{"status":"available","doknr":"OLD364151","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-12-17","aktenzeichen":"2 D 107/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 D 107/25 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n3. \n \n \n4. \n \n \n5. \n \n \n6. \n \n \n7. \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-7: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n\n2 \n \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-\ntungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren-\namtliche Richterin Schlüter und den ehrenamtlichen Richter Karimi Nooreininejad aufgrund \nder mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 für Recht erkannt: \nArt. 1 Nr. 6 und der Anhang (zu Artikel 1), Art. 1 Nr. 1 e), soweit die \nAngabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt wird, Art. 1 Nr. 1 a) aa), \nsowie Art. 1 Nr. 1 c), Art. 1 Nr. 1 d), soweit darin bestimmt ist, dass \nder bisherige Absatz 4 zu Absatz 3 wird, Art. 1 Nr. 1 f), soweit darin \nbestimmt ist, dass der bisherige Absatz 6 zu Absatz 5 wird, Art. 1 \nNr. 2, Art. 1 Nr. 3, Art. 1 Nr. 4 soweit darin bestimmt ist, dass der \nbisherige § 4 zu § 3 wird, und Art. 1 Nr. 5 des Ortsgesetzes zur Än-\nderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBl. \nS 16) sind unwirksam. \nDie Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegne-\nrin. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-\ntrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie sieben Antragstellenden sind Gewerbetreibende, die regelmäßig auf einem oder meh-\nreren der durch die Antragsgegnerin als Veranstalterin festgesetzten Volksfeste und Jahr-\nmärkte – der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt – ihr Gewerbe \nausüben. Sie wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Ge-\nbührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebühren-\nordnung) vom 10. November 1986 (Brem.GBl. S. 263) (im Folgenden: BrJahrmarktGO) \ndurch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21. Januar 2025 \n(Brem.GBl. S. 16) (im Folgenden: Änderungsortsgesetz). \n \nNachdem die Jahrmarktgebühren für die Volksfeste und Jahrmärkte in der Stadtgemeinde \nBremen seit 2013 unverändert geblieben waren, erarbeitete der Senat der Antragsgegne-\n\n3 \n \nrin federführend durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation einen Ände-\nrungsentwurf, der neben einer allgemeinen Gebührenerhöhung eine Überarbeitung der \nGebührenbemessungskriterien und Kostenstellen zum Gegenstand hatte. Ziel des Ent-\nwurfs war es, dem Befund einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kos-\ntenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen Bremer Jahrmärkte und Volksfeste \nentgegen zu wirken, den die senatorische Behörde maßgeblich auf Kosten im Zusammen-\nhang mit der Sicherstellung der Sicherheit der Veranstaltungen und eine Erhöhung der \nPersonalkosten zurückführte. \n \nDie Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation hörte die bremischen Schaustel-\nlerverbände und die Arbeitsgemeinschaft Bremer Märkte zu dem Entwurf des Ände-\nrungsortsgesetzes an. Diese äußerten Bedenken u.a. hinsichtlich der Tragfähigkeit der \nGebührenkalkulation, der Gebührenhöhe und der Berücksichtigung von Kosten für den Sa-\nnitäts- und Sicherheitsdienst als gebührenrechtlich zulässige Kostenpositionen. \n \nDer Senat beschloss in seiner Sitzung vom 10.12.2024 aufgrund der Vorlage der Senatorin \nfür Wirtschaft, Häfen und Transformation vom 09.12.2024 den Entwurf des Änderungsorts-\ngesetzes (Brem. Bürgerschaft Drs. 21/441 S) nebst Mitteilung des Senats sowie deren \nWeiterleitung an die Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Beschlussfassung. Nach Zustim-\nmung der städtischen Deputation für Wirtschaft und Häfen am 18.12.2024 und des Haus-\nhalts- und Finanzausschusses am 17.01.2025 beschloss die Stadtbürgerschaft das Ände-\nrungsortsgesetz in ihrer Sitzung vom 21.01.2025. Das Gesetz wurde am 24.01.2025 im \nGesetzblatt bekanntgemacht und trat nach seinem Artikel 2 am 25.01.2025 in Kraft. \n \nNach dem neu gefassten § 1 Abs. 1 BrJahrmarktGO wird eine Zulassungsgebühr von 70 \nEuro und nach § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO ein Nutzungsentgelt von den zu den Jahrmärk-\nten und Volksfesten der Stadt Bremen zugelassenen Beschickerinnen und Beschickern \nzur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden \nBauten, Wagen oder Gerätschaften erhoben. Nach der Anlage (zu § 1 Abs. 2) bemisst sich \ndas Nutzungsentgelt pro Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäfts benötigten \nFläche in Abhängigkeit von der zugeordneten Art des Geschäfts („Branche“) und der je-\nweiligen Veranstaltung wie folgt: \n \n\n4 \n \n \n \n \n \n\n5 \n \n \n \nDurch das Änderungsortsgesetz wurden die Branchenbezeichnungen teilweise neu ge-\nfasst bzw. die Branchen neu geordnet und das pro Quadratmeter zu entrichtende Entgelt \nfür die meisten Geschäftsarten deutlich erhöht. So fallen z.B. für auf dem Freimarkt zuge-\nlassene Vollimbisse nunmehr 70 Euro anstatt wie bisher 24,19 Euro pro Quadratmeter, für \nauf der Osterwiese zugelassene Verkaufsgeschäfte 17 Euro anstatt wie bisher 5,61 Euro \npro Quadratmeter und für auf dem Bremer Weihnachtsmarkt zugelassene Schankbetriebe \n225 Euro anstatt wie bisher 57,41 Euro pro Quadratmeter an. Außerdem wurde durch das \nÄnderungsortsgesetz die nach § 2 BrJahrmarktGO in der bis zum 24.01.2025 geltenden \nFassung (a.F) gesondert erhobene Werbeumlage abgeschafft. Die Kosten für Werbemaß-\nnahmen wurden vielmehr bei der Neukalkulation des Nutzungsentgelts nach § 1 Abs. 2 \nBrJahrmarktGO anteilig (zu 80 %) berücksichtigt. Außerdem wurde die in § 1 Abs. 4 \nBrJahrmarktGO a.F. vorgesehene Möglichkeit, für Geschäfte auf Marktbereichen mit be-\nsonders ungünstiger Geschäftslage das Entgelt niedriger festzusetzen oder nachträglich \nzu ermäßigen, auf die Fälle erweitert, in denen mit dem Geschäft nicht überwiegend wirt-\nschaftliche Interessen verfolgt werden oder in denen die Gebührenhöhe unverhältnismäßig \nist, eine Zulassung jedoch aus Gründen der attraktiven Marktgestaltung erfolgen soll (§ 1 \nAbs. 3 Nr. 2 und 3 BrJahrmarktGO). \n \nDie Antragstellerinnen und Antragsteller haben am 09.04.2025 einen Normenkontrollan-\ntrag gestellt. Sie sind der Meinung, dass das Änderungsortsgesetz aufgrund formeller und \nmaterieller Fehler mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. \n \nSo liege aufgrund widersprüchlicher Überschriften in der neugefassten Anlage zu § 1 \nAbs. 2 BrJahrmarktGO bereits ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Weiter \nrügen sie insbesondere, dass die Bemessung des zu entrichtenden Nutzungsentgelts nicht \n\n6 \n \nauf Grundlage einer Gebührenkalkulation erfolgt sei. Jedenfalls sei die Gebührenkalkula-\ntion evident unzureichend. Es fehle an einer Aufschlüsselung der in die Kalkulation einge-\nstellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten. Die gebührenrechtliche Berücksichtigung \nvon im Zusammenhang mit der Sicherheit der Veranstaltung entstandenen Kosten – na-\nmentlich vor allem die eines Sicherheits- und Sanitätsdienstes und der Einzäunung des \nVeranstaltungsgeländes – widerspreche § 71 Satz 1 GewO und sei auch mit dem gebüh-\nrenrechtlichen Kostendeckungsprinzip unvereinbar. Es handele sich um nicht umlagefä-\nhige Gemeinkosten ohne Sachzielbezug, nicht aber um von den Beschickerinnen und Be-\nschickern in Anspruch genommene Versorgungsleistungen. Zweifel bestünden auch, ob \ndie Antragsgegnerin die Personalkosten nur anteilig für die Zeit der Veranstaltungen oder \nfür das gesamte Jahr berücksichtigt habe. Auch die separat festgesetzte Zulassungsge-\nbühr, die durch Art. 1 Nr. 1 a) aa) Änderungsortsgesetz von 35 Euro auf 70 Euro angeho-\nben worden ist, gelte Personalkosten des Marktreferats ab. Eine doppelte Berücksichti-\ngung der Personalkosten sei unzulässig. \n \nDie Antragsgegnerin habe zudem bei der Gebührenkalkulation rechtswidrig Pachtzahlun-\ngen von mehr als 67.000 Euro sowie eine Sonderzahlung für die ganzjährige Pacht der \nBürgerweide in Höhe von 119.000 Euro berücksichtigt. Die Antragsgegnerin sei selbst Ei-\ngentümerin der Bürgerweide und dürfe verwaltungsinterne Zahlungen für die Nutzung der \nBürgerweide durch das Marktreferat nicht an die Beschickerinnen und Beschicker weiter-\ngeben. Außerdem beziehe sich die Sonderzahlung auf Instandhaltungsmaßnahmen der \nBürgerweide, die nach § 71 Satz 1 GewO nicht gebührenfähig seien. \n \nUnzulässig sei es, die Werbeumlage unmittelbar in die Gebührenkalkulation einzuberech-\nnen, da nicht ersichtlich sei, wie hoch die Werbeumlage sei und wie sie sich zukünftig \nerrechne. Eine Umlage im Umfang von 80 % widerspreche § 71 Satz 2 GewO, der allenfalls \neine Kostenteilung „50/50“ zulasse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Werbekosten \nin erheblichem Umfang auch der Antragsgegnerin zugutekämen. Ein Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip folge schließlich daraus, dass die Kostenstelle 116 der Anlage zu § 1 \nAbs. 2 BrJahrmarktGO auch für Bauchläden eine Gebühr benenne, die sich nach Quad-\nratmetern bemesse, obwohl Bauchläden keine Veranstaltungsfläche in Anspruch nähmen. \nWeiter verstoße es gegen das Äquivalenzprinzip, dass nach der Jahrmarktgebührenord-\nnung für die Teilnahme am Freimarkt deutlich höhere Gebühren entstünden als für die \nTeilnahme an der Osterwiese und dem Bremer Weihnachtsmarkt, obwohl die Schaustelle-\nrinnen und Schausteller die gemeindlichen Einrichtungen nach Dauer und Umfang jeweils \nin ähnlicher Weise in Anspruch nähmen. \n \n\n7 \n \nDie den Antragstellenden gegenüber nach § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO für die Teilnahme \nan der Osterwiese und dem Freimarkt im Jahr 2025 festgesetzten Gebühren überschritten \ndie für die Vorjahre erhobenen Gebühren um ein Vielfaches. Dies stelle einen erheblichen \nfinanziellen Verlust dar, der wirtschaftlich nicht auszugleichen sei und existenzgefährdend \nwirke. Während die Bremer Jahrmarktgebühren früher im bundesweiten Durchschnitt ge-\nlegen hätten, schnellten sie mit der völlig aus dem Ruder gelaufenen Erhöhung jetzt an die \nbundesweite Spitze. Derart massive Gebührenerhöhungen könnten aufgrund der aktuellen \nwirtschaftlichen Situation und der inflationsbedingten Kostensteigerungen nicht an die Be-\nsuchenden der Veranstaltungen weitergegeben werden. Es bestehe die Gefahr, dass die \nSchaustellerinnen und Schausteller die wirtschaftlichen Risiken nicht mehr eingehen könn-\nten und deswegen von den Bremer Jahrmärkten und Volksfesten fernblieben. \n \nDie Antragstellenden haben durch Schriftsatz vom 09.12.2025 zudem ihren Normenkon-\ntrollantrag auf die Feststellung der Ungültigkeit der Änderung von § 1 Abs. 4 Satz 2 BrJahr-\nmarktGO durch Art. 1 Nr. 1 e) des Änderungsortsgesetzes erweitert. Die Erhöhung der \nGebühr von 10 % auf 20 % für den Fall, dass ein Standplatz nicht in Anspruch genommen \nwird, eine anderweitige Vergabe des Standplatzes an einen anderen Beschicker aber noch \nmöglich ist, stelle sich als unzulässige Vertragsstrafe dar, die die Beschickerinnen und Be-\nschicker anhalten solle, an dem Jahrmarkt teilzunehmen. Die Forderung erfolge unabhän-\ngig von einem der Stadt entstandenen Schaden oder eines Aufwands. Die Sanktion stehe \naußer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und differenziere auch nicht nach den Folgen \nfür den absagenden Bewerber und dem Grund der Absage. Die Regelung benachteilige \ndie absagenden Bewerber damit unangemessen. \n \nDie Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen, \nArt. 1 Nr. 1 a) aa), sowie Art. 1 Nr. 1 e), soweit es den Prozentsatz der No-Show-\nGebühr betrifft, und Art. 1 Nr. 6 (mit dem Anhang zu Art. 1) des Ortsgesetzes zur \nÄnderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21. Januar 2025 (BremGBl. S. 16) \nfür unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt vor, dass der Vorwurf einer fehlenden Gebührenkalkulation nicht zutreffe, viel-\nmehr seien sämtliche Kalkulationen zur Berechnung der geänderten Gebührensätze über-\nmittelt worden, aus denen sich das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Berechnung und \nVerteilung der Standgebühren auf die einzelnen Branchen ergebe. Der Vortrag zu den \n\n8 \n \nBauchläden sei nicht nachvollziehbar. „Bauchläden“ im Sinne der Gebührensatzung seien \nnicht transportabel, ihnen sei daher auch ein fester Standort auf dem Veranstaltungsge-\nlände zugewiesen. \n \nDie Auffassung der Antragstellerinnen und Antragsteller, bei der Änderung der Jahrmarkt-\ngebührenordnung seien nichtumlagefähige Kostenpositionen berücksichtigt worden, sei \nebenfalls unzutreffend. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Satz 1 GewO seien \nnach dem Willen des Gesetzgebers so auszulegen, dass sie die Umlage von Kosten, die \nin einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, gestatteten. Das \ntreffe auf diejenigen Sicherheitskosten zu, die bei der Kostenkalkulation berücksichtigt wur-\nden. Ohne die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, deren Finanzierung die Jahrmarkts-\ngebühren dienten, wäre eine Festsetzung der Jahrmärkte und Volksfeste nach § 69a Abs. \n1 Nr. 3 GewO abzulehnen, weil der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für \nLeben oder Gesundheit nicht gewährleistet sei. Es seien zudem nur Kosten für die Abwehr \nsolcher Gefahren als umlagefähig angesehen worden, die dem Schutz der Schaustellen-\nden und Besuchenden vor durch die Veranstaltung selbst bedingten Gefahren dienten. \nNicht einbezogen worden seien Kosten für die Abwehr von Gefahren, die von außen auf \ndie Veranstaltung einwirkten („Terrorabwehr“). So seien etwa die Kosten für eine erheblich \nausgeweitete Videoüberwachung der jeweiligen Veranstaltungsflächen sowie die Errich-\ntung von Zufahrtssperren zur Verhütung von Anschlägen, bei denen Kraftfahrzeuge als \nTatmittel eingesetzt werden, nicht umgelegt worden. Das gleiche gelte für die Kosten der \nsog. „Awareness-Teams“ zur Prävention von Diskriminierung, übergriffigem Verhalten und \nsexueller Belästigung. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht zuletzt festgestellt, \ndass die Gefahrenvorsorge keine allgemeine staatliche Tätigkeit sei, die zwingend aus-\nschließlich aus dem Steueraufkommen finanziert werden müsse. Die privaten Sicherheits-\ndienste nähmen ohnehin keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sondern übten das Hausrecht \nder Veranstalterin aus. \n \nBei den in der Gebührenkalkulation ausgewiesenen Pachtzahlungen in Höhe von 119.000 \nEuro handele es sich nicht um die Pacht für die Nutzung des Veranstaltungsgeländes durch \ndie Antragsgegnerin, sondern um eine „Sonderpacht“, die auf umfangreiche Renovierungs-\narbeiten an der Bürgerweide im Jahr 2011 zurückzuführen sei. Die Erneuerung der Infra-\nstruktur sei notwendig gewesen, um auf der Bürgerweide überhaupt weiterhin Volksfeste \ndurchführen zu können. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 7,46 \nMio. Euro seien teilweise durch eine Pachterhöhung refinanziert. Die jährliche Pacht, die \ndas mit der Verwaltung und Verwertung der Bürgerweide betraute städtische Sonderver-\nmögen von dem BgA (Betrieb gewerblicher Art) Marktverwaltung erhalte, sei deswegen für \ndie Dauer von 15 Jahren um 150.000 Euro erhöht worden. \n\n9 \n \nDie Einberechnung der Kosten der Werbung in die Gebühren sei nicht zu beanstanden. \nDer Wortlaut des § 71 Satz 2 GewO schließe eine Beteiligung der Schaustellenden an den \nKosten von mehr als 50 Prozent nicht aus. Die Personalkosten der Marktverwaltung seien \neingerechnet worden, soweit die Arbeitszeit der Vorbereitung und Durchführung des Frei-\nmarktes, der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes diene, nicht nur hinsichtlich \nder Veranstaltungszeiten selbst. Nicht berücksichtigt worden seien die Personalkosten, so-\nweit sich die Tätigkeiten auf hoheitliche Aufgaben bezogen hätten; diese Tätigkeiten wür-\nden durch eigenständige Gebühren, insbesondere die Zulassungsgebühr, abgegolten. \nDadurch, dass die Gebühren für den Freimarkt höher seien als für die Osterwiese und den \nWeihnachtsmarkt, ergebe sich kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die Bremer \nVolksfeste (Osterwiese und Freimarkt) und Jahrmärkte (Bremer Weihnachtsmarkt) seien \ngebührenrechtlich als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu sehen, deren Kosten nach \ndem Kostendeckungsprinzip gemeinsam zu tragen seien. Daher sei es zulässig, die stärker \ndefizitären Märkte durch die profitableren Märkte aufzufangen. \n \nDer erhebliche Gebührensprung sei darauf zurückzuführen, dass die letzte Gebührener-\nhöhung bereits über zehn Jahre zurückliege. Das von den Antragstellenden behauptete \nRisiko, ein Verlustgeschäft zu machen, belegten sie nicht. Eine Existenzgefährdung sei \nauch äußerst fernliegend. Vielmehr entspreche das Platzgeld seit der Erhöhung dem \nmarktüblichen bzw. durchschnittlichen Preis vergleichbarer Veranstaltungen. \n \nDie von den Antragstellenden mit Schriftsatz vom 09.12.2025 erstmals angegriffene Erhö-\nhung der Gebühr für den Fall des Nichterscheinens gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BrJahr-\nmarktGO diene nicht nur der Kostendeckung, sondern verfolge auch das Ziel, die zugelas-\nsenen Beschickerinnen und Beschicker dazu anzuhalten, ihre Standplätze tatsächlich zu \nbesetzen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin sonst Ausfälle in Bezug auf \ndas Nutzungsentgelt drohten, weil die Geschäfte der Ersatzbeschickerinnen und Beschi-\ncker oftmals kleiner seien als das ursprünglich zugelassene Geschäft. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. \n \nI. Der Normenkontrollantrag ist in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung gestell-\nten Anträge zulässig. \n \n1. Die Antragstellenden konnten ihren Antrag auf die Überprüfung der von ihnen ausdrück-\nlich bezeichneten Vorschriften des Änderungsortsgesetzes – namentlich auf die Erhöhung \n\n10 \n \ndes Nutzungsentgelts durch Art. 1 Nr. 6 und der Anhang (zu Art. 1) Änderungsortsgesetz, \nauf die Erhöhung der Zulassungsgebühr durch Art. 1 Nr. 1 a) aa) Änderungsortsgesetz und \nauf die Erhöhung der Gebühr für den Fall des Nichterscheinens aus § 1 Abs. 4 BrJahr-\nmarktGO durch Art. 1 Nr. 1 e) Änderungsortsgesetz – beschränken. \n \nDie Antragstellenden bestimmen durch ihren Antrag den Gegenstand des Normenkontroll-\nverfahrens. Daran ist das Normenkontrollgericht dem Grunde nach gebunden, so dass sich \nseine Prüfung auf den Inhalt der zur Überprüfung gestellten Satzungsregelungen der Än-\nderungssatzung beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. 05.11.2024 – 4 BN 10.24, juris Rn. 6; \nUrt. v. 24.01.2024 – 6 CN 1.22, juris Rn. 13; Urt. v. 16.12.1999 – 4 CN 7.98, BVerwGE \n110, 193 <198> = juris Rn. 14 ff.). Davon zu trennen ist die Frage, ob sich im Falle eines \nErfolgs der Antragstellenden die Unwirksamkeit auf weitere Vorschriften des Ände-\nrungsortsgesetzes erstreckt. Ist die angegriffene Bestimmung nämlich mit anderen Teilen \nder Norm untrennbar verbunden, kommt eine Beschränkung des Antrags nicht in Betracht \n(BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 – 4 CN 8.18, BVerwGE 166, 378-389, Rn. 30 ff.; Urt. v. \n05.05.2015 – 4 CN 4/14, juris Rn. 19 jeweils m.w.N.) (vgl. dazu die Ausführungen unter \nIII.). Das betrifft indes die Folgen eines Rechtsverstoßes bzw. die Fassung des Entschei-\ndungsausspruchs, nicht aber die Möglichkeit der Antragstellenden, zunächst nur be-\nstimmte Einzelregelungen des Änderungsortsgesetzes zur Überprüfung im Normenkon-\ntrollverfahren zu stellen. \n \n2. Die durch den Schriftsatz vom 09.12.2025 erfolgte Antragserweiterung auf die Überprü-\nfung der Vereinbarkeit der Neufassung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BrJahrmarktGO mit höher-\nrangigem Recht ist zulässig. Die Antragserweiterung ist analog § 91 VwGO sachdienlich. \nDie Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO war zum Zeitpunkt der Erweiterung noch \nnicht verstrichen und die Berücksichtigung des erweiterten Streitgegenstands erscheint \ngeeignet, weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit den umfangreichen Änderungen \nder BrJahrmarktGO zu klären und weitere Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Rechtssi-\ncherheit zu verhindern. Ihre Berücksichtigung verletzt auch nicht das rechtliche Gehör der \nAntragsgegnerin (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie hat in der mündlichen Verhandlung zwar zu-\nnächst angegeben, dass ihr der die Antragserweiterung enthaltende Schriftsatz noch nicht \nzur Kenntnis gebracht worden sei. Inhaltlich hat sie sich gleichwohl zu dem erweiterten \nAntrag eingelassen und die angegriffene Gebührenregelung verteidigt. Sie hat zudem ohne \ndie Beantragung einer Schriftsatznachlassfrist insgesamt die Antragsablehnung beantragt. \n \n3. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. \n \n\n11 \n \nDas Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO auf Antrag \nüber die Gültigkeit von Satzungen nach dem BauGB und Rechtsverordnungen aufgrund \ndes § 246 Abs. 2 BauGB sowie von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Bei den angegriffenen Rege-\nlungen des Änderungsortsgesetzes handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz \nstehende Rechtsvorschriften, die nach Art. 7 Abs. 1 BremAGVwGO dem Normenkontroll-\nverfahren unterstellt sind. \n \nDie Antragstellenden sind zudem antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nSie unterfallen als Gewerbetreibende, die mit ihren Geschäften regelmäßig zu einem oder \nmehreren der durch die Antragsgegnerin festgesetzten Jahrmärkte und Volksfeste zuge-\nlassen werden, der Gebührenpflicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BrJahrmarktGO. Sie haben auch \ndazu vorgetragen, dass sie aufgrund der Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 2 BrJahr-\nmarktGO durch Art. 1 Nr. 6 und dem Anhang (zu Art. 1) Änderungsortsgesetz zukünftig ein \nhöheres Nutzungsentgelt entrichten müssen. \n \nDie einjährige Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe des Orts-\ngesetzes am 24.01.2025 ist eingehalten. \n \nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \n \nDie zur Überprüfung gestellten Satzungsvorschriften sind ungültig, weil sie gegen höher-\nrangiges Recht verstoßen. Bei der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags \nist der Senat nicht auf die von den Antragstellenden geltend gemachten Mängel be-\nschränkt. Er kann demgemäß die angegriffene Satzungsbestimmung auch aus Gründen \nals rechtsfehlerhaft ansehen, welche die Antragstellenden nicht vorgetragen haben \n(BVerwG, Beschl. v. 20.06.2001 – 4 BN 21.01, juris Rn. 12 f.). Dies gilt jedenfalls dann, \nwenn es sich nicht um eine „ungefragte Fehlersuche“ handelt, weil der Fehler sich schon \nbei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 \n– 9 KN 162/17, juris Rn. 102 unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 – 9 CN 1.01, juris \nRn. 43 f.). \n \n1. Das Änderungsortsgesetz ist allerdings formell rechtmäßig erlassen. \n \na) Fehler beim Zustandekommen des Änderungsortsgesetzes werden durch die Antrag-\nstellerinnen und Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die \nam 21.01.2025 von der Stadtbürgerschaft beschlossene und am 24.01.2025 im Bremi-\nschen Gesetzblatt verkündete Satzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 3 \n\n12 \n \nSatz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BremGebBeitrG, wonach für die Stadtgemeinde Bremen \ndie Stadtbürgerschaft Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentli-\ncher Anstalten, Einrichtungen oder Leistungen sowie für damit im Zusammenhang ste-\nhende Leistungen festsetzt. \n \nb) Entgegen der Rüge der Antragstellerinnen und Antragsteller ist Art. 1 Nr. 6 und der \nAnhang (zu Art. 1) Änderungsortsgesetz nicht bereits deswegen formell rechtswidrig, weil \nder Neubestimmung des Benutzungsentgelts keine (nachvollziehbare) Gebührenkalkula-\ntion zugrunde gelegen hätte. \n \nDas Oberverwaltungsgericht braucht nicht zu entscheiden, ob eine fehlende bzw. unzu-\nreichende Gebührenkalkulation zur formellen Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung führt \noder ob es für die richterliche Kontrolle des in einer Gebührensatzung festgelegten Gebüh-\nrensatzes nur darauf ankommt, dass der Gebührensatz im Ergebnis nicht gegen gebüh-\nrenrechtliche Grundsätze verstoße (so ThürOVG, Urt. v. 18.07.2024 – 4 KO 698/17, juris \nRn. 61 zur sog. „Ergebnisrechtsprechung; vgl. ausführlich Vetter, in: Christ/Oebebecke, \nKommunalAbgabenR-HdB, 2. Aufl. 2022, Teil D, Rn. 50 ff.). Denn selbst wenn man mit der \nsog. „Vorgangsrechtsprechung“ annähme, dass eine Gebührenkalkulation mit Blick auf \nihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Ge-\nbührensatzes zur Verfügung zu stellen, für die kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten \nkommunalen Mandatsträger, die sie sich zu eigen machen, jedenfalls transparent, ver-\nständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (vgl. VGH B-W, Urt. v. 27.04.2023 – \n2 S 1/22, juris Rn. 156; Urt. v. 18.02.2020 – 2 S 1504/18, juris Rn. 72; OVG R-P, Urt. v. \n17.02.2004 – 12 A 10826/03.OVG, juris Rn. 14) und die kalkulatorischen Leitentscheidun-\ngen widerspiegeln (NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 – 9 KN 162/17, juris Rn. 239) muss, sind \ndiese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Stadtbürgerschaft hat das Änderungsorts-\ngesetz auf der Grundlage einer grundsätzlich nachvollziehbaren und transparenten Ge-\nbührenkalkulation beschlossen. \n \naa) Die Gebührenkalkulation lässt erkennen, auf welche Weise die Ermittlung der zulässi-\ngen Gebührenobergrenze – also die Bestimmung der ansatzfähigen Kosten der Jahr-\nmärkte und Volksfeste – erfolgt ist. \n \nIn der Vorlage der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation für die Sitzung des \nSenats am 10.12.2024 wird dazu ausgeführt, dass zur Kalkulation der notwendigen Ge-\nbührenanpassungen primär die validen IST-Werte, also die rechnerisch ermittelten Kosten \nder Veranstaltungen des Jahres 2023 herangezogen wurden. Die Kalkulationsgrundlagen \n\n13 \n \nergeben sich im Wesentlichen bereits aus den den Schaustellerverbänden im Verwaltungs-\nverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen, die die Antragstellenden zu den Akten ge-\nreicht haben. Danach wurde zunächst ausgehend von den für die Durchführung der Ost-\nerwiese, des Freimarkts und des Bremer Weihnachtsmarkts im Jahr 2023 entstandenen \nKosten, soweit die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sie als umlagefähig \nansah, und abzüglich der von den Schaustellenden im Jahr 2023 geleisteten Jahrmarkts-\ngebühren ein städtisches Defizit von insgesamt über 1,2 Mio. Euro ermittelt. Dieses Defizit \nwurde sodann als Kostenprognose für den Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt. Nicht \nnachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerinnen und Antragsteller, es sei nicht er-\nsichtlich, welche Kostenpositionen die Antragsgegnerin in welcher Höhe als umlagefähig \nanerkannt habe. Die den Schaustellerverbänden im Verwaltungsverfahren zunächst noch \nohne Angabe der Höhe der jeweiligen Kostenpositionen übermittelte (vorläufige) Gebüh-\nrenprognose findet sich in überarbeiteter Form als Anlage zur Mitteilung des Senats an die \nStadtbürgerschaft vom 10.12.2024 zu dem Entwurf des Änderungsortsgesetzes (Brem. \nBürgerschaft Drs. 21/441 S). Darin sind die Veranstaltungskosten für das Jahr 2023, die \ndie Antragsgegnerin ihrer Gebührenprognose zugrunde legt, aufgeschlüsselt. Es wird zu-\ndem angegeben, welche Kostenpositionen davon als gebührenfähig und welche als nicht \numlagefähig angesehen wurden. Einzig die Kosten der Notbeleuchtung und der Notaus-\ngangsbeschilderung sind auch hier geschwärzt; ihre Höhe lässt sich jedoch durch Rück-\nrechnung von den Gesamtkosten aus bestimmen. \n \nbb) Den Kalkulationsgrundlagen ist weiter auch zu entnehmen, nach welchen Gebühren-\nmaßstäben die als umlagefähig erkannten Kosten verteilt werden sollen und welche kalku-\nlatorischen Leitentscheidungen dem zugrunde liegen. \n \nUnter Berücksichtigung der prognostizierten Veranstaltungskosten wurde ausgehend von \nder jeweiligen Veranstaltungsfläche das zur Kostendeckung durchschnittlich erforderliche \nEntgelt pro Quadratmeter für jede der drei Veranstaltungen gesondert bestimmt (28 Euro \nfür die Osterwiese, 33 Euro für den Freimarkt und 120 Euro für den Bremer Weihnachts-\nmarkt). Dabei hat die Antragsgegnerin auch die allgemeinen (also nicht veranstaltungsbe-\nzogenen) Kosten der Marktverwaltung – insbesondere die Personalkosten – anteilig nach \ndem prozentualen Anteil der jeweiligen Fläche von Osterwiese, Freimarkt bzw. Bremer \nWeihnachtsmarkt an der Gesamtfläche aller Märkte umgelegt und berücksichtigt. Im An-\nschluss wurde das Platzgeld für die unterschiedlichen Branchen durch Multiplikation mit \neinem als Verteilungsmaßstab bestimmten Faktor angepasst, der je nach Veranstaltung \nund Branche differiert; die für die Bemessung des Faktors maßgeblichen Erwägungen sind \njeweils wiedergegeben. Daraus ergeben sich die in der Anl. zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO \n\n14 \n \ngeregelten Kostenstellen. Es wurde weiter überprüft, ob ausgehend von der branchenbe-\nzogenen Belegung der Veranstaltungsflächen im Jahr 2023 das zuvor festgestellte Defizit \nder jeweiligen Veranstaltung auch bei Berücksichtigung der „Faktoren“ durch die Erhöhung \ndes Platzgeldes ausgeglichen wird. Auf diese Weise wurde für die Osterwiese eine Unter-\ndeckung in Höhe von 167.913,44 Euro und für den Bremer Weihnachtsmarkt eine Unter-\ndeckung in Höhe von 21.931,36 Euro, für den Freimarkt hingegen eine Überdeckung in \nHöhe von 177.445,03 Euro prognostiziert, die sich nach der Rechtsauffassung der Antrags-\ngegnerin gegenseitig ausglichen, da die Bremer Jahrmärkte und Volksfeste insgesamt als \neinheitliche öffentliche Einrichtung anzusehen seien. Dieses Vorgehen der Antragsgegne-\nrin ist grundsätzlich in sich schlüssig und ermöglicht eine rechtliche Überprüfung der Ge-\nbührenkalkulation. \n \n2. Die durch die Antragstellerinnen und Antragsteller gerügte fehlerhafte Bezeichnung der \ndritten Spalte der Tabelle zu Ziff. 2 der durch Art. 1 Nr. 6 und dem Anhang (zu Art. 1) \nÄnderungsortsgesetz neu gefassten Anlage zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO führt auch nicht \nzu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Normenklarheit und -bestimmtheit (vgl. zum \nBestimmtheitsgrundsatz im Gebührenrecht BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 3 B 4.18, juris \nRn. 25). Vielmehr handelt es sich um ein unbeachtliches Redaktionsversehen des Sat-\nzungsgebers. \n \nDie Annahme eines Redaktionsversehens setzt voraus, dass der Gesetzeswortlaut in der \nAusgestaltung und Formulierung aufgrund einer fehlerhaften oder missverständlichen re-\ndaktionellen oder technischen Umsetzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht \n(BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 – 1 C 15/18, BVerwGE 164, 179-203, Rn. 13; OVG Bremen, \nBeschl. v. 21.08.2024 – 2 LA 177/23, juris Rn. 16; grundlegend Riedl, AöR 119, S. 642 \n(643)). Die Feststellung und die Folgen von dem Normgeber absichtslos bei der Abfassung \neines Normtextes unterlaufenen Fehlleistungen sind jeweils das Ergebnis einer Auslegung \n(vgl. Riedl, AöR 119, S. 642 (646); Heydemann, NVwZ 1993, 419 (421 ff)). Ausgehend von \nder mittels der gängigen Auslegungsmethoden getroffenen Feststellung, dass der Norm-\ntext den objektivierten Willen des Gesetzgebers unvollständig oder gar nicht wiedergibt, ist \nwiederum durch Auslegung zu ermitteln, was daraus für die Rechtsanwendung folgt (OVG \nBremen, Beschl. v. 21.08.2024 – 2 LA 177/23, juris Rn. 18). \n \nVorliegend ergibt sich bereits aus der Normsystematik ausgehend von dem objektiven \nEmpfängerhorizont eines der Norm Unterworfenen (Riedl, AöR 119, S. 642 (652)) unzwei-\nfelhaft, dass es sich bei der Bezeichnung der dritten Spalte der Tabelle zu Ziff. 2 der Anlage \nzu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO mit „Freimarkt“ um ein offensichtliches Redaktionsversehen \ndes Satzungsgebers handelt. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO besteht aus zwei \n\n15 \n \nTabellen, die die jeweiligen Kostenstellen für das in § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO dem Grunde \nnach geregelte Benutzungsentgelt für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen \nenthält. Die erste Tabelle (Ziff. 1), überschrieben mit „Freimarkt und Osterwiese“, enthält \nin den Spalten 3 und 4 unter der Bezeichnung „Freimarkt“ (Spalte 3) bzw. „Osterwiese“ \n(Spalte 4) das Entgelt pro Quadratmeter für die in Spalte 2 der Tabelle aufgeführten Ge-\nschäftsarten („Branchen“), gesondert für jede der in Spalte 1 der Tabelle aufgeführten Kos-\ntenstellen (Nrn. 101 bis 116). Die zweite Tabelle (Ziff. 2), überschrieben mit „Bremer Weih-\nnachtsmarkt“, enthält in Spalte 1 die laufenden Kostenstellen (Nrn. 201 bis 208), in Spalte \n2 die jeweiligen Geschäftsarten („Branchen“) und in Spalte 3 das Entgelt pro Quadratmeter. \nEs liegt ausgehend von der Überschrift der Ziff. 2 als „Bremer Weihnachtsmarkt“ und dem \ndargestellten eindeutigen Aufbau der Anlage zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO, wonach die \nden Freimarkt betreffenden Kostenstellen der Ziff. 1 zugeordnet sind, auf der Hand, dass \nder Satzungsgeber unter Ziff. 2 der Anlage die Bemessungskriterien für das Benutzungs-\nentgelt in Bezug auf den Bremer Weihnachtsmarkt regeln wollte und es sich bei der Be-\nzeichnung der Spalte 3 als „Freimarkt“ bezogen auf den Regelungsgehalt der Ziff. 2 der \nAnlage um eine offenkundig widersprüchliche (Falsch-)Bezeichnung handelt. Bei sorgfälti-\ngem Redigieren der Anlage zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO durch den Satzungsgeber wäre \ndie fehlerhafte Bezeichnung erkannt und vermieden worden, so dass ein offenkundiges \nRedaktionsversehen anzunehmen ist, dessen Korrektur ohne förmliche Berichtigung durch \neine Rechtsanwendung nach dem eindeutig erkennbaren wirklichen Willen des Satzungs-\ngebers erfolgen kann (Riedl, AöR 119, S. 642 (652)). \n \n3. Die Neubemessung des Nutzungsentgelts durch Art. 1 Nr. 6 (mit dem Anhang zu Art. 1) \ndes Änderungsortsgesetzes steht jedoch mit materiellem Gebührenrecht nicht in Einklang. \n \na) Der gewählte Gebührenmaßstab verletzt höherrangiges Recht. \n \naa) Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 GewO) \nund Volksfeste (§ 60b Abs. 1, Abs. 2, § 69 GewO) sind kommunale öffentliche Einrichtun-\ngen (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 14.11.1995 – 1 BA 13/95, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. \nv. 27.05.2009 – 8 C 10.08, juris), so dass sich das in § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO geregelte \nBenutzungsentgelt an § 12 BremGebBeitrG messen lassen muss. Benutzungsgebühren \nsollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung oder Leistung bemessen sein und \nsollen regelmäßig die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten \ndecken (§ 12 Abs. 2 BremGebBeitrG). Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in An-\nspruch genommene Fremdleistungen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BremGebBeitrG). Die Gebühren \nsind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Ein-\nrichtung benutzen (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BremGebBeitrG). Die Erhebung von Grundgebühren \n\n16 \n \nund Zusatzgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig (§ 12 Abs. 5 Satz 2 Brem-\nGebBeitrG). \n \n§ 12 Abs. 2 BremGebBeitrG enthält das Kostendeckungsprinzip, während § 12 Abs. 5 \nSatz 1 BremGebBeitrG eine einfachrechtliche Ausformung des aus dem Übermaßverbot \nabzuleitenden Äquivalenzprinzips darstellt, das besagt, dass eine Gebühr – bezogen auf \nden gesetzlich bestimmten Zweck – nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Trä-\nger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (BVerfG, Beschl. v. \n07.02.1991 – 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363-395 = juris Rn. 98; Urt. v. 14.04.1967 – IV C \n179.65, BVerwGE 26, 305-317 = juris Rn. 20). \n \nDas hier in Rede stehende „Platzgeld“ muss sich zudem an Art. 12 Abs. 1 GG messen \nlassen, weil die Gebühr die Beschickerinnen und Beschicker gerade in ihrer Eigenschaft \nals Gewerbetreibende trifft und damit die finanzielle Belastung bei der Berufsausübung \nerheblich erhöht. Da ihre berufliche Tätigkeit dadurch zudem in spezifischer Weise beein-\nflusst wird, stellt sich die deutliche Gebührenerhöhung als Eingriff in die Berufsausübungs-\nfreiheit der Gebührenpflichtigen dar (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR \n548/22, juris Rn. 54 ff.). Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieses Eingriffs setzt – \nwie auch sonst im Gebührenrecht – voraus, dass die Benutzungsgebühr den Verhältnis-\nmäßigkeitsgrundsatz wahrt (BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 63 ff.). \n \nDem Ortsgesetzgeber steht zwar grundsätzlich ein weiter Entscheidungs- und Gestal-\ntungsspielraum zu, welche öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen \nwill (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 – 2 BvL 9/98 u.a., BVerfGE 108, 1 <19> = juris Rn. 56 \nff.; BVerwG, Urt. v 29.03.2019 - 9 C 4.18, BVerwGE 165, 138 Rn. 21 f. jeweils m.w.N.). Er \nmuss zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch beachten, dass eine Ge-\nbühr nur als Gegenleistung für eine Leistung der Verwaltung erhoben werden darf. Die \nGebührenerhebung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein, die gerade an den \nCharakter einer Gebühr als Gegenleistung für eine dem Gebührenpflichtigen individuell \nzurechenbare Leistung der Verwaltung anknüpfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR \n548/22, juris Rn. 87; BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 9 C 1.20, BVerwGE 172, 292-306, \nRn. 16; Beschl. v. 26.04.2018 – 9 BN 4.18, juris Rn. 10). Die normative Anknüpfung des \nGebührentatbestandes muss einen Rückhalt in der Wirklichkeit finden (BVerfG, Urt. v. \n14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 87). Ist der erforderliche materielle Gegenleistungs-\ncharakter gegeben, darf die Gebührenbemessung auch der Höhe nach den dadurch ge-\nsteckten Rahmen nicht überschreiten: Die durch die Gebührenhöhe bewirkte Belastung \nmuss ihrerseits den Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung genügen. Die Belas-\ntung muss nach Maßgabe des durch die öffentlich-rechtliche Leistung vermittelten Vorteils \n\n17 \n \nerfolgen, der mit der Gebühr finanziell ausgeglichen beziehungsweise dessen Nutzungs-\nmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR \n548/22, juris Rn. 104, juris; Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 668/10, BVerfGE 137, 1-29, \nRn. 51 f.). \n \nKeine wesentlich anderen Anforderungen folgen aus dem Grundsatz der Belastungsgleich-\nheit (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gebühren- und Abgabenrecht: Da die Gebührenschuldner einer \nnichtsteuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtige sind und als solche zur Fi-\nnanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen werden, bedürfen nicht-\nsteuerliche Abgaben, die sie zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung \nder Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzie-\nlung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (BVerfG, Beschl. \nv. 16.04.2020 – 1 BvR 173/16, juris Rn. 37; Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 668/10, BVer-\nfGE 137, 1-29, Rn. 54). Auch insoweit ist die Differenzierung zwischen Gebührenpflichtigen \nund nicht Gebührenpflichtigen nach Maßgabe des individuellen Vorteils vorzunehmen, der \nmit der Gebührenerhebung abgegolten werden soll (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2020 – 1 \nBvR 173/16, juris Rn. 38). \n \nbb) Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich das Anknüpfen der Antragsgegne-\nrin an die für die Aufstellung des Geschäfts benötigte Fläche als zulässiges Entgeltbemes-\nsungskriterium ((1.)). Das Übermaßverbot und der Grundsatz der Belastungsgleichheit \nwerden auch nicht dadurch verletzt, dass das Entgelt pro Quadratmeter je nach Geschäfts-\nart („Branche“) unterschiedlich hoch bemessen ist ((2.)). Die (verfassungs-)rechtlichen An-\nforderungen sind jedoch nicht gewahrt, soweit der Ortsgesetzgeber durch die Bemessung \ndes Platzgeldes pro Quadratmeter die Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts \nteilweise an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes beteiligt. In-\nsoweit ist der die Gebühr rechtfertigende Bezug zwischen der gewährten Leistung und den \nAbgabepflichtigen nicht gegeben ((3.)). \n \n(1.) Dadurch, dass sich nach der Anl. zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO die Bemessung der \nGebühr nach der durch die jeweiligen Gewerbetriebe genutzten Fläche richtet, wird der \nVorgabe, dass die Gebühr an den wirtschaftlichen Wert der Leistung für den Gebühren-\nschuldner anknüpfen muss, genüge getan. Denn der Vorteil, den die Beschickerinnen und \nBeschicker aus der Teilnahme an den Bremer Volksfesten und Jahrmärkten ziehen, be-\nsteht vorrangig in der Möglichkeit, dort zur Gewerbeausübung ihr Geschäft aufstellen und \nauf die durch die Antragsgegnerin auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung gestellte \nInfrastruktur zurückgreifen zu können. Der Grundsatz einer Gebührenbemessung nach \n\n18 \n \nMaßgabe des individuellen Vorteils ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ge-\nbührenvorschrift alle Standplätze gleichbehandelt und keine Abschläge für besonders un-\nattraktive und seit der Neufassung des § 1 Abs. 3 BrJahrmarktGO auch keine Zuschläge \nfür besonders attraktive Stellplätze mehr vorsieht. Der gewählte Verteilungsmaßstab muss \nzwar grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragen \n(BVerwG, Beschl. v. 05.11.2001 – 9 B 50/01, juris Rn. 12). Daraus ergibt sich indes kein \nstriktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Angesichts des weiten \ngesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Gebührenrecht \ngleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, ist aus Gründen der Vereinfachung \nund der Verwaltungspraktikabilität in gewissem Umfang auch eine pauschalierende Be-\ntrachtungsweise gestattet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 – 8 NB 5.93, juris Rn. 6; \nNdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 – 9 KN 162/17, juris Rn. 215). Die gebührenrechtliche Gleich-\nbehandlung aller Standplätze überschreitet den zulässigen Rahmen nicht. Insoweit ist auch \nzu berücksichtigen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BrJahrmarktGO die Möglichkeit \neiner niedrigeren behördlichen Festsetzung oder nachträglichen Ermäßigung im Ermes-\nsenswege für solche Geschäfte vorsieht, denen ein Standplatz auf Marktbereichen zuge-\nwiesen wurde, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen. \n \n(2.) Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass das Platzgeld pro Quadratmeter \nje nach Geschäftsart („Branche“) variiert. \n \nGebührenrechtliche Ungleichbehandlungen innerhalb der Gebührenpflichtigen, wie sie aus \nder branchenabhängigen Höhe des Platzgeldes folgen, bedürfen ebenfalls der sachlichen \nRechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, juris \nRn. 50 f.). Es muss jedoch keine absolute, sondern nur eine verhältnismäßige Belastungs-\ngleichheit unter den Gebührenpflichtigen gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2005 \n– 10 C 4.04, juris Rn. 51; Beschl. v. 15.03.2006 – 10 BN 1.06, juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. \nv. 04.06.2024 – 7 LB 109/21, juris Rn. 55). Der Normgeber ist daher nicht gehindert, Diffe-\nrenzierungen zwischen den Gebührenpflichtigen vorzunehmen, solange dies nach Maß-\ngabe des Vorteils erfolgt, den sie aus der Leistung der Verwaltung ziehen. Er darf sie zu-\ndem zur Verfolgung weiterer legitimer Gebührenzwecke unterschiedlich belasten, soweit \ndies auf einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung beruht (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 06.12.2012 – 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, juris Rn. 50 ff.). So sind als sachliche Gründe, \ndie die Bemessung einer Gebühr rechtfertigen können, neben dem Zweck der Kostende-\nckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke \nanerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.2012 – 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, juris Rn. 50 ff.; \nUrt. v. 19.03.2003 – 2 BvL 9/98, BVerfGE 108, 1-34 = juris Rn. 55 ff.). \n \n\n19 \n \nDie begrenzte Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden dadurch, dass je nach Bran-\nche eine Multiplikation des kostendeckenden Platzgeldes pro Quadratmeter mit einem Fak-\ntor erfolgt, der sich – mit Ausnahme der Bauchläden – zwischen 0,3 und 1,25 (Osterwiese) \nund 0,3 und 1,85 (Bremer Weihnachtsmarkt) bewegt, ist nach den dargestellten Maßstä-\nben sachlich gerechtfertigt. Nach dem Willen des Satzungsgebers wird dadurch der unter-\nschiedlichen Erlös- und Kostenstruktur der jeweiligen Branchen Rechnung getragen (vgl. \nBrem. Bürgerschaft, Drs. 21/441 S, S. 8). Die Gebührenbemessung dient demnach im We-\nsentlichen dem Vorteilsausgleich: Diejenigen Geschäftsarten, die in wirtschaftlicher Hin-\nsicht besonders von der Veranstaltungsteilnahme profitieren, sollen auch begrenzt stärker \nan den Kosten beteiligt werden. Damit wird der wirtschaftliche Wert der Benutzung der \nöffentlichen Einrichtung angesprochen, der auch nach Landesrecht gemäß § 12 Abs. 2 \nSatz 1 BremGebBeitrG Grundlage der Bemessung von Benutzungsgebühren sein soll. Zu \nberücksichtigen ist zudem, dass Volksfeste und Jahrmärkte dann, wenn keine begrenzte \nUmverteilung der Kostentragung von den weniger profitablen zu den profitableren Ge-\nschäften stattfinden würde, in ihrer historisch gewachsenen bzw. tradierten Art und Weise \nnicht stattfinden könnten. Die Märkte erfreuen sich so großer Beliebtheit, weil sich auf ihnen \neine Vielzahl ganz unterschiedlicher Geschäftsarten in unmittelbarer Nähe zueinander fin-\nden. Gerade deswegen ziehen sie ein so großes Publikum an. Damit profitieren auch die-\njenigen Gewerbetreibenden, die mit ihrem Geschäft eine vergleichsweise höhere Gebüh-\nrenpflicht trifft, davon, dass durch den gewählten Verteilungsmaßstab auch solchen Ge-\nwerbetreibenden die Teilnahme ermöglicht wird, die den Veranstaltungen sonst möglich-\nerweise aus Kostengründen fernbleiben würden. \n \nDie gewählten Differenzierungskriterien sind zur Erreichung des legitimen Zwecks eines \nVorteilsausgleichs geeignet und erforderlich. Die Antragsgegnerin hat bei der Gebühren-\nkalkulation – wenn auch in verkürzter Weise – diejenigen Gesichtspunkte wiedergegeben, \ndie sie zur Bemessung einer höheren bzw. niedrigeren Gebühr veranlasst haben (vgl. \nBrem. Bürgerschaft, Drs. 21/441 S, S. 8 und S. 220 f. BA). Die dafür verwendeten Kriterien, \nwie z.B. eine besonders große Grundfläche, Umsatzerwartungen, Wareneinsatz und Höhe \nder Transport-, Aufbau und Energiekosten halten der gerichtlichen Überprüfung grundsätz-\nlich stand und überschreiten den Beurteilungsspielraum des Normgebers nicht, denn es \nhandelt sich um Kriterien, die Rückschlüsse auf den jeweils zu erwartenden Umsatz bzw. \nGewinn zulassen. Soweit die Antragstellenden monieren, dass die Antragsgegnerin ihre \nAnnahmen zur Bestimmung der daraus folgenden Gebührenbemessungsfaktoren nicht tat-\nsachenbezogen getroffen oder zumindest die berücksichtigten Tatsachen nicht offengelegt \nhabe, war eine weitergehende Sachaufklärung deswegen nicht angezeigt, weil die Gebüh-\nrenmessung bereits aus anderen Gründen der rechtlichen Kontrolle nicht standhält. \n \n\n20 \n \nDie durch die Antragsgegnerin gewählten Faktoren bewegen sich zudem noch in einem \nRahmen, der den Entgeltcharakter der Gebühr wahrt. Eine (unzulässige) gänzliche Abkop-\npelung von dem Ziel der Kostendeckung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. \n29.04.2021 – 9 C 1.20, BVerwGE 172, 292; Rn. 30 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urt. v. \n05.01.2023 – OVG 12 A 5.21, juris Rn. 18 f.). \n \nNicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Antragsgegnerin die Benutzungsgebühren \nauch für die Bauchläden nach dem Entgelt pro Quadratmeter bemisst. Sie hat im Normen-\nkontrollverfahren dazu nachvollziehbar erläutert, dass die auf dem Freimarkt und der Ost-\nerwiese zugelassenen „Bauchläden“ nicht transportabel seien und ihnen jeweils ein fester \nPlatz auf dem Veranstaltungsgelände zugewiesen werde. Bei der Gebührenkalkulation hat \nsie Bauchläden dem entsprechend auch mit einer durchschnittlichen Grundfläche von \n1,3 m² (Osterwiese) bzw. 2,38 m² (Freimarkt) berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass \ndiese Annahme falsch ist, hat der erkennende Senat nicht. \n \n(3.) Die Antragsgegnerin hat ihren Gestaltungsspielraum jedoch überschritten, soweit sie \neine bei Zugrundelegung der neuen Gebührensätze prognostizierte Kostenüberdeckung in \nBezug auf den Freimarkt als durch eine Kostenunterdeckung in Bezug auf die Osterwiese \nund den Bremer Weihnachtsmarkt zulässigerweise ausgeglichen bewertet hat. \n \nDie daraus folgende begrenzte Beteiligung der Beschickerinnen und Beschicker des Frei-\nmarkts an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarkts verletzt die Be-\nrufsausübungsfreiheit der Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts, weil es an der \ndie Gebühr rechtfertigenden individuellen Zurechenbarkeit der Leistung der Verwaltung \nfehlt. Die Bemessung des Benutzungsentgelts für die Beschickerinnen und Beschicker des \nFreimarkts ist deswegen rechtswidrig. \n \n(a) Der von der Antragsgegnerin angeführte Grund, bei dem BgA Marktverwaltung handele \nes sich sowohl steuerrechtlich als auch verwaltungstechnisch um eine funktionelle Einheit, \nderen Zweck es sei, sämtlich Volksfeste und Jahrmärkte zu planen und durchzuführen, so \ndass es zulässig sei, die Kosten der für die Schaustellenden weniger profitablen Oster-\nwiese und des Bremer Weihnachtsmarkts anteilig bei der Gebührenbemessung des Be-\nnutzungsentgelts für den Freimarkt zu berücksichtigen, rechtfertigt die zusätzliche Belas-\ntung der Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts nicht. \n \nIhre Behauptung, sie habe für die Gebührenkalkulation die drei Bremer Märkte zu einer \neinheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst, entspricht bereits im Tatsächli-\n\n21 \n \nchen nicht dem Vorgehen der Antragsgegnerin. Ihre Argumentation zielt auf die oberge-\nrichtliche Rechtsprechung zum anlagen- bzw. leitungsbezogenen Beitragsrecht ab. Dies-\nbezüglich – also z.B. für das Abfallgebührenrecht (NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 – 9 KN \n162/17, juris Rn. 113), für das Kanalbaubeitragsrecht (NdsOVG, Urt. v. 12.11.1991 – 9 L \n20/90, juris Rn. 20), für das Straßenausbaubeitragsrecht und für das Abwassergebühren-\nrecht (ThürOVG, Urt. v. 09.11.2021 – 4 KO 659/20, juris Rn. 61 f.) – ist anerkannt, dass es \nim gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des Ortsgesetzge-\nbers steht, festzulegen, ob zur Aufgabenwahrnehmung nur jeweils eine einheitliche kom-\nmunale öffentliche Einrichtung bestimmt ist, für die die Gebühren dann (jedenfalls grund-\nsätzlich) auf Grundlage einer Gesamtkalkulation mit einheitlicher Bemessungsregelung be-\nmessen werden können (vgl. z.B. OVG LSA, Urt. v. 05.07.2007 – 4 L 264/06, juris Rn. 28 \nf) oder ob er mehrere Einrichtungen ausgestaltet, mit der Folge, dass auch der Aufwand \nfür die Beitragserhebung jeweils getrennt zu ermitteln ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. \n03.05.2021 – 9 KN 162/17, juris Rn. 113). Bei einem einheitlichen Abgabensatz kann dann \nder Vorteil finanziell abgeschöpft werden, den die öffentliche Einrichtung insgesamt ver-\nmittelt (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 CN 1/00, juris Rn. 24; HessVGH, Beschl. v. \n15.05.1997 – 5 N 1460/96, juris Rn. 46 ff.). \n \nDie Antragsgegnerin hat hingegen die Gebühren nicht für alle drei Veranstaltungen ein-\nheitlich bemessen. Das hätte – da die Durchführung des Freimarkts nach der Prognose \nder Antragsgegnerin mit Abstand die höchsten Kosten verursacht – eigentlich umgekehrt \ndazu führen müssen, dass die Gebühren für die Teilnahme an Osterwiese und Bremer \nWeihnachtsmarkt steigen. Sie hat vielmehr von vornherein so kalkuliert, dass die Beschi-\nckerinnen und Beschicker des Freimarkts ein nach der Gebührenkalkulation verbleibendes \nDefizit der anderen beiden Veranstaltungen ausgleichen müssen und sollen. Die Kalkula-\ntion der Gebührensätze erfolgte ausgehend von der angenommenen Unterdeckung der \nstädtischen Jahrmärkte und Volksfeste zunächst (rein) veranstaltungsbezogen. Auch die \nallgemeinen Kosten der Marktverwaltung (also insbesondere die Personalkosten) wurden \nnicht gleichmäßig berücksichtigt, sondern nach dem prozentualen Anteil der Veranstal-\ntungsfläche an der Gesamtfläche aller drei Veranstaltungen veranstaltungsbezogen um-\ngelegt. Das von der Antragsgegnerin prognostizierte Defizit der Osterwiese und des Bre-\nmer Weihnachtsmarkts einerseits und die Kostenüberdeckung bezüglich des Freimarkts \nandererseits, sind Folge dessen, dass sie das so ermittelte kostendeckende Platzgeld pro \nQuadratmeter nach den von ihr zugrunde gelegten Verteilungsmaßstäben („Faktoren“) für \ndie einzelnen Branchen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erlös- und Kosten-\nstruktur angepasst hat. Das aufgrund dieser Anpassungen kalkulierte Gebührenaufkom-\nmen für die Osterwiese und den Bremer Weihnachtsmarkt bleibt in der Folge hinter den \nveranstaltungsbezogen prognostizierten Kosten zurück, während es für den Freimarkt die \n\n22 \n \nprognostizierten Kosten übersteigt. Es entsprach demnach gerade der Absicht der An-\ntragsgegnerin über die Bemessung der Faktoren nicht nur die profitableren Branchen des \nFreimarkts zugunsten der weniger profitablen Branchen des Freimarkts stärker zu belas-\nten, sondern zugleich die Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts insgesamt zu-\ngunsten der Beschickerinnen und Beschicker der aus Sicht der Antragsgegnerin weniger \n„profitablen“ Osterwiese bzw. des Weihnachtsmarkts zu höheren Gebühren heranzuzie-\nhen. \n \nDie Antragsgegnerin bezweckte entgegen ihrem Vortrag im Normenkontrollverfahren dem-\nnach nicht, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Wirtschaftlichkeit mit einheitli-\nchen Gebührensätzen arbeiten zu können. Vielmehr wollte sie den von der Antragsgegne-\nrin marktintern herangezogenen zusätzlichen Gebührenzweck eines Vorteilsausgleichs \nauch marktübergreifend in Ansatz bringen. Hat die Antragsgegnerin ihre Gebührensätze \nsomit gar nicht einheitlich kalkuliert, ist das Argument, es handele sich bei allen drei Ver-\nanstaltungen um eine einheitliche Einrichtung, zur Rechtfertigung einer vergleichsweise \ngrößeren Gebührenlast der Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts untauglich. \n \nDas Vorgehen der Antragsgegnerin überschreitet im Übrigen auch die Grenzen des Orga-\nnisationsermessens bei der Ausgestaltung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen. Nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Straßenausbaubeitragsrecht findet das kom-\nmunale Gestaltungsermessen seine verfassungsrechtlichen Grenzen jedenfalls dort, wo \ndie daraus folgende Umverteilung der Einrichtungskosten sachlich nicht gerechtfertigt ist, \nweil die Gebührenpflichtigen daraus keinen konkreten Sondervorteil mehr ziehen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 BvR 668/10, BVerfGE 137, 1-29, Rn. 51 ff.; 63 ff.; \nBVerwG, Beschl. v. 19.04.2021 – 9 B 43/20, juris Rn. 4; Beschl v. 27.05.2020 – 9 B 17.19, \njuris Rn. 4). Außerhalb des Beitragsrechts der leitungsbezogenen Anlagen hat das Bun-\ndesverwaltungsgericht etwa die Zusammenfassung von Ortsteilen in einem als Kurort an-\nerkannten Gebiet zur Erhebung eines (einheitlichen) Kurbeitrags für grundsätzlich zulässig \nangesehen, solange die Kurgäste einen Vorteil von den Kureinrichtungen haben (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 CN 1.00, juris Rn. 28, 32). \n \nDamit wird der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Organisationsfrei-\nheit der kommunalen Aufgabenträger ihre Grenzen im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und \nim Gleichheitsgrundsatz findet (vgl. NdsOVG Urt. v. 03.05.2021 – 9 KN 162/17, juris Rn. \n113; ThürOVG, Urt. v. 09.11.2021 – 4 KO 659/20, juris Rn. 62; Schaup-Haaf, in: Kommu-\nnalAbgabenR-HdB, 2. Aufl. 2022, E. Rn. 539 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. \n03.07.1978, 7 B 118.24 u.a., juris). Die Kommunen müssen also auch insoweit berücksich-\ntigen, dass die Erhebung einer Gebühr einer über die Einnahmeerzielung hinausgehenden \n\n23 \n \nRechtfertigung in Form einer Ausgleichsfunktion als Gegenleistung für eine konkrete öf-\nfentliche Leistung bedarf. Der Sache nach ist damit erneut der konkret zurechenbare Vor-\nteil angesprochen, den der Gebührenschuldner aus der gebührenpflichtigen Gegenleis-\ntung der öffentlichen Verwaltung ziehen können muss (dazu BVerfG, Beschl. v. \n16.04.2020 – 1 BvR 173/16, juris Rn. 37; Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 668/10, BVerfGE \n137, 1-29, Rn. 54). \n \nBei Berücksichtigung dessen ist die Beteiligung der Beschickerinnen und Beschicker des \nFreimarkts an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarkts ersichtlich \nnicht mehr vorteilsgerecht. Die Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe auf dem Freimarkt \nausüben, profitieren nicht davon, dass die Antragsgegnerin auch die Osterwiese und den \nBremer Weihnachtsmarkt ausrichtet. Einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen sie \ndaraus nicht. Es ist auch nicht so, dass diejenigen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe \nauf dem Freimarkt betreiben, deckungsgleich mit den Gewerbetreibenden sind, die auf der \nOsterwiese oder dem Bremer Weihnachtsmarkt auftreten. Der Kreis der Gebührenschuld-\nner ist noch nicht einmal im Wesentlichen identisch, was sich bereits daraus ergibt, dass \naufgrund der erheblich größeren Veranstaltungsfläche deutlich mehr Beschickerinnen und \nBeschicker zum Freimarkt zugelassen werden können als zu den beiden anderen Veran-\nstaltungen. Auf dem Freimarkt finden sich zudem eine ganze Reihe von Geschäftsarten, \ndie auf dem Bremer Weihnachtsmarkt nicht vertreten sind. Letztlich hat sich die Antrags-\ngegnerin entschlossen, eine Art „Quersubventionierung“ zulasten der Beschickerinnen und \nBeschicker des Freimarkts durchzuführen, um die Beschickerinnen und Beschicker von \nOsterwiese und Weihnachtsmarkt nicht (noch) stärker belasten zu müssen. Eine weitere \nBegründung für ihr Vorgehen, die über den Aspekt einer zusätzlichen Einnahmenerzielung \nhinaus geht, hat sie nicht gegeben. Sollte es ihr – was anzunehmen ist – darum gehen, \nauch diese beiden Veranstaltungen attraktiv (weil für viele Gewerbebetriebe profitabel) \nauszugestalten, wird damit ein rein kommunales Interesse angesprochen. Eine „generelle“ \nAttraktivität aller Bremer Jahrmärkte und Volksfeste stellt indes keinen hinreichend konkre-\nten wirtschaftlichen Nutzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 BvR 668/10, BVerfGE \n137, 1-29, Rn. 52) für die Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts dar. \n \n(b) Der dargestellte Fehler in der Gebührenbemessung führt zur Ungültigkeit des Art. 1 \nNr. 6 und des Anhangs (zu Artikel 1) Änderungsortsgesetz. \n \nEs entspricht zwar der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass \nnicht jede (rechtswidrige) Kostenüberdeckung, wie sie den Gebührensätzen für die Beschi-\nckerinnen und Beschicker des Freimarkts prognostisch zu Grunde gelegt wurde, zur Nich-\ntigkeit des Gebührensatzes führt. Erforderlich ist vielmehr eine erhebliche oder gröbliche \n\n24 \n \nVerletzung (vgl. instruktiv ThürOVG, Urt. v. 18.07.2024 – 4 KO 698/17, Rn. 118 ff. m.w.N.; \nBVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 CN 1.18, juris Rn. 31 ff., 38; Urt. v. 17.04.2002 – 9 CN \n1/01, juris Rn. 32 ff.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung haben sich verschiedentlich \nErheblichkeitsschwellen bzw. Toleranzgrenzen herausgebildet, die auf einer Abwägung \nzwischen der mit der Gewährung einer Fehlertoleranz verbundenen Einschränkung der \nRechtsschutzgarantie einerseits mit dem dem Einrichtungsträger eingeräumten Beurtei-\nlungsspielraum und dem Grundsatz der Normerhaltung als Ausfluss des Verhältnismäßig-\nkeitsprinzips andererseits beruhen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden inso-\nweit Fehlertoleranzen von 3 % oder 5 % für zulässig gehalten (vgl. die Rechtsprechungs-\nübersicht bei ThürOVG, Urt. v. 18.07.2024 – 4 KO 698/17, juris Rn. 119). Vorliegend be-\nträgt der prozentuale Anteil der fehlerhaft angesetzten Kosten an den zulässigerweise an-\nsatzfähigen Gesamtkosten des Freimarkts (Einnahmen von 1.233.589,05 Euro und Aus-\ngaben von 1.056.144,02 Euro, Überdeckung von 177.445,03 Euro) 16,8 %. Das liegt deut-\nlich außerhalb jeglicher zulässigen Fehlertoleranz (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 CN \n1.18, juris Rn. 31 ff., wonach eine Erheblichkeitsschwelle von 12 % nicht mit Art. 19 Abs. 4 \nGG vereinbar ist). \n \nDie Rechtswidrigkeit des Entgeltbemessungsmaßstabs für den Freimarkt hat zudem die \nUngültigkeit des Art. 1 Nr. 6 und des Anhangs (zu Artikel 1) Änderungsortsgesetz insge-\nsamt zur Folge, denn es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Antrags-\ngegnerin den Entgeltbemessungsmaßstab für Osterwiese und Bremer Weihnachtsmarkt \nebenso gewählt hätte, wenn sie um die Unwirksamkeit des Maßstabs für den Freimarkt \ngewusst hätte. \n \nb) Die Antragsgegnerin hat zudem die bei Berücksichtigung der gebührenrechtlichen \nGrundsätze ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen nicht fehlerfrei ermittelt. \n \naa) Die Antragsgegnerin hat mit den Kosten der Umzäunung des Veranstaltungsgeländes, \nder Beauftragung eines privaten Sicherheits- bzw. Sanitätsdienstes sowie damit zusam-\nmenhängender weiterer Kosten (Not- und Notausgangsbeleuchtung, Container- und Pa-\ngodenanmietung, Toilettenanlagen für Sicherheits- und Sanitätsdienst, Sicherheitstele-\nfone) Kostenpositionen in Höhe von insgesamt ca. 1.000.000 Euro rechtswidrig als berück-\nsichtigungsfähig angesehen, die sie den Gebührenpflichtigen gegenüber nicht in vollem \nUmfang berücksichtigen durfte. \n \nZwar handelt es sich bei den genannten „Sicherheitskosten“ um nach betriebswirtschaftli-\nchen Grundsätzen ansatzfähige Kosten der öffentlichen Einrichtung ((1.)) und ihre Berück-\nsichtigung dem Grunde nach verstößt weder gegen allgemeine gebührenrechtliche \n\n25 \n \nGrundsätze ((2.)) noch gegen § 71 Satz 1 GewO ((3.)). Die Berücksichtigung sämtlicher \nmit der Durchführung der Veranstaltungen verbundenen Sicherheitskosten belastet die Be-\nschickerinnen und Beschicker jedoch der Höhe nach unangemessen, weil die Antragsgeg-\nnerin ein erhebliches Allgemeininteresse an der Gewährleistung der Sicherheit auf den \nVolksfesten und dem Jahrmarkt nicht beitragsmindernd berücksichtigt hat ((4.)). \n \n(1.) Bei den „Sicherheitskosten“ handelt es sich um nach betriebswirtschaftlichen Grunds-\nätzen ansatzfähige Kosten von Osterwiese, Freimarkt und Bremer Weihnachtsmarkt im \nSinne des § 12 Abs. 2 BremGebBeitrG. \n \n(a) § 12 Abs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG bestimmt, dass bei Anstalten, Einrichtungen oder \nAnlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, \ndas Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen \nKosten decken soll. Die Vorschrift enthält das Kostendeckungsgebot und setzt dem zu er-\nzielenden Gebührenaufkommen mit dem im Kalkulationszeitraum zu erhebenden Gebüh-\nrenaufkommen eine untere Grenze (Vetter, in: Christ/Oebbecke, KommunalAbgabenR-\nHdB, 2. Aufl. 2022, Teil D, Rn. 69). Eine ausdrückliche Festlegung, dass das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen darf \n(Kostenüberschreitungsverbot), enthält § 12 Abs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG demgegenüber \nnicht. § 12 Abs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG schließt es daher nicht von vornherein aus, dass \ndas prognostizierte Gebührenaufkommen den Verwaltungsaufwand übersteigt und der \nSatzungsgeber mit einer Gebührenregelung über die Kostendeckung hinausgehende Zwe-\ncke verfolgt (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 02.02.1988 – 1 N 1/87, NVwZ-RR 1989, 157 \n(160)). Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung aus dem Kostende-\nckungsgrundsatz aber die Veranschlagungsmaxime abgeleitet, dass eine Gebührenbe-\nmessung jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn die veranschlagten Einnahmen die veran-\nschlagten Aufwendungen erheblich übersteigen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.1988 – 1 \nN 1/87, NVwZ-RR 1989, 157 (160); Urt. v. 17.05.1988 – 1 N 1/85, NVwZ-RR 1989, 101 \n(102); Urt. v. 12.10.1993 – 1 N 2/92, juris Rn. 29). Unabhängig davon ist der Normgeber \nbereits durch das Übermaßverbot gehindert, eine den Verwaltungsaufwand übersteigende \nGebühr zu erheben, die völlig losgelöst von den Kosten der gebührenpflichtigen Staats-\nleistung ist (BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 9 C 1.20, juris Rn. 30; Urt. v. 30.04.2003 – 6 C \n4.02, BVerwGE 118, 123-128 = juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvL 5/76, \nBVerfGE 50/217 (227) = juris Rn 36 ff.). Will er einen über die Kostendeckung hinausge-\nhenden Gebührenzweck verfolgen, muss dies für den Gebührenpflichtigen zudem hinrei-\nchend klar erkennbar sein. Der Normgeber kann nicht nachträglich geltend machen, er \nhabe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (BVerfG, Urt.v.19.03.2003 – 2 \nBvL 9/98, BVerfGE 108, 1-34 = juris Rn. 63; Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvL 2/14, BVerfGE \n\n26 \n \n144, 369-412, Rn. 65). Die Antragsgegnerin hat ihre Gebührenbemessung vorliegend an \nden nach ihrer Auffassung gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen orien-\ntiert. Erkennbarer Gebührenzweck ist daher allein die Kostendeckung. Hieran muss sie \nsich festhalten lassen. Die prognostizierten „Sicherheitskosten“ machen zudem über 40 % \ndes prognostizierten Kostenaufwandes der Bremer Märkte insgesamt aus. Würde es sich \ndabei nicht um Kosten der öffentlichen Einrichtungen handeln, wäre das Benutzungsent-\ngelt daher rechtswidrig. \n \n(b) Unter „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ versteht man \nden gesamten in Geld ausgedrückten betriebsbedingten Verzehr an Wirtschaftsgütern zum \nZweck der betrieblichen Leistungserbringung (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2002 – 9 LA \n152/02, juris Rn. 6). Abzustellen ist dabei allein auf diejenigen Kosten, die nach der Prog-\nnose der Antragsgegnerin im Kalkulationszeitraum anfallen werden (NdsOVG, Beschl. v. \n16.08.2002 – 9 LA 152/02, juris Rn. 7). Nicht nach „betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansatzfähig“ sind dagegen diejenigen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leis-\ntungserstellung bedingt sind, sei es, weil es sich um Kosten von Leistungen an andere \nVerwaltungseinheiten oder weil es sich um Kosten für sonstige sachfremde Leistungen \nhandelt (NdsOVG, Urt. v. 03.05.2021 – 9 KN 162/17, juris Rn. 242). Gemäß § 12 Abs. 3 \nBremGebBeitrG gehören zu den bei der Gebührenberechnung ansatzfähigen Kosten auch \nEntgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Fremdleistungen sind solche Leis-\ntungen, die von einer von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft rechtlich getrennten Per-\nson für diese im Rahmen von deren Pflichterfüllung erbracht werden. Der Ansatz solcher \nEntgelte ist am Grundsatz der Erforderlichkeit zu messen. Überflüssige und übermäßige \nKosten dürfen in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen, die erkenn-\nbar gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verstoßen, sind aus der \nKostenaufstellung auszusondern, wenn sie einen relevanten Umfang erreichen (OVG Bre-\nmen, Urt. v. 29.05.2024 – 2 LB 306/23, juris Rn. 35). \n \n(c) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Kosten der Beauftragung eines priva-\nten Sicherheits- und Sanitätsdienstes, einschließlich der damit zusammenhängenden wei-\nteren Kosten (Container- und Pagodenanmietung, Toilettenanlagen für Sicherheits- und \nSanitätsdienst), als Kosten der Jahrmärkte und Volksfeste zu qualifizieren. \n \nNicht überzeugend ist das Argument der Antragstellenden, dass Kosten, die der Aufrecht-\nerhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Großveranstaltungen dienen, zwin-\ngend aus Steuermitteln zu finanzieren und bei Berücksichtigung des „staatlichen Gewalt-\nmonopols“ nicht als Veranstaltungskosten anzusehen seien. Die gebührenpflichtige kom-\nmunale Leistung muss sich vom staatlichen Handeln, das keiner Gebührenlast unterworfen \n\n27 \n \nist, nicht der Art nach unterscheiden. Eine Gebührenlast kann vielmehr auch an den Um-\nfang der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung anknüpfen, solange dadurch nur die \nKosten einer individuell zurechenbaren Leistung gedeckt oder deren Vorteil bzw. Wert aus-\ngeglichen wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 61). Unabhängig \ndavon, dass es hier im Wesentlichen um die Kosten eines privaten Sicherheits- und Sani-\ntätsdienstes geht, dessen Dienste in gleicher Weise auch von einem privaten Veranstalter \nzum Schutz der Gewerbetreibenden und der Veranstaltungsbesucher in Anspruch genom-\nmen werden könnten und deren Inanspruchnahme einen zusätzlichen polizeilichen Schutz \nauf den Veranstaltungen nicht ersetzt, sondern – z.B. durch die Durchführung von Kontrol-\nlen beim Zugang auf das Veranstaltungsgelände – lediglich ergänzt (ähnlich VG München, \nUrt. v. 11.06.2024 – M 16 K 19.2824, juris) kennt die Verfassung keinen allgemeinen \nGrundsatz, dass die Gefahrenvorsorge eine allgemeine staatliche Tätigkeit ist, die zwin-\ngend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren wäre (vgl. ausführlich \nBVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 71 ff). \n \nEs handelt es sich vielmehr um Kosten, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten \nder Antragsgegnerin als Veranstalterin der Bremer Volksfeste und Jahrmärkte entstehen \nund damit um erforderliche Kosten der öffentlichen Einrichtung. Die Antragsgegnerin als \nVeranstalterin eines nach § 69 Abs. 1 GewO festgesetzten Marktes trifft die Verpflichtung, \nim Rahmen ihres Hausrechts insbesondere präventive Maßnahmen zur Gewährleistung \nder Sicherheit von Besucherinnen und Besuchern, aber auch der Gewerbetreibenden auf \ndem Veranstaltungsgelände zu treffen. Vor dem Hintergrund der seit mehreren Jahren wie-\nderholt ausgeführten Anschläge auf Weihnachtsmärkte – so am 19.12.2016 in Berlin, als \nein islamistischer Terrorist einen Sattelzug in die Menschenmenge auf dem Weihnachts-\nmarkt am Breitscheidplatz steuerte und am 20.12.2024, als ein Attentäter einen PKW durch \neinen Rettungsweg auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt steuerte und dabei sechs Per-\nsonen tötete und 323 Menschen verletzte – sowie der generell durch das Bundeskriminal-\namt als erhöht bewerteten Gefahr von islamistischen Anschlägen auch in der Bundesre-\npublik Deutschland (vgl. dazu ausführlich VG München, Urt. v. 11.06.2024 – M 16 K \n19.2824, juris Rn. 42) sind gesteigerte Anforderungen an die Marktsicherheit zu stellen, \nwie sich auch in den weiteren (polizeilichen) Terrorismusabwehrmaßnahmen in Bezug auf \ndie Bremer Märkte zeigt, die die Antragsgegnerin gebührenrechtlich nicht in Ansatz ge-\nbracht hat (insb. den Kosten von Zufahrtssperren und der Videoüberwachung). Die Erfor-\nderlichkeit eines Eigenschutzes von Volksfesten und Jahrmärkten hat daher in den letzten \nJahren noch einmal mehr an Bedeutung gewonnen. Unabhängig davon brachten Volks-\nfeste und Jahrmärkten schon immer ein besonderes Gefahrenpotential, z.B. durch einen \nübermäßigen Alkoholkonsum und durch Körperverletzungs- und Diebstahlsdelikte, aber \n\n28 \n \nauch durch das Aufeinandertreffen vieler Menschen auf einer begrenzten Veranstaltungs-\nfläche, mit sich. Diesen Gefahren zu begegnen, um dadurch das Risiko von Schadens- \nund Haftungsfällen gegenüber Dritten zu minimieren, obliegt zumindest auch den Veran-\nstaltern in Ausübung ihres Hausrechts bzw. ihrer Verkehrssicherungspflichten. Die Aus-\nübung dieses Hausrechts bzw. die Wahrnehmung der Veranstalterrechte zur Durchführung \nsicherheitsrelevanter Maßnahmen wurde dem Sicherheitsdienst nach den durch die An-\ntragsgegnerin mit dem Schriftsatz vom 09.12.2025 vorgelegten Sicherheitskonzepten von \nOsterwiese, Freimarkt und Bremer Weihnachtsmarkt übertragen (vgl. Bl. 342, Bl. 366, Bl. \n386 GA). Aus den durch die Antragsgegnerin vorgelegten Sicherheitskonzepten der drei \nGroßveranstaltungen für das Jahr 2023 ergibt sich, dass Aufgaben des Sicherheitsdienstes \ndas Steuern der Besucherströme bei hohen Personendichten, freiwillige Kontrollen auffäl-\nliger Personen sowie Taschenkontrollen, die „Nachtwache“ außerhalb der Öffnungszeiten \nund die Lösung von Konflikten auf dem Veranstaltungsgelände einschließlich der Alarmie-\nrung der Polizei sind. Dabei handelt es sich durchgängig um Maßnahmen, die gerade die \nWahrnehmung des Hausrechts der Veranstalterin und die Verhinderung von Schadens- \nund Haftungsfällen betreffen. Die dadurch verursachten Kosten sind somit veranstaltungs-\nbezogene Kosten. \n \nEs bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die kalkulatorisch berücksichtigten \nFremdleistungsentgelte nicht erforderlich waren, weil es sich um überflüssige oder über-\nmäßige Kosten handelte. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten der Container- und Pago-\ndenanmietung sowie der Toilettenanlagen für den Sicherheits- und Sanitätsdienst. Insoweit \nverweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass dann, wenn sie diese Einrichtungen \nnicht zur Verfügung gestellt hätte, sie durch den Sicherheitsdienst bzw. Sanitätsdienst \nselbst beschafft und der Antragsgegnerin wiederum als Fremdkosten in Rechnung gestellt \nworden wären. Als Fremdleistungsentgelte berücksichtigungsfähig sind nicht nur die Si-\ncherheitsleistungen selbst – also vor allem die Personalkosten – sondern auch die damit \nzusammenhängenden und aufgrund der Struktur der Märkte ohne Aufenthalts- oder Toi-\nlettenräume zur Gewährleistung der Aufgabenwahrnehmung unmittelbar notwendigen Auf-\nwendungen für den Aufenthalt und die Versorgung des Personals und der Aufbewahrung \nihrer Ausrüstung. Die Antragstellenden wenden sich schließlich nicht gegen die konkrete \nHöhe der für den Sanitäts- und Sicherheitsdienst berücksichtigten Kosten. Nach Aktenlage \ndrängen sich hier auch keine Fehler auf, so dass sich eine nähere Überprüfung als unge-\nfragte Fehlersuche verbietet. \n \n(d) Die Einzäunung des Veranstaltungsgeländes dient der Begrenzung des ungehinderten \nZutritts zum Veranstaltungsgelände und der Ermöglichung der Überprüfung der Besuche-\nrinnen und Besucher, z.B. auf das Mitführen von Waffen oder verbotenen Gegenständen, \n\n29 \n \nund damit – ähnlich einer Zugangskontrolle bei Gebäuden – ebenfalls dem Schutz der \nVeranstaltungsteilnehmer und der Begrenzung von Schadens- und Haftungsfällen. Die \nNotbeleuchtung und Notausgangsbeschilderung dienen nach der nachvollziehbaren Be-\ngründung der Antragsgegnerin dem Schutz der auf dem Veranstaltungsgelände übernach-\ntenden Schaustellenden außerhalb der Veranstaltungszeiten. Die Sicherheitstelefone sol-\nlen einen jederzeitigen Kontakt zu Polizei- und Rettungskräften sicherstellen. Auch diese \nMaßnahmen sind als Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts der Veranstalterin zu ver-\nstehen und damit betriebswirtschaftlich ansatzfähige Kosten der Bremer Märkte. \n \n(2.) Die Umlage der im Einzelnen aufgeführten Sicherheitskosten auf die Beschickerinnen \nund Beschicker der Jahrmärkte und Volksfeste verstößt dem Grunde nicht gegen § 12 \nAbs. 5 Satz 1 BremGebBeitrG als einfachgesetzliche Ausformung des Äquivalenzprinzips \noder gegen gebührenrechtliche Grundsätze mit Verfassungsrang. \n \nEs besteht zunächst kein verfassungsrechtliches Gebührenerhebungsverbot in Bezug auf \nsolche Kosten, die durch Gefahrenvorsorgemaßnahmen verursacht wurden (vgl. ausführ-\nlich BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 72 ff.). \n \nIhre Berücksichtigung als im Rahmen der Bemessung des Benutzungsentgelts nach § 1 \nAbs. 2 BrJahrmarktGO anrechnungsfähige Kostenposition verstößt auch weder gegen \n§ 12 Abs. 5 Satz 1 BremGebBeitrG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \noder den der Belastungsgleichheit im Abgabenrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) (vgl. zum Maßstab \nbereits oben unter II.3.a). Der rechtfertigende Bezug zwischen den Kosten der Sicherheit \nund den Beschickerinnen und Beschickern der Bremer Märkte ist gegeben. Der Ansatz der \nSicherheitskosten bei der Gebührenbemessung stellt sich für die Gebührenpflichtigen als \nGegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung der Antragsgegnerin dar. Erfor-\nderlich dafür ist das Vorliegen einer besonderen Nähebeziehung der Gebührenpflichtigen \nzur öffentlichen Leistung, die es rechtfertigt, von diesen hierfür - auch ohne vertragliche \nGrundlage und somit gegebenenfalls gegen ihren Willen - eine finanzielle Gegenleistung \nzu verlangen. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann sich diese \nrechtfertigende Nähebeziehung aus mit der öffentlichen Leistung konkret verbundenen \nVorteilen oder aus einer individuellen Veranlassung durch die Gebührenpflichtigen erge-\nben (BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 89 ff). Entscheidend ist, ob die \nBeschickerinnen und Beschicker den „Sicherheits- und Sanitätskosten“ bei wertender Be-\ntrachtung näherstehen als die Allgemeinheit (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR \n548/22, juris Rn. 92). Dies ist hier der Fall. \n \n\n30 \n \n(a) Nicht in Betracht kommt allerdings eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Leis-\ntungsveranlassung. Zwar geht von den jeweiligen Volksfesten und Jahrmärkten, wie be-\nreits dargelegt, ein erhöhtes Gefahrenpotential aus, das die besonderen zusätzlichen Si-\ncherheitsmaßnahmen veranlasst. Es handelt sich um Großveranstaltungen, mit deren \nDurchführung gesteigerte Gefahren für die öffentliche Sicherheit – sei es in Form von Kör-\nperverletzungs- und Diebstahlsdelikten oder sogar von Terrorakten, sei es durch das hohe \nPublikumsaufkommen – einhergeht. Veranlasser (im gebührenrechtlichen Sinne) dieser \nGefahren ist aber nur die Antragsgegnerin als Veranstalterin, sind nicht aber die Beschi-\nckerinnen und Beschicker, die ihr Gewerbe auf den Veranstaltungen ausüben. \n \n(b) Der materielle Gegenleistungscharakter ergibt sich jedoch aus dem Aspekt der Vor-\nteilsgewährung. \n \nEs steht zwar außer Frage, dass eine sichere Großveranstaltung auch den Besucherinnen \nund Besuchern zugutekommt. Sie werden wahrscheinlich in absoluten Zahlen öfter indivi-\nduell von dem Einsatz des Sicherheits- bzw. des Sanitätsdienstes profitieren als die Be-\nschickerinnen und Beschicker der Veranstaltung. Zudem handelt es sich bei Volksfesten \nund Jahrmärkten um öffentliche Einrichtungen mit kulturellem, sozialem und traditionsbil-\ndendem Hintergrund, die als „ureigene Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“ lange \nsogar in der kommunalen Alleinverantwortung lagen und an deren „sicherer“ Durchführung \nauch ein erhebliches Gemeinwohlinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 – 8 C \n10/08, juris Rn. 29 f.). \n \nGleichwohl sind die Marktbeschickerinnen und -beschicker in wirtschaftlicher Hinsicht in \nbesonderem Maße von einer möglichst störungsfreien Durchführung der Bremer Märkte \nabhängig. Die Antragstellenden selbst weisen auf die überragende Bedeutung hin, die die \nMarktteilnahme für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gewerbebetriebe hat. So machen sie \ngeltend, dass sie einen großen Teil ihres jährlichen Umsatzes gerade auf diesen beson-\nders attraktiven und ein breites Publikum anziehenden Großveranstaltungen machen und \nsich eine Nichtteilnahme sogar existenzbedrohend auswirken könne. Die Abhängigkeit des \nwirtschaftlichen Erfolgs von der Teilnahme an Volksfesten und Jahrmärkten ist ein beson-\nderes Merkmal des Schaustellergewerbes. Die in Rede stehenden Sicherheitsmaßnahmen \nermöglichen es nach den Ausführungen der Antragsgegnerin indes erst, dass die Durch-\nführung dieser Großveranstaltungen in ihrer historisch gewachsenen Ausgestaltung auch \nbei einer sich verschärfenden Sicherheitslage möglich bleibt. Dabei kommt es nicht auf die \nauch zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die Bremer Märkte ohne die Si-\ncherheitsmaßnahmen als Teil eines Sicherheitskonzepts und das Vorhalten eines Sani-\ntätsdienstes überhaupt nach § 69 GewO festgesetzt werden dürften, weil ohne sie der \n\n31 \n \nSchutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne \ndes § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO nicht gewährleistet wäre (vgl. dazu, ob aufgrund der Häufung \nterroristischer Anschläge insb. auf Weihnachtsmärkten in der jüngeren Vergangenheit die \nhinreichend konkrete Gefahr für Leib und Leben durch Anschläge mittels Kraft- und Last-\nkraftwagen anzunehmen ist VG München, Urt. v. 11.06.2024 – M 16 K 19.2824, juris \nRn. 39 ff. einerseits und VG Berlin, Urt. v. 30.08.2019 – 24 K 301.18, juris Rn. 48 f. ande-\nrerseits). Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Ober-\nverwaltungsgerichts das von ihr verfolgte Sicherheitskonzept und die darin vorgesehenen \npräventiven Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflichten für erforderlich \nhalten durfte, um weiterhin sichere Großveranstaltungen anbieten zu können. Ohne diese \nMaßnahmen würden die Bremer Märkte demnach von der Antragsgegnerin nicht, zumin-\ndest aber nicht in der tradierten Art und Weise, durchgeführt werden. Ein Recht der Be-\nschickerinnen und Beschicker auf eine unveränderte kommunale Fortführung der Bremer \nMärkte besteht gerade nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 8 C 9/23, juris Rn. 19). Die \nBeschickerinnen und Beschicker sind daher bereits deswegen Nutznießerinnen und Nutz-\nnießer der Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen, weil so gewährleistet bleibt, dass sie \nihrem Gewerbe weiterhin bzw. in der bewährten Art und Weise nachgehen können. Dies \nspricht für das Vorliegen eines Zurechnungszusammenhangs (vgl. zu diesem Aspekt \nBVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 99). Überdies sind die getroffenen \nMaßnahmen auch konkret geeignet, das Sicherheitsgefühl der Besucherinnen und Besu-\ncher zu stärken und damit die Attraktivität der Veranstaltungen zu erhöhen. Die Beschicke-\nrinnen und Beschicker profitieren auch insoweit in wirtschaftlicher Hinsicht davon, dass das \nMarktgeschehen von dem Publikum als sicher und die Teilnahme daran als risikoarm ein-\ngeschätzt wird. Schließlich dienen die Sicherheitsmaßnahmen auch ihrem Schutz. Auf-\ngrund ihrer dauerhaften Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände – teilweise auch \nüber Nacht – sind sie den veranstaltungsbezogenen Gefahren sogar in besonderem Maße \nausgesetzt. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung stehen die Beschickerinnen und Be-\nschicker den zu finanzierenden Maßnahmen daher näher als die Allgemeinheit, so dass es \ndem Grunde nach gerechtfertigt erscheint, sie an den Sicherheitskosten zu beteiligen. \n \n(3.) § 71 Satz 1 GewO verbietet die Umlage der Sicherheitskosten nicht. \n \nDanach darf der Veranstalter bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Ver-\ngütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von \nVersorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung \nfordern. \n \n\n32 \n \n(a) § 71 Satz 1 GewO begrenzt das Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin bei der \nErhebung von Entgelten für Volksfeste und Jahrmärkte. \n \n§ 71 GewO richtet sich an „Veranstalter“ und damit nach seinem Wortlaut an private und \nöffentliche Veranstalter gleichermaßen. Für gemeindliche Veranstalter begrenzt die Vor-\nschrift das Recht zur Entgelterhebung nach kommunalem Abgabenrecht (vgl. Hilderscheid, \nin: Friauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, 348. Lfg. § 71 Rn. 13; VG Minden, Urt. \nv. 26.05.2021 – 3 K 95/18, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Urt. v. 07.12. 2012 – 7 K 2010/10, \njuris Rn. 16, juris). \n \nDafür spricht auch die Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie. Eine Vor-\nläuferregelung zu § 71 GewO enthielt bereits die Preußische Gewerbeordnung vom \n17.01.1845 und später auch die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom \n21.06.1869 (vgl. Hilderscheid, in: Friauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, 348. \nLfg. § 71 Rn. 1 f.). Auf Grund der bis zum 30.04.1977 geltenden Regelung im Titel IV der \nGewerbeordnung (§ 68 aF) durfte der Marktverkehr nur mit Abgaben belastet werden, die \neine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerätschaf-\nten bildeten (Schönleiter/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, § 71 \nRn. 1). Die Vergütungsregelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Titels IV und \nanderer Vorschriften der Gewerbeordnung vom 05.07.1978 (BGBl. I, 1773) vom 5. Juli \n1976 in § 71 GewO neu gefasst. Der Regierungsentwurf wollte die Privilegierung zunächst \nallein für Wochenmärkte fortschreiben, um der „volkswirtschaftlich wichtigen Funktion“ die-\nser Märkte zur Versorgung der Bevölkerung mit frischen Lebensmitteln Rechnung zu tra-\ngen (BT-Drs. 7/3859, S. 12, 17; Schwarz, in: GewA 2015, 289 (292)). Es sollte verhindert \nwerden, dass der Veranstalter Wochenmärkte dadurch zum Erliegen bringt, dass er durch \ndie Forderung eines Eintrittsgeldes Besucher und Beschicker fernhält (vgl. BT-Drs. 7/3859, \nS. 17). In den parlamentarischen Beratungen wurde auf Grund von Verbandsinitiativen der \nRegierungsentwurf dahin abgeändert, dass neben den Wochenmärkten auch die Jahr-\nmärkte sowie die Volksfeste einbezogen wurden (vgl. Bericht und Antrag des Ausschusses \nfür Wirtschaft, BT-Drucks. 7/4846, S. 11). Auf Vorschlag des vom Bundesrat angerufenen \nVermittlungsausschusses erhielt der Satz 1 seine endgültige Fassung. Dem Begehren des \nBundesrates, Jahrmärkte und Volksfeste nicht in § 71 GewO aufzunehmen, um hier die \nErhebung von Eintrittsgeldern zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 7/5023, S. 2), folgte der Ver-\nmittlungsausschuss nicht (BT-Drucks. 7/5142) (zum Ganzen ausführlich Hilderscheid, in: \nFriauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, 348. Lfg. § 71 Rn. 6). \n \n§ 68 GewO a.F. bezog sich auf „Abgaben und Beiträge“ und sprach damit ausdrücklich \ndas öffentliche Marktwesen an; es bestanden aufgrund der Formulierung sogar Zweifel, ob \n\n33 \n \ndie Bestimmung auch für privatrechtlich begründete Forderungen gelten sollte (vgl. Schön-\nleiter/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, § 71 Rn. 5). Der Gesetzgeber \nhat durch § 71 GewO an diese Regelung angeknüpft und dabei nicht zum Ausdruck ge-\nbracht, dass er die Vorschrift nunmehr auf private Veranstalter begrenzen wollte. Insbe-\nsondere ist der Begriff „Vergütung“ neutral gewählt und erfasst sowohl öffentlich-rechtliche \nals auch auf privatrechtliche Entgeltforderungen (vgl. Hilderscheid, in: Friauf/Korte/Repke-\nwitz/Schulze-Werner, GewO, 348. Lfg. § 71 Rn. 18). \n \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 71 Satz 3 GewO, der bestimmt, dass landes-\nrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden \nund Gemeindeverbände „unberührt“ bleiben. \n \nDie Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/3859, S. 17) führt zu § 71 Satz 3 GewO aus: \n„§ 71 Satz 1 bestimmt nur, für welche Leistungen bei Wochenmärkten eine Vergü-\ntung gefordert werden darf, sagt jedoch nichts über deren Höhe aus; sie wird nach \nden Aufwendungen des Veranstalters zu bemessen sein. Sind die Gemeinden Trä-\nger von Wochenmärkten, so richtet sich die Höhe der Vergütung nach den Gebüh-\nrenvorschriften der Länder. Satz 2 [jetzt: Satz 3] stellt klar, daß Satz 1 keine Gebüh-\nrenbemessungsregelung darstellt.“ (Anm. durch den erkennenden Senat) \n \nDas ist so zu verstehen, dass § 71 Satz 1 GewO kommunalen Veranstaltern auf der \n„1. Stufe“ der Gebührenbemessung die bei der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfä-\nhigen Kosten vorgibt, den Gemeinden jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der „2. Stufe“, \nalso hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs und der Bemessungskriterien, macht. § 71 \nSatz 3 GewO stellt klar, dass es insoweit bei den landesrechtlichen Bestimmungen über \ndie Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden bleibt. Ob und bei welchen Ar-\nten von Veranstaltungen im Bereich des Titels IV GewO Vergütungen erhoben werden, in \nwelcher Höhe sie zu erheben sind, wem die Festsetzung zusteht, wo und wann sie zu \nentrichten sind, in welche Kasse sie fließen, wie die Beitreibung erfolgt und welche Behörde \nüber die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung zu entscheiden hat, ist nach landes-\nrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (Schönleiter/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, \n93. EL März 2024, § 71 Rn. 5; VG Minden, Urt. v. 26.05.2021 – 3 K 95/18, juris Rn. 32 ff.; \nVG Münster, Urt. v. 07.12. 2012 – 7 K 2010/10, juris Rn. 22 f.; so wohl auch Hilderscheid, \nin: Friauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, 348. Lfg. § 71 Rn. 22, 30 f. missver-\nständlich Pielow, in: BeckOK GewO, 67. Edition., Stand: 01.12.2022, § 71 Rn. 11, 13). \n \n(b) Die Antragsgegnerin ist durch § 71 Satz 1 GewO jedoch nicht gehindert, die „Sicher-\nheitskosten“ bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Die Vorschrift regelt, dass \n\n34 \n \nnur solche Kostenpositionen Berücksichtigung finden können, die sich als Gegenleistung \n„für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versor-\ngungseinrichtungen und Versorgungsleistungen“ darstellen. \n \nUnter der Überlassung von „Raum“ ist die Vermietung eines Teiles des Markt- oder Fest-\nplatzes zu verstehen, der dem einzelnen Anbieter zugewiesen wird. Unter „Ständen“ sind \nnur solche Marktstände zu verstehen, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden \nund Bestandteile des Marktplatzes sind (also „Buden“) (Hilderscheid, in: Fri-\nauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, 348. Lfg. § 71 Rn. 13). Unter Inanspruch-\nnahme von Versorgungseinrichtungen ist der Anschluss an solche Einrichtungen (z.B. \nWasser- und Kanalanschluss) zu verstehen, nicht aber die für die Herstellung der Versor-\ngungseinrichtung entstandenen Kosten (BT-Drs. 7/3859, S. 17). Die Inanspruchnahme von \nVersorgungsleistungen soll sich zum einen auf die Inanspruchnahme von z.B. Wasser und \nStrom einschließlich der Abfallbeseitigung beziehen, also auf den Verbrauch. Nach der \nVorstellung des Gesetzgebers sollen hierunter aber auch die dem Veranstalter durch die \nVeranstaltung entstehenden Gemeinkosten (z. B. anteilige Gehälter und Vergütungen für \nMarktmeister und Marktverwalter) sowie Abschreibungskosten berücksichtigt werden (BT-\nDrs. 7/3859, S. 17). \n \nDie „Sicherheitskosten“ (Sanitätsdienst, Sicherheitsdienst einschließlich damit zusammen-\nhängender Kosten, Sicherheitstelefon, Notbeleuchtung und -beschilderung, Sicherheits-\ntelefon, Umzäunung) erweisen sich bei sachgerechter Auslegung als Gegenleistung für die \n„Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen“ in diesem Sinne. \n \nDer Gesetzeswortlaut lässt es zu, sie unter den Begriff der „Versorgungsleistungen“ zu \nsubsumieren. „Versorgen“ ist das Bereitstellen von etwas Fehlendem oder dringend Ge-\nbrauchtem (https://www.wortbedeutung.info/Versorgung/), worunter auch personelle und \nsachliche Ressourcen gefasst werden können. Versorgungsleistungen zielen begrifflich \nauf die Deckung eines bestimmten Bedarfs ab, der in diesem Fall in der Sicherstellung der \nSicherheit der Veranstaltungen und dem Schutz der Veranstaltungsteilnehmer (Besu-\ncher/Beschicker) durch die Veranstalterin zu sehen ist. Der grammatischen Auslegung wi-\nderspricht es auch nicht, anzunehmen, dass die Beschickerinnen und Beschicker die Ver-\nsorgungsleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. „Inanspruchnahme“ ist das Gebrauch \nmachen, beanspruchen oder nutzen eines Vorteils, also z.B. einer Sache oder eines \nRechts. Das setzt begrifflich nicht unbedingt ein aktives Tun voraus, sondern kann auch in \nder passiven Entgegennahme z.B. einer Dienstleistung liegen. Wie bereits oben unter II. \n3. b. aa (2.) dargestellt, stellen sich die Sicherheitsmaßnahmen als eine den Beschickerin-\nnen und Beschickern individuell zurechenbare Leistung der Antragsgegnerin dar, weil sie \n\n35 \n \nihnen in besonderer Weise zugutekommen. Dann liegt in der Teilnahme an der jeweiligen \nso gesicherten Veranstaltung auch begrifflich eine Inanspruchnahme dieser Leistung, un-\nabhängig davon, ob die Sicherheitsmaßnahmen von den Gebührenpflichtigen gewollt sind \noder nicht. Eine Einschränkung, wie sie von den Antragstellenden vertreten wird, dass \n„Versorgungsleistungen“ nur solche Leistungen der Marktverwaltung seien, die sich unmit-\ntelbar auf die Überlassung von Raum und Ständen als „Hauptleistung“ bezögen, ist dem \nGesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Vielmehr steht die Vergütungsfähigkeit von Versor-\ngungsleistungen gleichrangig neben derjenigen der Überlassung von Raum und Ständen. \n \nAuch die historische und die teleologische Auslegung sprechen für eine grundsätzliche \nVergütungsfähigkeit der Sicherheitskosten. \n \nDer Gesetzgeber wollte den Begriff der „Versorgungsleistung“ nicht auf die Befriedigung \ndes konkreten Bedarfs beschränkt wissen, der den Gewerbetreibenden unmittelbar und \nindividuell durch den Betrieb ihres Geschäfts entsteht (vgl. BT-Drucks. 7/3859, S. 17). „Ver-\nsorgungsleistungen“ des Veranstalters sollen vielmehr auch die durch die Veranstaltung \nentstehenden Gemeinkosten des Veranstalters sein. Beispielhaft angeführt werden die an-\nteiligen Gehälter und Vergütungen für Marktmeister und Verwalter. „Gemeinkosten“ sind \ndiejenigen Kosten eines Unternehmens, die einem Kostenträger oder einer Kostenstelle \nnicht direkt zugeordnet werden können. Sie bilden somit das Gegenstück zu den Einzel-\nkosten und mit ihnen gemeinsam die Gesamtkosten; sie werden auch als indirekte Kosten \nbezeichnet (https://www.bwl-lexikon.de/wiki/gemeinkosten). Demnach wollte der Gesetz-\ngeber es den Veranstaltern ermöglichen, indirekte Kosten abzurechnen, die durch die In-\nanspruchnahme seitens der Beschickerinnen und Beschicker entstehen. \n \nZwar hat sich der Wirtschaftsausschuss des Bundestags im Gesetzgebungsverfahren im \nZusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gemeinkosten für eine restrik-\ntive Anwendung der Vergütungsregel ausgesprochen (BT-Drucks. 7/4846, S. 3). Der Aus-\nschuss wollte verhindert wissen, dass ein Veranstalter sämtliche Gemeinkosten einer \nMarktverwaltung in die Gebührenkalkulation eingehen lässt; er hat insoweit einen unmittel-\nbaren Zusammenhang der Kosten mit der jeweiligen Veranstaltung gefordert (BT-Drs. \n7/4846, S. 3). Daraus wird zum Teil geschlossen, dass eine die Vergütung rechtfertigende \n„Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen“ in Bezug auf Gemeinkosten nur dann ge-\ngeben sei, wenn sie durch den „Betrieb eines Geschäfts“ veranlasst wurden (so wohl VG \nMinden, Urt. v. 26.05.2021 – 3 K 95/18, juris Rn. 49, 56, 75; ähnlich wohl auch Pielow, \nGewA 2019, 287 (288 f.)). Gefordert wird der Sache nach damit – so tragen es auch die \nAntragstellenden vor – ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den „Versorgungsleis-\n\n36 \n \ntungen“ und der Überlassung von Raum und Ständen als (vermeintliche) „Hauptleistungs-\npflicht“ der Veranstalter. Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Abzustellen ist nach der \nbereits dargelegten Gesetzeshistorie auf einen unmittelbaren Zusammenhang der indirek-\nten Kosten mit der jeweiligen Veranstaltung, nicht aber notwendigerweise mit dem Betrieb \neines Geschäftes. Deswegen kommt es, anders als die Antragstellenden meinen, für die \nVergütungsfähigkeit von Personalkosten auch nicht darauf an, ob sie sich auf den Verwal-\ntungsaufwand beziehen, der für die Überlassung des Raums und der Versorgungseinrich-\ntungen angefallen ist (also z.B. für die Planung der Standplätze und für die Prüfung der \nZulassungsanträge). Entscheidend ist vielmehr der unmittelbare Zusammenhang mit der \nVeranstaltung und die Qualifizierung als den Beschickerinnen und Beschickern zugute-\nkommende Leistung des Veranstalters. Dies ist - wie oben ausgeführt - in Bezug auf die \nSicherheitskosten gegeben. Kein anderes Ergebnis folgt vorliegend daraus, dass es zu \neinem großen Teil nicht um Personalkosten der Marktverwaltung, sondern um die Kosten \neines privaten Sicherheits- und Sanitätsdienstes geht. Es ist letztlich nur eine Frage der \nGröße der Veranstaltung, ob die Marktverwaltung auf dem Veranstaltungsgelände das \nHausrecht durch eigenes Personal ausüben lässt oder ob sie – weil die Größe des Marktes \ndie Kapazitäten der Marktverwaltung übersteigt – sich dafür einen Sicherheitsdienst „ein-\nkauft“. Es wäre widersprüchlich, wenn sie im ersten Fall für die dafür aufgewendeten Per-\nsonalkosten eine Vergütung fordern könnte, im zweiten Fall aber auf den Kosten „sitzen“ \nbleiben würde. \n \nFür dieses Auslegungsergebnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 71 Satz 1 GewO. \nAus Sicht des (historischen) Gesetzgebers erfüllen Wochenmärkte, Jahrmärkte und Volks-\nfeste eine besondere Funktion für die Bevölkerung. Sie gelten als besonders erhaltenswert \nund sollen daher nicht durch die Forderung eines Eintrittsgeldes zum Erliegen gebracht \nwerden. Dem ist zu entnehmen, dass die Vergütungsforderungen der Veranstalter jeden-\nfalls in Bezug auf die „Versorgungsleistungen“ nach oben hin durch ihre Aufwendungen \nbegrenzt sind und insbesondere – wie es zum Beispiel außerhalb des Anwendungsbe-\nreichs eines Kostenüberschreitungsgrundsatzes in den durch das Äquivalenzprinzip ge-\nsetzten Grenzen rechtlich zulässig wäre – eine Umsatzbeteiligung nicht stattfinden darf \n(Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, Rn. 6; Hilderscheid, in: Fri-\nauf/Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, 348. Lfg. § 71 Rn. 16). Dass es den Veran-\nstaltern aber nicht möglich sein soll, tatsächlich entstandene Kosten umzulegen, soweit \neine Inanspruchnahme durch die Beschickerinnen und Beschicker erfolgt, sie also quasi \nbei der Durchführung der Veranstaltung „draufzahlen“ müssen, widerspräche dem Ziel ei-\nnes Markterhalts. \n \n\n37 \n \nBei Berücksichtigung dessen ist § 71 Satz 1 GewO so auszulegen, dass eine „Vergütung \nfür die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen“ gefordert werden kann, wenn und \nsoweit unmittelbar durch die Veranstaltung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen an-\nsatzfähige Kosten entstehen und den Beschickerinnen und Beschickern durch die kosten-\nauslösende Leistung des Veranstalters ein die Gebührenerhebung rechtfertigender konk-\nret zurechenbarer Vorteil zugutekommt. Für kommunale Veranstalter, die ohnehin durch \ndie Grundrechte der Gewerbetreibenden, das Übermaßverbot und den Grundsatz der Be-\nlastungsgleichheit gebunden sind, beschränkt sich der eigenständige Anwendungsbereich \ndes § 71 Satz 1 GewO damit in Bezug auf die Vergütungsfähigkeit von Versorgungsleis-\ntungen auf die bundesrechtliche Regelung eines Kostenüberschreitungsverbots, das kei-\nnen Verfassungsrang hat, und auf das Verbot, von den Besucherinnen und Besuchern der \nVeranstaltung ein Eintrittsgeld zu fordern (vgl. insoweit auch Pielow, in: BeckOK GewO, \n§ 71 Rn. 10, wonach § 71 GewO das Äquivalenzprinzip enthält). § 71 Satz 1 GewO hindert \ndie kalkulatorische Berücksichtigung der in Streit stehenden Sicherheitskosten somit dem \nGrunde nach nicht, denn es handelt sich um unmittelbar veranstaltungsbezogene Kosten \nals Gegenleistung für die (auch) unmittelbar den Beschickerinnen und Beschickern der \nVeranstaltungen zugutekommende Gewährleistung der Sicherheit auf dem Veranstal-\ntungsgelände. \n \n(4.) Die Antragsgegnerin ist zur Wahrung des Übermaßverbots jedoch verpflichtet, das er-\nhebliche Allgemeininteresse an der Gewährleistung der Sicherheit auf den Bremer Jahr-\nmärkten und Volksfesten gebührenmindernd zu berücksichtigen. \n \nBenutzungsgebühren sind selbst dann, wenn sie sich als Gegenleistung für eine den Ge-\nbührenpflichtigen unmittelbar zurechenbare Leistung der öffentlichen Verwaltung darstel-\nlen, sachlich erst gerechtfertigt, wenn die Gebührenbemessung auch der Höhe nach den \ndadurch gesteckten Rahmen nicht überschreitet. Die Belastung muss nach Maßgabe des \ndurch die öffentlich-rechtliche Leistung vermittelten Vorteils erfolgen, der mit der Gebühr \nfinanziell ausgeglichen beziehungsweise dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag ab-\ngegolten werden soll (BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 104; Beschl. v. \n24.06.2014 – 1 BvR 668/10, BVerfGE 137, 1-29, Rn. 51 f.). Auf die Gebührenpflichtigen \nkann daher grundsätzlich nur der Aufwand umgelegt werden, der ihrem Vorteil entspricht \n(BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 6 C 8/99, BVerwGE 112, 194-214 = juris Rn. 35). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in bestimmten Fallgestaltun-\ngen bei der Gebührenbemessung einem zugleich bestehenden Allgemeinwohlinteresse \ndurch einen sogenannten „Gemeinwohlabschlag“ Rechnung zu tragen (dazu BVerwG, Urt. \n\n38 \n \nv. 29.03.2019 – 9 C 4.18, BVerwGE 165, 138-166, Rn. 78). Ein derartiger Abzug ist insbe-\nsondere dann erforderlich, wenn ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand in nennens-\nwertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vorteil zugeord-\nnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6.15, BVerwGE 154, 275-296, \njuris Rn 42; Urt. v. 22.11.2000 - 6 C 8.99, BVerwGE 112, 194 (205 ff.) = juris Rn. 33 und v. \n24.06.2015 - 9 C 23.14, juris Rn. 23 [Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagneti-\nsche Verträglichkeit von Geräten]; Urt. v. 07.04.1989 – 8 C 90.87, BVerwGE 81, 371-376 \n= juris Rn. 16 und v. Urt. v. 25.05.1984 – 8 C 55.82, 8 C 58.82, juris Rn. 17 f. [Straßenrei-\nnigungsgebühr]). In solchen Fällen gebieten es der Grundsatz der Belastungsgleichheit \nund der vorteilsgerechten Verteilung von Lasten, das bestehende und messbare Allge-\nmeininteresse beitragsmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis Ähnliches ist der Ent-\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Veranstalterhaf-\ntung aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hielt \ndort einen Gemeinwohlabschlag deswegen nicht für erforderlich, weil das allgemeine Teil-\nhabeinteresse an einem Fußballspiel der Bundesliga durch die öffentliche Hand finanziert \nwird und die Veranstalterhaftung sich nur auf den Mehraufwand bei sogenannten „Hochri-\nsikospielen“ bezieht (BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, juris Rn. 105). \n \nDie Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Sicherheit auf \nden Bremer Märkten gebietet es vorliegend in vergleichbarer Weise, die Umlage der prog-\nnostizierten Sicherheitskosten auf die Beschickerinnen und Beschicker zu begrenzen. Ein \n„Gemeinwohlabschlag“ ist zum einen deswegen erforderlich, weil es sich bei Volksfesten \nund Jahrmärkten um öffentliche Einrichtungen mit einem besonderen kulturellen, sozialen \nund traditionsbildenden Hintergrund handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 – 8 C 10.08, \njuris Rn. 29 f.). Wie bereits dargelegt, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, \nderartige Veranstaltungen trotz der sich in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Si-\ncherheitslage weiterhin in ihrer historisch gewachsenen Art und Weise durchzuführen und \nzugleich den Erfordernissen an die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Rechnung \nzu tragen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Einführung einer Gebührenpflicht \nder Besucherinnen und Besucher durch § 71 GewO ausgeschlossen ist. Eine Benutzungs-\ngebühr nach § 12 BremGebBeitrG kann daher von vornherein nur von einem Teil der Be-\nnutzerinnen und Benutzer der öffentlichen Einrichtung, nämlich von den Gewerbetreiben-\nden, erhoben werden. Die Situation ist insoweit vergleichbar zu der durch das Bundesver-\nwaltungsgericht anerkannten Fallgruppe, dass ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand \nin nennenswertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vor-\nteil zugeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 6 C 8.99, BVerwGE 112, \n194-214 = juris Rn. 33). Auch wenn die Gewährleistung einer sicheren Durchführung der \n\n39 \n \nVeranstaltungen in besonderer Weise den Gewerbetreibenden zugutekommt, weil der wirt-\nschaftliche Erfolg ihrer gewerblichen Tätigkeit in besonderer Weise hiervon abhängt, ist \ndem bestehenden Allgemeininteresse an der Durchführung sicherer Volksfeste und Jahr-\nmärkte zur Wahrung einer vorteilsgerechten Belastung der Beschickerinnen und Beschi-\ncker gleichwohl durch einen substantiellen Gebührenabschlag Rechnung zu tragen. \n \nDie Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt \nim Ermessen des Ortsgesetzgebers (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 – 8 C 90.87, BVerwGE \n81, 371-376, LS 2; Urt. v. 25.05.1984 – 8 C 55.82, 8 C 58.82, juris Rn. 20). Dabei belässt \nihm der Gleichheitssatz für die Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Ein-\nschätzungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - 8 C 90.87, juris Rn. 19). Die Ermes-\nsenserwägungen müssen aber alle für die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses \nwesentlichen Aspekte berücksichtigen (NdsOVG, Urt. v. 16.02.2016 – 9 KN 288/13, juris \nRn. 17). Angesichts dessen, dass die Marktbeschicker in größerem Umfang von den hier \nin Rede stehenden Sicherheitsmaßnahmen profitieren als die Allgemeinheit, dürften ohne \nVerfassungsverstoß jedenfalls mehr als die Hälfte der zulässigen Sicherheitskosten Be-\nrücksichtigung finden können. Ein nur ganz unwesentlicher oder gar „symbolischer“ Ab-\nschlag dürfte wiederum dem dargestellten gewichtigen Allgemeininteresse nicht ausrei-\nchend Rechnung tragen. Die Berücksichtigung des auf das Allgemeininteresse entfallen-\nden Kostenanteils bei der Gebührenerhebung kann in der Weise erfolgen, dass der im \nAllgemeininteresse aufgewendete Kostenanteil bereits bei der Feststellung der durch Ge-\nbühren zu deckenden Kosten abgesetzt wird. Möglich ist auch, dass dieser Anteil der Höhe \nnach in einer Satzung festgelegt wird (BVerwG, Urt. v. 25.05.1984 – 8 C 55.82, 8 C 58.82, \njuris Rn. 18 f.). \n \nbb) Die Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin als „Pacht Bürgerweide“ und als \n„Pacht Bürgerweide Sonderzahlung“ bezeichneten Kostenpositionen in Höhe von \n67.302,88 Euro bzw. 119.000 Euro verletzt das Äquivalenzprinzip und ist zudem mit § 71 \nSatz 1 GewO unvereinbar. \n \n(1.) Die Antragsgegnerin durfte diese Kosten nicht wie von ihr geltend gemacht zur Verfol-\ngung des Gebührenzwecks einer Kostendeckung als unmittelbar veranstaltungsbezogene \nKosten an die Beschickerinnen und Beschicker weitergeben. Die Aufwendungen sind bei \nBerücksichtigung des Gebührenzwecks der Kostendeckung nicht gebührenfähig. \n \nNach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Antrags-\ngegnerin sollen mit den genannten Kostenpositionen veranstaltungsbezogene Aufwendun-\ngen auf die Beschickerinnen und Beschicker umgelegt werden, die der Antragsgegnerin \n\n40 \n \naufgrund von Zahlungsansprüchen des Sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen – \nTeilsondervermögen Veranstaltungsflächen (im Folgenden: TSVV) als Gegenleistung für \ndie Überlassung der Bürgerweide während der Veranstaltungszeiten von Osterwiese und \nFreimarkt entstünden. Diese Aufwendungen sind jedoch bereits deswegen nicht gebüh-\nrenfähig, weil die Antragsgegnerin selbst Eigentümerin der Bürgerweide ist und sie daher \nnicht als Pächterin dieser Veranstaltungsfläche am Rechtsverkehr teilnimmt. Es besteht \nauch kein rechtsgültiger Pachtvertrag zwischen dem TSVV und der Antragsgegnerin. Bei \ndem TSVV handelt es sich um ein von der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 \nNr. 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines „sonstigen Sondervermögens Gewerbe-\nflächen“ der Stadtgemeinde Bremen (BremSVGewerbeOG) geschaffenes kommunales \nSondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 BremSVGewerbeOG), \ndem die Verwaltung und Verwertung der stadtbremischen Veranstaltungsflächen obliegt. \nVon der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa an das TSVV zu leistende „Pachtzah-\nlungen“, wie sie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten undatierten „Vereinba-\nrung zur Zahlung einer Zusatzpacht für die Sanierung der Infrastruktur Bürgerweide“ zwi-\nschen der damaligen Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und dem TSVV ergeben, \nbegründen daher keine Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin aufgrund eines Vertrages \nzwischen zwei Rechtssubjekten. Der sich daraus ergebende finanzielle Aufwand führt nicht \nzu gebührenfähigen Kosten der Antragsgegnerin durch den Betrieb der öffentlichen Ein-\nrichtungen. Maßgeblich für die Gebührenkalkulation ist nicht, was sich bei einer ihrer Ver-\nwaltungseinheiten als Verwaltungsaufwand gegenüber einer anderen ihrer Verwaltungs-\neinheiten ergibt, sondern allein, was bei der Antragsgegnerin selbst durch den Betrieb der \nöffentlichen Einrichtung an Kosten anfällt. Sonderrechtsbedingte Verschiebungen, die sich \nauf Grund der im Einzelfall gewählten Organisation der Einrichtung ergeben, haben auf \nden Umfang der gebührenfähigen Kosten und damit auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss \n(vgl. OVG S-H, Urt. v. 28.11.2001 – 2 K 6/99, juris Rn. 18; OVG Saarland, Beschl. v. \n07.05.2020 – 1 A 196/19, juris Rn. 14). Bereits das schließt es aus, die „Pachtzahlungen“ \ndes Marktreferats an das TSVV als Teil der Leistung der Antragsgegnerin gegenüber den \nBeschickerinnen und Beschickern zu verstehen, für die sie im Rahmen der Gebührenbe-\nmessung eine Gegenleistung verlangen kann. \n \nDahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin berechtigt wäre, anstatt der tatsächlich mit dem \nTSVV vereinbarten Pacht für die Bereitstellung der eigenen Veranstaltungsfläche – an-\nstelle von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen gemäß § 12 Abs. 3 BremGebBei-\ntrG – eine kalkulatorische Pacht bei der Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen (vgl. \ndazu BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 – 9 CN 1.01, BVerwGE 116, 188-197 = juris Rn. 30; OVG \nBln-BBg, Urt. v. 20.06.2016 – OVG 1 B 2.12, juris Rn. 279; OVG S-H, Urt. v. 28.11.2001 – \n2 K 6/99, juris Rn. 19; Urt. v. 23.09.2009 – 2 LB 34/08, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. \n\n41 \n \nv. 11.08.2006 – 1 A 49/06, juris Rn. 33; VGH B-W, Beschl. v. 27.02.1996 – 2 S 1407/94, \njuris Rn. 84; Urt. v. 16.02.1989 – 2 S 2279/87; Vetter/Schönenbroicher/Pommer, in: \nChrist/Oebbecke, KommunalAbgabenR-HdB, 2. Aufl. 2022, Teil D, Rn. 316; Gallasch, in: \nBeckOK KommunalabgabenR Baden-Württemberg, 6. Ed. 01.11.2025, § 14 KAG Rn. 185). \nDenn dazu hätte es zumindest weiterer Darlegungen in der Gebührenkalkulation zur Er-\nmittlung der angemessenen kalkulatorischen Pacht für die Veranstaltungszeiten bedurft. \nDie Angaben der Antragsgegnerin dazu gehen über die Höhe der im Jahr 2023 gegenüber \ndem TSVV tatsächlich geleisteten Pachtzahlung nicht hinaus. Die Antragsgegnerin hat in \nder mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt, dass die „Pachthöhe“ gemäß der Abrede \nmit dem TSVV in Abhängigkeit von der Höhe des Gebührenaufkommens von Osterwiese \nund Freimarkt des Vorjahres sei. Das schließt es aus, die Zahlungen an das TSVV als \nkalkulatorische Pacht zugrunde zu legen, da sie Kostenbestandteile enthält, die nicht le-\ndiglich auf eine Kapitalerhaltung gerichtet sind. Durch die Umlage der Pachtzahlung auf \ndie Beschickerinnen und Beschicker steigt das Benutzungsentgelt und dadurch das Ge-\nbührenaufkommen, was wiederum zu höheren Zahlungen an das TSVV im Folgejahr führt. \nDies bedingt über mehrere Kalkulationsperioden ein Anwachsen der „Pachtzahlungen“, \nwodurch sie sich immer weiter von dem entfernen, was die Antragsgegnerin bei einer an-\nderweitigen Verpachtung der Bürgerweide üblicherweise verlangen könnte. \n \n(2.) Die „Sonderpacht“ stellt sich überdies nicht als Entgelt für die Überlassung der Bürger-\nweide während der Veranstaltungszeiten dar. Die für die „Sonderpacht“ vorgesehene Ge-\ngenleistung des TSVV ist nämlich nicht die Überlassung der Bürgerweide, sondern die Er-\nstattung von Kosten der Sanierung ihrer Infrastruktur in 2012/2013 (vor allem der Erneue-\nrung der Elektroversorgung und der Sanierung der Lösch- und Trinkwasserversorgung) zur \nGewährleistung weiterer Großveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Diese \nKosten wurden seinerzeit von der Antragsgegnerin über das TSVV finanziert. Die (Teil-) \nRefinanzierung der Kosten sollte über einen Zeitraum von 15 Jahren, beginnend ab dem \n01.01.2013, durch Zahlungen der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa an das TSVV \nerfolgen. Es handelt sich demnach um die Abrede einer zeitabschnittsweise zu entrichten-\nden zusätzlichen Beteiligung an den durch das TSVV geleisteten Instandsetzungsarbeiten. \nDer Umlage des darauf entfallenden Verwaltungsaufwands steht bereits § 71 Satz 1 GewO \nentgegen. Danach darf der Veranstalter eine Vergütung (nur) für die Inanspruchnahme von \nVersorgungseinrichtungen verlangen. Die „Herstellung“ von Versorgungseinrichtungen soll \nnach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nicht darunterfallen (so ausdrücklich BT-\nDrs. 7/3859, S. 17). Das schließt es auch aus, die Sanierungsleistungen als „Versorgungs-\nleistungen“ im Sinne des § 71 Satz 1 GewO zu qualifizieren, zumal sich die Leistungser-\nbringung allein auf die Vergangenheit bezieht und gerade nicht auf zukünftige Veranstal-\ntungen. Zu gebührenfähigem Aufwand können solche längerfristigen Investitionen nur \n\n42 \n \ndadurch werden, dass sie über eine Abschreibung i.S. von § 12 Abs. 3 BremGebBeitrG \nder jeweiligen Kalkulationsperiode zugeordnet und auf diese Weise in betriebswirtschaftli-\nche Kosten umgewandelt werden. Die Abschreibung erfasst dabei diejenige Wertminde-\nrung, die die Anlagegüter durch die Nutzung zur Leistungserstellung, hier der Durchführung \nvon Osterwiese und Freimarkt, innerhalb einer bestimmten Periode erfahren. Der Wertver-\nlust wird in Form von Kosten auf die einzelnen Jahre entsprechend der Nutzung aufgeteilt \n(vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2002 – 9 LA 152/02, juris Rn. 7 ff.). § 71 Satz \n1 GewO gestattet als „Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen“ die teilweise Berück-\nsichtigung solcher Abschreibungskosten (BT-Drs. 7/3859, S. 17). Abschreibungen hat die \nAntragsgegnerin indes nicht in Ansatz gebracht. \n \n(3.) Die Kostenpositionen „Pacht Bürgerweide“ und „Pacht Bürgerweide Sonderzahlung“ \nsind im Übrigen auch nicht als Vergütung für die Überlassung von Raum und Ständen \ngebührenfähig. \n \nAllerdings steht es dem Satzungsgeber dem Grunde nach frei, bei der Gebührenbemes-\nsung auch den wirtschaftlichen Vorteil zu berücksichtigen, den die Gewerbetreibenden aus \nder Überlassung eines Platzes auf dem Veranstaltungsgelände ziehen, solange er sich \ndabei nicht völlig von den Kosten des Betriebs des jeweiligen Volksfests oder des Jahr-\nmarkts entfernt (BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 9 C 1.20, juris Rn. 30; Urt. v. 30.04.2003 – \n6 C 4.02, BVerwGE 118, 123-128 = juris Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvL \n5/76, BVerfGE 50/217 (227) = juris Rn 36 ff.). § 12 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG lässt die \nGebührenbemessung nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung ausdrücklich zu. Im \nÜbrigen enthält das bremische Gebührenrecht – wie bereits dargelegt – kein striktes Kos-\ntenüberschreitungsverbot. Auch § 71 Satz 1 GewO sieht das Recht der Veranstalter vor, \nvon den Beschickerinnen und Beschickern eine Vergütung für die Überlassung von Raum \nund Ständen zu verlangen. \n \nVoraussetzung für die Berücksichtigung eines über den Zweck der Kostendeckung hinaus-\ngehenden Gebührenzwecks ist jedoch, dass sich der Gebührennormgeber bei der Gebüh-\nrenbemessung zum Zweck der sachlichen Rechtfertigung der Gebührenhöhe erkennbar \n(auch) auf diesen Zweck stützen will (BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 – 2 BvL 9/98, BVerfGE \n108, 1-34 = juris Rn. 63). Das Fehlen einer solchen klar erkennbaren gesetzgeberischen \nEntscheidung schließt es vorliegend aus, die von der Antragsgegnerin bei der Gebühren-\nkalkulation berücksichtigten „Pachtzahlungen“ als Vergütung für die Überlassung von \nRaum und Ständen im Sinne des § 71 Satz 1 GewO zu qualifizieren. Denn die Antrags-\ngegnerin wollte dadurch nach ihrer erkennbaren normgebenden Entscheidung lediglich \n(vermeintlich) durch den Betrieb der Bremer Märkte entstehende Aufwendungen umlegen, \n\n43 \n \nnicht aber den wirtschaftlichen Vorteil der Gewerbetreibenden durch die Ausübung ihres \nGewerbes auf dem Veranstaltungsgelände jenseits des Verwaltungsaufwands ausglei-\nchen. \n \ncc) Ob die Antragsgegnerin die Personalkosten der Marktverwaltung korrekt ermittelt hat \nund ihre Berücksichtigung den gebührenrechtlichen Vorgaben entsprochen hat, braucht \ndas Oberverwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend zu \nentscheiden. \n \nAllerdings widerspricht es entgegen der Annahme der Antragstellenden nicht § 71 Satz 1 \nGewO, dass die Antragsgegnerin prognostisch Personalkosten berücksichtigt, soweit die \nArbeitszeit der Vorbereitung und Durchführung der Bremer Märkte dient. Als „Versorgungs-\nleistungen“ können die dem Veranstalter durch die Veranstaltung entstehenden Gemein-\nkosten, einschließlich anteiliger Gehälter und Vergütungen für Marktmeister und Marktver-\nwalter, umgelegt werden, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen \nVeranstaltung stehen (BT-Drs. 7/3859, S. 17, BT-Drucks. 7/4846, S. 3, vgl. bereits oben II. \n3. aa) b) (3.) (b)). Eine weitergehende Einschränkung bzw. Differenzierung nach der Art \nder veranstaltungsbezogenen Tätigkeit ist grundsätzlich nicht angezeigt. Entgegen der An-\nnahme der Antragstellenden sind die Personalkosten daher nicht erst dann als Versor-\ngungsleistungen ersatzfähig, wenn die aufgewendete Arbeitszeit einen unmittelbaren Be-\nzug zur Überlassung der Veranstaltungsfläche an die Beschickerinnen und Beschicker hat. \n \nDie Antragsgegnerin hat zudem nicht die Personalkosten, die bereits bei der Bemessung \nder Zulassungsgebühr (§ 1 Abs. 1 BrJahrmarktGO) berücksichtigt wurden, auch bei der \nBemessung des Benutzungsentgelts nach § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO und damit doppelt in \nAnsatz gebracht. Vielmehr hat sie auf Nachfrage des Gerichts dem Grunde nach überzeu-\ngend dargelegt, dass sie den Personalkostenanteil, der auf „hoheitliche Tätigkeiten“ – also \ninsbesondere auf den Erlass der Zulassungsbescheide – entfalle, vorab aus den bei der \nGebührenkalkulation des Nutzungsentgelts berücksichtigten Personalkosten ausgeschie-\nden habe. Den darauf entfallenden Anteil an den Gesamtpersonalkosten hat sie im Nor-\nmenkontrollverfahren mit 20 % beziffert. Dass dieses Vorgehen – wie noch auszuführen \nsein wird – gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BremGebBeitrG verstößt, wonach, soweit die Benut-\nzung eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt oder hiermit verbunden ist, diese mit der Be-\nnutzungsgebühr abgegolten ist, führt nicht zur Kostenüberhebung des Benutzungsent-\ngelts. Die nach Auffassung der Antragsgegnerin auf die Bearbeitung der Zulassungsan-\nträge entfallenden Personalkosten sind bei Ermittlung des gebührenfähigen Verwaltungs-\naufwands für das Benutzungsentgelt gerade unberücksichtigt geblieben. \n \n\n44 \n \nNicht mehr nachzugehen ist jedoch der weitergehenden Rüge der Antragstellenden, dass \nder bei der Bemessung des Benutzungsentgelts berücksichtigte Personalkostenanteil Per-\nsonalaufwand enthalte, der sich gar nicht auf die Planung und Durchführung von Oster-\nwiese, Freimarkt und Bremer Weihnachtsmarkt beziehe – so z.B. die Kosten der Feuer-\nwehr – und dass der BgA Marktverwaltung über das Jahr überwiegend ganz andere Auf-\ngaben wahrnehme. Die zur Klärung dieser Frage erforderliche weitere Sachaufklärung – \nergänzende Angaben zur Personalstärke und personellen Zusammensetzung des Markt-\nreferats sowie Plausibilisierung der Aufgabenwahrnehmung – verbietet sich, weil die an-\ngegriffenen Gebührenvorschriften bereits aus anderen Gründen keinen Bestand haben. \n \ndd) Gleiches gilt für die Einwendungen der Antragstellenden gegen die Berücksichtigung \nvon prognostizierten Kosten der Werbung in Höhe von 80 % der nach Angaben der An-\ntragsgegnerin im Jahr 2023 je Veranstaltung insoweit entstandenen Kosten. \n \nZwar dürfte es dem Grunde nach nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin \nnunmehr nicht mehr gesondert eine Werbeumlage erhebt, sondern die prognostizierten \nWerbekosten bereits bei der Berechnung des Benutzungsentgelts nach § 1 Abs. 2 BrJahr-\nmarktGO einpreist. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Vorgehen § 71 Satz 2 GewO wider-\nspricht, wonach der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den \nKosten für die Werbung verlangen kann. § 71 Satz 2 GewO ist keine Aussage dahingehend \nzu entnehmen, dass die Kostenbeteiligung stets ausgehend von den konkreten Werbekos-\nten der jeweiligen Veranstaltung zu erfolgen hat und eine Kostentragungspflicht aufgrund \neiner Prognose der voraussichtlichen Kosten ausgeschlossen ist. § 71 Satz 3 GewO stellt \ninsoweit klar, dass es sich bei den Vorgaben des § 71 GewO nicht um Gebührenbemes-\nsungsregelungen handelt (vgl. BT-Drs 7/3859, S. 17). Einen bestimmten Verteilungs-\nschlüssel gibt § 71 Satz 2 GewO nicht vor (vgl. Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, \nGewO, 9. Aufl. 2020, Rn. 20). \n \nDie Antragstellenden kritisieren jedoch, dass die Antragsgegnerin ihre Prognose zur Höhe \nder Werbekosten auf fehlerhafter bzw. unzureichender Tatsachengrundlage getroffen \nhabe, weil die im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigten Kostenpositionen für \ndie Werbung in erster Linie Kosten des Bremer Standortmarketings enthalte, mit dem die \nAntragsgegnerin vor allem für sich selbst werbe. Veranstaltungsspezifische Werbekosten \nseien hingegen nur zu einem kleinen Teil berücksichtigt worden. Diesem Einwand ist je-\ndoch nicht nachzugehen; denn das Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung wäre nicht ent-\nscheidungserheblich. Der erkennende Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob \ndie Antragsgegnerin bei der Bemessung des umzulegenden Anteils der Werbekosten ihr \nGestaltungsermessen (vgl. dazu Pielow, in: BeckOK GewO, Stand: 01.12.2022, § 71 \n\n45 \n \nGewO Rn. 8) überschritten hat, weil, wie die Antragstellenden geltend machen, der umge-\nlegte Kostenanteil nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den aus der Veran-\nstaltungswerbung für sie zu erwartenden Vorteilen stehe und auch das Eigeninteresse der \nAntragsgegnerin an einem guten Gelingen der Veranstaltungen nicht ausreichend berück-\nsichtigt sei (vgl. zu den Ermessensgrenzen Schönleiter/Heß, in: Landmann/Rohmer \nGewO/, 93. EL März 2024, GewO § 71 Rn. 4; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, \nGewO, § 71 Rn. 18). \n \nee) Soweit die Antragstellenden in ihrem Schriftsatz vom 09.12.2025 erstmals die Gebüh-\nrenfähigkeit weiterer (kleinerer) Kostenpositionen dem Grunde und der Höhe nach rügen, \nist dem mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht weiter nachzugehen. \n \n4. Die Zulassungsgebühr des § 1 Abs. 1 BrJahrmarktGO verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz \n2 BremGebBeitrG. Deswegen kann auch die durch die Antragstellenden angegriffene Er-\nhöhung dieser Gebühr von 35 auf 70 Euro durch Art. 1 Nr. 1 a) aa) Änderungsortsgesetz \nkeinen Bestand haben. \n \nGemäß § 12 Abs 1 Satz 2 BremGebBeitrG ist, soweit die Benutzung eine Verwaltungstä-\ntigkeit voraussetzt oder hiermit verbunden ist, diese mit der Benutzungsgebühr abgegolten. \nDamit sollte gerade die Erhebung einer separaten Verwaltungsgebühr neben der Benut-\nzungsgebühr ausgeschlossen sein (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Land-\ntag) Nr. 24 vom 18. August 1964, S. 7 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 2 Abs. \n2 Satz 2 des Bremischen Gebührengesetzes). Dem liegt die gesetzgeberische Entschei-\ndung zugrunde, dass die Verwaltungstätigkeit bereits bei der Bemessung der Benutzungs-\ngebühr zu berücksichtigen ist und derselbe Verwaltungsaufwand gegenüber den Benut-\nzenden nicht doppelt festgesetzt werden darf. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, den auf \ndie Vorbereitung und Prüfung der Zulassungsentscheidungen und das Erstellen der Zulas-\nsungsbescheide entfallenden Personalaufwand aus der Gebührenkalkulation des Benut-\nzungsentgelts „auszuklammern“ und die Verwaltungstätigkeit stattdessen einer gesonder-\nten Verwaltungsgebühr im Sinne des § 4 BremGebBeitrG zu unterwerfen, ist daher rechts-\nwidrig. \n \n5. Mit höherrangigem Recht unvereinbar ist zudem die Anhebung der Verwaltungsgebühr \naus § 1 Abs. 4 Satz 2 BrJahrmarktGO von 10 % auf 20 % des Benutzungsentgelts durch \nArt. 1 Nr. 1 e) Änderungsortsgesetz. \n \n§ 1 Abs. 4 BrJahrmarktGO regelt das zu entrichtende Entgelt, wenn der Standplatz nach \nder Zulassung nicht in Anspruch genommen wird. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BrJahrmarktGO, \n\n46 \n \nder inhaltlich unverändert geblieben ist, ist das „Entgelt“ – gemeint ist das Benutzungsent-\ngelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG – auch zu entrichten, wenn der Standplatz \nnach der Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung \nnicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. § 1 Abs. 4 Satz \n2 BrJahrmarktGO regelt die Gebühr für den Fall, dass eine anderweitige Vergabe des \nStandplatzes vor Beginn der Veranstaltung erfolgen konnte: Dann wird gleichwohl ein Ent-\ngelt in Höhe von 20 Prozent, mindestens jedoch von 100 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer \nvon demjenigen erhoben, der den Standplatz nicht in Anspruch genommen hat. \n \nEs kann offenbleiben, ob sich die Rechtswidrigkeit der Erhöhung der Gebühr aus § 1 Abs. 4 \nSatz 2 BremGebBeitrG von 10 % auf 20 % des Benutzungsentgelts ebenfalls bereits aus \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BremGebBeitrG ergibt. Denn selbst bei der Annahme, dass die Erhe-\nbung der „No Show“-Gebühr nicht an den Verwaltungsaufwand anknüpft, der für die Be-\nnutzung der öffentlichen Einrichtung entsteht bzw. mit der Benutzung verbunden ist, wäre \nihre Erhebung rechtswidrig. Die Gebührenhöhe steht nicht im Einklang mit § 4 Abs. 2 Brem-\nGebBeitrG. \n \na) Nach § 4 Abs. 1 BremGebBeitrG werden Verwaltungsgebühren u.a. für Amtshandlungen \nerhoben, die „auf Veranlassung“ der Beteiligten vorgenommen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, \n2. Alt BremGebBeitrG). Insoweit genügt es, dass die Verwaltungsleistung dem Gebühren-\nschuldner individuell zurechenbar ist; es gilt ein gebührenrechtlicher Veranlasserbegriff \n(vgl. OVG Bremen, Urt. v. 27.04.1993 – 1 BA 36/92, juris Rn. 31 und Urt. 16.05.2017 – 1 \nLB 234/15, juris Rn. 43). In der Umplanung, die erfolgen muss, wenn der Gebührenschuld-\nner seinen Veranstaltungsplatz trotz Zulassung nicht antritt, ist „eine Veranlassung“ von \nAmtshandlungen zu sehen, die dem Beschicker, der seinen Platz nicht antritt, zurechenbar \nist. Dagegen lässt sich nicht anführen, dass der Platz auch einfach frei bleiben könnte. \nDenn es besteht zum einen ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an einer mög-\nlichst attraktiven und „lückenlosen“ Gestaltung des Veranstaltungsgeländes und zum an-\nderen sind auch die Ansprüche von zunächst nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerbern \nbei dann nicht ausgeschöpfter Marktkapazität zu berücksichtigen. \n \nb) Nach § 4 Abs. 2 BremGebBeitrG sind Verwaltungsgebühren so zu bemessen, dass \nzwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits \nund der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshand-\nlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Vorschrift konkretisiert wie-\nderum das Äquivalenzprinzip, nach dem die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu \ndem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (OVG Bre-\n\n47 \n \nmen, Urt. v. 16.05.2017 – 1 LB 234/15, juris Rn. 61). Den Verwaltungsaufwand, der ent-\nsteht, wenn ein Beschicker seinen Veranstaltungsplatz nicht antritt, hat die Antragsgegne-\nrin ermittelt und nachvollziehbar und insoweit auch nicht von den Antragstellenden ange-\ngriffen mit 98,50 Euro beziffert (vgl. Bl. 217 BA). Es handelt sich um den „Mehraufwand“ \nder Umplanung, der nicht dadurch kompensiert wird, dass nunmehr ein anderer Bewerber \ndas Benutzungsentgelt zu zahlen hat. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand findet sich \nin der Mindestgebühr des § 1 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG wieder. Die Gebühr des § 1 \nAbs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG kann den Verwaltungsaufwand aber auch um ein Vielfaches \nübersteigen. So wurde etwa für den Antragsteller zu 3. für die Zulassung zur Osterwiese \n2025 ein Benutzungsentgelt in Höhe von ca. 15.700 Euro festgesetzt, die „No Show“-Ge-\nbühr läge demnach bei 3.140 Euro (und für den Freimarkt nochmals deutlich höher). Diese \nGebührenhöhe übersteigt den Verwaltungsaufwand um mehr als das 30-fache und steht \ndaher nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu ihm. \n \nDass die Antragsgegnerin über den Zweck der Kostendeckung hinaus mit der „No Show“-\nGebühr noch weitere Zwecke verfolgt, wie sie es in der mündlichen Verhandlung geltend \ngemacht hat, ist der Begründung des Satzungsgebers (vgl. Brem. Bürgerschaft Drs. 21/441 \nS, S. 6) nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Dort ist lediglich die Rede davon, dass „die \nzumindest teilweise Inanspruchnahme derjenigen Beschickerinnen und Beschicker, die zu-\ngelassen wurden“, „vor dem Hintergrund, dass diesen die Teilnahme am jeweiligen Markt \nund die Inanspruchnahme eines entsprechenden Standplatzes ermöglicht wurde“, geboten \nsei. Dazu, warum diese Inanspruchnahme gerade auch über die der Antragsgegnerin tat-\nsächlich entstehenden Kosten hinaus erforderlich sein sollte, verhält sich die Begründung \nnicht. Insbesondere hat die von der Antragsgegnerin angesprochene Erwägung, dass \nnachträglich zugelassene Geschäfte oftmals nur eine geringere Standfläche in Anspruch \nnähmen und daher nur ein vergleichsweise niedrigeres Benutzungsentgelt zu zahlen hät-\nten, keinen erkennbaren Eingang in das Satzungsverfahren gefunden. \n \nIII. Die Unwirksamkeit der Erhöhung des Benutzungsentgelts nach § 1 Abs. 2 BrJahr-\nmarktGO durch Art. 1 Nr. 6 und den Anhang (zu Artikel 1) des Änderungsortsgesetzes führt \nzur Unwirksamkeit weiterer Bestimmungen des Änderungsortsgesetzes. \n \nDie Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesam-\ntunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinn-\nvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch \nohne diesen Teil erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Norm-\ngebers) (BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 – 4 CN 5.20, juris Rn. 16; Urt. v. 17.10.2019 – 4 CN \n8.18, BVerwGE 166, 378-389, Rn. 37, Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07, juris Rn. 30). \n\n48 \n \n \nDiese Voraussetzungen liegen für die in der Tenorierung aufgezählten weiteren Satzungs-\nbestimmungen nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, dass die Abschaffung der Entgeltzu-\nschläge aus § 1 Abs. 3 BrJahrmarktGO a.F. durch Art. 1 Nr. 1 c) des Änderungsortsgeset-\nzes und der Werbeumlage aus § 2 BrJahrmarktGO a.F. durch Art. 1 Nr. 2 des Ände-\nrungsortsgesetzes dem mutmaßlichen Willen des Ortsgesetzgebers entspräche, denn \ndann müsste er das Benutzungsentgelt nach den „alten“ Bemessungskriterien bemessen, \ndie zu deutlich niedrigeren Gebühren führen, könnte zugleich aber nicht einmal die Ent-\ngeltzuschläge bzw. die Werbeumlage mehr erheben. Die Antragsgegnerin hat die Aufhe-\nbung der Werbeumlage ausdrücklich damit begründet, dass die Werbekosten zukünftig \nanteilig unmittelbar in die sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 2 BrJahrmarktGO n.F. ergeben-\nden Entgelte einzuberechnen seien. Der Normgeber wollte die Werbeumlage daher nicht \nersatzlos streichen, sondern sie in den Benutzungsentgelten aufgehen lassen. Die Unwirk-\nsamkeit hat zudem die Unwirksamkeit weiterer Änderungsvorschriften zur Folge, durch die \ndie Paragraphenreihenfolge der Gebührenordnung geändert wird, und die nicht mehr sinn-\nvoll bestehen bleiben können. \n \nIm Übrigen haben die Regelungen des Änderungsortsgesetzes Bestand. Insoweit ist eine \nTeilbarkeit gegeben und es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sie auch ohne \nden unwirksamen Teil erlassen hätte. Bis zu einer erneuten Entscheidung des Satzungs-\ngebers richtet sich die Berechnung und die Höhe des Benutzungsentgelts daher nach § 1 \nAbs. 2 Satz 1 i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 2) BrJahrmarktGO a.F. unter Berücksichtigung \nderjenigen Vorschriften des Änderungsortsgesetzes, auf die sich die Unwirksamkeit nicht \nerstreckt. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. \n \nV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Feststellung, dass der gewählte Gebührenmaßstab durch \ndie teilweise Beteiligung der Beschickerinnen und Beschicker des Freimarkts an den Kos-\nten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes das Äquivalenzprinzip und den \nGrundsatz des Belastungsgleichheit verletzt, trägt die Unwirksamkeit der Erhöhung des \nBenutzungsentgelts selbstständig. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen \nsich hier nicht, weil die anzuwendenden Maßstäbe höchstrichterlich ausreichend geklärt \nsind. Auf die grundsätzlich bedeutsame Frage nach der Gebührenfähigkeit der „Sicher-\n\n49 \n \nheitskosten“ kommt es daher nicht entscheidungserheblich an, was die Revisionszulas-\nsung ausschließt (vgl. Buchheister, in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 132 \nRn. 52 f. m.w.N.). \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-12-17/2-d-107-25","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":36},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2025-12-17/2-d-107-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364151","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.113781+00:00"}}