{"status":"available","doknr":"OLD364150","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-01-07","aktenzeichen":"6 LP 165/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 165/25 \nVG: \n12 K 402/25 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller – \nVerfahrensbevollmächtigter \n \n \nBeteiligt: \n1. \n \n2. \n \nVerfahrensbevollmächtigter \nzu 1 und 2: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die ehrenamtlichen \nRichterinnen Kitzmann und Schumacher und die ehrenamtlichen Richter Strassemeier und \nTydt am 7. Januar 2026 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 12. Kammer – \nvom 14. Mai 2025 abgeändert. \nEs wird festgestellt, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 6. \nFebruar 2025 (E 12/2024) nur insoweit dem Letztentscheidungsrecht \ndes Beteiligten zu 2. unterliegt, als \n\n2 \n \n \n1. es um die im ersten und letzten Punkt des Initiativantrags \ngenannten Einführungszeitpunkte geht \nund \n \n2. \nes \num \ndie \ntechnische \nUmsetzung \n(5. \nPunkt \ndes \nInitiativantrags) geht \nund dass der Beschluss der Einigungsstelle im Übrigen nicht dem \nLetztendscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. unterliegt. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Senats der Freien Hansestadt \nBremen, mit dem die Umsetzung einer Einigungsstellenentscheidung über die Erfassung \nder Arbeitszeit an Schulen abgelehnt wurde. \n \nDer Antragsteller ist der für die Schulen in der Stadtgemeinde Bremen zuständige \nPersonalrat. Der Beteiligte zu 1. ist der für Schulen zuständige Senator. Der Beteiligte zu \n2. (Senat) ist die Regierung des Landes Bremen. \n \nDer Antragsteller übersandte dem Beteiligten zu 1. am 05.07.2024 einen Initiativantrag mit \nfolgendem Inhalt: \n \n„[D]er Personalrat Schulen beantragt aufgrund seines Beschlusses vom 20.06.2024, \ndie laut Urteil des EuGHs vom 14.05.2019 vorgeschriebene Arbeitszeiterfassung an \nSchulen in der Stadtgemeinde Bremen wie folgt durchzuführen: \n• Die Erfassung startet zum 01.02.2025 in Form eines Pilotprojekts mit \nausgewählten Schulen. Damit lassen sich Schwierigkeiten bei der Umsetzung \nevaluieren, bevor die Arbeitszeiterfassung auf alle Beschäftigten ausgeweitet \nwird. \n• Die am Pilotprojekt beteiligten Schulen werden so ausgewählt, dass das \nSpektrum von Schulformen und Schulstufen mit allen in Schule vorkommenden \nBerufsgruppen vertreten ist. Die Liste der Schulen findet sich im Anhang; es sind \nim Wesentlichen diejenigen Schulen, die bereits von der SKB für eine Pilotierung \nvorgeschlagen wurden. \n\n3 \n \n• Erfasst wird die tägliche Arbeitszeit. Hierfür werden das Datum, der Beginn und \ndas Ende der Arbeit unabhängig vom Arbeitsort registriert. \n• Des Weiteren werden folgende Daten erfasst: Name, Vorname und \nPersonalnummer der/des Beschäftigten. \n• Die technische Umsetzung erfolgt schrittweise in dem Maße, in dem die \nVoraussetzungen vorliegen: \no Bei Fehlen einer digitalen Lösung werden die Daten über ein Formular \nerfasst. \no Wenn verfügbar, werden die Daten innerhalb einer App auf den iPads \nder Beschäftigten erfasst. Die Auswahl der Software erfolgt in \nAbstimmung mit den Beschäftigtenvertretungen. Die Behörde stellt \nsicher, dass jeder bzw. jedem Beschäftigten hierfür ein iPad zur \nVerfügung steht. \n• Die Beschäftigten erhalten nach Abschluss eines Kalendermonats jeweils eine \nAufstellung ihrer erfassten Arbeitszeiten. \n• Bis zum Abschluss der Pilotierung (Ende des Schuljahres 2024/25) wird die \nMethodik der Datenerfassung evaluiert. \n• Zum Beginn des Schuljahres 2025/26 startet die Arbeitszeiterfassung mit allen \nBeschäftigten an allen Schulen.“ \n \nDer Beteiligte zu 1. widersprach dem Initiativantrag. Nach erfolgloser Durchführung eines \nSchlichtungsverfahrens rief der Beteiligte zu 1. die Einigungsstelle an. Die Einigungsstelle \nsprach sich mit Beschluss vom 06.02.2025 für den Initiativantrag aus und ersetzte die \nZustimmung des Beteiligten zu 1. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 1. eine \nLetztentscheidung des Beteiligten zu 2. Am 01.04.2025 beschloss der Beteiligte zu 2., dem \nBeschluss der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag abzulehnen. \n \nBereits am 24.02.2025 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz \nbeantragt. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass der Landesregierung in der hier \nbetroffenen Angelegenheit kein Letztentscheidungsrecht zustehe. Das BremPersVG sehe \nein solches Letztentscheidungsrecht nur in personellen und organisatorischen \nAngelegenheiten vor. Die Arbeitszeiterfassung sei aber eine soziale Angelegenheit, da es \num den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gehe. Auch aus verfassungsrechtlichen \nGrundsätzen ergebe sich ein Letztentscheidungsrecht der Landesregierung im \nvorliegenden Fall nicht. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, \n \n\n4 \n \nfestzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 06.02.2025 (E \n12/2024) nicht dem Letztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. unterliegt. \n \nDer Beteiligte zu 1. hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur \nBegründung \nhat \ner \nvorgetragen, \ndass \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nauch \nin \nsozialen \nAngelegenheiten \nein \nLetztentscheidungsrecht der Landesregierung bestehen müsse, wenn die Angelegenheit \nerhebliche Auswirkungen auf die Erledigung des Amtsauftrags und auf das Gemeinwohl \nhabe und von entscheidender Tragweite sei. Bei der flächendeckenden Einführung der \nArbeitszeiterfassung an Schulen ab dem Schuljahr 2025/2026 sei dies der Fall. \n \nDer Beteiligte zu 2. hat sich erstinstanzlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.05.2025 \nabgelehnt. Bei der Arbeitszeiterfassung an Schulen handle es sich zwar um eine soziale \nAngelegenheit (§ 63 Abs. 1 lit d), f) BremPersVG), denn es gehe um Arbeitsschutz. Nach \ndem Wortlaut des § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG habe der Beteiligte zu 2. daher kein \nLetztentscheidungsrecht. Jedoch müsse ein solches Letztentscheidungsrecht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) bestehen. Aus dem \nDemokratieprinzip folge die Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der \nRegierung, die vom Parlament gewählt und ihm gegenüber verantwortlich sei. Dies setze \nder Mitbestimmung Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nseien drei Arten von Angelegenheiten zu unterscheiden, in denen Mitbestimmung in \nunterschiedlichem Maße verfassungsrechtlich zulässig sei: (a) Angelegenheiten, die in \nihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis treffen, \ntypischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben \ngegenüber dem Bürger berühren. (b) Maßnahmen, die den Binnenbereich des \nBeschäftigungsverhältnisses betreffen, jedoch die Wahrnehmung des Amtsauftrags \ntypischerweise nicht nur unerheblich berühren. (c) Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die \nErledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der \nBeschäftigten berühren. Bei der Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen handle es \nsich um eine Maßnahme der Gruppe b). Der Übergang von einer Berechnung der \nArbeitszeit nach Stunden-Deputaten zu einer individuellen Arbeitszeiterfassung sei ein \nSystemwechsel. Es müsse geregelt werden, wie die Arbeitszeit von Lehrkräften außerhalb \ndes Unterrichts von der Freizeit abgegrenzt wird. Zudem müsse die technische und \n\n5 \n \nfinanzielle Umsetzung geregelt werden. Diese Fragen berührten die Wahrnehmung des \nAmtsauftrags der Schulen nicht nur unerheblich. Keiner der Beteiligten habe derzeit einen \nÜberblick über die Arbeitszeit, die die Beschäftigten der Schulen tatsächlich leisten. Es \nwerde allgemein damit gerechnet, dass zumindest teilweise erheblich mehr als die \nRegelarbeitszeit gearbeitet werde. Daher bestehe die Gefahr, dass die Einführung der \nArbeitszeiterfassung zu einer Einschränkung schulischer Angebote führen würde. Weil die \nAngelegenheit der Gruppe b) zuzuordnen sei, müsse das Letztentscheidungsrecht bei der \nLandesregierung oder bei einer anderen demokratisch legitimierten Stelle liegen. Die \nEinigungsstelle sei keine demokratisch legitimierte Stelle. Die von Personalratsseite \nbestellten Mitglieder der Einigungsstelle und der oder die Vorsitzende könnten ihre \nLegitimation nicht auf das Volk zurückführen. Um einen Verfassungsverstoß zu vermeiden, \nmüsse § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG vorliegend entsprechend angewandt werden, so \ndass dem Beteiligten zu 2. das Letztentscheidungsrecht zustehe. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. \nEr ist der Auffassung, die Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen gehöre in \nGruppe a) der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Fallgruppen. Denn sie betreffe \nim Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis – nämlich den \nArbeits- und Gesundheitsschutz. Die Erfüllung der Amtsaufgaben der Schulen sei \nhingegen nicht oder allenfalls unerheblich betroffen. Der Beteiligte zu 1. komme schon seit \nmehreren Jahren seiner gesetzlichen Pflicht, die Arbeitszeit der Beschäftigten der Schulen \nzu erfassen, nicht nach. Anders als das Verwaltungsgericht meine, fordere der \nInitiativantrag keinen „Systemwechsel“ von der Festlegung der Arbeitszeit der Lehrkräfte \nnach \nStunden-Deputaten \nhin \nzu \neiner \nindividuellen \nArbeitszeiterfassung. \nDas \nVerwaltungsgericht vermenge hier die Festlegung der Arbeitszeit mit ihrer Erfassung. Die \nAbgrenzung zwischen außerschulischer Arbeitszeit und Freizeit von Lehrkräften sei eine \nVerwaltungsaufgabe, die nichts mit dem Amtsauftrag der Schulen zu tun habe. Die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Arbeitszeiterfassung werde ergeben, dass \nzumindest in Teilbereichen erheblich mehr als das Soll gearbeitet wird, und diese \nFeststellung werde dann erhebliche Auswirkungen auf den Amtsauftrag der Schulen \nhaben, sei eine Mutmaßung. Es sei völlig unklar, ob die Arbeitszeiterfassung ergeben wird, \ndass Lehrkräfte überobligatorisch zur Arbeit herangezogen werden. Eben so unklar sei, \nwelche Konsequenzen der Beteiligte zu 1. daraus ziehen würde. Die Arbeitszeiterfassung \nliefere lediglich Daten. Unerheblich sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht die \n„Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das \nVerhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“ ausdrücklich als Beispiel \nfür Fallgruppe b) benannt habe. Denn anders als das BPersVG, auf das sich das \nBundesverfassungsgericht bezogen habe, kenne das BremPersVG einen solchen \n\n6 \n \nMitbestimmungstatbestand \ngar \nnicht \nexplizit. \nIm \nbremischen \nRecht \nfalle \ndie \nArbeitszeiterfassung unter § 63 Abs. 1 lit. d) und e) BremPersVG und gehöre daher zu den \nsozialen Angelegenheiten. Zudem spiele die technische Seite für den Antragsteller nur eine \nuntergeordnete Rolle. Es gehe ihm nicht um die Durchsetzung eines bestimmten Modells \nder Zeiterfassung, Die zentralen Punkte des Initiativantrags seien das erstmalige Erfassen \nder Arbeitszeit der Schulbeschäftigten als solches und die inhaltliche Abgrenzung der als \nArbeitszeit zu erfassenden Tätigkeiten von außerdienstlichen, privaten Aktivitäten. Da es \nsomit um eine Angelegenheit aus Gruppe a) – und nicht aus Gruppe b) – der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehe, dürfe der Beschluss der \nEinigungsstelle aus verfassungsrechtlicher Sicht bindend sein, wie es § 61 Abs. 4 Satz 2, \nBremPersVG vorsehe. Die Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen falle auch nicht \nwegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf das Gemeinwohl ausnahmsweise in die \nLetztentscheidungsbefugnis der Landesregierung. Es gehe nur um die Umsetzung der \ngesetzlichen Pflicht der Arbeitgeberin bzw. Dienstherrin zur Arbeitszeiterfassung. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 12. Kammer – vom 14. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass \nder Beschluss der Einigungsstelle vom 06.02.2025 (E 12/2024) nicht dem \nLetztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. unterliegt. \n \nDie Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, \n \n \n \n \n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nSie sind der Auffassung, dass eine gemischt sozial-organisatorische Angelegenheit \nvorliege, so dass schon nach dem Wortlaut von § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG ein \nLetztentscheidungsrecht der Landesregierung bestehe. Aber selbst wenn man von einer \nausschließlich sozialen Angelegenheit ausgehe, müsse in verfassungskonformer \nAuslegung des BremPersVG ein solches Letztentscheidungsrecht angenommen werden. \nDie Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das \nVerhalten \noder \ndie \nLeistung \nder \nBeschäftigten \nzu \nüberwachen, \nsei \nvom \nBundesverfassungsgericht ausdrücklich als Beispiel für die Fallgruppe b) bezeichnet \nworden, in der das Letztentscheidungsrecht bei einer demokratisch legitimierten Stelle \nliegen müsse. Vorliegend gehe es um derartige technische Einrichtungen, denn die \nArbeitszeitkonten der Schulbeschäftigten müssten digital geführt werden. Der Beschluss \nder Einigungsstelle habe weitreichende, völlig unabsehbare Folgen. Seine Umsetzung \n\n7 \n \nerfordere technische und organisatorische Maßnahmen, die ihrerseits der Mitbestimmung \nunterlägen. Die Aufgaben und Tätigkeiten der Lehrkräfte außerhalb der Unterrichtszeit \nmüssten neu bestimmt und tätigkeitsspezifische Soll-Zeiten festgelegt werden. Projekte \nneben dem Unterricht im engeren Sinne könnten dann eventuell nicht mehr im bisherigen \nUmfang durchgeführt werden. Davon seien nicht nur die Beschäftigten betroffen, sondern \nauch die Schülerinnen, Schüler und Eltern. In der Einigungsstelle seien nur die drei von \nBehördenseite benannten Beisitzenden demokratisch legitimiert im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschluss der Einigungsstelle \nvom 06.02.2025 unterliegt – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht \nvollständig, sondern nur teilweise dem Letztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. Er ist \nfür den Beteiligten zu 2. zwar insoweit nicht bindend, als es um die im ersten und letzten \nPunkt des Initiativantrags genannten Einführungszeitpunkte für die Arbeitszeiterfassung \ngeht. Insoweit besteht nämlich schon von vorherein kein Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers (1.). Der Beschluss der Einigungsstelle ist auch insoweit nicht bindend, als \nes um die technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung (5. Punkt des Initiativantrags) \ngeht. Dieser Aspekt unterliegt zwar der Mitbestimmung, jedoch steht hier das \nLetztentscheidungsrecht in analoger Anwendung von § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG dem \nBeteiligten zu 2. zu (2.). Hinsichtlich der übrigen Punkte des Initiativantrags ist der \nBeschluss der Einigungsstelle jedoch verbindlich; hier steht dem Beteiligten zu 2. kein \nLetztentscheidungsrecht zu (3.). \n \n1. Der Beschluss der Einigungsstelle ist nicht bindend hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem \ndie Arbeitszeit der Beschäftigten der Schulen zu erfassen ist (erster und letzter Punkt des \nInitiativantrags). Diesbezüglich besteht schon von vornherein kein Mitbestimmungsrecht \ndes Personalrats. Denn seit wann Arbeitgeber bzw. Dienstherren verpflichtet sind, die \nArbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen, ergibt sich unmittelbar und zwingend aus \ndem Gesetz. Daher obliegt die (Letzt-)Entscheidung darüber nach allgemeinen \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen dem Beteiligten zu 2., der bei seiner Entscheidung \naber natürlich an Recht und Gesetz gebunden ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BremLVerf: \n„Der Senat führt die Verwaltung nach den Gesetzen […]“). \n \nNach § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 BremPersVG reicht das \nMitbestimmungsrecht des Personalrats nur „soweit eine gesetzliche oder tarifliche \nRegelung nicht besteht.“ Die Arbeitgeber und Dienstherren sind schon kraft Gesetzes (RL \n2003/88/EG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, \njuris Rn. 22, 42 ff.) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und \n\n8 \n \ndamit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden. Deshalb \nkann sich ein Initiativrecht des Personalrats nicht auf die Einführung – also das „Ob“ – einer \ndarauf bezogenen Zeiterfassung richten (vgl. BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, \njuris Rn. 19). Der Antragsteller trägt selbst vor, dass für den Beteiligten zu 1. schon seit \nsechs Jahren eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, die Arbeitszeit an Schulen zu \nerfassen und es daher insoweit bei dem Initiativantrag und dem Einigungsstellenbeschluss \nnur um die Umsetzung von Gesetzen gehe (S. 5 letzter Absatz und S. 6 letzter Absatz des \nSchriftsatzes vom 16.07.2025, Bl. 90 f. d. OVG-Akte). \n \n2. Bezüglich der technischen Umsetzung der Arbeitszeiterfassung (fünfter Punkt des \nInitiativantrags) ist der Beschluss der Einigungsstelle ebenfalls nicht bindend. Zwar \nunterliegt die Angelegenheit insoweit der Mitbestimmung. Das Letztentscheidungsrecht \nsteht aber in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG dem \nBeteiligten zu 2. zu. \n \na) Maßnahmen der Dienststellenleitung bezüglich der Arbeitszeiterfassung unterliegen als \nsoziale Angelegenheit der Mitbestimmung (§ 52 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 63 \nAbs. 1 BremPersVG). Denn es handelt sich hierbei um „Maßnahmen zur Verhütung von \nDienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“ im Sinne des § 63 \nAbs. 1 lit. d) BremPersVG. Die Verpflichtung der Arbeitgeber und Dienstherrn aus der RL \n2003/88/EG, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem \ndie von den Beschäftigten geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, dient \ndem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (vgl. BAG, Beschl. v. \n13.09.2022 – 1 ABR 22/21, juris Rn. 22; EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C 55/18, juris Rn. 38 \nff, 60 ff.). Im nationalen Recht stützt das BAG diese Pflicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, \nalso auf eine arbeitsschutzrechtliche Grundlage (vgl. BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR \n22/21, juris Rn. 42 ff.). Damit erstreckt sich das Initiativrecht des Antragstellers nach § 58 \nAbs. 4 Satz 1 BremPersVG auch auf solche Maßnahmen. \n \nDieses Initiativrecht ist nicht durch den Gesetzesvorbehalt (§ 63 Abs. 1 Halbsatz 1 \nBremPersVG) ausgeschlossen, soweit es um die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung \n(also das „Wie“) geht. Denn insoweit lässt die gesetzliche Regelung dem Arbeitgeber bzw. \nDienstherrn Handlungsspielräume, innerhalb derer sich die Mitbestimmung vollziehen \nkann (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, juris Rn. 59 ff.; zum Spielraum bzgl. der \nkonkreten Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung vgl. auch EuGH, Urt. v. 14.05.2019 - C-\n55/18, juris Rn. 63). \n \n\n9 \n \nb) \nDas \nLetztentscheidungsrecht \nliegt \nbzgl. \nder \ntechnischen \nUmsetzung \nder \nArbeitszeiterfassung beim Beteiligten zu 2. \n \nDa es sich um eine soziale Angelegenheit handelt (s.o. a), wäre zwar rein nach dem \nWortlaut des BremPersVG der Einigungsstellenbeschluss bindend (§ 61 Abs. 4 Satz 2 \nBremPersVG). Nur in personellen und organisatorischen Angelegenheiten räumt § 61 Abs. \n4 Satz 3 BremPersVG dem Beteiligten zu 2. ein Letztentscheidungsrecht ein. Allerdings \nwürde dies im vorliegenden Fall gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes, das \nnach Art. 28 Abs. 1 GG auch für die Länder verbindlich ist, verstoßen (aa). Deshalb muss \nzur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG hier \nentsprechend angewandt werden (bb). \n \naa) \nEine \nbindende \nWirkung \ndes \nEinigungsstellenbeschlusses \nohne \nLetztentscheidungsrecht der Landesregierung würde hinsichtlich der technischen \nUmsetzung der Arbeitszeiterfassung gegen das Demokratieprinzip verstoßen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in Angelegenheiten, die \nden Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten betreffen, die \nWahrnehmung des Amtsauftrags jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren, \ndas Letztentscheidungsrecht stets einem gegenüber Volk und Parlament verantwortlichen \nAmtsträger \nvorbehalten \nbleiben. \nEine \nKompetenz \neiner \nEinigungsstelle \nzur \nabschließenden \nEntscheidung \nist \nin \nsolchen \nAngelegenheiten \nnur \ndann \nverfassungskonform, wenn der Gesetzgeber die Einigungsstelle so ausgestaltet hat, dass \ndie Mehrheit ihrer Mitglieder uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert ist und die \nEntscheidung darüber hinaus von einer Mehrheit der demokratisch legitimierten Mitglieder \ngetragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit) (BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 – 2 BvF \n1/92, juris Rn. 147). Die technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung ist eine solche \nAngelegenheit ((1)); die Ausgestaltung der Einigungsstelle nach dem BremPersVG stellt \ndas Prinzip der doppelten Mehrheit nicht sicher ((2)). \n \n(1) Die technische Umsetzung der Zeiterfassung gehört zu den Angelegenheiten, die den \nBinnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses der Bediensteten betreffen, die \nWahrnehmung des Amtsauftrags jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren. \nDas Bundesverfassungsgericht hat die Einführung und Anwendung technischer \nEinrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten \nzu überwachen, ausdrücklich dieser Fallgruppe zugeordnet (vgl. den Verweis auf § 75 Abs. \n3 Nr. 17 BPersVG a.F. in BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 – 2 BvF 1/92, juris Rn. 147, zweiter \nSatz). Die technische Umsetzung der Arbeitszeiterfassung an Schulen fällt unter diesen \n\n10 \n \nTatbestand. Beginn und Ende der täglichen Dienstausübung sowie Mehrarbeit und \nÜberstunden sind Verhaltens- und Leistungsdaten der Beschäftigten, so dass ihre \nÜberwachung unter § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG a.F. (heute § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG) \nfallen kann (Dierßen, in: Altvater/ Baden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 80 Rn, 191). \nAllerdings muss die Überwachung durch eine technische Einrichtung erfolgen. Eine \nÜberwachung durch Personen (z.B. Vorgesetzte) genügt nicht; gleiches gilt, wenn die \nBeschäftigten ihre Arbeitszeit selbst aufzeichnen, solange die Aufzeichnungen nicht durch \neine technische Einrichtung verarbeitet werden (Dierßen, in: Altvater/ Baden u.a., \nBPersVG, 11. Aufl. 2023, § 80 Rn. 192; Annuß, in: Richardi/Dörner u.a., PersVertR, 6. Aufl. \n2024, § 80 BPersVG Rn. 306). Zu den technischen Einrichtungen gehören insbesondere \nalle elektronischen Geräte, die eine selbständige Leistung erbringen, unabhängig davon, \nob sie sich stationär in der Dienststelle befinden oder mobil sind (Dierßen, in: Altvater/ \nBaden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 80 Rn. 192). Zeiterfassungsgeräte und -systeme \nfallen nach einhelliger Auffassung darunter (vgl. Dierßen in: Altvater/ Baden u.a., BPersVG, \n11. Aufl. 2023, § 80 Rn. 197; Else, BeckOK PersVG, § 80 BPersVG Rn. 164). Dies gilt \nauch, wenn die Geräte bzw. Systeme von den Beschäftigten oder anderen Personen \nmanuell bedient werden (Else, BeckOK PersVG, § 80 BPersVG Rn. 161). Ebenfalls unter \ndiesen Mitbestimmungstatbestand fällt es, wenn auf nichttechnischem Wege erhobene \nDaten mittels einer technischen Einrichtung ausgewertet werden (Dierßen, in: Altvater/ \nBaden u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 80 Rn. 195), wie z.B. bei der Verarbeitung und \nAnalyse von durch die Beschäftigten händisch in ein Formular eingetragenen Arbeitszeiten \nmittels einer Software (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1987 – 6 P 32.84, juris Rn. 23, 25; Sächs. \nOVG, Beschl. v. 27.04.2016 – 9 B 368/15.PL, juris Rn. 10-12). Mithin handelt es sich bei \nder Entscheidung, ob die Arbeitszeiten der Schulbeschäftigten in einer App auf den \ndienstlichen iPads erfasst werden (wie es der Initiativantrag mittelfristig vorsieht) bzw. ob \nArbeitszeitdaten aus händisch ausgefüllten Formularen (wie sie der Initiativantrag \nkurzfristig vorsieht) anschließend von einer Software verarbeitet und analysiert werden \nsollen, um eine Entscheidung über die Einführung und Anwendung technischer \nEinrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten \nzu überwachen. \n \n(2) Die Einigungsstelle ist in der Form, wie sie im BremPersVG ausgestaltet ist, nicht \nhinreichend demokratisch legitimiert, um in Angelegenheiten, die den Binnenbereich des \nBeschäftigungsverhältnisses der Bediensteten betreffen, die Wahrnehmung des \nAmtsauftrags jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren, letztverbindlich zu \nentscheiden. Zwar ist die Mehrheit ihrer Mitglieder personell uneingeschränkt demokratisch \nlegitimiert (α); es ist aber nicht sichergestellt, dass ein Einigungsstellenbeschluss stets von \neiner Mehrheit der demokratisch legitimierten Mitglieder getragen wird (β). \n\n11 \n \n \nα) Vier von sieben Mitgliedern der Einigungsstelle – und damit die Mehrheit – sind \nuneingeschränkt \npersonell \ndemokratisch \nlegitimiert. \nUneingeschränkt \npersonell \ndemokratisch legitimiert sind die drei Beisitzer, die vom Dienstherrn bzw. öffentlichen \nArbeitgeber benannt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG). Denn der Senat sowie die \neinzelnen Senatorinnen und Senatoren werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt \n(Art. 107 Abs. 2 BremLVerf) und sind ihr gegenüber verantwortlich (Art. 110, 118 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 BremLVerf). Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden \nwerden vom Senat, der zuständigen Senatorin oder dem zuständigen Senator bestimmt \nund unterliegen deren Weisungen (Art. 127 BremLVerf). Damit sind Senat, Senatorinnen, \nSenatoren sowie Behördenleitungen personell demokratisch legitimiert und können diese \nLegitimation den von ihnen bestimmten Einigungsstellenbeisitzern vermitteln. Personell \ndemokratisch legitimiert ist auch die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle. Einigen sich \nbeide Seiten auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BremPersVG), \nist sie oder er dadurch personell demokratisch legitimiert, dass ein demokratisch \nlegitimiertes Regierungsmitglied bzw. eine demokratisch legitimierte Behördenleitung der \nErnennung der oder des Vorsitzenden zugestimmt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 \n– 2 BvF 1/92, juris Rn. 137). Einigen sich die Parteien nicht auf eine oder einen \nVorsitzenden, wird sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft \nbestimmt (§ 60 Abs. 2 Satz 2 BremPersVG). Die Bürgerschaftspräsidentin bzw. der \nBürgerschaftspräsident ist zweifellos demokratisch legitimiert und damit in der Lage, \npersonelle demokratische Legitimation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der \nEinigungsstelle \nweiterzugeben. \nNicht \ndemokratisch \nlegitimiert \nim \nSinne \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nsind \njedoch \ndie \nvon \nder \nPersonalratsseite benannten Beisitzer. Die innerbetriebliche demokratische Legitimation \nder Personalräte genügt dafür nicht. Das Bundesverfassungsgericht stellt mit dem Begriff \nder „demokratischen Legitimation“ auf eine Wahl durch die „Gesamtheit der Staatsbürger, \ndas Volk“ der Bundesrepublik oder des jeweiligen Landes ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n24.05.1995 – 2 BvF 1/92, juris Rn. 136). \n \nβ) Das BremPersVG stellt nicht sicher, dass der Beschluss der Einigungsstelle von einer \nMehrheit der vier personell uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen \nwird (Prinzip der doppelten Mehrheit). Die Einigungsstelle entscheidet nach § 61 Abs. 3 \nBremPersVG mit Stimmenmehrheit. Die Mehrheit für einen Einigungsstellenbeschluss \nkann daher so zustande kommen, dass die drei nicht demokratisch legitimierten Beisitzer \nder Personalratsseite zusammen mit nur einem der vier demokratisch legitimierten \nMitglieder dafür stimmen. \n \n\n12 \n \nbb) Da somit ein Letztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. hinsichtlich der technischen \nUmsetzung der Arbeitszeiterfassung verfassungsrechtlich geboten ist, muss § 61 Abs. 4 \nSatz 3 BremPersVG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes entsprechend \nangewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2021 – 6 LP 443/20, juris Rn. 25, \n28 f.; BVerwG, Beschl. v. 15.07.2019 – 5 P 1/18, juris Rn. 32). \n \n3. Hinsichtlich der übrigen Punkte des Initiativantrags ist der Beschluss der Einigungsstelle \nhingegen verbindlich; hier steht dem Beteiligten zu 2. kein Letztentscheidungsrecht zu. \nDies betrifft die Durchführung eines Pilotprojekts an repräsentativ ausgewählten, im \nAnhang zum Initiativantrag aufgelisteten Schulen mit anschließender Evaluation der \nErgebnisse, die Täglichkeit der Erfassung, die zu erfassenden Daten (Name, Vorname, \nPersonalnummer des Beschäftigten sowie Datum, Beginn und Ende der Arbeitszeit \nunabhängig vom Arbeitsort) sowie die monatliche Übermittlung einer Aufstellung der \nerfassten Arbeitszeiten an die Beschäftigten. \n \naa) Bei diesen Fragen der Ausgestaltung, also des „Wie“ der Arbeitszeiterfassung, handelt \nes sich um eine soziale Angelegenheit im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. d) BremPersVG, für \ndie Mitbestimmung auch nicht wegen des Gesetzesvorbehalts ausgeschlossen ist (vgl. \nentsprechend oben Ziff. 2. a)). \n \nAnders als der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. meinen, liegt eine organisatorische \nAngelegenheit nicht vor. Soziale Angelegenheiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie \ndie Stellung der Bediensteten insgesamt und zueinander betreffen, während es bei \norganisatorischen Angelegenheiten um die Dienststelle selbst geht und nicht um die \nBediensteten (Fuchs, in: GK-BremPersVG, § 66 Rn. 19). Entscheidend ist der \nSchwerpunkt der Maßnahme. Soweit eine Angelegenheit in den Beispielskatalogen der §§ \n63 bis 66 BremPersVG aufgeführt ist, ist ihre Zuordnung eindeutig (Fuchs, in: GK-\nBremPersVG, § 66 Rn. 20). Die Arbeitszeiterfassung betrifft im Schwerpunkt die \nBediensteten, um deren Arbeitszeiten es geht, und nicht die Organisation der Dienststelle \nals solche (vgl. insoweit auch das bei Fuchs, in: GK-BremPersVG, § 66 Rn. 20 angeführte \nRechtsprechungsbeispiel zu einer Arbeitszeitregelung bei Bibliothekaren). Sie erfolgt zum \nGesundheitsschutz und fällt daher unter ein in § 63 Abs. 1 lit. d) BremPersVG ausdrücklich \ngenanntes Beispiel für soziale Angelegenheiten. Mit den in § 66 Abs. 1 BremPersVG \naufgezählten Beispielen für organisatorische Angelegenheiten hat die Arbeitszeiterfassung \nhingegen keine Ähnlichkeit. \n \nDamit ist der Einigungsstellenbeschluss in diesen Punkten bindend (§ 61 Abs. 4 Satz 2 \nBremPersVG). Dem Beteiligten zu 2. steht kein Letztentscheidungsrecht zu; ein solches \n\n13 \n \nbesteht nur in organisatorischen und personellen Angelegenheiten (vgl. § 63 Abs. 4 Satz \n3 BremPersVG). \n \nbb) Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, § 63 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG hier \nentsprechend anzuwenden. Eine Verbindlichkeit des Einigungsstellenbeschlusses ohne \nLetztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. begegnet in diesen Punkten keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. \n \n(1) Der Einigungsstellenbeschluss und der ihm zugrunde liegende Initiativantrag müssen \nnicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung \nund Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder \ndie Leistung der Beschäftigten zu überwachen (s.o. Ziff. 2 b) aa)), in ihrer Gesamtheit \neinem Letztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. unterworfen werden. Es ist durchaus \nmöglich, die Arbeitszeit der Schulbeschäftigten ohne den Einsatz solcher Einrichtungen zu \nerfassen. Wie den Mitgliedern des Gerichts bekannt ist und in der mündlichen Verhandlung \nerörtert wurde, gibt es auch heute noch Dienststellen im Anwendungsbereich des \nBremPersVG, in denen die Beschäftigten ihre Arbeitszeiten manuell in Listen erfassen, die \nnicht automatisiert ausgewertet, sondern von Vorgesetzten persönlich (in der Regel \nstichprobenartig) durchgesehen werden. Ob ein solches Vorgehen an den Schulen sinnvoll \nwäre, hat das erkennende Gericht nicht zu entscheiden. Es wäre jedenfalls möglich, den \nEinigungsstellenbeschluss in dieser Weise umzusetzen. \n \n(2) Ein Letztentscheidungsrecht des Beteiligten zu 2. besteht in diesen Punkten auch nicht \nim Hinblick auf die allgemeine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den \nGrenzen der Mitbestimmung in Angelegenheiten, die den Binnenbereich des \nBeschäftigungsverhältnisses der Bediensteten betreffen, die Wahrnehmung des \nAmtsauftrags jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren. Denn es handelt sich \nhier nicht um eine solche Angelegenheit. Vielmehr liegt eine Angelegenheit vor, die in ihrem \nSchwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betrifft, typischerweise \naber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung der Amtsaufgaben gegenüber dem \nBürger berührt (α), und die auch nicht im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das \nGemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist (β). Die abschließende \nEntscheidungsbefugnis einer an Recht und Gesetz gebundenen Einigungsstelle, deren \nMitglieder – wie hier (s.o. Ziff. 2 b) aa) (2) (α)) – mehrheitlich personell demokratisch \nlegitimiert sind, ist in solchen Angelegenheiten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 -2 BvF 1/92, juris Rn. 146). \n \n\n14 \n \nα) Zu den Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem \nBeschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die \nWahrnehmung der Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren, zählt das \nBundesverfassungsgericht ausdrücklich Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden (vgl. den Hinweis auf § 75 Abs. 3 Nr. \n11 BPersVG a.F. in BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 -2 BvF 1/92, juris Rn. 146). Genau \ndarum geht es bei der Arbeitszeiterfassung nach der RL 2003/88/EG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. \n1 ArbSchG (s.o. Ziff. 2 a)). Die Arbeitszeiterfassung fällt daher, soweit es nicht um die zum \nEinsatz kommenden technischen Einrichtungen geht (s.o. Ziff. 2 b)), in die Fallgruppe, in \nder eine an Recht und Gesetz gebundene, mehrheitlich personell demokratisch legitimierte \nEinigungsstelle grundsätzlich letztverbindlich entscheiden darf. \n \nβ) Die Einführung der Arbeitszeiterfassung an Schulen ist – bei Ausklammerung der \nEntscheidung über den Einsatz technischer Zeiterfassungsgeräte und -systeme (s.o. Ziff. \n2 b)) – auch nicht im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl \nwesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt. Insbesondere wird der Erziehungs- und \nBildungsauftrag der Schule (§ 3 Abs. 1, 2 BremSchulG) davon nicht wesentlich berührt. \n \nUnmittelbar mit der Einführung der Zeiterfassung verbundene Kosten (z.B. unmittelbare \nSach- und Personalkosten des Projekts), die so hoch sind, dass sie die Regierungstätigkeit \ndes Beteiligten zu 2. wesentlich beeinträchtigen würden, sind nicht konkret bezeichnet \nworden. \n \nDer Umstand, dass noch nicht alle rechtlichen Zweifelsfragen, die bei der Zeiterfassung \nauftreten können – insbesondere die Abgrenzung von Arbeits- und Freizeit der Lehrkräfte \nbei Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts – geklärt sind, macht die Einführung der \nZeiterfassung ebenfalls nicht zu einem wesentlichen Bestandteil der Regierungsgewalt der \nLandesregierung. Denn solche Fragen müssen nicht zwingend bereits vor dem Start der \nZeiterfassung abschließend geklärt sein. Dies kann auch dann noch erfolgen, wenn sie \nsich bei der Anwendung der Zeiterfassung in konkreten Fällen stellen – gegebenenfalls im \nRahmen von arbeits- oder beamtenrechtlichen Gerichtsverfahren zwischen den \nbetroffenen Beschäftigten und der Arbeitgeberin bzw. Dienstherrin. Auch in anderen \nVerwaltungsbereichen bestehen in Bezug auf den Umfang, in dem bestimmte Tätigkeiten \nder Freizeit oder der Arbeitszeit zuzuordnen sind, Unklarheiten (vgl. z.B. OVG Bremen, \nBeschl. v. 07.04.2025 – 2 LA 52/24, juris zur Einordnung der Führungsbereitschaftsdienste \nbei der Polizei), ohne dass dort die Arbeitszeiterfassung deshalb grundsätzlich in Frage \ngestellt würde. Dass die zu erfassende Arbeitszeit von den Lehrkräften zu einem Großteil \nzuhause erbracht wird, ist in der heutigen Zeit, in der auch „gewöhnliche“ \n\n15 \n \nVerwaltungsbeschäftigte in erheblichem Umfang im „Home Office“ arbeiten, ebenfalls \nnichts \nAußergewöhnliches. \nZudem \nbefasst \nsich \nder \nInitiativantrag, \nder \ndem \nEinigungsstellenbeschluss zugrunde liegt, nicht mit Fragen der Abgrenzung von Freizeit \nund Arbeitszeit. Er schränkt daher die Entscheidungsbefugnisse der Arbeitgeberin bzw. \nDienstherrin insoweit nicht ein. \n \nFolgen für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, die sich aus Maßnahmen \nergeben könnten, die der Beteiligte zu 1. eventuell ergreifen wird, wenn bei der \nArbeitszeiterfassung Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften aufgedeckt werden \nsollten, wären rechtlich betrachtet keine Folgen der Arbeitszeiterfassung, sondern Folgen \ndes Umstands, dass gegen das Arbeitszeitrecht verstoßen wird. Die Erfassung der \nArbeitszeit begründet die Fürsorge- und Schutzpflichten der Arbeitgeberin bzw. \nDienstherrin im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung nicht. Sie stellt nur einen \nbestehenden tatsächlichen Zustand fest. Die Verpflichtung, die arbeitszeitrechtlichen \nVorgaben einzuhalten, bestand für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auch schon vorher. \nZudem ist es völlig ungewiss und spekulativ, ob und in welchem Umfang die \nArbeitszeiterfassung arbeitszeitrechtliche Missstände an den Schulen aufdecken wird und \nwelche Abhilfemaßnahmen die Arbeitsgeberin bzw. Dienstherrin dann gegebenenfalls \nergreifen wird. \n \nIII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 \nBremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1, §72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig durch Beschwerde \nangefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses beim \n \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \n \nschriftlich oder nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 \nArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO elektronisch einzulegen und innerhalb einer Notfrist von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder nach Maßgabe von § \n70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 Abs. 2, § 130a ZPO \nelektronisch zu begründen. Die Einlegung und Begründung der Beschwerde müssen durch \neinen \nProzessbevollmächtigten \nerfolgen. \nAls \nBevollmächtigte \nsind \naußer \nRechtsanwält*innen nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Arbeitsgerichtsgesetz \nbezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung \nzum Richteramt handeln. Rechtsanwält*innen, Behörden und juristische Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten \nZusammenschlüsse \nmüssen \ndie \nRechtsbeschwerdeschrift \nund \ndie \nBegründungschrift als elektronisches Dokument übermitteln. Dies gilt auch für nach dem \nArbeitsgerichtsgesetz \nvertretungsberechtigte \nPersonen, \nfür \ndie \nein \nsicherer \n\n16 \n \nÜbermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist \ndie Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ \n70 Abs. 2 BremPersVG, § 92 Abs. 2, § 46g ArbGG). \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Kitzmann \nSchumacher \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nFrau Schumacher ist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n an der Unterschrift gehindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \n \n \n \n \n \n \ngez. Strassemeier \n \n \n \n \n \n \n \ngez. 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