{"status":"available","doknr":"OLD364127","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-07","aktenzeichen":"1 W 13/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 13/11 = 7 O 1310/10 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, Richter am Oberlandesgericht \nDr. Pellegrino und den Richter am Amtsgericht Dr. Helberg am 07.03.2011 \nbeschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 29.11.2010 wie folgt abgeändert: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; eine weitere \nErstattung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten \nfindet nicht statt. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. \n \nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n362 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \n1. Der Kläger hat Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Beklagten \ngeltend gemacht. Nach Klageerhebung hat der Beklagte die Schadensersatzpflicht \nanerkannt \nund \nden \ngeltend \ngemachten \nBetrag \neinschließlich \nentstandener \nGerichtskosten sowie außergerichtlicher Kosten ausgeglichen und erklärt, dass er sich \nder zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers bereits jetzt anschließe. Der \nKläger hat den Eingang der Zahlung bestätigt und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. \nDarauf hat das Landgericht dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zur \nErledigungserklärung des Klägers gegeben und eine Entscheidung über die Kosten \nnach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO angekündigt. Der Beklagte wies darauf hin, dass es \neiner Kostenentscheidung nicht bedürfe, weil der Rechtsstreit einschließlich der Zinsen \nund Kosten bereits erledigt sei. Mit seiner Zahlung habe er bereits anerkannt, diese \ntragen zu müssen. In einem darauf folgenden Schriftsatz hat der Kläger um Hergabe \neiner Kostenentscheidung gebeten. \n \nMit Beschluss vom 29.11.2010, zugestellt am 20.12.2011, hat das Landgericht Bremen \nentschieden, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen hat. Gegen diesen \nBeschluss hat der Kläger am 03.01.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das \nLandgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.01.2011 nicht \nabgeholfen. \n \n2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, \n§ 569 Abs. 1 ZPO) und sie hat auch in der Sache Erfolg. \n \nDas Landgericht ist der Auffassung, einer Kostenentscheidung hätte es aufgrund der \nAnerkennung und Begleichung der Kosten durch den Beklagten nicht bedurft. Da der \nKläger auf einer Kostenentscheidung beharrt habe, seien ihm neben der vom \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nBeklagten bereits beglichenen Gerichtsgebühr auch die zwei zusätzlich entstandenen \nGerichtsgebühren aufzuerlegen. Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht setzt voraus, \ndass der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO eine Gebührenermäßigung \nausschließt, was aber nicht der Fall ist. \n \nNach der gesetzlichen Regelung tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Nr. \n1210 KV-GKG grundsätzlich nur dann ein, wenn das gesamte Verfahren erledigt wird, \nohne dass es einer weiteren Entscheidung durch das Gericht bedarf. Eine \nentsprechende Begünstigung ist allerdings auch dann zu gewähren, wenn eine \nKostenentscheidung nach § 91a ZPO ergeht, bei ihr aber der richterliche \nArbeitsaufwand entbehrlich wird, weil das Gericht nicht mehr über die Kosten nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 159; Oestreich/Hellstab/Trenkler, GKG, \nKommentar zum Kostenverzeichnis, Nr. 1211 Rn. 32 ff.). Ein solcher Fall liegt nach \nNr. 1211 Nr. 4 Alt. 3 KV-GKG vor, wenn das Gericht in der Kostenentscheidung der \nKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Eine erfolgte Kostenentscheidung ist \ndann unschädlich (Hartmann, Kostengesetz, 40. Aufl., 1211 KV Rn. 17; vgl. auch OLG \nFrankfurt/M., Beschluss vom 12.11.1998 - 12 W 209/98, juris). \n \nDanach gab es keinen Grund, dem Kläger allein deswegen, weil ein Kostenbeschluss \nergangen ist, zwei zusätzliche Gebühren aufzuerlegen. Nachdem der Beklagte mit der \nZahlung der bisher angefallenen Kosten seine Zahlungspflicht anerkannt hatte, hätte \ndas Landgericht von einer Kostenentscheidung ganz absehen können; es konnte aber \nauch eine Kostenentscheidung erlassen, in der es der Kostenübernahmeerklärung des \nBeklagten folgt. Da auch im letztgenannten Fall keine Sachprüfung stattfindet, steht der \nErlass einer Kostenentscheidung der Gebührenermäßigung nicht entgegen. Die \nKostenentscheidung hat lediglich deklaratorische Bedeutung und kann auch nicht dazu \nführen, dass der Beklagte nochmals in Anspruch genommen wird, da er gegen einen \netwaigen Kostenfestsetzungsantrag die schon erfolgte Zahlung einwenden kann \n(Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21: Rechtsschutzbedürfnis). Die \nKostentscheidung selbst ist gebührenfrei (Zöller/Herget, aaO, § 91a Rn. 59), so dass \nauch insoweit kein Grund besteht, dem Kläger weitergehende Kosten aufzuerlegen. \n \n \nDr. Bölling \nDr. Pellegrino \nDr. Helberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-07/1-w-13-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-07/1-w-13-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364127","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.460673+00:00"}}