{"status":"available","doknr":"OLD364145","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-24","aktenzeichen":"1 LA 103/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 103/25 \nVG: \n7 K 2850/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 24. Februar 2026 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom \n21. Januar 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger vom Stamm der … und stammt aus der \nRegion … . Er begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nNach eigenen Angaben reiste er am … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte \nam … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) mit Bescheid vom … als offensichtlich unbegründet ablehnte. Das Bundesamt \nordnete gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete \ndies auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise. \n \nIm Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht Be-\nweis erhoben durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes und Accord zu der \nFrage der Bereitschaft des ghanaischen Staates, Einzelpersonen Schutz vor Übergriffen \nzu gewähren, die mit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Bawku-Konflikts in Zu-\nsammenhang stünden. \n \nMit Urteil vom 21.01.2025 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes \naufgehoben, soweit hierin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG \nangeordnet worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger sei nicht vor-\nverfolgt aus Ghana ausgereist. Nachfluchtgründe lägen ebenfalls nicht vor. Grundsätzlich \nkönne eine drohende Entführung und Verschleppung im Rahmen des Bawku-Konflikts eine \nVerfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen. Der Kläger sei aber \nauf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative \nzu verweisen. Den eingeholten Auskünften könne nicht entnommen werden, dass der gha-\nnaische Staat nicht willens oder nicht in der Lage sei, außerhalb der Region Bawkus für \nSchutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylG zu sorgen. Dass kein lückenloser Schutz gewähr-\nleistet werden könne, schließe seine grundsätzliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit nicht \naus. Der Kläger könne sich zudem in anderen Landesteilen Ghanas niederlassen. In \nGhana existiere kein polizeiliches Meldewesen, sodass er andernorts weitgehend anonym \nleben könne. Abschiebungsverbote lägen in Bezug auf Ghana nicht vor. Die in dem Asyl-\nbescheid enthaltene Offensichtlichkeitsentscheidung und das Einreise- und Aufenthalts-\nverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG erwiesen sich jedoch als rechtswidrig, wobei die Offen-\nsichtlichkeitsentscheidung nicht gesondert aufzuheben sei. \n \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung \nder Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nBehördenakte verwiesen. \n\n3 \n \n \nII. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht \nden Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \n1. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Divergenzrüge liegen nicht vor. \n \na) Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefoch-\ntene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungs-\ngerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bun-\ndesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abwei-\nchung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-\nschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu \neinem durch eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsa-\nchensatz in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91, juris Rn. 2). \nDabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer be-\nstimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5). Eine Divergenz liegt nicht \nvor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, \nohne diesem inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft \nangewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris \nRn. 5 sowie v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2020 - 9 ZB \n20.30427, juris Rn. 8). Insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine ein-\nzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (VGH BW, Be-\nschl. v. 29.01.2026 - 9 S 1594/24, juris Rn. 38; BayVGH, Beschl. v. 15.12.2025 - 2 ZB \n25.31191, juris Rn. 20). \n \nb) Nach diesem Maßstab hat der Kläger die von ihm gerügte Divergenz zu der Entschei-\ndung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2010 (Az.: 10 C 5.09) nicht hinreichend \nsubstantiiert dargelegt. \n \nDer Kläger nimmt auf eine Passage des angefochtenen Urteils Bezug, in dem ausgeführt \nwird, dass er sich nicht auf eine Beweiserleichterung berufen könne, weil sich die beschrie-\nbenen Vorfälle (die Entführung seines Vaters und die Suche der Entführer nach ihm und \nseinem Cousin) erst ereignet hätten, nachdem er Ghana verlassen habe (vgl. UA, S. 7). \nInsofern trägt der Kläger vor, die Einzelrichterin missverstehe die Regelungen in Art. 4 \n\n4 \n \nAbs. 4 RL 2011/95/EU und § 28 Abs. 1a AsylG. Sie gehe davon aus, dass sich die Rege-\nlungen aufeinander bezögen und es darauf ankäme, ob die Gründe für eine Flucht vor oder \nnach der Ausreise entstanden seien. Damit verkenne sie den Inhalt der Regelungen. Die \nFrage der Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU betreffe die Frage, inwiefern \ndie Furcht vor Verfolgung begründet sei und knüpfe hieran eine Beweiserleichterung. Der \nVorverfolgte werde von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, \ndass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunfts-\nland erneut realisierten. Es seien nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfol-\ngung anzulegen seien, anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09, juris \nRn. 26 ff.). Das Verwaltungsgericht benenne zwar diese Auslegung, missverstehe sie je-\ndoch bei der Subsumtion. Es habe fehlerhaft und abweichend von der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass der Kläger nicht vorverfolgt sei. \n \nAus diesem Vorbringen ergibt sich ausgehend von dem vorstehend dargelegten Maßstab \nkeine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kläger stellt \nweder einen von dem Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellten abstrakten Rechtssatz \neinem von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz gegenüber noch legt \ner dar, dass zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ein \nprinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten \nRechtsvorschrift bestünde. Ein solcher Auffassungsunterschied ist auch nicht ersichtlich. \nVielmehr stellt auch der Kläger selbst ausdrücklich fest, dass das Verwaltungsgericht den \nMaßstab in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt \nhabe. Er rügt allein eine fehlerhafte Subsumtion. Damit macht er eine fehlerhafte Rechts-\nanwendung im Einzelfall geltend, die eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylG nicht zu rechtfertigen vermag. \n \nUngeachtet dessen verkennt der Kläger, dass das Gericht ausgehend von dem Ergebnis \nseiner Beweisaufnahme sowohl zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger gegen \neine etwaige Verfolgung oder Bedrohung im Rahmen des Konflikts zwischen dem Stamm \nder Mamprusi und dem der Kusasi wirksamen Schutz des ghanaischen Staates im Sinne \ndes § 3d Abs. 2 AsylG in Anspruch nehmen könne als auch in Bezug auf den regional \nbegrenzten Konflikt jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Accra oder einer an-\nderen größeren Stadt außerhalb Bawkus zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund \nwürde sich ein etwaiger von dem Kläger in Bezug auf die Geltung der Beweiserleichterung \naufgestellter Rechtssatz im konkreten Fall nicht als entscheidungstragend darstellen. \n \n2. Wenn der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die eingeholte Auskunft \nvon Accord fehlerhaft ausgelegt bzw. hieraus unzureichende Schlüsse mit Blick auf die \n\n5 \n \nAusdehnung des streitgegenständlichen Stammeskonflikts gezogen, rügt er der Sache \nnach keine Divergenz, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung. Diese stellen aber im Asylklageverfahren nach der abschließenden Rege-\nlung des § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund dar. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben, § 83b AsylG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-24/1-la-103-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-24/1-la-103-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364145","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.916310+00:00"}}