{"status":"available","doknr":"OLD364149","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-04","aktenzeichen":"1 B 280/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 280/25 \nVG: \n5 V 2782/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 4. Februar 2026 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 14. Oktober 2025 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ent-\nziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nDer Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am 04.11.2024 \num 23:55 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Ein Urin-Drogenvor-\ntest fiel positiv auf THC und Kokain aus. Eine am 05.11.2024 um 01:13 Uhr entnommene \nBlutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Untersuchungsberichts des Instituts für \nRechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 26.11.2024 einen THC-Wert \nvon 1,6 ng/ml sowie für das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin folgende Feststellung: \n„sicher nachgewiesen < 10 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“. \n \nMit Bescheid vom 02.07.2025 entzog der Magistrat der Stadt Bremerhaven dem Antrag-\nsteller die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte ihn unter \nZwangsgeldandrohung auf, seinen Führerschein sofort nach Zustellung der Verfügung bei \nder Führerscheinstelle der Antragsgegnerin abzugeben. Ihm wurde ein Zwangsgeld in \nHöhe von 260 Euro für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. Aufgrund des Ergebnisses \nder Blutprobe stehe fest, dass er Kokain konsumiert habe. Die Einnahme von Kokain \nschließe die Fahreignung aus. Der Bescheid wurde am 04.07.2025 zugestellt. \n \nDer Antragsteller hat am 04.08.2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstel-\nlung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss \nvom 14.10.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat \nes ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Ko-\nkain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Es komme \nnicht darauf an, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wor-\nden sei. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungs-\nvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs aus-\ngegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen \nWirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Dro-\ngenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien \ndie Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen \ngenerell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der \ndamit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der \nFahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Vorliegend stehe aufgrund des toxikologischen \nBefundberichts vom 26.11.2024 fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass \ndie Messwerte unterhalb des kalibrierten Arbeitsbereiches gelegen hätten, bedeute ledig-\nlich, dass bei Messergebnissen in diesem Bereich größere messtechnische Abweichungen \n\n3 \n \nauftreten könnten. Es gebe aber keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die \ndie Verwertbarkeit einschränke. Aus dem Hinweis „sicher nachgewiesen“ ergebe sich, \ndass der toxikologische Sachverständige den Nachweis von Benzoylecgonin im Ergebnis \nhinreichend sicher bewertet habe. Der Antragsteller habe das Gericht auch nicht davon \nüberzeugt, dass der Nachweis von Benzoylecgonin auf einer unbewussten Einnahme von \nKokain zurückzuführen sei. Eine vom Antragsteller behauptete Aufnahme über Hautkon-\ntakt im Zusammenhang mit einem Freimarktbesuch könne ausgeschlossen werden, da der \nFreimarkt zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits mehr als 24 Stunden beendet gewesen sei. \nUnabhängig davon werde von einem Kokaineintrag über Oberflächenberührung lediglich \nin Einzelfällen berichtet, in denen Betroffene in entsprechenden „Milieus“, in den Kokain \nkonsumiert und gehandelt werde, mit Geldscheinen in Berührung gekommen seien. Dass \nder Antragsteller auf dem Freimarkt einen entsprechenden Kontakt mit Kokain gehabt \nhabe, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In Anbetracht des festgestellten Wertes, \nder Halbwertszeit von Kokain im Körper und des Zeitraums zwischen dem angeblichen \nBesuch des Freimarktes und der Verkehrskontrolle hätte der Antragsteller über die Ober-\nflächen nicht nur ganz geringfügige Mengen Kokain aufgenommen haben müssen. Das \nerscheine lebensfern. \n \nMit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts und macht geltend, dass diese auf einer unzutreffenden Tatsa-\nchenwürdigung, einer Überspannung der Anforderungen an einen nachvollziehbaren Vor-\ntrag sowie einer fehlerhaften Annahme eines willentlichen Konsums beruhe. Der toxikolo-\ngische Befund weise lediglich das Abbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration \nunterhalb des Kalibrationsbereiches auf. Dieser Befund beweise lediglich das Vorhanden-\nsein des Abbauproduktes im Körper, nicht aber den willentlichen oder bewussten Konsum. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Be-\nhördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den von ihm vorgetragenen \nGründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nzu ändern oder aufzuheben wäre. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regel-\nfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmit-\ntelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch \n\n4 \n \nKokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 \nder Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss \neines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen \ngezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 - 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 \n- 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 - 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. \n12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 - 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; \nOVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. \n20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 - 1 B 3/24, juris \nRn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 - 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. \nv. 26.10.2022 - 3 M 88/22, juris Rn. 5). \n \n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befun-\ndes fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, \ndass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechsel-\nprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist. \n \nAn einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgo-\nninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung \nnicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das \nStoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die \nFeststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren \nNachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom \nAntragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt \nes keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätz-\nlich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris \nRn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 - 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. \nv. 10.01.2020 - 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nach-\nweisgrenze von 2,5 ng/ml). \n \nUnbeachtlich für den Nachweis ist zudem, dass die nachgewiesene Benzoylecgoninkon-\nzentration weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwertes \nvon 75 ng/ml liegt, weil der Grenzwert allein Bedeutung für die Frage hat, ob der Betroffene \nein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Kokain geführt hat i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG. Der \neignungsausschließende Konsum von Kokain hingegen wird auch durch Benzoylecgonin-\nkonzentrationen weit unterhalb des analytischen Grenzwertes bewiesen (vgl. BayVGH, Be-\nschl. v. 07.12.2021 - 11 CS 21.1896, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 24.07.2013 - 16 \nB 718/13, juris Rn. 6). \n\n5 \n \n \n2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der An-\ntragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat. \n \nNach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsaus-\nschließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. \nDabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentli-\nchen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht \nnach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. \nEin behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbe-\nstand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteu-\nern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan \nwerden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist inso-\nweit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften \nSachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft mög-\nlich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben \ndem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des \nkonkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Poli-\nzei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemei-\nnen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das \nVorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n01.10.2025 - 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 - 11 CS 21.2215, \njuris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 - 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. \nv. 20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15). \n \nDas Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der oberge-\nrichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Be-\nschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwal-\ntungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines un-\nwissentlichen Drogenkonsums gestellt hat. \n \na) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogen-\nkonsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgonin-\nkonzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt. \n \nZwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Auf-\nnahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine ge-\nringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine \n\n6 \n \nunbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines \nniedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnis-\ninhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Gesche-\nhensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich \nund plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle ei-\nnes niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der nied-\nrige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann \naber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche \nZeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten \nbereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkon-\nzentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen \nglaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft \nmöglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 - 11 CS 21.1896, juris \nRn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 - 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. \nv. 25.10.2018 - 1 B 44/18, juris Rn. 22). \n \nb) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan. \n \nDabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründe-\nten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert \nzwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche \nAufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, er-\nklärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 - 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach \nentsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Be-\nschl. v. 30.11.2021 - M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklä-\nrung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem \nSinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vor-\nbringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäu-\nbungsmittels fehlt. \n \nDas Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum \nhier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem \nFreimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen \nder Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vor-\ntrag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen \nder gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers aus-\neinandergesetzt. \n \n\n7 \n \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des An-\ntragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in \nBremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den \n03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr statt-\ngefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der \nAntragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem \nKontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbrin-\ngen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein. \n \nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der \nVortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen \nEinordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Inso-\nweit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. So-\nweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, \nnach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, \nübersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klären-\ndes beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, \nsowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenstän-\nden gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten \nund in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des \nAntragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch \nzu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivi-\ntäten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller \nmeint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Ein-\nzelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf \nden Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil \nnur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbe-\nstandes bewertet werden kann. \n \nSchließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts aus-\neinandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 \nStunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Ben-\nzoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe \nSpuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufge-\nnommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen ledig-\nlich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt \nnachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der \nBesuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des \n\n8 \n \nKokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte An-\nnahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmit-\ntels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise auf-\ngenommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegange-\nnen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \n \n \nH i n w e i s: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-04/1-b-280-25","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-04/1-b-280-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364149","retrieved":"2026-07-09 04:52:07.032653+00:00"}}