{"status":"available","doknr":"OLD364146","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-23","aktenzeichen":"1 LA 311/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 311/24 \nVG: \n1 K 709/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent-\nwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 23. Februar 2026 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n2. August 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben-\nfalls auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides. \n \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks …, das mit einem dreigeschossigen Rei-\nhenhaus bebaut ist. Oberhalb der auf dem … verlaufenden Straßenbahnschienen befinden \nsich in einer Höhe von ca. 5 m und einem Abstand von ca. 7,50 m zu den Gebäudefassa-\nden die Straßenbahnoberleitungen. \n \nDie Klägerin beabsichtigt, das Gebäude um ein Voll- und ein Staffelgeschoss aufzusto-\ncken, die der Wohnnutzung zugeführt werden sollen. In den neu geplanten Obergeschos-\nsen ist jeweils ein zweiter Rettungsweg geplant, der über die straßenseitig geplanten Bal-\nkontüren führen soll. Am 10.05.2022 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage, mit der sie \nklären wollte: \n \n„Ist der geplante 2. Rettungsweg unter Berücksichtigung der Oberleitungen der Stra-\nßenbahn der … genehmigungsfähig?“ \n \nMit Bauvorbescheid vom 26.08.2022 stellte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobili-\ntät, Stadtentwicklung und Wohnungsbau fest, dass das Bauvorhaben planungsrechtlich \nnicht zulässig sei, weil aus brandschutztechnischer Sicht Bedenken gegen das Bauvorha-\nben bestünden. Nach Angaben der Feuerwehr könne der zweite Rettungsweg für die neu \nzu errichtenden Nutzungseinheiten nicht sichergestellt werden. Bei einer Brüstungshöhe \nvon 10,80 m müsse als Rettungsgerät eine Drehleiter eingesetzt werden. Da auf dem \nGrundstück der Klägerin keine Fläche zur Verfügung stehe, müsse die Drehleiter auf der \nöffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden. Dies sei aber nicht möglich, da die elektri-\nfizierte Straßenbahnoberleitung ein Aufrichten und Positionieren der Drehleiter unter Wah-\nrung der erforderlichen Sicherheitsabstände verhindere. \n \nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mo-\nbilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2023 \nzurück. Nach einer weiteren Stellungnahme der Feuerwehr stellten die Oberleitungen ein \nnicht zu beseitigendes physisches Hindernis für die Fahrbewegungen der Drehleiter dar. \nDie Oberleitungen seien aufgrund der elektrischen Spannung schon bei bloßer Annähe-\nrung eine Gefahr für die Einsatzkräfte und die zu rettenden Personen. Im Brandfall sei nicht \nnur eine Abschaltung der Stromführung, sondern zusätzlich eine Erdung der Leitungen \nerforderlich. \n \n\n3 \n \nAm 06.04.2023 hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom \n02.08.2024 abgewiesen hat. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf den von ihr begehrten \npositiven Bauvorbescheid. Das Bauvorhaben stehe nicht mit § 33 BremLBO in Einklang, \nder regele, dass für Wohnungen zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden \nsein müssten. Die Balkontüren in den von der Klägerin geplanten Wohnungen im dritten \nund vierten Obergeschoss stellten keine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren \nStellen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BremLBO dar. Die Gründe hierfür habe die Feuerwehr \nnachvollziehbar dargelegt. Die vor einer Rettung mittels Drehleiter erforderliche Erdung der \nStraßenbahnoberleitungen könne nur durch die Verkehrsmeister der … vorgenommen \nwerden. Wenn die Verkehrsmeister und …-Fahrzeuge aber nicht so schnell am Einsatzort \nseien wie die Feuerwehr, könne dies zu Verzögerungen des Rettungseinsatzes führen. \nDer Umstand, dass die … eine kurzfristige und rund um die Uhr bestehende Erreichbarkeit \nzugesichert habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Tagsüber stünden drei und in der \nZeit von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr ein …-Fahrzeug zur Verfügung. Ein rechtzeitiges Eintref-\nfen der Einsatzfahrzeuge und …-Verkehrsmeister sei danach zwar grundsätzlich möglich, \naber nicht mit Sicherheit gewährleistet. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergäbe sich kein An-\nspruch der Klägerin auf Erlass des Bauvorbescheides. Da über den Gleichheitssatz keine \nGleichheit im Unrecht gewährt werde, könne eine etwaige Genehmigung bzw. Duldung \nanderer gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 BremLBO verstoßenden Bauvorhaben bzw. Bestands-\nbauten den geltend gemachten Anspruch nicht bewirken. Zudem sei ein Bauvorbescheid \ngemäß § 75 Satz 1 und 4 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO lediglich bei Vorliegen der \nAnspruchsvoraussetzungen zu erteilen. Der Beklagten stehe insoweit kein Ermessen zu. \nDarüber hinaus habe die Klägerin eine Ungleichbehandlung nicht hinreichend substantiiert \nvorgetragen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf einen verbes-\nserten Brandschutz durch die Feuerwehr zu. Insbesondere ließen sich dem Bremischen \nHilfeleistungsgesetz keine subjektiven Rechte der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf \ndie Einrichtungen der Feuerwehr und ihrer Ausstattung entnehmen. \n \nDie Klägerin hat am 11.09.2024 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung ge-\ngen das ihr am 12.08.2024 zugestellte Urteil gestellt. Die Beklagte ist dem Zulassungsan-\ntrag entgegengetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen der \nin § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. \n\n4 \n \n \n1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ndargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbestehen dann, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. \nund v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen \nsich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen: Es muss mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefoch-\ntenen Entscheidung führen wird. Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter kon-\nkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt \nwird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwal-\ntungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne ge-\nhender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durch-\ndringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2025 - 1 \nLA 400/24, juris Rn. 11). \n \nb) Hieran gemessen begründen die von der Klägerin erhobenen Einwände keine ernstli-\nchen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. \n \naa) Die Klägerin rügt zunächst die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die \nBalkontüren in dem geplanten dritten und vierten Obergeschoss seien nicht als „für die \nFeuerwehr erreichbare Stellen“ anzusehen mit der Folge, dass diese die an einen zweiten \nRettungsweg gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BremLBO zu stellenden Anforderungen nicht er-\nfüllten. Hiergegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, das Gericht habe sich für die \nvon ihm gewonnene Überzeugung, dass eine Personenrettung über den geplanten zweiten \nRettungsweg im Brandfall nicht gewährleistet sei, nicht auf die diesbezügliche Einschät-\nzung der Feuerwehr stützen dürfen. Vielmehr sei für die Frage, wie schnell im Brandfall ein \nAbschalten und eine Erdung der Straßenbahnoberleitungen möglich sei, die Stellung-\nnahme der … zur Verfügbarkeit der Funkwagen maßgeblich. Die Einschätzung des Fach-\nbereichsleiters der …, dass eine Personenrettung über den geplanten Rettungsweg sicher-\ngestellt werden könne, sei hier deutlich sachnäher. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht \n\n5 \n \nhinreichend berücksichtigt, sondern sei ausschließlich der Bewertung der Feuerwehr ge-\nfolgt. \n \nAus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die richterliche Überzeugungs-\nbildung es Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. Nach § 108 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des \nVerfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei können ernstliche Zweifel auch in einer dem \nsachlichen Recht zuzuordnenden fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung liegen, \nnämlich dann, wenn das Verwaltungsgericht den ihm bei der Beweiswürdigung zustehen-\nden Wertungsrahmen überschritten hat. Dies ist etwa der Fall, wenn es von einem unrich-\ntigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren \nEntscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswür-\ndigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfah-\nrungssatz missachtet (OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2025 - 1 LA 5/25, juris Rn. 15; \nBayVGH, Beschl. v. 04.07.2025 - 9 ZB 24.1628, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Ein Tatsa-\nchengericht hat jedoch nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach \nMeinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; \nebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche \nSchlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin \nunmöglichen Schluss handeln (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 10 B 7.10, juris Rn. 4). \nAllein mit dem Vortrag, der Sachverhalt sei anders als von dem Verwaltungsgericht ange-\nnommen zu bewerten, lässt sich der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht darle-\ngen (OVG Bremen, Beschl. v. 24.11.2025 - 1 LA 5/25, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. \n01.08.2025 - 19 ZB 24.2190, juris Rn. 10). \n \nAusgehend davon hat die Klägerin keine Fehler des Verwaltungsgerichts in der Sachver-\nhalts- und Beweiswürdigung dargelegt. Ihr Zulassungsvorbringen erschöpft sich darin, \ndass sie die Auskunft der … zur Verfügbarkeit ihrer Funkwagen und Verkehrsmeister an-\nders gewichtet und die von der Feuerwehr gegebene Einschätzung einer Rettungssituation \nim Brandfall im Ergebnis anders gewürdigt wissen will. Sie zeigt jedoch weder auf, dass \ndas Gericht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, \nnoch, dass es einen logisch schlechthin unmöglichen Schluss gezogen hätte. \n \nNach § 33 Abs. 1 BremLBO müssen unter anderem in Wohnungen in jedem Geschoss mit \nAufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie \nvorhanden sein, wobei der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen muss. \nDer zweite Rettungsweg kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BremLBO über eine weitere not-\nwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen. \n\n6 \n \nAuf diese zweite Variante bezieht sich die Bauvoranfrage der Klägerin. Es ist nicht zu be-\nanstanden, dass das Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei \nden Balkontüren in den geplanten dritten und vierten Obergeschossen um „mit Rettungs-\ngeräten der Feuerwehr“ erreichbare Stellen handelt, maßgeblich auf die Einschätzung der \nBerufsfeuerwehr abgestellt hat. Deren Mitarbeiter hat in der mündlichen Verhandlung \nnachvollziehbar erläutert, dass für eine Rettung aus dieser Höhe eine Drehleiter eingesetzt \nwerden müsse, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur auf den Straßenbahngleisen \npositioniert werden könne. Die zuvor erforderliche Erdung der Straßenbahnoberleitungen \nkönne nur durch die Verkehrsmeister der … vorgenommen werden. Wenn die Verkehrs-\nmeister aber nicht so schnell am Einsatzort seien wie die Feuerwehr, könne dies zu Ver-\nzögerungen des Rettungseinsatzes führen. Bei einem Einsatz sei dies bereits passiert. \n \nEs trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung „ausschließlich die \nSichtweise der Feuerwehr“ zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es die schriftliche Stellung-\nnahme des Fachbereichsleiters der …, mit der dieser die kurzfristige und rund um die Uhr \nbestehende Erreichbarkeit des Einsatzortes bestätigte, ausdrücklich berücksichtigt. Es hat \naber aus den Aussagen der Feuerwehr und der … geschlossen, dass ein rechtzeitiges \nEintreffen der Einsatzfahrzeuge und der Verkehrsmeister der … grundsätzlich zwar mög-\nlich, aber nicht mit Sicherheit gewährleistet sei (UA, S. 6). Dass dies ein logisch schlechthin \nunmöglicher Schluss wäre, zeigt die Klägerin nicht auf. Letztlich sagt sie selbst nichts an-\nderes, wenn sie vorträgt, ein verzögertes Eintreffen eines Verkehrsmeisters zur Erdung der \nStraßenbahnoberleitung sei „eher sehr unwahrscheinlich“. \n \nDie sichere Gewährleistung eines früheren oder jedenfalls gleichzeitigen Eintreffens des \nVerkehrsmeisters mit der Feuerwehr ergibt sich auch nicht daraus, dass der …-Wagen 10 \nin den Nachtstunden in der …-Zentrale am … stationiert ist und von dort aus das Grund-\nstück der Klägerin innerhalb von sechs Minuten erreichen kann. Insofern hat das Verwal-\ntungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nachts lediglich ein einziges …-Fahrzeug \nim Einsatz sei (UA, S. 7). Deckt aber nur ein …-Wagen in den Nachtstunden sämtliche \nEinsätze in dem gesamten … Stadtgebiet ab, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich dieser \nim Brandfall an einem anderen Einsatzort als in der Leitstelle am … befindet. In einem \nsolchen Fall könnte sich die Anfahrtszeit zum … entsprechend verlängern und der Ver-\nkehrsmeister nach der Feuerwehr eintreffen. \n \nbb) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr ein An-\nspruch gegen die Beklagte auf eine Verbesserung des Brandschutzes zustehe, greift eben-\nfalls nicht durch. \n \n\n7 \n \nDie Klägerin meint, bereits aus dem Vorhandensein einer Vielzahl von Bestandsbauten mit \nähnlicher Problematik ergebe sich die Notwendigkeit, dass die Beklagte die erforderlichen \nRettungsgeräte anschaffen müsse, um ihrem Bauvorhaben und den vorhandenen Be-\nstandsbauten einen zweiten Rettungsweg aus den oberen Geschossen zu ermöglichen. \nAus § 1 Abs. 3 BremHilfeG (nunmehr: § 1 Abs. 4 BremHilfeG) folge, dass die Beklagte eine \nFeuerwehr zu unterhalten habe, die den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfä-\nhig sein müsse. Hierzu gehöre es, dass den Bestandsgebäuden in den innerstädtischen \nStadtteilen trotz vorhandener Straßenbahnoberleitungen ein zweiter Rettungsweg über die \nAußenfenster oberer Geschosse ermöglicht werden müsse. So hätte die Feuerwehr z.B. \nim Rahmen der Beschaffung neuer Feuerwehrfahrzeuge solche mit längeren Leitern an-\nschaffen können. Da sie dies versäumt habe, verbleibe nunmehr nur das Rettungsszena-\nrio, bei dem unter Einschaltung der Verkehrsmeister der … die Straßenbahnoberleitungen \nzu erden seien. Dies liege daher nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern sei \nallein der öffentlichen Hand zuzurechnen. \n \nMit diesem Vorbringen legt die Klägerin keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwal-\ntungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, den Vorschriften des Bre-\nmischen Hilfeleistungsgesetzes lasse sich weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn \nund Zweck eine Pflicht der Stadtgemeinde gegenüber der Klägerin zur Optimierung von \nBrandschutzmaßnahmen ableiten. § 1 Abs. 3 Satz 1 BremHilfeG (nunmehr: § 1 Abs. 4 \nBremHilfeG) bestimme vielmehr die Zielsetzung, dass die Stadtgemeinden den örtlichen \nVerhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren unterhalten müsse. § 6 Abs. 3 \nBremHilfeG enthalte eine Aufgabenzuweisung der Stadtgemeinde, deren Umsetzung al-\nlein den Stadtgemeinden obliege. Einen individuellen Anspruch auf eine konkrete Umset-\nzung begründe dies jedoch nicht (UA, S. 8 f.). \n \nMit diesen zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin \nschon nicht substantiiert auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, mit welcher Begrün-\ndung sie § 1 Abs. 4 BremHilfeG ein subjektives Recht auf Bereitstellung eines für ihr Bau-\nvorhaben passenden Brandschutzes entnehmen will. Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, \ndass diese von ihr herangezogene Norm nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, son-\ndern zumindest auch dem Schutz ihrer individuellen Rechte dient. Drittschutz wird nur dann \ngewährt, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige In-\nteressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, \nUrt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23, juris Rn. 40 m.w.N.). Dass der Einzelne nur aus Gründen des \nInteresses der Allgemeinheit, also lediglich reflexhaft, begünstigt wird, reicht hierfür nicht \naus (OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2021 - 13 B 1403/20, juris Rn. 58, 60 m.w.N.). Ob eine \nNorm drittschützend in diesem Sinne ist oder allein im öffentlichen Interesse besteht, muss \n\n8 \n \ndurch Auslegung ermittelt werden. Eine solche Auslegung der von ihr herangezogenen \nNorm nimmt die Klägerin jedoch nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der ge-\nmeindlichen Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, subjektive Rechte der \nBürgerinnen und Bürger in Bezug auf die konkrete Ausstattung der Feuerwehr begründet \nwerden sollten (so zu dem nordrhein-westfälischen Landesrecht (BHKG): Jeromin/ \nKlose/Ring/Schulte-Beerbühl, Nachbarrecht, Brandschutz, Rn. 86). Die Gesetzesmateria-\nlien geben für ein solches Verständnis der Norm keine Anhaltspunkte. Danach bestimmt \n§ 1 lediglich Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu § 6 BremHilfeG wird u.a. aus-\ngeführt, dass die organisatorische, personelle und materielle Vorhalteplanung der Feuer-\nwehr an den von den Stadtgemeinden zu bestimmenden Schutzzielen auszurichten sei \n(Mitteilung des Senats vom 07.05.2002, Drs. 15/1141, S. 38 und 40, sowie Mitteilung des \nSenats vom 19.04.2016, Drs. 19/385, S. 31 f.). Nichts anderes folgt daraus, dass die Re-\ngelung den Schutz der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit zum Ziel \nhat. Dies allein bedeutet noch nicht, dass einer Regelung Drittschutz beigemessen werden \nmüsste (so zu der im Rettungsdienstgesetz BW geregelten Hilfsfrist: VGH BW, Urt. v. \n05.05.2023 - 6 S 2249/22, juris Rn. 91). Ergibt sich nach alledem aus § 1 Abs. 4 BremHil-\nfeG kein Anspruch der Klägerin auf Vorhaltung einer bestimmten Ausstattung mit Rettungs-\ngeräten und Personal, kann sie erst recht nicht verlangen, dass spezifische Rettungsgeräte \nfür ein nach ihrer Planung erforderliches Rettungsszenario zusätzlich beschafft werden. \nVielmehr ist sie als Bauherrin verpflichtet, ihre Planung dergestalt anzupassen, dass diese \ndie bestehenden Brandschutzanforderungen erfüllen kann. Etwaige Alternativen – z.B. die \nErrichtung einer Außentreppe oder eines Sicherheitstreppenhauses – wurde bereits im \nRahmen der mündlichen Verhandlung erörtert (S. 3 der Sitzungsniederschrift). \n \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder recht-\nlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \n \na) Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit \nAuswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vo-\nraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum \nder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet \n(OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2025 - 1 LA 146/24, juris Rn. 25 m.w.N.; VGH BW, Beschl. \nv. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen \ngemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar dar-\nzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache beson-\ndere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. \n30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 20). \n\n9 \n \n \nb) Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin \nbenennt keinerlei Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass der vorliegende Rechts-\nstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtli-\ncher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. \n \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nicht schon daraus, \ndass das Verfahren nicht auf den Einzelrichter übertragen wurde. Die Übertragung eines \nRechtsstreits auf den Einzelrichter setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO voraus, dass dieser \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Umgekehrt \nbedeutet dies jedoch nicht, dass jeder Rechtssache, die nicht auf den Einzelrichter über-\ntragen wird, überdurchschnittliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zukommen. \nVielmehr sind bei der Einzelrichterübertragung weitere Faktoren, wie etwa die Entwicklung \neiner Kammerrechtsprechung, die Belastung sowie die Berufserfahrung der einzelnen \nKammermitglieder zu berücksichtigen. Aus der Nichtübertragung einer Rechtssache auf \nden Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO geschlossen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.04.2021 - 2 LA 269/20, juris \nRn. 14; BayVGH, Beschl. v. 24.08.2023 - 10 ZB 22.2657, juris Rn. 23). \n \nDer Vortrag, „die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehen-\nden Tatsachen- und Rechtsfragen“ seien komplex und im Bereich des öffentlichen Bau-\nrechts bisher nicht aufgeworfen worden, bleibt zu pauschal, um das Vorliegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten darzulegen. \n \nHinsichtlich des weiteren Einwands der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr im Hin-\nblick auf die (abgelehnte) Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorhalten dürfen, nicht \nausreichend vorgetragen zu haben, fehlt es ebenfalls an einer nachvollziehbaren Darle-\ngung, inwieweit sich aus diesem Umstand besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie-\nrigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Inhaltlich dürfte sie hiermit eher ernstliche Zwei-\nfel oder einen Verfahrensfehler geltend machen wollen. Doch auch unter dem Gesichts-\npunkt der ernstlichen Zweifel greift das klägerische Vorbringen nicht durch, denn die Fest-\nstellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keine konkreten Vergleichsfälle im \nStadtgebiet Bremen benannt hat, in denen ein straßenseitiger zweiter Rettungsweg trotz \nvorhandener Straßenbahnoberleitungen im dritten Obergeschoss genehmigt worden sei, \nist nicht zu beanstanden. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags verweist die \nKlägerin lediglich auf eine „Vielzahl von vergleichbaren Situationen“ und die innerstädti-\nsche Bestandsbebauung, ohne konkrete Vergleichsfälle zu benennen. Wenn die Klägerin \nin diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und einen \n\n10 \n \nVerstoß gegen die Amtsermittlungspflicht rügt, ist dieser Vortrag der Verfahrensrüge zuzu-\nordnen (s. Ziffer II. 4.). \n \n3. Die Berufung ist weiter nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. \n \nDie Klägerin formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfragen, die auf ihre \ngrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht wer-\nden könnten. Eine solche Frage lässt sich auch nicht mit der gebotenen Klarheit ihrem \nübrigen Zulassungsvorbringen entnehmen. Sie führt lediglich aus, dass „der streitgegen-\nständliche Sachverhalt“ weder in der BremLBO, noch in den dazu ergangenen Ausfüh-\nrungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften geregelt sei. Rechtsprechung zu den \n„dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sach- und Rechtsfragen“ sei \nebenso wenig ersichtlich wie einschlägige Literatur. Mit diesem Vorbringen zeigt sie weder \nauf, welche konkrete Sach- oder Rechtsfrage sie für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, \nnoch, dass im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts ein obergerichtli-\ncher Klärungsbedarf bestünde. \n \n4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers \nzuzulassen. Weder ist von einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch das Ver-\nwaltungsgericht auszugehen noch liegt eine Überraschungsentscheidung vor. \n \na) Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, vergleichbare Sach-\nverhalte bei Bestands- und Neubauten in der Stadtgemeinde Bremen zu ermitteln, obwohl \nes leicht gewesen wäre, die Beklagte hierzu um Auskunft zu bitten. Insbesondere hätte der \nin der mündlichen Verhandlung angehörte Mitarbeiter der Feuerwehr hierzu Stellung neh-\nmen können. \n \nDie Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO \nerfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, wel-\nche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht \nkamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären \nund inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsa-\nchengerichts zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung hätten führen kön-\nnen (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 21.20, juris Rn. 28). Die Aufklärungsrüge dient \nnicht dazu, Versäumnisse der Beteiligten in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder \nnachzuholen. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsver-\n\n11 \n \nfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungs-\ngericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt \nwird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem \nGericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auf-\nfassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 05.12.2018 - 5 B 30.18, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2025 - 1 LA \n178/24, juris Rn. 37). \n \nDiesen Darlegungsanforderungen wird das Zulassungsvorbringen evident nicht gerecht. \nDas Verwaltungsgericht hat sich in der mündlichen Verhandlung und in der angefochtenen \nEntscheidung eingehend mit dem klägerischen Vorbringen befasst. Es hat den Mitarbeiter \nder Feuerwehr, was nunmehr durch die Klägerin als unzureichend gerügt wird, unter an-\nderem dazu befragt, wie der Brandschutz in den Bestandsgebäuden gesichert werde (S. 4 \nder Sitzungsniederschrift). Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin hatte \nebenfalls die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Hiervon hat der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin auch Gebrauch gemacht (S. 3 der Sitzungsniederschrift). Einen Beweisantrag hat \nsie hingegen nicht gestellt und auch in dem Zulassungsverfahren nicht dargelegt, warum \nsich aus ihrer Sicht eine Beweiserhebung aufgedrängt haben soll. \n \nb) Auch eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. \n \nDie Klägerin macht geltend, das Gericht habe ihr in der mündlichen Verhandlung vorhalten \nmüssen, dass es ihren Vortrag zu einer vermeintlichen gegen Art. 3 GG verstoßenden \nUngleichbehandlung für unzureichend erachtet. Zudem habe es die Klägerin darauf auf-\nmerksam machen müssen, dass konkrete Vergleichsfälle in der Stadtgemeinde Bremen \nzu benennen seien. In diesem Fall wäre es ihr möglich gewesen, über ihre Mitgliedschaft \nbeim Eigentümerverband oder ihr planendes Architekturbüro andere Bauherren mit ver-\ngleichbaren Sachverhalten ausfindig zu machen. \n \nAus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) \nergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweiser-\ngebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BayVGH, \nBeschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380, juris Rn. 10). Eine unzulässige Überraschungs-\nentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst her-\nvorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Ent-\nscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle \noder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen \nbrauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n\n12 \n \n05.06.2024 - 4 B 23.23, juris Rn. 6 m.w.N.). Äußern können sich die Beteiligten nur, wenn \nsie den zu Grunde gelegten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kennen \n(BVerwG, Beschl. v. 27.07.2015 - 9 B 33/15, juris Rn. 8). Der Grundsatz des rechtlichen \nGehörs verlangt indes nicht, dass ein Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauf-\nfassung hinweist (OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2025 - 1 LA 101/24, juris Rn. 17). \n \nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als Überraschungsent-\nscheidung in dem genannten Sinne. Die Kammer hat die Sach- und Rechtslage in der \nmündlichen Verhandlung erörtert und den Mitarbeiter der Feuerwehr zu den Einzelheiten \nder verschiedenen Rettungsszenarien umfassend befragt. Die Befragung bezog sich dabei \nausdrücklich auch auf den Umgang mit Bestandsbauten und Neubauten mit ähnlicher \nProblematik (S. 3 d. Sitzungsniederschrift). Das Ergebnis der Anhörung und der Vortrag \nder Klägerin wurde von dem Gericht in seiner Entscheidung eingehend gewürdigt. Auf nicht \nerörterte Gesichtspunkte hat es sich somit nicht gestützt. Es ist lediglich zu einem von der \nAuffassung der Klägerin abweichenden Ergebnis gekommen. Dies allein vermag jedoch \nnicht zu Annahme einer Überraschungsentscheidung zu führen. Im Übrigen kann es für die \nbereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschend gewesen sein, \ndass sie, wenn sie sich auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG berufen will, im Wesentlichen \ngleiche Sachverhalte benennen muss, die ungleich behandelt worden sein sollen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2 des Streitwertkataloges für \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, die von den \nBeteiligten nicht angegriffen wurde. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. 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