{"status":"available","doknr":"OLD364143","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-03","aktenzeichen":"1 LA 261/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 261/25 \nVG: \n4 K 340/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n \n \n3. \n \n \n4. \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-4: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 3. März 2026 beschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n27. August 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \n\n2 \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nGründe \nI. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des sub-\nsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religions-\nzugehörigkeit. Die … geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der …, … und … geborenen \nKläger zu 2. bis 4. Ihr volljähriger Sohn … ist Kläger in dem Verfahren… . Am … stellten \nsie Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst mit Bescheid \nvom … als unzulässig und nach dem Ablauf der Frist für ihre Überstellung nach Kroatien \nmit Bescheid vom … in der Sache abgelehnt hatte. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.08.2025 ab-\ngewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \nZwar sei der Vortrag der Klägerin zu 1. zu den ihr gegenüber erfolgten Misshandlungen \nund Übergriffen durch Familienmitglieder ihres Ehemannes in den Jahren 2016 und 2017 \nglaubhaft. Die Kläger hätten aber in … (…) eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne \nvon § 3e AsylG aufgesucht, die sie aus freien Stücken wieder verlassen hätten, um nach \nDeutschland zu reisen. Diese innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen im Falle ihrer \nRückkehr in die Türkei wieder zur Verfügung. Den Klägern stehe auch kein Anspruch auf \nZuerkennung subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten \ngemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Klägerin zu 1. habe nicht dargetan, dass \nsie an einer schweren psychischen Erkrankung, die zur Feststellung eines Abschiebungs-\nverbotes führen könne, leide. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nGerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. \n \nII. Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Kläger haben \nweder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG \nnoch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \n\n3 \n \n1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG \nergibt sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht. \n \na) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn \nsie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemei-\nner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungs-\nfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts ei-\nner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche \nDarlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsa-\nchen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Beru-\nfungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- \noder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des \nangefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher \nBedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tat-\nsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte da-\nfür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vor-\nliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschied-\nlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 \n- 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f. m.w.N.). \n \nb) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger halten die \nFragen, \n \n„1. Unter welchen Voraussetzungen kann bei kurdischen, muslimischen, ungebildeten \nFrauen aus patriarchalisch geprägten Familienstrukturen in Südostanatolien ein effek-\ntiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung – hier in Form einer drohenden \nZwangsverheiratung, häuslicher Gewalt und Blutrache – angenommen werden, und \nzwar auch unter Einbeziehung etwaiger familiärer Schutzmechanismen?“ \nund \n„2. Genügt die bloß theoretische Möglichkeit der Unterbringung bei einer Schwester in \neiner westtürkischen Großstadt (hier: …), wenn zugleich nachvollziehbare Umstände \neines innerfamiliären Abhängigkeitsverhältnisses, wirtschaftlicher Schutzlosigkeit und \ndas Fehlen effektiver Schutzmechanismen für die betroffene Frau bestehen?“ \n \nfür grundsätzlich bedeutsam. Sie machen zur Begründung geltend, dass Zwangsverheira-\ntungen, häusliche Gewalt und Blutrache in der Türkei, insbesondere in den traditionell pat-\nriarchalisch geprägten Regionen Südostanatoliens, weiterhin vorkämen. Der türkische \nStaat unterhalte zwar formal Rechtsmittel gegen Zwangsheirat und sogenannte Ehrverbre-\nchen, doch in der Praxis erhielten Frauen in ländlich-patriarchalischen Milieus keinen aus-\n\n4 \n \nreichenden staatlichen Schutz. Drohungen und Übergriffe durch Familienangehörige wür-\nden oft entweder nicht ernsthaft verfolgt oder von lokalen Behörden bagatellisiert. Die Klä-\ngerin zu 1. habe die Todesdrohungen ihrer Schwiegerfamilie den Behörden gemeldet, \nohne Hilfe zu erhalten. Es sei zu klären, ob effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer \nVerfolgung trotz clanstruktureller Gegebenheiten durch andere Familienmitglieder oder \ndas soziale Umfeld im Heimatland überhaupt gewährleistet werden könne und ob eine \nPhase relativer Sicherheit an einem Ort ausreiche, um auf landesweiten Schutz zu schlie-\nßen. Höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung fehle hierzu bislang. Die Einschätzung \ndes Gerichts, dass die Kläger nach … zurückkehren und dort weiterhin unbehelligt leben \nkönnten, beruhe auf einer bloß theoretischen Grundlage. Insofern sei zu klären, ob es ge-\nnüge, dass eine Frau rein theoretisch bei einer Verwandten in einer weit entfernten Groß-\nstadt unterkommen könne, um eine inländische Fluchtalternative zu bejahen, selbst wenn \ngewichtige Gründe vorlägen, dass diese Möglichkeit praktisch nicht tragfähig sei. Denn \nvorliegend fehle es an der Nachhaltigkeit der familiären Aufnahme. Die Kläger hätten ... \nverlassen, weil der Vater der Klägerin sie zur Flucht nach Deutschland veranlasst habe. \nDies deute darauf hin, dass das Aufenthaltsarrangement bei der Schwester keine dauer-\nhaft belastbare Lösung sei. Die Eltern und weiteren Verwandten der Klägerin zu 1. lebten \nim Osten der Türkei. Sie müsse also im Falle einer Rückkehr mit ihren Kindern bei der \nSchwester ohne rechtliche Absicherung als Bittstellerin leben. \n \nMit diesem Vorbringen erfüllen die Kläger nicht die Darlegungsanforderungen für eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Den aufgeworfenen Fragen fehlt es bei Zu-\ngrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an \nder \nerforderlichen \nEntscheidungserheblichkeit \n(vgl. \nOVG \nBremen, \nBeschl. \nv. \n17.02.2026 - 1 LA 171/25, juris Rn. 14). Sollten die Kläger mit ihrer Frage zu 1. darauf \nabzielen, dass die Klägerin zu 1. in Südostanatolien keinen effektiven Schutz vor Verfol-\ngung erlangen könne, sind sie darauf zu verweisen, dass dieses durch das Verwaltungs-\ngericht auch gar nicht angenommen wurde. Vielmehr hat es für die Kläger insgesamt das \nVorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in … (…) und damit im Westen der Türkei \nangenommen. Anders als es die Frage zu 2. voraussetzt, nimmt das Verwaltungsgericht \nauch nicht nur eine theoretische Unterbringungsmöglichkeit bei der Schwester der Klägerin \nzu 1. an, sondern führt im Einzelnen aus, aus welchen Gründen es eine Niederlassung der \nKläger in … (…) für die Kläger für zumutbar hält (UA, S. 8 ff.). Insbesondere könnten sie \ndort ihren Lebensunterhalt sichern. Der volljährige Sohn habe gegenüber dem Bundesamt \nangegeben, dort monatlich 10.000 Türkische Lira verdient zu haben. Dies erscheine ein \nrealistisches Einkommen zu sein. Die zuletzt in der mündlichen Verhandlung genannte \nSumme von nur 350 Türkischen Lira werte der Einzelrichter hingegen als verfahrensange-\npasste Schutzbehauptung. Ferner könnten die Kläger bei der Schwester der Klägerin zu \n\n5 \n \n1. mietfrei zwei Zimmern bewohnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schwester ihnen dies \nnicht mehr gestatten werde. Die Kläger hätten sich nicht etwa zur Ausreise entschieden, \nweil die Schwester ihnen keinen Wohnraum mehr habe überlassen wollen, sondern weil \nder Vater der Klägerin zu 1. sie aufgefordert habe, mit 23 anderen Dorfbewohnern nach \nDeutschland zu reisen (UA, S. 9). \n \nSollten die Kläger der weiteren, wenn auch lediglich dem Fließtext zu entnehmenden Frage \nnach der Effektivität des Schutzes „trotz clanstruktureller Gegebenheiten“ isoliert eine \ngrundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, fehlt es dieser ebenfalls an einer Entschei-\ndungserheblichkeit. Das Zulassungsvorbringen lässt insoweit außer Acht, dass die Kläger \nzur Überzeugung des Einzelrichters in … (…) keinen Verfolgungshandlungen mehr aus-\ngesetzt gewesen seien (UA, S. 10). Eine vermeintliche Fortsetzung der Drohungen habe \ndie Klägerin zu 1. – anders als die Ereignisse aus dem Jahr 2016 – nur oberflächlich, un-\nsubstantiiert und vage geschildert. Tatsächlich sei den Klägern nach ihrer Übersiedlung \nnach … dann auch nichts mehr widerfahren. \n \nUngeachtet der mangelnden Entscheidungserheblichkeit lässt sich dem Zulassungsvor-\nbringen nicht entnehmen, dass auf die aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfah-\nren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden \nkönnten. So konkretisieren die Kläger nicht, was in der Frage zu 1. unter „familiären Schutz-\nmechanismen“ zu verstehen sein soll. Auch die Art und Intensität der jeweiligen ge-\nschlechtsspezifischen Verfolgung, von der die Effektivität des jeweils erforderlichen Maßes \nan Schutz ganz maßgeblich abhängig sein dürfte, bleibt gänzlich offen. In Frage zu 2. bleibt \nunklar, wann im Sinne dieser Frage davon ausgegangen werden kann, dass „nachvollzieh-\nbare Umstände eines innerfamiliären Abhängigkeitsverhältnisses, wirtschaftlicher Schutz-\nlosigkeit und das Fehlen effektiver Schutzmechanismen“ vorliegen. Entsprechendes gilt \nhinsichtlich der in der weiteren Frage genannten „clanstrukturellen Gegebenheiten“, die je \nnach Einfluss und Größe der betroffenen Familie sehr unterschiedlich ausfallen können. \nWenn die Kläger dies in ihrem weiteren Vorbringen spezifizieren, beschreiben sie allein die \nkonkreten Umstände des Einzelfalls und rügen hiermit eine fehlerhafte Würdigung durch \ndas Verwaltungsgericht. Sie stellen aber keine allgemeinen Merkmale dar, anhand derer \nder Senat in einem Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Aussagen mit grund-\nsätzlicher Bedeutung treffen könnte. Kann eine Frage aber nur anhand der konkreten, sich \naus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umstände, beantwortet werden, entzieht sie sich \neiner generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit. \n \n\n6 \n \nDie rechtlichen Maßstäbe, wann von einem Betroffenen die Niederlassung in einem siche-\nren Landesteil vernünftigerweise erwartet werden kann, sind in der Rechtsprechung ge-\nklärt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf höchstrichterliche \nRechtsprechung ausgeführt, dass von einer Zumutbarkeit der Niederlassung ausgegangen \nwerden kann, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie \nder individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes (§ 3e Abs. 2 Satz \n1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, \ndie nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht \n(UA, S. 8). Wann dies der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Ein-\nzelfalls zu beantworten. Vor diesem Hintergrund liefe die Beantwortung der von den Klä-\ngern aufgeworfenen Fragen – bezogen auf die von ihnen vorgenommenen Spezifizierung \ndes Einzelfalls – auf eine unzulässige Überprüfung der Rechtsanwendung und der einzel-\nfallbezogenen Feststellungen und Würdigungen durch das Verwaltungsgericht hinaus (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 23.01.2024 - 1 LA 60/23, juris Rn. 12 m.w.N.). \n \n2. Auch eine Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. \n \na) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch \ndarauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur \nKenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen \nArt. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat-\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 \nBvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet \nArt. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtbe-\nrücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisan-\ngebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro-\nzessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür \nist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung \nabzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, \nwas die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen \nhätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris \nRn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. \n18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 8). \n\n7 \n \n \nb) Hieran gemessen haben die Kläger keine Gehörsverletzung dargelegt. Ihre Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe „zentrale Beweisanträge und Gesichtspunkte der Kläger“ unbe-\nrücksichtigt gelassen bzw. nur unzureichend beschieden und damit ihren Anspruch auf ein \nfaires Verfahren verletzt, hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen lässt bereits nicht erkennen, ob \nsie rügen wollen, dass eine Bescheidung ihrer Beweisanträge in der mündlichen Verhand-\nlung unterblieben ist, oder ob sie eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung einwenden. \nMit beidem können sie jedoch nicht durchdringen. \n \naa) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihre Beweisanträge in der mündlichen Ver-\nhandlung übergangen, führt nicht zur Feststellung einer Gehörsverletzung, denn den Klä-\ngern steht ein diesbezügliches Rügerecht nicht mehr zu. \n \nObwohl die Kläger die mit Schriftsatz vom 25.08.2025 angekündigten Beweisanträge in \nder mündlichen Verhandlung als unbedingte Beweisanträge gestellt haben, hat der Einzel-\nrichter hierüber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht, wie dies § 86 Abs. 2 VwGO \ngrundsätzlich gebietet, durch Gerichtsbeschluss entschieden (Sitzungsniederschrift, \nS. 11). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass er diese als Beweisanregungen, nicht aber \nals unbedingte Beweisanträge gewertet hat (UA, S. 10 und 13). Die Kläger können jedoch \nmit einer entsprechenden Rüge nicht mehr gehört werden. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Verfah-\nrensmangel gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten \nmündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen \nVerhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, \nin dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (BVerwG, Urt. v. 06.07.1998 - 9 \nC 45.97, juris Rn. 14 m.w.N. sowie Beschl. v. 06.05.2013 - 4 B 54.12, juris Rn. 4 und v. \n15.10.1999 - 9 B 343.99, juris Rn. 4). Dies beruht darauf, dass sich auf einen Gehörsver-\nstoß nur berufen können soll, wer zuvor alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten \nwahrgenommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - \n1 LA 405/24, juris Rn. 14; HmbOVG, Beschl. v. 24.03.2010 - 2 Bf 352/02.AZ, juris m.w.N.). \n \nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2025 (dort S. 11) hat der Prozessbevoll-\nmächtigte der Kläger nach einer umfangreichen Anhörung unter anderem der Klägerin \nzu 1. die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 25.08.2025 gestellt. Eine Bescheidung \ndieser Beweisanträge wurde nicht protokolliert. Sollte diese tatsächlich unterblieben sein, \nwäre es dem Prozessbevollmächtigten unproblematisch möglich gewesen, die unterlas-\nsene Bescheidung schon in der mündlichen Verhandlung zu beanstanden und auf dessen \n\n8 \n \nordnungsgemäße Bescheidung (und die Protokollierung der Gründe) hinzuwirken. Dies hat \ner ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Vielmehr hat er nach der Beweisan-\ntragstellung die Sachanträge gestellt. Damit haben die Kläger ihr Rügerecht verloren. Ver-\nfahrensmängel, hinsichtlich der der Rechtsmittelführer das Rügerecht im ersten Rechtszug \ngemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat, können im Zulassungsverfah-\nren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, § 173 VwGO i.V.m. § 534 ZPO (zum \nRevisionsverfahren BVerwG, Beschl. v. 06.05.2013 - 4 B 54.12, juris Rn. 4; zum Beru-\nfungszulassungsverfahren BayVGH, Beschl. v. 31.10.2011 - 7 ZB 11.1162, juris Rn. 8). \n \nbb) Auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Gesundheitszustands \nder Klägerin zu 1. und einer vermeintlichen Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtal-\nternative in … können sie sich ebenfalls nicht erfolgreich berufen. \n \nEine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklä-\nrungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichne-\nten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Eine unterblie-\nbene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Ver-\nstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß \ngegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Ge-\nrichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (OVG Bremen, \nBeschl. v. 19.07.2022 - 1 LA 130/21, juris Rn. 25). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. \n \nDas Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Beweisan-\nträge der Kläger Bezug genommen und dargelegt, aus welchen Gründen es nicht veran-\nlasst sei, diesen nachzugehen (UA, S. 13). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klä-\ngerin zu 1. hat es ausführlich die in der Türkei gegebenen Behandlungsmöglichkeiten dar-\ngelegt und darauf verwiesen, dass ihre Erkrankung dort behandelbar sei (UA, S. 12). Eine \nwillkürliche Nichtbefolgung der Beweisanträge durch das Gericht und eine damit einherge-\nhende Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung ist hiernach nicht erkennbar. \nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Gericht in diesem Zusammen-\nhang ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihren Behandlungen in der Tür-\nkei und in Deutschland befasst hat. Sie sei bereits in einer psychiatrischen Abteilung eines \nKrankenhauses in … in Behandlung gewesen. Allein der Umstand, dass sie dort uner-\nwünschte Nebenwirkungen festgestellt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass eine (erfolg-\nreiche) Behandlung in der Türkei nicht erfolgen könne. Überdies spreche es gegen das \nVorliegen einer so ernsthaften, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen-\nden psychischen Erkrankung, dass sich die Klägerin zu 1. in den zwei Jahren ihres Aufent-\nhalts im Bundesgebiet vor allem wegen ihrer Migräne in Behandlung begeben habe (UA, \n\n9 \n \nS. 13). Dass sich vor diesem Hintergrund aus Sicht des Gerichts die Notwendigkeit weite-\nrer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen, haben die Kläger nicht aufgezeigt und ist auch \nsonst nicht ersichtlich. \n \nSoweit die Kläger weiter vorbringen, das Gericht habe ihren Vortrag, ein interner Schutz in \n… sei nicht gewährleistet und dort stehe ihnen keine tragfähige Zuflucht zur Verfügung, \nnicht hinreichend berücksichtigt, legen sie ebenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern \nwenden sich der Sache nach gegen die von dem Gericht vorgenommene Sachverhalts- \nund Beweiswürdigung. Ob das Verwaltungsgericht ihrem Vortrag die richtige Bedeutung \nzugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des recht-\nlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. \nHiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren grundsätzlich nicht \nbegründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des \nVerfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. \n \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. 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