{"status":"available","doknr":"OLD364154","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-25","aktenzeichen":"2 PA 199/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 PA 199/25 \nVG: \n3 K 2710/24 (PKH) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n– Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 25. \nNovember 2025 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – \nvom 18.07.2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten \nEntscheidung über den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von \n\n2 \n \nProzesskostenhilfe \nan \ndas \nVerwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt Bremen zurückverwiesen. \nGründe \nI. Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres \nBevollmächtigten für den Gegenstand eines Vergleichs, der über den Streitgegenstand der \nKlageverfahren, in denen der Vergleich geschlossen wurde, hinausgeht. \n \nDie Klägerinnen haben am 22.10.2024 beim Verwaltungsgericht eine Klage auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für den Besuch einer Privatschule \ndurch die Klägerin zu 2. im Zeitraum vom 23.12.2024 bis zum 31.07.2025 erhoben. \nZugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres \nProzessbevollmächtigten beantragt. Das Verfahren ist an eine Güterichterin verwiesen \nworden. Mit Beschluss vom 21.05.2025 hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen \nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihnen ihren Prozessbevollmächtigten \nbeigeordnet. Am 20.06.2025 ist in einem Termin vor der Güterichterin in diesem \nKlageverfahren und in dem Klageverfahren, das dem Verfahren 2 PA 200/25 zugrunde \nliegt (Streitgegenstand: Fahrtkosten zur Schule von April 2024 bis Juli 2025), ein Vergleich \ngeschlossen worden. In dem Vergleich hat sich die Beklagte zur Übernahme der in beiden \nVerfahren streitgegenständlichen Kosten bzw. Fahrtkosten verpflichtet. Darüber hinaus hat \nsich die Beklagte für die Zukunft zur Übernahme der Kosten des Schulbesuchs und der \nFahrtkosten zur Schule bis längstens zum Ende des Schuljahres 2026/2027 verpflichtet. \nDie Klägerinnen haben die Verfahrenskosten übernommen. \n \nAuf \neinen \nAntrag \ndes \nProzessbevollmächtigten \nder \nKlägerinnen \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2025 den Gegenstandswert antragsgemäß \nauf 1.920 Euro zuzüglich eines Vergleichsmehrwerts von 1.500 Euro festgesetzt. Auf den \nVergütungsfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hat die \nKostenbeamtin des Verwaltungsgerichts diesem mitgeteilt, dass sich die PKH-Bewilligung \nnur \nauf \nden \nursprünglichen \nStreitgegenstand \nbeziehe, \nnicht \naber \nauf \nden \ndarüberhinausgehenden Gegenstand des Vergleichs. Am 10.07.2025 hat der \nProzessbevollmächtigte der Klägerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine \nBeiordnung auch für den über den Streitgegenstand des Klageverfahrens hinausgehenden \nVergleichsgegenstand beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss \nvom 18.07.2025 abgelehnt. Prozesskostenhilfe könne für den Vergleichsgegenstand, der \nüber den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehe, nicht bewilligt werden, weil im \nZeitpunkt der Antragstellung (10.07.2025) keine Rechtsverfolgung beabsichtigt gewesen \nsei. Das Verfahren sei nämlich schon vorher durch den Vergleich beendet gewesen. Auf \n\n3 \n \neinen erst nach Verfahrensabschluss gestellten Antrag könne Prozesskostenhilfe nicht \nbewilligt werden. Der ursprüngliche PKH-Antrag, über den bereits positiv entschieden \nworden sei, habe sich ausschließlich auf die damals anhängigen Streitgegenstände \nbezogen, nicht aber auf die weiteren Gegenstände des späteren Vergleichs. \n \nMit seiner am 21.07.2025 erhobenen Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht \nabgeholfen hat, begehren die Klägerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung \nihres \nBevollmächtigten \nfür \nden \nüber \nden \nStreitgegenstand \ndes \nKlageverfahrens hinausgehenden Vergleichsgegenstand sowie die Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand. Zur Begründung tragen sie vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich \nim Güterichtertermin kurzfristig wegen Krankheit durch eine andere Rechtsanwältin \nvertreten lassen müssen. Bei dieser Sachlage hätte die Güterrichterin darauf hinweisen \nmüssen, dass noch ein PKH-Antrag für den Gegenstand des Vergleichs, der über den \nStreitgegenstand der Klageverfahren hinausgeht, gestellt werden \nmüsse. Die \nTerminsvertreterin habe der Kostenübernahme im Vergleich nur zugestimmt, weil den \nKlägerinnen PKH bewilligt worden war. Dies sei auch Gegenstand der Diskussion in dem \nTermin gewesen. Damit liege ein konkludenter PKH-Antrag vor. Allen Beteiligten sei im \nGüterichtertermin klar gewesen, dass die Kostenregelung in dem Vergleich nur deshalb \nvereinbart worden sei, weil den Klägerinnen PKH bewilligt worden war. Aus den \nvorstehenden Gründen seien die Klägerinnen unverschuldet daran gehindert gewesen, \nrechtzeitig einen PKH-Antrag zu stellen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen führt zur Aufhebung des die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe versagenden Beschlusses und zur Zurückverweisung an das \nVerwaltungsgericht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO. \n \nAnders als vom Verwaltungsgericht angenommen scheitert die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für den überschießenden Gegenstand des Vergleichs nicht daran, dass \ndie Klägerinnen Prozesskostenhilfe insoweit nicht rechtzeitig vor Beendigung des \nVerfahrens beantragt hätten. \n \nZwar ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur aufgrund eines ausdrücklichen, eindeutigen \nAntrags zu bewilligen. Ein stillschweigender Antrag kann aber zum Beispiel bei der \nErweiterung eines bereits von bewilligter Prozesskostenhilfe umfassten Klagantrags \nangenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aus den Umständen gefolgert \nwerden kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.1998 – 2 WF 2/98, NJW-RR 1998, 1085 \n<1086>). Wird in einem Gerichtstermin ein über den bisherigen Streitgegenstand des \nVerfahrens hinausgehender Vergleich geschlossen, ist davon auszugehen, dass eine \n\n4 \n \nPartei, die bereits für den ursprünglichen Streitgegenstand Prozesskostenhilfe beantragt \nund bewilligt bekommen hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nProzesskostenhilfe für den überschießenden Vergleichsgegenstand beantragen will (vgl. \nzum umgekehrten Fall – Prozesskostenhilfe wird nur für den überschießenden \nVergleichsgegenstand beantragt – OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.1998 – 2 WF 2/98, \nNJW-RR 1998, 1085 <1086>). Denn es ist nicht erkennbar, warum ein Beteiligter, der nicht \nin der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen \nVerfahrensgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu \nübernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will (KG, Beschl. v. \n03.06.2019 – 3 WF 103/19, BeckRS 2019, 11275 Rn. 16; Wache, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. \n2025, § 117 Rn. 4). \n \nNach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen im Güterichtertermin konkludent \nProzesskostenhilfe für den überschießenden Vergleichsgegenstand beantragt. Die \nKlägerinnen tragen zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen vor, alle Beteiligten und die \nGüterichterin seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kosten, zu deren \nÜbernahme sich die Klägerinnen in dem Vergleich verpflichten, vollständig durch \nProzesskostenhilfe gedeckt würden. Die Beklagte bestreitet diese Darstellung nicht. Vor \ndiesem Hintergrund ist in der Erklärung der Klägerinnen, sie seien bereit, die Kosten des \nVerfahrens zu tragen, zugleich die konkludente Erklärung zu sehen, für die \nVergleichsgegenstände, für die ihnen bislang PKH noch nicht bewilligt worden war, PKH \nzu beantragen. Der Umstand, dass bei den Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die \nThematik „Prozesskostenhilfe/ Kostenregelung“ thematisiert worden ist, unterscheidet den \nvorliegenden Fall von demjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss \ndes Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Denn dort hatte die Zustimmung des Klägers zum \nVergleichsvorschlag der Beklagten keinerlei Bezug zu einem Prozesskostenhilfeverfahren \ngehabt (vgl. BAG, Beschl. v. 11.02.2025 – 4 AZB 26/24, juris Rn. 16). \n \nDer Prozesskostenhilfeantrag war auch vollständig. Die Erklärung über die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Klägerinnen bereits zusammen mit ihrem \nersten PKH-Antrag eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass es seitdem Änderungen in \ndiesen Verhältnissen gegeben hat, sind nicht ersichtlich. \n \nDer Senat macht von dem ihm nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten \nErmessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem \nVerwaltungsgericht zu übertragen, weil sich dieses bisher noch nicht mit den \nErfolgsaussichten der von den Klägerinnen damals beabsichtigten Rechtsverfolgung im \nHinblick auf den überschießenden Teil des Vergleichs befasst hat. Zwar spricht einiges \n\n5 \n \ndafür, aus dem Umstand, dass die Beklagte sich zur Übernahme der Kosten für kommende \nSchuljahre bereit erklärt hat, zu schließen, dass ein derartiger Anspruch der Klägerinnen \njedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen war. Näherer Prüfung bedarf aber, ob ein \nRechtsschutzbedürfnis bestand, die Kostenübernahme für die kommenden Schuljahre \nzum Gegenstand einer gerichtlichen Rechtsverfolgung zu machen. Denn ob die \nKlägerinnen Anlass zur Annahme hatten, die Beklagte werde die Kosten für die \nkommenden Schuljahre nur erstatten, wenn dies in einem gerichtlichen Vergleich \nvereinbart wird, oder ob sie nicht davon ausgehen hätten müssen, dass die Beklagte nach \nder Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Zeiträume auch die \nentsprechenden Kosten für zukünftige Schuljahre ohne Weiters erstatten wird, bedarf der \nAufklärung. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das erfolgreiche Beschwerdeverfahren \ngerichtskostenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht \nerstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-25/2-pa-199-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-25/2-pa-199-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364154","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.876733+00:00"}}