{"status":"available","doknr":"OLD364142","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-06","aktenzeichen":"2 B 216/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 216/25 \nVG: \n4 V 1335/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am \n6. März 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – \nvom 17. Juli 2025 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen eine vollzogene Abschiebungsandrohung nebst Aufhebung der Vollziehung, \nhilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin \nverpflichtet wird, ihm die Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen. \n \nDer Antragsteller ist serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger; er wurde 1993 in \nPristina geboren. Im Jahr 1999 reiste er mit seiner Ursprungsfamilie nach Deutschland ein. \nSein Asylantrag wurde im Jahr 2002 abgelehnt. Nach dem Erlöschen der \nAufenthaltsgestattung wurde der Antragsteller geduldet, bis ihm am 27.06.2008 eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 AufenthG erteilt wurde. Diese wurde mehrfach \nverlängert bis zum 28.08.2019. Anschließend wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 4 Satz 2 AufenthG bis zum 28.08.2021 verlängert. Nachdem er der kommunalen \nAusländerbehörde seines damaligen Wohnorts am 31.07.2020 den Verlust seines \nelektronischen \nAufenthaltstitels \nmitgeteilt \nhatte, \nerhielt \ner \nnur \nnoch \nFiktionsbescheinigungen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer \nneuen Aufenthaltserlaubnis beantragte der Antragsteller erst am 29.05.2024. \n \nDer Antragsteller hat in Deutschland einen Hauptschulabschluss erworben. Eine \nBerufsausbildung brach er ab. Danach übte er verschiedene, jeweils kurzzeitige \nErwerbstätigkeiten aus. Mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls kosovarische \nStaatsangehörige ist, hat der Antragsteller fünf gemeinsame Kinder. Die Zwillinge wurden \nim Jahr 2013 geboren, je ein weiteres Kind im Jahr 2015 und 2017 und das jüngste Kind \nim Jahr 2024. Alle Kinder besitzen die Staatsangehörigkeit des Kosovo. Sie leben bei der \nLebensgefährtin des Antragstellers in …; das Sorgerecht steht beiden Elternteilen \ngemeinsam zu. Der erkennende Senat hat die Ausländerakten der Lebensgefährtin und \nder Kinder beigezogen. \n \nDer Antragsteller wurde am 27.12.2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 \nTagessätzen \nverurteilt. \nAm \n10.01.2018 \nwurde \ner \nwegen \nunerlaubten \nBetäubungsmittelbesitzes zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Am \n03.09.2018 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. \nAm 05.02.2019 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen \nverurteilt und am 30.09.2019 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. \nAm 25.05.2020 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und \nam 23.12.2020 wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen \nverurteilt. Am 22.02.2021 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls zu einer \nGeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Am 16.06.2021 wurde er wegen \n\n3 \n \nHausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer \nFreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung \nausgesetzt wurde (Tattag 28.02.2021). Die Bewährung wurde später widerrufen. Am \n25.01.2022 wurde der Antragsteller wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und \nwegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem \nJahr und 11 Monaten verurteilt (Tattage der Diebstähle 26.06.2021, 28.06.2021 und \n27.07.2021; Tattag des Raubes und der Körperverletzung 04.11.2021). Am 18.10.2023 \nwurde der Antragsteller wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt \n(vgl. BZR-Auszug, Bl. 465 ff. der Behördenakte). Darüber hinaus wurden gegen den \nAntragsteller von der Staatsanwaltschaft … weitere Ermittlungsverfahren geführt, die mit \nEinstellungen endeten (vgl. Bl. 74 ff. d. OVG-Akte). Einige dieser Verfahren betrafen den \nVerdacht der Begehung von Straftaten zulasten seiner Lebensgefährtin, so die Verfahren \n190 Js 900032/22 (Verdacht der Freiheitsberaubung, des Raubes, der Bedrohung, der \nKörperverletzung und der Beleidigung – mutmaßlicher Tattag 17.09.2022) und 190 Js \n69374/23 (Verdacht der Körperverletzung – mutmaßlicher Tattag 30.10.2022), die nach § \n154 Abs. 1 bzw. 2 StPO eingestellt wurden. Der erkennende Senat hat die Akten dieser \nbeiden Ermittlungsverfahren beigezogen. \n \nDer Antragsteller befand sich vom 04.11.2021 bis zum 25.01.2022 und vom 18.09.2022 \nbis zum 11.10.2022 in Untersuchungshaft sowie vom 28.03.2024 bis zu seiner \nAbschiebung am 13.11.2025 in Strafhaft. \n \nMit Bescheid vom 10.04.2025 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den \nAntragsteller aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren, drohte dem \nAntragsteller die Abschiebung nach Serbien, hilfsweise in den Kosovo an, lehnte die \nVerlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, beschränkte den Aufenthalt \ndes Antragstellers auf das Land … und ordnete die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung und der räumlichen Beschränkung an. \n \nDer Antragsteller hat am 12.05.2025 gegen den ihm am 23.04.2025 zugestellten Bescheid \nKlage erhoben und einen Eilantrag gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 17.07.2025 abgelehnt. Dabei \nhat es das Begehren des Antragstellers wie folgt ausgelegt: Der Eilantrag richte sich nicht \ngegen die Ausweisung, denn insoweit habe die Klage mangels Anordnung der sofortigen \nVollziehung durch die Antragsgegnerin bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) \naufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und die räumliche \nBeschränkung des Aufenthalts sei der Eilantrag als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \n\n4 \n \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verstehen, denn insoweit \nhabe die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Soweit sich der \nAntragsteller \ngegen \ndie \nAblehnung \nder \nVerlängerung \noder \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis wende, sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht das statthafte \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der Antrag auf Verlängerung bzw. \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe keine Fiktionswirkung gehabt. Er sei erst am \n29.05.2024 und damit lange Zeit nach dem Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis am \n28.08.2021 gestellt worden. Dass die früher zuständige kommunale Ausländerbehörde ab \nAugust 2020 zunächst fälschlicherweise Fiktionsbescheinigungen ausgestellt hat, \nnachdem der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel als verloren gemeldet hatte, ändere \ndaran nichts, denn diese Bescheinigungen seien nur deklaratorisch. Statthaftes Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes sei daher ein Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, die der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens \naufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagt. Ein solcher Antrag sei hier hilfsweise zum \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gestellt worden. Die \nso verstandenen Anträge seien unbegründet. Die Abschiebungsandrohung sei \nrechtmäßig. Der Antragsteller sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da seine \nAufenthaltserlaubnis abgelaufen sei und er keinen anderen Aufenthaltstitel und kein kraft \nGesetzes entstandenes Aufenthaltsrecht besitze. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nAufenthG genannten Belange stünden einer Abschiebung nicht entgegen. Die Gefahr der \nBegehung neuer Straftaten durch den Antragsteller überwiege seine familiären Belange \nund das Wohl seiner Kinder. Der Antragsteller habe seit mehreren Jahren fortlaufend und \nmit steigender Intensität Straftaten begangen. Er sei Bewährungsversager; nur 10 Tage \nnach der ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt worden war, sei er erneut straffällig geworden. Zu den Straftaten gehörten \nerhebliche Gewaltdelikte gegen seine Lebensgefährtin, die der Antragsteller zum Teil vor \nden Augen der gemeinsamen Kinder begangen habe. Die Vollzugspläne gingen ebenfalls \nvon einer negativen Sozialprognose aus. Die Straftaten zulasten seiner Lebensgefährtin \nhabe der Antragsteller unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen. Die zugrunde \nliegende Suchtproblematik sei bislang nicht aufgearbeitet worden. In der Haft habe der \nAntragsteller Spice konsumiert und an Mitgefangene abgegeben. Ansonsten sei das \nVollzugsverhalten allerdings beanstandungsfrei. Im Vergleich dazu wögen die familiären \nInteressen des Antragstellers und das Kindeswohl weniger schwer. Angesichts der Sucht- \nund Gewaltproblematik sei bereits fraglich, ob der Antragsteller nicht eher eine Gefahr für \ndie Kinder darstelle. Jedenfalls hätten der Antragsteller und seine Lebensgefährtin schon \nvor der Inhaftierung räumlich getrennt voneinander gelebt und die Lebensgefährtin habe \nschon damals wegen des Fehlverhaltens des Antragstellers seine Kontakte mit den \nKindern zeitweise auf ein Minimum reduziert. Die Verwurzelung des Antragstellers in \n\n5 \n \nDeutschland gehöre nicht zu den Belangen, die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nAufenthG, Art. 5 RL 2008/115/EG vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen \nseien. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung bestehe wegen der Wiederholungsgefahr und der Gefahr einer \nAufenthaltsverfestigung. Soweit der Antragsteller hilfsweise den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung begehre, die der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nvorläufig untersagt, fehle es an einem Anordnungsanspruch. Insbesondere stehe Art. 8 \nEMRK einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen. Zwar sei der Antragsteller \nschon \nim \nKindesalter \nnach \nDeutschland \neingereist \nund \nhabe \nhier \neinen \nHauptschulabschluss erworben. Sein Aufenthalt sei aber nur zeitweise rechtmäßig \ngewesen. Wirtschaftlich sei der Antragsteller nicht nachhaltig integriert. Dass die \nBeziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern der Abschiebung nicht \nentgegenstehe, sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung festgestellt worden. Da der Antragsteller jung und arbeitsfähig \nsei, könne ihm die Reintegration in Serbien bzw. im Kosovo zugemutet werden. Insgesamt \nüberwiege das Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten auch hier die \nBleibeinteressen. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Land … sei nach \n§ 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG rechtmäßig; auch insoweit bestehe ein sofortiges \nVollzugsinteresse. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss am 31.07.2025 Beschwerde eingelegt und die \nBeschwerde am 12.08.2025 begründet. \n \nAm 13.11.2025 wurde der Antragsteller aus der Haft in den Kosovo abgeschoben. Mit \nSchriftsatz vom 08.12.2025 hat er dem Oberverwaltungsgericht seine neue Anschrift \nmitgeteilt und seine Beschwerdeanträge dahin abgeändert, dass er eine Verpflichtung der \nAntragsgegnerin begehrt, ihm vorläufig die Rückkehr ins Bundesgebiet zu ermöglichen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n \n1. Die Beschwerde und die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren sind zulässig. \n \nDie Beschwerde wahrt die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO. \nAusdrückliche Beschwerdeanträge wurden zwar innerhalb der Begründungsfrist nicht \ngestellt. Der Beschwerdeantrag braucht indes nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu \nsein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. Es genügt, wenn sich aus \ndem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender \nBestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung \n\n6 \n \ndes Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – \n2 B 98/18, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dem Schriftsatz vom \n11.08.2025 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren zunächst weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung, hilfsweise den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, die der Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nvorläufig \nuntersagt, \nbegehrt \nhat. \nDenn \ner \nhat \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts eingewandt, das Wohl seiner Kinder, seine familiären Belange und \nseine Integration in Deutschland stünden vor dem Hintergrund, dass von ihm keine neuen \nStraftaten zu befürchten seien, einer Abschiebung entgegen. Gegen die räumliche \nBeschränkung des Aufenthalts auf das Land … trägt der Schriftsatz vom 11.08.2025 \nhingegen nichts vor. Der Senat legt die Beschwerde daher dahingehend aus, dass sie bzgl. \ndieses Streitgegenstands den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht angreift. \n \nDie Antragsänderung mit Schriftsatz vom 08.12.2025 dahingehend, dass der Antragsteller \nseine Rückholung ins Bundesgebiet begehrt, ist zulässig. Soweit die Rückholung im \nHauptantrag ergänzend zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird, beruht dies auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nund eine entsprechende Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist zulässig, da der \nAntragsteller nach dem Erlass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeschoben \nwurde (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 03.06.2020 – 2 M 35/20, juris Rn. 52). Soweit der \nAntragsteller mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu seiner Rückholung beantragt, anstatt wie noch \nin erster Instanz die Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung, \nist die Antragsänderung nach dem Rechtsgedanken des § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, juris Rn. 5). \n \n2. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind in der geänderten Fassung zulässig. \n \na) Für den Hauptantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die Abschiebungsandrohung besteht trotz der mittlerweile erfolgten Abschiebung \nweiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ist Voraussetzung für den Vollzugsfolgenbeseitigungsausspruch nach § 80 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO (OVG LSA, Beschl. v. 03.06.2020 – 2 M 35/20, juris Rn. 16). \n \nb) Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antragsteller vorläufig nach Deutschland „zurückzuholen“, bis über seine \nKlage gegen den Bescheid vom 10.04.2025 entschieden worden ist, ist ebenfalls zulässig. \n\n7 \n \nInsbesondere geht der Senat davon aus, dass die Klage auch auf die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, gerichtet ist. In der Klageschrift ist das \nKlagebegehren zwar nur als Anfechtungsantrag („den Bescheid der Beklagten vom \n10.04.2025 aufzuheben“) formuliert. Dennoch ist die Klage bei verständiger Auslegung \n(§ 88 VwGO) nicht nur als Anfechtungsklage gegen die Ausweisung, das Einreise- und \nAufenthaltsverbot, die Abschiebungsandrohung und die räumliche Beschränkung zu \nverstehen, sondern auch als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, \nhilfsweise einer Duldung. Denn auf S. 6 der Klagebegründungsschrift (Bl. 52 VG-Akte) führt \nder Antragsteller aus, wieso er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder zumindest \neine Duldung habe. \n \nc) Seine neue Anschrift im Kosovo hat der Antragsteller mitgeteilt (vgl. zu diesem \nZulässigkeitserfordernis BVerwG, Beschl. v. 28.05.2020 – 1 VR 2.19, juris Rn. 14 ff.). \n \n3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung ist unbegründet. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig (s.u. a bis c). Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, es bestehe ein über die Rechtmäßigkeit der Androhung \nhinausgehendes, besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, wird \nvon der Beschwerde nicht angegriffen (d). Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung kann deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben (e). \n \na) \nMaßgeblicher \nZeitpunkt \nfür \ndie \nBeurteilung \nder \nRechtmäßigkeit \nder \nAbschiebungsandrohung ist hier, wo die Androhung schon vollzogen worden ist, der \nZeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 B 435/21, juris \nRn. 10). \n \nb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller ausreisepflichtig war, weil \ner keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr besaß (§ 50 Abs. 1 AufenthG), ist offensichtlich \nrichtig und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (OVG \nBremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 65). \n \nc) Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG waren im Zeitpunkt \nder Abschiebung erfüllt. Weder lagen Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) vor noch \nstanden das Kindeswohl, familiäre Belange oder der Gesundheitszustand des \nAntragstellers der Abschiebung entgegen. \n \n\n8 \n \naa) § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, der Art. 5 RL 2008/115/EG umsetzt, ist \nvorliegend trotz der Ausnahmeregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für Personen, die \nauf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig sind, \nanwendbar. \n \nDahinstehen kann, ob der Antragsteller „auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen \nVerurteilung ausreisepflichtig“ war. Dagegen könnte sprechen, dass seine Ausreisepflicht \nnicht auf einer Ausweisung wegen Straftaten oder auf der Ablehnung der Verlängerung \noder \nErteilung \neines \nAufenthaltstitels \nwegen \naus \nStraftaten \nfolgender \nAusweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) beruhte. Vielmehr resultierte sie \ndaraus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 28.08.2021 abgelaufen ist, \nohne dass er zuvor ihre Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels \nbeantragt hatte (zum Problem vgl. OVG S-H, Beschl. v. 02.06.2025 – 6 MB 13/25, juris Rn. \n18 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand 148. EL, § 59 Rn. 67). \n \n§ 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG und Art. 5 RL 2008/115/EG sind vorliegend \njedenfalls deshalb zu beachten, weil die Rückführungsrichtlinie schon vor dem Inkrafttreten \nvon § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. auf den Antragsteller anwendbar war. Mit § 59 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG n.F. hat der Bundesgesetzgeber erst zum 27.02.2024 von dem „opt out“ \nnach Art. 2 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht. Ein Mitgliedstaat, der erst \nnach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2008/115/EG, das heißt nach dem \n24.12.2010 (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG), vom „opt out“ Gebrauch macht, \nkann dies nicht gegenüber Personen tun, auf die die Richtlinie im Zeitpunkt des „opt out“ \nbereits anwendbar war (vgl. EuGH Urt. v. 19.09.2013, C-297/12, juris Rn. 53). Anwendbar \nist die Rückführungsrichtlinie auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige \nDrittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Unerheblich sind die Gründe für die \nIllegalität des Aufenthalts oder die Maßnahmen, die gegen den Betroffenen getroffen \nwerden können (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C.546/19, juris Rn. 45). Der Antragsteller hielt \nsich seit dem 29.08.2021 illegal im Bundesgebiet auf, weil er nach dem Ablauf seiner \nAufenthaltserlaubnis am 28.08.2021 den erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 \nAufenthG) nicht mehr besaß, die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 81 Abs. 4 \nAufenthG als fortbestehend galt und er auch kein Kraft Gesetzes entstandenes \nAufenthaltsrecht besaß. Damit fiel er seit dem 29.08.2021 in den Anwendungsbereich der \nRückführungsrichtlinie. Das erst zum 27.02.2024 erfolgte „opt out“ konnte ihm diese \nRechtsstellung nicht wieder nehmen. Dass die Ausweisung erst nach dem 27.02.2024 \nerfolgt und auch die Rückführungsentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, erst \ndanach ergangen ist, ist unerheblich (so auch BayVGH, Beschl. v. 27.05.2025 – 10 ZB \n25.793, juris Rn.8 f.). \n\n9 \n \n \nbb) Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) sind nicht ersichtlich (zur \nPflicht des Gerichts, dies im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen die \nRückkehrentscheidung zu prüfen vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23, juris Rn. 44 \nff.). \n \ncc) Weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des \nAntragstellers standen seiner Abschiebung entgegen. \n \nDass eine Aufenthaltsbeendigung das Wohl eines Kindes, familiäre Bindungen oder den \nGesundheitszustand der betroffenen Person berührt, steht dem Erlass einer \nAbschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht unter allen Umständen entgegen. \nVielmehr bedarf es einer Abwägung mit gegenläufigen (öffentlichen) Interessen unter \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2025 – C-\n313/25 PPU, ZAR 2026, 94 ; OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2026 – 2 B 290/25, \njuris Rn. 30). Diese Abwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. \n \n(1) Gesundheitsbeeinträchtigungen des Antragstellers durch die Abschiebung macht die \nBeschwerde nicht geltend. \n \n(2) Das öffentliche Interesse, den Antragsteller zur Verhinderung weiterer Straftaten \nabzuschieben, überwiegt gegenüber dem Wohl seiner Kinder und seinen familiären \nBeziehungen im Bundesgebiet. \n \nα) Der erkennende Senat geht bei dieser Abwägung davon aus, dass die Abschiebung \njedenfalls für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Trennung des \nAntragstellers von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin führt. Die Lebensgefährtin \nund die Kinder sind dem Antragsteller bisher nicht in den Kosovo gefolgt. Im Hinblick auf \nihre Aufenthaltsdauer, ihren Aufenthaltsstatus und ihre Integration in die deutsche \nGesellschaft wäre ihnen dies trotz ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit auch nicht \nzumutbar. \n \nβ) Es besteht eine sehr hohe, schon fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, \ndass der Antragsteller bei einem weiteren Verbleib in Deutschland weitere Straftaten \nbegehen würde, insbesondere in Form von Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit, \ndie Freiheit und das Eigentum seiner Lebensgefährtin. \n \n\n10 \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten wie \nderjenigen, die der abgeschobene Ausländer bereits begangen hat, mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, \ndie geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende \nGefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und \ndanach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die \nUmstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland \nbestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für \neine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen. Es sind also nicht nur die in der \nVergangenheit verübten Straftaten in den Blick zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.12.2011 \n– C-371/08 – Ziebell, juris Rn. 82 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6.00, juris Rn. 14). \n \nDer Antragsteller wurde bereits zweimal wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten zum \nNachteil seiner Lebensgefährtin zu Freiheitsstrafen – zunächst mit, dann ohne Bewährung \n– verurteilt (durch Urteil vom 16.06.2021 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit \nNötigung in Tateinheit mit Diebstahl; durch Urteil vom 25.01.2022 wegen Raubes in \nTateinheit mit Körperverletzung). Der Verurteilung vom 16.06.2021 lag zugrunde, dass der \nAntragsteller durch die offene Tür die Wohnung der Lebensgefährtin, von der er damals \ngetrennt war, betreten hatte und den Aufforderungen der Lebensgefährtin, die Wohnung \nzu verlassen, nicht nachgekommen war. Die Lebensgefährtin hatte aus Angst, der \nAntragsteller könnte sie bestehlen, Geld und EC-Karten in ihrem BH versteckt. Der \nAntragsteller fasste sie an den Schultern. Um sich seinem Griff zu entziehen, zog die \nLebensgefährtin Pullover und BH aus und warf beides auf den Boden. Der Antragsteller \nnahm den BH mit den Wertsachen an sich und verließ die Wohnung. Der Verurteilung vom \n25.01.2022 lag zugrunde, dass der Antragsteller am 04.11.2021 – als er unter Bewährung \naus der Verurteilung vom 16.06.2021 stand – seine damals von ihm getrennte \nLebensgefährtin auf der Straße ansprach und Geld verlangte. Anschließend griff er ihr in \nden Ausschnitt, weil er vermutete, sie hätte dort Geld versteckt, nahm ihr die Handtasche \nweg und durchsuchte diese, fand dort aber nichts Stehlenswertes, riss die Lebensgefährtin \nan den Haaren, schlug ihr wiederholt mit der Faust ins Gesicht, stahl ihr das Handy aus \nder Manteltasche, riss ihre Halskette ab und stahl die EC-Karte. Dabei stand er unter dem \nEinfluss von Alkohol, Cannabis, Kokain und Benzoylecgonin. \n \nDiese Taten sind keine außergewöhnlichen Singularereignisse im Verhalten des \nAntragstellers (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris \nRn. 27). Sie reihen sich vielmehr ein in einen Kontext langandauernder Beziehungsgewalt \nund Eigentumsdelikte des Antragstellers gegen seine Lebensgefährtin. Das ergibt sich aus \nfolgenden Indizien: \n\n11 \n \n \nBereits am 22.02.2021 – d.h. nur sechs Tage vor der Tat, wegen der er am 16.06.2021 \nerstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde – war der Antragsteller zu einer Geldstrafe \nverurteilt worden, weil er trotz Hausverbots die Wohnung seiner Lebensgefährtin betreten \nund dort ihre Handtasche gestohlen hatte. \n \nSchon davor, im Jahr 2020, war die Wohnsitzauflage in der Aufenthaltserlaubnis der \nLebensgefährtin geändert worden, um sie vor dem Antragsteller zu schützen. Ihren \nAnträgen hatte die Lebensgefährtin Nachweise beigefügt (Strafantrag, E-Mail einer \nLehrerin der gemeinsamen Kinder, Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem \nGewaltschutzgesetz) \n(vgl. \nBl. \n48-61 \nder \nbeigezogenen \nAusländerakte \nder \nLebensgefährtin). Die damaligen Schilderungen der Lebensgefährtin erscheinen dem \nerkennenden Senat v.a. deshalb glaubhaft, weil die Lebensgefährtin bislang nicht dadurch \naufgefallen ist, dass sie den Antragsteller zu Unrecht belastet, sondern im Gegenteil \ndadurch, dass sie ihn zu Unrecht von Vorwürfen häuslicher Gewalt entlastet. Sie wurde \nnämlich durch Strafbefehl vom 20.10.2022 verurteilt, weil sie am 18.01.2022 den \nAntragsteller durch eine Falschaussage von dem Vorwurf, sie geschlagen und ihre \nHalskette gestohlen zu haben, entlasten wollte (vgl. Bl. 80 ff. der Ausländerakte der \nLebensgefährtin). \n \nAus der beigezogenen Akte 190 Js 900032/22 der Staatsanwaltschaft … ergibt sich mit \neiner für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden Gewissheit, dass der Antragsteller \nam 17.09.2022 die Lebensgefährtin in ihre Wohnung einsperrte und ihr das Handy und die \nEC-Karte stahl. \n \nSowohl aus dem Einsatzbericht der Polizei (Bl. 5 – 7 der Ermittlungsakte) als auch aus der \nVernehmung einer der eingesetzten Polizeibeamtinnen in der Hauptverhandlung (Bl. 94 f. \nder Ermittlungsakte) ergibt sich widerspruchsfrei, dass die von Nachbarn alarmierten \nEinsatzkräfte bei ihrem Eintreffen vor dem Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung \nder Lebensgefährtin im 3. OG befand, von dieser aus dem Fenster angesprochen und dann \nmit dem elektrischen Türöffner ins Haus gelassen wurden. Im 3. OG teilte die \nLebensgefährtin durch die geschlossene Wohnungstür der Polizeibeamtin mit, der \nAntragsteller habe ihr das Handy und alle Wohnungsschlüssel weggenommen und sie mit \nden Kindern in der Wohnung eingesperrt. Sie nannte der Polizeibeamtin die Nummer ihres \nHandys, worauf die Beamtin diese Nummer anrief und der Antragstellerden Anruf entgegen \nnahm. Von der Polizeibeamtin mit dem Sachverhalt konfrontiert und zur Rückkehr \naufgefordert, weigerte er sich, zurückzukommen. Daraufhin wurde die Feuerwehr von der \nPolizei hinzugezogen, die aber feststellte, dass sie wegen der baulichen Gegebenheiten \n\n12 \n \ndie Wohnungstür von Außen nicht ohne größeren Aufwand öffnen könne. Daraufhin rief \ndie Polizeibeamtin wieder den Antragsteller auf dem Handy der Lebensgefährtin an. Er \nteilte mit, dass er vielleicht in einer Stunde zurück sei und seine Lebensgefährtin nicht „so \nPanik schieben“ solle. Auch ein Feuerwehrbeamter, der mit dem Antragsteller am Handy \nsprach, konnte ihn nicht zur Rückkehr bewegen. Die Feuerwehr stieg schließlich mit der \nDrehleiter über den Balkon in die Wohnung, um von innen den Schließzylinder der \nWohnungstür zu entfernen. \n \nDie Darstellung des Antragstellers in der Hauptverhandlung, er habe damals gedacht, in \nder Wohnung befände sich noch ein Schlüssel für die Wohnungstür (vgl. Bl. 92 f. der \nErmittlungsakte), ist hingegen nicht glaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte es auf der \nHand gelegen, dass er die Polizeibeamtin oder den Feuerwehrbeamten bei einem der \nbeiden Telefonate darauf hingewiesen hätte. Zwar hat der Antragsteller in der \nHauptverhandlung behauptet, er habe dies dem Feuerwehrbeamten gesagt (vgl. Bl. 98 der \nErmittlungsakte). Dies kann dem Antragsteller aber nicht abgenommen werden. Wenn er \ndem Feuerwehrbeamten wirklich gesagt hätte, dass in der Wohnung noch ein Schlüssel \nist, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Feuerwehr anschließend dennoch mit der \nDrehleiter über den Balkon eingestiegen ist und den Schließzylinder der Wohnungstür von \ninnen entfernt hat. \n \nDie Darstellung der Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung, es habe in der Wohnung \nnoch einen Wohnungsschlüssel in einer Schublade gegeben und sie habe dies lediglich \nvergessen gehabt (Bl. 97 f. der Ermittlungsakte), ist ebenfalls nicht glaubhaft. Zwischen \ndem Eintreffen der Polizei (19:24 Uhr) und dem Öffnen der Tür durch die Feuerwehr (ca. \n20:40 Uhr), lag mehr als eine Stunde. Dass der Lebensgefährtin in diesem gesamten \nZeitraum nicht eingefallen sein soll, dass ein Schlüssel in der Wohnung ist, erscheint \nlebensfremd. Hinzu kommt, dass der Antragsteller am nächsten Morgen Polizeibeamten \ndrei Schlüsselbunde mit Schlüsseln für die Wohnung seiner Lebensgefährtin sowie das \nHandy und die EC-Karte der Lebensgefährtin aushändigte, die er bei sich hatte und die die \nBeamten dann der Lebensgefährtin zurückgaben. In ihrer polizeilichen Vernehmung am \nselben Tag (Bl. 23 ff. der Ermittlungsakte) sagte die Lebensgefährtin dazu passend aus, \nes gebe für die Wohnung nur drei Schlüssel an jeweils einem Schlüsselbund und der \nAntragsteller habe alle mitgenommen. Wenn sie – wie von ihr später in der \nHauptverhandlung behauptet – am Tag des Vorfalls in der Aufregung vergessen gehabt \nhätte, dass noch ein weiterer Schlüssel in der Wohnung ist, wäre ihr das bei lebensnaher \nBetrachtung spätestens bis zur polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag wieder \neingefallen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Lebensgefährtin in der \n\n13 \n \nHauptverhandlung spricht zudem, dass sie wegen einer Falschaussage zugunsten des \nAntragstellers in einer ähnlichen Situation vorbestraft ist. \n \nAuch der Diebstahl von Handy und EC-Karte der Lebensgefährtin ist für die Bedürfnisse \ndes vorliegenden Eilverfahrens durch den Inhalt der Ermittlungsakte ausreichend \nnachgewiesen. Dass der Antragsteller ihr das Handy und die EC-Karte weggenommen hat, \nhat die Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung ebenso angegeben wie bei der Polizei \nam Einsatzort und in der polizeilichen Vernehmung am Folgetag. Außerdem hat die Polizei \nden Antragsteller am Vorfallstag über die Handynummer der Lebensgefährtin erreicht und \ndie genannten Gegenstände am nächsten Tag bei ihm vorgefunden. Dass es des \nEingreifens der Polizei bedufte, damit der Antragsteller die Gegenstände zurückgab, \nspricht für Zueignungsabsicht und Enteignungsvorsatz. \n \nSoweit dem Antragsteller in diesem Ermittlungsverfahren auch vorgeworfen wurde, seine \nLebensgefährtin geschlagen, an den Haaren gezogen und mit einem Schraubendreher \nbedroht zu haben, ist dies allerdings nicht hinreichend belegt. Zwar hat die Lebensgefährtin \nauch das am Einsatzort und in der polizeilichen Vernehmung am nächsten Tag geschildert. \nIn der Hauptverhandlung hat sie es dann aber verneint. Anders als für das Einsperren und \nfür den Diebstahl von Handy und EC-Karte, gibt es für das Schlagen, Haare-Ziehen und \nBedrohen keine weiteren Indizien. Verletzungen haben die Polizeibeamtinnen bei der \nLebensgefährtin am Vorfallstag nicht festgestellt. Den Schraubendreher soll der \nAntragsteller nach Angaben seiner Lebensgefährtin mitgenommen haben; er wurde nicht \nwieder aufgefunden. \n \nFür die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens ist zudem durch den Inhalt der \nbeigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … mit dem Az. 190 Js 69374/23 \nhinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller seine Lebensgefährtin am 30.10.2022 \nin der Nähe des … Bahnhofsvorplatzes ohrfeigte, schubste oder zumindest kräftig „am \nKragen packte“. Eine Passantin rief damals bei der Polizei an und schilderte, ein Mann \nhabe eine Frau geschlagen, die mit vier Kindern unterwegs sei. Polizeibeamte trafen vor \nOrt den Antragsteller, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder an. Der \nAntragsteller gab nach Belehrung an, es sei zu einem Streit zwischen ihm und seiner \nLebensgefährtin gekommen und er habe sie am Kragen ihrer Jacke gepackt. Geschlagen \nhabe er sie aber nicht. Die Lebensgefährtin bestätigte vor Ort, dass sie nicht geschlagen \nworden sei (vgl. zum gesamten Vorstehenden Bl. 1 – 3 der Ermittlungsakte). Im weiteren \nVerlauf des Ermittlungsverfahrens wollte sie keine Angaben mehr machen (Bl. 7 -9 der \nErmittlungsakte). Im Bericht der Polizei über die Auswertung der Videoaufzeichnungen \nvom Tatort (Bl. 21 der Ermittlungsakte) heißt es, man könne auf dem Video die Hand des \n\n14 \n \nAntragstellers an der linken Kopfseite der Lebensgefährtin erkennen und sehen, wie diese \nnach hinten geschleudert werde. Ein Standbild, das sich auf Bl. 24 der Ermittlungsakte \nbefindet, bestätigt nach Auffassung des erkennenden Senats diese Darstellung im \nWesentlichen. Dem Bild ist zu entnehmen, dass der Antragsteller auf seine \nLebensgefährtin erheblich körperlich einwirkt. Zu erkennen ist der Arm des Antragstellers \nan ihrem Kopf-, Hals- oder Schulterbereich und dass sich ihr Kopf und ihr Oberkörper \ninfolge dieser Einwirkung deutlich nach schräg hinten bewegen. Ob dies durch eine \nOhrfeige, ein Schubsen oder ein kräftiges „am Kragen packen“ verursacht wurde, kann für \ndie Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens dahinstehen. \n \nDer Senat darf die vorstehend dargestellten Erkenntnisse aus der Ausländerakte der \nLebensgefährtin und den beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten für \nseine Gefahrenprognose verwerten, obwohl der Antragsteller für die zugrunde liegenden \nVorfälle nicht strafgerichtlich verurteilt wurde. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung \n(Art. 6 Abs. 2 EMRK) steht dem nicht entgegen. Sie schützt den Beschuldigten nur vor \nNachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, bewirkt aber nicht, \ndass in einem auf Gefahrenabwehr gerichteten Verwaltungsverfahren Tatsachen, die \n(auch) strafrechtlich relevant sind, nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nicht in \neinem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind (BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B \n75.16, juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschl. v. 22.08.2023 – 2 LA 2/23, juris Rn. 9). \n \nAngesichts der mehrfachen Übergriffe des Antragstellers auf seine Lebensgefährtin über \neinen Zeitraum von mindestens zwei Jahren (vom ersten Antrag auf Änderung der \nWohnsitzauflage im September 2020 bis zu dem Vorfall am … Bahnhofsvorplatz im \nOktober 2022), ist der Umstand, dass beide wieder zusammen sind und ein weiteres \ngemeinsames Kind bekommen haben, kein starker Anhaltspunkt dafür, dass es zukünftig \nnicht wieder zu Gewalt und Diebstählen zu Lasten der Lebensgefährtin kommen wird. Im \nGegenteil \nspricht \nder \nandauernde \nKontakt \neher \nfür \nein \nFortbestehen \nder \nWiederholungsgefahr. \n \nGegen den Antragsteller spricht zudem, dass er auch über die Delikte gegen seine \nLebensgefährtin hinaus zahlreiche, wenn auch weniger schwerwiegende Straftaten über \neinen langen Zeitraum hinweg begangen hat. Zwischen 2016 und 2023 wurde er wegen \n(Laden-)Diebstählen, unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes, Leistungserschleichung und \nSozialleistungsbetrugs achtmal zu Geldstrafen und einmal zu einer Freiheitsstrafe (als Teil \nder am 25.01.2022 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe) verurteilt. \n \n\n15 \n \nDes Weiteren ist zu Lasten des Antragstellers in die Gefahrenprognose einzustellen, dass \ner Bewährungsversager ist. Die im Urteil vom 25.01.2022 abgeurteilten Straftaten (einen \nRaub in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten seiner Lebensgefährtin sowie drei \nLadendiebstähle) hat er unter Bewährung stehend aus dem Urteil vom 16.06.2021 \nbegangen. Die oben dargestellten Vorfälle vom 17.09.2022 und 30.10.2022 haben sich \nsogar nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch das Urteil vom \n25.01.2022 zugetragen, wenn auch vor Antritt dieser Strafe. Der Vorfall vom 30.10.2022 \nereignete sich überdies nur 19 Tage nachdem der Antragsteller am 11.10.2022 aus der \nUntersuchungshaft entlassen worden war, in der er sich wegen des Vorfalls vom \n17.09.2022 seit dem 18.09.2022 befunden hatte. \n \nObgleich der Antragsteller Erstverbüßer ist (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerfG, \nBeschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28), hat der Strafvollzug seine \nresozialisierende Wirkung bei ihm nicht entfaltet. Das ergibt sich aus den folgenden \nIndizien: \n \nDas Verhalten des Antragstellers im Strafvollzug war nicht uneingeschränkt positiv. Zwar \nwird er in der Vollzugsplanfortschreibung aus März 2025 (Bl. 572 ff. der Ausländerakte des \nAntragstellers) als freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit beschrieben und ihm werden \ngute Leistungen in der Anstaltsküche bescheinigt. Es werden aber auch positive \nUrinkontrollen auf Kokain und Spice (28.03.2024 und 29.11.2024) sowie die Weitergabe \nvon Tabak bzw. Spice an Mitgefangene (06.06.2024 und 26.06.2024) geschildert. Die \nLegalprognose wird als „derzeit ungünstig“ bewertet, v.a. weil die Suchtmittelproblematik \nfortbestehe und weil der Antragsteller die Behandlungsgruppe für Gewaltstraftäter noch \nnicht vollständig absolviert habe (es fehle der deliktsspezifische Teil). \n \nDer Zwischenbericht zum deliktsunspezifischen Teil des Behandlungsprogramms für \nGewaltstraftäter (Bl. 55 ff. VG-Akte), auf den sich die Beschwerde beruft, ist ebenfalls \ndurchwachsen. Dem Bericht zufolge hat der Antragsteller zwar „ausreichend aktiv“ \nteilgenommen, jedoch seine Hausaufgaben wiederholt nicht vorbereitet. Es ist von einer \n„schwankenden Motivationslage“ die Rede. Es werden sozialadäquates Verhalten und \ngute Ansätze berichtet, zugleich aber auch ein nur oberflächliches Verständnis der \nEntstehung negativer Emotionen, eine nicht ausreichende Problematisierung des \nSubstanzkonsums und eine unkritische Betrachtung des eigenen Rollen- und \nMännlichkeitsverständnisses. \n \nSoweit die Beschwerde vorträgt, der Antragsteller habe an einer „suchtspezifischen \nGruppenmaßnahme“ teilgenommen, scheint es um ein „Integrationscoaching“ durch einen \n\n16 \n \nSuchtberater des … e.V. zu gehen (vgl. Bl. 59 VG-Akte). Außer dem Umstand, dass der \nAntragsteller regelmäßig daran teilgenommen hat, kann dem Beschwerdevorbringen und \nder erstinstanzlichen Akte jedoch nichts über diese Maßnahme entnommen werden. \n \nBei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend genannten Umstände erscheint es nicht nur \nernsthaft möglich, sondern fast schon sicher, dass der Antragsteller bei einem Verbleib in \nDeutschland nach der Haftentlassung erneut Übergriffe gegen die körperliche \nUnversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum seiner Lebensgefährtin begehen würde. \n \nγ) Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers in \nDeutschland, insbesondere weiterer Übergriffe gegen Körper, Freiheit und Eigentum seiner \nLebensgefährtin, überwiegt gegenüber dem Interesse, dass er zum Wohl seiner Kinder \nund zur Fortführung seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet verbleiben darf. \n \nDabei kommt der Beziehung des Antragstellers zu seiner in Deutschland lebenden Mutter \nund seinen ebenfalls hier lebenden Geschwistern kein großes Gewicht zu. Alle genannten \nPersonen sind volljährig. Dass die Mutter oder eines der Geschwister aufgrund besonderer \nUmstände auf die Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen ist oder umgekehrt, \nwird von der Beschwerde nicht geltend gemacht (zur aufenthaltsrechtlichen Gewichtung \nvon Beziehungen unter volljährigen Verwandten vgl. EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - \n37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 ; BVerfG, Beschl. v. \n18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44). \n \nIm Grundsatz größeres Gewicht hat hingegen die Beziehung des Antragstellers zu seiner \nLebensgefährtin. Beide sind – mit Unterbrechungen – seit über 12 Jahren zusammen und \nhaben fünf gemeinsame Kinder. Zuletzt war der Kontakt des Antragstellers nicht nur zu \nseinen Kindern, sondern auch zur Lebensgefährtin wieder häufig, soweit es die \nHaftbedingungen zuließen. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass die Lebensgefährtin in \nbesonderer Weise auf Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen wäre. Nichts \nspricht dafür, dass sie pflegebedürftig, krank oder in sonstiger Weise im Alltag \neingeschränkt ist. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der \nKinderbetreuung in besonderer Weise auf den Antragsteller angewiesen wäre. Sie hat die \nKinder nicht nur während der Inhaftierung allein betreut, sondern dies auch während der \nvorangegangen vorübergehenden Trennung getan. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass \nsie dem Antragsteller sogar zeitweise den Kontakt zu den Kindern verwehrt hatte. An der \ngroßen Bedeutung, die der Antragsteller als Vater aus Sicht seiner Kinder hat (s. dazu \nsogleich), ändert dies selbstverständlich nichts. Dass die Lebensgefährtin aber bei der \nKinderbetreuung auf ihn angewiesen wäre, kann das erkennende Gericht nicht feststellen. \n\n17 \n \nGemindert wird das Gewicht der Beziehung zur Lebensgefährtin in der Abwägung \nzwischen Abschiebungs- und Bleibeinteressen zudem durch den Umstand, dass die \nAntragsgegnerin nicht nur aus Art. 8 EMRK verpflichtet ist, das Privat- und Familienleben \ndes Antragstellers zu achten, sondern sie zugleich eine Pflicht aus Art. 3 EMRK trifft, Opfer \nvon Beziehungsgewalt durch geeignete Maßnahmen vor weiteren Übergriffen zu schützen \n(vgl. EGMR, Urt. v. 11.02.2020 – 56867/15, Buturuga ./. Rumänien, Ziff. 60 f., abrufbar in \nHUDOC). Eine solche geeignete Schutzmaßnahme ist vorliegend die Abschiebung, denn \nsolange sich die Lebensgefährtin in Deutschland und der Antragsteller im Kosovo aufhält, \nkann er keine Übergriffe auf sie begehen. Die Abschiebung des Antragstellers belastet die \nLebensgefährtin daher nicht nur, sondern schützt sie zugleich. \n \nMit hohem Gewicht gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen hingegen die Beziehung \ndes Antragstellers zu seinen Kindern und deren Wohl. Der Antragsteller hat insgesamt fünf \nrechtmäßig in Deutschland lebende Kinder, zu denen er in jüngerer Zeit auch wieder \nregelmäßigen Kontakt hatte. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller \nkönnte eine Gefahr für seine Kinder darstellen, ergeben sich aus der Akte keine \nhinreichenden Anhaltspunkte. Außer dem Umstand, dass er am 17.09.2022 gemeinsam \nmit seiner Lebensgefährtin auch die Kinder in der Wohnung eingesperrt hat, was diese \nallerdings laut dem polizeilichen Einsatzbericht bis zum Einsteigen der Feuerwehr über den \nBalkon gar nicht wahrgenommen hatten, sind keine Übergriffe des Antragstellers auf seine \nKinder ersichtlich. Das jüngste Kind ist erst ein Jahr alt; es wird daher den nur \nvorübergehenden Charakter der Trennung von seinem Vater voraussichtlich nicht \nbegreifen können und diese schnell als endgültigen Verlust empfinden (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13). Anders verhält es sich hingegen mit den vier \nanderen Kindern, die mit acht, zehn und zweimal zwölf Jahren schon gute Vorstellungen \nvon Zeit und Raum einer Trennung haben sollten. Allerdings trifft auch diese Kinder die \nTrennung hart. Der Vortrag der Beschwerde, die Lebensgefährtin könne den Antragsteller \nmit fünf Kindern, von denen vier schulpflichtig sind, allenfalls sehr eingeschränkt im Kosovo \nbesuchen, ist lebensnah. Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob die Lebensgefährtin \ndies angesichts der vielen Übergriffe des Antragstellers gegen sie überhaupt tun möchte. \nKontakt über Fernkommunikation mildert die Folgen einer Trennung für die Kinder ab, ist \naber kein gleichwertiger Ersatz für unmittelbaren persönlichen Umgang. Jedoch ist auch \nzu berücksichtigen, dass die Kinder schon während der Trennung der Kindseltern \nzeitweise keinen oder nur eingeschränkten Kontakt zum Vater hatten, der Kontakt später \ndurch \nUntersuchungs- \nund \nStrafhaft \nlimitiert \nwar, \nund \ntrotzdem \nkonkrete \nBeeinträchtigungen des Kindeswohls nicht ersichtlich sind. Zu berücksichtigen ist auch, \ndass die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit drei Jahren eher \nmoderat bemessen hat. Nach Ablauf dieser Frist (vom Tag der Abschiebung bemessen) \n\n18 \n \nkann der Antragsteller für Besuche bei seinen Kindern von bis zu 90 Tagen je Zeitraum \nvon 180 Tagen ohne weiteres wieder visumfrei nach Deutschland einreisen (vgl. § 51 \nAbs. 5 Halbsatz 2 AufenthG). Zugegebenermaßen sehr unsicher ist allerdings seine \nPerspektive, wieder dauerhaft in Deutschland leben zu dürfen, soweit er seine \nLebensgefährtin nicht heiratet. Denn ein Nachzug des Vaters zu in Deutschland lebenden \nausländischen Kindern ist – von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen – nur zur \nVermeidung einer außergewöhnlichen Härte vorgesehen (§ 36 Abs. 2 AufenthG). \n \nDem aus den vorstehenden Gründen gewichtigen, aber nicht überragenden Interesse an \neinem weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zum Wohle seiner Kinder und \nzur Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu ihnen steht ein sehr gewichtiges öffentliches \nInteresse, weitere Straftaten des Antragstellers in Deutschland zu verhindern, gegenüber. \n \nDie Straftat gegen seine Lebensgefährtin, für die der Antragsteller am 25.01.2022 zu einer \nFreiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde, wiegt schon für sich genommen sehr \nschwer. Es handelte sich um einen Raub, mithin um ein Verbrechen. Dieser wurde im \nkonkreten Fall mit erheblicher Gewalt (Faustschläge ins Gesicht) ausgeführt. \n \nNoch stärkeres Gewicht kommt dem öffentlichen Abschiebungsinteresse aufgrund des \nKontextes von Beziehungsgewalt zu, in dem die vorgenannte Tat und weitere Straftaten \ndes Antragstellers stehen. Die Behörden der EMRK-Vertragsstaaten müssen aufgrund \nihrer Schutzpflichten aus Art. 3 EMRK in Fällen von Beziehungsgewalt diesem Kontext und \nden Besonderheiten dieses Phänomens Rechnung tragen; sie dürfen die einzelnen Taten \nnicht isoliert von einander wie „gewöhnliche“ Straftaten behandeln (vgl. EGMR, Urt. v. \n11.02.2020 – 56867/15, Buturuga ./. Rumänien, Ziff. 66 f., 74 ff. abrufbar in HUDOC). Aus \nder besonderen Verletzlichkeit der Opfer von Beziehungsgewalt (in der Regel Frauen) folgt \nein besonders intensiver Anspruch auf staatlichen Schutz (vgl. EGMR, Urt. v. 11.02.2020 \n– 56867/15, Buturuga ./. Rumänien, Ziff. 60 abrufbar in HUDOC). Wenn eine Straftat im \nKontext von Beziehungsgewalt bzw. häuslicher Gewalt steht, verstärkt dies mithin das \nöffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Täters (vgl. auch VGH B-W, \nBeschl. v. 03.11.2025 – 11 S 644/25, juris Rn. 36; Urt. v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23, juris \nRn. 64). Der Antragsteller hat – wie oben unter β dargestellt – über mehrere Jahre hinweg \nimmer wieder Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum seiner Lebensgefährtin \nverletzt. In zwei Fällen wogen die Übergriffe so schwer, dass Freiheitsstrafen verhängt \nwurden (Verurteilungen vom 16.06.2021 und vom 25.01.2022). Die Wiederholungsgefahr \nist – wie oben unter β ausgeführt – sehr hoch. Dürfte sich der Antragsteller weiterhin in \nDeutschland aufhalten, erscheinen erneute Übergriffe auf seine Lebensgefährtin als \nnahezu sicher. \n\n19 \n \n \nBei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten von Beziehungsgewalt, der besonderen Verletzlichkeit der Opfer solcher \nTaten und der damit korrespondierenden gesteigerten Schutzpflicht des Staates wiegt das \nöffentliche Interesse an einer Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo schwerer als die \nin Art. 5 lit. a) bis c) RL 2008/115/EG genannten Belange. \n \n(3) Die sonstigen Bindungen des Antragstellers zu Deutschland (insbesondere sein langer \nAufenthalt \nund \nseine \nEinreise \nim \nKindesalter) \nund \neventuelle \nReintegrationsschwierigkeiten im Kosovo müssen an dieser Stelle außer Betracht bleiben \n(so auch VG Schleswig, Beschl. v. 11.03.2025 – 1 B 5/25, juris Rn. 40). Zwar läuft dies \nletztendlich darauf hinaus, die Schutzbereiche „Privatleben“ und „Familienleben“ in Art. 7 \nEUGrCh und Art. 8 EMRK streng getrennt voneinander betrachten zu müssen, was nicht \nsinnvoll ist (vgl. zu letzterem EGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. \nNiederlande, NVwZ 2007, 1279 ). Der eindeutige Wortlaut von Art. 5 RL \n2008/115/EG und ihm folgend von § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG zwingt jedoch \ndazu. Für den Antragsteller ist dies im Endergebnis kein Nachteil, denn der Senat wird die \nnach Art. 8 EMRK gebotene Gesamtbetrachtung seines Privat- und Familienlebens im \nRahmen der Prüfung von rechtlichen Abschiebungshindernissen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG) vornehmen (s.u. Ziff. 4 b). \n \nd) Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein besonderes Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung, setzt sich die Beschwerde nicht \nauseinander. \n \ne) Da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung somit nicht \nwiederherzustellen ist, kommt auch die Anordnung einer Aufhebung der Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. \n \n4. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen \n(„Rückholung“; zum Anspruchsinhalt vgl. Maierhöfer, in: Dombert/ Külpmann, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 48), ist ebenfalls \nunbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n \nEin Anordnungsanspruch besteht in „Rückholungsfällen“, wenn glaubhaft gemacht ist, \ndass die Abschiebung rechtswidrig war, dem Antragsteller auch jetzt noch ein Bleiberecht \nin Deutschland zusteht, die Wiedereinreise rechtlich und tatsächlich möglich ist und die \n\n20 \n \nVoraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen (vgl. Maierhöfer, in: \nDombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. \n2025, § 60 Rn. 52 m.w.N.). Vorliegend scheidet ein solcher Anordnungsanspruch schon \ndeswegen aus, weil die Abschiebung des Antragstellers rechtmäßig war. \n \na) Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lagen vor. Der Antragsteller war \nim Zeitpunkt der Abschiebung ausreisepflichtig, denn er besaß keinen Aufenthaltstitel mehr \nund auch kein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). \nDie Ausreisepflicht war vollziehbar (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG), denn der \nAntrag auf Erteilung einer bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hatte keine \nFiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Er war erst nach Ablauf der letzten dem \nAntragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden und die Ausländerbehörde \nhatte die Fiktionswirkung auch nicht nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet. \nInsoweit wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, gegen den die Beschwerde in \ndiesem Punkt nichts vorträgt. Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) \nbestand im Zeitpunkt der Abschiebung. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller im \nBescheid vom 10.04.2025 die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht (vgl. Ziff. 3 \nund 4 des Bescheids) und die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet (vgl. Ziff. 7 des Bescheids). Das \nVerwaltungsgericht hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \n(§ 80 Abs. 5 VwGO) abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keine \naufschiebende Wirkung (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist überdies unbegründet (s.o. \nZiff. 3). Eine Ausreisefrist wurde dem Antragsteller für den Fall einer Abschiebung aus der \nHaft nicht gesetzt, wogegen die Beschwerde nichts einwendet. Die Erforderlichkeit der \nAbschiebung ergibt sich aus § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, denn der Antragsteller befand \nsich im Abschiebungszeitpunkt in Strafhaft. \n \nb) Der Antragsteller hatte keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG). Insbesondere stand der Schutz seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 \nEMRK) der Abschiebung nicht entgegen. \n \nDahinstehen lässt das erkennende Gericht, ob vorliegend die Voraussetzungen für die \nAbleitung eines Bleiberechts aus Art. 8 EMRK aus einem illegalen Aufenthalt heraus den \nPrüfungsmaßstab bilden, oder ob die Anforderungen an die Beendigung des Aufenthalts \neines „ansässigen Zuwanderers“ (settled migrant/ immigrant établi) anzuwenden sind (zum \nUnterschied vgl. EGMR, Urt. v. 28.07.2020 – 25402/14, Pormes ./. Niederlande, Ziff. 52 ff.; \nabrufbar in HUDOC). Denn selbst wenn man den Maßstab, der für ansässige Zuwanderer \ngilt, anwendet, wurde Art. 8 EMRK durch die Abschiebung nicht verletzt: \n\n21 \n \n \naa) Die Ausweisung des Antragstellers greift – wenn man die vom EGMR für ansässige \nZuwanderer aufgestellten Grundsätze heranzieht – in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK \nein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, juris Rn. 59; OVG Bremen, \nBeschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Antragsteller ist im Alter von sechs \nJahren nach Deutschland eingereist und hatte hier bis zur Abschiebung 26 Jahre lang \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt. Schon allein deswegen führte er in Deutschland ein von \nArt. 8 EMRK geschütztes Privatleben (vgl. EGMR, Urt. v. 23.10.2018, - 7841/14, Levakovic \n./. Dänemark, Rn. 34 = NVwZ 2019, 1427; OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2010 – 1 S \n213/09, juris Rn. 8). Zusätzlich ist – jedenfalls im Hinblick auf die Beziehung zu seinen \nKindern und deren Mutter – der Schutzbereich des Familienlebens betroffen. \n \nbb) Die Abschiebung des Antragstellers ist selbst bei Heranziehung der für ansässige \nZuwanderer geltenden Anforderungen von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \nSie ist in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung von Straftaten notwendig, weil \nsie verhältnismäßig ist. \n \n(1) Der Senat legt der Verhältnismäßigkeitsprüfung folgende Maßstäbe zugrunde (vgl. \nauch OVG Bremen, Urt. v. 15.12.2021 – 2 LC 269/21, juris Rn. 58-60): \n \nBei der Prüfung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines ansässigen Zuwanderers in \neiner demokratischen Gesellschaft zur Verhütung von Straftaten notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 ; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26). \nSehr gewichtiger Gründe bedarf die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, der \nden größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im \nAufenthaltsstaat verbracht hat (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. \n\n22 \n \nDeutschland, EuGRZ 2012, 11 ; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. \nÖsterreich, Rn. 75, abrufbar in HUDOC; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, \nZiff. 52, 55, 57, abrufbar in HUDOC). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Beendigung des Aufenthalts in \nDeutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener \nAusländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine \nsolche Maßnahme für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang \nRechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; \nBeschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). \n \n(2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war die Abschiebung des Antragstellers \nverhältnismäßig: \n \nDer Antragsteller hielt sich von 1999, als er sechs Jahre alt war, bis zur Abschiebung im \nJahr 2025 in Deutschland auf. Gut 13 Jahre davon (2008 bis 2021) war der Aufenthalt \nrechtmäßig. Obwohl er in den letzten vier Jahren keinen Aufenthaltstitel mehr besaß, \nunterstellt das erkennende Gericht zu seinen Gunsten, dass es für eine rechtmäßige \nBeendigung seines Aufenthalts „sehr gewichtiger Gründe“ im Sinn der vorgenannten \nRechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts bedarf. Solche Gründe \nliegen hier vor: Der Antragsteller hat über mehrere Jahre immer wieder Beziehungsgewalt \ngegen seine Lebensgefährtin ausgeübt und wurde in diesem Kontext zweimal zu \nFreiheitsstrafen verurteilt, davon einmal wegen eines mit erheblicher Gewalt verübten \nVerbrechens. Auch unter Berücksichtigung der seit der letzten Straftat vergangenen Zeit \nund des Nachtatverhaltens des Antragstellers erscheint eine Wiederholung solcher Vorfälle \nals nahezu sicher, wenn er in Deutschland verbleiben dürfte. Dies begründet ein sehr \nschwerwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts (vgl. oben \nZiff. 3 c) cc) (2) β und γ). \n \nÜber die Einreise im Kindesalter und den langen Aufenthalt hinaus ist keine besonders \nstarke Integration in Deutschland erkennbar. Sein Hauptschulabschluss lässt zwar \nvermuten, dass der Antragsteller gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Er verfügt \naber über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist nach den von der Beschwerde \nnicht \nangegriffenen \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nnur \nkurzfristigen \nErwerbstätigkeiten nachgegangen. Reintegrationsschwierigkeiten im Kosovo sind weder \nvom Verwaltungsgericht festgestellt noch von der Beschwerde vorgetragen worden. Vor \ndiesem Hintergrund besteht unter dem Gesichtspunkt der Integration in Deutschland und \nder Entfremdung vom Kosovo kein Anlass, die Anforderungen an das Gewicht des \nöffentlichen Sicherheitsinteresses zur Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung noch \n\n23 \n \nhöher anzusetzen, als es die Einreise im Kindesalter und der lange rechtmäßige Aufenthalt \nin Deutschland gebieten. \n \nDass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auch die familiären \nBindungen des Antragstellers zu Deutschland und das Wohl seiner Kinder überwiegt, hat \nder Senat bereits im Rahmen der Prüfung von § 59 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG, \nArt. 5 RL 2008/115/EG festgestellt (s.o. Ziff. 3 c) cc) (2) γ). \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG \nund \nberücksichtigt \nZiff. \n8.2.2 \nund \n8.2.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat addiert die Streitwerte für den Haupt- und den \nHilfsantrag nicht, denn es besteht zwischen ihnen wirtschaftliche Identität. Beide Anträge \nverfolgen mit im Wesentlichen gleicher Begründung dasselbe Ziel, nämlich die \nAbschiebung des Antragstellers rückgängig zu machen. Der Senat halbiert die Streitwerte \naber auch nicht nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs, denn wenn die Beschwerde Erfolg \ngehabt hätte, wäre zumindest in Bezug auf den Hilfsantrag die Hauptsache \nvorweggenommen worden. Bzgl. der räumlichen Beschränkung geht der Senat davon aus, \ndass sie nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist und sich daher \nauch nicht streitwerterhöhend auswirkt. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-06/2-b-216-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-06/2-b-216-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364142","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.818433+00:00"}}