{"status":"available","doknr":"OLD364136","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2010-12-27","aktenzeichen":"3 U 70/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 70/10 = 6 O 1698/09 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Rich-\nter Dr. Haberland und Dr. Schnelle sowie die Richterin Dr. Siegert am 27.12.2010 \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \nBremen vom 28.10.2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig \nverworfen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n2. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand vom 23.12.2010 wird zurückgewiesen. \n \n3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren \nwird festgesetzt auf € 13.434,99. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil \nsie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) eingelegt worden ist. \n \nDas erstinstanzliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Emp-\nfangsbekenntnis am 02.11.2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete deshalb \nmit Ablauf des 02.12.2010 (§ 517 ZPO). Nach § 519 Abs.1 ZPO wird die Berufung \ndurch Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht, hier also beim Hansea-\ntischen Oberlandesgericht in Bremen, eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klä-\ngerin hat die Berufungsbegründung am 02.12.2010 - dem Tag des Ablaufs der Beru-\nfungsfrist - an das Amtsgericht B. per Telefax übermittelt, wo es um 16:20 Uhr einging. \nAusweislich der Eingangsstempel ist die Telefaxkopie beim Berufungsgericht am \n03.12.2010 um 7:47 Uhr eingegangen, das Original der Berufung am 06.12.2010. Bei-\ndes war nach Ablauf der Berufungsfrist. \n \nII. \nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Berufungfsfrist vom 23.12.2010 ist \ngemäß §§ 233 ff. ZPO zulässig, aber nicht begründet. \n \nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründet den Wiedereinsetzungsantrag \ndamit, dass er - nachdem er nach Erhalt der Deckungszusage durch den Rechts-\nschutzversicherer am 02.12.2010 die Berufungsschrift diktiert habe - seine stets sorg-\nfältig und zuverlässig arbeitende Büroangestellte angewiesen habe, die Berufung auf \nGrund des drohenden Fristablaufs vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu über-\nsenden. Diese Weisung habe die Büroangestellte ausgeführt. Ihr sei aber dann ein \nVersehen dahingehend unterlaufen, dass sie statt der Telefaxnummer des Oberlan-\ndesgerichts die Telefaxnummer des Amtsgerichts Bremen herausgesucht, auf der Be-\nrufungsschrift vermerkt und in die Akte eingepflegt habe. Der Prozessbevollmächtigte \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nder Klägerin habe nach Ausdruck der Berufungsschrift nochmals den Adressaten, die \nBenennung des angegriffenen Urteils sowie den Inhalt der Berufungsschrift überprüft \nund dann unterzeichnet. Ein Vergleich der Telefaxnummer sowohl auf dem Schriftsatz \nals auch in der Akte sei von der Büroangestellten nochmals bei Eingabe in das Tele-\nfaxgerät vorgenommen worden. Erst nach Kontrolle des Sendeberichts habe sie die \nFrist gelöscht. \n \nDer Fehler lediglich beim Heraussuchen der Telefaxnummer rechtfertige eine Wieder-\neinsetzung. Zudem sei der Kausalzusammenhang unterbrochen, weil beim Amtsge-\nricht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Telefaxkopie um ei-\nnen Irrläufer gehandelt habe, der umgehend an das zuständige Oberlandesgericht hät-\nte weitergereicht werden müssen. \n \nDer vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist \njedoch nicht. \n \n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein Anwalt grundsätzlich verpflich-\ntet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax über-\nmittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Emp-\nfängernummer hin gewährleistet, und zwar dergestalt, dass bei der erforderlichen Aus-\ngangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und überprüft werden muss, \nund zwar auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer (BGH, Be-\nschluss vom 10.05.2006, XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 m.w.N.). Hier hat die \nKlägerin zwar glaubhaft gemacht, dass die Büroangestellte ihres Prozessbevollmäch-\ntigten nach der Übermittlung der Berufungsbegründung einen Sendebericht ausge-\ndruckt und kontrolliert hat. Fraglich ist bereits, ob eine solche Kontrolle nicht der Anwalt \npersönlich vornehmen muss (vgl. BGH, a.a.O.). Jedenfalls ist dem Vortrag der Klägerin \nnicht zu entnehmen, dass auch überprüft wurde, ob es sich bei der aus dem Sendebe-\nricht ersichtlichen Telefaxnummer um diejenige des zuständigen Oberlandesgerichts \nhandelte. \n \nMit dieser Begründung lässt sich ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-\ndes Anwaltsverschulden aber nicht ausräumen. Ob in der Kanzlei des Prozessbevoll-\nmächtigten der Klägerin überhaupt allgemeine Büroanweisungen zur Ausgangskontrol-\nle existierten, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Insbesondere \nhätte sich eine solche Kontrolle nicht auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebe-\nricht und im Schriftsatz beschränken dürfen, denn der Vergleich dieser beiden Fax-\nnummern ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\naufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Faxnum-\nmer zutreffend ermittelt wurde. Die Ausgangskontrolle muss sich vielmehr auch darauf \nerstrecken, dass die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, a.a.O., \nm.w.N.). Die bloße, auf Nachfrage des Anwalts abgegebene Versicherung der Büroan-\ngestellten, die zutreffende Empfängernummer ermittelt und in den Schriftsatz einge-\nsetzt zu haben, vermag die anschließende Überprüfung dieses Vorgangs nicht zu er-\nsetzen (BGH, a.a.O., m.w.N.). \n \n2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kommt auch nicht deshalb in Betracht, \nweil die Berufung vom Empfangsgericht pflichtwidrig nicht unverzüglich weitergeleitet \nworden wäre. \n \nZwar wird die Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes an ein unzuständiges \nGericht nicht mehr als ursächlich angesehen für die Fristversäumung, die bei pflicht-\ngemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden \nwäre (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 22b m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung ist \naber nur dann zu gewähren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen \nGericht eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht \nim ordnungsgemäßen Geschäftsgang erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom \n03.09.1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 f.; Zöller/Greger, a.a.O.). Das war hier \nnicht der Fall. Das Telefax mit der Berufungsschrift ist beim Amtsgericht Bremen am \n02.12.2010, dem Tage des Fristablaufs, um 16:20 Uhr und damit bereits außerhalb der \nüblichen Geschäftszeiten eingegangen. Ausweislich des Eingangsstempels des Ober-\nlandesgerichts ist das Telefax hier am nächsten Tag, dem 03.12.2010 um 7:47 Uhr \neingegangen. Diese Weiterleitung am nächsten Tage entspricht dem üblichen Ge-\nschäftsgang und führt nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges. \n \n \nDr. Haberland \nDr. Siegert \nDr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2010-12-27/3-u-70-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2010-12-27/3-u-70-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364136","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.674860+00:00"}}