{"status":"available","doknr":"OLD364147","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-19","aktenzeichen":"2 S 42/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 S 42/26 \nVG: \n2 E 412/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin– \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin– \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. \nFebruar 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 18. Februar 2026 wird zurückgewiesen. \nDie gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die \nAntragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \nGründe \nDie nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den angegriffenen \nerstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der \nAntragstellerin auf Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zum Zwecke der \n\n2 \n \nErgreifung und Abschiebung des algerischen Staatsangehörigen A. (alias A. ) (im \nFolgenden: abzuschiebenden Ausländers) abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Rechtsgrundlage der beantragten Durchsuchung ist § 58 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 \nAufenthG. Durchsucht werden soll nicht die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers, \nsondern die seiner Lebensgefährtin. Nach den Angaben der Antragstellerin ist der \nabzuschiebende Ausländer unter einer abweichenden Anschrift aufhältig und auch \npolizeilich gemeldet. Soweit die Antragstellerin aufgrund einer einmaligen Nachschau der \nPolizei vorträgt, es sei davon auszugehen, dass er dort nicht mehr wohnhaft sei, rechtfertigt \ndies noch nicht die Annahme, dass die Wohnung der Antragsgegnerin auch seine \nWohnung ist und er sich darin nicht nur zeitweise aufhält. In diesem Fall sind bei der \nDurchsuchungsanordnung die besonderen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 2 \nAufenthG zu beachten. § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 \nBremVwVG erlaubt nur die Wohnungsdurchsuchung bei der (ausreise-)pflichtigen Person, \nnicht aber bei einer Dritten. Das Rubrum war entsprechend zu ändern. \n \n2. Die Verwaltungsgerichte sind für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig \n(vgl. § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i.V.m. § 1 des Bremischen Gesetzes über die \nZuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem \nAufenthaltsgesetz, \n§ 16 \nAbs. 3 \nSatz 2 \nBremVwVG). \nDie \nBeschwerde \nzum \nOberverwaltungsgericht ist auch nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24, juris Rn. 16 ff.). \n \n3. Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchung liegen nicht sämtlich vor. \n \nNach § 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 AufenthG sind Durchsuchungen von Wohnungen Dritter zur \nErgreifung eines abzuschiebenden Ausländers zulässig, soweit der Zweck der \nAbschiebung es erfordert, Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der zu \nergreifende Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet, und die \nDurchsuchung verhältnismäßig ist (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2023 – 2 S 241/23, juris \nRn. 2). \n \na) Die Durchsuchung dient dem Zweck der Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers, \n§ 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Der abzuschiebende Ausländer ist vollziehbar \nausreisepflichtig, nachdem die Ablehnung des Asylantrags durch Bescheid des \nBundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2018 bestandskräftig ist. Ihm wurde \nzudem durch das Bundesamt die Abschiebung angedroht und die Ausreisefrist aus der \nAbschiebungsandrohung ist verstrichen. Die Überwachung seiner Ausreise ist jedenfalls \n\n3 \n \ndeswegen erforderlich, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist \n(§ 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Die Duldung des abzuschiebenden \nAusländers läuft zudem am 19.02.2026 ab, so dass er am Tag der geplanten Abschiebung \nam 20.02.2026 nicht mehr über eine wirksame Duldung verfügen wird. \n \nb) Die Antragstellerin hat zudem mit dem Antrag nachvollziehbar Tatsachen dargelegt, aus \ndenen auf einen Aufenthalt des abzuschiebenden Ausländers zum Zeitpunkt der \nbeabsichtigten Durchsuchung in der Wohnung der Antragsgegnerin zu schließen ist. Bei \nder Antragsgegnerin handelt es sich um seine langjährige Lebensgefährtin, mit der er nach \nAuskunft der Antragstellerin die Ehe einzugehen beabsichtigt, die polizeiliche \nMeldeadresse des abzuschiebenden Ausländers war bei einer polizeilichen Überprüfung \nim unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung verwaist und \ner war bereits zu einem früheren Zeitpunkt unter der Wohnanschrift der Antragsgegnerin \ngemeldet. \n \nc) Die Durchsuchung ist vorliegend jedoch nicht zur Durchführung der Abschiebung \nerforderlich, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG. \n \naa) Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung bislang offengelassen, ob die \nGerichte bei der Entscheidung über die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum \nZwecke der Abschiebung generell zu prüfen haben, ob „Duldungsgründe“ (im Sinne einer \nrechtlichen Unmöglichkeit) der Abschiebung entgegenstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 28.01.2025 – 2 S 224/24., juris Rn. 22 f; Beschl. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24; juris Rn. \n54 ff.; für den Sonderfall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, \nvgl. weiter Beschl. v. 05.09.2025 – 2 S 233/25, juris Rn. 14 ff.). Der vorliegende Fall gibt \nAnlass zur Klärung dieser Rechtsfrage. Sie ist dahin zu beantworten, dass die rechtliche \nUnmöglichkeit \nder \nAbschiebung \nim \nVerfahren \nzur \nAnordnung \neiner \nWohnungsdurchsuchung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn bereits nach dem \nAkteninhalt und dem Vortrag der Antragstellerin offenkundig ist, dass ein Vollzug der \nAbschiebung rechtswidrig wäre, weil mit ihr eine schwerwiegende und irreversible \nRechtsverletzung des abzuschiebenden Ausländers einherzugehen droht. Dies kann z.B. \nbei ernsthaften Gefahren für Leben und Gesundheit der Fall sein. \n \nDas ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Dem vollziehbar ausreisepflichtigen \nAusländer steht grundsätzlich ausreichender einstweiliger Rechtsschutz gegen seine \nAbschiebung in Form einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Verpflichtung der \nAusländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur \nVerfügung. Es ist gerade Aufgabe des kontradiktorischen ausländerrechtlichen (Eil-\n\n4 \n \n)Rechtsschutzverfahrens, zu überprüfen, ob Abschiebungshindernisse bestehen, z.B. weil \neine Reiseunfähigkeit die Aussetzung der Abschiebung erforderlich macht (vgl. ähnlich für \ndie Anordnung der Abschiebungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG BGH, Beschl. v. \n01.06.2017 – V ZB 163/15, juris Rn. 8; juris; Beschl. v. 28.02.2023 – XIII ZB 68/21, juris \nRn. 8). Der ausreisepflichtige Ausländer hat grundsätzlich jederzeit ein rechtliches \nInteresse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt \nwird. Es steht ihm jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem eine Abschiebungsandrohung (§ 59 \nAufenthG, § 34 AsylG) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) vollziehbar geworden \nist, jederzeit frei, die Verwaltungsgerichte anzurufen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 \nBvR 809/17, juris Rn. 15). Unter Umständen kann dies sogar noch nach Beginn der \nVollstreckungsmaßnahme erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17, \njuris Rn. 16). Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet daher keine \ngerichtliche Vollprüfung im Durchsuchungsanordnungsverfahren, ob der ausreisepflichtige \nAusländer tatsächlich rechtmäßigerweise abgeschoben werden kann. Dagegen spricht \nnicht das Argument, dass die Verwaltungsgerichte sowohl für die Untersagung von \nAbschiebungen als auch für Durchsuchungsanordnungen zuständig seien (so aber \nSchwander, ZAR 2022, 276 (278)). § 58 Abs. 9a AufenthG sieht mittlerweile die \nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Anordnung von Durchsuchungen als den \nRegelfall und die der Verwaltungsgerichte als den Ausnahmefall vor. Die materielle \nPrüfungstiefe kann nicht davon abhängig sein, ob der Landesgesetzgeber von der \nÖffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. Der gerichtliche Prüfungsumfang in einem \nbestimmten Verfahren (hier: Durchsuchungsanordnungsverfahren) richtet sich danach, \nwas das Gericht bei verständiger Auslegung der einschlägigen Normen (hier: § 58 Abs. 6 \nAufenthG) in diesem Verfahren zu prüfen hat, nicht aber danach, was es in einem anderen \nVerfahren (hier: ausländerrechtliches Eilverfahren) prüfen dürfte. \n \nFür \neine \nBegrenzung \nder \nPrüfungstiefe \nsprechen \nSinn \nund \nZweck \ndes \nAnordnungsverfahrens. Der präventive Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung \ndes Wohnungsgrundrechts aus Art. 13 GG und zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der \nMaßnahme „Wohnungsdurchsuchung“ durch eine unabhängige und neutrale Instanz \n(BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 – 2 BvR 675/14, BVerfGE 151, 67-97, Rn. 53). Schutzgut \nist die räumliche Privatsphäre, nicht aber das Interesse des Ausländers an einem weiteren \nVerbleib im Bundesgebiet. Die Voraussetzung, dass der Zweck der Abschiebung die \nWohnungsdurchsuchung zur Ergreifung des Ausländers erfordern muss, dient damit der \nWahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht, nicht der \nVerhütung von Rechtsverletzungen durch die Abschiebung selbst (z.B. des Schutzes des \nPrivat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG). Augenfällig \nwird dies, wenn – wie vorliegend – Wohnungsinhaberin und abzuschiebender Ausländer \n\n5 \n \nnicht personenidentisch sind. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das \nWohnungsgrundrecht ist daher mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung, \ndie im Regelfall für den Ausländer mit erheblich größeren Belastungen einhergeht als die \neinmalige \nWohnungsdurchsuchung, \nnicht \nkongruent. \nFür \ndie \nWahrung \nder \nVerhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht ist es daher ausreichend, \nwenn bei summarischer Prüfung nicht offenkundig ist, dass die Ausländerbehörde die \nAbschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers zu Unrecht betreibt (ähnlich für die \nAnordnung von Abschiebungshaft BGH, Beschl. v. 31.08.2021 – XIII ZB 81/20, juris Rn. 8 \nm.w.N.). \n \nbb) Vorliegend ist offenkundig, dass die geplante Abschiebung rechtswidrig wäre, weil \ndamit \nernsthafte \nund \nirreversible \nGefahren für \nLeben \nund Gesundheit \ndes \nabzuschiebenden Ausländers einhergehen. Der Zweck der Abschiebung erfordert daher \nnicht die Wohnungsdurchsuchung bei der Antragsgegnerin. \n \nEs ist bereits nach dem Akteninhalt offenkundig und wird von der Antragsstellerin auch \nnicht bestritten, dass für den Fall der Abschiebung des Betroffenen eine ernsthafte \nSuizidgefahr auf Grundlage einer schwerwiegenden und langjährigen psychischen \nErkrankung in Rechnung zu stellen ist. Das Verwaltungsgericht hat dies überzeugend unter \nWürdigung und Auswertung der durch den abzuschiebenden Ausländer bei der \nAusländerbehörde vorgelegten fachärztlichen Atteste und Arztbriefe begründet; dem \nschließt sich der erkennende Senat an. \n \nEine Abschiebung ist in diesem Fall – was im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht in \nFrage gestellt wird – nur dann zulässig, wenn der daraus folgenden Gefahr für die \nkörperliche Unversehrtheit und das Leben des Ausländers durch eine entsprechende \nGestaltung des Abschiebungsvorgangs Rechnung getragen werden kann. Das dabei in \nden Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer \nbeabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt \nsodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen \nZugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören \ndas Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie \neine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur \nÜbergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum \nhaben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der \nAbschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Von Bedeutung ist weiter, ob und \ninwieweit dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem \nMedikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der \n\n6 \n \nÜbergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 20.01.2022 \n- 19 CE 21.2437, juris Rn. 20; EGMR, Urt. v. 30.06.2015 - 39350/13, juris Rn. 34; BVerfG, \nBeschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98, juris Rn. 3). \n \nDie von der Antragstellerin vorgetragenen Maßnahmen sind bei Berücksichtigung dessen \nnicht ausreichend, um den ernsthaften Gesundheitsgefahren ausreichend zu begegnen. \nDas gilt in besonderer Weise für die Sicherstellung der ärztlichen Weiterbetreuung und \nÜberwachung des Ausländers nach Ankunft am Zielflughafen in Algier. Eine insoweit \nursprünglich geplante Übergabe an einen Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts \nin Algier, der eine ggf. notwendige ärztliche Weiterbetreuung gewährleisten sollte, wurde \ndurch die Antragstellerin nicht weiterverfolgt, nachdem der Verbindungsbeamte der \nDeutschen Botschaft in Algier hiervon aufgrund der befürchteten Reaktion der algerischen \nBehörden bei zukünftigen Rückführungen ausdrücklich abgeraten hatte. Von einer \nvorherigen Ankündigung des medizinischen Unterstützungsbedarfs bei den algerischen \nBehörden wurde infolgedessen ebenfalls abgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der \nArzt, der den abzuschiebenden Ausländer auf dem Flug nach Algier begleiten soll, ihn nach \nder Ankunft am Flughafen weiter betreuen kann. Dass der Flugarzt über das erforderliche \nVisum \nfür \neine \nEinreise \nnach \nAlgerien \nverfügt \n(vgl. \nAlgerien: \nReise- \nund \nSicherheitshinweise - Auswärtiges Amt), wurde von der Antragstellerin nicht bestätigt. \nNach Mitteilung der Antragstellerin endet die Betreuung durch den Arzt am Zielflughafen. \nAuch wenn die algerischen Begleitkräfte nach dem schlüssigen Vorbringen der \nAntragstellerin durch den Flugarzt über einen entsprechenden gesundheitlichen \nUnterstützungsbedarf des Ausländers informiert werden und sie auch die ärztlichen \nStellungnahmen in Übersetzung erhalten, ist doch nach dem Vortrag der Antragstellerin \neine lückenlose medizinische Weiterbetreuung unmittelbar im Anschluss an die Einreise \nnach Algerien nicht ausreichend sichergestellt. Generelle Angaben zu der Betreuung \nsuizidgefährdeter abgeschobener Ausländer durch die algerischen Behörden enthält auch \ndie Beschwerdeschrift nicht. Es erscheint ungewiss, ob die Behörden eines Landes, bei \ndenen nach Einschätzung eines Bundesbeamten bereits die vorherige Mitteilung eines \nmedizinischen Unterstützungsbedarfs zu „enormen Problemen bei der künftigen Annahme \nvon \nRückführenden“ \nführen \nkönnte, \nwillens \nsind, \ndie \nerforderliche \närztliche \nWeiterversorgung sicherzustellen. Der Hinweis der Beschwerde auf medizinische \nNotfallräume im Flughafen ist insoweit unzureichend, da bereits nicht hirneichend sicher \nerscheint, dass dem Ausländer diese auch zugänglich gemacht werden. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf \nes nicht, weil Festgebühren nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen. Eine \n\n7 \n \nErstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt schon wegen des \nfehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-19/2-s-42-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-19/2-s-42-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364147","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.970867+00:00"}}