{"status":"available","doknr":"OLD364155","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-19","aktenzeichen":"2 D 7/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 7/25 \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, \nAm Markt 21, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtliche Richterin Schlüter und den ehrenamtlichen Richter Karimi Nooreininejad aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 für Recht erkannt: \n§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsun-\nterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 (Brem.GBl. \nS. 1014) wird für unwirksam erklärt. \nIm Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die \nAntragsgegnerin zu ¼. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei-\nlige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-\nteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstre-\nckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechen-\nder Höhe leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Antragsteller, ein in Bremerhaven ansässiger Rechtsanwalt, begehrt im Wege eines \nNormenkontrollverfahrens, die Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstüt-\nzungsfondsgesetzes (Bremische Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverord-\nnung - BremAusbUFDVO) vom 05.11.2024, verkündet am 20.11.2024 (Brem.GBl. S.1014), \nfür unwirksam zu erklären. \n \nDas der Ausbildungsunterstützungsfondsverordnung zugrundeliegende Gesetz zur Errich-\ntung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungs-\nfondsgesetz - AusbUFG), wurde am 28. März 2023 beschlossen und am 14. April 2023 im \nBremischen Gesetzblatt bekannt gemacht. In Kraft getreten ist es am 15. April 2023. Aus \ndem Ausbildungsunterstützungsfonds sollen ein Ausbildungskostenausgleich sowie Maß-\nnahmen zur besseren Versorgung der Arbeitgeber im Lande Bremen mit gut ausgebildeten \nFachkräften finanziert werden. Zugunsten des Ausbildungsunterstützungsfonds sieht das \nGesetz die jährliche Erhebung einer Ausbildungsabgabe von bremischen Arbeitgeberinnen \nund Arbeitgebern in Höhe eines prozentualen Anteils ihrer Arbeitnehmerbruttolohnsumme \nvor, der höchstens 0,3 betragen darf (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 AusbUFG); derzeit liegt die Abgabe \ngemäß § 3 der Verordnung des Senats über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur \nErrichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstüt-\nzungsfondseckwerteverordnung – AusbUFEwVO) vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 455) bei \n0,27 Prozent der Arbeitnehmerbruttolohnsumme. Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die \nSumme aller (Brutto-)Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im \nLand Bremen tätigen Personen zahlt (§ 11 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 AusbUFG). Von der \nAbgabe ausgenommen sind u.a. Arbeitgeber, für die unter den Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 4 Nr. 1 AusbUFG gesetzlich oder tarifvertraglich bereits ein branchenspezifischer \nAusgleichsfonds eingerichtet worden ist. Außerdem können von der Anwendung des Ge-\nsetzes solche Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme \nunter eine Bagatellgrenze fällt, die gemäß § 2 Abs. 5 AusbUFG i.V.m. § 2 AusbUFEwVO \nderzeit 135.000 Euro beträgt. § 11 Abs. 6 AusbUFG enthält eine Befreiungsmöglichkeit \n\n3 \n \nu.a. für den Fall, dass die Höhe des Abgabebetrags unter Berücksichtigung der wirtschaft-\nlichen Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte darstellen würde. \n \nAuf einen Antrag mehrerer berufsständischer Körperschaften des öffentlichen Rechts des \nLandes Bremen, das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz für unvereinbar mit der Bre-\nmischen Landesverfassung zu erklären, hat der Staatsgerichtshof mit Urteil vom \n16.12.2024 (St 5/23) entschieden, dass das Gesetz mit der Landesverfassung vereinbar \nist. Die Entscheidung ist mit vier zu drei Stimmen ergangen. An dem Urteil hat der Antrag-\nsteller als Mitglied des Staatsgerichtshofs mitgewirkt. Er hat zusammen mit zwei weiteren \nMitgliedern des Staatsgerichtshofs seine abweichende Meinung in einem Sondervotum \nniedergelegt. Im Januar 2025 ist er von seinem Amt als Mitglied des Staatsgerichtshofs \nzurückgetreten. \n \nMit Gesetz vom 1. April 2015 (BremGBl. S. 255) wurde das Ausbildungsunterstützungs-\nfondsgesetz mehrfach geändert. Unter anderem wurde § 2 Abs. 1 AusbUFG geändert, \ndessen Auslegung im Urteil des Staatsgerichtshofs von den Verfassern des Sondervotums \nbeanstandet worden war. Das Änderungsgesetz trat am 09.04.2025 in Kraft. \n \nBereits am 5. November 2024 hatte der Senat die streitgegenständliche Ausbildungsunter-\nstützungsfondsdurchführungsverordnung auf Grundlage der Vorlage vom 04.11.2024 be-\nschlossen. Sie wurde durch den Präsidenten des Senats ausgefertigt. Die Verordnung \nwurde am 20.11.2024 im Bremischen Gesetzblatt Nr. 122 (S. 1014) verkündet. Sie trat \ngemäß ihres § 6 am 21.11.2024, dem Tag nach ihrer Verkündung, in Kraft \n \nAm 02.01.2025 hat der Antragsteller im eigenen Namen einen Normenkontrollantrag ge-\nstellt. \n \nEr macht geltend, durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht daran gehindert zu sein, sich selbst \nim Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO zu vertreten. Es handele sich beim vorliegenden \nVerfahren schon nicht um die gleiche Rechtssache wie diejenige, an der er als Mitglied des \nStaatsgerichtshofs mitgewirkt hat. Im Übrigen sei § 156 Abs. 2 BRAO auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 \nBuchstabe a) BRAO nicht anwendbar. \n \nDie BremAusbUFDVO leide an formellen und materiellen Fehlern. Sowohl das BremAus-\nbUFG als Ermächtigungsgrundlage als auch die AusbUFDVO seien nicht wirksam verkün-\ndet worden. Die Verkündung sei jeweils mit „Der Senat“ und „Unterzeichner“ bzw. „Unter-\nzeichnet von Senatskanzlei Bremen“ verkündet worden. Beides sei unzulässig. Die Aus-\n\n4 \n \nfertigung von Landesgesetzen und Verordnungen habe der Präsident des Senats zu un-\nterschreiben. Die Verkündung müsse der Ausfertigung entsprechen, was hier nicht der Fall \nsei. Der tatsächliche Unterzeichner der Ausfertigung bleibe unbekannt. Im vorliegenden \nFall habe der Präsident des Senats Dr. Bovenschulte die Verordnung nicht wirksam aus-\nfertigen können, da er bei der Beschlussfassung über die Verordnung am 05.11.2024 nicht \nan der Senatssitzung teilgenommen habe. Eine Ausfertigung könne erst erfolgen, wenn \ndas Protokoll der Senatssitzung über den Beschluss der Verordnung vorliege. Das Datum \nder Ausfertigung müsse daher zwingend nach dem Datum des Beschlusses liegen. \n \nDas Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz verstoße zudem gegen das Grundgesetz und \ngegen Bundesgesetze, da Kirchen und Religionsgemeinschaften zu Unrecht privilegiert \nwürden. Im Hinblick auf die Erfassung von kirchlichen Arbeitgebern und die Privilegierung \nvon Kirchen und Religionsgemeinschaften im ideellen Bereich verstoße das Gesetz gegen \ndas Gebot der Trennung von Kirche und Staat und gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Die Bevorzu-\ngung von Kirchen und Religionsgemeinschaften führe auch zu einem Verstoß gegen den \nGrundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit, denn die vom Gesetzgeber gewollte Ab-\ngrenzung zwischen einem gewerblichen und ideellen Bereich der Kirchen und Religions-\ngemeinschaften komme im Gesetz nicht zum Ausdruck. \n \nDas Gesetz verstoße auch gegen die sich aus den Artikeln 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 \nund 12 Abs. 1 GG ergebende Pflicht, alle Arbeitsgeber im Land Bremen, die dem Ziel der \nSonderabgabe gleich nahestehen, zu erfassen. Schon der in § 2 Abs. 1 AusbUFG defi-\nnierte Geltungsbereich weise erhebliche Lücken bezüglich der im Lande Bremen existie-\nrenden Verwaltungsbehörden auf. Die vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AusbUFG nicht \nerfassten Arbeitgeber könnten nicht als „Unternehmen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Aus-\nbUFG abgabepflichtig werden. \n \nDurch den Hinweis auf das Umsatzsteuerrecht in § 2 Abs. 1 Satz 2 AusbUFG werde der \nGrundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verletzt. Für den einzelnen Arbeitgeber \nsei nicht erkennbar, ob er dem Gesetz unterliege oder nicht. \n \nDie Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung sei zudem aus weiteren \nGründen materiell rechtswidrig. Es sei zu beanstanden, dass nach § 2 Abs. 1 BremAus-\nbUFDVO die Arbeitnehmerbruttolohnsumme übermittelt werden solle. Da geringfügig Be-\nschäftigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AusbUFG keine Personen im Sinne des Gesetzes sind, \nsei ihr Jahresbruttolohn von der Gesamtsumme jeweils abzuziehen. \n \n\n5 \n \nBezüglich § 2 Abs. 2 BremAusbUFDVO habe die zuständige Stelle überhaupt keine Mög-\nlichkeit, eine Schätzung durchzuführen, wenn eine Einrichtung sich nicht als Arbeitgeber \nim Sinne des Gesetzes sehe und keine Meldung abgebe. Der vom Senat erwogene Zugriff \nauf die Daten des Finanzamtes (vgl. BB Drs. 21-232v. 09.01 .2024, Nr. 2) verbiete sich. \n \nFür § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BremAusbUFDVO gebe es keine Rechtsgrundlage. Im \nGesetz selbst sei keine Datenverarbeitung geregelt. Bei Nichterfüllung der Pflicht bestehe \nfür den Arbeitgeber die Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 AusbUFG zu begehen. \n \n§ 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO sei nach Art. 31 GG unwirksam, weil es gegen Bundesrecht \nverstoße, dass den Arbeitgebern auferlegt werde, ein Organisationskonto nach den Vor-\nschriften des Onlinezugangsgesetzes anzulegen und hierüber digital Daten zu überermit-\nteln, die Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Arbeitgeber darstellten. § 1a Abs. 1 Satz 1 \nOnlinezugangsgesetz (OZG), nach dem die Länder verpflichtet sind, ihre Verwaltungsleis-\ntungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, schließe eine Pflicht zur \nausschließlichen Nutzung elektronischer Portale aufgrund einer Landesverordnung aus. \nDa der Nutzer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 OZG jederzeit die Möglichkeit haben müsse, sein \nNutzerkonto mit allen Daten selbständig zu löschen, müsse er im Umkehrschluss auch das \nRecht haben, ein Nutzerkonto erst gar nicht anzulegen. Außerdem könne die Übermittlung \nnicht über ein allgemein zugängliches System verlangt werden. Soweit eine Verpflichtung \nder Arbeitgeber zur digitalen Datenübermittlung überhaupt zulässig sein sollte, müsste die \nzuständige Stelle als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ein eigenes System \neinrichten, welches eine sichere Datenübermittlung und -speicherung von Betriebsgeheim-\nnissen erlaube. Das sei Erwägungsgrundsatz Nr. 63 zur DSGVO und Art. 32 DSGVO zu \nentnehmen. Hierfür fehle zudem eine Ermächtigungsgrundlage im AusbUFG. \n \nSchließlich fehle eine Ermächtigungsgrundlage auch für die Datenabfrage nach § 5 Abs. 3 \nBremAusbUFDVO. Eine solche unterfalle gemäß Art. 91c GG zudem der ausschließlichen \nGesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bund habe durch das Onlinezugangsgesetz \nvon seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, so dass selbst bei einer kon-\nkurrierenden Gesetzgebungskompetenz weder das BremAusbUFG noch die BremAus-\nbUFDVO eine hiervon abweichende Regelung treffen könnten. \n \nDie Änderung des AusbUFG durch das Gesetz vom 1. April 2025 wirke sich auf die streit-\nbefangene Verordnung nicht aus, da diese die ursprüngliche Fassung des Gesetzes als \nErmächtigungsgrundlage habe. \n \n \n\n6 \n \n \nDer Antragsteller beantragt, \n1. \ndie Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungs-\nfondsgesetzes vom 05.11.2024 (Bremische Ausbildungsunterstüt-\nzungsfondsdurchführungsverordnung), verkündet am 20.11.2024, \nBremGBl., S. 1014, für unwirksam zu erklären; \n2. \nhilfsweise, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 5 \nAbs. 3 und 6 der Bremischen Ausbildungsunterstützungsfonds-\ndurchführungsverordnung für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antrag sei nicht wirksam gestellt. Zwar sei der Antragsteller als Rechtsanwalt grund-\nsätzlich gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsbefugt. Er könne sich damit auch selbst \nals Prozessbevollmächtigter vertreten. Allerdings unterliege er als Rechtsanwalt gem. § 45 \nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BRAO einem Tätigkeitsverbot wegen nichtanwaltlicher Vorbe-\nfassung, weil er als Mitglied des Staatsgerichtshofs am Urteil vom 16.12.2024 mitgewirkt \nhabe. Das Urteil des Staatsgerichtshofs und der vorliegende Normenkontrollantrag beträ-\nfen „dieselbe Rechtssache“ im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. „Dieselbe Rechtssache“ \numfasse jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein in-\nnerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. Es ge-\nnüge, dass der Rechtsanwalt sich demselben Gegenstand, in welchem er jetzt als Bevoll-\nmächtigter auftrete, behördlich oder allgemein dienstlich gewidmet habe. Der Normenkon-\ntrollantrag sei im Kern gegen das AusbUFG gerichtet. Der Antragsteller habe zudem öf-\nfentlich verlautbart, er sei gerade deswegen von seinem Richteramt zurückgetreten, weil \ner das Urteil des Staatsgerichtshofs zum AusbUFG für falsch halte und hiergegen vorge-\nhen wolle. Es erschließe sich nicht, warum der Antragsteller meine, § 45 BRAO verbiete \nnur die Mandatsübernahme, nicht aber die Selbstvertretung. Die Vorschrift spreche unein-\ngeschränkt ein Tätigkeitsverbot aus. \n \nDer Antrag sei auch wegen fehlender Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzu-\nlässig. Der Vortrag des Antragstellers lasse schon nicht erkennen, dass er von den ange-\ngriffenen Vorschriften als Arbeitgeber betroffen ist. Die angegriffene Verordnung diene der \nUmsetzung des AusbUFG. Es sei auch nicht erkennbar, auf welche Weise sich die von \nihm gerügten vermeintlichen Defizite des AusbUFG negativ auf seine Rechtsstellung aus-\nwirken sollten. Soweit der Antragsteller vortrage, das AusbUFG sei verfassungswidrig, weil \nes Kirchen und Religionsgemeinschaften gegenüber staatlichen juristischen Personen des \nöffentlichen Rechts bevorzuge, wäre er als privater Arbeitgeber hiervon nicht betroffen. Die \nVerletzung von Rechten der aus seiner Sicht benachteiligten juristischen Personen des \n\n7 \n \nöffentlichen Rechts könne er nicht geltend machen. Popularanträge schließe § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO aus. Soweit der Antragsteller meine, der Gesetzgeber habe mit der Regelung \nin § 2 Abs. 1 AusbUFG entgegen der Anforderung, eine Sonderabgabe einer homogenen \nGruppe aufzuerlegen, zahlreiche Arbeitgeber nicht erfasst, ignoriere er die im Urteil des \nStaatsgerichtshofs vom 16.12.2024 getroffenen Feststellungen. \n \nAuch das Vorbringen des Antragstellers gegen die Einzelbestimmungen der angegriffenen \nVerordnung zeige die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte nicht auf. In Bezug auf § \n2 Abs. 1 BremAusbUFDVO bleibe bereits unklar, ob er überhaupt eine Rechtsverletzung \ngeltend mache. Sollte der Antragsteller hier möglicherweise der Meinung sein, § 2 Abs. 1 \nBremAusbUFDVO berücksichtige nicht, dass geringfügig Beschäftigte keine Arbeitnehmer \nim Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 AusbUFG seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Arbeit-\nnehmerbruttolohnsumme beinhalte gem. § 11 Abs. 3 AusbUFG nur die Summe aller Ar-\nbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Per-\nsonen zahle. Zu diesen würden nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AusbUFG \ngeringfügig Beschäftigte nicht gezählt. § 2 Abs. 1 BremAusbUFDVO regele hierzu nichts \nAbweichendes. \n \nInwiefern aus der Behauptung des Antragstellers, die zuständige Stelle sei zu der in § 11 \nAbs. 4 AusbUFG i.V.m. § 2 Abs. 2 BremAusbUFDVO geregelten Schätzung tatsächlich \nnicht in der Lage, eine mögliche Verletzung seiner Rechte durch die angegriffene Verord-\nnung folgen könnte, erschließe sich ebenfalls nicht. Die eröffnete Möglichkeit zur Schät-\nzung der Bruttolohnsumme komme nur zum Tragen, wenn der Betroffene seiner Obliegen-\nheit, Angaben hierzu zu machen, nicht nachkomme. Durch Erfüllung dieser Pflicht könne \ner die Schätzung vermeiden. Die Pflicht zur Ausübung billigen Ermessens beziehe sich auf \ndas gesamte Verfahren. \n \nDie gesetzliche Grundlage für die zur Durchführung des AusbUFG erforderliche Datenver-\narbeitung finde sich in § 3 BremDSGVOAG. \n \nFür eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch § 5 Abs. 3 BremAusbUF-\nDVO, sei ebenfalls nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin sei gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 OZG \nverpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. \nDie Übermittlung der für die Durchführung des AusbUFG erforderlichen Daten erfolge über \ndas allgemeine Portal Onlinedienste der Freien Hansestadt Bremen. Die in § 5 Abs. 3 Satz \n1 BremAusbUFDVO angegebene Internetseite www.ausbildungsfonds.bremen.de sei hier-\nmit über den Link „Zum Meldeportal“ verknüpft. Eine Verpflichtung zur Nutzung des Orga-\n\n8 \n \nnisationskontos werde nicht durch § 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO begründet. Sie folge viel-\nmehr aus § 2 Abs. 5 Satz 4 OZG in Verbindung mit dem Unternehmensbasisdatenregis-\ntergesetz (UBRegG). Sinn und Zweck des OZG sei es, digitale Verwaltung zu ermöglichen, \nnicht ein Recht auf analogen Datentransfer zu begründen. Entsprechend beschreibe die \nBremAusbUFDVO nur den Regelfall und eröffne durch den Verweis auf das OZG die Mög-\nlichkeit von Ausnahmen. \n \nSoweit der Antragsteller sich dagegen wende, seine Daten gem. § 5 Abs. 3 BremAusbUF-\nDVO digital übermitteln zu müssen, fehle ihm das Rechtschutzbedürfnis. Die Übermitt-\nlungspflicht dem Grunde nach ergebe sich bereits aus § 11 Abs. 2 AusbUFG. Es gebe \neinen einfacheren Weg zur Datenübermittlung, nämlich über das von der Antragsgegnerin \nbereitgestellte Kontaktformular oder bei jeglichem Fehlen digitaler Zugänge per Brief. Es \nwerde von der Antragsgegnerin auch eine schriftliche Meldung akzeptiert. Bis zum \n27.02.2025 seien über 4.500 Meldungen über das digitale Meldeportal bei der Antragsgeg-\nnerin eingegangen. 12 Meldungen seien auf postalischem Wege eingegangen. Hierunter \nseien vier Fälle gewesen, bei denen jeglicher digitale Zugang gefehlt habe. In diesen Fällen \nwerde im Wege einer schriftlich vorgenommenen Authentifizierung des Unternehmens und \nnach vollständiger analoger Übermittlung der Meldedaten die Eingabe direkt von der An-\ntragsgegnerin vorgenommen. Eine schriftliche Bestätigung des meldenden Unternehmens \nsichere diesen analogen Prozess zusätzlich ab. In den verbliebenen acht Fällen seine eine \ndigitale Kontaktadresse durch den Absender des Briefes angegeben worden. In diesen \nFällen werde noch versucht, eine digitale Authentifizierung vorzunehmen. Sofern dies nicht \nmöglich sein sollte, werde der zuvor erwähnte Weg gewählt. \n \nDie BremAusbUFDVO beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Das Aus-\nbUFG sei wirksam und verfassungskonform. Dies habe der Staatsgerichtshof in seinem \nUrteil vom 16.12.2024 dargelegt. Eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes führe zu \nkeinem anderen Ergebnis. Der Staatsgerichtshof habe das AusbUFG auch am Maßstab \nder vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben für Sonderabgaben mit Finan-\nzierungsfunktion, die sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofs in gleicher Weise aus \nder Landesverfassung ergeben, ausführlich geprüft. Insbesondere habe der Staatsge-\nrichtshof festgestellt, dass der Zuschnitt der Gruppe der Abgabenschuldner durch § 2 Abs. \n1 AusbUFG eine „homogene Gruppe“ erfasst. Der Antragsteller zeige keine Aspekte auf, \ndie diese Beurteilung in Zweifel ziehen könnten. Fernliegend sei die These des Antragstel-\nlers, der Umstand, dass als Körperschaften des öffentlichen Rechts konstituierte Kirchen \nund Religionsgemeinschaften nur in ihrer Eigenschaft als Unternehmen im Sinne von § 2 \nAbs. 1 UStG in den Geltungsbereich des AusbUFG fallen, beinhalte eine gegen Art. 3 \n\n9 \n \nAbs. 3 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV verstoßende Privilegierung. Der Antrag-\nsteller zeige mit Blick auf die Kirchen und Religionsgemeinschaften auch keine Unverein-\nbarkeit des § 2 Abs. 1 AusbUFG mit den Grundsätzen der Bestimmtheit und Normenklar-\nheit auf. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften fielen – was auch der Antragsteller nicht \nin Abrede stelle – in den Geltungsbereich des AusbUFG, soweit sie Unternehmen im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 UStG sind. Soweit eine Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen und der \nnichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen sei, wurzele diese nicht im AusbUFG, sondern \nin § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG, den § 2 Abs. 1 Satz 2 AusbUFG – unstreitig – in Bezug nimmt. \n \nSoweit der Antragsteller meine, zahlreiche Arbeitgeber würden von § 2 Abs. 1 AusbUFG \nnicht erfasst, gehe dies aus den bereits dargelegten Gründen ins Leere. An den im Urteil \ndes Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 getroffenen Feststellungen sei festzuhalten. Der \nStaatsgerichtshof habe den Begriff des Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 AusbUFG auch nicht contra legem ausgelegt. Der Staatsgerichtshof habe sein weites \nVerständnis des Unternehmensbegriffs des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AusbUFG bereits un-\nabhängig von der Frage, was unter den „Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes“ zu \nverstehen ist, aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und \nZweck des Gesetzes hergeleitet. Die Wortlautgrenze sei nicht überschritten. Es verstehe \nsich vielmehr von selbst, dass mit den „Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes“ nicht \nsämtliche Bestimmungen des UStG in Bezug genommen seien, sondern nur diejenigen, \ndie etwas für den Begriff des Unternehmens hergeben. Hierzu gehöre § 2b UStG nicht. \n \nDie einzelnen Regelungen der angegriffenen Verordnung stünden ebenfalls mit höherran-\ngigem Recht im Einklang. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen zur \nZulässigkeit des Normenkontrollantrags. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig (A.). Er ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersicht-\nlichen Umfang begründet (B.). \n \nA. \nI. \nDer Normenkontrollantrag ist wirksam gestellt worden. Der Antragsteller ist als Rechtsan-\nwalt zur Stellung des Normenkontrollantrages vor dem Oberverwaltungsgericht in eigenem \nNamen nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Absatz 2 VwGO berechtigt. § 45 Abs.1 BRAO steht der \nWirksamkeit der Antragstellung nicht entgegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen \n\n10 \n \nsich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO außer in Prozesskostenhilfeverfahren \ndurch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der \nSätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz \n8 VwGO). Nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind nur die in Absatz 2 Satz 1 genannten \nPersonen zugelassen. Dies sind u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Rechtsan-\nwältinnen und Rechtsanwälte sind insbesondere die nach den berufsrechtlichen Vorschrif-\nten (§§ 4 ff., 12 BRAO) in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, \ndie Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sind (§ 12 Abs. 3 BRAO) (Schramm, in: \nBeckOK VwGO, 74. Ed. 1.7.2025, § 67 Rn. 18). Zur Vertretung vor Gericht ist dagegen ein \nMitglied der Rechtsanwaltskammer nach § 155 Abs. 3 BRAO nicht berechtigt, wenn ihm \ngegenüber ein Vertretungsverbot nach § 150 Abs. 1 BRAO oder nach § 114 Abs. 1a BRAO \ni.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein gerichtliches Vertretungsverbot verhängt worden ist. \nEigene Angelegenheiten darf es nur wahrnehmen soweit nicht eine Vertretung durch \nRechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geboten ist. (§ 155 Abs. 4 BRAO). Dies dürfte \nauch für die Fälle des § 67 Abs. 2 Satz 8 VwGO gelten. Allerdings wird gemäß § 155 Abs. \n5 BRAO die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer \ndurch ein Berufs- und Vertretungsverbot nicht berührt (vgl. Kilian, in: Henssler/Prütting, \nBRAO, 6. Aufl. 2024, § 45 Rn. 106 mwN). Entsprechendes gilt nach § 114a Abs. 2 Satz 1 \nBRAO für gerichtlich verhängte Vertretungsverbote (Kilian, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. \nAufl. 2024, § 45 Rn. 106). Schon aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich, dass der \nVorhalt der Antragsgegnerin, der Antragsteller verstoße gegen ein Tätigkeitsverbot nach § \n45 Abs. 1 BRAO, für die Wirksamkeit der Antragstellung ohne Bedeutung ist. Es fehlt dar-\nüber hinaus an der Verhängung eines Vertretungsverbots gegen den Antragsteller nach § \n150 Abs. 1 Abs. 1 oder nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO. \n \nEin – unterstellter – Verstoß gegen die Berufspflicht aus § 45 BRAO kann zwar zu einer \nRüge des Kammervorstandes gemäß § 74 BRAO oder zur Verhängung anwaltsgerichtli-\ncher Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt führen. Eine gesetzliche Pflicht der Gerichte \nund Behörden zur Zurückweisung besteht nach § 114a Abs. 3 und § 156 Abs.2 BRAO aber \nnur in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt entgegen einem Berufs- oder Vertretungs-\nverbot auftritt. Soweit vertreten wird, das Zurückweisungsgebot gelte entsprechend § 156 \nAbs. 2 BRAO auch in den Fällen eines Verstoßes gegen § 45 BRAO (Nöker, in: Weyland, \nBRAO, 11. Aufl. 2024, § 45 Rn. 50, mwN), ist dem nicht zu folgen, denn es fehlt an einer \nRegelungslücke, die mithilfe einer Analogie aufgefüllt werden müsste (ebenso Kleine-\nCosack, in: Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 45 Rn. 43). Der Gesetzgeber hat die \nRegelungen über die berufsrechtlichen Pflichten der Rechtsanwälte und die Folgen, die \naus deren Verletzung entstehen, in der BRAO klar voneinander getrennt. Ein Fall, in dem \n\n11 \n \ndie Vorschrift des § 156 Abs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden ist, ist ebenfalls gesetz-\nlich geregelt (§ 14 Abs. 4 BRAO). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es einer be-\nwussten Entscheidung des Gesetzgebers entsprach, eine Zurückweisungspflicht nicht für \n(je-)den bloßen Fall der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten anzuordnen. Darüber hin-\naus obliegt die Überwachung der Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten ausschließlich \nder Berufsaufsicht und der Anwaltsgerichtsbarkeit. Das Prozessgericht würde in deren \nKompetenzen eingreifen, würde es in jedem Fall eines angenommenen Verstoßes gegen \n§ 45 Abs. 1 BRAO den Rechtsanwalt zurückweisen. Es braucht deshalb für den vorliegen-\nden Fall nicht entschieden zu werden, ob § 45 Abs. 1 BRAO für Fälle der Selbstvertretung \nüberhaupt anzuwenden ist. Schließlich braucht der Senat auch nicht darüber zu entschei-\nden, ob es sich beim vorliegenden Rechtsstreit und dem Verfahren, an dem der Antrag-\nsteller als Mitglied des Staatsgerichtshofs teilgenommen hat, um „dieselbe Rechtsache“ im \nSinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO handelt. \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 AGVwGO \nstatthaft. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag am 02.01.2025 und damit inner-\nhalb der Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der am 20.11.2024 erfolgten \nBekanntmachung der Verordnung im Bremischen Gesetzblatt Nr. 122 (S. 1014) gestellt. \n \nIII. \nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Den Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \ndurch deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis setzt vo-\nraus, dass die antragstellende Person hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffenen Bestimmungen \nder Verordnung in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 \nCN 1.03, juris Rn. 9 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 \nAbs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v.16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12; \nBeschl. v. 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183 Rn. 3 m.w.N.; Beschl. \nv. 17.07.2019 – 3 BN 2/18, juris Rn. 11). Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchti-\ngung muss demnach nicht geführt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass \nsich die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung zumindest negativ auf die \nRechtsstellung auswirken kann (BVerwG, Beschl. v. 17.07.2019 – 3 BN 2/18, juris Rn. 12; \nUrt. v. 17.05.2017 – 8 CN 1/16 –, BVerwGE 159, 27-33, Rn. 11; OVG Bremen, Beschl. v. \n02.06.2021 – 2 D 214/20 –, juris, Rn. 15). \n\n12 \n \n \nEine solche Rechtsbeeinträchtigung durch die angegriffene Verordnung erscheint im Falle \ndes Antragstellers möglich. Er ist Arbeitgeber im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 \nAusbUFG und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Ausbildungsunterstützungs-\nfondsgesetzes und der streitgegenständlichen Verordnung. Die Verordnung enthält nähere \nRegelungen über die Schätzung der Bruttolohnsumme, der Arbeitgeberinnen und Arbeit-\ngeber nach § 11 Abs. 4 AusbUFG unterliegen können. Die den Arbeitgeberinnen und Ar-\nbeitgebern in § 4 BremAusbUFDVO auferlegten Handlungs- und Nachweispflichten könn-\nten diese jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit berühren. Auch die in § 5 \nBremAusbUFDVO enthaltenen Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Saldierung \nvon Abgabe und Ausgleichszuweisung, zum automatisierten Erlass der Bescheide, zur di-\ngitalen Datenübermittlung über Organisationskonten, über Zahlungsfristen und Fälligkeit, \nden Widerrufsvorbehalt sowie die Abfrage und Verarbeitung weiterer Daten zur Richtig-\nkeitsüberprüfung beinhalten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie den Antragsteller \nbelastende Regelungen, so dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Gleiches \ngilt bzgl. § 2 Abs. 1 BremAusbUFDVO. Zwar könnte es sich dabei möglicherweise nur um \neine deklaratorische Wiederholung der schon durch § 11 Abs. 2 AusbUFG begründeten \nÜbermittlungspflicht handeln, die keine eigenständige Rechtsverletzung beim Antragsteller \nbewirken kann. Es ist aber auch möglich, dass § 2 Abs. 1 BremAusbUFDVO eine eigen-\nständige, parallel neben § 11 Abs. 2 AusbUFG tretende Rechtsgrundlage für die Übermitt-\nlungspflicht darstellt. Daher kann auch insoweit die Möglichkeit einer Verletzung von Rech-\nten des Antragstellers durch die angegriffene Verordnung nicht völlig ausgeschlossen wer-\nden. \n \nB. \nDer Normenkontrollantrag ist nur insoweit begründet, als er sich gegen die in § 5 Abs. 3 \nBremAusbUFDVO enthaltene Regelung wendet. Dieser fehlt die notwendige gesetzliche \nErmächtigungsgrundlage. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet. \n \nI. \nDie BremAusbUFDVO ist gestützt auf § 5 Abs. 4, § 8 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 2 und § 12 \nNr. 1, 2, 3 und 6 AusbUFG. Diese den Verordnungsgeber ermächtigenden Regelungen \nsind ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. \n \n1. \nDiesen Regelungen kann nicht entgegengehalten werden, sie würden gegen die Bremi-\nsche Landesverfassung verstoßen. Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2024 – \n\n13 \n \nSt 5/23 – festgestellt, dass das Gesetz zur Errichtung eines Ausbindungsunterstützungs-\nfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz – AusbUFG) vom 28. März \n2023 (Brem.GBl. S. 272) mit der Landesverfassung vereinbar ist (BremGBl.2025, S. 463). \nHieran ist das erkennende Gericht nach § 11 Abs. 1 und 2 StGHG gebunden. \n \n2. \nDas AusbUFG verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere \nnicht gegen das Grundgesetz \n \nDer Landesgesetzgeber hat für die Regelung einer Ausbildungsabgabe zur Finanzierung \neines Ausbildungskostenausgleichs und weiterer Fördermaßnahmen zugunsten der bre-\nmischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gesetzgebungskompetenz (Art. 30, Art. 70 \nAbs. 1, Art. 72 GG). Der Bundesgesetzgeber hat insoweit von seiner konkurrierenden Ge-\nsetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht \nabschließend Gebrauch gemacht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Staats-\ngerichtshofs im Urteil vom 16.12.2024 verwiesen, denen sich das Oberverwaltungsgericht \nanschließt (BremStGH, Urt. v. 16.12.2024 – St 5/23, juris Rn. 61 ff.). \n \nDie Ausbildungsabgabe nach § 11 AusbUFG genügt auch den finanzverfassungsrechtli-\nchen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (Art. \n12 Abs. 1 GG i.V.m. Art 105 GG und Art 110 GG). Die Ausbildungsabgabe dient einem \nSachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht und die homogene Gruppe \nder bremischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird durch das Gesetz ohne Verstoß \ngegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit erfasst. Die Abgabepflichtigen weisen zu-\ndem die erforderliche besondere Finanzierungsverantwortung für die aus dem Abgabeauf-\nkommen zu finanzierenden Aufgaben auf und die vorgesehene Verwendung des Abga-\nbenaufkommens weist die erforderliche Gruppennützigkeit auf Die formellen Anforderun-\ngen, welche in Bezug auf „haushaltsflüchtige“ Sonderabgaben eine angemessene Doku-\nmentation sichern sollen, sind ebenfalls gewahrt (zum Ganzen BremStGH, Urt. v. \n16.12.2024 – St 5/23, juris, 2. und 4. LS und Rn. 108 ff.). Da die landesverfassungsrecht-\nlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck den \nAnforderungen entsprechen, die das Grundgesetz an ihre Erhebung stellt (BremStGH, Urt. \nv. 16.12.2024 – St 5/23, juris Rn. 99 ff.), impliziert die Vereinbarkeit des AusbUFG mit den \nlandesverfassungsrechtlichen Vorgaben auch dessen Vereinbarkeit mit den entsprechen-\nden Anforderungen des Grundgesetzes. Insoweit schließt sich das Oberverwaltungsge-\nricht den Ausführungen des Staatsgerichtshofs zur Vereinbarkeit der Ausbildungsabgabe \n\n14 \n \nmit den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zuläs-\nsigkeit sog. Sonderabgaben der Sache nach an. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen \nAnlass, diese Prüfung erneut aufzunehmen. \nDie geltend gemachte gleichheitswidrige Privilegierung von Kirchen und Religionsgemein-\nschaften besteht demnach nicht. Der Staatsgerichtshof hat festgestellt, dass das Gesetz \nbei gebotener verfassungskonformer Auslegung die gleichmäßige Erfassung der juristi-\nschen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Kirchen, ausreichend sicher-\nstellt (BremStGH, Urt. v. 16.12.2024 – St 5/23, juris Rn. 126 ff.). Dem schließt sich der \nSenat ebenfalls an. \n \nII. \nDie BremAusbUFDVO ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere wurde sie vom hier-\nfür nach Art. 124 BremLVerf zuständigen Senat der Freien Hansestadt Bremen am 5. No-\nvember 2024 wirksam beschlossen. Die Beteiligungsrechte der zuständigen Deputation \nnach § 2 Abs. 1 Deputationsgesetz wurden gewahrt. Fehler im Beschlussverfahren sind \nnicht ersichtlich. Die Verordnung wurde auch durch den Präsidenten des Senats wirksam \nausgefertigt. Auch wenn dies in der Landesverfassung nicht ausdrücklich geregelt ist, be-\ndürfen auch Rechtsverordnungen als Rechtsnormen der Ausfertigung. (Külpmann, in Fi-\nscher-Lescano/Rinken u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 124 Rn. 16). \nEine Ausfertigung durch den Präsidenten des Senats hat stattgefunden. An der Authenti-\nzität der geleisteten Unterschrift hat das Gericht keinen Zweifel, so dass kein Anlass be-\nstand, die Originalurkunde beizuziehen. Dass der Präsident des Senats an der Beschluss-\nfassung nicht persönlich mitgewirkt hat, ist für die Wirksamkeit der Ausfertigung nicht er-\nheblich. Der Zweck der Ausfertigung, sicherzustellen, dass die Norm nicht mit einem an-\nderen als vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird, erfordert weder eine persönliche \nAnwesenheit des Ausfertigenden bei der Beschlussfassung noch die Einhaltung eines zeit-\nlichen Abstandes von einem Tag zwischen Beschlussfassung und Ausfertigung. Mängel \nder nach Art. 126 BremLVerf und § 1 Abs. 2 BremVerkG erforderlichen Verkündung sind \nnicht ersichtlich. \n \nIII. \nDie einzelnen Vorschriften der Verordnung halten sich – abgesehen von der Regelung in \n§ 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO – im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung und \nsind auch mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar. \n \n1. \n\n15 \n \n§ 1 BremAusbUFDVO, der die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration als \nfür die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle bestimmt, ist von § 8 Abs. 2 und § 12 Nr. 6 \nAusbUFG gedeckt. Ein Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. \n \n2. \nDie Regelung in § 2 Abs. 1 BremAusbUFDVO ist nicht zu beanstanden. Sie ist von der \nErmächtigung in § 12 Nr. 1 AusbUFG gedeckt und auch mit höherrangigem Recht verein-\nbar. Die Funktion der Vorschrift beschränkt sich darauf, die bereits in § 11 Abs. 2 AusbUFG \ngesetzlich begründete Pflicht zur Übermittlung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme mit der \nBestimmung des Beginns ihrer erstmaligen Geltung (durch Bekanntgabe vom 5. November \n2024, verkündet am 16. November 2024 im Amtsblatt (S. 1353)) zu verbinden. Sie wieder-\nholt damit nur, was sich ohnehin schon unmittelbar aus dem AusbUFG ergibt, das wiede-\nrum seinerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Definition der Personen, deren \nAnzahl Grundlage für die Berechnung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist, ergibt sich \naus § 2 Abs. 2 Nr. 1 AusbUFG. Hieraus ist klar erkennbar, dass geringfügig beschäftigte \nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht in die Berechnung einzubeziehen sind. \n \n3. \n§ 2 Abs. 2 BremAusbUFDVO betreffend die Schätzung der Bruttolohnsumme ist mit hö-\nherrangigem Recht vereinbar. \n \na) Die Regelung, die vorsieht, dass die Schätzung nach billigem Ermessen durchzuführen \nist, und beispielhaft einige dabei zu berücksichtigende Umstände aufzählt, ist von § 11 \nAbs. 4 Satz 2 AusbUFG gedeckt. Die nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AusbUFG durch Rechtsver-\nordnung zu regelnden „Einzelheiten des Schätzungsverfahrens“ umfassen auch die bei der \nSchätzung zugrunde zu legenden Kriterien. \n \nb) Die Regelung, die die Schätzkriterien in § 2 Abs. 2 AusbUFG gefunden haben, ist mit \nhöherrangigem Recht vereinbar. \n \nDer in § 2 Abs. 2 Satz 1 AusbUFG geregelte Maßstab, dass die Schätzung nach „billigem \nErmessen“ zu erfolgen habe, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsge-\nbot. Der Begriff des billigen Ermessens kann unter Heranziehung der hierzu vorhandenen \nRechtsprechung und Literatur zum allgemeinen Verwaltungsrecht ausreichend konkreti-\nsiert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit für die \nSchätzung erst dadurch entsteht, dass die Arbeitnehmerbruttolohnsumme von der Arbeit-\ngeberin oder dem Arbeitgeber nicht fristgemäß, fehlerfrei und vollständig übermittelt wurde. \nDies mindert das Schutzbedürfnis der von der Schätzung betroffenen Arbeitgeberin bzw. \n\n16 \n \ndes betroffenen Arbeitgebers und rechtfertigt es, keine hohen Anforderungen an die Be-\nstimmtheit der Schätzkriterien zu stellen Zudem liefert die beispielhafte Aufzählung einzel-\nner bei der Schätzung zu berücksichtigender Umstände in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremAusbUF-\nDVO (in den Vorjahren übermittelte Arbeitnehmerbruttolohnsumme; Gehalts- und Tarifstei-\ngerungen oder -kürzungen; Expansion des Unternehmens) Anhaltspunkte für die Ermes-\nsensausübung . \n \nZuzugeben ist dem Antragsteller, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremAusbUFDVO genann-\nten Kriterien für die erstmalige Schätzung nicht herangezogen werden können, wenn eine \nArbeitgeberin oder ein Arbeitgeber noch nie eine Bruttolohnsumme angegeben hat. In die-\nsem Fall bleibt der allgemeine, in der verwaltungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung \nhinreichend konkretisierte Begriff des „billigen Ermessens“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 \nBremAusbUFDVO Maßstab für die Schätzung, der es z.B. auch zulässt, dass die Antrags-\ngegnerin sich eine Schätzgrundlage durch weitere Nachfragen beim Arbeitgeber schafft, \nwie es nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch der \nderzeitigen Ermessensausübungspraxis entspricht. \n \nDass die zuständige Behörde bei Anwendung des § 2 Abs. 2 BremAusbUFDVO nicht ge-\ngen höherrangiges Recht (wie das Steuergeheimnis) verstoßen darf, versteht sich von \nselbst. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorschrift zu einem solchen Verstoß ermächtigt \noder gar zwingt. Eine Schätzung, die das Steuergeheimnis verletzen würde, wäre nicht \nnach „billigem Ermessen“ erfolgt und würde daher über das hinausgehen, was § 2 Abs. 2 \nSatz 1 BremAusbUFDVO zulässt. \n \n4. \n§ 2 Abs. 3 BremAusbUFDVO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. \n \n§ 2 Abs. 3 BremAusbUFDVO verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, den Antrag \nauf Befreiung von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und \nAbs. 5 AusbUFG im Zuge der Übermittlung der Daten nach § 2 Abs. 1 AusbUFDVO zu \nstellen. Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigung nach § 12 Nr. 1 AusbUFG zum Erlass \nnäherer Bestimmungen über das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbil-\ndungsabgabe und ist bei gesetzeskonformer Auslegung auch im Übrigen mit dem Gesetz \nvereinbar. \n \nDabei ist die Vorschrift unproblematisch, soweit sie sich auf denjenigen Personenkreis be-\nzieht, für den das AusbUFG die Möglichkeit der Befreiung von der Ausbildungsabgabe \nvorsieht. Dies sind die in § 11 Abs. 6 Satz 1 AusbUFG genannten Sachverhalte, in denen \n\n17 \n \nbesondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Aber auch die in § 2 Abs. 5 AusbUFG ge-\nnannten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die von der Anwendung des Gesetzes ausge-\nnommen werden können, lassen sich als Personengruppe verstehen, für die eine „Befrei-\nung“ von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe beantragt werden muss. Denn auch die \nHerausnahme vom Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 2 Abs. 5 AusbUFG bedarf \neiner der Erteilung einer Befreiung vergleichbaren behördlichen (Ermessens-)Entschei-\ndung. \n \nDagegen ist § 2 Abs. 3 BremAusbUFDVO, soweit er sich auf die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 Aus-\nbUFG genannten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezieht, gesetzeskonform so auszu-\nlegen, dass mit „Antrag auf Befreiung von der Ausbildungsabgabe“ der Nachweis der Bin-\ndung an den branchenspezifischen Ausgleichsfonds gemeint ist. Diese Auslegung ist des-\nhalb notwendig, weil der Wortlaut des § 2 Abs. 4 Nr. 1 AusbUFG darauf hindeutet, dass \ndie dort genannten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unmittelbar kraft Gesetzes vom An-\nwendungsbereich des AusbUFG ausgenommen sind, während § 2 Abs. 3 BremAusbUF-\nDVO von der Notwendigkeit eines Befreiungsantrages ausgeht. Jedoch tritt die Rechts-\nfolge der Unanwendbarkeit des AusbUFG für die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 AusbUFG genannten \nArbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Gesetzeswortlaut nur ein, „sofern sie ihre be-\nstehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die \nZahlungsabwicklung zuständigen Stelle nachweisen“. Dieser „Nachweis“ ist mit einem „An-\ntrag auf Befreiung“ vergleichbar, weil die betroffene Arbeitgeberin bzw. der betroffene Ar-\nbeitgeber so lange sie bzw. er den Nachweis nicht erbracht hat, als auskunfts- und abga-\nbepflichtig gilt. Daher ist bei verständiger Auslegung der Nachweis über die Bindung an \neinen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gemeint, soweit in § 2 Abs. 3 BremAusbUF-\nDVO im Zusammenhang mit den Fällen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 AusbUFG von einem „Antrag \nauf […] Befreiung“ die Rede ist. So verstanden hat die Vorschrift auch praktische Bedeu-\ntung. Ein entgegen § 2 Abs. 3 BremAusbUFDVO verspätet erbrachter Nachweis ist zwar \nnicht materiellrechtlich präkludiert, die Verspätung kann aber bei der Kostenentscheidung \nüber einen wegen der Heranziehung zur Ausbildungsabgabe erhobenen Rechtsbehelf be-\nrücksichtigt werden. \n \n5. \n§ 2 Abs. 4 BremAusbUFDVO ist von § 12 Nr. 1 AusbUFG gedeckt und inhaltlich nicht zu \nbeanstanden, da die Vorschrift lediglich die in § 11 Abs. 5 AusbUFG enthaltenen Aussagen \nwiederholt. Ebenso unproblematisch ist die Vereinbarkeit von § 3 BremAusbUFDVO, für \nden § 12 Nr. 2 AusbUFG die Ermächtigungsgrundlage darstellt, mit höherrangigem Recht. \n \n6. \n\n18 \n \n§ 4 BremAusbUFDVO ist ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. \n \nDie Vorschrift beruht auf § 5 Abs. 4 AusbUFG („notwendigen Angaben“) und § 12 Nr. 1, 2, \n3 AusbUFG (Verfahren; zu übermittelnde Daten) und hält sich im Rahmen dieser Ermäch-\ntigungsgrundlagen. \n \n§ 4 BremAusbUFDVO ist auch ansonsten mit höherrangigem Recht vereinbar. \n \nDass nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO die zuständige Stelle die Richtigkeit und \nVollständigkeit der an sie übermittelten Daten prüft, bringt nur eine Selbstverständlichkeit \nzum Ausdruck. \n \nDie in § 4 Abs. 1 Satz 2 BremAusbUFDVO eröffnete Befugnis, geeignete Nachweise zu \nfordern, wiederholt allgemeine Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde, die schon über § 26 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 VwVfG eröffnet sind, und Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten \ngemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG. Eine vollstreckbare Pflicht zur Einreichung von \nNachweisen wird bei verständiger Auslegung der Vorschrift nicht begründet. Jedoch kann \nein Unterlassen der Einreichung die Behörde zu einer für den Betroffenen nachteiligen \nBeweiswürdigung berechtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1987 – 6 C 6/86, NVwZ 1987, \n802 (804); Herrmann, in: BeckOK VwVfG, 68. Ed. 1.7.2025, § 26 Rn. 38). Die Pflicht zur \nEinreichung von Nachweisen ist auch nicht bußgeldbewehrt. Nach § 13 Abs. 1 AusbUFG \nhandelt nur derjenige ordnungswidrig, der die für die Erhebung der Ausbildungsabgabe \nnach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt \nsowie Mitteilungen nach § 11 Absatz 2 AusbUFG unterlässt. Hievon werden weitergehende \nPflichten aus der AusbUFDVO nicht erfasst. \n \n§ 4 Abs. 2 und 3 BremAusbUFDVO begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Die 30-Tage-\nFrist ist nicht unangemessen, zumal sie nicht mit Präklusionswirkung versehen ist. Die \nPflicht zur Pseudonymisierung schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung \nder betroffenen Beschäftigten und stellt keine unverhältnismäßige Belastung für den Ar-\nbeitgeber dar. Gleiches gilt für den verlangten Nachweis der Ausbildungsverhältnisse, auf \ndie ein Ausgleichsanspruch gestützt wird. \n \n7. \n§ 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO, wonach die Beträge der Ausbildungsabgabe und der Aus-\ngleichszuweisung saldiert und die Differenz als Aus- oder Einzahlung in den Ausbildungs-\nunterstützungsfonds festgesetzt werden sollen, ist mit der Maßgabe mit höherrangigem \nRecht vereinbar, dass die Regelung die körperliche Zusammenfassung von zwei rechtlich \n\n19 \n \nselbständigen Verwaltungsakten über die Festsetzung der Ausgleichszuweisung einerseits \nund die Festsetzung der Ausbildungsabgabe andererseits bei gleichzeitiger Aufrechnung \ndes Zahlungsanspruchs der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit der Abgabenforde-\nrung des Landes als Regelfall vorschreibt. \n \na) \nErmächtigungsgrundlage für § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO ist § 12 Nr. 1 und 2 AusbUFG \n(Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe; Verfahren zur Gewäh-\nrung des Ausbildungskostenausgleichs). Nur diese Vorschrift wird auch im Eingangssatz \nder Verordnung zitiert. \n \nb) \nMit höherrangigem Recht vereinbar ist die Vorschrift nur in der zuvor dargestellten Ausle-\ngung. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten gegeben, ist die mit höherrangigem Recht \nkonforme Auslegung einer Norm, soweit sie nach anerkannten Auslegungsmethoden ver-\ntretbar ist, der Annahme der Unwirksamkeit der Norm vorzuziehen. \n \nVerstünde man § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO als materielle Regelung und würde ihn da-\nhingehend auslegen, dass Ausbildungsabgabe und Ausgleichszuweisung bei der Festset-\nzung einer „Aus- oder Einzahlung“ nur noch „Rechnungsposten“ wären und die Arbeitge-\nberin bzw. der Arbeitgeber nur einen Festsetzungsbescheid über einen saldierten Betrag \nerhielte (so allerdings die Begründung der Verordnung, Vorlage für die Sitzung des Senats \nam 05.11.2024 vom 04.11.2024, S. 3), wäre er mit dem AusbUFG nicht zu vereinbaren. \nDie Saldierung setzt eine vorherige Festsetzung von Ausgleichszuweisung und Ausbil-\ndungsabgabe voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszuweisung sind \nin § 5 AusbUFG abschließend geregelt. Die negativen Anspruchsvoraussetzungen erge-\nben sich aus § 7 Satz 1 AusbUFG. Für die Aufstellung weiterer negativer Tatbestands-\nmerkmale für das Entstehen eines Anspruchs auf Ausgleichszuweisung oder für die Auf-\nstellung rechtsvernichtender Tatbestandsmerkmale enthält das AusbUFG keine Ermächti-\ngungsgrundlage. Für die Ausbildungsabgabe ist die Festsetzung gegenüber der Arbeitge-\nberin bzw. dem Arbeitgeber in § 11 Abs. 5 Satz 1 AusbUFG vorgeschrieben. Auch die \nGewährung der Ausgleichszuweisung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nach § 5 \nAbs. 2 Satz 1 AusbUFG impliziert deren Festsetzung in auf die jeweilige Arbeitgeberin bzw. \nden jeweiligen Arbeitgeber konkretisierter Höhe durch Verwaltungsakt. Andernfalls würde \nes für die konkrete Leistung an einem Rechtsgrund fehlen. Eine Begrenzung eines An-\nspruchs auf Ausgleichszuweisung durch Verrechnung mit der Ausbildungsabgabe begrün-\ndet auch nicht der erst nach Erlass der BremAusbUFDVO neu geschaffene § 7 Satz 2 \nAusbUFG. Das Bestehen einer solchen Verrechnungsmöglichkeit wird in der Regelung \n\n20 \n \nnicht begründet, sondern vorausgesetzt. Regelungsgegenstand ist lediglich der Zeitpunkt, \nab dem Leistungen aus dem Ausbildungsunterstützungsfonds geltend gemacht werden \nkönnen. \n \n§ 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO kann aber auch so verstanden werden, dass damit nur die \nkörperliche Zusammenfassung von zwei rechtlich selbständigen Verwaltungsakten (d.h. \nzwei „Regelungen“ i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG) in einem Bescheid bei gleichzeitiger Erklärung \nder Aufrechnung des Zahlungsanspruchs der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers mit der \nAbgabenforderung des Landes als Regelfall („soll“) vorgeschrieben wird. Da durch die Auf-\nrechnung der eine Anspruch völlig und der andere Anspruch teilweise (je nachdem, wel-\ncher höher ist) infolge Erfüllung erlischt, darf am Ende nur noch die Differenz als der letzt-\nendlich ein- oder auszuzahlende Betrag im Bescheid erscheinen, der dann auch ggfs. vom \nLand vollstreckt bzw. vom Arbeitgeber mit allgemeiner Leistungsklage eingeklagt werden \nkann. Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO lässt eine solche Auslegung zu. Es \nheißt dort nicht, dass die Differenz als „Ausgleichszuweisung“ oder als „Ausbildungsab-\ngabe“ festgesetzt wird (je nach dem was höher ist), sondern es ist von der Festsetzung \neiner „Auszahlung“ bzw. „Einzahlung“ die Rede. Dies spricht dafür, dass es hier nur um \nden Betrag geht, der nach der Aufrechnung noch aufgrund des Bescheides vollstreckt bzw. \neingeklagt werden kann. So verstanden, verstößt § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO weder ge-\ngen das AusbUFG (auch nicht in seiner Ursprungsfassung) noch gegen sonstiges höher-\nrangiges Recht. Schon vor der Einführung des § 7 Satz 2 AusbUFG schrieb das AusbUFG \nkeinen bestimmten Termin für die Festsetzung bzw. Auszahlung der Ausgleichszahlung \nvor; gleiches gilt für die Festsetzung der Abgabe. Auch ein Aufrechnungsverbot enthielt \ndas AusbUFG schon in der Ursprungsfassung nicht. Eine gleichzeitige Festsetzung mit \ngegenseitiger Aufrechnung erscheint bei zwei sachlich so eng miteinander zusammenhän-\ngenden Forderungen wie der Ausbildungsabgabe und der Ausgleichszuweisung zudem \nunter praktischen Aspekten sinnvoll. Effektiver Rechtsschutz bleibt gewahrt. Die betroffene \nArbeitgeberin bzw. der betroffene Arbeitgeber kann gegen die Festsetzung der Abgabe \nund gegen die Festsetzung der Ausgleichszahlung getrennt Rechtsbehelfe einlegen, denn \ndiese sind trotz der Zusammenfassung in einem Bescheid rechtlich selbständige Verwal-\ntungsakte. Einzelfälle, in denen eine gleichzeitige Festsetzung von Abgabe und Aus-\ngleichszuweisung nebst Aufrechnung nicht zulässig ist, sind atypische Fälle, in denen von \nder Soll-Regelung in § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO abgewichen werden muss. \n \nIm Zusammenspiel mit § 5 Abs. 4 BremAusbUFDVO regelt § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO \nauch konkludent, dass die Abgabe mit ihrer Festsetzung fällig und der Ausgleichsanspruch \nmit seiner Festsetzung erfüllbar ist. Denn dies sind unverzichtbare Voraussetzungen für \ndie Aufrechnung. Es ist überdies nicht unüblich, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen \n\n21 \n \nmit dem Erlass eines entsprechenden Festsetzungsbescheids fällig werden (vgl. z.B. § 15 \nAbs. 1 BremGebBeitrG oder § 220 Abs. 2 Satz 2 AO). § 5 Abs. 4 Satz 1 BremAusbUFDVO \nschiebt die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs, der auf Arbeitgeberseite nach der Aufrech-\nnung eventuell noch verbleibt, auf den 15.12. bzw. die Bestandskraft der Festsetzungen \nhinaus. § 5 Abs. 4 Satz 2 AusbUFDVO stundet wiederum eine nach der Aufrechnung even-\ntuell noch bestehende Abgabenschuld der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bis 7 Tage \nnach Eintritt der Bestandskraft der Festsetzungen bzw. bis zu einem abweichenden von \nder Behörde bestimmten Zeitpunkt. \n \n8. \n§ 5 Abs. 2 BremAusbUFDVO, der die Behörde zum automatisierten Erlass von Bescheiden \nermächtigt, ist von § 12 Nr. 1 und 2 AusbUFG gedeckt. Er geht inhaltlich nicht über das \nschon in § 35a VwVfG i.V.m. § 1 BremVwVfG Erlaubte hinaus. Danach kann ein Verwal-\ntungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum \nbesteht. Der Begriff Rechtsvorschrift erfasst neben formellen Parlamentsgesetzen auch \nRechtsverordnungen. (Engin, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. Stand: \n19.01.2024, § 35a VwVfG, Rn. 27). \n \n9. \n§ 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO ist hingegen mit höherrangigem Recht unvereinbar. Für die \nRegelung, die Arbeitgeber zur Benutzung von digitalen Organisationskonten zum Zweck \nder Datenübermittlung und der Kommunikation mit der zuständigen Stelle zu verpflichten \n(a), fehlt es an der erforderlichen (b) gesetzlichen Grundlage (c). \n \nDie Vorschrift hat folgenden Wortlaut: \n \n„Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital über die Internetseite \nwww.ausbildungsfonds.bremen.de. Das Verwaltungsverfahren, insbesondere die Kom-\nmunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger Stelle, wird über die \nPostfächer ihrer jeweiligen Organisationskonten nach den Vorschriften des Onlinezu-\ngangsgesetzes durchgeführt.“ \n \nEs handelt sich dabei um eine einheitliche Regelung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber \nkönnen die Datenübermittlung nach Einstieg über die Internetseite www.ausbildungs-\nfonds.bremen.de nur dann vornehmen, wenn sie entweder bereits über ein Organisations-\nkonto verfügen oder ein solches einrichten. Andere Übermittlungswege werden auf der \nInternetseite nicht angeboten. \n\n22 \n \n \na) \nDie Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sie die dort genannten Kommunikations-\nwege verbindlich vorschreibt. Die Pflicht zur Kommunikation über ein Organisationskonto \ngilt jedenfalls insoweit, als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ein solches Organisati-\nonskonto verfügen. Für eine solche Auslegung sprechen sowohl der Wortlaut der Norm, \ndie Begründung, als auch der systematische Zusammenhang mit dem Onlinezugangsge-\nsetz. \n \naa) \nDer Wortlaut der Regelung sieht für die Übermittlung von Daten durch die Arbeitgeberin \nbzw. den Arbeitgeber und die Kommunikation mit der zuständigen Stelle nur die aufgeführ-\nten digitalen Wege vor. Die Formulierungen „erfolgt“ und „wird … durchgeführt“ deuten auf \neine Alternativlosigkeit der beschriebenen Kommunikationswege hin. Ob und ggf. unter \nwelchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen möglich sei sollen, ist nicht bestimmt. Von \neiner Verwaltungspraxis, die im Nachhinein doch Ausnahmen zulässt, kann nicht auf den \nobjektiven Gehalt der Bestimmungen geschlossen werden. Wäre mit der Regelung nur ein \nunverbindliches Angebot an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Nutzung digitaler \nKommunikationswege bezweckt, wäre zu erwarten gewesen, dass dies durch entspre-\nchende Formulierungen kenntlich gemacht worden wäre. \n \nbb) \nDie Begründung zur BremAusbUFDVO (Vorlage für die Sitzung des Senats vom \n05.11.2024, S. 3) stellt unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 BremAusbUFDVO fest, in Absatz \n3 werde die Grundlage für diesen automatisierten Ansatz des Verwaltungsverfahrens ge-\nschaffen, indem festgelegt werde, dass die Übermittlung der Daten durch die Arbeitgeberin \nbzw. den Arbeitgeber digital erfolgt. Das Verwaltungsverfahren und die Kommunikation \nzwischen übermittelnder Arbeitgeberin bzw. übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger \nStelle werde über die Postfächer ihrer jeweiligen Organisationskonten durchgeführt. Auch \ndies spricht gegen den Willen des Verordnungsgebers, mit der Vorschrift nur eine unver-\nbindliche Regelung zu schaffen; im Gegenteil wird wegen der geplanten automatisierten \nBescheiderstellung ein Interesse der Verwaltung an einer ausnahmslosen Nutzung der di-\ngitalen Kommunikationskanäle deutlich. \n \ncc) \nAuch der systematische Zusammenhang mit den Regelungen des Onlinezugangsgeset-\nzes, auf das die Vorschrift verweist, spricht nicht für die Unverbindlichkeit der Regelung. \n\n23 \n \nAus dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Online-\nzugangsgesetz - OZG), dessen Anwendungsbereich vorliegend gemäß seines § 1 Nr. 2 \neröffnet ist, ergibt sich eine Pflicht zur digitalen Kommunikation zum Zweck der Durchfüh-\nrung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes nicht. § 1a Abs. 1 OZG, wonach Ver-\nwaltungsleistungen von Bund und Ländern unter bestimmten Voraussetzungen aus-\nschließlich elektronisch angeboten werden können, beinhaltet keine an die Nutzerinnen \nund Nutzer adressierte Benutzungspflicht und betrifft nur Verwaltungsleistungen, die der \nAusführung von Bundesgesetzen dienen. Die Regelungen über die ausschließliche elekt-\nronische Verfahrensabwicklung gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern (§ 1a \nAbs. 1 Satz 2 – 4 OZG) bzw. die verbindliche Vorgabe der Benutzung bestimmter IT-Kom-\nponenten (§ 4 Abs. 1 OZG) gelten für den Bereich der Ausführung von Landesrecht durch \nLandesbehörden nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Deshalb wird eine Pflicht zur Be-\nnutzung eines Organisationskontos für Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 UBRegG \nauch nicht im Umkehrschluss über § 3 Abs. 1 Satz 2 OZG begründet. Die Vorschrift regelt \nlediglich, dass die Verwendung des Bürgerkontos für die Nutzerinnen und Nutzer freiwillig \nist. Ob sich daraus im Umkehrschluss eine Benutzungspflicht für andere Nutzerkonten \nergibt (vgl. Guckelberger, LTZ 2024, 209 (218), beck-online; ebenso die Bundesdaten-\nschutzbeauftragte BT Drs. 21/210 S. 53) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Im Hinblick \nauf die Ausführung von Landesgesetzen würde dem Bund auch die Gesetzgebungskom-\npetenz fehlen (vgl. Beck OK Info MedienR/Zäper, 49. Ed. OZG 1a Rn. 18-20). Im Übrigen \nbleibt es bei der Verpflichtung von Bund und Ländern nach § 1a Abs. 1 Satz 1 OZG, Ver-\nwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Es ist deshalb \nhöchst unwahrscheinlich, dass der Verordnungsgeber mit dem Verweis auf das OZG nur \nauf eine nach diesem Gesetz bestehende Pflicht zur digitalen Kommunikation verweisen \nund selbst keine solche Pflicht begründen wollte. Gleichfalls ist nicht plausibel, dass - wie \ndie Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – in der BremAus-\nbUFDVO nur der Regelfall bestimmt sei und der Verweis auf das OZG die Möglichkeit von \nAusnahmen eröffne, denn dort finden sich gerade keine Ausnahmetatbestände. \n \nb) \nDie Einführung einer verpflichtenden Nutzung digitaler Medien zur Kommunikation mit der \nVerwaltung („Digital Only“) für bestimmte Verwaltungsleistungen/ -verfahren, wie sie in § 5 \nAbs. 3 BremAusbUFDVO vorgesehen ist, muss durch formelles Gesetz (vgl. Weichert, \nNJOZ 2024, 1537 <1542>; Hornung, in: Schoch/ Schneider, 7. EL Mai 2025, Vorb. § 3a \nVwVfG Rn. 23) oder durch Rechtsverordnung aufgrund einer ausdrücklichen formalgesetz-\nlichen Grundlage erfolgen. Es handelt sich dabei um eine wesentliche, dem Parlaments-\nvorbehalt unterliegende Frage. Eine Rechtsverordnung, die sich nur auf eine allgemein zur \n\n24 \n \nRegelung des „Verfahrens“ ermächtigende Grundlage (hier: § 12 Nr. 1, 2 AusbUFG) stützt, \nreicht nicht aus. \n \nDie Regelung in § 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO betrifft Grundrechte, nämlich das Recht auf \ninformationelle Selbstbestimmung nach dem Grundgesetz und nach Art. 8 EMRK, eventu-\nell auch die Berufsfreiheit nach Art 12 GG, jedenfalls aber die allgemeine Handlungsfreiheit \n(vgl. auch Botta, NVwZ 2022, 1247 <1250 f.>; Siegel, NVwZ 2024, 1127 <1129>; Weichert, \nNJOZ 2024, 1537 <1540 f.>; Hornung, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, Vorb. § 3a \nVwVfG Rn. 20). Soweit es um die digitale Übermittlung der Bruttolohnsumme zur Berech-\nnung der Abgabe geht liegt sogar ein Eingriff vor, denn diese Übermittlung ist nicht freiwillig \n(vgl. § 2 Abs. 1 BremAusbUFDVO). Soweit es um die Stellung von Anträgen auf eine Aus-\ngleichzuweisung geht, liegt durch die zwingende Vorgabe der digitalen Form zwar kein \nGrundrechtseingriff vor. Denn einen solchen Antrag muss die Arbeitgeberin bzw. der Ar-\nbeitgeber nicht stellen, wenn sie oder er es nicht will. Betroffen ist aber die Teilhabedimen-\nsion der vorgenannten Grundrechte. Denn unterlässt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitge-\nber die Antragstellung, weil sie oder er die zwingend vorgegebene digitale Form nicht ein-\nhalten kann oder will, bliebe sie oder er von der Gewährung einer Ausgleichszuweisung \nausgeschlossen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ergibt sich ein Recht \nauf effektiven Zugang zur Verwaltung (vgl. Hornung, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, \nVorb. § 3a VwVfG, Rn. 20 m.w.N.). Dieses Recht ist berührt, wenn – wie durch § 5 Abs. 3 \nBremAusbUFDVO – der Zugang zu einem Verwaltungsverfahren (hier: auf Gewährung ei-\nner Ausgleichszuweisung) von der Einhaltung einer bestimmten Form und eines bestimm-\nten Kommunikationswegs abhängig gemacht wird. \n \nDie Verpflichtung, einen bestimmten digitalen Kommunikationsweg zu nutzen, hat weitrei-\nchende Auswirkungen, z.B. in finanzieller (Anschaffung entsprechender Software/ Endge-\nräte), organisatorischer und datenschutzrechtlicher Hinsicht und auch in Bezug auf die Da-\ntensicherheit. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist dies sicherlich weniger belas-\ntend als für Privatbürgerinnen und Privatbürger. Dieser Unterschied kann bei der Frage der \nmateriellen Grundrechtskonformität eines Zwangs zur Nutzung digitaler Kommunikations-\nwege auf Verhältnismäßigkeitsebene berücksichtigt werden. Aber auch wenn er – wie hier \n– ausschließlich Unternehmerinnen und Unternehmer betrifft, bleibt der Zwang zur digita-\nlen Kommunikation mit einer Behörde trotzdem im Ansatz eine wesentliche Frage im Hin-\nblick auf die Ausübung der informationellen Selbstbestimmung, der Berufsfreiheit und der \nallgemeinen Handlungsfreiheit. \n \n\n25 \n \nVerschärft wird die Grundrechtsbetroffenheit der Nutzerinnen und Nutzer einer Verwal-\ntungsleistung durch eine „Digital-Only-Vorschrift“, wenn darin – wie hier – keine Ausnah-\nmemöglichkeiten vorgesehen sind. Dass die Antragsgegnerin das in der Praxis offenbar \ngroßzügiger handhabt, ist dabei irrelevant, da Gegenstand der Prüfung im Normenkontroll-\nverfahren die Norm ist und nicht deren Vollzug. \n \nc) \nEine hinreichende gesetzliche Grundlage für die durch § 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO be-\ngründete Pflicht zur Nutzung eines digitalen Kommunikationswegs fehlt bisher. \n \naa) \nEine nur allgemein zur Regelung des „Verfahrens“ ermächtigende gesetzliche Grundlage \n(hier: § 12 Nr. 1, 2 AusbUFG) reicht dafür nicht aus. Gerade die mit einer Nutzung digitaler \nKommunikationsmittel verbundenen Anforderungen an die Vorhaltung technischer Einrich-\ntungen gehen über die klassischen Verfahrensregelungen hinaus. Es entspricht zudem in \nder Gesetzgebungspraxis weithin der Üblichkeit, Pflichten zur Nutzung elektronischer \nKommunikationswege entweder unmittelbar durch Parlamentsgesetz zu begründen (vgl. \nz.B. § 55d VwGO, § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG oder § 23 Abs. 1 ZensG 2022) oder die Ver-\nwaltung zumindest in einem Parlamentsgesetz ausdrücklich dazu zu ermächtigen (vgl. z.B. \n§ 1a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 OZG oder Art. 20 Abs. 3 BayDiG). \n \nbb) \nDas OZG kann nicht als Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung der in § 5 Abs. 3 BremAus-\nbUFDVO auferlegten Pflichten herangezogen werden. Zwar ist der Anwendungsbereich \ndes OZG generell auch bei der Ausführung von Landesrecht durch Landesbehörden eröff-\nnet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 OZG). Die Regelungen über die ausschließliche elektronische Ver-\nfahrensabwicklung gegenüber Unternehmen gelten für den Bereich der Ausführung von \nLandesrecht durch Landesbehörden jedoch nicht (s.o. unter Gliederungspunkt a) cc)). \n \ncc) \nSchließlich ergibt sich eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch nicht aus § 2 Abs. 1 \nSatz 1 des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen“. Diese \nNorm spricht davon, dass die Behörden in Bremen die Übermittlung von Dokumenten \n„auch“ in elektronischer Form ermöglichen müssen. Die Begründung einer entsprechenden \nNutzungspflicht ist dort aber nicht vorgesehen (anders z.B. in Bayern Art. 20 Abs. 2 Bay-\nDigG). \n \n\n26 \n \nd) Da es bereits an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage fehlt, kann da-\nhinstehen, ob die in § 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO geregelte Pflicht zur Nutzung eines digi-\ntalen Kommunikationswegs materiell mit den Grundrechten bzw. dem Recht auf effektiven \nZugang zu Verwaltungsleistungen vereinbar, insbesondere verhältnismäßig, ist. Dass sie \nsich ausschließlich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber richtet, spricht zwar eher für ihre \nVerhältnismäßigkeit (vgl. zu verpflichtender elektronischer Kommunikation bei der Umsatz-\nsteuer BFH, Urt. v. 14.03.2012 – XI R 33/09, juris). Der Senat merkt jedoch an, dass die \nVorschrift im Gegensatz zu anderen „Digital-Only-Vorschriften“ (vgl. z.B. § 25 Abs. 4 Satz \n2 EStG, § 1a Abs. 1 Satz 3 OZG, § 23 Abs. 1 ZensG 2022, Art. 20 Abs. 2 BayDiG) keine \nAusnahmemöglichkeiten vorsieht, was sich auf die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit \nauswirken könnte. \n \n10. \nDer in § 5 Abs. 5 BremAusbUFDVO enthaltene Widerrufsvorbehalt ist von § 12 Nr. 1, 2 \nAusbUFG gedeckt. Seine Inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht wirft \nkeine weiteren Probleme auf. Das AusbUFG verhält sich zu der Frage nicht. Widerrufsvor-\nbehalte sind aber eine anerkannte Art von Nebenbestimmung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 \nVwVfG) und können in einen Verwaltungsakt, der nicht im Ermessen der Behörde steht, \nnach § 36 Abs. 1 VwVfG aufgenommen werden, u.a. wenn eine „Rechtsvorschrift“ dies \nzulässt. Diese „Rechtsvorschrift“ ist hier § 5 Abs. 5 der BremAusbUFDVO (dazu, dass auch \nRechtsverordnungen „Rechtsvorschriften“ i.S.v. § 36 Abs. 1 VwVfG sind vgl. Müller, in: \nHuck/ Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 36 Rn. 25 m.w.N.). \n \n11. \nErmächtigungsgrundlage für § 5 Abs. 6 BremAusbUFDVO ist § 12 Nr. 3 AusbUFG, der \nzum Erlass näherer Bestimmungen über die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern \nan die zuständige Stelle zu übermittelnden Daten ermächtigt. Die Vorschrift lässt die Ab-\nfrage und Verarbeitung von Daten ausdrücklich nur „im Rahmen der gesetzlichen Bestim-\nmungen“ zu, so dass ein Verstoß gegen solche Bestimmungen nicht denkbar ist. Zu Da-\ntenabfragen bzw. Datenverarbeitungen, die z.B. gegen das Datenschutzrecht oder das \nSteuergeheimnis verstoßen, wird deshalb in § 5 Abs. 6 BremAusbUFDVO schon von vorn-\nherein nicht ermächtigt. Hinsichtlich des Ausmaßes der zu erhebenden Daten können er-\ngänzend die Regelungen des BremDSGVOAG herangezogen werden, insbesondere § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BremDSGVOAG, der die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öf-\nfentliche Stellen für zulässig erklärt, soweit sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, \nder der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. \n \nIV. \n\n27 \n \nRechtsfolge der fehlenden gesetzlichen Grundlage für § 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO und \nderen Ungültigkeit ist die Erklärung der Unwirksamkeit dieser Vorschrift durch das Gericht \n(§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die übrigen Vorschriften der Verordnung sind hiervon nicht \nbetroffen, da sie weiter sinnvoll bleiben und nicht ersichtlich ist, dass sie nicht auch ohne \ndie Regelung in § 5 Abs. 3 BremAusbUFDVO erlassen worden wären. \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nD. \nDie Revision wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Sowohl die Frage, ob die \nfinanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Ausbildungsab-\ngabe erfüllt sind, als auch die Frage, ob die Verpflichtung zur (ausnahmslosen) digitalen \nKommunikation mit einer Behörde unter Benutzung eines Organisationskontos einer ge-\nsetzlichen Grundlage bedarf, sind von grundsätzlicher Bedeutung. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen \neinzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n\n28 \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-19/2-d-7-25","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"OZG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"OZG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2b","ref_norm":"2b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"OZG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"OZG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OZG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OZG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"UBRegG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 91c","ref_norm":"91c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-19/2-d-7-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364155","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.903300+00:00"}}