{"status":"available","doknr":"OLD364140","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-10","aktenzeichen":"1 LA 287/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 287/25 \nVG: \n7 K 2960/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 10. März 2026 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 16. \nSeptember 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer … geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehö-\nrigkeit. Er reiste im Oktober … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im De-\nzember … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgen-\nden: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte. \n \nSeine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.09.2025 \nabgewiesen. Dem Kläger drohe in Tunesien nicht landesweit mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Der Kläger berufe sich darauf, von Familienangehö-\nrigen eines Mädchens, das von ihm schwanger geworden sei, aufgrund dieser „Ehrverlet-\nzung“ ernsthaft bedroht worden zu sein. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nfehle es bereits an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gemäß § 3b \nAsylG. Im Übrigen sei der Kläger auf eine interne Fluchtalternative zu verweisen. Es sei \nihm möglich und zumutbar, sich in einer anderen Großstadt Tunesiens niederzulassen. \nDem Kläger stehe auch kein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf \ndie Feststellung von Abschiebungsverboten zu. Selbst bei der Annahme, dass ihm bei ei-\nner Rückkehr nach Tunesien eine Schädigung durch Familienangehörige des Mädchens \ndrohte, sei er auch insoweit auf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative gemäß \n§ 4 Abs. 3, § 3e AsylG zu verweisen. Für eine ihm drohende Todesstrafe oder Folter be-\nstünden keine Anhaltspunkte. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be-\nhördenakte verwiesen. \n \nII. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er hat die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) \nund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) \nnicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt. \n \n1. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzu-\nlassen. \n \nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie \neine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner \n\n3 \n \nBedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und \nklärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des \nRechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Vo-\nraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren \nnicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit \nHilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägi-\ngen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden \nkann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Be-\nschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Das diesbezügliche Darlegungser-\nfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt unter anderem die Formulierung einer be-\nstimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder \nRechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeu-\ntung besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 10.04.2024 - 1 LA 29/24, juris Rn. 9 m.w.N.). \n \nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. \n \na) Zunächst misst der Kläger der Frage, \n \n„ob nicht davon auszugehen [sei], dass ein Mann, dem in Tunesien eine außerehe-\nliche Beziehung vorgeworfen [werde], […] landesweit mit staatlicher Verfolgung \nnach Art. 236 des tunesischen Strafgesetzbuchs zu rechnen [habe] und zugleich \neiner erheblichen Gefahr familiärer Vergeltungsmaßnahmen („Ehrengewalt“) durch \ndie Familie der Frau ausgesetzt [sei]“, \n \ngrundsätzliche Bedeutung bei. Zur Begründung führt er aus, in Tunesien sei außereheli-\ncher Geschlechtsverkehr („Zina“) nach Art. 236 des tunesischen Strafgesetzbuchs strafbar, \nwobei auch die außerehelichen Partner*innen ausdrücklich von der Strafdrohung erfasst \nseien. In der Haft bestünden erhebliche Risiken polizeilicher Misshandlung und Folter. Zu-\ngleich sei der staatliche Schutz vor familiären Repressalien, etwa im Rahmen von soge-\nnannten Ehrengewalt- oder Familienvergeltungsmaßnahmen, unzureichend. \n \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG darzulegen. In Bezug auf die von dem Verwaltungsgericht abgelehnte \nZuerkennung des Flüchtlingsschutzes greift der Kläger schon nicht jeden der von dem Ge-\nricht gegebenen Begründungsstränge an. Soweit er Einwände erhebt, bleiben diese ober-\nflächlich und unsubstantiiert. \n \nDas Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass dem Kläger aufgrund der von ihm vor-\ngetragenen außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen in Tunesien weder durch die \n\n4 \n \nFamilie des Mädchens noch durch staatliche Stellen eine flüchtlingsrelevante Verfolgung \ndrohe, selbständig tragend damit begründet, dass (1.) eine etwaige Bedrohung des Klägers \nbereits nicht an einen der in § 3b AsylG genannten Gründe anknüpfe und (2.) für den Kläger \njedenfalls eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Ist die Entscheidung in dieser \nWeise selbständig tragend mehrfach begründet, ist die Zulassung der Berufung nach ein-\nhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden \nder Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. nur \nOVG Bremen, Beschl. v. 05.02.2026 - 1 LA 241/25, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. \n24.01.2025 - 4 A 195/25.A, juris Rn. 7). Daran fehlt es hier. Der Kläger wendet sich mit \nseinem Zulassungsvorbringen, in Tunesien werde das Führen einer außerehelichen Be-\nziehung strafrechtlich verfolgt und bei einer Inhaftierung sei mit Folter und eine unmensch-\nliche Behandlung zu rechnen, allenfalls gegen das Bestehen der von dem Verwaltungsge-\nricht angenommenen innerstaatlichen Schutzalternative. Das Fehlen einer Anknüpfung an \neinen der in § 3b AsylG genannten Gründe greift er hingegen nicht an. \n \nAber auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er in Bezug auf eine etwaige Be-\ndrohung durch Familienmitglieder des Mädchens auf eine inländische Fluchtalternative zu \nverweisen sei, setzt der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Er trägt hierzu ohne wei-\ntere Angabe von Gründen vor, er könne „nicht darauf verwiesen werden, sich in einer an-\nderen Stadt“ niederzulassen, setzt sich aber schon nicht mit den Feststellungen des Ver-\nwaltungsgerichts auseinander, dass in Tunesien kein staatliches Meldewesen bestehe und \nbei einer Fläche von ca. 160.000 km² etwa 12 Millionen Einwohner aufweise, so dass der \nKläger in den größeren Städten unproblematisch Anonymität erlangen könne. \n \nSoweit der Kläger meint, bei einer Festnahme drohten einer wegen „Zina“ inhaftierten Per-\nson in Tunesien erhebliche Risiken polizeilicher Misshandlung bzw. Folter, stellt sich eine \nhierauf bezogene Frage aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht als \nentscheidungserheblich dar. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung eines An-\nspruchs des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zunächst darauf gestützt, \ndass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich-\nkeit durch staatliche Stellen die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung drohten. Anhaltspunkte hierfür habe weder der Kläger vorge-\ntragen noch seien sonst welche ersichtlich (UA, S. 8). Der Kläger hat diese Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend mit Verfahrensrügen angegriffen. Auf etwaige \nFolgen einer vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Festnahme in Tunesien kann \ner sich daher im Berufungszulassungsverfahren nicht berufen. Im Übrigen behauptet er \n\n5 \n \nlediglich pauschal, es bestünden glaubhafte Berichte über „willkürliche Festnahmen, Fol-\nter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ in Tune-\nsien, ohne dies auch nur ansatzweise weiter zu konkretisieren. \n \nb) Hinsichtlich der weiteren in dem Zulassungsschriftsatz formulierten Fragen, \n \n„1. ob die tunesischen Behörden gegen den Betroffenen wegen Zina strafrechtlich \nermitteln und eine Freiheitsstrafe verhängen würden, \n \n2. ob dabei menschenrechtswidrige Behandlung, Folter oder Misshandlungen im \nPolizeigewahrsam und in Haftanstalten [drohten] und \n \n3. ob zugleich aufgrund der verletzten „Ehre“ der Familie der Frau mit Vergeltungs-\nmaßnahmen („Ehrengewalt“, Blutrache, Bedrohungen bis hin zu Tötungen) zu rech-\nnen [sei], wobei der tunesische Staat gegen solche familiären Gewaltakte keinen \nwirksamen Schutz gewähr[e].“ \n \nbleibt bereits unklar, ob der Kläger diese ebenfalls als Grundsatzfragen aufwerfen will. \nSelbst wenn dies aber zu seinen Gunsten angenommen würde, legt er jedoch auch inso-\nweit keine grundsätzliche Bedeutung dar. Aus seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbrin-\ngen ergibt sich, dass er die vorstehenden Fragen allein auf seine konkrete Situation bzw. \ndie ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bezieht. Worin ein fallübergreifendes Interesse an \nihrer Klärung in einem Berufungsverfahren bestehen soll, erläutert der Kläger nicht. Damit \nhat er die erforderliche Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. \n \nIm Übrigen bleibt auch der diesbezügliche Vortrag des Klägers vage und oberflächlich. Er \nerschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ihm stehe aufgrund der ihm wegen des \naußerehelichen Geschlechtsverkehrs drohenden staatlichen und nichtstaatlichen Verfol-\ngung subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu, \nund stellt sich damit als bloße Urteilskritik bzw. als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils dar. Damit ist der Vortrag nicht geeignet, eine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG darzulegen. \n \n2. Ohne Erfolg macht der Kläger zudem das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) \ngeltend. \n \nAus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) \nergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweiser-\ngebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BayVGH, \n\n6 \n \nBeschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380, juris Rn. 10). Eine unzulässige Überraschungs-\nentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst her-\nvorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Ent-\nscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle \noder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen \nbrauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. Äußern können sich die \nBeteiligten nur, wenn sie den zu Grunde gelegten Prozessstoff in tatsächlicher und recht-\nlicher Hinsicht kennen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2015 - 9 B 33.15, juris Rn. 8). Eine Über-\nraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die \nBeteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht der Auffassung eines Pro-\nzessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (OVG Bremen, \nBeschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 24 f.). \n \nDas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als Überraschungsent-\nscheidung in dem genannten Sinne. Der erkennende Einzelrichter hat den Kläger in der \nmündlichen Verhandlung umfassend zu den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen, \ninsbesondere zu seiner Beziehung zu dem Mädchen und den Vorhaltungen ihrer Brüder \nbefragt. In dem angefochtenen Urteil hat sich der Einzelrichter sodann mit dem Vorbringen \ndes Klägers auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen aus dem klägeri-\nschen Vorbringen kein Anspruch auf einen Schutzstatus folge. Damit hat er seine Entschei-\ndung keineswegs auf nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt, sondern vielmehr die kon-\nkreten Angaben des Klägers gewürdigt. Wenn der Kläger nunmehr meint, das Gericht habe \ndie spezifische tunesische Rechtslage zu außerehelichen Beziehungen unzureichend ge-\nwürdigt, macht er damit in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ngeltend. Hierauf kann die Zulassung der Berufung in Asylklageverfahren gemäß § 78 \nAbs. 3 AsylG aber nicht gestützt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, \njuris Rn. 14). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit be-\nruht auf § 83b AsylG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. 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