{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-21","aktenzeichen":"4 UF 31/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 31/11 = 63 F 4958/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die mdj. Kinder \n \n1. C. […] \n2. M. […] \n \nVerfahrensbeistand: […] \n \nKindesvater: \n[…] \n \nVerfahrensbevollmächtigte \nRechtsanwältin […] \n \nund \n \nKindesmutter: \n[…] \n \nVerfahrensbevollmächtigte \nRechtsanwältin […] \n \nBeteiligt. \n \nAmt für Soziale Dienste, […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank \n \nam 21.03.2011 beschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengerichts – Bremen vom 26.01.2011 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n \n3. \nDem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nbewilligt und Rechtsanwältin Schaefer, Bremen, beigeordnet. \n \n4. \nGerichtliche \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nwerden \nnicht \nerhoben. \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \n5. \nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500,- festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nM. und C. stammen aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern, die keine \nSorgeerklärung abgegeben haben. \n \nMit Schreiben vom 14.12.2010 hat das Jugendamt […] dem Familiengericht mitgeteilt, \nbei der Kindesmutter sei durch einen Laborbericht vom 02.11.2010 der Missbrauch von \nBetäubungsmitteln festgestellt worden. Die Kindesmutter werde seit über sieben \nJahren mit Methadon substituiert. Der vorgenannte Laborbericht habe eindeutige \nHinweise auf Beigebrauch von Kokain ergeben. Daraufhin habe das Jugendamt eine \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nHaaranalyse bei der Kindesmutter und den Kindern veranlasst. Nach deren Ergebnis \nstehe fest, dass beiden Kindern Betäubungsmittel zugeführt worden seien. Aufgrund \nder nachgewiesenen Konzentration der Stoffe in den Haaren der Kinder sei sicher \ndavon auszugehen, dass diese durch den Körper transportiert worden seien. Die \noberflächliche Zubringung sei ausgeschlossen. \n \nDas Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat daraufhin der Kindesmutter im Wege \nder \neinstweiligen \nAnordnung \nzunächst \nohne \nmündliche \nErörterung \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für C. und M. \nsowie das Recht entzogen, öffentliche Hilfen und Leistungen für die Kinder zu \nbeantragen. Zugleich hat es die Pflegschaft angeordnet und das Jugendamt Bremen \nals Pfleger bestimmt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass den Kindern im parallel \nanhängigen Hauptsacheverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt worden ist. \n \nMit Schriftsatz vom 24.01.2011 hat die Kindesmutter beantragt, die einstweilige \nAnordnung vom 17.12.2010 aufzuheben und ihr die entzogenen Teile der elterlichen \nSorge wieder zu übertragen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2011 hat der Kindesvater \nbeantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.12.2010 aufzuheben und \nzugleich im Wege der vorläufigen Anordnung zunächst bis zur Übertragung der \nvollständigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ihm, dem Kindesvater, die \nelterliche Sorge für die Kinder C. und M. zu übertragen. Das Familiengericht hat die \nKindeseltern, das Jugendamt, den Amtspfleger und den Verfahrensbeistand am \n26.01.2011 angehört. Mit Beschluss vom 26.01.2011 hat es die einstweilige Anordnung \nvom 17.12.2010 aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 hat die Kindesmutter \nzunächst beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu \nbewilligen. Für den Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie beantragt, \nden Beschluss des Familiengerichts vom 26.01.2011 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom \n24.02.2011 hat sie unabhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe \nBeschwerde gegen den Beschluss vom 26.01.2011 eingelegt. \n \nDie Kinder sind im Beschwerdeverfahren angehört worden. Auf den Anhörungsvermerk \nvom 18.03.2011 wird Bezug genommen. \n \nII. \nDie Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß \n§§ 59, 63 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch \nunbegründet. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n1. \nDas Familiengericht hat der Kindesmutter zu Recht im Wege der einstweiligen \nAnordnung die im Beschluss vom 26.01.2011 genannten Teilbereiche der elterlichen \nSorge für C. und M. entzogen und das Jugendamt als Pfleger bestellt. Gemäß § 1666 \nAbs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines \nKindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr \nabzuwenden. Eine solche Gefahr liegt regelmäßig vor, wenn die Erziehungsfähigkeit \nder Eltern nicht besteht oder erheblich eingeschränkt ist. Das ist bei Drogensucht eines \nElternteils in der Regel der Fall (Diederichsen, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 70. \nAuflage 2011, § 1666 BGB Rn. 14; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der \nPraxis, 4. Auflage 2011, § 1 Rn 160; Olzen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. \nAuflage 2008, § 1666 BGB Rn 117). \n \nAuch im vorliegenden Fall ist aufgrund der im einstweiligen Anordnungsverfahren \ngebotenen \nsummarischen \nPrüfung \nvon \neiner \nerheblich \neingeschränkten \nErziehungsfähigkeit der Kindesmutter auszugehen. Sie hat den Beigebrauch von \nKokain im Rahmen ihrer Methadontherapie sowohl gegenüber dem Jugendamt als \nauch gegenüber dem Familiengericht ausdrücklich zugegeben. Ihre Überforderung mit \nder Erziehung der Kinder hat die Kindesmutter in ihrer persönlichen Stellungnahme \nvom 23.01.2011 (Blatt 59, 60 d.A.) zumindest angedeutet, indem sie die hohe \nSubstituierung mit Polamidon/Methadon unter anderem damit erklärt hat, dass „zwei \nkleine Kinder auch durchaus anstrengend sein können“ und sie „trotz der 16 ml eine \nsehr dünne Haut habe\". \n \nBesonders schwer wiegt im vorliegenden Fall der Umstand, dass auch bei den \nHaaranalysen von M. Spuren von Kokain, des Kokainabbauprodukts Benzoylecgonin \nund von Methadon und bei der Haaranalyse von C. Spuren von Kokain und Methadon \nfestgestellt wurden. Dabei ist nach der vom Familiengericht eingeholten telefonischen \nAuskunft von Frau Dr. B., Klinikum B., eine Körperpassage von Kokain aufgrund der \nbei M. ermittelten Werte nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das Familiengericht \nzu Recht und aus zutreffenden Gründen zu dem Schluss gelangt, dass eine Rückkehr \nder Kinder in den Haushalt der Kindesmutter derzeit ebenso wenig dem Kindeswohl \ndient wie die Mitnahme der Kinder in die Therapieeinrichtung. C. hat es in der \nAnhörung zudem klar abgelehnt, ihre Mutter in die Therapieeinrichtung zu begleiten. \nSie hat zwar den Wunsch, wieder bei ihrer Mutter zu leben. Das knüpft sie aber mit \neiner für ihr Alter beeindruckenden Bestimmtheit an die Bedingung, dass ihre Mutter \nzunächst wieder gesund werden soll. Solange möchte sie nach ihren eigenen Worten \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nbei Frau F. leben. Aus der Anhörung von M. hat sich zwar deutlich ergeben, dass er \nseine Mutter vermisst. Ebenso deutlich anzumerken war aber die Wichtigkeit von C. für \nsein Sicherheitsgefühl. Vor diesem Hintergrund kommt auch keine Trennung der \nGeschwister mit dem Ziel in Betracht, dass nur M. die Kindesmutter in die \nTherapieeinrichtung begleitet. \n \nBis die Kindesmutter die geplante Drogentherapie abgeschlossen hat oder aufgrund \nder weiteren Ermittlungen im Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass sie trotz ihrer \nDrogenabhängigkeit zur Erziehung der Kinder in der Lage ist, erfordert der Schutz des \nKindeswohls daher die Beibehaltung der derzeitigen Sorgerechtsregelung. Diese \nentspricht auch den Empfehlungen des Jugendamts, des Amtspflegers und des \nVerfahrensbeistands. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Kindesmutter ihren \nKindern die Betäubungsmittel selbst verabreicht oder es nur nicht verhindert hat, dass \nsie mit Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sind. Der Entzug der elterlichen Sorge \nist keine Sanktion für ein Fehlverhalten der Eltern, sondern dient dem Schutz des \nKindeswohls. Auf ein Verschulden der Kindeseltern kommt es daher nicht an \n(Völker/Clausius, a.a.O.). \n \n2. \nDas Familiengericht hat die der Kindesmutter entzogenen Teilbereiche der elterlichen \nSorge auch zu Recht nicht dem Kindesvater übertragen. Es hat insoweit zutreffend \nausgeführt, dass der Kindesvater nach dem Bericht des Jugendamtes in der \nVergangenheit nicht als Bezugsperson für die Kinder zur Verfügung gestanden hat. \nDiese Angaben hat die Anhörung der Kinder bestätigt. C. hat zum Ausdruck gebracht, \ndass der Kindesvater sie in der Vergangenheit nur selten besucht und mit ihr dann vor \nallem seine Freunde oder ihre Cousins besucht habe. M. habe er nur einmal \nmitgenommen. \n \nHinzu kommt, dass der Kindesvater nach der seitens der Staatsanwaltschaft Bremen \nübersandten Verfahrensliste (Bl. 93- 97 d. A.) in der Zeit von Oktober 2001 bis Mai \n2010 erheblich polizeilich in Erscheinung getreten ist, und zwar auch mehrmals im \nZusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Vor diesem \nHintergrund ist es nach Aktenlage nicht angezeigt, ihm die elterliche Sorge oder \nTeilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen. Ob dies mittelfristig in Betracht \nkommt, wird ebenfalls im Hauptsachverfahren zu prüfen sein. \n \n3. \nVon der erneuten Anhörung der Kindeseltern hat der Senat abgesehen, da die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nKindeseltern vor wenigen Wochen gerichtlich angehört worden sind und aus einer \nerneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. \n \n4. \nDie Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 76 Abs. 1, FamFG, \n114 S. 1 ZPO. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ihr nicht zu \nbewilligen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung über \nden Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf \n§§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über die \nFestsetzung des Gegenstandswerts auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 \nFamGKG. \n \n \n \nWever \nAbramjuk \nFrank","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-21/4-uf-31-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-21/4-uf-31-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.417088+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-03-21/4-uf-31-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-03-21","dockets":["4 UF 31/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 21.03.2011 – 4 UF 31/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-21/4-uf-31-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\nDie Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts\n– Familiengerichts – Bremen vom 26.01.2011 wird zurückgewiesen.\n\n2.\nDer Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das\nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\n3.\nDem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren\nbewilligt und Rechtsanwältin Schaefer, Bremen, beigeordnet.\n\n4.\nGerichtliche\nKosten\ndes\nBeschwerdeverfahrens\nwerden\nnicht\nerhoben.\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n5.\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.500,- festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1666","label":"§ 1666 BGB","mentions":3},{"id":"FamFG/57","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"57","label":"§ 57 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/58","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"58","label":"§ 58 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/76","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"76","label":"§ 76 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"FamGKG/40","law":"FamGKG","abbreviation":"FamGKG","ref":"40","label":"§ 40 FamGKG","mentions":1},{"id":"FamGKG/41","law":"FamGKG","abbreviation":"FamGKG","ref":"41","label":"§ 41 FamGKG","mentions":1},{"id":"FamGKG/45","law":"FamGKG","abbreviation":"FamGKG","ref":"45","label":"§ 45 FamGKG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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