{"status":"available","doknr":"OLD364141","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-09","aktenzeichen":"1 LA 225/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 225/25 \nVG: \n4 K 1523/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n \n \n2. \n3. \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. März 2026 beschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n23. Juli 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewäh-\nrung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDie … in …/Türkei geborene Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit und Mutter des … geborenen Klägers zu 2. und der … geborenen Klä-\ngerin zu 3. Am 14.06.2023 wurden sie in … von der Polizei aufgegriffen. Sie stellten Asyl-\nanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.07.2025 ab-\ngewiesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei nicht davon auszugehen, \ndass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage sei, den Klägern bzw. insbesondere \nder Klägerin zu 1. Schutz vor einer (etwaigen) Verfolgung durch ihre Familie zu bieten. \nAufgrund ihres Bildungsgrads und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung \nhinterlassen habe, sei anzunehmen, dass die Klägerin zu 1. grundsätzlich in der Lage sei, \nsich Hilfe durch die staatlichen Institutionen in der Türkei zu organisieren. Sie habe ein \nJahr studiert, bevor sie geheiratet habe, und sei selbständig mit ihren Kindern nach \nDeutschland gereist. Zudem habe sie zwar glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr \nzu ihrer Familie eine Zwangsehe und eine Trennung von ihren Kindern drohe, nicht aber, \ndass ihre Familie sie landesweit in einer anderen Stadt in der Türkei aufsuchen und töten \nwerde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zu 1. seien unsubstantiiert und teil-\nweise unglaubhaft. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären \nSchutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genom-\nmen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben den allein \ngeltend gemachten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent-\nsprechend dargelegt. \n \n1. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn \nsie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemei-\nner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungs-\n\n3 \n \nfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts ei-\nner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche \nDarlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsa-\nchen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Beru-\nfungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- \noder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des \nangefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher \nBedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tat-\nsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte da-\nfür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vor-\nliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschied-\nlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 \n- 1 LA 430/24, juris Rn. 12). \n \nEs ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe-\nten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Er-\nkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Be-\nwertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellen-\nden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. \n27.01.2025 - 1 LA 330/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen \nzu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur \nDarlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Er-\nkenntnisquellen erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.03.2024 - 19 A 2477/22.A, juris \nRn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2023 - 1 LA 210/22, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \n2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Sie werfen die Frage auf, \n \n„ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Ge-\nstalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt“, \n \nlegen jedoch deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht den Anforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. \n \nDie Gefahr eigener Verfolgung für einen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-\ngehrenden Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen \nergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritten gerichteten \nMaßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er \n\n4 \n \nmit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträch-\ntigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer \nalle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt aber eine be-\nstimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung \nrechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in \nflüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur \num vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe \nhandelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfol-\ngungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantita-\ntiver und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus \nfür jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktu-\nelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08, \njuris Rn. 13 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 15). \n \nAusgehend davon sind die in dem Zulassungsantrag zitierten Erkenntnismittel nicht geeig-\nnet, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage einer Gruppenverfolgung kurdi-\nscher Volkszugehöriger in der Türkei zu belegen. Die von den Klägern zitierten Erkennt-\nnismittel (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, Stand: 12.05.2025, so-\nwie ein Artikel der Frankfurter Rundschau vom 10.11.2023) befassen sich allgemein mit \nRechtsstaatlichkeits-, Demokratie- und Menschenrechtsdefiziten sowie Funktionsstörun-\ngen innerhalb des türkischen Justizwesens sowie mit dem Minderheitenstatus der Kurden \nin der Türkei, gesellschaftlichen Diskriminierungen und einzelnen willkürlichen Übergriffen \nauf Personen, denen eine Nähe zu der Gülen-Bewegung oder eine Mitgliedschaft in einer \nvon der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation vorgeworfen wird. Sie belegen \naber nicht die für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. \nAus ihnen ergibt sich nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten \nBerufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfol-\ngungshandlungen – wie höchstrichterlich gefordert – in dem Verfolgungszeitraum und dem \ngesamten Staatsgebiet der Türkei gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder \nrichten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und \num sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, son-\ndern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. \n \nNach der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unterliegen \nkurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (SaarlOVG, Beschl. v. \n11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 - 2 B 16/19, juris \nUA S. 10 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG RP, Urt. v. \n04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.11.2022 - A 13 S \n\n5 \n \n3741/20, juris Rn. 49 ff.; OVG SH, Beschl. v. 31.03.2021 - 5 LA 43/21, juris Rn. 16; \nBayVGH, Beschl. v. 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Bremen, \nBeschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris Rn. 21). Dies haben die Kläger in ihrem Zulas-\nsungsvorbringen selbst festgestellt, es aber versäumt, diesbezüglich einen grundsätzli-\nchen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Denn besteht zu einer Frage eine solch einhellige und \ngefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, müssen Kläger, wenn sie eine grundsätzliche \nBedeutung begründen wollen, darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen \nRechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Beru-\nfungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 17 \nm.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Kläger verweisen auf einen Beschluss des Oberverwal-\ntungsgerichts des Saarlandes, in dem aber, anders als sie offenbar meinen, die Annahme \neiner Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls abgelehnt \nwird (SaarlOVG, Beschl. v. 08.02.2024 - 2 A 210/22, juris Rn. 44; s. zuletzt auch Beschl. \nv. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19). Der Verweis auf eine erstinstanzliche Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 09.01.2025 - A 12 K 3586/24, juris) trägt \nebenfalls nicht, da das Verwaltungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht von einer Grup-\npenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger ausging, sondern eine individuelle Verfolgung \ndes dortigen Klägers, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren u.a. wegen Präsidenten-\nbeleidigung geführt wurde, annahm. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben, § 83b AsylG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulas-\nsung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-09/1-la-225-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-09/1-la-225-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364141","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.789958+00:00"}}