{"status":"available","doknr":"OLD364137","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2010-11-25","aktenzeichen":"4 UF 128/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 128/10 = 65 F 3952/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend \n \n1. mdj. A, geb. […] 1999 \n2. mdj. B, geb. […] 1999 \n3. mdj. C, geb. […] 2001 \nwohnhaft […] \n \nVerfahrensbeistand zu 1-3 \nRechtsanwältin […], \n \n \nKindesvater: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […], \n \n \nKindesmutter: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […], \n \n \nBeteiligte \n \n[…] \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank am 25.11.2010 beschlossen: \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n1. \nDer \nAntrag \ndes \nKindesvaters, \nihm \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nVerfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die im Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 01.11.2010 getroffene Entscheidung zum \nAufenthaltsbestimmungsrecht \nwird \nzurückgewiesen. \nIm \nÜbrigen \nwird \ndie \nBeschwerde als unzulässig verworfen. \n \n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater (§§ 84, 51 IV \nFamFG). \n \n4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € (Sorge- und \nUmgangsrecht je 1.500 €) festgesetzt (§§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG). \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \nDie miteinander verheirateten Kindeseltern leben seit 2006 voneinander getrennt. Ihre \ngemeinsamen Kinder A, B und C leben seit der Trennung bei der Kindesmutter. Das \nAmtsgericht - Familiengericht – Bremen hat durch Beschluss vom 05.12.2008 der \nKindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die Kinder übertragen. Durch Beschluss \nvom 03.02.2010 hat das Familiengericht im Wege einer einstweiligen Anordnung dem \nKindesvater ein Umgangsrecht mit B und C eingeräumt, und zwar 14tägig samstags \nvon 9.00 bis 18.00 Uhr. Eine Umgangsregelung bzgl. A hat das Familiengericht nicht \ngetroffen, da A sich seit geraumer Zeit beharrlich weigert, den Kindesvater zu sehen \nund die Eltern sich darüber einig waren, dass ein Umgang mit A nur auf freiwilliger \nBasis stattfinden könne. \n \nIm Sommer dieses Jahres ist der Kindesmutter von ihrem Arbeitgeber angeboten \nworden, ab dem […] zeitlich befristet bis zum […] bei einer in Ungarn ansässigen \nTochtergesellschaft zu arbeiten. Die Kindesmutter hat den Kindesvater darüber \ninformiert, dass sie beabsichtige, dieses Angebot anzunehmen. Gleichzeitig hat sie \nsich bereit erklärt, zum Zwecke von Umgangskontakten zwischen dem Kindesvater \nund den Kindern mit diesen fünf bis sechs mal jährlich nach […] zu kommen. Die \nKindesmutter hat zum […] 2010 die ihr angebotene Arbeitsstelle in Ungarn angetreten. \nDie Kinder besuchen dort die deutsche Schule. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDer Kindesvater, der mit dem Umzug der Kinder nach Ungarn nicht einverstanden ist, \nhat \nim \nWege \neiner \neinstweiligen \nAnordnung \nbeantragt, \nihm \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen, weil er befürchtet, dass ihm \nsein Umgangsrecht verwehrt werde. Hilfsweise hat er die Abänderung der vom \nFamiliengericht am 03.02.2010 getroffenen Umgangsregelung dahingehend beantragt, \ndass ihm einmal monatlich ein Umgang mit C und B in Bremen eingeräumt wird und \nihm ferner gestattet wird, die Hälfte der Ferien mit den beiden Kindern zu verbringen. \nDas Familiengericht hat nach Anhörung der Kindeseltern im Rahmen eines \nAnhörungstermins sowie nach Anhörung der Kinder durch Beschluss vom 01.11.2010 \nden Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts \nzurückgewiesen, die am 03.02.2010 getroffene Umgangsregelung einstweilen \neingestellt und einen Umgangskontakt für den 27.11.2010 festgesetzt. Die weiteren \nAnträge des Kindesvaters hat das Familiengericht zurückgewiesen. Gegen diese \nEntscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner am 03.11.2010 beim \nFamiliengericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er an, für die \nKindesmutter habe keine Notwendigkeit bestanden, das Angebot ihres Arbeitsgebers \nanzunehmen - schon gar nicht aus finanziellen Gründen, wie von ihr erstinstanzlich \nvorgetragen. Der Kindesmutter gehe es vielmehr alleine darum, ihm die Kinder \nvorzuenthalten. \n \nII. \nDie gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fristgerecht eingelegte Beschwerde des \nKindesvaters hat keinen Erfolg. \n \n1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen die vom Familiengericht in dem \nangefochtenen Beschluss getroffene Entscheidung zum Umgangsrecht ist als \nunzulässig zu verwerfen, weil umgangsrechtliche Entscheidungen in Verfahren der \neinstweiligen Anordnung unanfechtbar sind (§ 57 FamFG). \n \n2. Der vom Kindesvater in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag, die Kindesmutter \nzu verpflichten, ihm unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.11.2010 die Besuche \nmit den gemeinsamen Kindern in Bremen in den Folgemonaten von Dezember 2010 \nbis zunächst Mai 2011 mitzuteilen, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil im \nBeschwerdeverfahren bzgl. des Sorgerechts umgangsrechtlichen Anträge nicht \nstatthaft sind. \n \n3. Soweit sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung zum \nAufenthaltsbestimmungsrecht wendet, ist die Beschwerde zwar statthaft und auch im \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nÜbrigen zulässig (§§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 \nFamFG). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n \nEs liegen derzeit keine triftigen Gründe dafür vor, die der Kindesmutter nach der \nEntscheidung des Familiengerichts vom 05.12.2008 allein zustehende elterliche Sorge \nfür die gemeinsamen Kinder A, B und C gem. § 1696 Abs. 1 BGB neu zu regeln. \n \nNach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn \ndies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. \nHierbei müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Änderung verbundenen \nNachteile deutlich überwiegen (Palandt/Diederichsen, BGB, 68 Aufl., § 1696 Rdnr. 16). \nDer entscheidende Maßstab der Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB ist das \nKindeswohl. \n \nDer Umstand, dass die Kindesmutter einen bis […] zeitlich befristeten Arbeitsplatz in \nUngarn angenommen hat und dort mit den Kindern zwischenzeitlich wohnt, rechtfertigt \nes nicht, die vom Familiengericht im Dezember 2008 getroffene Sorgerechtsregelung \nabzuändern \nund \ndem \nKindesvater \n– \nwie \nvon \nihm \nbegehrt \n– \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. \n \nWenn ein Elternteil mit den gemeinsamen Kindern ins Ausland auswandern oder \numziehen will, ist nach der Entscheidung des BGH vom 28.04.2010, XII ZB 81/09, \n(FamRZ 2010, 1060) allein abzuwägen, ob der Umzug des Kindes ins Ausland \neinerseits oder der Verbleib des Kindes bei dem anderen Elternteil im Inland \nandererseits für das Kind die bessere Lösung ist. Auf die Motive des Elternteils für \nseinen Umzugsentschluss kommt es grundsätzlich nicht an, es sei denn diese wirkten \nsich nachteilig auf das Wohl des Kindes aus (BGH, ebenda). Unter Berücksichtigung \ndieser Grundsätze hat es bei der im Jahr 2008 getroffenen Sorgerechtsentscheidung \nzu bleiben. \n \nEine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater kommt \nschon deshalb nicht in Betracht, weil ein Wechsel der Kinder in den väterlichen \nHaushalt jedenfalls derzeit auszuschließen ist. A verweigert schon seit geraumer Zeit \njeglichen Kontakt zum Kindesvater. C und B haben zwar vor ihrem Umzug nach \nUngarn regelmäßigen Kontakt zum Kindesvater gehabt; sie haben sich aber bis zuletzt \ngeweigert, beim Kindesvater zu übernachten (s. Vermerk über die Anhörung der Kinder \nvom 29.10.201.). Hinzu kommt, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern im Jahr \n2006 bei der Kindesmutter leben. Seit dieser Zeit werden sie von ihr betreut und \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nerzogen. Die Kindesmutter war und ist ihre Hauptbezugsperson. Außerdem haben die \nKinder ausnahmslos während ihrer gerichtlichen Anhörung zu erkennen gegeben, dass \nsie zwar verunsichert seien, sich auf den Aufenthalt in Ungarn aber freuten. Im Übrigen \nhat der Kindesvater in der Beschwerdeschrift auch nicht zu erkennen gegeben, dass er \nwillens und in der Lage ist, die Kinder zu betreuen und zu versorgen. \n \nDem Auslandsaufenthalt der Kinder mit der Mutter steht auch nicht entgegen, dass \ndadurch die Umgangskontakte der Kinder mit dem Kindesvater erschwert werden (vgl. \nBGH, FamRZ 2010, 1060), zumal die Kinder B und C zuletzt auch nur einen \neingeschränkten und A überhaupt keinen Kontakt zum Kindesvater hatten. Über die \nHäufigkeit und Dauer künftiger Umgangskontakte wird in einem etwaigen \nHauptsacheverfahren zu entscheiden sein. \n \nDie gegen die getroffene Sorgerechtsentscheidung gerichtete Beschwerde war daher \nzurückzuweisen. Auch das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben sich in ihren \nStellungnahmen zur Beschwerde dafür ausgesprochen, dass das Sorgerecht bei der \nKindesmuter verbleibt. \n \nDer Senat hat von einer Anhörung der Kinder sowie der Kindeseltern abgesehen mit \nRücksicht darauf, dass aus einer Anhörung keine für die Entscheidungsfindung \nbedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden könnten \n \n4. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Kindesvaters ist ebenfalls zurückzuweisen, \nweil die Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. (§ 76 Abs. 1 \nFamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). \n \n \nWever \nAbramjuk \nFrank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2010-11-25/4-uf-128-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2010-11-25/4-uf-128-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364137","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.696683+00:00"}}