{"status":"available","doknr":"OLD364124","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-30","aktenzeichen":"5 UF 6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \n \n B e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, die Richterin am Oberlandesgericht Schumann und den Richter am \nAmtsgericht Dr. Helberg ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2011 beschlossen: \n \n \nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihre Zustimmung zur gemeinsamen \nsteuerlichen Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 zu erteilen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.564,20 EUR \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \nA. \nDer Antragsteller verfolgt im vorliegenden Verfahren die vorbehaltslose Zustimmung \nder Antragsgegnerin zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2008, das Jahr der \nTrennung. Während des Zusammenlebens haben die Parteien mit Rücksicht auf das \nhöhere Einkommen des Antragstellers die Steuerklassen III/V gewählt. Dabei blieb es \nauch nach der Trennung im April 2008. Ab Oktober 2008 haben die Parteien sich \neinverständlich für die Steuerklassen IV/IV entschieden. Die Antragsgegnerin hat in der \nZwischenzeit eine getrennte Veranlagung für das Jahr 2008 beantragt. Sie hat im April \n2010 eine Steuererstattung von 3.679 EUR erhalten. Bei gemeinsamer Veranlagung \nwürde sich für die Parteien ein Erstattungsanspruch von 1.770,39 EUR ergeben. Bliebe \nes hingegen bei der getrennten Veranlagung, müsste der Antragsteller nach seinen \nAngaben eine Nachzahlung von 2.840,92 EUR erbringen. Die Parteien streiten u.a. vor \ndem Familiengericht über die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von \nTrennungsunterhalt (Geschäftsnummer 72 F 342/10 UE). Das Verfahren ist bisher \nnicht abgeschlossen. Das Familiengericht hat im vorliegenden Verfahren den Antrag \ndes Antragstellers auf Erteilung der vorbehaltslosen Zustimmung mit einem am \n16.12.2010 verkündeten und dem Antragsteller am 22.12.2010 zugestellten Beschluss \nzurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin der \ngemeinsamen Veranlagung nur gegen Erstattung der damit verbundenen Nachteile \nzustimmen müsse. Da der Antragsteller dies ablehne, sei sein Antrag zurückzuweisen. \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 14.1.2011, die er \nmit einem am 22.2.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. \n \n \nB. \nDie zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \n \nEin Ehegatte ist gegenüber dem anderen verpflichtet, einer von diesem gewünschten \nZusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen \nverringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene dadurch keiner Belastung \nausgesetzt \nist \n(BGH, \nFamRZ \n2007, \n1229; \nFamRZ \n2010, \n269). \nIn \nder \nDoppelverdienerehe wirken sich die Vorteile der gemeinsamen Veranlagung \nregelmäßig nur bei dem besser verdienenden Ehegatten aus. Der andere, der in der \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nEhe die ungünstige Steuerklasse V gewählt hatte, verliert durch die gemeinsame \nVeranlagung \nden \nihm \nbei \ngetrennter \nVeranlagung \nzustehenden \nSteuererstattungsanspruch meist ganz oder zumindest zum großen Teil. Da das \nSteuerrecht die Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung im Jahr der Trennung \nunabhängig davon gewährt, wie lange die Parteien in dieser Zeit noch \nzusammengelebt haben, kann die gemeinsame Veranlagung stets gewählt werden. \nDies gilt auch dann noch, wenn einer der Ehegatten bereits eine getrennte \nVeranlagung durchgeführt hat. Würde der auf Zustimmung klagende Ehegatte dem \nanderen aber alle tatsächlichen Nachteile erstatten müssen, die jenem durch den \nVerlust des Rechts zur getrennten Veranlagung entstehen, würde der auf den \nNachteilsausgleich pochende Ehegatte sich jedoch widersprüchlich verhalten. Denn \ndurch die von den Ehegatten während des Zusammenlebens vorgenommene \nSteuerklassenwahl (III/V), standen den Ehegatten mehr Mittel für den gemeinsamen \nLebensunterhalt zur Verfügung. Damit haben sie im Innenverhältnis eine von der \nRegelung des § 426 Abs.1 S.1 BGB abweichende Aufteilung der Steuerlast \nverabredet. Sie haben in Kauf genommen, dass das höhere Einkommen des einen \nrelativ niedrig und das Einkommen des anderen relativ hoch besteuert wurde. An einer \nsolchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels \neiner entgegenstehenden Vereinbarung für die Zeit des Zusammenlebens auch \nfesthalten zu lassen (BGH, FamRZ 2010, 269, 271; FamRZ 2007, 1229, 1230; Wever, \nVermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn. \n788 ff.). Durch das gemeinsame Leben und Wirtschaften mit dem zur Verfügung \nstehenden \n(erhöhten) \nNettoeinkommen \nist \nes \nzu \neiner \nfamilienrechtlichen \nÜberlagerung der Aufteilung der Steuerlast gekommen, die durch die nachträglich \ngewählte getrennte Veranlagung des weniger verdienenden Ehegatten nicht mehr \nkorrigiert werden kann. Die Ehegatten haben daher im Verhältnis zueinander endgültig \njeweils die Steuerschuld zu tragen, die von ihnen im Lohnsteuerabzugsverfahren \nentrichtet worden ist. Einen etwaigen Nachteilsausgleich gibt es nicht. \n \nAuch für die Zeit nach der Trennung kann es zu einer solchen familienrechtlichen \nÜberlagerung der Aufteilung der Steuerschuld kommen (BGH, a.a.O.; Wever, a.a.O. \nRn. 788 ff.). Von einer solchen Überlagerung ist dann auszugehen, wenn die \ngewählten Steuerklassen Einfluss auf die Höhe des Ehegattenunterhalts (und auch des \nKindesunterhalts) haben. Durch die sich daraus ergebenden Unterhaltszahlungen kann \nes dann ebenfalls zu einer Kompensation i.S. eines Nachteilsausgleichs kommen (vgl. \nWever, a.a.O., Rn. 790). So liegt der Fall hier. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDer Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 12.3.2011 darauf hingewiesen, \ndass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller, wie er behauptet, mit den von ihm \nerbrachten Unterhaltszahlungen für das Jahr 2008 seine Unterhaltsverpflichtung \nbereits erfüllt hat, was die Antragsgegnerin bestreitet. Ausreichend ist insoweit bereits, \ndass die Antragsgegnerin die Erfüllung einer solchen Unterhaltsverpflichtung \ngerichtlich durchsetzen will. Für die Frage der familienrechtlichen Überlagerung durch \nden Unterhalt kann es keinen Unterschied machen, ob die Unterhaltsverpflichtung \nbereits erfüllt ist oder ob um sie in einem anhängigen Verfahren unter Berücksichtigung \nder tatsächlichen steuerrechtlichen Gegebenheiten noch gestritten wird. \n \nDie Antragstellerin hat, wie sich aus der Antragsschrift vom 14.4.2010 im \nTrennungsunterhaltsverfahren ergibt, ihren Unterhaltsanspruch auch für das Jahr der \nTrennung ausgehend von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen (Steuerklassen \nIII/V) der Beteiligten errechnet. Ihr Unterhaltsanspruch ist bei Beibehaltung der \ngewählten Aufteilung deutlich höher, da der Lohnsteuerabzug des Antragstellers \nniedriger, sein Nettoeinkommen also höher ist. Das gilt im Übrigen auch für den \nKindesunterhalt, der zwar nicht gerichtlich geltend gemacht wird, aber als \nBerechnungsposition eine Rolle spielt. \n \nSoweit die Antragsgegnerin vorbringt, es sei hier fraglich, ob es tatsächlich zu einer \nfamilienrechtlichen Überlagerung für die Zeit des Getrenntlebens komme, weil der \nAntragsteller im Trennungsunterhaltsverfahren geltend gemacht habe, er schulde für \ndas Jahr 2008 mangels Verzuges (§ 1613 Abs.1 BGB) keinen weiteren Unterhalt, hat \nder Antragsteller diesem Bedenken dadurch Rechnung getragen, dass er erklärt hat, er \nnunmehr erklärt hat, er werde sich auf den fehlenden Verzug nicht mehr berufen. \n \nDamit wird das Familiengericht die ursprünglich gewählte Aufteilung der Steuerklassen \nzur Grundlage seiner Entscheidung auch für das Jahr 2008 machen. Auch für den \nZeitraum nach der Trennung wird es deshalb eine Kompensation der Nachteile der \nSteuerklassenwahl für die Antragsgegnerin geben. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 113, 266 FamFG, 91, 97 Abs. 2 ZPO analog. Der \nAntragsteller obsiegt letztlich, weil er jetzt klargestellt hat, dass er sich im \nTrennungsunterhaltsverfahren nicht mehr auf fehlenden Verzug für das Jahr 2008 \nberufen werde. Ihm müssten daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt \nwerden, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens müsste die unterlegene \nAntragsgegnerin tragen. Diesem Ergebnis kann auch dadurch Rechnung getragen \nwerden, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \nDer Gegenstandswert war nach dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten \nNachteil in Form des Verlustes ihrer Steuererstattung zuzüglich der Hälfte des zu \nerwartenden Erstattungsbetrages bei gemeinsamer Veranlagung zu bemessen. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Schumann \ngez. 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