies werde im Besetzungsbericht nicht erwähnt. Er habe im Einzelnen geschildert, \ndass er sich bei seinem Weggang vom Verwaltungsgericht in einer besonderen \nAusnahmesituation befunden habe, die nun seit langer Zeit hinter ihm liege. \n \n\n6 \n \nDie Antragsgegnerin hat erwidert, dass im Vergleich zu den Mitbewerbenden bessere \nExamensnoten keinen Anspruch auf Einstellung begründeten. Sonstige erhebliche \nGesichtspunkte wie Motivation, Konflikt- und Entschlussfähigkeit und charakterliche \nEigenschaften dürften bei der Auswahlentscheidung nicht vernachlässigt werden. Der \nAntragsteller habe im Auswahlgespräch seine Motivation für eine Rückkehr an das \nVerwaltungsgericht nicht hinreichend erläutern können. Er habe ferner nicht überzeugend \nbegründet, wieso er aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in das Richterverhältnis \nauf Probe wechseln wolle. Widersprüchlich sei seine Einlassung gewesen, es habe ihm \nam Verwaltungsgericht immer gut gefallen, während er andererseits als Grund für das \nVerlassen des Verwaltungsgerichts die emotionale und psychische Belastung durch die \nAsylverfahren angeführt habe. Die dienstlichen Beurteilungen, die seine fachliche \nQualifikation belegten, seien berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Motivation für eine \nRückkehr an das Verwaltungsgericht und den Umgang mit Asylverfahren seien die \ndienstlichen Beurteilungen hingegen unergiebig. Die Berufsmotivation sei ein wesentliches \nMerkmal der persönlichen Eignung und könne nur in einem Auswahlgespräch ermittelt \nwerden. Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. habe sich aus dem Vergleich der \ndienstlichen Beurteilungen ein gleiches Niveau ergeben. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.07.2025 abgelehnt. Der \nAntragsteller \nhabe \neinen \nAnordnungsanspruch \nnicht \nglaubhaft \ngemacht. \nDie \nAuswahlentscheidung erweise sich unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums \nder Antragsgegnerin nicht als fehlerhaft. Es sei nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche \ngestützt habe. Art. 33 Abs. 2 GG beschränke die Erkenntnismöglichkeiten der Dienstherrin \nbzw. des Dienstherrn nicht auf dienstliche Beurteilungen. Wenn sich aus den dienstlichen \nBeurteilungen im Einzelfall keine abschließend verlässliche Entscheidungsgrundlage \nergebe, müsse dennoch ein Eignungs- und Leistungsvergleich vorgenommen werden. \nHierfür kämen dann andere Erkenntnismittel, wie z.B. strukturierte Auswahlgespräche, in \nBetracht, auf die die Dienstherrin bzw. der Dienstherr die Entscheidung maßgeblich stützen \ndürfe, wenn sie gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle sich bewerbenden \nPersonen angewandt wurden. Bei der Einstellung von Proberichterinnen und Proberichtern \nkomme dem Vorstellungsgespräch regelmäßig eine größere Bedeutung zu als bei der \nAuswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten, denn naturgemäß könne die \nDienstherrin bzw. der Dienstherr bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern noch nicht \nauf dienstliche Beurteilungen zurückgreifen. Vorliegend sei das Bewerberinnen- und \nBewerberfeld heterogen gewesen, denn von den Bewerberinnen und Bewerbern hätten \nnur der Beigeladene zu 1. und der Antragsteller über dienstliche Beurteilungen verfügt. Die \nstrengen Anforderungen an eine Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher \n\n7 \n \nBeurteilungen könnten in einem solchen Fall von vornherein nicht erfüllt werden. Ein \nRückgriff auf strukturierte Auswahlgespräche sei hier nicht nur zulässig, sondern sogar \ngeboten. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei bei der Auswahlentscheidung \nnicht vollständig ausgeblendet worden. Zwar sei dem Antragsteller zuzugeben, dass die \nPflicht zur Berücksichtigung einer vorhandenen dienstlichen Beurteilung auch dann nicht \nvöllig aufgehoben sei, wenn Einstellungsbewerber und Versetzungsbewerber konkurrieren \nund nicht alle Bewerber über dienstliche Beurteilungen verfügen. Es sei dann geboten, die \nin den Auswahlgesprächen gewonnenen Erkenntnisse mit den vorhandenen dienstlichen \nBeurteilungen abzugleichen und sie so zu plausibilisieren, zu ergänzen oder zu \nrelativieren. Es sei nicht so, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers gar nicht in \ndie Auswahlentscheidung eingeflossen sei. Seine juristische Qualifikation und seine \nfachliche Eignung als Richter würden im Besetzungsbericht gerade mit Hinweis auf die \ndienstlichen Beurteilungen hervorgehoben. Für die Beurteilung der Belastbarkeit des \nAntragstellers bei der Bearbeitung von gerichtlichen Asylverfahren und der Motivation für \ndie \nRichtertätigkeit \nhabe \ndie \nAntragsgegnerin \nallein \nauf \ndas \nErgebnis \ndes \nAuswahlgesprächs abgestellt. Das sei aber nicht zu beanstanden, da diese \nEignungsmerkmale in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die eine \nBeamtentätigkeit betreffe, nicht abgebildet seien. Die dienstlichen Beurteilungen über die \nfrühere Richtertätigkeit des Antragstellers könnten mangels Aktualität nicht herangezogen \nwerden. Bei dieser Erkenntnislage sei die Antragsgegnerin nicht gehindert gewesen, für \ndie Beurteilung der Motivation der Bewerberinnen und Bewerber ausschlaggebend auf das \nVorstellungsgespräch abzustellen. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs \nergebe sich auch nicht dadurch, dass es an einem Leistungsvergleich zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen zu 1. anhand der dienstlichen Beurteilungen fehle. In \nder Rechtsprechung sei ungeklärt, ob die Dienstherrin bzw. der Dienstherr bei einem \ngemischten Bewerberfeld zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerberinnen und \nBewerbern mit dienstlichen Beurteilungen treffen müsse, oder ob ohne isolierten \nLeistungsvergleich zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern mit dienstlicher \nBeurteilung auf Basis der für alle Bewerberinnen und Bewerber vorliegenden Erkenntnisse \n(Examensnoten und Auswahlgespräche, ggfs. unter Berücksichtigung vorliegender \ndienstlicher Beurteilung) eine Auswahlentscheidung getroffen werden dürfe. Vorliegend \nkönne dies dahinstehen, denn die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Eilverfahrens \ndargelegt, dass sich aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen ein gleiches \nLeistungsniveau des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. ergebe. Dies sei kein \nunzulässiges Nachschieben von tragenden Auswahlerwägungen. Es handle sich nur um \neine Ergänzung von bereits im Besetzungsbericht angestellten Erwägungen. Bereits im \nBesetzungsbericht werde die fachliche Qualifikation beider Bewerber anhand der \ndienstlichen Beurteilungen hervorgehoben. Dabei werde für den Beigeladenen zu 1. \n\n8 \n \nerwähnt, dass er deutlich über dem Durchschnitt beurteilt worden sei, und beim \nAntragsteller werde die Note „übertrifft die Anforderungen“ aus der aktuellen dienstlichen \nBeurteilung hervorgehoben. In der Sache sei die Annahme eines Leistungsgleichstands \nnicht zu beanstanden: Der Text der Beurteilungen des Beigeladenen zu 1. lasse den \nSchluss auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistungen zu; beim Antragsteller \nergebe sich die überdurchschnittliche Leistung aus der Gesamtnote der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. verletze es den \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, dass er trotz besserer \nExamensnoten nicht ausgewählt worden sei. Zwar habe der Antragsteller in beiden \nExamina um eine ganze Notenstufe besser abgeschnitten als die Beigeladene zu 2. Zudem \nsei in der tabellarischen Übersicht der Noten aller Bewerberinnen und Bewerber die Note \ndes Antragstellers im ersten Staatsexamen unzutreffend mit einer zu niedrigen Punktzahl \nwiedergegeben. Daraus könne der Antragsteller aber nichts für sich herleiten. Sowohl \nseine Noten als auch die Noten der Beigeladenen zu 2. lägen über der im \nAnforderungsprofil verlangten Mindestqualifikation. Müsste der Antragsteller allein wegen \nseiner Examensnoten den Vorzug erhalten, würden andere für die Beurteilung der Eignung \nfür ein Richteramt erhebliche Gesichtspunkte vernachlässigt. Dazu gehöre insbesondere \ndie Motivation für die Bewerbung. Hier habe der Antragsteller den Beteiligungsausschuss \nim Auswahlgespräch nicht zu überzeugen vermocht. Wegen seiner Berufserfahrung habe \ndem Antragsteller ebenfalls nicht der Vorzug vor der Beigeladenen zu 2. gegeben werden \nmüssen. Die Stellenausschreibung schließe zwar Versetzungsbewerberinnen und \nVersetzungsbewerber oder andere Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung \nnicht aus, richte sich aber zuvörderst an Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Auch \nim \nÜbrigen \nsei \nkeine \nÜberschreitung \ndes \nBeurteilungsspielraums \ndurch \ndie \nAntragsgegnerin erkennbar. Die Auswahl der Beigeladenen sei anhand des \nBesetzungsberichts nachvollziehbar und es seien weder sachfremde Erwägungen \nangestellt noch allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt worden. Die Antragsgegnerin \nhabe anerkannt, dass der Antragsteller über die fachliche Eignung verfüge. Sie hege aber \nZweifel an seiner Motivation und an seiner Belastbarkeit durch gerichtliche Asylverfahren, \nda er in der Vergangenheit die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der emotionalen \nBelastung durch derartige Verfahren verlassen und nicht dargelegt habe, warum er dieser \nerneut zu erwartenden Belastung nunmehr gerecht werden könne. Der Schluss des \nBeteiligungsausschusses von der Antwort des Antragstellers, er sei zufällig auf die \nStellenausschreibung gestoßen und eigentlich habe es ihm am Verwaltungsgericht immer \ngut gefallen, auf Zweifel an seiner Motivation liege innerhalb der Beurteilungsspielraums. \nDie Bewertung des Ausschusses, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, eine \nbefriedigende Erklärung für seine Motivation zur Rückkehr an das Verwaltungsgericht trotz \nder immer noch hohen Anzahl von Asylverfahren zu geben, entziehe sich weitgehend der \n\n9 \n \nFeststellung \ndurch \ndas \nGericht. \nDie \nentsprechenden \nAusführungen \ndes \nBeteiligungsausschusses seien schlüssig und frei von willkürlichen oder sachfremden \nErwägungen. Nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin der Belastbarkeit durch \nAsylverfahren und der Motivation für die richterliche Tätigkeit einen besonders hohen \nStellenwert beigemessen habe, obwohl sie den Antragsteller fachlich für sehr geeignet \nhalte. Persönliche und fachliche Eignung stünden gleichrangig nebeneinander. Angesichts \ndes weiten Bewertungsspielraums der Antragsgegnerin führe es auch nicht zum Erfolg des \nEilantrags, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung behaupte, er \nhabe in dem Auswahlgespräch seine Motivation sehr wohl dargelegt und hinsichtlich der \nBelastung durch Asylverfahren substantiiert geantwortet, dies sei aber nicht dokumentiert \nworden. Sollte hiermit eine mangelnde Dokumentation des Auswahlgesprächs gerügt \nwerden, bleibe dies ohne Erfolg. Mindestinhalt und Begründungstiefe der Dokumentation \nder Auswahlerwägungen bestimmten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Diene das \nAuswahlgespräch – wie hier – der Feststellung der persönlichen Eignung, weil andere \naussagekräftige Erkenntnisquellen hierüber nicht in hinreichendem Maß vorhanden seien, \ngenüge es, wenn die Eignungsbedenken plausibel und nachvollziehbar gemacht würden. \nDiesen Anforderungen habe die Antragsgegnerin noch Genüge getan. Es gehe hier um \neine \nVielzahl \nvon \nBeobachtungen \nund \nEindrücken \nder \nMitglieder \ndes \nBeteiligungsausschusses aus dem Vorstellungsgespräch, die weder durch eine \nSelbsteinschätzung des Antragstellers noch durch eine Beurteilung seitens des Gerichts \nersetzt werden könne. Eine vollständige Auflistung von Fragen und Antworten zu verlangen \nsei unrealistisch. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Auch unter Berücksichtigung \nseines Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht. \n \nEin Anordnungsanspruch ist in dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu bejahen, \nwenn sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung zulasten der antragstellenden \nPerson als rechtsfehlerhaft erweist und die Auswahl der antragstellenden Person bei einer \nneuen Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint (OVG Bremen, Beschl. v. \n17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.10.2022 – 2 B 129/22, juris Rn. 12 \nm.w.N.). Vorliegend ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die \nAuswahlentscheidung zulasten des Antragstellers fehlerhaft ist. \n \nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jede und jeder Deutsche nach ihrer und seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Eine \n\n10 \n \nAuswahlentscheidung kann grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die \nunmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber \nbetreffen (BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 2.21, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. \nv. 14.05.2019 – 2 B 73/19, juris Rn. 13). Die Ermittlung der - gemessen an Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung - am besten geeigneten Bewerberin bzw. des am \nbesten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt (hier: \ndas Amt einer Richterin oder eines Richters auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit) \nzu erfolgen (OVG Bremen, Beschl. v. 14.05.2019 – 2 B 73/19, juris Rn. 13). Die \nEntscheidung darüber, welche Bewerberin oder welcher Bewerber den Anforderungen des \nzu besetzenden Amtes am besten genügt, trifft die Dienstherrin oder der Dienstherr in \nWahrnehmung ihrer bzw. seiner Beurteilungsermächtigung. Die verwaltungsgerichtliche \nKontrolle beschränkt sich darauf, ob der rechtliche Rahmen oder die anzuwendenden \nBegriffe verkannt worden sind, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden \nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen \nangestellt worden sind oder ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (OVG \nBremen, Beschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12, juris Rn. 11 m.w.N.). \n \n1. Die Antragsgegnerin ist bei der Auswahlentscheidung nicht von einem zulasten des \nAntragstellers unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. \n \nIn Konkurrentenstreitigkeiten kommt dem Eilverfahren die Rechtsschutzfunktion eines \nHauptsacheverfahrens zu. Deshalb bedarf es hier bereits im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes einer zureichenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 07.08.2024 – 2 BvR 418/24, juris Rn. 32, 45). Vorliegend ist der \nSachverhalt durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in erster Instanz, die \nvom erkennenden Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten dienstlichen Erklärungen \nder Mitglieder des Beteiligungsausschusses und die ebenfalls im Beschwerdeverfahren \neingeholte Stellungnahme des Antragstellers vom 05.11.2025 zureichend aufgeklärt. \n \na) Der Ausschuss ist bei seiner Entscheidung von der zutreffenden Note des Antragstellers \nim ersten Staatsexamen ausgegangen. \n \nZwar ist in einer Tabelle, die den Ausschussmitgliedern vorlag und die dem \nBesetzungsbericht als Anlage beigefügt ist, eine fehlerhaft zu niedrige Punktzahl für den \nAntragsteller im ersten Staatsexamen vermerkt. Nach der dienstlichen Erklärung des \nAusschussvorsitzenden war auch im Anhörungsbogen, den die Personalstelle des \nOberverwaltungsgerichts für die Ausschussmitglieder erstellt hatte, eine falsche Note \nvermerkt. Es steht jedoch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass den \n\n11 \n \nAusschussmitgliedern bei ihrer Auswahlentscheidung dennoch die richtige Note bekannt \nwar. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n \nDer Ausschussvorsitzende hat in seiner dienstlichen Erklärung geschildert, dass er den \nFehler bei der Vorbereitung auf die Auswahlgespräche bemerkt habe. Er habe dann noch \nvor Beginn des Auswahlgesprächs mit dem Antragsteller alle Ausschussmitglieder darauf \nhingewiesen \nund \nihnen \ndie \nrichtige \nNote \nmitgeteilt. \nDie \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts und der Vertreter des Präsidialrats im Ausschuss haben diese \nSchilderung in ihren dienstlichen Erklärungen bestätigt. Dass die Vertreterinnen der \nFrauenbeauftragten und der Senatorin für Justiz und Verfassung sich nicht mehr eindeutig \ndaran erinnern konnten, ob der Ausschussvorsitzende einen solchen Hinweis gegeben hat, \nsteht der Richtigkeit der Schilderung in den drei anderen dienstlichen Erklärungen nicht \nentgegen. Denn weder die Vertreterin der Frauenbeauftragten noch die Vertreterin der \nSenatorin haben ausgeschlossen, dass es einen solchen Hinweis gegeben hat; sie \nkonnten sich lediglich nicht mehr positiv daran erinnern. Dafür, dass den \nAusschussmitgliedern die Fehlerhaftigkeit der in der Tabelle und im Anhörungsbogen \nangegebenen \nNote \nbekannt \nwar, \nspricht zudem, \ndass \ndie \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts angibt, auf ihrem Exemplar des Anhörungsbogens die fehlerhafte \nNote durchgestrichen und handschriftlich eine andere Note notiert zu haben. Dass die von \nder Präsidentin des Verwaltungsgerichts handschriftlich notierte Note („13,94“) ebenfalls \nunzutreffend war, belastet den Antragsteller nicht und lässt sich mit Blick auf die \ngeringfügige Abweichung („9“ anstatt „0“) mit einem Schreib- oder Hörfehler erklären. Des \nWeiteren haben sowohl die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als auch die \nVertreterinnen der Frauenbeauftragten und der Senatorin für Justiz und Verfassung erklärt, \ndass ihnen im Vorfeld des Auswahlgesprächs die Examenszeugnisse des Antragstellers \nübersandt worden waren und sie (jedenfalls auch) auf dieser Grundlage die \nFehlerhaftigkeit der Notenangabe in der Tabelle und dem Anhörungsbogen erkannt hätten. \nSchließlich wird im Besetzungsbericht selbst die zutreffende Note genannt (vgl. S. 4 unten). \nDer vorstehenden Beweiswürdigung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner \nStellungnahme \nvom 05.11.2025 \nmitgeteilt \nhat, \ner \nhabe \neinen \nHinweis \ndes \nAusschussvorsitzenden an die übrigen Ausschussmitglieder auf die Fehlerhaftigkeit der in \nder Tabelle vermerkten Note nicht wahrgenommen. Denn der entsprechende Hinweis hat \nlaut \nden \ninsoweit \nübereinstimmenden \ndienstlichen \nErklärungen \ndes \nAusschussvorsitzenden und des Vertreters des Präsidialrats, denen die dienstlichen \nErklärungen der übrigen Ausschussmitglieder nicht widersprechen, vor Beginn des \nAuswahlgespräch, d.h. in Abwesenheit des Antragstellers, stattgefunden. \n \n\n12 \n \nb) Die tatsächliche Annahme im Besetzungsbericht, der Antragsteller habe im \nAuswahlgespräch bekundet, das Verwaltungsgericht verlassen zu haben, weil ihm die \nAsylverfahren damals in emotionaler Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet und ihn \npsychisch erheblich belastet hätten (S. 5 unten), ist zur Überzeugung des erkennenden \nGerichts zutreffend. \n \naa) Insoweit steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest: Der \nAntragsteller nannte im Auswahlgespräch als einen der Gründe für seinen Weggang vom \nVerwaltungsgericht, dass ihn die Bearbeitung von asylrechtlichen Verfahren damals \npsychisch und emotional erheblich belastet habe, weil er sich nach der Krankheit und dem \nTod seiner Mutter in einer persönlichen Krise befunden habe. \n \nDies wird in den dienstlichen Erklärungen des Ausschussvorsitzenden, der Präsidentin des \nVerwaltungsgerichts, des Vertreters des Präsidialrats und der Vertreterin der \nFrauenbeauftragten im Kern übereinstimmend geschildert. Die dienstliche Erklärung der \nVertreterin der Senatorin für Justiz und Verfassung im Ausschuss spricht ebenfalls dafür, \ndass sich der Sachverhalt wie vorstehend beschrieben zugetragen hat. Zwar kann sie sich \nnicht mehr an die Gründe, die der Antragsteller für seinen Weggang vom \nVerwaltungsgericht genannt hatte, erinnern und hat ihre Unterlagen über das Gespräch \nmittlerweile vernichtet. Sie hat aber in der dienstlichen Erklärung geschildert, dass sie den \nBesetzungsbericht vor der Abstimmung mit dem Leiter der Zentralabteilung und dem \nStaatsrat durchgesehen habe und ihr damals keine Unstimmigkeiten mit ihren (zu diesem \nZeitpunkt offenbar noch vorhandenen) Aufzeichnungen aufgefallen seien. Da die Gründe, \ndie der Antragsteller im Auswahlgespräch für seinen Weggang vom Verwaltungsgericht \ngenannt hat, im Besetzungsbericht die zentrale Erwägung dafür darstellen, dass der \nAntragsteller nicht ausgewählt wurde, ist anzunehmen, dass es der Vertreterin der \nsenatorischen Behörde bei der Durchsicht des Berichts und dem Abgleich mit ihren \nAufzeichnungen aufgefallen wäre, wenn der Bericht insoweit den Gesprächsinhalt \nunzutreffend wiedergeben würde. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich nicht bestritten, sich im Auswahlgespräch wie \nvorstehend geschildert eingelassen zu haben. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom \n03.07.2025 heißt es lediglich, er habe im Auswahlgespräch erläutert, dass die Bearbeitung \nvon Asylverfahren ihm bei einer Wiedereinstellung in den Richterdienst keine \nSchwierigkeiten bereiten werde, da die besondere Ausnahmesituation, in der er sich \nseinerzeit befunden habe, nun seit langer Zeit hinter ihm liege. Dies widerspricht den \ndienstlichen Erklärungen der Ausschussmitglieder nicht, sondern legt nur den Schwerpunkt \nauf einen anderen Teil des Sachverhalts, nämlich die Erläuterung der Gründe, aus denen \n\n13 \n \nder Antragsteller seine früheren psychischen und emotionalen Schwierigkeiten mit den \nAsylverfahren für überwunden hält. In der Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller \nvor, er habe im Auswahlgespräch einen „fluchtartigen Weggang ausdrücklich bestritten und \nsubstantiiert dargelegt, dass der Wechsel karriere- und erfahrungsbedingt“ erfolgt sei. In \nseiner Stellungnahme vom 05.11.2025 schildert der Antragsteller das „Überhandnehmen \nder Asylverfahren ab 2015“ als einen der Gründe für seinen Weggang vom \nVerwaltungsgericht, nicht aber als den einzig ausschlaggebenden. Er bestreitet nun \nausdrücklich, dass er im Auswahlgespräch gesagt habe, er sei durch die Asylverfahren \n„erheblich psychisch belastet“ gewesen. \n \nDie Einlassungen des Antragstellers stehen den Annahmen des erkennenden Senats zum \nInhalt des Auswahlgesprächs nicht entgegen: Dass der Antragsteller vorträgt, noch andere \nGründe genannt zu haben, widerspricht nicht der Annahme, dass er auch die psychische \nund emotionale Belastung durch Asylverfahren als (mit-)kausal für sein Ausscheiden aus \ndem Richterdienst bezeichnet hat. Soweit der Antragsteller bestreitet, in Bezug auf die \nAsylverfahren von einer erheblichen psychischen Belastung gesprochen zu haben, ist dies \naus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Der Ausschussvorsitzende und der Vertreter des \nPräsidialrats geben in ihren dienstlichen Erklärungen den Gesprächsinhalt dahingehend \nwieder, dass der Antragsteller davon gesprochen habe, er sei durch die asylrechtlichen \nVerfahren „erheblich belastet“ bzw. „sehr belastet“ gewesen, wobei dies laut der \ndienstlichen Erklärung des Ausschussvorsitzenden vom Antragsteller in einen \nZusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod seiner Mutter gestellt wurde. Die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts gibt in ihrer dienstlichen Erklärung an, der \nAntragsteller habe „nicht in Abrede gestellt, durch die Asylverfahren belastet gewesen zu \nsein“ und habe erläutert, dass er damals kurz nach dem Tod seiner Mutter „Leid und Elend“ \nnicht habe „sehen“ können. Auch in der dienstlichen Erklärung der Vertreterin der \nFrauenbeauftragten heißt es, der Antragsteller habe angegeben, dass er sich „in einer \npersönlichen Krise befunden habe und ihn am Verwaltungsgericht die Asylverfahren in \nBezug auf seine verstorbene Mutter belastet hätten“, wenngleich sich die Vertreterin der \nFrauenbeauftragten nicht mehr sicher erinnern kann, in welchem Zusammenhang diese \nÄußerung genau gefallen ist. Alle vier dienstlichen Erklärungen stimmen mithin der Sache \nnach dahingehend überein, dass der Antragsteller angegeben bzw. eingeräumt habe, im \nZeitpunkt seines Weggangs vom Verwaltungsgericht eine starke psychische und \nemotionale Belastung bei der Bearbeitung von Asylverfahren empfunden zu haben \n(Vertreter des Präsidialrats: „erheblich belastet“; Ausschussvorsitzender: „sehr belastet“; \nPräsidentin des Verwaltungsgericht: kein „Leid und Elend sehen“ können; Vertreterin der \nFrauenbeauftragten: „persönliche Krise“). Die dienstliche Erklärung der Vertreterin der \nSenatorin für Justiz und Verfassung ist mangels genauer Erinnerungen ihrer Erstellerin \n\n14 \n \nletztendlich für die Beweisfrage nur wenig ergiebig, widerspricht aber den vier \nvorgenannten dienstlichen Erklärungen nicht. Jedenfalls sah die Vertreterin der \nsenatorischen Behörde bei der Durchsicht des Besetzungsberichts in der Vorbereitung für \ndie Abstimmung mit dem Staatsrat, als ihre Erinnerung noch frisch war und sie offenbar \nnoch über Gesprächsaufzeichnungen verfügte, keinen Anlass, den Bericht, in dem von \neiner erheblichen psychischen Belastung und besonderen emotionalen Schwierigkeiten \ndie Rede ist, zu korrigieren. Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren deutet ebenfalls darauf hin, dass er im Auswahlgespräch von \neiner erheblichen Belastung durch die Asylverfahren im Zeitpunkt seines Weggangs vom \nVerwaltungsgericht gesprochen hatte. Denn er trägt darin vor, er habe im \nAuswahlgespräch „im Einzelnen geschildert, dass ich mich seinerzeit in einer besonderen \nAusnahmesituation befunden habe, die seit langer Zeit hinter mir liegt“. Welchem Zweck \nder Hinweis auf das Vorliegen einer „besonderen Ausnahmesituation“ gedient haben soll, \naußer der Erläuterung der Gründe für eine damalige erhebliche psychische Belastung, ist \nnicht nachvollziehbar. Hätte der Antragsteller – wie er es nun behauptet – im \nAuswahlgespräch keine nennenswerte psychische und emotionale Belastung durch die \nAsylverfahren im Jahr 2018 eingeräumt, hätte er auch keinen Anlass gehabt, auf eine \ndamalige „besondere Ausnahmesituation“ hinzuweisen. \n \nbb) Zur Überzeugung des Senats steht allerdings auch fest, dass der Antragsteller im \nAuswahlgespräch erläutert hatte, dass seine Annahme, der Bearbeitung von Asylverfahren \nmittlerweile psychisch und emotional gewachsen zu sein, darauf beruht, dass 2018 die \nKrankheit und der Tod seiner Mutter noch nicht lange zurücklagen, und er diese Krise \nmittlerweile überwunden habe. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau der dienstlichen \nErklärungen des Ausschussvorsitzenden, der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der \nVertreterin der Frauenbeauftragten sowie der eidesstattlichen Versicherung des \nAntragstellers vom 03.07.2025. \n \nDass diese Erläuterungen des Antragstellers im Besetzungsbericht nicht ausdrücklich \nwiedergegeben \nwerden, \nreicht \nindes \nnicht \naus, \num \nfestzustellen, \ndass \ndie \nAuswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhte. Die dienstlichen \nErklärungen des Ausschussvorsitzenden, der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der \nVertreterin der Frauenbeauftragten belegen vielmehr, dass die Erklärungsversuche des \nAntragstellers für seine damaligen psychischen und emotionalen Probleme und seine \nAnnahme, diese nun überwunden zu haben, von den Ausschussmitgliedern \nwahrgenommen wurden und ihnen bei der Auswahlentscheidung bewusst waren. Die \nAngabe auf S. 5 des Besetzungsberichts, der Antragsteller habe nach einhelliger \nAuffassung des Beteiligungsausschusses im Vorstellungsgespräch nicht darlegen können, \n\n15 \n \ndass er sich mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt habe, ist keine \ntatsächliche Behauptung dahingehend, dass der Antragsteller sich zu den Gründen, aus \ndenen er sich nunmehr den Asylverfahren emotional für gewachsen hält, überhaupt nicht \ngeäußert hat, sondern gibt die Wertung des Ausschusses wieder, dass die Äußerungen \ndes Antragstellers hierzu keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem \nerkennen ließen. \n \n2. Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahlentscheidung weder allgemein gültige \nWertmaßstäbe noch den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder sachwidrige \nErwägungen angestellt. \n \na) Die auf dem unter Ziff. 1 b) festgestellten Sachverhalt beruhende Wertung auf S. 5 des \nBesetzungsberichts, der Antragsteller habe sich nicht eingehend mit der Problematik, die \nseinem \nWeggang \nvom \nVerwaltungsgericht \nzum \n01.01.2019 \nzugrunde \nlag, \nauseinandergesetzt, verletzt allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht und ist auch nicht \nsachwidrig. Sie ist nachvollziehbar (wenngleich nicht zwingend). \n \naa) Zwar hat der Antragsteller im Auswahlgespräch erläutert, dass die emotionale und \npsychische Belastung durch die Bearbeitung von Asylverfahren, die zumindest \nmitursächlích dafür war, dass er die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 01.01.2019 verlassen \nhatte, mit der damals noch frischen Erfahrung der Krankheit und des Todes seiner Mutter \nzusammenhing. Er hat ferner im Auswahlgespräch erklärt, dass er diese Krise mittlerweile \nüberwunden habe (s.o. Ziff. 1 b) bb)). Die Antragsgegnerin wahrt aber ihren \nBeurteilungsspielraum noch, wenn sie diese Einlassung des Antragstellers nicht als \neingehende Auseinandersetzung mit der Problematik, die dem Weggang vom \nVerwaltungsgericht zugrunde lag, wertet. \n \n(1) Wie eingehend sich eine Person mit einer Problematik auseinandergesetzt hat, kann \nnicht allein anhand des objektiven Inhalts ihrer Einlassungen zu dem Problem bewertet \nwerden. Die Bewertung hängt bei mündlichen Äußerungen auch von der Art, wie sie \nvorgetragen wurden, der Körpersprache und ähnlichem ab. Diese Eindrücke der \nGesprächsteilnehmenden können naturgemäß von einem Gericht im Nachhinein nur \nschwer überprüft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 2 A 1.02, juris Rn.12; OVG \nBremen, Beschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12, juris Rn. 23). Es ist insoweit für das \nerkennende Gericht bedeutsam, dass der fünfköpfige, mit Vertreterinnen und Vertretern \nunterschiedlicher Behörden und Gremien besetzte Ausschuss die Einlassung des \nAntragstellers nicht nur mehrheitlich, sondern einhellig als nicht überzeugend bewertet hat \n(vgl. S. 5 letzter Satz des Besetzungsberichts). Die Zusammensetzung des Ausschusses, \n\n16 \n \nseine Aufgaben und das vor ihm durchzuführende Vorstellungsgespräch sind zudem \nparlamentsgesetzlich ausdrücklich geregelt (§ 42 BremRiG), was ihnen zusätzliches \nGewicht verleiht (vgl. zur gesetzlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und von \nBewerbungsgesprächen BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 36). \n \n(2) Es ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller in dem Gespräch außer dem Zeitablauf \nseit dem Tod seiner Mutter andere konkrete Umstände genannt hat, die die Annahme \nrechtfertigten, er sei der psychischen und emotionalen Belastung durch die \nverwaltungsrichterliche Tätigkeit in Asylverfahren nun besser gewachsen als vor sechs \nJahren. Weder aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers noch aus seinem \nVortrag im Beschwerdeverfahren (einschließlich der Stellungnahme vom 05.11.2025) oder \nden dienstlichen Erklärungen der Ausschussmitglieder ergibt sich, dass der Antragsteller \nz.B. auf eine psychotherapeutische oder ärztliche Behandlung oder ähnliches hingewiesen \nhat. Wenn mit einem traumatischen Ereignis verbundene emotionale und psychische \nProbleme eine Person zumindest mitveranlasst haben, einen bestimmten Beruf \naufzugeben, ist es nicht unplausibel, den Ablauf einer Zeitspanne von circa sechs Jahren \nfür sich allein genommen als nicht ausreichend für die Annahme anzusehen, bei einer \nWiederaufnahme derselben Tätigkeit würden die Probleme nicht erneut auftreten. \n \nbb) Die anderen Gründe, die der Antragsteller für seinen Weggang vom \nVerwaltungsgericht anführt, stehen der Bewertung des Ausschusses, es fehle an einer \neingehenden Auseinandersetzung mit der Problematik, die zu diesem Weggang geführt \nhatte, nicht entgegen. \n \nDer Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vor, der Wechsel vom \nVerwaltungsgericht zum Landeseigenbetrieb sei „karriere- und erfahrungsbedingt“ \n(„Horizonterweiterung, Rechtsgebietswechsel Arbeits-/Sozialrecht, Einkommensaspekte“) \nerfolgt; er habe von vornherein eine Rückkehr beabsichtigt. In der Stellungnahme vom \n05.11.2025 ergänzt er, dass seine Laufbahn am Verwaltungsgericht in eine Sackgasse \ngeraten sei, weil er für eine (gemeint offenbar: Erprobungs-)Abordnung nicht „vorgesehen“ \ngewesen sei. Er habe sich durch einen „vorübergehenden Wechsel in die Verwaltung“ \nseine „eigene Abordnung ermögliche[n]“ und Erfahrungen im Arbeits- und Sozialrecht \nsammeln wollen. Wegen der anderen Stufenlaufzeiten habe der Wechsel von R 1 zu A 15 \nfür ihn damals eine Besoldungserhöhung von ca. 500 Euro brutto mit sich gebracht. Dabei \nsei er im Hinblick auf § 21 BremLVO davon ausgegangen, dass bei späteren \nBeförderungsentscheidungen Ämter der Besoldungsgruppen A 15 und R 1 gleichwertig \nseien. \n \n\n17 \n \nDiese Begründung ist nach Auffassung des erkennenden Senats in großen Teilen nur \nschwer nachvollziehbar. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 liegt deutlich \nunter dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1. Im Zeitpunkt des Ämterwechsels \ndes Antragstellers betrug das monatliche Endgrundgehalt in A 15 BremBesG 6.444,37 \nEuro und in R 1 BremBesG 6.609,82 Euro. Kurzfristig mag ein Wechsel von R 1 nach A 15 \ndamals für den Antragsteller finanziell vorteilhaft gewesen sein; mittel- bis langfristig \nbedeutete er einen finanziellen Nachteil. Da sich die Wertigkeit eines Statusamts nach dem \nEndgrundgehalt bemisst und die Wertigkeit des Statusamts der Bewerberinnen und \nBewerber wiederum für die Beförderungsauswahl relevant ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 44 f.), geht mit einem Wechsel von R 1 zu A 15 \nregelmäßig auch eine Verschlechterung der weiteren Karrierechancen einher. Dass sich \nnach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremLVO Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe \nA 15 mit Befähigung zum Richteramt ebenso wie Richterinnen und Richter der \nBesoldungsgruppe R 1 auf Richterämter der Besoldungsgruppe R 2 bewerben können, \nändert nichts daran, dass bei gleicher Beurteilung der Inhaberin oder dem Inhaber des R \n1-Amts wegen des höheren Endgrundgehalts in der Regel der Vorzug einzuräumen ist. \nAußerdem zielt die Argumentation des Antragstellers, er habe sich mit dem Wechsel in die \nVerwaltung quasi seine eigene Erprobungsabordnung ermöglichen wollen, ebenso wie \nsein Hinweis auf § 21 BremLVO auf eine Rückkehr in die Gerichtsbarkeit als R 2-Richter \nab. Der Antragsteller bewirbt sich im vorliegenden Verfahren aber nicht auf ein R 2-Amt, \nsondern (erneut) auf ein R 1-Amt. Hätte er damals wirklich eine Rückkehr an das \nVerwaltungsgericht als R 1-Richter beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, sich befristet in \ndie Verwaltung abordnen zu lassen, anstatt seine Entlassung als Richter und die \nEinstellung in ein Beamtenverhältnis zu beantragen. Ein weiterer Nachteil des Wechsels \nvom Lebenszeitrichter- ins Beamtenverhältnis war der Verlust der sachlichen und \npersönlichen \nUnabhängigkeit. \nDer \nWechsel \nerfolgte \nzudem \nnicht \nin \ndie \nMinisterialverwaltung und nicht innerhalb der Justiz (was ein nicht unüblicher Vorgang \ngewesen wäre), sondern zu einer nachgeordneten Dienststelle im Geschäftsbereich des \nSenators für Finanzen. Die Entscheidung des Antragstellers, von einem R 1-\nLebenszeitrichteramt am Verwaltungsgericht in ein A 15-Beamtenamt bei einem \nLandeseigenbetrieb zu wechseln, widerspricht mithin jeder üblichen Karriereplanung. \nDieser Schritt leuchtet nur dann ein, wenn es dem Antragsteller damals zu einem \nwesentlichen Teil darauf ankam, nicht länger als Verwaltungsrichter tätig zu sein. \n \nb) Ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt \nist, der Antragsteller habe sich nicht eingehend mit den Problemen auseinandergesetzt, \ndie 2018/2019 der Grund für seinen Wechsel vom Verwaltungsgericht in die \nBeamtenlaufbahn waren, durfte sie auf seine Nichteignung für das Amt eines (Probe-\n\n18 \n \n)Richters in der Verwaltungsgerichtsbarkeit schließen. Sie hat damit weder allgemein \ngültige Wertmaßstäbe noch den Begriff der Eignung verkannt oder sachwidrige \nErwägungen angestellt. \n \nGeeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in \nkörperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschl. v. \n21.02.1995 – 1 BvR 1397/93, juris Rn. 44). Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber – wie \nhier der Antragsteller – das Amt, das sie oder er nun anstrebt, bereits früher einmal \ninnegehabt und es unter anderem deshalb aufgegeben, weil sie oder er es als psychisch \nund emotional zu belastend empfand, und gelangt die Dienstherrin oder der Dienstherr – \nwie hier die Antragsgegnerin – im Auswahlverfahren rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, \ndass die Bewerberin oder der Bewerber sich damit bislang nicht hinreichend \nauseinandergesetzt hat, ist die Prognose nachvollziehbar, dass die Bewerberin oder der \nBewerber diesem Amt auch in Zukunft psychisch und emotional nicht gewachsen sein wird. \nDie Bearbeitung asylrechtlicher Streitigkeiten ist für die richterliche Tätigkeit an \nVerwaltungsgerichten prägend. Asylrechtsstreitigkeiten machen dort schon seit jeher einen \nbeträchtlichen Teil des Fallaufkommens aus, tun dies aktuell und werden es auch in \nabsehbarer Zukunft weiterhin tun. Wer der Bearbeitung solcher Verfahren psychisch und \nemotional voraussichtlich nicht gewachsen ist, darf von der Dienstherrin bzw. dem \nDienstherrn rechtsfehlerfrei als für ein Richteramt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit \nungeeignet angesehen werden. \n \n3. Die Antragsgegnerin hat auch weder den rechtlichen Rahmen des Auswahlverfahrens \nverkannt noch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, wenn sie dieses Werturteil der \nfehlenden \npersönlichen \nEignung \nfür \ndas \nAmt \neines \nRichters \nin \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblich auf den Umstand stützt, dass der Antragsteller \ndieses Amt bereits einmal inngehabt und wieder aufgegeben hatte und sie dabei die \nErklärungen, die er für dieses Verhalten im Auswahlgespräch angegeben hat, \nberücksichtigt. \n \nDie Rüge der Beschwerde, hier liege keine Konkurrenzsituation vor, bei der maßgeblich \noder gar allein auf das Auswahlgespräch abgestellt werden dürfe, erfasst die Grundlagen, \nauf die die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung gestützt hat, nicht präzise. Die \nAntragsgegnerin hat nämlich nicht maßgeblich oder gar allein auf Äußerungen des \nAntragstellers im Auswahlgespräch abgestellt, sondern auf ein Ereignis in seinem \nLebenslauf \nin \nVerbindung \nmit \nden \nErläuterungen, \ndie \nder \nAntragsteller \nim \nAuswahlgespräch dazu gegeben hat. Dies ist nicht zu beanstanden. \n \n\n19 \n \na) \nDas \ngegen \nein \nstarkes \nGewicht \nvon \nBewerbungsgesprächen \nbei \nAuswahlentscheidungen für ein öffentliches Amt angeführte Argument, aus einem solchen \nGespräch gewonnene Erkenntnisse beruhten anders als dienstliche Beurteilungen nur auf \neiner Momentaufnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 2 VR 3.25, juris Rn. 36), \nkann nicht uneingeschränkt auf eine Situation übertragen werden, in der ein konkretes \nungewöhnliches Ereignis im Lebenslauf einer Bewerberin oder eines Bewerbers \nbesondere Fragen im Hinblick auf die Eignung aufwirft und das Auswahlgespräch nur für \ndie Feststellung herangezogen wird, die Bewerberin oder der Bewerber habe diese Fragen \nnicht befriedigend aufzuklären vermocht. Die persönliche Eignung einer Bewerberin oder \neines Bewerbers für ein Amt ist aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete \nund einzelfallbezogene Würdigung ihrer bzw. seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt. \nDer bisherige Lebenslauf ist dabei eine wesentliche Erkenntnisquelle (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93, juris Rn. 58). Gerade die Beurteilung der persönlichen \nEignung kann zudem anhand eines Vorstellungsgesprächs vorgenommen werden, \njedenfalls dann, wenn keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind \n(BVerfG, Beschl. v. 27.05.2013 – 2 BvR 462/13, juris Rn. 14). \n \naa) Dass eine Bewerberin oder ein Bewerber dasselbe Amt, das sie oder er anstrebt, \nbereits einmal innegehabt und es freiwillig für ein Amt mit einem niedrigeren \nEndgrundgehalt aufgegeben hat, ist ungewöhnlich. Hier drängt sich die Frage geradezu \nauf, weshalb die Bewerberin oder der Bewerber dies getan hat und weshalb sie oder er \nnun das von ihr oder ihm aufgegebene Amt wieder anstrebt. Zur weiteren Aufklärung bietet \nsich in dieser Situation in erster Linie ein Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber \nan. Gibt die Bewerberin bzw. der Bewerber im Gespräch als einen der Gründe für die \nAufgabe des Amtes an, sie bzw. er habe die emotionale und psychische Belastung als zu \nhoch empfunden, und vermag sie oder er nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso sie oder \ner die erneute Ausübung dieses Amtes nun als weniger belastend empfinden würde, darf \ndies zur Grundlage für die Feststellung der Nichteignung in persönlicher Hinsicht gemacht \nwerden. Die Antragsgegnerin hat hier nicht auf eine Art „mündliche Prüfungsleistung“ \nabgestellt, die im Gegensatz zur kontinuierlichen Leistungsbewertung in dienstlichen \nBeurteilungen steht, sondern auf die Begründungen und Erläuterungen des Antragstellers \nfür ein wesentliches Ereignis in seinem Lebenslauf. \n \nbb) Die Erkenntnisquellen, deren Nichtheranziehung bzw. ungenügende Berücksichtigung \ndie Beschwerde rügt (dienstliche Beurteilung im derzeit ausgeübten Amt; letzte dienstliche \nBeurteilung im früheren Richteramt; Examensnoten), sind nicht aussagekräftig zur \nweiteren Aufklärung der Gründe, aus denen der Antragsteller das Verwaltungsgericht zum \n01.01.2019 verlassen hat, und der Frage, ob diese Gründe mittlerweile entfallen sind. \n\n20 \n \n \n(1) Die aktuelle dienstliche Beurteilung, die den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum \n31.12.2023 umfasst, ist vorliegend zur Feststellung der persönlichen Eignung des \nAntragstellers für das Amt eines Richters auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht \naussagekräftig. Zwar enthält sie auch Aussagen zur Belastbarkeit des Antragstellers (z.B. \nunter \nZiff. \nII. \n3. \n„Arbeitsorganisation“ \nzum \nUmgang \nmit \nTermindruck). \nDie \nAuswahlentscheidung wurde jedoch nicht auf eine generell unzureichende berufliche \nBelastbarkeit des Antragstellers gestützt, sondern spezifisch auf eine unzureichende \npsychische und emotionale Belastbarkeit bei der richterlichen Bearbeitung von \nAsylrechtsstreitigkeiten. Hierüber kann die aktuelle dienstliche Beurteilung keine Aussage \ntreffen, denn im Beurteilungszeitraum hat der Antragsteller ausschließlich Aufgaben eines \nVerwaltungsbeamten wahrgenommen, die zudem nicht das Gebiet des Asylrechts \nbetrafen. \n \n(2) Die letzte dienstliche Beurteilung seiner früheren richterlichen Tätigkeit, die den \nZeitraum vom 01.04.2016 bis zum 15.05.2018 umfasst, ist unter den besonderen \nUmständen des vorliegenden Falls ebenfalls nicht aussagekräftig zur Feststellung der \npersönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Richters auf Probe in der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nZwar ist ein Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliches Erkenntnismittel \nerforderlich, \nsoweit \nihnen \nnoch \nAussagekraft \nfür \ndie \naktuell \nzu \ntreffende \nAuswahlentscheidung zukommt. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung nicht alle für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Aspekte \nbeurteilt worden sind, z.B. weil deren Bewertung anhand der derzeitigen Aufgaben der \nbeurteilten Person nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2025 – 2 VR 5.24, juris \nRn. 31; OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 B 56/25, juris Rn. 23). Nach diesem \nMaßstab wäre vorliegend eine Einbeziehung der dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers aus dem Jahr 2018 in die Auswahlentscheidung eigentlich geboten \ngewesen. Denn seine aktuelle dienstliche Beurteilung kann bestimmte Aspekte, die für die \nEignung für ein Richteramt von Bedeutung sind, naturgemäß nicht bewerten, da sie sich \nauf die Tätigkeit des Antragstellers als Verwaltungsbeamter mit dem Statusamt eines \nRegierungsdirektors bezieht. Hingegen betrifft die ältere Beurteilung aus dem Jahr 2018 \ndie Wahrnehmung einer richterlichen Tätigkeit. \n \nAuch hat die letzte Beurteilung des Antragstellers im Richteramt ihre Aussagekraft nicht \nschon allein wegen ihres Alters vollständig verloren. Das Ende des Beurteilungszeitraums \n(15.05.2018) lag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (April/Mai 2025) circa 7 Jahre \n\n21 \n \nzurück. Vollständig obsolet durch Zeitablauf wird eine dienstliche Beurteilung nach \nständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erst, wenn das Ende ihres \nBeurteilungszeitraums im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als neun Jahre \nzurückliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 B 56/25, juris Rn. 25; Beschl. v. \n23.06.2025 – 2 LA 140/25, juris Rn. 17 m.w.N.) \n \nDie Beurteilung aus dem Jahr 2018 konnte aber naturgemäß nur bewerten, wie die oder \nder Beurteilende bzw. die Personen, die Beurteilungsbeiträge erstellt haben, die \nrichterliche Tätigkeit des Antragstellers (auch in Asylverfahren) aus ihrer Perspektive \nwahrgenommen haben und ob der Antragsteller auf sie psychisch und emotional belastet \ngewirkt hat. Unter diesem Aspekt kann der vorgenannten Beurteilung in der Tat nichts für \nden Antragsteller Negatives entnommen werden. Hingegen kann die Beurteilung nicht \nbewerten, wie psychisch und emotional belastet sich der Antragsteller bei der Bearbeitung \nvon asylrechtlichen Rechtssachen gefühlt hat, ohne dies nach außen zu erkennen zu \ngeben. Genau das ist vorliegend indes der entscheidende Aspekt. Der Antragsteller hat im \nAuswahlgespräch selbst vorgetragen, dass er sich unter anderem wegen der von ihm \nempfundenen emotionalen und psychischen Belastung durch die Asylverfahren dazu \nentschlossen hatte, die verwaltungsrichterliche Tätigkeit zum 01.01.2019 aufzugeben (s.o. \nZiff. 1 b)). Wenn er nun im Beschwerdeverfahren sinngemäß geltend macht, aus der \nBeurteilung aus dem Jahr 2018 ergebe sich, dass er durch die Bearbeitung von \nAsylverfahren nicht in besonderem Maße emotional und psychisch belastet gewesen sei, \nist dies ein in sich widersprüchliches Verhalten und kann der Beschwerde nicht zum Erfolg \nverhelfen. Zudem kann auch der Beurteilung entnommen werden, dass der Antragsteller \nseinerzeit einen Wechsel in andere Sachgebiete als das Asyl- und Ausländerrecht \nanstrebte (vgl. Ziff. 12 der Beurteilung). \n \n(3) Der Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei für das Richteramt am \nVerwaltungsgericht \nin \npersönlicher \nHinsicht \nungeeignet, \nstehen \nseine \nweit \nüberdurchschnittlichen Noten in beiden juristischen Staatsexamina nicht entgegen. Aus \nExamensergebnissen kann nicht abgeleitet werden, dass die Dienstherrin oder der \nDienstherr eine Bewerberin oder einen Bewerber für persönlich geeignet befinden muss \n(BVerfG, Beschl. v. 27.05.2013 – 2 BvR 462/13, juris Rn. 16). \n \nb) Die Rüge, der Besetzungsbericht verhalte sich nicht dazu, ob die Bewertung der \nMotivation im Bewerberfeld einheitlich erfolgt sei, insbesondere bei Bewerbern mit \nvergleichbarer Erfahrung, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar \nverpflichtet Art. 33 Abs. 2 GG die auswählende Behörde, über Bewerbungen aufgrund \neines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung \n\n22 \n \nund fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber zu entscheiden \n(BVerfG, Beschl. v. 17.02.2017 – 2 BvR 1558/16, juris Rn. 8). Allerdings hatte keine und \nkeiner der anderen Bewerberinnen und Bewerber bereits ein Lebenszeitrichteramt an \neinem Verwaltungsgericht inne und hat es zugunsten eines Amts als Verwaltungsbeamtin \noder Verwaltungsbeamter mit einem niedrigeren Endgrundgehalt aufgegeben. Dieser \nsachliche Unterschied rechtfertigte es, dem Antragsteller im Hinblick auf die Motivation, \naus der er das Amt eines Richters am Verwaltungsgericht (wieder) anstrebt, andere Fragen \nzu stellen als anderen Bewerberinnen und Bewerbern und bei ihm in die \nAuswahlentscheidung andere Erwägungen einzustellen als bei anderen Bewerberinnen \nund Bewerbern. \n \n4. Weil die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund eines zutreffenden Sachverhalts \nund ausreichender Erkenntnisquellen nach einem ordnungsgemäßen Verfahren \nbeurteilungsfehlerfrei als persönlich ungeeignet für das Amt eines Richters auf Probe in \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit angesehen hat (s.o. Ziff. 1 bis 3), bedurfte es eines \nweiteren Vergleichs mit den Beigeladenen nicht. Die fachliche Eignung, die dem \nAntragsteller im Besetzungsbericht ausdrücklich zugesprochen wird (vgl. S. 5 des \nBesetzungsberichts), ist gegenüber der persönlichen Eignung nicht vorrangig. Beide \nGesichtspunkte stehen gleichrangig nebeneinander (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2005 – 1 \nBvR 972/04 u.a., juris Rn. 32). Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber muss fachlich und \npersönlich für das angestrebte Amt geeignet sein, um für eine Auswahl in Betracht zu \nkommen. Fehlt es einer Bewerberin oder einem Bewerber schon dem Grunde nach an der \npersönlichen Eignung, stellt sich die Frage einer besseren oder schlechteren fachlichen \nund/oder persönlichen Eignung im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern \nnicht. Daher mussten weder die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen zu 1. vergleichbar gemacht werden, noch musste die Berufserfahrung des \nAntragstellers ins Verhältnis zur fehlenden Berufserfahrung der Beigeladenen zu 2. gesetzt \nwerden. Auch die im Vergleich zu allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern besseren \nExamensnoten des Antragstellers mussten aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Demnach war der Streitwert \nauf drei Monatsendgrundgehälter der Besoldungsgruppe R 1 BremBesG im Zeitpunkt der \nStellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (§ 40 GKG; hier: 19.05.2025) \nfestzusetzen (3 x 7.713,67 Euro = 23.141,01 Euro) (vgl. im Einzelnen OVG Bremen, \n\n23 \n \nBeschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, juris Rn. 52 f.). Von einer weiteren Halbierung des \nStreitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, weil der Antragsteller bereits ein öffentliches Amt \ninnehat (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, juris Rn. 52, 54), \nsieht der Senat aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Fallkonstellation ab. \nDiese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller erst aus dem Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit entlassen werden müsste, um anschließend ins Richterverhältnis auf Probe \nberufen werden zu können. Denn ein Richterverhältnis kraft Auftrags, bei dem eine \nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis bis zur Lebenszeiternennung als Richter \nvermieden wird (vgl. §§ 14, 15 DRiG; Staats, DRiG, § 15 Rn. 1), ist nicht Gegenstand der \nAusschreibung. In der „juristischen Sekunde“ vor der Ernennung zum Richter auf Probe \nwäre der Antragsteller deshalb nicht mehr Inhaber eines Beamtenamts. Zudem handelt es \nsich bei dem streitgegenständlichen Amt um ein Eingangsamt, das nicht voraussetzt, dass \nder Betreffende zuvor ein anderes öffentliches Amt innehatte. Der vorliegende Fall ist \nsowohl von der rechtlichen Konstruktion als auch bei wertender Betrachtung anders als die \n„Beförderungsfälle“, die § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG in erster Linie vor Augen hat. Die \nAbänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. \nDr. Maierhöfer \nLange \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-10/2-b-219-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-10/2-b-219-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364156","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.963278+00:00"}}