{"status":"available","doknr":"OLD364152","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-12-17","aktenzeichen":"2 B 270/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 270/25 \nVG: \n7 V 2158/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Dr. Jutta Günther, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am \n17. Dezember 2025 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – \nvom 6. Oktober 2025 aufgehoben. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter \nAbänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das \nerstinstanzliche Verfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin, die an der Universität Bremen Rechtswissenschaft studiert, möchte, \ndass ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig der Wechsel in eine neue \nPrüfungsordnung erlaubt wird. \n \nDie \nAntragstellerin \nnahm \nim \nWintersemester \n2014/2015 \ndas \nStudium \nder \nRechtswissenschaft an der Universität Bremen auf. Zu diesem Zeitpunkt galt dort die \n„Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste \njuristische Staatsprüfung“ vom 26.05.2010 (im Folgenden: alte PO). Am 22.06.2020 \nbestand die Antragstellerin die Schwerpunktbereichsprüfung und damit den universitären \nTeil der Ersten Juristischen Prüfung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BremJAPG in der \ndamals geltenden Fassung). Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt 210 Credit Points (CP) \nerworben. \n \nAm 01.10.2024 trat an der Universität Bremen die „Prüfungsordnung für den Studiengang \nRechtswissenschaft mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws \n(LL.B.)“ vom 25.10.2023 (im Folgenden: neue PO) in Kraft. Diese Prüfungsordnung sieht \nvor, dass Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaft für den Abschluss Erste \nJuristische Staatsprüfung bei einer Regelstudienzeit von 10 Semestern an der Universität \n300 CP erwerben und die Schwerpunktbereichsprüfung bestehen müssen (§ 2 Abs. 1, Abs. \n4 Satz 1 neue PO). Hinzu kommt der staatliche Teil der Ersten Juristischen Prüfung (vgl. \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremJAPG in der aktuellen Fassung). Die alte PO hatte diesbezüglich \nbei einer Regelstudienzeit von viereinhalb Jahren den Erwerb von 270 CP und das \nBestehen der Schwerpunktbereichsprüfung verlangt (vgl. § 2 Satz 1, 2, § 3 Abs. 1 alte PO); \nauch hier kam der staatliche Prüfungsteil hinzu (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BremJAPG a.F.). Von \nden 270 CP wurden 210 CP in der Phase bis einschließlich der Schwerpunktprüfung \nerworben; 60 CP wurden durch die Examensvorbereitung und den staatlichen Prüfungsteil \nerworben (vgl. die Anlage „Studienverlaufsplan“ zur alten PO). Anders als die alte PO, sieht \ndie neue PO als zusätzlichen Abschlussgrad den Bachelor of Laws vor. Diesen Abschluss \n(Regelstudienzeit 8 Semester, § 2 Abs. 4 Satz 1 neue PO) erwirbt, wer 240 CP erzielt und \ndie Bachelorprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 2 neue PO). Die Studienverlaufspläne für die \nErste Juristische Prüfung und den Bachelor of Laws sind im ersten bis achten Semester \nidentisch (vgl. Anl. 1.1 und Anl. 1.2 neue PO). Studierende, die die dort aufgeführten \n\n3 \n \nModule einschließlich der für beide Abschlüsse im achten Semester vorgesehenen \nSchwerpunktbereichsprüfung absolviert haben, erhalten den Abschluss Bachelor of Laws. \nDabei ist die Abschlussarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung zugleich die Bachelorarbeit \nund die mündliche Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung zugleich das Kolloquium zur \nBachelorarbeit (§ 23 neue PO). Während das Bachelor-Studium hier endet, ist für den \nAbschluss „Erste Juristische Prüfung“ in einem neunten und einem zehnten Semester die \nExamensvorbereitung und die staatliche Pflichtfachprüfung (insgesamt 60 CP) vorgesehen \n(Anl. 1.1 neue PO). Die neue PO gilt für Studierende, die ihr Studium der \nRechtswissenschaft ab dem Wintersemester 2024/2025 aufnehmen (im Folgenden: Neu-\nStudierende) (§ 27 Abs. 1 Satz 2 neue PO). Für Studierende, die ihr Studium vorher \naufgenommen haben (im Folgenden: Alt-Studierende), gilt die alte PO weiter. Diese \nStudierenden konnten aber, wenn sie den universitären Teil der Ersten Juristischen \nPrüfung (also die Schwerpunktbereichsprüfung) noch nicht bestanden (und den staatlichen \nPrüfungsteil noch nicht endgültig nicht bestanden) haben, auf einen Antrag, der bis zum \n15.11.2024 zu stellen war, in die neue PO wechseln. Zum 30.09.2029 wird die alte PO \naußer Kraft treten. Alt-Studierende, die bis dahin keinen Abschluss erworben haben, \nwerden automatisch in die neue PO wechseln (§ 27 Abs. 3 Satz 1, 2 neue PO). Bei einem \nWechsel in die neue PO entscheidet der Prüfungsausschuss individuell, inwieweit unter \nder alten PO erbrachte Leistungen anerkannt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 \nneue PO). \n \nDie Antragstellerin beantragte am 11.10.2024 den Wechsel in die neue PO. Dabei berief \nsie sich unter Vorlage (amts-)ärztlicher Stellungnahmen darauf, dass sie nach dem \nBestehen der Schwerpunktbereichsprüfung an COVID-19 erkrankt sei und seitdem unter \ndem Long-COVID-Syndrom leide. Deshalb sei sie auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, \nden staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung zu absolvieren. Der in der neuen PO \nvorgesehene Bachelor of Laws sei für sie die einzige leistbare Alternative, ihr Studium mit \neinem Abschluss zu beenden. Bei einer Informationsveranstaltung zum Bachelor-\nAbschluss an der Universität Bremen sei eine derartige Härtefallregelung explizit \nangekündigt worden. Darauf habe sie sich verlassen. \n \nDie Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.02.2025 ab. § 27 Abs. 2 neue \nPO schließe für Alt-Studierende, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden \nhaben, den Wechsel in die neue PO aus. Eine Härtefallklausel sei nicht vorgesehen. \n \nGegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27.02.2025 Widerspruch, den die \nAntragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2025 zurückwies. \n \n\n4 \n \nParallel dazu hatte die Antragstellerin am 23.11.2024 einen Antrag auf Anerkennung der \nunter der alte PO erbrachten Leistungen nach der neuen PO gestellt. Über diesen Antrag \nentschied die Antragsgegnerin zunächst nicht. \n \nDie Antragsstellerin hat am 12.06.2025 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und am \n07.07.2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie \nsich zum einen auf eine ungeschriebene Härtefallregelung berufen und zum anderen \ndarauf, dass es keinen sachlichen Grund gebe, beim Wechsel in die neue PO die Alt-\nStudierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden haben, und die Alt-\nStudierenden, die dies noch nicht getan haben, unterschiedlich zu behandeln. Sie, die \nAntragstellerin, müsste nach der gebotenen Anerkennung ihrer bislang erbrachten \nLeistungen nur noch die Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ (6 CP) erfolgreich \nabsolvieren, um den Bachelor-Abschluss zu erlangen. Diese Veranstaltung habe es unter \nder alten PO nicht gegeben; sie sei erst durch die neue PO geschaffen worden. Daher \nmüssten \nalle \nAlt-Studierenden \n– \nunabhängig \ndavon \nob \nsie \ndie \nSchwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden haben oder nicht – bei einem Wechsel in \ndie neue PO diese Veranstaltung noch absolvieren und die entsprechenden \nAusbildungskapazitäten in Anspruch nehmen. Sie, die Antragstellerin, könne ohne \nWechsel der Prüfungsordnung auf unabsehbare Zeit keinen Hochschulabschluss \nerlangen, da ein Ablegen des staatlichen Prüfungsteils wegen ihrer Long-Covid-\nErkrankung für sie nicht in Frage komme. Daraus ergebe sich auch ein Anordnungsgrund. \n \nDie Antragsgegnerin hat erwidert, das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der \nerstrebten einstweiligen Anordnung entgegen und ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft \ngemacht. Es bestehe zudem auch kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin könne ihr \nStudium unter der Prüfungsordnung und mit dem Abschlussziel, unter der bzw. mit dem \nsie es begonnen habe, beenden. Einen grundrechtlich geschützten Anspruch, in eine neue \nPrüfungsordnung mit einem neuen Abschluss zu wechseln, gebe es nicht. Es fehlten der \nAntragstellerin zum Erwerb des Bachelor-Abschlusses auch nicht lediglich 6 CP \n(„Grundlagen des Rechts III“), sondern weitere 30 CP („Vertiefung I und II“). Die \nÜbergangsregelung differenziere innerhalb der Gruppe der Alt-Studierenden deshalb, weil \ndie Alt-Studierenden mit bestandener Schwerpunktbereichsprüfung zum Einen in ihrem \nStudium bereits soweit fortgeschritten seien, dass sie zum staatlichen Teil der Ersten \nJuristischen Prüfung zugelassen werden können, sie aber zum Anderen bei einem \nWechsel in die neue Prüfungsordnung noch mindestens 30 CP „nachstudieren“ und \nentsprechende Kapazitäten in Anspruch nehmen müssten, um den Bachelor-Abschluss zu \nerwerben. \n \n\n5 \n \nMit Beschluss vom 06.10.2025 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin \nverpflichtet, den Wechsel der Antragstellerin in die neue PO für das Wintersemester \n2025/2026 vorläufig zuzulassen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf einen \nWechsel in die neue PO (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht. Dahinstehen könne, \nob dies wegen ihrer Erkrankung aus einer ungeschriebenen Härtefallklausel folge. Denn \nunabhängig davon sei das in § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO für den Wechsel normierte \nAusschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ \nnicht mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieses Kriterium stelle keinen \nsachlichen Grund dar, um innerhalb der Gruppe der Alt-Studierenden zwischen denjenigen \nzu unterscheiden, die in die neue PO wechseln dürfen, und denjenigen, die dies nicht \ndürfen. Wenn die von den Alt-Studierenden unter der alten PO erbrachten Leistungen nach \nder neuen PO für den Bachelor-Abschluss anerkannt werden können, sei der bei \nInkrafttreten der neuen PO bereits erreichte Studienfortschritt kein sachgerechtes \nKriterium, um Alt-Studierende von einem Wechsel in die neue PO auszuschließen. Alle Alt-\nStudierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung nach der alten PO \nbereits bestanden haben, hätten 210 CP erworben, die nach der neuen PO angerechnet \nwerden können. Ihnen fehlten zum Bachelor-Abschluss nur noch 30 CP. Zusätzlich \nkönnten sich einige Alt-Studierende – wie die Antragstellerin – weitere CP aus dem \nerfolgreichen Besuch des Examensklausurenkurses anrechnen lassen. In diesem Fall \nmüsse zum Erwerb des Bachelor-Abschlusses nur noch eine Lehrveranstaltung \n(„Grundlagen des Rechts III“; 6 CP) absolviert werden. Alt-Studierende mit \nabgeschlossenem universitärem Teil der Ersten Juristischen Prüfung müssten somit bei \neinem Wechsel in die neue PO weniger zusätzliche Ausbildungskapazitäten zum Erwerb \ndes \nBachelor-Abschlusses \nin \nAnspruch \nnehmen \nals \nAlt-Studierende \nohne \nabgeschlossenen universitären Teil. Da Wechselanträge nur bis zum 15.11.2024 gestellt \nwerden konnten, gehe es um einen überschaubaren Personenkreis. Ein Anordnungsgrund \nsei ebenfalls glaubhaft gemacht worden. \n \nDie Antragsgegnerin hat am 15.10.2025 Beschwerde gegen den ihr am 07.10.2025 \nzugestellten Beschluss eingelegt und die Beschwerde am 04.11.2025 begründet. \n \nMit Schreiben vom 23.10.2025 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis \nauf den angefochtenen Beschluss vorläufig in die neue PO zugelassen. Zugleich hat sie \nüber deren Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen entschieden. In dem Schreiben \nvom 23.10.2025 heißt es, dass zum Bachelor-Abschluss noch die Module „Grundlagen des \nRechts III“ (6 CP) und „Vertiefung I und II“ (30 CP) fehlten. Nachfolgend sind der \nAntragstellerin für die Module „Vertiefung I und II“ Studienleistungen aus der alten PO \n(Examensklausurenkurs) im Umfang von 30 CP anerkannt worden (vgl. die „Bescheinigung \n\n6 \n \nerbrachter Prüfungsleistungen“ des Zentralen Prüfungsamts, Anlage AS 33, Bl. 103 ff. \nOVG-Akte). \n \nII. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es \nverstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 27 Abs. 2 neue PO \nnur denjenigen Alt-Studierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung \nnoch nicht unter der alten PO bestanden haben, den Wechsel in die neue PO erlaubt (1. bis \n3.). Es ist auch nicht durch höherrangiges Recht geboten, Ausnahmen für Härtefälle \nvorzusehen (4.). Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \n1. Allerdings ist die gerichtliche Kontrolle vorliegend nicht – wie die Antragsgegnerin \nmeint – auf den Willkürmaßstab reduziert. \n \nZwar hat die Antragsgegnerin im Grundsatz recht, wenn sie ausführt, bei der Kontrolle von \nStichtagsregelungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG dürften die Gerichte nur prüfen, ob \ndie Festlegung eines Stichtags erforderlich ist und ob der Stichtag vertretbar und willkürfrei \ngewählt wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 2 LA 337/23, juris Rn. 25 \nm.w.N.). Dies gilt aber – unbeschadet der Frage, ob der Begriff „Stichtagsregelung“ den \nInhalt von § 27 Abs. 2 neue PO zutreffend beschreibt – nicht, wenn bei Änderungen von \nPrüfungsordnungen für berufsbezogene Prüfungen die Übergangsvorschriften auf ihre \nVereinbarkeit mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 \nAbs. 1 GG) überprüft werden. Hier ist eine strenge, über das Willkürverbot hinausreichende \nKontrolle \ngeboten. \nBei \nder \nÄnderung \nvon \nPrüfungsordnungen \nmüssen \nÜbergangsvorschriften, die zu Ungleichbehandlungen führen, durch hinreichend \ngewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Dieterich, in: Fischer/ Jeremias/ Dieterich, 9. \nAufl. 2026, § 2 Rn. 66). Übermäßige Benachteiligungen von Prüflingen durch die \nÜbergangsregelungen sind zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988 – 1 BvL 5/85, \njuris Rn. 18). \n \nDieser strenge, über eine Willkürkontrolle hinausgehende Maßstab gilt nicht nur, wenn \nPrüflinge einer neuen Prüfungsordnung, die für sie im Vergleich zur bisherigen Rechtslage \nnachteilig ist, unterworfen werden, sondern auch wenn es – wie hier – darum geht, welche \nPrüflinge Zugang zu einer neuen, im Vergleich zum bisherigen Recht vorteilhafteren \nPrüfungsordnung erhalten. Allerdings muss bei der Beurteilung, ob die Benachteiligung \n„übermäßig“ ist und ob die sie tragenden Gründe „hinreichend gewichtig“ sind, \nberücksichtigt werden, dass es lediglich um das Vorenthalten einer Verbesserung der \n\n7 \n \nRechtsstellung geht und nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition. \nNamentlich spielt der Aspekt des Vertrauensschutzes keine Rolle, wenn Prüflinge lediglich \nan der bisher für sie geltenden Prüfungsordnung festgehalten werden. Dies mindert das \nGewicht, das die Gründe für die Ungleichbehandlung aufweisen müssen, um vor Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG zu bestehen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.01.2020 – 12 K 193.18, \njuris Rn. 19 – 21). \n \n2. Es liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass § 27 Abs. 2 neue PO nur den \nAlt-Studierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung (d.h. die \nSchwerpunktbereichsprüfung) noch nicht unter der alten PO bestanden haben, den \nWechsel in die neue PO erlaubt, nicht jedoch denjenigen Alt-Studierenden, die den \nuniversitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bereits unter der alten PO bestanden \nhaben. \nEine \nübermäßige \nBenachteiligung \nder \nAlt-Studierenden, \ndie \ndie \nSchwerbereichsprüfung schon unter der alten PO bestanden haben, ist damit nicht \nverbunden. \n \na) Der bedeutsamste Unterschied zwischen der alten und der neuen PO ist, dass das \nStudium nach der neuen PO nicht nur auf den Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ \nausgerichtet ist, sondern zusätzlich einen Bachelor-Abschluss vorsieht. Der Bachelor-\nStudiengang endet mit dem Erwerb von 240 CP und dem erfolgreichen Abschluss der \nBachelor-Arbeit und des Kolloquiums (vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 neue PO). Die \nSchwerpunktbereichsprüfung (Abschlussarbeit und mündliche Prüfung) für den Abschluss \n„Erste Juristische Prüfung“ ist zugleich Bachelor-Arbeit und zugehöriges Kolloquium (§ 23 \nAbs. 1 Satz 2 neue PO). Dieser Umstand rechtfertigt es, beim Wechsel in die neue PO \nzwischen Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits unter der alten PO \nbestanden haben, und Studierenden, die dies noch nicht haben, zu differenzieren. \n \naa) Die Alt-Studierenden, denen § 27 Abs. 2 neue PO den Wechsel in die neue PO \nermöglicht, unterscheiden sich von den Alt-Studierenden, denen der Wechsel nicht \nermöglicht wird, dadurch, dass die erstgenannte Gruppe ihre Schwerpunktbereichsprüfung \nnach dem Datum des Inkrafttretens der neuen PO ablegen wird und sie daher zugleich als \nBachelor-Arbeit und Kolloquium ablegen kann, während die letztgenannte Gruppe ihre \nSchwerpunktbereichsprüfung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen PO nach altem Recht \nvollständig abgeschlossen hat, als sie ausschließlich dem Erwerb des Abschlusses „Erste \nJuristische Prüfung“ diente. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es nicht, neues \nRecht rückwirkend auf eine Prüfung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nneuen Rechts bereits abgeschlossen war (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1995 – 6 B 15/95, \njuris Rn. 4). \n\n8 \n \n \nbb) Alt-Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten der neuen PO ihre \nSchwerpunktbereichsprüfung noch nicht bestanden hatten, und Alt-Studierende, die ihre \nSchwerpunktbereichsprüfung \nzu \ndiesem \nZeitpunkt \nbereits \nbestanden \nhatten, \nunterscheiden sich noch in einem weiteren Aspekt voneinander: Die Erstgenannten \nkönnen ihr Studium noch so gestalten, dass sie mit dem Bestehen der \nSchwerpunktbereichsprüfung zugleich alle für den Bachelor-Abschluss notwendigen \nCredit-Points (240) erworben und alle für den Bachelor-Abschluss notwendigen \nLehrveranstaltungen besucht haben werden. Insbesondere können sie das Modul \n„Grundlagen des Rechts III“ noch vor der Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren, wie es \n§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. Anl. 1.2, Zeile „5. Sem.“) neue PO zwingend vorschreibt. \nFür die Alt-Studierenden, die ihre Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor Inkrafttreten der \nneuen PO bestanden hatten, ist dies nicht mehr möglich. Denn nach der alten PO waren \nmit dem Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung erst 210 CP erworben worden und ein \nModul „Grundlagen des Rechts III“ existierte unter der alten PO nicht. Um diesen \nStudierenden den Erwerb des Bachelor-Abschlusses zu ermöglichen, müsste mithin ihre \nunter der alten PO bereits abgeschlossene Schwerpunktbereichsprüfung als eine lediglich \nbegonnene Bachelor- und Schwerpunktbereichsprüfung nach der neuen PO fingiert und \nihnen gestattet werden, nachträglich weitere CP zu erwerben. Insbesondere müsste ihnen \nerlauben werden, das nach der neuen PO zwingend vor der Schwerpunktbereichsprüfung \nzu absolvierende Modul „Grundlagen des Rechts III“ nachträglich zu besuchen. Der \nGrundsatz der Chancengleichheit gebietet es jedoch nicht, eine Prüfung, die nach dem im \nPrüfungszeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen war, nachträglich als eine lediglich \nbegonnene Prüfung zu fingieren und den Prüflingen ihre Fortsetzung nach neuem Recht \nzu gestatten (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – 7 C 16/90, juris Rn. 12). \n \ncc) \nIndem \n§ \n27 \nAbs. \n2 \nneue \nPO \n(nur) \nAlt-Studierenden, \ndie \ndie \nSchwerpunktbereichsprüfung noch nicht unter der alten PO bestanden haben, den \nWechsel in die neue PO erlaubt, wirkt er zugleich darauf hin, dass für Prüflinge, die die \nSchwerpunktbereichsprüfung zum selben Zeitpunkt ablegen, möglichst dasselbe \nPrüfungsrechtsregime gilt. Für alle Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung vor \ndem Inkrafttreten der neuen PO bestanden haben, bleibt diese ausschließlich der \nuniversitäre Teil der Ersten Juristischen Prüfung, unabhängig davon, ob sie bis zum \nInkrafttreten der neuen PO auch den staatlichen Prüfungsteil schon bestanden hatten oder \nnicht. Für die meisten (Neu- und Alt-)Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung \nnach dem Inkrafttreten der neuen PO ablegen, ist diese zugleich Bachelorprüfung (außer \nfür diejenigen unter den Alt-Studierenden, die einen Wechsel in die neue PO nicht \nbeantragt haben). Dass Prüflinge, die dieselbe Prüfung zum selben Zeitpunkt ablegen, \n\n9 \n \ndemselben Prüfungsrechtsregime unterliegen, ist zwar kein zwingender, starrer \nRechtsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988 – 1 BvL 5/86, juris Rn. 24), aber \nnichts desto trotz ein legitimes Anliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1988 – 7 C 76/87, \njuris Rn. 43 ff.), das ein Normgeber mit Übergangsbestimmungen zu Prüfungsvorschriften \nverfolgen darf (vgl. zum Gestaltungsspielraum des Normgebers BVerfG, Beschl. v. \n06.12.1988 – 1 BvL 5/85, juris Rn. 29). \n \nb) Die neue PO hat nicht nur den Bachelor-Abschluss eingeführt, sondern zugleich auch \nInhalt \nund \nAufbau \ndes \nStudiums \nin \nder \nPhase \nbis \neinschließlich \nder \nSchwerpunktbereichsprüfung verändert. Unstreitig müssten die Alt-Studierenden, die bei \nInkrafttreten der neuen PO die Schwerpunktbereichsprüfung schon abgeschlossen hatten, \nbei einem Wechsel in die neue PO mindestens noch die Veranstaltung „Grundlagen des \nRechts III“ absolvieren, was nicht erforderlich ist, wenn sie in der alten PO verbleiben. \nWenn die betroffenen Studierenden unter der alten PO einen Schwerpunkt belegt hatten, \nden es unter der neuen PO nicht mehr in dieser Form gibt, könnte weiterer \n„Nachstudierbedarf“ hinzukommen. Einen Wechsel dieser Personen in die neue PO \nzuzulassen würde also einen Ausbildungsbedarf kreieren, den es unter der alten PO nicht \ngab, und somit einen zusätzlichen Ressourceneinsatz der Universität erfordern. Bei der \nGestaltung der Übergangsbestimmungen zu einer neuen Prüfungsordnung, die bestimmte \nInhalte eines Studiengangs verändert, ist es ein legitimes Anliegen, vermeiden zu wollen, \ndass Studierende, die die von den Änderungen betroffenen Teile des Studiums schon unter \nder alten Prüfungsordnung absolviert haben, die neuen Inhalte „nachstudieren“ müssen \n(vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.01.2020 – 12 K 193.18, juris Rn. 20). Dass die Antragsgegnerin \nnicht individuell betrachtet, wie groß der Bedarf für das „Nachstudium“ bei der oder dem \njeweiligen Alt-Studierenden im Falle eines Wechsels in die neue Prüfungsordnung wäre, \nist durch ihre Befugnis zur Typisierung und das Interesse an einer möglichst klaren \nTrennlinie zwischen den Studierenden, die in die neue Prüfungsordnung wechseln dürfen \nund denjenigen, die dies nicht dürfen, gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 14.01.2020 \n– 12 K 193.18, juris Rn. 21). \n \nc) Berücksichtigt man, dass den Betroffenen dadurch, dass ihnen der Wechsel in die neue \nPO verwehrt wird, nichts „weggenommen“ wird, sondern ihnen lediglich eine Möglichkeit \nzum Erwerb eines „einfacheren“ Abschluss vorenthalten wird, den es noch nicht gab, als \nsie ihr Studium aufgenommen haben, und auf dessen Einführung sie keinen Anspruch \nhatten, reichen die oben unter a) und b) angeführten Gründe aus, um die damit \nverbundenen Nachteile nicht als „übermäßig“ und die Gründe für die Ungleichbehandlung \nals „hinreichend gewichtig“ anzusehen. \n \n\n10 \n \n3. Die Antragsgegnerin verfolgt das Konzept, Alt-Studierende mit unter der alten PO \nbestandener Schwerpunktbereichsprüfung aus der neuen PO herauszuhalten, auch bei \neiner Gesamtbetrachtung der Übergangsbestimmungen konsequent. Insbesondere ergibt \nsich aus § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO nicht, dass Alt-Studierende, die ihre \nSchwerpunktbereichsprüfung schon unter der alten PO bestanden haben, zu einem \nspäteren Zeitpunkt doch noch in die neue PO wechseln. \n \n§ 27 Abs. 3 neue PO lautet: \n \n„(3) Die „Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss \nerste juristische Prüfung“ vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert am 20. Juli 2022, tritt zum \n30. September 2029 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2029 keinen \nAbschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die \nAnerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller \nSachlage.“ \n \nDiese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, dass auch Alt-Studierende, die ihre \nSchwerpunktbereichsprüfung unter der alten PO bestanden haben, mit Ablauf des \n30.09.2029 in die neue PO wechseln, wenn sie bis dahin die Erste Juristische Prüfung \nnicht bestanden haben. Sie erfasst nur diejenigen Alt-Studierenden, die nach § 27 Abs. 2 \nneue PO in die neue PO hätten wechseln können, aber den entsprechenden Antrag nicht \nbis \nzum \n15.11.2024 \ngestellt \nhaben, \nund \ndie \nauch \nam \n30.09.2029 \ndie \nSchwerpunktbereichsprüfung noch nicht bestanden haben. \n \nFür eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO \nstreitet zwar der Wortlaut. Er spricht ohne jede Einschränkung von „Studierenden, die bis \nzum 30. September 2029 keinen Abschluss erworben haben“. Darunter würden rein vom \nWortsinn her auch Studierende wie die Antragstellerin fallen, wenn sie die Erste Juristische \nPrüfung nicht bis zum 30.09.2029 bestehen. Denn der universitäre Teil der Ersten \nJuristischen Prüfung (Schwerpunktbereich) ist nach der alten PO kein eigenständiger \n„Abschluss“. \n \nEine teleologische und systematische Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO führt \njedoch \ndazu, \ndass \ndiese \nVorschrift \nnur \nAlt-Studierende \nmeint, \ndie \nihre \nSchwerpunktbereichsprüfung noch nicht nach der alten PO bestanden haben. Für \nStudierende, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung schon bestanden \nhaben, spielt die Prüfungsordnung der Universität nämlich keine Rolle mehr. Der \nPrüfungsteil, der ihnen noch fehlt (der staatliche), wird nicht in der Prüfungsordnung der \n\n11 \n \nUniversität geregelt, sondern im JAPG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. \nDaher gibt es kein Bedürfnis, Studierende mit nach altem Recht bestandener \nSchwerpunktbereichsprüfung beim endgültigen Auslaufen der alten PO am 30.09.2029 in \ndie neue PO überzuleiten - außer man wollte ihnen den Bachelor-Abschluss ermöglichen, \nwogegen aber § 27 Abs. 2 neue PO spricht. Nur für die Alt-Studierenden, die den \nuniversitären Prüfungsteil auch am 30.09.2029 immer noch nicht beendet haben, von \nihrem Wechselrecht nach § 27 Abs. 2 neue PO aber keinen Gebrauch gemacht hatten, \nbesteht beim endgültigen Außer-Kraft-Treten der alten PO ein Überleitungsbedarf. Denn \nsie müssen noch Prüfungen an der Universität ablegen und „brauchen“ daher eine \nuniversitäre Prüfungsordnung. Bei dieser Auslegung ist das in § 27 neue PO normierte \nÜbergangskonzept auch insgesamt stimmig: Alt-Studierende mit nach altem Recht \nbestandener Schwerpunktbereichsprüfung können nie in die neue PO wechseln. Alt-\nStudierende, die ihre Schwerbereichsprüfung nicht nach altem Recht bestanden haben, \nkönnen auf Antrag in die neue PO wechseln und müssen dies, wenn sie die \nSchwerpunktbereichsprüfung am 30.09.2029 immer noch nicht bestanden haben. \n \n4. Es ist durch höherrangiges Recht nicht geboten, Alt-Studierenden, die - wie die \nAntragstellerin -, das Abschlussziel „Erste Juristische Prüfung“ aus gesundheitlichen \nGründen nicht erreichen können, im Wege einer Härtefallregelung den Wechsel in die neue \nPO mit dem Bachelor-Abschluss zu ermöglichen. \n \nSelbst wenn ein bestimmter Studiengang mit einem bestimmten Abschluss vollständig \nbeendet wird, haben Alt-Studierende verfassungsrechtlich nur Anspruch auf eine abstrakt-\ngenerell angemessene Übergangsfrist, um ihr Studium zu beenden, wobei fünf Jahre als \nausreichend anzusehen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 A 146/12, juris \nRn. 20 f.). Eine darüber hinausgehende Härtefallregelung für diejenigen Alt-Studierenden, \ndie aus individuellen Gründen wie Krankheit oder Behinderung den Abschluss innerhalb \nder Übergangsfrist nicht erreichen können, ist nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. \n10.03.2014 – 2 A 146/12, juris Rn. 22; Dieterich, in: Fischer/ Jeremias/ Dieterich, \nPrüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 2 Rn.65). \n \nDie Antragstellerin ist sogar in einer besseren Situation als kranke oder behinderte \nStudierende, deren Studiengang mit dem bisherigen Abschlussziel abgeschafft wird. Denn \nihr ausschließliches ursprüngliches Abschlussziel (Erste Juristische Staatsprüfung) kann \nsie weiterhin ohne eine mit dem Auslaufen der alten PO verbundene zeitliche Begrenzung \nerreichen. Dies gilt auch über den 30.09.2029, mit dessen Ablauf die alte PO nach § 27 \nAbs. 3 Satz 1 neue PO endgültig außer Kraft tritt, hinaus. Denn die von ihr noch \nabzulegenden Prüfungen (staatlicher Teil der Ersten Juristischen Prüfung) werden nicht \n\n12 \n \naufgrund einer Prüfungsordnung der Universität, sondern vom staatlichen Prüfungsamt \naufgrund des JAPG und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen durchgeführt. \n \nDie Antragstellerin kann einen Wechsel in die neue PO auch nicht deshalb verlangen, weil \nden Alt-Studierenden mit abgeschlossener Schwerpunktbereichsprüfung vor dem Erlass \nder neuen PO in einer Präsentation der Antragsgegnerin eine Härtefallregelung in Aussicht \ngestellt wurde (vgl. Bl. 36 VG-Akte). Denn in dieser Präsentation wurde ausdrücklich darauf \nhingewiesen, dass die neue PO sich noch im Verfahren befand und die Präsentation nur \nden vorläufigen Sachstand zum damaligen Zeitpunkt wiedergegeben hat (vgl. Bl. 28 VG-\nAkte). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG \nund soweit der Streitwert für die erste Instanz abgeändert wird auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nGKG. Er berücksichtigt Ziff. 1.5, 18.1 bis 18.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. Von der Halbierung des Streitwerts gegenüber dem \nHauptsacheverfahren ist nicht wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Die \nAntragstellerin weist im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hin, dass mit dem Erlass \nder einstweiligen Anordnung keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden \ngewesen wäre. Die Zulassung zur neuen Prüfungsordnung und ein daraufhin von der \nAntragstellerin eventuell erworbener Bachelor-Abschluss wären nur vorläufig gewesen und \nhätten nach einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren von der \nAntragsgegnerin zurückgenommen werden können. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-12-17/2-b-270-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-12-17/2-b-270-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364152","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.824716+00:00"}}