{"status":"available","doknr":"OLD364138","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-12","aktenzeichen":"1 B 329/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 329/25 \nVG: \n5 V 3564/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 12. März 2026 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom \n10. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zum Aufstellen von \nGeldspielgeräten. \n \nMit Bescheid vom … wurde der Antragstellerin die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielge-\nräten mit Gewinnmöglichkeit erteilt. Sie stellt Automaten in verschiedenen Gaststätten in \nBremen auf. Bis Mitte August 2025 war ihr Geschäftsführer A. . Mit notarieller Urkunde vom \n… wurde dieser als Geschäftsführer abberufen und B. als neuer Geschäftsführer bestellt. \n \nMit Verfügung vom 10.10.2025 widerrief das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die der \nAntragstellerin erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit \nnach § 33c Abs. 1 GewO (Ziffer 1), ordnete an, dass die Antragstellerin die Aufstellung von \nzugelassenen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO in-\nnerhalb von drei Tagen nach Zugang der Verfügung einzustellen habe (Ziffer 2) und drohte \nfür den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 2 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von \n10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer 3). Hinsichtlich der Ziffern 1 \nund 3 ordnete es die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung des Widerrufs führte es \naus, die Antragstellerin sei aufgrund verschiedener glücksspielrechtlicher Verstöße unzu-\nverlässig. Der Geschäftsführerwechsel führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Herr A. übe \nnoch einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung aus; seine Handlungen seien \nder Geschäftsführung und damit der Antragstellerin zuzurechnen. Ferner habe der Ge-\nschäftsführerwechsel nicht zu einer Verhaltensänderung der Antragstellerin geführt. Ohne \nden Widerruf sei die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere \ndes Jugend- und Spielerschutzes, gefährdet. Der Widerruf sei verhältnismäßig. \n \nGegen diese Verfügung hat die Antragstellerin hat am 14.10.2025 Klage erhoben (Az.: 5 K \n3563/25) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zudem hat sie beantragt, der \nAntragsgegnerin im Wege des Erlasses einer Zwischenverfügung zu untersagen, während \ndes anhängigen Eilverfahrens Maßnahmen des Verwaltungszwangs zu ergreifen. Mit Be-\nschluss vom 28.10.2025 hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer Zwischenverfügung \nabgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwal-\ntungsgericht mit Beschluss vom 30.10.2025 zurückgewiesen (Az.: 1 B 283/25). \n \nMit Bescheid vom 04.11.2025 hat die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin ein \nZwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, bei ei-\nner Kontrolle am 31.10.2025 sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin an mindes-\n\n3 \n \ntens zwei Standorten weiterhin Geldspielgeräte betrieben und somit der Einstellungsverfü-\ngung zuwidergehandelt habe. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung wendet sich die Antrag-\nstellerin in weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az.: 5 K 3794/25, 5 V 3795/25). \n \nMit Beschluss vom 10.12.2025 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der gegen \nZiffer 2 des Bescheides erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukomme, und die auf-\nschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 3 des Bescheids vom 10.10.2025 wieder-\nhergestellt. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Erlaubniswiderruf, hat es den Eilantrag ab-\ngelehnt. Die Voraussetzungen für den Widerruf lägen vor, da die Antragsgegnerin aufgrund \nnachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt sei, die Aufstellerlaubnis nicht zu erlassen. \nNach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO sei die Aufstellerlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies sei der Fall, wenn der Gewerbetreibende \nnach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe \nkünftig ordnungsgemäß betreibe. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sei der Zeit-\npunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung. Hieran gemessen erweise sich die Antragstel-\nlerin als unzuverlässig i.S.v. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Es lägen mehrere Rechtsverstöße \nvor, die eine negative Prognose rechtfertigten. Die Antragstellerin habe entgegen § 16, § 7 \nSpielV ein Spielgerät ohne Bauartzulassung und unter Überschreitung der zulässigen Auf-\nstelldauer betrieben. Überdies habe sie mehrfach gegen die Pflicht zum Sperrdateiabgleich \ngemäß § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 verstoßen. Diese über einen längeren Zeitraum und an \ndiversen Aufstellstandorten unterlassenen OASIS-Abfragen, durch die die Gefahr bestehe, \ndass spielsüchtige Personen trotz eingetragener Sperre an Automatenspielen teilnähmen, \nseien besonders schwerwiegend und rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit der \nAntragstellerin. Der am 12.08.2025 erfolgte Geschäftsführerwechsel führe nicht zu einem \nEntfallen der negativen Prognose. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit einer juristi-\nschen Person sei auf das Verhalten der vertretungsberechtigten Personen abzustellen. Ein \nGeschäftsführerwechsel lasse nicht sämtliche Rechtsverstöße unter der bisherigen Ge-\nschäftsführung automatisch unbeachtlich werden. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob \naus früheren Verstößen nach dem Geschäftsführerwechsel weiterhin der Schluss auf ein \nnicht ordnungsgemäßes Verhalten der GmbH unter der neuen Leitung gezogen werden \nkönne. Im vorliegenden Fall führe der Geschäftsführerwechsel nicht dazu, dass nunmehr \nein rechtstreues Verhalten der Antragstellerin zu erwarten sei. Eine erkennbare Änderung \nder betrieblichen Abläufe sei auch nach dem Wechsel nicht eingetreten. Die Antragsgeg-\nnerin habe sowohl die Jahresfrist eingehalten als auch das ihr eingeräumte Ermessen feh-\nlerfrei ausgeübt. \n \n\n4 \n \nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, der die An-\ntragsgegnerin entgegengetreten ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nobliege ihr der Sperrdateiabgleich nicht. Sie sei keine Veranstalterin von Glücksspiel. \nDurch das Aufstellen von Spielgeräten werde nicht unmittelbar die Teilnahme am Glücks-\nspiel ermöglicht. Vielmehr erhalte der Betreiber der Örtlichkeit die Möglichkeit, Spielwilligen \ndie Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen. Die Durchführung eines Abgleichs mit der \nSperrdatei sei in den Pflichten der Aufstellerin nach §§ 6 ff. SpielV nicht aufgeführt. Eine \nsolche Pflicht ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 5 SpielV. Die Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 \nGlüStV sprächen ebenfalls gegen eine Pflicht der Automatenaufstellerin zur Durchführung \neines Sperrdateiabgleichs, da dieser Abgleich „vor Ort“ und damit von dem Betreiber der \nGaststätte/Spielhalle durchzuführen sei, nicht aber von dem Automatenaufsteller. Ein ein-\nmaliger Verstoß gegen § 16, § 7 SpielV rechtfertige nicht die Annahme einer gewerbe-\nrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin nicht bösgläu-\nbig gehandelt, sondern sich über die Geltungsdauer der Bauartzulassung geirrt habe. \nSchließlich sei der Widerruf ermessensfehlerhaft erfolgt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Ihr Beschwerdevorbrin-\ngen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Ober-\nverwaltungsgericht bestimmt, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n \n1. Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Antragstel-\nlerin als Aufstellerin von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die Pflicht zur Durchführung \nder Sperrdateiabgleiche oblag und aus den zahlreichen Verstößen hiergegen auf ihre ge-\nwerberechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden durfte. Die hiergegen von der An-\ntragstellerin vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Zudem fehlt es bereits an einer \nsubstantiierten Auseinandersetzung mit den in dem erstinstanzlichen Beschluss gegebe-\nnen Gründen. \n \nSo hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung ausführlich damit begründet, dass die \nAutomatenaufstellerin mit dem Bereitstellen ihrer Spielautomaten die Spielmöglichkeit und \ndie damit einhergehenden gesundheitlichen und finanziellen Gefahren für die Spielenden \neröffne, während ihr die Erlöse aus dem Spiel zuflössen. Dies spreche dafür, der Sucht-\nprävention dienende Verpflichtungen jedenfalls auch der Aufstellerin aufzuerlegen. Von \ndieser Interessenlage sei der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Schaffung der in \n\n5 \n \n§§ 33c ff. GewO und der SpielV geregelten Verpflichtungen erkennbar ausgegangen und \nhabe daher die spielerschützenden und der Suchtprävention dienenden Vorschriften so \nausgestaltet, dass sie den Aufstellern oblägen. Dies erfasse neben der Pflicht, nicht mehr \nzugelassene Automaten aus dem Verkehr zu ziehen, auch die Pflicht, sich über die rele-\nvanten, auch spielerschützenden, Rechtsvorschriften unterrichten zu lassen (§§ 10a ff. \nSpielV, § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO) und ein Sozialkonzept vorzulegen (S. 12 des Beschlus-\nses). \n \nMit diesen Erwägungen setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht \nauseinander, sondern verweist lediglich darauf, dass sie ihre Einnahmen aufgrund einer \nvertraglichen Regelung mit dem Spielhallenbetreiber oder Gastwirt erhalte und nicht un-\nmittelbar den Spielerlös. Dieses Argument steht aber der von dem Verwaltungsgericht ge-\ngebenen Begründung nicht entgegen. Denn für das Gericht war nicht entscheidungserheb-\nlich, ob die Antragstellerin die Spielerlöse unmittelbar und ohne Abzüge ausgekehrt erhält. \nVielmehr ging es darum, aufzuzeigen, dass mit dem Aufstellen der Geldspielgeräte ein \n(erheblicher) wirtschaftlicher Vorteil für die Aufstellerin verbunden ist. Diesem wirtschaftli-\nchen Vorteil stehen die mit dem Automatenspiel verbundenen gesundheitlichen und finan-\nziellen Gefahren für die Spielerinnen und Spieler gegenüber. Diese erheblichen Gefahren \nrechtfertigen es, der Aufstellerin Verpflichtungen aufzuerlegen, die der Suchtprävention \ndienen. Dies muss umso mehr gelten, als mit der Nutzung von Geldspielgeräten ein be-\nsonders hohes Suchtpotential verbunden ist. \n \nDer weitere Vortrag der Antragstellerin, wonach sich aus § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 ergebe, \ndass der Abgleich mit der Sperrdatei „vor Ort“ und damit von dem Betreiber der Gaststätte \noder der Spielhalle, nicht aber von der Aufstellerin durchzuführen sei, geht ebenfalls an der \nArgumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn dieses hat ausgeführt, dass die \nNorm keine eigenhändige Vornahme der Sperrdatei-Abfrage vorschreibe. Es sei ausrei-\nchend, aber auch notwendig, dass die Aufstellerin die OASIS-Abgleiche sicherstelle – ob \nnun durch sie selbst, durch Dritte oder ggf. durch technische Vorrichtungen. Die Annahme \neiner entsprechenden Verpflichtung des Gastwirts stehe dazu nicht im Widerspruch; viel-\nmehr könnten die Pflichten von Aufstellerin und Gastwirt ohne Weiteres nebeneinander \nbestehen (S. 12 des Beschlusses). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragstel-\nlerin nicht im Ansatz auseinander. \n \nDer Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin deshalb als Veranstalterin \nvon Glücksspiel anzusehen sei, weil – anknüpfend an § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 – maßgeb-\nlich auf das Zugänglichmachen einer Spielmöglichkeit und damit verbunden auf die Eröff-\n\n6 \n \nnung einer Gefahrenquelle abzustellen sei, ist die Antragstellerin ebenfalls nicht substan-\ntiiert entgegengetreten. Der bloße Verweis darauf, dass nicht sie den Spielenden die Mög-\nlichkeit der Glücksspielteilnahme eröffne, sondern der Betreiber der Örtlichkeiten, in denen \nihre Spielgeräte aufgestellt seien, überzeugt nicht. Der Begriff des „Aufstellens“ des Geld-\nspielgerätes erfasst nicht nur die tatsächliche Verbringung des Spielgeräts in die jeweilige \nÖrtlichkeit, sondern auch dessen Betrieb. Aufstellerin ist, wer Erfolg und Risiko der Spiel-\ngeräte trägt und auf dessen Namen das Gewerbe betrieben wird (Marcks, in: Land-\nmann/Rohmer, GewO, 94. EL Januar 2025, § 33c Rn. 7 f.; Ennuschat, in: En-\nnuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 33c Rn. 20). Dies ist vorliegend die Antrag-\nstellerin. Dadurch, dass sie die Geldspielgeräte betriebsbereit für potentielle Spielerinnen \nund Spieler bereitstellt, eröffnet sie diesen die Glücksspielteilnahme. \n \n2. Die Antragstellerin hat gegen die ihr nach alledem obliegende Pflicht zur Durchführung \nder Sperrdateiabgleiche in zahlreichen Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg \nverstoßen. Sie bestreitet nicht, dass die OASIS-Abgleiche in zahlreichen Fällen und stand-\nortübergreifend nicht vorgenommen wurden, sondern lediglich ihre Verantwortlichkeit hier-\nfür. \n \nDamit ist zugleich ihrem weiteren Argument die Grundlage entzogen, wonach „allein“ die \nam Standort C festgestellten Verstöße (Betrieb eines Spielgeräts ohne Bauartzulassung \nund Überschreitung der zulässigen Aufstelldauer) nicht geeignet seien, die negative Prog-\nnose der Antragstellerin zu tragen. Denn es sind gerade nicht allein diese beiden Verstöße, \ndie im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sind, sondern auch die zahl-\nreichen Verstöße gegen die dem Spielerschutz dienende Pflicht zum Abgleich der Spieler-\ndaten mit der Sperrdatei. \n \nIm Übrigen könnte der Vortrag der Antragstellerin, sie habe in Bezug auf das Spielgerät \nam Standort C nicht bösgläubig gehandelt, sondern sich lediglich geirrt, auch in der Sache \nnicht überzeugen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem \ngeklärt, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden voraussetzt \n(BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998 - 1 B 284.22, juris Rn. 4). \n \n3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe das ihr durch § 1 \nBremVwVfG i.V.m. 49 Abs. 2 VwVfG eingeräumte Widerrufsermessen ordnungsgemäß \nausgeübt, ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Kammer, die Antragsgegnerin habe \ndurch die Einstellung der „wirtschaftlichen Interessen“ der Antragstellerin in ihre Abwä-\ngungsentscheidung nicht übersehen, dass der Widerruf grundrechtliche Positionen (Art. 12 \n\n7 \n \nund 14 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Antragstellerin berühre, wird durch die Beschwer-\ndebegründung nicht erschüttert. Insbesondere erläutert die Antragstellerin nicht, aus wel-\nchen Gründen sie diese Auslegung für verfehlt hält bzw. welche Auslegung aus ihrer Sicht \nnäher gelegen hätte. \n \nSchließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verwaltungsgericht, wie die \nAntragstellerin meint, nicht auf eine Prüfung der von der Behörde angestellten Erwägungen \nnach dem Maßstab des § 114 VwGO beschränkt hätte. Die Kammer hat den rechtlichen \nMaßstab, anhand derer sie die Ermessensausübung der Antragsgegnerin geprüft hat, zu-\ntreffend und ausführlich unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung darge-\nlegt (S. 16 des Beschlusses). Dem steht die Annahme des Gerichts, dass die Ermes-\nsensausübung nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Vorwurf der fehlenden Sperrda-\ntenabgleiche für den Standort D entfiele (S. 17 des Beschlusses), nicht entgegen. Es liegt \nauf der Hand, dass angesichts der zahlreichen Standorte der Antragstellerin, an denen \nnahezu keine OASIS-Abfragen durchgeführt wurden, die auf einen einzigen Standort be-\nzogenen Vorwürfe nicht derart wesentlich ins Gewicht fielen, dass sie zu einer abweichen-\nden Entscheidung der Antragsgegnerin geführt hätten. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange \ngez. Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-12/1-b-329-25","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":6},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-12/1-b-329-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364138","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.718198+00:00"}}