{"status":"available","doknr":"OLD364135","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-01-14","aktenzeichen":"2 U 115/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 115/10 = 7 O 1338/10 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am: 14. Januar 2011 \n \ngez. [...] \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[...] \nVerfügungsklägerin und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte [...] \n \ngegen \n \n[...] \n \nVerfügungsbeklagte und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte [...] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 17.12.2010 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die \nRichterin am Oberlandesgericht Witt für Recht erkannt: \n \n\n \n \n2\n \nDie Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bre-\nmen, 7. Zivilkammer, vom 9. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbe-\ngründet zurückgewiesen, dass in Ziff. 2. des Tenors in der 7. Zeile das Komma \nentfällt und in der 8. Zeile die Worte „zu veröffentlichen“ gestrichen werden. \n \nDie Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte. \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), die Kapitalanlagen erstellt, vermarktet \nund verwaltet, verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), einer \nRechtsanwaltspartnerschaft, die Unterlassung einzelner in deren Pressemitteilung vom \n27.07.2010 aufgestellter Behauptungen und die Veröffentlichung einer Gegendarstellung. \nIn dieser Pressemitteilung geht es um die Information über die für Anleger wirtschaftlich \ngescheiterte Anlage bei der E. GmbH & Co. KG (später P. GmbH & Co. KG), einem \nFonds zur Herstellung von Biodiesel. Über die P. GmbH & Co. KG ist das Insolvenzver-\nfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat in ihrer Presseerklärung die Anleger auf die \nMöglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin hingewiesen. Diese \nPressemitteilung war unter der Überschrift „Aktuelles“ und „Anleger gehen gegen P. AG \nvor“ auf der Webseite der Beklagten und einer verlinkten Webseite der Beklagten bei dem \nInternetdienst „Twitter“ bis zum 30.07.2010 abrufbar. \n \nDie Klägerin hatte die Anlage über den Vorprospekt vom 17.11.2005 („Vorabinformation“) \nund den Beteiligungsprospekt vom 22.11.2005 beworben. \n \nMit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abga-\nbe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Veröffentlichung einer Gegen-\ndarstellung unter Fristsetzung bis zum Freitag, den 30.07.2010, 12.00 Uhr auf. Dieses \nSchreiben ging per Fax bei der Beklagten am 29.07.2010 um 10.49 Uhr ein. Die Beklagte \nbat per E-Mail vom 30.07.2010 um 11.13 Uhr um Fristverlängerung bis Montag, den \n02.08.2010. Die Klägerin verlängerte die erbetene Frist lediglich bis Freitag, den \n30.07.2010, 14.00 Uhr und beantragte per Fax beim Landgericht von 14.14 Uhr bis 14.33 \nUhr eingehend den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beklagte teilte der Klägerin \nper E-Mail vom 30.07.2010 um 14.22 Uhr mit, dass die gerügte Pressemittelung von ihrer \n\n \n \n3\nWebseite entfernt worden sei und sie im Laufe des Tages eine Unterlassungserklärung \nabgeben werde. Dies erfolgte per Fax um 15.34 Uhr für die von der Klägerin ursprünglich \nangekündigten weiteren Anträge, mit der der Beklagten die Behauptungen untersagt wer-\nden sollten, \n1. das Abschließen von Festpreisen über Rapssaat habe zum Konzept der P. AG \ngehört, \n2. die P. AG habe Festpreisverträge angepriesen, die nicht abgeschlossen wur-\nden, \nwie insbesondere im Rahmen der Pressemittelung vom 27.7.2010 unter der Überschrift \n„Anleger gehen gegen die P. AG vor“ geschehen. \n \nInsoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend vor dem Landgericht Bre-\nmen für erledigt erklärt. \n \nDie Klägerin hat weiterhin die Untersagung der Behauptung begehrt, \ndie Premicon AG habe Anleger über die nicht fixierten Festpreise in den Lieferverträgen \nnicht aufgeklärt, wie insbesondere in der Pressemittelung vom 27.7.2010 unter der Über-\nschrift „Anleger gehen gegen die Premicon AG vor“ geschehen. \n \nAußerdem hat sie die Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf den Webseiten der \nBeklagten verlangt. \n \nDie Beklagte hat die Zurückweisung dieser Anträge begehrt und eingewandt, keinen An-\nlass für die Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben zu haben. Die ihr gesetzte Frist \nsei unangemessen kurz gewesen, weshalb die Klägerin die Kosten zu tragen habe. Es \nhabe auch kein Verfügungsanspruch bestanden. Die Prospekte erweckten den Eindruck, \ndass Vereinbarungen über den Bezug von Rapssaat zu Festpreisen getroffen würden. \nAuch die jetzt noch verfolgten Ansprüche seien unbegründet, weil es sich bei dem inso-\nweit beanstandeten Teil der Presseerklärung um ein Werturteil in Gestalt einer Rechtsan-\nsicht handele. Schon aus diesem Grunde bestehe auch ein Anspruch auf Gegendarstel-\nlung nicht. Außerdem sei das Gegendarstellungsverlangen ihr nicht im Original zugegan-\ngen und deshalb nicht „schriftlich“ i.S.d. § 56 RStV. Die Beklagte sei zudem kein Anbieter \nvon Telemedien iSv § 56 RStV. \nDas Landgericht Bremen, 7. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 09.09.2010 die einstweilige \nVerfügung nach mündlicher Verhandlung wie zuletzt beantragt erlassen und die Kosten \ninsgesamt der Beklagten auferlegt. \n \n\n \n \n4\nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten und be-\ngründeten Berufung, mit der sie geltend macht: \nDer Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil \n- \ndie Pressemitteilung anders formuliert sei und die angesprochenen Verkehrskreise \nderartige Aussagen als subjektive Meinung empfänden; eine Tatsachenbehaup-\ntung liege also nicht vor; \n- \ndie Pressemitteilung sich nur mit dem Vorprospekt befasse, was im Gesamtkon-\ntext deutlich werde. Aufgrund der darin enthaltenen Ankündigung der Klägerin, es \nseien bereits verbindliche Lieferverträge abgeschlossen worden, sei die Presse-\nmitteilung nicht unrichtig. Die allgemeinen Risikohinweise genügten nicht. \nDer Gegendarstellungsanspruch bestehe nicht, weil \n- \ndie Beklagte keine Anbieterin eines Telemediums iSv § 56 RStV sei. Ihre home-\npage sei vielmehr erkennbar ausschließlich auf Eigenwerbung ausgerichtet; \n- \nes mangels Zuleitung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform an einem un-\nverzüglichen Zugang des Gegendarstellungsverlangens nach § 56 Abs. 2 RStV \nfehle. Dies sei lediglich per Fax, nicht aber im Original eingegangen; \n- \nes an einem für die Veröffentlichung erforderlichen berechtigten Interesse fehle. \nEs handele sich nicht um eine Tatsachenbehauptung und die Aussage sei auch \nnicht unrichtig. \nDie Kosten der Erledigung habe die Klägerin zu tragen, weil \n- \ndie Beklagte keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben habe. Frist und \nNachfrist seien unangemessen kurz gewesen, zumal der Störungszustand nicht \nmehr angedauert habe, was der Klägerin am Tage der Antragstellung um 14:22 \nUhr mitgeteilt worden sei. Der für Pressemitteilungen der Beklagten zuständige \nAnwalt sei im Urlaub gewesen, Rücksprache habe erst am Montag früh gehalten \nwerden können. Der verantwortliche Partner, Rechtsanwalt G. sei auf Geschäfts-\nreise gewesen; \n- \ndie geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestanden hätten, die Ver-\nfügungsanträge z.Zt. des erledigenden Ereignisses deshalb unbegründet gewesen \nseien: \ndie Aussagen im Vorprospekt „Für den Bezug von Rapssaat wurden bereits mit \neinem namhaften Händler der Branche verbindliche Lieferverträge über zwei Drit-\ntel der erforderlichen Jahresmenge abgeschlossen...Ebenso wurde bereits über \nzwei Drittel des entstehenden Rapsschrots eine Abnahmevereinbarung mit einem \nFuttermittelhersteller abgeschlossen.…Über den Verkauf von Biodiesel hingegen \nwurden keine festen Verträge abgeschlossen, da langfristige Vertragsbindungen \ndie Möglichkeit nehmen, an kurzfristigen Marktsteigerungen zu partizipieren und \nsomit die Marge kürzen.“ seien von den angesprochenen Verkehrskreisen nur so \n\n \n \n5\nzu verstehen, dass die Verträge nicht nur den Bezug einer bestimmten Menge von \nRapssaat absicherten, sondern die Bezugsmöglichkeit auch einen bestimmten \nPreis vorsehe. Eine andere Schlussfolgerung als die, dass das Abschließen von \nFestpreisen über Rapssaat zum Konzept der Klägerin gehört habe, sei ebenfalls \nnicht möglich. Dafür, dass die Aussagen zutreffend seien, spräche weiter die For-\nmulierung auf S. 47 des Beteiligungsprospektes: „Zur Erbringung der Leistung \nschließt die Gesellschaft Verträge über den Rohstoff-Einkauf, sowie Verträge über \nden Verkauf von Rapsschrot und der weiteren Nebenprodukte. Sofern es sich um \nwesentliche Mengen wie Raps und Rapsschrot handelt - sind bereits verbindliche \nVereinbarungen getroffen worden. Die restlichen Verträge werden marktüblich je-\nweils kurzfristig abgeschlossen. \nAufgrund des stark wachsenden Marktes wurde noch keine Bindung über den Ver-\nkauf des Biodiesels eingegangen. Dies erfolgt ebenfalls zeitnah bei Bedarf.“ \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des angegriffenen Urteils den Antrag auf Erlass der \neinstweiligen Verfügung zurückzuweisen und die Kosten des gesamten \nRechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin verteidigt das Urteil. Es handele sich um - unrichtige - Tatsachenbehauptun-\ngen, weshalb der Unterlassungsanspruch bestehe und bezüglich der erledigten Anträge \nbestanden habe. Die Beklagte betreibe mit ihrer Webseite eindeutig ein Telemedium mit \njournalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.d. § 56 RStV. Die Gegendarstellung \nsei nicht nur per Fax, sondern außerdem per Post an die Beklagte an die im Impressum \nangegebene […] Adresse versandt worden. Die Übermittlung per Telefaxkopie sei nach \nallgemeiner Auffassung zudem völlig ausreichend. Dem stehe § 126 BGB nicht entgegen, \nweil dieser nur rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erfasse, während es sich hier um \neine \npersönliche \nErklärung \nzur \nWahrnehmung \neigener \nRechte \nhandele. \nSchließlich sei der angeblich fehlende Zugang verspätet gerügt und es handele sich um \neinen Verstoß gegen § 14 BORA. \nDie Kosten wegen des erledigten Teils habe die Beklagte zu tragen, weil die Ansprüche \nbestanden hätten und – durch Abgabe von sogar weitergehenden – Unterlassungserklä-\nrungen ohne jeden Vorbehalt uneingeschränkt anerkannt worden seien. Die - zudem noch \n\n \n \n6\nverlängerte - Frist sei angemessen, eine Verlängerung über das ganze Wochenende nicht \nzumutbar gewesen. \n \nII. \n \nDie Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufung ist aber nicht begründet. \n \nDas Landgericht hat zu Recht dem zuletzt noch geltend gemachten Unterlassungsan-\nspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB, 824, 1004 BGB sowie dem Gegendar-\nstellungsanspruch nach § 56 Abs. 1 RStV stattgegeben und die Kosten insgesamt, also \nauch wegen der übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanträge der Be-\nklagten auferlegt. \n \n1. \nMit dem letzten in Verbindung mit dem vorletzten Satz ihrer Pressemitteilung vom \n27.07.2010 hat die Beklagte die Tatsachenbehauptung aufgestellt, die Klägerin habe \nAnleger über „die nicht fixierten Festpreise“ in den Lieferverträgen nicht aufgeklärt: \nTatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und \nWirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungen durch die subjektive Beziehung \ndes sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und \nRaum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zu-\nstände der Außenwelt (äußere Tatsachen) wie auch des menschlichen Seelenlebens \n(innere Tatsachen). Eine Tatsachenbehauptung kann wahr oder unwahr sein, ein Wert-\nurteil oder eine Meinungsäußerung kann je nach Standpunkt entweder als falsch abge-\nlehnt oder als richtig akzeptiert werden. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist da-\nher, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und der theore-\ntischen Überprüfung durch Beweis offensteht. Der Inhalt ist, ausgehend vom Wortlaut, \nunter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem die Äußerung steht, sowie \nder für den Adressaten erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gemacht wird, zu \nermitteln (siehe Palandt-Sprau, 70. Aufl. § 824 BGB Rz. 2 f m.w.N.). \n \nZwar werden über die Frage, ob Prospektverantwortliche ihrer Verpflichtung zur Aufklä-\nrung der potentiellen Anleger über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände in \nhinreichendem Maße nachgekommen ist, nicht selten unterschiedliche (Rechts-) Auf-\nfassungen, also Meinungen vertreten. Darum geht es aber in der von der Klägerin be-\n\n \n \n7\nanstandeten Passage der Presseerklärung nach deren Wortlaut und auch unter Berück-\nsichtigung der Begleitumstände aus der verständigen Sicht des angesprochenen Lesers \nnicht. Der Halbsatz „Da dieses nicht erfolgte,“ stellt sich vielmehr als eine kategorische \nAussage über einen Zustand, nämlich den der fehlenden Information über einen be-\nstimmten Umstand, dar, die wahr oder unwahr sein kann, die aber nicht durch Elemente \nder Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Es handelt sich deshalb \num eine Tatsachenbehauptung, nicht eine Meinungsäußerung. \n \nDie behauptete Tatsache ist auch unrichtig, weil der Beteiligungsprospekt einmal auf S. 8 \nunter der Rubrik „Risiken“: „ 3. Erhöhte Kosten“ deutliche Hinweise zu möglichen Preiser-\nhöhungen, die die Prognoserechnung wesentlich verschlechtern können, enthält. Auf S. \n22 ist zudem im Zusammenhang mit der verbindlichen Zusammenarbeit mit dem Händler \nausdrücklich erläutert, dass die Preise für die Rapssaat zu einem großen Teil kurz vor und \nwährend der Erntezeit festgelegt werden. Der Umstand, dass in der Pressemitteilung \nauch auf den Vorprospekt Bezug genommen ist, steht der Unrichtigkeit der Aussage nicht \nentgegen. Allerdings mag, wie die Beklagte meint, auf S. 2 dieser Vorabinformation sug-\ngeriert worden sein, dass die verbindlichen Lieferverträge auch bereits Festpreise enthiel-\nten. Dennoch bleibt die Behauptung, es sei (überhaupt) nicht darüber aufgeklärt worden, \ndass dem nicht so sei, falsch, zumal in der Vorabinformation darauf hingewiesen wird, \ndass ausschließlich maßgeblich der Beteiligungsprospekt sei. Eine Einschränkung dahin, \nder Vorwurf unterlassener Aufklärung betreffe nur den Vorprospekt, enthält die Pressemit-\nteilung nicht. \n \nDass die beanstandeten Sätze in der Presseerklärung als Zitat des Rechtsanwaltes T. \ngekennzeichnet sind, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, weil die Beklagte \ndamit ein Mitglied ihrer eigenen Kanzlei zitiert und sich dessen Aussage zueigen macht \n(vgl. dazu für einen presserechtlichen Gegendarstellungsanspruch LG Köln, Urt. v. \n27.02.2008, Az. 28 O 712/07). \n \nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung \nBedenken gegen den „insbesondere“- Zusatz im Urteilstenor geäußert hat, werden diese \nvon dem Senat nicht geteilt. Der „insbesondere“ -Zusatz verkörpert neben dem verallge-\nmeinerten Teil eines Unterlassungsantrages, mit dem er verbunden ist, keinen eigenstän-\ndigen Streitgegenstand, sondern verweist lediglich zur Verdeutlichung der dort formulier-\nten Charakteristika auf die konkrete Verletzungsform. In dem Zusatz ist demnach lediglich \neine Auslegungshilfe zu sehen, dagegen keine Erweiterung oder Einschränkung des An-\ntrages (vgl. OLG Hamburg, CR 2010, 496 m.w.N.). Hiergegen bestehen keine Bedenken. \n \n\n \n \n8\n2. \nDer Klägerin steht der geltend gemachte Gegendarstellungsanspruch aus § 56 Abs. 1 \nRStV - mit der Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen sprachlichen Korrektur - eben-\nfalls zu: \n \nDie Beklagte ist Anbieterin eines Telemediums i.S.d. § 56 Abs. 1 RStV. \nGemäß § 2 Abs. 1 S. 2 RStV sind Telemedien „alle elektronischen Informations- und \nKommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des \nTelekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Tele-\nkommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 \nNr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.“ . Abzu-\ngrenzen sind Telemedien mithin von Rundfunk und von Telekommunikationsdienstleis-\ntungen, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze beste-\nhen. Telekommunikationsdienste, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über \nTelekommunikationsnetze bestehen, wie access-providing und e-mail-Übertragung, sind \ndemgegenüber - anders als die bloße Internet-Telefonie - Telemedien (Held in \nHahn/Vesting Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008 § 54 RStV Rz. \n21, 35 f.). Die Webseite der Beklagten ist daher ein Telemedium. \n \nWelche Angebote als „journalistisch-redaktionell“ gestaltet iSd § 56 RStV anzusehen \nsind, ist im RStV nicht definiert. Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine \ngewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenom-\nmenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommu-\nnikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an \nAktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Ar-\nbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Konti-\nnuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting a.a.O. Rz. 49 ff). Diesen Kriterien ent-\nspricht der Internetauftritt der Beklagten, der sich entgegen der von ihr im Rahmen dieses \nRechtsstreits vertretenen Ansicht nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft. Die Be-\nklagte überarbeitet ihre homepage regelmäßig und gibt von ihr bearbeitete Neuigkeiten \n(„Aktuelles“, „TopNews für Anleger“) heraus. Sie gibt unter der Rubrik „Medien“ laufend \nPressemitteilungen heraus, unterhält ein „Pressearchiv“ und stellt sich selbst unter der \nÜberschrift „Medienarbeit“ wie folgt dar: \n„Wir begreifen die aktuelle ausführliche Information der Medien, von Zeitungen, Magazi-\nnen und Fachpublikationen, von Radio und Fernsehen, als wichtigen Bestandteil unserer \nArbeit. \nEine umfassende Berichterstattung in den Medien ist einerseits unverzichtbar zur Vorbeu-\ngung von Betrugs- und Schadensfällen auf dem Kapitalmarkt, zum anderen kämpfen wir \n\n \n \n9\nmit unserer intensiven Medienarbeit erfolgreich gegen den verbreiteten Lobbyismus von \nBanken und Finanzdienstleistern. \nNeben der schnellen Information der Anleger durch die Medien ist es uns ebenfalls ein \nwichtiges Anliegen, über die öffentliche Meinung nachdrücklich auf den Gesetzgeber ein-\nzuwirken, um endlich einen effektiveren Anlegerschutz zu erreichen. \nObendrein ist die Durchsetzung von berechtigten Anlegeransprüchen oftmals leichter, \nwenn die Gerichte bereits durch entsprechende Medienberichte und Fachveröffentlichun-\ngen über offensichtliche Missstände vorab informiert sind. \nSie finden links im Hauptmenü eine Übersicht über unsere Präsenz in den Medien, also \neine laufend aktualisierte Auswahl von Presseartikel und Beiträgen, in denen über unsere \nKanzlei oder unsere Fälle berichtet wird, sowie eine tagesaktuelle chronologische Auflis-\ntung aller von uns herausgegebenen Pressemitteilungen inklusive eines Archivs mit unse-\nren Mitteilungen aus der Zeit vor August 2007. \n \nCopyright © 2009 K.“ \n \n \nBei den von der Klägerin beanstandeten Aussagen in der Presseerklärung, wegen derer \nsie die Gegendarstellung geltend macht – fehlende Aufklärung über nicht fixierte Festprei-\nse, Abschluss von Lieferverträgen mit Festpreisen über Rapssaat als zum Konzept der \nKlägerin gehörig, Anpreisen nicht abgeschlossener Festpreisverträge – handelt es sich \num Tatsachenbehauptungen, auf deren Richtigkeit es im Rahmen des Gegendarstel-\nlungsanspruches nicht ankommt. \n \nDer Anspruch ist nicht gemäß § 56 Abs. 2 RStV ausgeschlossen. Das berechtigte Inte-\nresse der Klägerin liegt unzweifelhaft vor. Die Gegendarstellung ist nicht offenkundig un-\nwahr, hat nicht lediglich einen belanglosen Inhalt und ist nicht aus sich heraus unver-\nständlich. Die gleichzeitige Verfolgung von Ansprüchen auf Unterlassung und ggf. Wider-\nruf steht nicht entgegen. Der Umfang der Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche An-\ngaben beschränkt und keinen strafbaren Inhalt hat, geht nicht unangemessen über den \nder beanstandeten Tatsachenbehauptungen hinaus. Schließlich ist das Gegendarstel-\nlungsverlangen der Beklagten i.S.d. § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV unverzüglich schriftlich und\n\n \n \n10\nvon dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterzeichnet zugegangen. Zu Recht hat das \nLandgericht die Zusendung per Telefax insoweit ausreichen lassen, weshalb es auf den \nstreitigen Zugang des Originals nicht ankommt. Die Schriftform des Gegendarstellungs-\nverlangens ist bei jeder Art der Fixierung durch Druck oder Schrift gewahrt und auch das \nErfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung ist bei Zuleitung durch Telefax erfüllt \n(Schulz in Hahn/Vesting § 56 RStV Rz. 32 f; LG Köln, AfP 1995, 684 f; OLG Saarbrücken \nNJW-RR 1992, 730; OLG München NJW 1990, 2895 zu den jeweiligen Pressegesetzen). \nDurch die Unterzeichnung soll der Inhalt der Gegendarstellung festgelegt sowie die Ver-\nantwortlichkeit und Identität des Verfassers in überprüfbarer Weise dokumentiert werden. \nDieser Zweck wird auch bei einer Übermittlung durch Fernkopie sichergestellt. Ein Telefax \nliefert am Empfangsort eine originalgetreue Wiedergabe der Vorlage und dabei insbeson-\ndere auch eine exakte bildliche Wiedergabe der Unterschrift. Zwar sind kopierte Schrift-\nstücke nur bedingt für wissenschaftliche graphologische Untersuchungen geeignet. Die \nÜberprüfung durch den Empfänger wird sich jedoch schon unter dem Gesichtspunkt der \ngenerellen Eilbedürftigkeit des Gegendarstellungsverfahrens nicht auf derartige Untersu-\nchungen erstrecken können, sondern sich auf einen oberflächlichen Vergleich des \nSchriftbildes beschränken. Diese Möglichkeit ist auch bei einer Fernkopie unbeschränkt \nvorhanden (OLG München a.a.O., OLG Saarbrücken a.a.O.). \n \n3. \nDas Landgericht hat schließlich zu Recht die Kosten des gesamten Verfahrens der Be-\nklagten auferlegt, weil dies im Hinblick auf die für erledigt erklärten Unterlassungsanträge \ngemäß § 91 a ZPO billigem Ermessen entsprach. Die geltend gemachten und von der \nBeklagten durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärungen anerkannten Ansprüche \nstanden der Klägerin zu und die Beklagte hat Anlass zur Einleitung des Verfahrens gege-\nben. \n \nBei den beiden von der Klägerin insoweit beanstandeten Aussagen (Abschluss von Lie-\nferverträgen mit Festpreisen über Rapssaat als zum Konzept der Klägerin gehörig, An-\npreisen nicht abgeschlossener Festpreise) handelt es sich um – unrichtige – Tatsachen-\nbehauptungen. Der Umstand, dass der Verantwortliche in der Kanzlei der Beklagten den \nvon ihr hervorgehobenen Inhalt des Vorprospektes in der Weise verstanden haben mag, \nwie sie in der Presseerklärung dann ihren Niederschlag gefunden hat, vermag daran, \ndass jedenfalls nach dem Inhalt des Beteiligungsprospektes, insbesondere auf dessen \nSeite 22, diese Äußerungen – erkennbar – unrichtig waren, nichts zu ändern. Ausweislich \ndieses - für die Anleger maßgeblichen - Prospektes wurden, wie bereits ausgeführt, Fest \npreisverträge über Rapssaat gerade nicht geschlossen und gehörte dies auch nicht zum \n\n \n \n11\nKonzept der Klägerin. Dass nach den Prospekten bereits „verbindliche“ Verträge abge-\nschlossen waren, steht dem nicht entgegen. \n \nUnter den gegebenen Umständen war die der Beklagten gesetzte, auf deren Bitte noch \nverlängerte Frist auch nach Auffassung des Senates nicht zu kurz bemessen. Bei der \nBeklagten handelt es sich um eine Sozietät von mit der Materie, um die es ging, vertrau-\nten Rechtsanwälten und der Sachverhalt war nicht derart kompliziert gelagert, dass er \nnicht eine Entscheidung über das an die Beklagte gerichtete Ansinnen innerhalb der ihr \ngesetzten Frist erlaubt hätte. Der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass sich \nverantwortliche Ansprechpartner auf Reisen befunden hätten, vermochte einen Anspruch \ngegen die Klägerin auf ein Zuwarten über das Wochenende hinaus angesichts deren er-\nheblichen Interesses an einer schnellen Entfernung der Passagen nicht zu rechtfertigen. \nDass der Artikel dann nicht mehr hat aufgerufen werden können, ist der Klägerin erst kurz \nnach Einreichung ihres Antrages bei Gericht mitgeteilt worden. Vor Unterzeichnung der \nUnterlassungserklärung bot dieser Umstand zudem der Klägerin keine Gewissheit, dass \nnach Prüfung der Rechtslage durch die Beklagte die Presseerklärung am Wochenende \nnicht evtl. erneut eingestellt werden würde. Der zivilrichterliche Eildienst ist am Freitag \nbeim Landgericht Bremen zudem nur bis 15:00 Uhr erreichbar. \n \nDie Berufung erweist sich nach alledem insgesamt als nicht gerechtfertigt und ist deshalb \nmit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n \n \ngez. Blum \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-01-14/2-u-115-10","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-01-14/2-u-115-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364135","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.641742+00:00"}}