{"status":"available","doknr":"OLD364139","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-11","aktenzeichen":"1 LA 61/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 61/25 \nVG: \n4 K 2077/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsge-\nrichts Dr. Maierhöfer und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 11. März 2026 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n22. Januar 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \nvon Rechtsanwalt … wird abgelehnt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er \nreiste im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte. \n \nDie hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Gerichtsbescheid \nvom 11.12.2024 abgewiesen. Nachdem der Kläger einen Antrag auf Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung gestellt hatte, legte er eine fachärztliche Bescheinigung über eine \nrheumatische Gelenkerkrankung vor. Den auf die weitere Aufklärung seiner Erkrankung \ngerichteten Beweisantrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025 \ngestellt hatte, hat der Einzelrichter mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht auf \nder Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel über genügend eigene Sachkunde ver-\nfüge, um zu beurteilen, dass sämtliche Erkrankungen in der Türkei medizinisch behandel-\nbar seien. Es sei nicht geboten, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der \nVersorgung in Deutschland gleichwertig sei. Selbständig tragend sei der Beweisantrag \nauch deshalb abzulehnen, weil nicht ansatzweise ersichtlich sei, dass sich die Erkrankung \ndes Klägers nach dessen Abschiebung alsbald so verschlechtern werde, dass der Kläger \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde. Mit \nUrteil vom 22.01.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begrün-\ndung im Wesentlichen gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Gerichtsbescheid vom \n11.12.2024 Bezug genommen. Soweit der Kläger nach dem Erlass des Gerichtsbeschei-\ndes ärztliche Unterlagen vorgelegt habe, rechtfertigten auch diese nicht die Zuerkennung \neines Abschiebungsverbotes. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be-\nhördenakte verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein \ngeltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \n\n3 \n \n1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch \ndarauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur \nKenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen \nArt. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat-\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 \nBvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet \nArt. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtbe-\nrücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisan-\ngebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro-\nzessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür \nist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung \nabzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, \nwas die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen \nhätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris \nRn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. \n16.04.2025 - 1 LA 379/24, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, \njuris Rn. 15). \n \n2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch. \n \nDer Kläger stützt den von ihm angenommenen Gehörsverstoß darauf, dass das Verwal-\ntungsgericht die Folgen der von ihm geltend gemachten Erkrankung nicht hinreichend ge-\nwürdigt und seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, mit dem er \ndie Vernehmung des behandelnden Arztes und die Einholung eines ergänzenden Sach-\nverständigengutachtens habe erreichen wollen, prozessrechtswidrig abgelehnt habe. Da-\nbei habe das Gericht den klägerischen Vortrag, insbesondere zu dem ihm verschriebenen \nMedikament (…), gänzlich unbeachtet gelassen. Dieses Medikament sei nicht weltweit in \ngleicher Weise zu erhalten. Ferner sei zweifelhaft, ob er sich die Therapie in der Türkei \nüberhaupt finanziell werde leisten können. Im Übrigen sei selbst die fachärztliche rheuma-\ntologische Versorgung im Bundesgebiet als ungenügend einzustufen. \n \nMit diesem Vortrag hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Zunächst trifft es \nnicht zu, dass das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen unbeachtet gelassen \nhätte. Vielmehr hat es in den Urteilsgründen ausdrücklich auf die nach dem Erlass des \nGerichtsbescheides von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen Bezug genommen \n\n4 \n \n(UA, S. 2). Dass das Gericht aus den Unterlagen nicht die Schlüsse gezogen hat, die der \nKläger für richtig hält, vermag sein Recht auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen. Dieses \nRecht ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren ausgerichtet, nicht auf die Richtig-\nkeit der Entscheidung in der Sache (BVerfG, Beschl. v. 14.05.2007 - 1 BvR 730/07, juris \nRn. 14 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.2024 - 2 LA 93/22, juris Rn. 27). \n \nWeiter ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht den \nin der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt \nhätte. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schon nicht, dass die Annahme des \nGerichts, wonach die Erkrankung des Klägers ausgehend von den in das Verfahren einge-\nführten Erkenntnismitteln in der Türkei, insbesondere in der Großstadt Istanbul, in der der \nKläger vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, behandelbar sei, Zweifeln ausge-\nsetzt wäre. Der Kläger setzt sich mit dieser Auffassung des Gerichts nicht substantiiert \nauseinander, sondern wiederholt lediglich wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen zu sei-\nner speziellen Medikation einschließlich des Verweises darauf, dass es sich um moderne \nMedikamente handele, die weltweit nicht überall in gleicher Weise zur Verfügung stünden \noder rezeptiert würden. Dieser Vortrag bleibt indes zu pauschal, um eine Behandelbarkeit \nseiner rheumatischen Erkrankung in der Türkei in Zweifel zu ziehen. Zudem legt er weder \ndar, dass ihm eine grundsätzlich verfügbare Behandlung in der Türkei nicht zugänglich \nwäre, noch setzt er sich mit dem Umstand auseinander, dass gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 \nAufenthG kein Anspruch auf eine dem medizinischen Standard in Deutschland gleichwer-\ntige Behandlung bestehe. \n \nUnabhängig davon ist auch die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts \nnicht zu beanstanden, aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen folge nicht, dass \nsich die Erkrankung des Klägers nach seiner Abschiebung alsbald so verschlechtern \nwerde, dass sie den nach dem Gesetz erforderlichen Schweregrad erreiche. Der Kläger \nwerde durch seine Abschiebung ersichtlich nicht „sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen“ ausgeliefert. Dieser Annahme setzt der Kläger nichts Substan-\ntiiertes entgegen. Wenn er darauf verweist, dass „ein Abbruch oder eine längerfristige Un-\nterbrechung der begonnenen Therapie irreversiblen Folgen bis zu einer Gehunfähigkeit“ \nhaben könne, ergibt sich diese Behauptung so nicht aus dem von ihm vorgelegten Arzt-\nbrief. Hierin haben die Ärzte das Vorliegen einer rheumatischen Erkrankung bescheinigt, \nbei der es bei einem „ausgeprägten Rückfall beispielsweise zu einer Gehunfähigkeit auf-\ngrund von Arthriden im Bereich der Kniegelenke und Füße“ kommen könne. Hieraus ergibt \nsich weder, dass der Kläger tatsächlich mit einer solch schweren Folge zu rechnen hätte, \nnoch, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad und unter welchen konkreten Voraussetzun-\n\n5 \n \ngen und innerhalb welchen Zeitraums dies zu erwarten wäre. Auch die in der Türkei ver-\nfügbaren Behandlungsmöglichkeiten werden (ausdrücklich) nicht in die ärztliche Bewer-\ntung einbezogen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des \nVerfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. \n \nIV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt \n… für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-11/1-la-61-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-11/1-la-61-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364139","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.744463+00:00"}}