{"status":"available","doknr":"OLD364153","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-11-28","aktenzeichen":"2 B 210/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 210/25 \nVG: \n4 V 1877/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. \nNovember 2025 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 14.07.2025 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen einen Bescheid, mit dem er nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der \nAufnahmeeinrichtung des Landes C. in B. zugewiesen wurde. \n \nDer Antragsteller ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist nach eigenen Angaben am \n25.03.2024 ohne gültigen Pass und Aufenthaltstitel nach Deutschland eingereist. Zunächst \nmeldete er sich in Bremen bei einer Jugendhilfeeinrichtung als unbegleiteter minderjähriger \nAusländer. Das Jugendamt beendete die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller \nals \nvolljährig \neinschätzte. \nAm \n12.05.2025 \nwurde \nder \nAntragsteller \nvon \nder \nAusländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen persönlich zur Verteilung nach § 15a \nAufenthG angehört. Der Antragsteller äußerte, er wolle keinen Asylantrag stellen. Er sei \nzufällig nach Bremen gekommen, wolle jetzt aber hierbleiben. Der Antragsteller legte \nBescheinigungen über den Besuch einer Sprachförderklasse mit Berufsorientierung in \nBremen, über ein Praktikum bei einer Elektrotechnik-Firma in Bremen im April/Mai 2025 \nsowie eine von einem Diplom-Sozialpädagogen ausgestellte Bescheinigung des Klinikums \nA... vom 09.05.2025 vor. In der Bescheinigung des Klinikums heißt es, der Antragsteller \nbefinde sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer \nBehandlung in der Institutsambulanz. Er werde medikamentös behandelt und erhalte \nentlastende, stabilisierende Gespräche. Ohne Weiterbehandlung oder bei einer \nAbschiebung sei mit einer erheblichen Dekompensation bis hin zu akuter Suizidalität zu \nrechnen. \n \nMit Bescheid vom 12.05.2025 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung der Landes C. in B. zu, drohte ihm \ndie Vollstreckung mit unmittelbarem Zwang an, falls er der Verteilungsentscheidung nicht \nbis zum 13.05.2025 nachkomme, und ordnete die sofortige Vollziehung der \nZwangsandrohung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, \ndass eine Weiterbehandlung des Antragstellers in B. möglich sei. \n \nDer Antragsteller hat am 12.06.2025 Klage erhoben und die Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er sich auf \ndie bereits in der Anhörung durch die Ausländerbehörde vorgelegte Bescheinigung des \nKlinikums A... berufen. Die Beibringung eines ausführlicheren Attestes sei ihm nicht \nmöglich, weil das Klinikum solche Atteste nur auf Anforderung von Behörden oder \nGerichten ausstelle. \n \n\n3 \n \nMit Beschluss vom 14.07.2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der \nKlage gegen die Zwangsmittelandrohung wiederhergestellt. Die Zwangsmittelandrohung \nsei rechtswidrig, weil dem Antragsteller entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, 4 BremVwVG keine \nangemessene Erfüllungsfrist gesetzt worden sei. Die gesetzte Frist (bis zum 13.05.2025) \nsei \nbereits \nabgelaufen \ngewesen, \nals \nder \nBescheid \nam \n17.05.2025 \nder \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt wurde. Im Übrigen, d.h. bzgl. der \nVerteilungsentscheidung selbst, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die \nVerteilung nach B. sei rechtmäßig; insbesondere habe der Antragsteller bis zur \nVeranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass ein zwingender Grund der \nVerteilung entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Aus der Bescheinigung des \nKlinikums A... ergebe sich ein solcher zwingender Grund nicht. Die Stellungnahme sei \nlediglich von einem Sozialpädagogen verfasst worden. Sie befasse sich überdies nur mit \nden Folgen eines Behandlungsabbruchs oder einer Abschiebung. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Weiterbehandlung des Antragstellers in B. nicht möglich sei, gebe es nicht. \n \nNur der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben. Zur Begründung \nverweist er auf die Stellungnahme des Klinikums A... vom 09.05.2025. Er habe alles ihm \nMögliche getan, um nachzuweisen, dass gesundheitliche Gründe seiner Verteilung \nentgegenstünden. Das Klinikum habe seiner Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass \nBescheinigungen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügen, nur auf \nAnfrage von Behörden oder Gerichten ausgestellt würden. Daher hätten die \nAntragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht eine \nsolche Bescheinigung anfordern müssen. \n \nII. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt \nist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt \nsich nicht, dass die Verteilung des Antragstellers in die Aufnahmeeinrichtung des Landes \nC. in B. rechtswidrig ist und daher die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nVerteilung anzuordnen ist. \n \n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Antragsteller durch die Vorlage der \nBescheinigung des Klinikums A... vom 09.05.2025 in seiner Anhörung zur Verteilung nicht \nnachgewiesen, dass zwingende Gründe der Verteilung entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz \n6 AufenthG). \n \na) Unschädlich ist allerdings, dass die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 60a \nAbs. 2c AufenthG genügt. § 60a Abs. 2c AufenthG ist im Verteilungsverfahren weder \n\n4 \n \nunmittelbar noch analog anwendbar (OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B 320/23, \njuris Rn. 19). \n \nb) Jedoch bedarf es zum Nachweis eines gesundheitlichen Verteilungshindernisses im \nSinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG eines Dokuments, das von einer Ärztin, einem \nArzt, \neiner \npsychologischen \nPsychotherapeutin \noder \neinem \npsychologischen \nPsychotherapeuten stammt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2024 – 2 B 320/23, juris Rn. \n19). Andere Personen sind hierfür fachlich nicht qualifiziert (OVG Bremen, Beschl. v. \n09.03.2023 – 2 B 277/22, juris Rn. 13). Die Bescheinigung des Klinikums A... vom \n09.05.2025 stammt von einem Sozialpädagogen. Sie ist daher schon wegen der fachlichen \nQualifikation der ausstellenden Person nicht als Nachweis dafür geeignet, dass der \nGesundheitszustand des Antragstellers einem Umzug nach C. entgegensteht. \n \nc) Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, vor der Veranlassung der Verteilung selbst \neine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme vom Klinikum A... einzuholen. \n \n§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG hebt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 1 BremVwVfG i.V.m. \n§ 24 Abs. 1 VwVfG) zwar nicht auf, modifiziert ihn aber. Nur wenn der Betroffene \nsubstantiierte, grundsätzlich schlüssige Nachweise für einen „zwingenden Grund“ vorlegt, \ndie lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sind, muss \ndie Behörde vor der Veranlassung der Verteilung eine weitere Sachverhaltsaufklärung \ndurchführen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie den Betroffenen auf den \nweiteren Aufklärungsbedarf hinweist und ihm Gelegenheit zur Vorlage ergänzender \nNachweise gibt (OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9). In \nAusnahmefällen kann auch eine Pflicht der Behörde bestehen, nach Abgabe einer \nSchweigepflichtentbindungserklärung durch den Betroffen bei den behandelnden \nÄrztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten selbst ergänzende \nStellungnahmen anzufordern. \n \nVorliegend war dies jedoch nicht geboten, denn der Antragsteller hat vor der Veranlassung \nder Verteilung keine substantiierten, grundsätzlich schlüssigen und nur noch in einzelnen \nPunkten ergänzungsbedürftigen Nachweise dafür vorgelegt, dass gesundheitliche Gründe \nder Verteilung entgegenstehen. Die Bescheinigung vom 09.05.2025 war schon deswegen \nkein substantiierter, grundsätzlich schlüssiger Nachweis eines gesundheitlichen \nVerteilungshindernisses, weil sie nicht von einer Ärztin, einem Arzt, einer psychologischen \nPsychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten stammt (s.o. b)). \nZudem ergibt sich aus ihr auch inhaltlich nichts, was auf eine ernsthafte Gesundheitsgefahr \nim Falle einer Verteilung aus Bremen weg hindeutet. Die Bescheinigung nennt eine \n\n5 \n \nDiagnose (posttraumatische Belastungsstörung), die Art der derzeitigen Behandlung \n(medikamentös und entlastende, stabilisierende Gespräche) sowie eine Prognose für den \nFall, dass keine Weiterbehandlung erfolgt (Dekompensation; akute Suizidalität). Aus ihr \nergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug des Antragstellers in ein \nanderes Bundesland einer Weiterbehandlung entgegenstehen könnte. Medikamente für \ndie Behandlung einer PTBS (die in der Bescheinigung nicht konkret bezeichnet werden) \ndürften grundsätzlich in ganz Deutschland verfügbar sein; gleiches gilt für die Möglichkeit, \nin der Ambulanz einer psychiatrischen Klinik im Bedarfsfall entlastende, stabilisierende \nGespräche durchzuführen. Anders kann es sich mit einer Psychotherapie verhalten, da \ndiese eine Vertrauensbeziehung erfordert und daher nicht immer ohne Weiteres an einem \nanderen Ort durch eine andere behandelnde Person fortgeführt werden kann (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 15). Dass der Antragsteller in \nBremen eine Psychotherapie begonnen hat, ergibt sich aus der Bescheinigung vom \n09.05.2025 aber nicht. \n \nEs mag für den Antragsteller nicht möglich gewesen sein, eine ärztliche Bescheinigung, \ndie den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genügt, selbst zu beschaffen. Dies \nwar aber auch nicht nötig, da § 60a Abs. 2c AufenthG vorliegend weder unmittelbar noch \nanalog anwendbar ist (s.o. a)). Dass es dem Antragsteller jedoch unmöglich war, \nirgendeinen von einem Arzt, einer Ärztin, einer psychologischen Psychotherapeutin oder \neinem psychologischen Therapeuten stammenden Beleg beizubringen, der substantiiert \ndafürspricht, dass der Antragsteller an einer ernsthaften Erkrankung leidet, die innerhalb \nDeutschlands nur in Bremen behandelt werden kann, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. \nAndere Patientinnen und Patienten öffentlicher bremischer Krankenhäuser legen solche \nNachweise (z.B. in Form von Arztbriefen) in Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG \ndurchaus vor. \n \n2. Die Anforderung einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme bei der \nKlinik durch den erkennenden Senat ist aus denselben Gründen nicht geboten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. \nDer Streitwert verändert sich für das Beschwerdeverfahren nicht dadurch, dass nur noch \ndie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Verteilung \nStreitgegenstand ist, nicht aber mehr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage bezüglich der Zwangsandrohung (OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2023 – 2 B \n136/23, juris Rn. 19). \n\n6 \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-28/2-b-210-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-11-28/2-b-210-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364153","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.853687+00:00"}}