{"status":"available","doknr":"OLD364130","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-02-25","aktenzeichen":"4 UF 108/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 108/10 = 63 F 255/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetr. das mdj. Kind L., geb. am […] 2008 \n \n \n \n \nKindesvater: \n[…], \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nKindesmutter: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nBeteiligte: \n \nAmt für Soziale Dienste […] \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wever, die \nRichterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht Frank am \n25.02.2011 beschlossen: \n \n \n1. Den Kindeseltern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhil-\nfe bewilligt. Der Kindesmutter wird Rechtsanwalt L., dem Kindesvater Rechtsanwältin \nF. beigeordnet. \n \n2. Dem Kindesvater wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Fami-\nliengericht – Bremen vom 09.08.2010 zwei mal jährlich begleiteter Umgang mit dem \nKind L., geb. am […] 2008, gestattet, und zwar jeweils in der ersten Aprilwoche und der \nletzten Septemberwoche jeweils von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr. \n \n3. Die Besuchskontakte finden in den Räumlichkeiten […der näher bezeichneten Ein-\nrichtung…] statt. \n \n4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, L. pünktlich zu […der näher bezeichneten Ein-\nrichtung…] zu bringen und dort wieder abzuholen. \n \n5. Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet. \n \n6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \nDie Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindesvater hat die \nVaterschaft für L. anerkannt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt. Der Kindesva-\nter, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, hat im Januar 2010 die Regelung des \nUmgangsrechts mit L. beantragt. Der Kindesvater hat zum Zeitpunkt der Antragstellung \nals Asylbewerber in Süddeutschland gelebt. \n \nNach persönlicher Anhörung der Kindeseltern am 24.02.2010 hat das FamG durch \nBeschluss vom 24.02.10 dem Jugendamt aufgegeben, einen Träger für einen begleite-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nten Umgang ausfindig zu machen sowie konkrete Termine und die beteiligten Perso-\nnen für begleitete Umgangskontakte zu benennen. Mit Schreiben vom 23.03.2010 hat \ndas Jugendamt dem Familiengericht mitgeteilt, dass von der […] die begleiteten Um-\ngangskontakte durchgeführt werden könnten; die ersten Kontakte zwischen Vater und \nTochter seien im Mai 2010 geplant. \n \nDurch Bescheid vom 24.03.2010 hat das Landratsamt R. den Antrag des Kindesvaters \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Mit Schreiben vom 22.04.2010 hat \ndas Jugendamt dem Familiengericht die ersten Termine für die begleiteten Besuchs-\nkontakte zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter L. mitgeteilt. Am 03.05.2010 \nwurde der Kindesvater in Abschiebehaft genommen. Die Kindesmutter hat mit dem an \ndie Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 14.05.2010 darum gebeten, dass der \nKindesvater aus der Abschiebehaft entlassen werde, um ihm Umgangskontakte mit der \nTochter zu ermöglichen. Im Juni 2010 wurde der Kindesvater abgeschoben. Durch \nBeschluss vom 09.08.2010 hat das Familiengericht beschlossen, dass von einer Rege-\nlung des Umgangs des Kindesvaters mit seiner Tochter derzeit abgesehen wird. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass gegenwärtig nicht absehbar sei, dass der Kindes-\nvater überhaupt in der Lage sein werde, begleitete Umgangskontakte mit seiner Toch-\nter wahrzunehmen. Daher bestehe keine Möglichkeit, den grundsätzlich in Betracht \nkommenden begleiteten Umgang mit der erforderlichen Bestimmtheit zu regeln. Der \nKindesvater habe daher zunächst bei den dafür zuständigen Stellen die Frage seines \nkünftigen Aufenthalts zu klären. Im Übrigen sei es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, \neinen Umgang zum Zwecke der Wiederanbahnung des Kontaktes anzuordnen, wenn \nwie hier keine Gewähr dafür bestehe, dass der Prozess der Wiederanbahnung auch zu \nEnde geführt werden könne. \n \nGegen diese dem Kindesvater am 19.08.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich \nseine am 20.09.2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Er führt an, \ndass er sich um ein Visum bemühe. Ihm seien 2 x im Jahr begleitete Umgangskontakte \nzu gestatten, und zwar jeweils für eine Woche. \n \nDer Senat hat die Kindesmutter und das Jugendamt angehört. Wegen des Ergebnisses \nder Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2010 Bezug genommen. \n \nII. \nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien-\ngericht – Bremen vom 26.02.2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 \nAbs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG). Sie hat in der Sache auch Erfolg. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n \nEntgegen der Auffassung des Familiengerichts kann wegen der Abschiebung des Kin-\ndesvaters von einer Umgangsregelung nicht abgesehen werden, weil damit dem Kin-\ndesvater praktisch der Umgang mit seiner Tochter versagt würde. Eine Entscheidung, \ndie das Umgangsrecht für längere Zeit einschränkt oder ausschließt kann nur ergehen, \nwenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. \n \nDie Regelung des dem Kindesvater grundsätzlich zustehenden Umgangsrechts kann \nnicht davon abhängig gemacht werden, ob der Kindesvater derzeit die Möglichkeit hat, \nsein Umgangsrecht wahrzunehmen, da nicht auszuschließen ist, dass dem Kindesva-\nter die besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von Umgangsterminen mit seinem \nKind nach Deutschland dann ausländerrechtlich erlaubt wird, wenn er geltend machen \nkann, umgangsberechtigt zu sein (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1082 ff). Der Kindesvater \nkann nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Frage seines künftigen Aufenthalts \nzu klären, da für abgeschobene Ausländer ein generelles Verbot der Wiedereinreise \nnach Deutschland gilt. Daran ändert auch die Elternschaft zu einem deutschen Kind \nnichts. Dem Kindesvater wird eine Einreise nach Deutschland allenfalls dann gestattet \nwerden, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein. Denn familiäre \nBindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet \naufhalten, sind bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzel-\nfall zu beachten (BVerfG, a.a.O.) – d.h. ohne eine Umgangsregelung wird dem Kindes-\nvater die Chance auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis genommen und damit ein Um-\ngang mit seiner Tochter unmöglich gemacht. \n \nOb dem Kindesvater nach einer gerichtlichen Umgangsregelung die Einreise auch tat-\nsächlich erlaubt werden wird oder nicht, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne \nBelang, da es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob dem \nKindesvater unter Berücksichtigung des Kindeswohls Umgangskontakte zu gestatten \nsind. \n \nEntgegen der Auffassung des Familiengerichts kann nicht davon ausgegangen wer-\nden, dass eine Umgangsregelung zur Wiederanbahnung des Kontakts zwischen Vater \nund Kind nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, weil keine Gewähr dafür besteht, \ndass der Prozess der Wiederanbahnung auch zu Ende geführt werden kann. Denn in \nkeinem Umgangsverfahren, in dem begleitete Umgangskontakte angeordnet werden, \nhat man die Gewähr dafür, dass diese nicht wieder abgebrochen werden. Folgte man \nder Argumentation des Familiengerichts, wären die Familiengerichte in Verfahren, in \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\ndenen von vorneherein Schwierigkeiten bei der Durchführung begleiteter Umgangskon-\ntakte zu befürchten sind, gehindert, eine Umgangsregelung zu treffen. \n \nAnhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liegen hier nicht vor, so dass weder eine \nEinschränkung noch ein Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt. Das Ju-\ngendamt, das zunächst keine Bedenken gegen Umgangskontakte hatte, spricht sich \njetzt zwar gegen begleitete Umgangskontakte aus. Es hat allerdings nicht erläutert, \nwarum es meint, dass seltene Besuchskontakte aus “entwicklungpsychologischer \nSicht“ für das Kind nicht förderlich sein sollen. Auch der Einwand des Jugendamtes, \ndass zweimalige Kontakte im Jahr zu Irritationen bei dem Kind führten, überzeugt nicht. \nZum einen lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, wie L. auf Kontakte mit dem Kin-\ndesvater reagieren wird, zum anderen führen etwaige Irritationen nicht schon zu einer \nKindeswohlgefährdung. \n \nEntgegen der Annahme der Kindesmutter spricht gegen begleitete Umgangskontakte \nauch nicht der Umstand, dass sie einen neuen Partner hat, den L. nach ihren Angaben \nals Vater ansieht. Denn selbst wenn ihr Partner bei L. eine Vaterstellung eingenommen \nhat, rechtfertigt dies noch nicht, dem Kindesvater den Umgang mit seiner Tochter zu \nversagen. Im Übrigen übersieht die Kindesmutter dabei, dass das Recht auf Umgang \nnicht nur dem Kindesvater, sondern auch ihrer Tochter zusteht. \n \nDie Kindesmutter kann im Rahmen des Umgangsverfahrens auch nicht mit Erfolg ein-\nwenden, dass der Kindesvater bislang keinen Unterhalt gezahlt hat. Würde man feh-\nlende Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltspflichtverletzungen des Umgang begehren-\nden Elternteils als Ausschlussgrund ausreichen lassen, wie die Kindesmutter offen-\nsichtlich meint, wäre einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von im Bundesgebiet leben-\nden Vätern der Umgang mit ihren Kindern zu versagen. \n \nDa keine Umstände ersichtlich sind, die für einen Ausschluss des Umgangsrechts des \nKindesvaters sprechen könnten, bedarf es der Einholung eines Sachverständigen-\nGutachtens – wie von der Kindesmutter angeregt - nicht. \n \nDem Kindesvater ist entsprechend seinem Antrag 2 x im Jahr begleiteter Umgang zu \ngestatten, und zwar jeweils über einen Zeitraum von einer Woche. Bei der Festlegung \ndes Besuchsblocks hat der Senat berücksichtigt, dass die Umgangskontakte nur in \ngroßen zeitlichen Abständen möglich sind, solange der Kindesvater in seinem Heimat-\nland lebt. Die Besuchskontakte finden in der ersten April-Woche sowie in der letzten \nSeptember-Woche jeweils von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nRäumlichkeiten der […näher bezeichneten Einrichtung…] statt. Die Umgangskontakte \nwerden von dem Mitarbeiter der [… näher bezeichneten Einrichtung…], Herr R., beglei-\ntet. \n \nDer Kindesmutter wird aufgegeben, L. pünktlich zu den Besuchsterminen zu […der \nnäher bezeichneten Einrichtung…] zu bringen und dort wieder abzuholen. Dem Kin-\ndesvater wird aufgegeben, die Kindesmutter sowie […der näher bezeichneten Einrich-\ntung…] rechtzeitig davon zu unterrichten, wenn er einen Besuchstermin nicht wahr-\nnehmen kann. \n \nVon der Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) hat der \nSenat ausnahmsweise abgesehen, da es im vorliegenden Fall in erster Linie um eine \ngrundsätzliche Frage und weniger um die Befindlichkeiten des – auch gerade erst zwei \nJahre alten - Kindes geht. Hinzu kommt, dass auch von vorneherein keine Gründe er-\nsichtlich waren, die für einen Umgangsausschluss hätten sprechen können. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, der Gegenstandswert ergibt \nsich aus § 45 Abs. 1 FamGKG. \n \ngez. Wever \ngez. Abramjuk \ngez. Frank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-02-25/4-uf-108-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-02-25/4-uf-108-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364130","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.530076+00:00"}}