{"status":"available","doknr":"OLD364144","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-02-26","aktenzeichen":"1 B 3/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"üb \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 3/26 \nVG: \n5 V 3817/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent-\nwicklung, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. Februar 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner kroati-\nschen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. \n \nDer Antragsteller ist Inhaber einer kroatischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am \n… als Fahrer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert, wobei eine Blutalkoholkonzentration von \nmindestens 2,01 ‰ festgestellt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom … wurde \ner wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen \nverurteilt. Nebenfolgen im Sinne der §§ 69, 69b StGB verhängte das Amtsgericht nicht mit \nder Begründung, aufgrund des Zeitablaufs von mehr als einem Jahr seit der Tat könne \nnicht mehr zwingend auf eine aktuelle Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen \ngeschlossen werden. \n \nAm … forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psy-\nchologischen Gutachtens bis zum … zur Klärung der folgenden Fragen auf: „Kann … trotz \nder Hinweise auf Alkoholmissbrauch (z.B. wiederholtes Führen eines Fahrzeugs unter Al-\nkoholeinfluss, Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr) ein Kraftfahr-\nzeug der Klasse(n) B sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“. Es bestehe ein entsprechender Hand-\nlungsbedarf, da bei dem Antragsteller aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom … davon aus-\nzugehen sei, dass normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfes-\ntigkeit vorlägen. Der Antragsteller ließ sich in der Folgezeit nicht begutachten. \n \nMit Bescheid vom 07.08.2025 erkannte das Bürgeramt der Antragsgegnerin dem Antrag-\nsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht ab, von seiner Fahrerlaubnis \nin Deutschland Gebrauch zu machen. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass der \nAntragsteller das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe und deshalb als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 06.11.2025 Klage erhoben und in Bezug auf die nicht \neingehaltene Klagefrist Wiedereinsetzung beantragt. Zugleich hat er einstweiligen Rechts-\nschutz beantragt. Mit Beschluss vom 12.12.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag \nabgelehnt. Dieser sei zulässig, da die in der Hauptsache erhobene Klage jedenfalls nicht \noffensichtlich unzulässig sei. Es bedürfe einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für die \nbeantragte Wiedereinsetzung vorlägen. Der Eilantrag sei jedoch unbegründet. Die Vollzie-\nhungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei gemäß § 80 Abs. 3 VwGO \nausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit begründet worden. \nDie Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen \n\n3 \n \n(§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV), sei voraussichtlich rechtmäßig und es bestehe \nein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller habe \nsich gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durch die Nichtvorlage des medizinisch-psychologi-\nschen Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Beibrin-\ngungsanordnung hinsichtlich des Fahreignungsgutachtens sei formell und materiell recht-\nmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Nach § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV \nordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gut-\nachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von \n1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt \nwerde. Dies sei hier unstreitig der Fall. Der Anordnung stehe nicht § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG \nentgegen. Vorliegend habe das Amtsgericht festgestellt, dass die aktuelle Ungeeignetheit \ndes Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zwingend feststehe. Es habe \nseine Kraftfahreignung aber nicht positiv festgestellt, so dass die Feststellung begründeter \nEignungszweifel dem strafgerichtlichen Urteil nicht widerspreche. Dahinstehen könne, ob \n§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV in besonders gelagerten Einzelfällen eine Ermessensbe-\ntätigung zulasse. Im vorliegenden Fall sei kein Raum für eine solche Ermessensbetätigung. \n \nDagegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antrags-\ngegnerin entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstan-\ndes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang \nund die Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prü-\nfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu Unrecht abge-\nlehnt hätte. \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung des Bürgeramtes vom \n07.08.2025 ist ordnungsgemäß begründet worden. \n \nGemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollzie-\nhung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Notwendig und zugleich ausreichend \nist es, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkre-\nten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang vor dem Suspensivinteresse \ndes Betroffenen einräumt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In dem Bescheid \nwird ausdrücklich das Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem \n\n4 \n \nder Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit abgewogen und festge-\nstellt, dass die überragenden Interessen der Verkehrssicherheit den sofortigen Ausschluss \ndes Antragstellers aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft rechtfertigten. \n \nDer Antragsteller dringt mit seinem Argument, es fehle an der einzelfallbezogenen Dring-\nlichkeitsbegründung, nicht durch. In dem Bereich des Fahrerlaubnisrechts kann sich die \nBehörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die typische \nInteressenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im \nkonkreten Fall vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass im streitgegen-\nständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Ver-\nfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden \nkönnen, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Saarland, \nBeschl. v. 04.05.2015 - 1 B 66/15, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 - 16 B \n536/12, juris Rn. 3). \n \n2. Die Rüge des Antragstellers, die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht hät-\nten sich unzulässigerweise über die rechtliche Bindungswirkung des in seinem Fall ergan-\ngenen Strafurteils hinweggesetzt, greift nicht durch. \n \nWeder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht haben vorliegend eine \nstrafrichterliche Eignungsbeurteilung in Frage gestellt oder korrigiert und sich damit über \neine nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestehende Bindungswirkung hinweggesetzt. Das Ver-\nwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt des \nAntragstellers und die darauf beruhende Feststellung von Eignungszweifeln durch die \nFahrerlaubnisbehörde stehe den strafgerichtlichen Ausführungen nicht entgegen (S. 6 f. \ndes Beschlusses). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Beurtei-\nlung rechtsfehlerhaft wäre. \n \nWill die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berück-\nsichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber \nder Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nach-\nteil von dem Inhalt des Urteils nicht abweichen, als sich dieses auf die Feststellung des \nSachverhalts oder die Beurteilung unter anderem der Eignung zum Führen von Kraftfahr-\nzeugen bezieht. Diese Vorschrift soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und \ndie Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung \nlässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteils-\ngründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafge-\n\n5 \n \nricht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Straf-\nurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in \nden schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigen-\nständig beurteilt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.09.2020 - 11 CS 20.941, juris Rn. 17; \nVGH BW, Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08, juris Rn. 4 m.w.N.). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, \ndass das Amtsgericht vorliegend nicht die positive Fahreignung des Antragstellers festge-\nstellt hat. Die von der Behörde festgestellten Zweifel an dessen Fahreignung konnten den \nstrafgerichtlichen Feststellungen somit nicht widersprechen. Das Amtsgericht hat zur Be-\ngründung, warum es keine Nebenfolgen im Sinne der §§ 69 ff. StGB verhängte, ausgeführt, \ndass aufgrund des Zeitablaufs von mehr als einem Jahr „nicht mehr zwingend auf eine \naktuelle Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden“ könne. Da-\nmit hat das Amtsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Ungeeignetheit des \nAntragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststehe. Der Formulierung lässt \nsich dagegen nicht die positive Feststellung der Fahreignung entnehmen. Denn auch wenn \ndie Fahrungeeignetheit aus Sicht des Strafgerichts nicht sicher feststand, können gleich-\nwohl begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, die eine weitere Aufklärung erfor-\nderlich machen. Ebendies war hier der Fall. \n \nAus diesem Grund steht der angefochtene Beschluss auch nicht der von dem Antragsteller \nzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. \n03.05.2010 - 10 S 256/10) entgegen. Dieser liegt kein anderer Maßstab zugrunde, als dem \nBeschluss des Verwaltungsgerichts. Allerdings war der von dem Verwaltungsgerichtshof \nentschiedene Sachverhalt insoweit anders gelagert, als dort eine positive Eignungsbeur-\nteilung durch das Strafgericht vorgenommen worden war. So hat das Gericht insbesondere \nbetont, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, „dass das Strafgericht […] aufgrund ande-\nrer Umstände, wie etwa im Hinblick allein auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, \nvon einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen“ hätte (VGH BW, Beschl. v. \n03.05.2010 - 10 S 256/10, juris Rn. 4). Ebendies war aber vorliegend der Fall. Das Amts-\ngericht hat allein mit Blick auf den Zeitablauf festgestellt, dass nicht mehr zwingend auf \neine aktuelle Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ge-\nschlossen werden könne. \n \nEs ist auch nicht etwa so, dass das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller behauptet, \neine neue rechtliche Kategorie der „zweifelhaften Geeignetheit“ geschaffen hätte. Vielmehr \nergibt sich bereits aus der Überschrift des § 13 FeV, dass dieser Bestimmungen zu der \n„Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ enthält. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 \n\n6 \n \nBuchst. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psy-\nchologischen Gutachtens unter anderem dann an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr \nmit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Werden Kraftfahrer \nmit einer Blutalkoholkonzentration von – hier erheblich – über 1,6 ‰ auffällig, ist dies zu-\nmindest als starker Hinweis auf eine dauerhafte ausgeprägte Alkoholproblematik sowie ein \nfehlendes Trennungsvermögen, d.h. einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmiss-\nbrauch, zu werten (BayVGH, Beschl. v. 17.11.2025 - 11 CE 25.1930, juris Rn. 16; VGH \nBW, Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08, juris Rn. 3; zur Annahme einer Alkoholproble-\nmatik bei einer BAK von 3,34 ‰ BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87, juris Rn. 9). Vor \ndiesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Ver-\nwaltungsgerichts, aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einem \nBlutalkoholgehalt von mindestens 2,01 ‰ führte, auf ernstliche Zweifel an dessen Kraft-\nfahreignung zu schließen. \n \n3. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegne-\nrin die Annahme der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers nicht auf § 11 Abs. 8 \nSatz 1 FeV hätte stützen dürfen. Insbesondere sind die an die Gutachtenanordnung zu \nstellenden Transparenzanforderungen des § 11 Abs. 6 FeV nicht verletzt. \n \nWeigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gut-\nachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung ge-\nschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn \ndie Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlass-\nbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 - 3 C 10.22, juris Rn. 13). \nDa die Beibringungsanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen \neines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung \ninzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, sind strenge Anforderungen daran \nzu stellen. Sie muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffe-\nnen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung einschlägigen Befugnisnorm \nerkennbar sein, was der Anlass für die angeforderte Untersuchung ist und ob die in ihr \nverlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen \nvermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschät-\nzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Per-\nsönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Ver-\nweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte (vgl. BVerwG, Urt. v. \n07.04.2022 - 3 C 9.21, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 21.08.2025 - 16 E 330/24, juris \nRn. 12). \n \n\n7 \n \nDiesen Anforderungen wird die Beibringungsanordnung vom … gerecht. Sie stützt sich auf \ndie Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom …, bei der er eine Blutalkoholkonzentration \nvon mindestens 2,01 ‰ aufwies, und führt aus, dass dieser Vorfall Hinweise auf normab-\nweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit gebe und er deshalb \ngemäß § 46 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psycholo-\ngischen Gutachtens aufgefordert werde. Die Formulierung der in dem Gutachten zu beant-\nwortenden Fragen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Ihnen lässt sich zweifelsfrei ent-\nnehmen, dass eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle untersuchen soll, ob der An-\ntragsteller trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher \nführen könne und ob zu erwarten sei, dass er (wieder) ein Kraftfahrzeug unter Alkoholein-\nfluss führen werde. Auf die sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Rechtsfolgen einer Wei-\ngerung wird ebenso hingewiesen wie auf das dem Antragsteller zustehende Aktenein-\nsichtsrecht. \n \nWenn der Antragsteller einwendet, dass die Gutachtenanordnung „typisierte Formulierun-\ngen zu Alkoholmissbrauch, normabweichenden Trinkgewohnheiten und ungewöhnlicher \nGiftfestigkeit“ verwende, folgt hieraus keine Verletzung der an die Anordnung zu stellenden \nAnforderungen. Insbesondere steht dies dem erforderlichen Einzelfallbezug nicht entge-\ngen. Dieser ist bereits durch die Bezeichnung der Trunkenheitsfahrt vom … ausreichend \ngewahrt. Eine Auseinandersetzung mit der strafgerichtlichen Einschätzung hinsichtlich der \nVerhängung einer Nebenfolge nach den §§ 69 ff. StGB ist im Rahmen der Gutachtenano-\nrdnung hingegen nicht erforderlich und trüge auch nicht zu deren Klarheit bei. Vielmehr ist \nmaßgeblich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Anlass für die angeforderte Untersu-\nchung, die Gründe für die Fahreignungszweifel und mit § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV die zu-\ntreffende Ermächtigungsgrundlage eindeutig benannt hat. Dies ist vorliegend der Fall. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndas Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. \nden Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-26/1-b-3-26","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-02-26/1-b-3-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364144","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.890794+00:00"}}