{"status":"available","doknr":"OLD364126","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-15","aktenzeichen":"1 W 8/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 8/11 = 1 O 1358/10 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \nAntragsgegner, \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Pellegrino und den Richter am Amtsgericht Dr. Helberg \n \nam 15.03.2011 beschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGründe: \n \nI. \nDer Antragsteller wurde wegen eines am 16.10.1987 begangenen Mordes – er hatte \neine 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau brutal vergewaltigt und anschließend erwürgt - \nam 23.04.2008 verhaftet und am 19.12.2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ver-\nurteilt. Bereits am 11.05.1988 war der Antragsteller von der Polizei befragt und zur Ab-\ngabe einer Blutprobe geladen worden. Der Tatverdacht hatte sich dann allerdings zu-\nnächst auf eine andere Person gerichtet, die in Untersuchungshaft gekommen und \nangeklagt worden war. Das Landgericht Bremen lehnte im August 1989 die Eröffnung \ndes Hauptverfahrens gegen diese Person ab. Im Jahr 2005 gewann die Polizei aus \nvom Täter herrührenden Spuren ein DNA-Muster, mit dessen Hilfe der Antragsteller \nAnfang 2008 als Täter ermittelt wurde. \nMit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2010 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine \nbeabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schmerzensgeld in \nHöhe von etwa 1.185.000 € beantragt. Zur Begründung hat er sich auf Ansprüche we-\ngen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung aus Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 EMRK \nberufen. \nDas Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom \n28.10.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass eine rechtswidrige Freiheitsentzie-\nhung des Antragstellers vor seiner Inhaftierung nicht vorgelegen habe und er seine \nInhaftierung selbst nicht angreife. Auch sei ihm durch die angeblich verspätete Inhaftie-\nrung kein immaterieller Schaden entstanden. Er habe diese Zeit schließlich in Freiheit \nverbringen können. Ebenso wenig liege eine überlange Verfahrensdauer vor, nachdem \ndie Ermittlungen ab 2005 wieder aufgenommen worden seien und sich nunmehr gegen \nden Antragsteller gerichtet hätten. \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 03.12.2010. Das \nLandgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Hanseatischen \nOberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \nII. \nDie gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 569, \n127 Abs. 2 Satz 3 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-\nschwerde ist nicht begründet. \nDas Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhil-\nfe versagt, weil die von ihm beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nSatz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die zutreffen-\nden Ausführungen des Landgerichts. \nInsbesondere trifft es zu, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK \nnur dann gegeben ist, wenn einer Person unter Verletzung der in Art. 5 EMRK garan-\ntierten Rechte die Freiheit entzogen worden ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a) und c) \nEMRK darf in die Freiheit nur in der gesetzlichen Weise, so etwa nach Verurteilung \ndurch ein zuständiges Gericht bzw. durch richterliche Anordnung der Untersuchungs-\nhaft, eingegriffen werden. Die für den Antragsteller nach seiner Festnahme am \n23.04.2008 folgende Freiheitsentziehung ist im Sinne dieser Vorschriften durch gericht-\nliche Entscheidungen, nämlich den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom \n23.04.2008 (Az.: 92 Gs 495/08) sowie das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bre-\nmen vom 19.12.2008 (Az.: 271 Js 23606/88) formell gedeckt. Diese Entscheidungen \nsind zudem ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergangen und damit \nrechtmäßig. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. \n1 Satz 1 EMRK liegt nicht vor. \nNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat ein Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten \nStrafverfahren einen Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene Anklage \ninnerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Der maßgebende Zeit-\nraum beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass \nwegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gegen ihn ermittelt wird oder wenn er \nvon Maßnahmen der Strafverfolgung, die wegen eines Verdachts gegen ihn getroffen \nwerden, ernsthaft betroffen wird (KK-StPO-Schädler, 6. Auflage, 2008, Art. 6 MRK, Rn. \n32 m.w.N.). Das war bei dem Antragsteller vor 2005 nicht der Fall. \nEr ist – wie er selbst angibt - 1988 von der Polizei informatorisch befragt worden. Der \nTatverdacht richtete sich sodann gegen eine andere Person, die auch in Haft kam und \ngegen die Anklage erhoben wurde. Der Antragsteller war mithin bis 2008 nicht offiziell \nals Beschuldigter erfasst und ist auch nicht als Beschuldigter vernommen worden. Erst \nals der von der Polizei bis dahin nach wie vor als Hauptverdächtiger geltende Beschul-\ndigte 2005 durch ein DNA-Gutachten eindeutig entlastet werden konnte, wurden die \nErmittlungen auf weitere Tatverdächtige, u.a. den Antragsteller, erstreckt und eine \nDNA-Reihenuntersuchung durchgeführt, bei der der Antragsteller als Spurenleger iden-\ntifiziert werden konnte und damit zum Beschuldigten wurde. \nAbwegig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Antragstellers, eine rechts-\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung liege bereits darin, dass die Ermittlungsbehörden \nihn nicht schon früher mit der seit 2002 zur Verfügung stehenden DNA-\nUntersuchungsmethode überführt und zum Beschuldigten gemacht hätten. Soweit der \nAntragsteller anführt, dass der gegen ihn gerichtete Anfangsverdacht ihn seit 1988 \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\naußergewöhnlich belastet habe, ist dies die Konsequenz aus der begangenen Tat. Als \nwesentliche Auswirkung einer Strafverfolgungsmaßnahme, die die Frist des Art. 6 Abs. \n1 Satz 1 EMRK in Gang setzt, ist eine derartige (psychische) Belastung dagegen nicht \nanzuerkennen. Andernfalls würde das strafverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip \ngleichsam auf den Kopf gestellt. Aus der Verfolgungs- und Anklagepflicht der Ermitt-\nlungsbehörden ergibt sich kein entsprechender Anspruch des Täters, so schnell wie \nmöglich als Beschuldigter ermittelt zu werden. \nAußerdem fehlt es hinsichtlich der in Freiheit verbrachten Jahre offensichtlich an einem \nerstattungsfähigen immateriellen Schaden, der ein Schmerzensgeld rechtfertigen könn-\nte. \nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge des § 22 \nGKG zurückzuweisen. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Helberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-15/1-w-8-11","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-15/1-w-8-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364126","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.440058+00:00"}}