{"status":"available","doknr":"OLD364148","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-10","aktenzeichen":"4 B 273/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 4 B 273/25 \nVG: \n8 V 902/25 \nBeschluss \nIn der Disziplinarsache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 10. \nFebruar 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – \nvom 10. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussetzung der \nvorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht. \n \nDer Antragsteller ist Lehrer für die Sekundarstufe II (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst \nder Antragsgegnerin und wurde zuletzt am Gymnasium eingesetzt. Er ist seit dem \n2005 im Schuldienst und seit dem .2008 Beamter auf Lebenszeit. Zusätzlich zur \nLehrtätigkeit nahm er an der Schule verschiedene Aufgaben wahr, u.a. die des \nSicherheitsbeauftragten und Gefahrstoffverantwortlichen. Ab dem .2015 war er zudem \n„Fachberater Chemie“ der senatorischen Behörde für Kinder und Bildung, wobei die jeweils \nfür 5 Jahre befristete Übertragung dieser Aufgabe soweit ersichtlich am .2025 \nausgelaufen ist. Hierfür wurde dem Antragsteller eine Zulage in Höhe des \nUnterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A \n15 gewährt. Seine dienstlichen Leistungen wurden durchgängig mit der Gesamtnote \n„hervorragend“ beurteilt. \n \nIm April 2023 wandte sich der ehemalige Schüler des Gymnasiums A. an die \nsenatorische Behörde für Kinder und Bildung. Er berichtete, dass der Antragsteller auf \neiner Exkursion im Sommer 2021 in alkoholisiertem Zustand mehrfach den Arm um eine \nSchülerin sowie seine Hand auf das Gesäß einer Schülerin gelegt habe. Zudem hätten \neinige Schülerinnen das Auto des Antragstellers im Bikini gewaschen. Im September 2023 \nergänzte der A. die Vorwürfe dahingehend, dass auf der Exkursion das Campingmobil \ndes Antragstellers gemütlich ausgestattet und als „Bumms-Mobil“ bezeichnet worden sei, \nwobei er allerdings nicht wisse, von wem das ausgegangen sei. Auf einem Infoabend für \ndie neunten Klassen hätten er und eine Mitschülerin zusammen mit dem Antragsteller \neinen Infostand betreut. Anschließend habe der Antragsteller sie zu einem „Feierabend-\nBier“ eingeladen, das er aus einem Kühlschrank in der Schule geholt habe. \n \nDie Senatorin für Kinder und Bildung der Antragsgegnerin leitete bereits am 30.06.2023 \nein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein; die Einleitungsverfügung wurde \ndiesem am 04.07.2023 zugestellt. \n \nDer Antragsteller nahm zur Einleitungsverfügung dahingehend Stellung, dass es sich bei \ndem Ausflug im Sommer 2021 um eine von den Schülerinnen und Schülern organisierte \nprivate Veranstaltung seines damaligen Leistungskurses gehandelt habe. Ein Bekannter \nvon ihm habe ein Grundstück an einem Badesee zur Verfügung gestellt, auf dem man \ngezeltet habe. Wegen des Badesees seien Schülerinnen mit Bikinis bekleidet gewesen; \ndass sie in dieser Kleidung sein Auto gewaschen hätten, sei nicht auf Anweisung von ihm \n\n3 \n \ngeschehen. Er sei nicht in einem Maße alkoholisiert gewesen, das seine Aufsichtsfähigkeit \noder Vorbildfunktion eingeschränkt hätte. Sexuelle Belästigungen oder Handlungen hätten \nnicht stattgefunden. Er fügte eine Stellungnahme der Schülerin B. bei, die dies bestätigte. \n \nDie Antragsgegnerin vernahm in der Folge die Schülerinnen C. und D. als Zeuginnen. \nDiese schilderten den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Das Waschen des Autos sei \nvom Antragsteller initiiert worden, der sie dabei gefilmt habe. Abends habe man zusammen \nAlkohol getrunken. Der Antragsteller habe dabei „mehr als nur zwei Bier“ getrunken und \nsei in einem Zustand gewesen, in dem er z.B. „nicht mehr fahren“ hätte dürfen. Die \nAlkoholisierung sei aber nicht extrem gewesen; einen Krankenwagen hätte der \nAntragsteller z.B. bei Bedarf schon noch rufen können. Er habe Schülerinnen in den Arm \ngenommen sowie an der Taille, an der Schulter und am Oberschenkel berührt. Als der A. \nden Antragsteller darauf angesprochen habe, dass dieses Verhalten unangemessen sei, \nhabe dieser zwar verbal widersprochen, sich aber zurückgezogen und während des \nrestlichen Ausflugs Distanz gehalten. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens habe der \nAntragsteller Kontakt zu ihnen und der B. aufgenommen und sie gebeten, für ihn günstige \nStellungnahmen abzugeben. Die Zeugin C. berichtete zudem, dass jemand ihr von hinten \nauf den Po gehauen habe, sie aber nicht wisse, wer das gewesen sei. Der Antragsteller \nhabe ungefragt Fotos von ihr beim Kochen gemacht und ihr diese über WhatsApp \ngeschickt. Es habe auch andere Situationen in der Schule gegeben, in denen der \nAntragsteller ihr „zu nahe gekommen“ sei. \n \nDie ehemalige Schulleiterin gab gegenüber der Antragsgegnerin an, in der Vergangenheit \nhätten zwei „Nähe-Distanz-Gespräche“ mit dem Antragsteller stattgefunden, über die es \naber keine Unterlagen mehr gebe. Im Jahr 2016 habe die ehemalige Schülerin E. ihr von \neinem vergangenen sexuellen Verhältnis mit dem Antragsteller berichtet. Allerdings habe \ndie Schülerin diese Angaben nicht unterschreiben wollen. \n \nDie senatorische Behörde dehnte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 05.10.2023, \ndem Antragsteller zugestellt am 06.10.2023, auf die neuen Vorwürfe aus, enthob den \nAntragsteller vorläufig des Dienstes und erteilte ihm Hausverbot für das Schulgelände. \n \nDie Vernehmung der Zeugin E. im Disziplinarverfahren ergab im Wesentlichen \nFolgendes: Der Antragsteller hatte die Zeugin von 2005 bis 2007 unterrichtet. In den Jahren \n2008 und 2009, als sie volljährig, aber noch Schülerin des Gymnasiums war, hatte sie \nein sexuelles Verhältnis mit dem Antragsteller. Es ist etwa 20-mal zum Geschlechtsverkehr \ngekommen. Zum Ende des Abiturs hat sie sich vom Antragsteller getrennt. Allerdings \nhatten sie nach ihrer Schulzeit noch bis 2012 Kontakt – auch sexueller Art – zueinander. \n\n4 \n \n \nMit Beschluss vom 01.12.2023 (8 V 2822/23) setzte das Verwaltungsgericht die vorläufige \nDienstenthebung wegen formeller und materieller Fehler aus. \n \nIn der Folgezeit vernahm die Antragsgegnerin weitere Zeuginnen und Zeugen und \nüberprüfte die Chemiesammlung des Gymnasiums , für die der Antragsteller bis zur \nErteilung des Hausverbots verantwortlich gewesen war. Mit Verfügung vom 08.05.2024 \ndehnte sie das Disziplinarverfahren auf Vorwürfe des Alkoholkonsums während der \nDienstzeit und eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Chemikalien aus. \n \nNach Anhörung des Antragstellers und Einholung von Stellungnahmen des Personalrats \nund der Gleichstellungsbeauftragten enthob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n10.01.2025 (an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressiert) den \nAntragsteller erneut vorläufig des Dienstes. In dem Bescheid werden folgende Vorwürfe \nerhoben: \n \n„1. wiederholtes grenzüberschreitendes Verhalten: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen ist davon \nauszugehen, dass Ihr Mandant Schülerinnen wiederholt körperlich zu nah gekommen ist. Es wird davon \nausgegangen, dass er wiederholt Schülerinnen an Arm, Schulter/Nacken, Taille, Oberschenkel und Gesäß \nberührt hat. Dieses Verhalten beschränkt sich zeitlich nicht nur auf die Exkursion nach im Juli 2021 \nund auch nicht nur auf Schülerinnen eines einzelnen Jahrgangs (vgl. Zeugenaussagen der Zeug:innen D. \n, C. , E. , F. , G. , A. , H. ). \n2. Beziehung mit Sexualkontakten zu einer volljährigen Schülerin: Nach dem aktuellen Stand der \nErmittlungen ist davon auszugehen, dass Ihr Mandant 2008/2009 eine Beziehung mit Sexualkontakten mit \nder damals volljährigen Zeugin E. hatte, als diese noch Schülerin seiner Schule war. Dies ergibt sich aus \nder diesbezüglichen Einlassung Ihres Mandanten (Ihr Schreiben an das VG Bremen vom 26.01.2024, Az. \n8 V 2822/23) sowie den Aussagen der Zeuginnen E. und I. . \n \n3. Konsum von Alkohol während der Unterrichtszeit und auf schulischen Veranstaltungen: Nach dem \naktuellen Stand der Ermittlungen hat Ihr Mandant wiederholt selbst Alkohol während der Schulzeit und auf \nschulischen Veranstaltungen konsumiert. Zudem ist davon auszugehen, dass er wiederholt Möglichkeiten \ngeschaffen hat, bei denen Schüler:innen während der Unterrichtszeit und bei schulischen Veranstaltungen \nAlkohol konsumieren konnten. Es ist von einer Billigung des zum Teil übermäßigen Alkoholkonsums von \nSchüler:innen und von einer Zurverfügungstellung von Alkohol und Aufforderung zum Alkoholkonsum \ndurch Ihren Mandanten auszugehen. Auch dieses Verhalten beschränkt sich nicht auf Einzelfälle oder \neinzelne Jahrgänge (vgl. Zeugenaussagen der Zeug:ihnen D. , C. , F. , G. , J. , K. , A. , H. ). \n \n4. nicht ordnungsgemäße Lagerung von Chemikalien: Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen hat Ihr \nMandant seit Beginn seiner Tätigkeit am Gymnasium Chemikalien an die Schule verbracht, die (mitunter \nim Laufe der Zeit) aufgrund ihres Gefährdungspotentials an einer Schule nicht verwendet oder gelagert \nwerden dürfen. Die Lagerung der Chemikalien erfolgte zudem entgegen der einschlägigen Vorgaben. \nAufgrund seiner Stellung als Sammlungsleiter der Chemiesammlung und als Gefahrstoffverantwortlicher \n\n5 \n \nund Sicherheitsbeauftragter des Gymnasiums war Ihr Mandant für die ordnungsgemäße Lagerung der \nChemikalien und die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheitsbestimmungen verantwortlich. Diese \nAnnahme ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den E-Mails der Kolleg:innen des \nGymnasiums über die Chemikalienfunde inklusive der angefertigten Fotografien der Fundorte sowie \naus den Aussagen der Zeug:innen L. , M. , N. und O. . \n \n5. Lagerung anderer Gegenstände: Nach aktuellem Stand der Ermittlungen sind auch andere gefährliche \nGegenstände oder Gegenstände mit einem gefährlichen Erscheinungsbild Ihrem Mandanten zuzuordnen. \nSo ist davon auszugehen, dass Ihr Mandant Munition, eine Anscheinswaffe, Schwarzpulver, Gasmasken, \neinen Sprengsatz-Nachbau und eine Glasflasche mit einer klaren Flüssigkeit mit der Aufschrift \n„Darstellungsmittel, Geländekampfstoff\" und „Hautkampfstoff Übung\" in die Schule verbracht hat und dort \nzum Teil offen einsehbar, zum Teil neben Chemikalien oder Silvesterböllern, gelagert hat. Diese Annahme \nergibt sich aus den E-Mails der Kolleg:innen des Gymnasiums über die Funde inklusive der angefertigten \nFotografien der Fundorte sowie aus den Aussagen der Zeug:innen L. , M. , N. und O. .“ \n \nAuf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.11.2025 \ndie vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Die vorläufige Dienstenthebung begegne \nernstlichen rechtlichen Zweifeln. \n \nBezüglich des angeblichen grenzüberschreitenden Verhaltens und des Konsums von \nAlkohol seien die Vorwürfe im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend bestimmt \nbezeichnet. Es fehlten Angaben zu Zeit, Ort, Häufigkeit und Dauer des vorgeworfenen \nVerhaltens, insbesondere soweit der Vorwurf der Grenzüberschreitung ausdrücklich über \nden Ausflug im Sommer 2021 hinausgehe. Bzgl. des Vorwurfs des Alkoholkonsums fehle \nsogar jedwede Schilderung eines konkreten Geschehens. \n \nIm Hinblick auf die übrigen, hinreichend bestimmten Vorwürfe sei die vorläufige \nDienstenthebung materiell rechtswidrig. Es sei bei summarischer Prüfung nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass das Disziplinarverfahren zur Entfernung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Die unstreitige einvernehmliche \nsexuelle Beziehung zu einer volljährigen Schülerin in den Jahren 2008/2009 sei zwar ein \nschuldhafter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und \nals innerdienstliche Pflichtverletzung zu qualifizieren. Eine schuldhafte innerdienstliche \nPflichtverletzung (Verstoß gegen §§ 33, 36 BeamtStG) sei voraussichtlich auch in der \nunsachgemäßen Lagerung von Chemikalien in der Schule zu sehen. Zwar sei im Einzelnen \nunklar, inwieweit sich der Zustand der Chemiesammlung zwischen der Erteilung des \nHausverbots gegenüber dem Antragsteller und der Überprüfung durch die Antragsgegnerin \nverändert habe und wer außer dem Antragsteller noch Zugang zu der Sammlung hatte. Es \nsei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls eine regelmäßige Kontrolle \nder Sammlung unterlassen und nicht alle Bestimmungen zur Lagerung von Chemikalien \n\n6 \n \nbeachtet habe. Bezüglich des Vorwurfs des Verbringens bzw. Lagerns anderer \nGegenstände in die bzw. in der Schule sei hingegen zu berücksichtigen, dass die \nGefährlichkeit dieser Gegenstände von der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt \nworden sei und dass die Aufbewahrung privater Gegenstände des Antragstellers im \nSchulgebäude allgemein bekannt gewesen und geduldet worden sei. Bei der Prognose, \nwelche Maßnahme im Disziplinarverfahren voraussichtlich verhängt werden werde, stehe \ndie sexuelle Beziehung zu der volljährigen Schülerin in den Jahren 2008/2009 im \nVordergrund. \nDenn \nsie \nsei \ndie \nschwerwiegendste \nDienstpflichtverletzung \ndes \nAntragstellers. Die Vorwürfe bezüglich der Chemiesammlung wögen hingegen nicht so \nschwer, dass die Höchstmaßnahme in Betracht käme. Die Antragsgegnerin habe keine \nAusführungen zum konkreten Grad der Gefahr durch die unsachgemäße Lagerung von \nChemikalien gemacht. Hingegen habe der Antragsteller, der Chemielehrer und \nFachgutachter sei, dazu eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Sexuelle \nBeziehungen von Lehrkräften zu Schülerinnen oder Schülern könnten zwar grundsätzlich \neine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, selbst wenn sie einvernehmlich \nseien. Ein Automatismus bestehe aber nicht; es komme stets auf die Einzelfallumstände \nan. Sexuelle Beziehungen zu minderjährigen Schülerinnen oder Schülern führten nach \nüberwiegender Rechtsprechung in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. \nWenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler hingegen – wie hier – im \ngesamten Zeitraum der Beziehung volljährig gewesen sei und keine Erschwernisgründe \nvorlägen, müsse dies mildernd berücksichtigt werden. Sonstige Erschwernisgründe lägen \nnicht vor: Die betroffene Schülerin sei die Beziehung mit dem Antragsteller selbstbestimmt \nund freiwillig eingegangen. Die Darstellung, sie sei damals psychisch labil gewesen und \nder Antragsteller habe eine Zwangslage ausgenutzt, habe der Antragsteller bestritten; eine \nAufklärung sei seitens der Antragsgegnerin bislang nicht erfolgt. \n \nDie Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben. \n \nII. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 66 Abs. 3 BremDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nvorläufige Dienstenthebung zu Unrecht ausgesetzt hat. \n \nDie für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten oder \neine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig \ndes Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BremDG). Es reicht \nnicht aus, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso \n\n7 \n \nwahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Notwendig ist \nvielmehr, \ndass \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit \nanzunehmen \nist, \ndas \nDisziplinargericht werde auf die Höchstmaßnahme erkennen (Urban, in: Urban/Wittkowski, \nBDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). \n \nFür die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers kommt allein dieser Tatbestand in \nBetracht. Die übrigen Alternativen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG sind offensichtlich nicht \neinschlägig, da der Antragsteller weder Ruhestandsbeamter noch Beamter auf Probe oder \nWiderruf ist. Auf § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen \nund daher auch kein auf diesen Tatbestand bezogenes Ermessen ausgeübt, so dass auch \ndas Gericht sich nicht mit dieser Vorschrift auseinandersetzen muss. \n \nNach § 62 Abs. 1, 2 BremDG ist die vorläufige Dienstenthebung vom Gericht auf Antrag \nder Beamtin oder des Beamten auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer \nRechtmäßigkeit bestehen. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer \nPrüfung gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die \nUnentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit \nin der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Nicht erforderlich ist, dass die für die \nRechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; ihre Rechtswidrigkeit \nbraucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ihre Rechtmäßigkeit. Es genügt vielmehr, dass \ndas eine ebenso wenig auszuschließen ist wie das andere (vgl. Urban, in: \nUrban/Wittkowski, \nBDG, \n3. \nAufl. \n2025, \n§ \n63 \nRn. \n14 \nmit \nzahlreichen \nRechtsprechungsnachweisen). \n \nMithin hat das Gericht in Fällen der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 \nAlt. 1 BremDG – neben der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung – zu prüfen, ob es bei \nsummarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Disziplinarverfahren \nzur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Ist es hingegen mindestens \nebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem \nBeamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, ist die vorläufige \nDienstenthebung auszusetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12, juris Rn. \n19). \n \nAuch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat das Verwaltungsgericht es \nzurecht nach summarischer Prüfung als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, \ndass der Antragsteller im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt werden wird. \nWelche Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt werden wird, ist offen. \n \n\n8 \n \n1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorwürfe wegen wiederholtem \ngrenzüberschreitendem Verhalten und wegen des Konsums von Alkohol während der \nUnterrichtszeit und auf schulischen Veranstaltungen sowie wegen einer „Billigung des zum \nTeil übermäßigen Alkoholkonsums von Schüler:innen“ und der „Zurverfügungstellung von \nAlkohol und Aufforderung zum Alkoholkonsum“ seien im angefochtenen Bescheid nicht \nhinreichend konkret bestimmt, wendet die Beschwerde nichts ein. \n \n2. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Aufbewahren privater \nGegenstände durch den Antragsteller im Schulgebäude sei allgemein bekannt und (auch \nvon der Schulleitung) geduldet gewesen und könne daher eine Entfernung aus dem Dienst \nnicht rechtfertigen, wendet die Beschwerde ebenfalls nichts ein. \n \n3. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \neinvernehmliche sexuelle Beziehung des Antragstellers zu einer volljährigen Schülerin in \nden Jahren 2008 und 2009 werde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur \nEntfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, überzeugen nicht. \n \na) Zweifellos stellt das – vom Antragsteller eingeräumte – sexuelle Verhältnis, das er in \nden Jahren 2008 und 2009 mit der Frau E. unterhielt, ein Dienstvergehen dar. Davon ist \nauch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Ausführungen der Beschwerde dazu, \ndass dieses Verhalten eine schuldhafte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 \nSatz 3 BeamtStG) sei, gehen mithin am angefochtenen Beschluss vorbei. Das \nVerwaltungsgericht hat nicht das Vorliegen eines Dienstvergehens in Abrede gestellt, \nsondern war nur der Auffassung, es lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nprognostizieren, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und \nverhältnismäßige Sanktion dafür sein wird. \n \nb) Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine sexuelle Beziehung einer Lehrkraft zu einer \nSchülerin oder einem Schüler wiege selbst bei Volljährigkeit der Schülerin oder des \nSchülers und Einvernehmlichkeit so schwer, dass regelmäßig die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis auszusprechen sei, kann sich nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung \nstützen. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass in der obergerichtlichen \nRechtsprechung eine solche „Regelvermutung“ v.a. in Bezug auf sexuelle Beziehungen \nmit minderjährigen Schülerinnen und Schülern angenommen wird (vgl. z.B. Nds. OVG, Urt. \nv. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 63; OVG NW, Urt. v. 03.11.2023 – 31 A 1600/21.O, \njuris Rn. 132 f.; OVG RP, Urt. v. 24.02.2012 – 3 A 11426/11, juris Rn. 37). Obergerichtliche \nRechtsprechung, die diese Regel auch auf einvernehmliche Beziehungen mit volljährigen \nSchülerinnen und Schülern erstreckt, führt die Beschwerde nicht an. Dem erkennenden \n\n9 \n \nSenat ist eine solche Rechtsprechung ebenfalls nicht bekannt. Zudem muss bei der \nPrognoseentscheidung über die vorläufige Dienstenthebung auf den konkreten Einzelfall \nabgestellt werden. Es genügt nicht, dass das der Beamtin oder dem Beamten \nvorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen \n(Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 17 mit zahlreichen \nRechtsprechungsnachweisen). \n \nc) Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Schweregrad der Dienstpflichtverletzung in \nFällen macht, in denen ein Lehrer „die ihm anvertrauten Schüler:innen sexuell missbraucht, \nzu ihrem Nachteil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige \nunpassende und unangemessene Weise den Schüler:innen körperlich nähert“, legt sie die \nRelevanz für den vorliegenden Fall nicht dar. Dass der Antragsteller zu Lasten der Frau E. \neinen der Straftatbestände der §§ 174 bis 176d, 182, 223 bis 229 StGB verwirklicht hat, ist \nnicht ersichtlich. Der Begriff der „sonstigen unpassenden und unangemessenen \nkörperlichen Annährung“ ist viel zu vage, um ihn bei der disziplinarischen \nMaßnahmebemessung pauschal mit gesetzlich klar definierten Straftaten gleichzustellen. \n \nd) Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht hätte die \nVolljährigkeit der Frau E. bei der Prognose der voraussichtlich zu verhängenden \nMaßnahme nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigen dürfen. Einvernehmliche \nsexuelle Handlungen mit volljährigen Schülerinnen und Schülern sind disziplinarrechtlich \nweniger schwerwiegend als solche mit minderjährigen Schülerinnen und Schülern (OVG \nNW, Urt. v. 14.04.2021 – 3d A 1050/20.O, juris Rn. 100). Das ergibt sich aus folgenden \nErwägungen: \n \naa) Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsordnung sexuelle Beziehungen im Rahmen von \nDienst- und Ausbildungsverhältnissen auch anhand der Voll- oder Minderjährigkeit der \nbetroffenen Personen bewertet (vgl. nur § 174 Abs. 1 StGB, der für die Strafbarkeit darauf \nabstellt, dass die sexuellen Handlungen an oder von einer Person unter 18 Jahren \nvorgenommen werden). Auch wenn die dienstrechtlichen Pflichten einer Lehrkraft in \ndiesem Zusammenhang zweifellos über das Strafrecht hinausgehen und eine sexuelle \nBeziehung zu einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler daher trotz \nfehlender Strafbarkeit unstreitig ein Dienstvergehen darstellt, ist ebenso evident, dass die \nDisziplinarbehörden und -gerichte sich bei der Bemessung der angemessenen und \nverhältnismäßigen Sanktion nicht völlig von der vorgenannten Wertung freimachen dürfen. \n \nbb) Zudem sind die einem gerechten Ausgleich zuzuführenden widerstreitenden \nöffentlichen Interessen und privaten Grundrechte bei sexuellen Verhältnissen von \n\n10 \n \nLehrkräften zu volljährigen Schülerinnen und Schülern in wesentlichen Aspekten anders \nals bei Verhältnissen zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Gefahren für den \nSchulfrieden, den reibungslosen Unterrichtsablauf und das Vertrauen in die \nunvoreingenommene Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler durch die \nLehrkraft bestehen zwar in beiden Fällen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und \nEltern, das durch sexuelle Beziehungen von Lehrkräften zu minderjährigen Schülerinnen \nund Schülern schwer belastet wird, spielt bei Beziehungen zu volljährigen Schülerinnen \nund Schülern hingegen keine Rolle mehr. Der Auftrag der Schule zur Erziehung auch auf \n„sittlichem Gebiet“ spielt gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern eine deutlich \ngeringere Rolle als gegenüber Minderjährigen. Volljährige haben ein grundrechtlich (Art. 8 \nEMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, \nwelches dem Grunde nach auch das Recht einschließt, unter anderen volljährigen \nPersonen den Partner oder die Partnerin für einvernehmliche sexuelle Handlungen frei und \nselbstbestimmt auszuwählen (vgl. grundlegend EGMR, Urt. v. 22.10.1981 – 7525/76, \nDudgeon ./. UK, Ziff. 60 f.; Urt. v. 26.10.1988 – 10581/83, Norris ./. Irland, Ziff. 46 f.; für das \nGG vgl. auch Di Fabio, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, Stand 108. EL. August 2025, Art. 2 \nAbs. 1 Rn. 200). Diese unterschiedliche Interessenlage steht zwar einer disziplinarischen \nAhndung sexueller Beziehungen zwischen volljährigen Schülerinnen und Schülern und \nLehrkräften nicht entgegen, muss aber bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt \nwerden. \n \ncc) Wenn die Beschwerde der Auffassung ist, es gebe einen „über den Zeitpunkt von deren \nVolljährigkeit hinaus fort[wirkenden]“ „Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle \nEntwicklung ihrer Kinder innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von \nzumindest \npotentiellen \nAbhängigkeitsverhältnissen \nvollzieht“, \noffenbart \nsie \nein \nbefremdliches, nicht mit dem Grundgesetz vereinbares Menschen- und insbesondere \nFrauenbild. Die Sexualität volljähriger Menschen – und insbesondere auch junger \nvolljähriger Frauen – ist kein Eigentum der Eltern. Sie darf von den Betroffenen frei und \nselbstbestimmt ausgeübt werden. Ein irgendwie gearteter „Anspruch“ der Eltern bezüglich \nder Wahl der Sexualpartner durch ihre volljährigen Kinder besteht daher nicht. \n \ndd) Zutreffend ist hingegen der Vortrag der Beschwerde, dass „selbst bei volljährigen \nSchüler:innen […] Lehrer:innen gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des \nAltersunterschiedes ein Ungleichverhältnis“ besteht. Dies rechtfertigt – wie bereits \nausgeführt – die Einstufung eines sexuellen Verhältnisses zwischen diesen Personen als \nVerstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht und damit als Dienstvergehen. Es ändert aber \nnichts an dem Umstand, dass das Ungleichheitsverhältnis weniger stark ausgeprägt ist als \ngegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern und dass dies Einfluss auf die \n\n11 \n \nMaßnahmebemessung hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller Frau E. während der \nZeit, in der die sexuelle Beziehung stattfand, nicht unterrichtet hat. Dies mindert die Gefahr, \ndie von dieser Beziehung für den Schulbetrieb ausging. \n \ne) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann eine angebliche „Anbahnung“ der \nsexuellen Beziehung durch den Antragsteller schon bevor Frau E. volljährig wurde nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand nicht erschwerend gewertet werden. Das Vorbringen der \nBeschwerde, schon als Frau E. 16 Jahre alt war, habe der Antragsteller ihr „gesteigerte \nAufmerksamkeit“ gewidmet, habe versucht, „Gemeinsamkeiten hervorzuheben“, habe ihr \ngesagt, dass sie „besonders sei“ und habe sich auch außerhalb des Unterrichts „extra Zeit“ \ngenommen, um ihr „Dinge zu erklären“, ist viel zu vage, um daraus dem Antragsteller einen \nkonkreten Vorwurf dienstpflichtwidrigen Verhaltens zu machen. Gleiches gilt für den \nVortrag, Frau E. und der Antragsteller hätten sich schon vor Volljährigkeit der Frau E. \n„nach der Schule“ getroffen (Wann? Wo? Wozu?), er habe Frau E. „durchdringend \nangeschaut bzw. angestarrt“ und sich nicht so verhalten, „wie ein Lehrer sich verhalten \nsollte“. Das einzige konkrete Verhalten, das die Beschwerde dem Antragsteller insoweit \nvorwirft, ist, mit Frau E. außerhalb der Unterrichtszeit einen Ausflug zu einer Ausstellung \nnach Oldenburg unternommen zu haben. Der Antragsteller trägt diesbezüglich allerdings \nvor, er habe damals seiner gesamten Klasse angeboten, eine Ausstellung zur \nReaktorkatastrophe von Tschernobyl in Oldenburg anzusehen, aber nur die Schülerin E. \nhabe daran Interesse gehabt. Er habe das Einverständnis ihrer Eltern zu der Exkursion \neingeholt. Sollte es sich so zugetragen haben, wäre das Verhalten des Antragstellers nicht \nzu beanstanden. Dies wäre – wenn es entscheidungserheblich sein sollte – im \nHauptsacheverfahren aufzuklären. Aus derzeitiger Sicht ist das Ergebnis einer solchen \nBeweisaufnahme offen. Dass sexuelle Handlungen erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit \nder Frau E. stattgefunden haben, räumt auch die Antragsgegnerin ein. \n \nf) Soweit die Beschwerde darauf hinweist, „[k]örperliche Distanz ha[be] das Verhältnis \nzwischen Lehrer:innen und Schüler:innen auch dann zu prägen, wenn die Schülerin oder \nder Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist“, legt sie die Relevanz \ndieser Aussage für den vorliegenden Fall nicht dar. Denn die Beschwerde erläutert nicht, \nwieso das Einverständnis der im gesamten fraglichen Zeitraum volljährigen Frau E. in die \nsexuelle Beziehung mit dem Antragsteller nur „vordergründig“ gewesen sein sollte. Sie \ndefiniert noch nicht einmal, was sie mit „vordergründig“ meint. Eine auf dem Grundrecht \nauf sexuelle Selbstbestimmung basierende Rechtsordnung bewertet das Einverständnis \nvolljähriger Personen zu sexuellen Handlungen mit anderen volljährigen Personen nicht \ndanach, ob es „vordergründig“ oder „hintergründig“ ist, sondern danach, ob es frei, \nselbstbestimmt und nicht von Willensmängeln beeinflusst ist. Nach den Feststellungen des \n\n12 \n \nVerwaltungsgerichts ist die Zeugin E. die Beziehung zum Antragsteller selbstbestimmt \nund freiwillig eingegangen. Konkrete Beweismittel, die für etwas anderes sprechen, \nbenennt die Beschwerde nicht. \n \ng) Der erkennende Senat kann seiner Prognose, welche Maßnahme gegen den \nAntragsteller voraussichtlich verhängt werden wird, nicht zugrunde legen, dass die Frau E. \ndamals psychisch labil gewesen sei, der Antragsteller diese Zwangslage ausgenutzt habe, \nFrau E. wegen der Beziehung damals an Bulimie erkrankt sei und sie noch heute \npsychisch darunter leide. Im Disziplinarverfahren findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ \nAnwendung. Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche \nbelastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts \nfeststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn \nhinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere \nSachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 11/10, juris Rn. \n72). Bislang gibt es weder dafür, dass Frau E. damals psychisch labil und in einer \nZwangslage war, noch dafür, dass die Beziehung zum Antragsteller kausal für eine \neventuelle damalige Bulimie-Erkrankung und/oder eventuelle aktuelle psychische \nProbleme der Frau E. war bzw. ist, belastbare Anhaltspunkte. Zwar mag die Frau E. \ndies in ihrer Vernehmung so geschildert haben. Zum Nachweis psychischer Erkrankungen \nund ihrer Ursachen genügt in einem Gerichtsverfahren die Selbstauskunft der betroffenen \nPerson jedoch nicht. Es bedarf eines Dokuments, das von einer Ärztin, einem Arzt, einer \npsychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten \nstammt (OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2025 – 2 B 210/25, juris Rn. 10; Beschl. v. \n23.02.2024 – 2 B 320/23, juris Rn. 19). Ein solches Dokument liegt dem erkennenden \nGericht nicht vor. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe Einsicht in eine aktuelle \nStellungnahme der derzeitigen Psychotherapeutin der Frau E. nehmen können, sehe \naber „[v]on der Einführung der Stellungnahme in das Verfahren […] aus Rücksicht auf die \ndort beschriebene aktuelle psychische Verfassung der Zeugin“ ab. Das erkennende \nGericht sieht aus Rücksicht auf den Anspruch des Antragstellers auf ein faires Verfahren \ndavon ab, seiner Entscheidung eine psychotherapeutische Stellungnahme zugrunde zu \nlegen, die ihm nicht vorliegt und von deren Inhalt es sich daher nicht selbst überzeugen \nkonnte. \n \nh) Auch aus den kurzen Auszügen aus Chatnachrichten des Antragstellers an die Frau E. \n, die die Beschwerdebegründung zitiert ohne die Nachrichten von Frau E. , auf die der \nAntragsteller offensichtlich antwortete, ebenfalls wiederzugeben, lässt sich nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss ziehen, die Frau E. sei durch das \nVerhältnis erheblich belastet gewesen und der Antragsteller habe dies gewusst. Aus ihnen \n\n13 \n \nergeben sich lediglich Andeutungen zu nicht näher spezifizierten körperlichen und \npsychischen Problemen („Was hat Dein Körper? Ist was kaputt?“; „Du sollst deswegen \nnicht leiden“), ohne dass Rückschlüsse auf deren Art, Ausmaß und Ursache möglich sind. \nZudem lassen sie auf gewisse Beziehungsprobleme schließen, nicht jedoch ohne Weiteres \nauf eine erhebliche Belastung eines Beteiligten („Ich finde das irgendwie nicht fair, dass \nich immer vorgeworfen bekomme: es tut weh, das…zu hören…Ich weiß nicht, ob Du \nverstehen kannst, dass ich gerade keine Zeit auf derartig tiefgreifende Konversationen \nhabe. Ich habe mich neben der Arbeit kurz gemeldet. Da kann ich jetzt nicht längeres \nerzählen. Das scheint dich aber nicht zu erfreuen. Vielleicht lass ich es in Zukunft…“ - \nAuslassungen durch die Antragsgegnerin). Ob sich aus dem vollständigen Chatverlauf \nweitreichendere Schlüsse ziehen lassen, muss und darf das Beschwerdegericht nicht \naufklären. Im Hinblick auf § 66 Abs. 3 BremDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO wäre es die \nAufgabe der Beschwerde gewesen, den vollständigen Verlauf ohne Kürzungen und \nAuslassungen vorzutragen. \n \ni) Dahinstehend kann, ob sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und Frau \nE. ergibt, dass die Anbahnung und Aufrechtrechthaltung der Beziehung nicht \nausschließlich von der Frau E. ausgegangen ist, sondern auch der Antragsteller immer \nwieder den Kontakt gesucht hat und die Beziehung aufrechterhalten wollte. Denn es ist \ngerade das Wesen einer einvernehmlichen Beziehung, dass beide Seiten sie eingehen \nund aufrechterhalten wollen. \n \nj) Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass die sexuelle Beziehung relativ lang \nangedauert hat (etwa ein Jahr während der Zeit, als Frau E. Schülerin war) und dass es \nrelativ häufig (mindestens 20-mal) zu Geschlechtsverkehr gekommen ist. Dies wird bei der \nMaßnahmebemessung zu berücksichtigen sein. Es rechtfertigt aber angesichts der oben \nunter a) bis i) dargelegten, gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden \nGesichtspunkte nicht die Annahme, der Antragsteller werde mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. \n \n4. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nVorwürfe in Bezug auf angebliches Verbringen bzw. unsachgemäßes Lagern von \nChemikalien und anderen gefährlichen Gegenständen und Stoffen ins bzw. im \nSchulgebäude würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis führen, überzeugen nicht. \n \na) Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren umfangreich und konkret zu den \nbetroffenen Chemikalien, Stoffen und Gegenständen, der Art ihrer Lagerung, den Gründen, \n\n14 \n \naus denen sie diese Lagerung für nicht ordnungsgemäß hält, und den dadurch ihrer Ansicht \nnach verursachten Gefahren vorgetragen. Sie hat dazu insbesondere eine 36-seitige \nStellungnahme der Fachschaft Chemie des Gymnasiums vom 07.11.2025 vorgelegt. \nDeren Inhalt spricht durchaus dafür, dass die Vorwürfe schwer genug wiegen könnten, um \neine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Denn es ist dort von akuten \nund schwerwiegenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Lehrer- und \nSchülerschaft die Rede, die durch das Verhalten des Antragstellers verursacht worden sein \nsollen. \n \nb) Allerdings ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht im \nDisziplinarverfahren die Schilderung der Antragsgegnerin bzw. der Fachschaft Chemie für \nzutreffend halten wird. Ob sie zutrifft oder ob die gegenteilige Darstellung des \nAntragstellers – der ebenfalls Chemielehrer ist – sich als zutreffend erweisen wird, ist offen. \n \naa) Unklar ist bereits, inwieweit bewiesen werden kann, dass die von der Antragsgegnerin \nund der Fachschaft Chemie behaupteten Zustände auf ein Verhalten des Antragstellers \nzurückgehen. Die Überprüfung der Chemiesammlung hat soweit ersichtlich im April und \nMai 2024 stattgefunden. Der Antragsteller hatte zu diesem Zeitpunkt schon seit 6 Monaten \n(06.10.2023) in der Schule Hausverbot. Es ist z.B. nicht ausgeschlossen, dass die \nPikrinsäure, deren trockene Lagerung die Fachschaft Chemie beanstandet, bis zu dem \nZeitpunkt, als dem Antragsteller Hausverbot erteilt wurde, feucht war und erst danach \nausgetrocknet ist, weil niemand die Aufgabe des Antragstellers, sich darum zu kümmern, \nübernommen hat. Auch ist offen, wer in der Zeit vom 06.10.2023 bis April/ Mai 2024 Zugang \nzur Chemiesammlung und damit auch Gelegenheit, deren Zustand zu verändern, hatte. \nDer Vortrag des Antragstellers, die Schlüssel zur Sammlung seien für alle Kolleginnen und \nKollegen zugänglich, ist nicht unplausibel. Schließlich müssen die Chemielehrkräfte auch \nnach dem Hausverbot für den Antragsteller weiter Zugang zu der Sammlung gehabt haben, \num sie für den Unterricht verwenden zu können. Zudem war der Schrank, in dem am \n08.05.2024 der Sprengstoff „Dipikrylamin“ zusammen mit weiteren explosiven, leicht \nentzündlichen, ätzenden bzw. giftigen Stoffen vorgefunden wurde, unverschlossen. Das \nspricht gegen die Annahme, niemand hätte zwischen dem Weggang des Antragstellers am \n06.10.2023 und dem 08.05.2024 den Inhalt dieses Schranks verändern können. \n \nbb) Zudem bestehen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme der \nFachschaft Chemie, Auch wenn der Antragsteller (bis zum 06.10.2023) für die Betreuung \nder Chemiesammlung und deren Sicherheit allein verantwortlich gewesen sein mag, ist es \nschwer vorstellbar, dass nicht auch andere Lehrkräfte für Chemie die Sammlung \naufgesucht und genutzt haben. Sollten in dieser Sammlung wirklich aufgrund unzähliger \n\n15 \n \nMissstände so akut lebens- und gesundheitsgefährdende Zustände geherrscht haben, wie \nin der Stellungnahme der Fachschaft Chemie behauptet, läge die Vermutung nahe, dass \nandere Lehrkräfte beim Aufsuchen und Benutzen der Sammlung zumindest einige dieser \nMängel bemerkt hätten und eingeschritten wären. Dass es soweit ersichtlich über mehrere \nJahre keine nennenswerten Beanstandungen gegen die Art und Weise, wie der \nAntragsteller die Sammlung betreute, gab, und nun, nachdem das Verwaltungsgericht \nAusführungen zu den vom Antragsteller angeblich verursachten Gefahren vermisst hat, die \nFachschaft Chemie plötzlich eine 36-seitige Stellungnahme verfasst, in der unzählige \nschwerste Missstände in der Sammlung und schwerste Lebens- und Gesundheitsgefahren \nbehauptet werden, wirft Fragen auf. Diesen Fragen wird im Disziplinarverfahren (z.B. durch \nZeugenvernehmungen) nachzugehen sein, falls sie entscheidungserheblich sein sollten. \n \ncc) Wenn man trotz der unter aa) und bb) dargestellten Bedenken unterstellt, die \nSammlung habe sich in dem von der Antragsgegnerin bzw. der Fachschaft Chemie \ngeschilderten Zustand befunden und dies sei auf das Verhalten des Antragstellers \nzurückzuführen, \nist \ndennoch \noffen, \nin \nwelchem \nAusmaß \ndies \nfachlichen \nSicherheitsstandards widersprach und ob daraus die von der Antragsgegnerin und der \nFachschaft behaupteten, schweren und akuten Lebens- und Gesundheitsgefahren folgten. \nDie Fachschaft, deren Mitglieder zweifelsohne fachlich dazu qualifiziert sind, begründet \nihre Einschätzung zwar substantiiert. Allerdings hat der Antragsteller, der ebenso fachlich \nqualifiziert ist, substantiiert Gegenteiliges vorgetragen (Bl. 654 bis 658 der Disziplinarakte, \nBd. II.). Mangels eigener chemischer Sachkunde des Gerichts dürfte dies im \nHauptsacheverfahren – wenn der Umstand entscheidungserheblich sein sollte – die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens erfordern. Dessen voraussichtliches \nErgebnis \nkann \nnach \nderzeitigem \nErkenntnisstand \nnicht \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit in der einen oder anderen Richtung prognostiziert werden. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer \nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühren streitwertunabhängig sind \n(§ 77 Satz 1 BremDG i.V.m. Nr. 40, 60 der Anl. zu § 77 Satz 1 BremDG). \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-10/4-b-273-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-10/4-b-273-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364148","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.998090+00:00"}}