{"status":"available","doknr":"OLD364123","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-04-14","aktenzeichen":"4 UF 163/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 163/10 = 152 F 569/10 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \n1. […] \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n2. […], \nAntragstellerinnen, \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank am 14.04.2011 beschlossen: \n \n \n1. \nDem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte \nBeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nBremerhaven vom 24.11.2010 bewilligt und Rechtsanwalt […] beigeordnet, soweit er \ndie Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in der Weise begehrt, dass \na) der Antrag der Antragstellerin zu 1. insoweit abgewiesen wird, als sie die \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Unterhaltszahlung für C. an die \nAntragstellerin zu 1. in Höhe von mehr als insgesamt 98,89 EUR für die Zeit \nvon Juli 2010 bis einschließlich November 2010, von mehr als 211,- EUR für \nDezember 2010, von mehr als 183,- EUR für Januar 2011 und von mehr als \n226,- EUR ab Februar 2011 begehrt. \nb) der Antrag bezüglich des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2. insoweit \nabgewiesen wird, als diese die Verpflichtung des Antragsgegners zur \nUnterhaltszahlung an die A. […] in Höhe von mehr als insgesamt 218,43 EUR \nund an die Antragstellerin zu 2. in Höhe von mehr als insgesamt 26,57 EUR für \ndie Zeit von Juli 2010 bis einschließlich November 2010 und zur Zahlung von \nlaufendem Unterhalt von mehr als 49,- EUR für Dezember 2010 und von mehr \nals 43,- EUR für Januar 2011 sowie von laufendem Unterhalt ab Februar 2011 \nbegehrt. \nc) die Antragstellerin zu 2. aufgrund des Widerklageantrags verpflichtet wird, die \nRichtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu 1. zu den Einkünften der \nAntragstellerin zu 2. im Schriftsatz vom 07.09.2010 an Eides Statt zu \nversichern. \n \nIm \nÜbrigen \nwird \nder \nAntrag \ndes \nAntragsgegners \nauf \nBewilligung \nvon \nVerfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Antragstellerin zu 2. wird gebeten, bis zum 13.05.2011 durch anwaltlichen \nSchriftsatz mitzuteilen, ob sie das Verfahren in eigenem Namen weiter betreiben will. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegner sind Eheleute und leben seit dem \n02.02.2010 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die am […]1993 geborene Antragstellerin zu 2. \nund der minderjährige Sohn C, geboren am […]1995, hervorgegangen. Beide Kinder \nleben bei der Antragstellerin zu 1. Diese hat den Antragsgegner erstinstanzlich auf \nZahlung von Kindesunterhalt für die beiden Kinder in Anspruch genommen. Im Wege \ndes Widerklageantrags nimmt der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1. auf Abgabe \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\neiner Versicherung an Eides statt bezüglich der Richtigkeit ihrer Angaben zu den \nEinkünften der Antragstellerin zu 2. im Schriftsatz vom 07.09.2010 in Anspruch. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat den Antragsgegner mit \nBeschluss vom 24.11.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. ab dem 01.12.2010 \nmonatlich im Voraus Kindesunterhalt in Höhe von 394,- EUR zu zahlen, nämlich bis \neinschließlich Januar 2011 160,- EUR für die Antragstellerin zu 2., und 234,- EUR für \nC., und ab Februar 2011 85,- EUR für die Antragstellerin zu 2. und 309,- EUR für C.. \nZugleich hat es den Antragsgegner verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für die \nZeit vom 14.07.2010 bis zum 30.11.2010 für die Antragstellerin zu 2. in Höhe von \n506,18 EUR an die Antragstellerin und in Höhe von 226,82 EUR an die ARGE Job-\nCenter Bremerhaven und für C. 237,08 EUR an die Antragstellerin und 834,92 EUR an \ndie ARGE Job-Center Bremerhaven zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag der \nAntragstellerin \nzu \n1. \nzurückgewiesen, \nebenso \nden \nWiderklageantrag. \nDer \nAntragsgegner beabsichtigt, gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde \neinzulegen. Er begehrt dafür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. \n \nII. \nDie beabsichtigte Beschwerde hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht \nauf Erfolg, so dass dem Antragsgegner insoweit Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen \nwar, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO. \n \n1. \nZulässigkeit der beabsichtigten Beschwerde \na) \nEmpfangszuständigkeit des Beschwerdegerichts für den VKH-Antrag \nDie beabsichtigte Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Ihrer \nZulässigkeit \nsteht \nnicht \nentgegen, \ndass \nder \nAntragsteller \nden \nVerfahrenskostenhilfeantrag an das Rechtsmittelgericht gerichtet hat. Zwar kann der \nAntrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde \njedenfalls bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur \nEntscheidung über das Rechtsmittel auch bei dem Gericht eingereicht werden, dessen \nEntscheidung angefochten werden soll (OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2011, \nGeschäftsnummer 4 UF 123/10; FamFR 2011, 84 mit weiteren Nachweisen zum Streit \nüber die Empfangszuständigkeit für solche Anträge). Daraus folgt aber nicht, dass der \nAntrag zwingend an dieses Gericht gerichtet werden muss. Der Senat ist vielmehr der \nAuffassung, dass der Antragsteller jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten \nan das Beschwerdegericht die Wahl hat, ob er den Antrag auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel beim Gericht stellen will, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\ndessen Entscheidung angefochten werden soll, oder beim Rechtsmittelgericht. Gemäß \n§§ 113 Abs. 1, FamFG, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist der Antrag auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe bei dem Verfahrensgericht zu stellen. Damit ist das Gericht \ngemeint, bei dem das Verfahren schwebt oder anhängig gemacht werden soll, also \njedenfalls \nauch \ndas \nRechtsmittelgericht (vgl. \nGutjahr, \nin: \nEckebrecht \nu.a., \nVerfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 102 m.w.N.; Nickel, \nMDR 2010, 1227, 1230). \n \nb) \nEmpfangszuständigkeit für das Rechtsmittel / den Wiedereinsetzungsantrag \nDer Senat weist allerdings darauf hin, dass nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe \ndas Rechtsmittel selbst gemäß § 64 Abs. 1 FamFG beim Familiengericht einzulegen \nist. Insoweit bedarf der Entwurf der Beschwerdeschrift vom 25.02.2011 noch der \nKorrektur. Demgegenüber wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwegen Versäumung der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht zu stellen sein \n(Nickel, a.a.O.). \n \n2. \nBegründetheit \na) \nBegründetheit der Rechtsverteidigung \naa) \nVerfahrensstandschaft der Antragstellerin zu 1. \nDie Antragstellerin zu 2. ist am 01.02.2011 volljährig geworden. Die Antragstellerin ist \ndaher nicht mehr gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB befugt, Unterhaltsansprüche für die \nAntragstellerin zu 2. geltend zu machen. Durch den Eintritt der Volljährigkeit findet ein \nBeteiligtenwechsel mit der Folge statt, dass der bisherige, in Verfahrensstandschaft \ngestellte Antrag unzulässig wird. Der Wegfall der Aktivlegitimation betrifft sowohl den \nlaufenden als auch den rückständigen Kindesunterhalt (Huber, in: Münchener \nKommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1629 BGB Rn 97; Diederichsen, in: Palandt, \nKommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, § 1629 BGB Rn 37 m.w.N.). Die \nbeabsichtigte Beschwerde und der Widerklageantrag sind aus den gleichen Gründen \nnicht gegen die Antragstellerin zu 1) zu richten, sondern gegen die Antragstellerin zu \n2), soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt an sie zum \nGegenstand hat (Schael, in: Eckebrecht u.a., Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. \nAufl. 2010, § 1 Rn 249; Klinkhammer, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der \nUnterhaltsprozess, 5. Auflage 2010, Kap. 5 Rn 65; ders. in: Wendl/Staudigl, Das \nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2 Rn 339). \n \nDie Antragstellerin zu 2. muss sich im Verfahren gemäß §§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 1 \nFamFG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bislang ist das nicht der Fall. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nbb) \nBedarf der Kinder \nDer Unterhaltsbedarf von C. richtet sich nach der dritten Altersstufe und der ersten \nEinkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes \nbeträgt sein Bedarf monatlich 334,- EUR. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin zu 2. \nbeträgt im Zeitraum bis Januar 2011 ebenfalls monatlich 334,- EUR. Ab Vollendung \ndes 18. Lebensjahrs richtet sich ihr Unterhaltsbedarf nach der vierten Altersstufe der \nDüsseldorfer Tabelle. Zudem entfällt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, so dass \ndas Kindergeld gemäß § 1612b Nr. 2 BGB in voller Höhe auf ihren Bedarf anzurechnen \nist. Der Zahlbetrag ihres Unterhaltsbedarfs beläuft sich daher auf 304,- EUR monatlich. \n \ncc) \nBedürftigkeit der Kinder \nC. verfügt nicht über eigene Einkünfte. Er ist daher in Höhe seines vollen \nUnterhaltsbedarfs bedürftig. \n \nDie Antragstellerin zu 2. bezieht BAFöG-Leistungen in Höhe von monatlich 212,- EUR. \nFür die Zeit bis einschließlich Januar 2011 ist dieses Einkommen entsprechend der \nerstinstanzlichen Entscheidung hälftig auf den Betreuungs- und den Barunterhalt \nanzurechnen. Ab Eintritt ihrer Volljährigkeit im Februar 2011 sind die BAFöG-\nLeistungen gemäß Ziffer 13.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen (im Folgenden: Leitlinien) in voller Höhe auf ihren \nUnterhaltsbedarf anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin zu 2. damit \nallenfalls in Höhe von 92,- EUR monatlich bedürftig. \n \nDer Antragsgegner behauptet allerdings unter Beweisantritt, dass die Antragstellerin zu \n2. Einkünfte in Höhe von mindestens 300,- EUR aus einer Tätigkeit als Model hat. \nInsoweit müsste er die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Zeuginnen noch \nnachholen, damit eine Beweisaufnahme, gegebenenfalls in schriftlicher Form, erfolgen \nkann. Gemäß Ziffer 13.2 der Leitlinien sind Einkünfte aus nicht geschuldeter \nErwerbstätigkeit nur bedarfsdeckend einzusetzen, soweit eine Anrechnung der \nBilligkeit entspricht. Bei Minderjährigen sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten während \nder Schulausbildung grundsätzlich als überobligatorisch anzusehen und im Rahmen \neines großzügig zu bemessenden Taschengeldes nicht auf den Unterhaltsbedarf \nanzurechnen (Wohlgemuth, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. \nAuflage 2010, Kapitel § Rn 105). Falls die Antragstellerin zu 2. tatsächlich Einkünfte \nvon monatlich 300,- EUR erzielt, entspricht es nach Auffassung des Senats der \nBilligkeit, davon 150,- EUR auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen. Das gilt auch \nnach Vollendung ihres 18. Lebensjahres, denn die Antragstellerin zu 2. besucht \nunstreitig eine allgemeinbildende Schule und kommt auf diese Weise ihrer \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nAusbildungsobliegenheit ausreichend nach. Eine etwaige zusätzlich ausgeübte \nBerufstätigkeit wäre damit überobligatorisch. Bei Anrechnung eines Eigeneinkommens \nvon 150,- EUR verbliebe bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein ungedeckter \nUnterhaltsbedarf der Antragstellerin zu 2. in Höhe von 334,- EUR - 106,- EUR - 150,- \nEUR = 78,- EUR. Ab Februar 2011 wäre der Bedarf der Antragstellerin bei Anrechnung \neines Einkommens von 150,- EUR wegen der vollen Berücksichtigung der BAFöG-\nLeistungen gedeckt. \n \ndd) \nLeistungsfähigkeit des Antragsgegners \nDer \nAntragsgegner \nhat \nnach \nden \nnicht \nangegriffenen \nFeststellungen \ndes \nFamiliengerichts im Jahr 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.384,- EUR \nerzielt. Bei einem gleich bleibenden Bruttoeinkommen von 21.438,32 EUR p.a. und \nKurzarbeitergeld von 1.853,62 EUR p.a. errechnet sich für das Jahr 2011 ein \nmonatliches Nettoeinkommen von 1.399,29 EUR (s. Anlage 1). Davon abzuziehen sind \nentsprechend dem Beschluss des Familiengerichts vermögensbildende Aufwendungen \nin Höhe von monatlich 40,- EUR und monatliche Ratenzahlungen des Antragstellers in \nHöhe von 50,- EUR an die […]bank […]. \n \n(1) \nWeitere Darlehensverbindlichkeiten \nDie Zahlungen des Antragsgegners auf das zur Finanzierung der Anschaffung eines \nFernsehgerätes aufgenommene Darlehen bei der […] Bank sind nicht von seinem \nEinkommen abzuziehen. \n \nDie Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist durch Verpflichtungen nur begrenzt, \nsoweit diese berücksichtigungsfähig sind. Dabei ist insbesondere dann ein strenger \nMaßstab anzulegen, wenn wie im vorliegenden Fall der Mindestbedarf eines \nminderjährigen Kindes nicht gedeckt ist. Ob und inwieweit Schuldverbindlichkeiten zu \nberücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei \nes insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer \nEntstehung, und auf die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe \nder Schuld ankommt (Viefhues, in: juris-PK BGB, 5. Auflage 2010, § 1603 BGB Rn. \n558 m.w.N.). Auf Schulden, die leichtfertig oder ohne verständigen Grund eingegangen \nworden sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete gegenüber minderjährigen Kindern \ngrundsätzlich nicht berufen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden ist der \nUnterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig (Viefhues, a.a.O., Rn. 564, 567). \n \nDer Antragsgegner hatte nach der Vereinbarung der Beteiligten im Verfahren 152 F \n151/10 (Blatt 155 der Akte) vom 15.02.2010 die Möglichkeit, unter anderem ein \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nFernsehgerät aus der Wohnung mitzunehmen. Bereits aus diesem Grund ist die \nAnschaffung eines neuen Fernsehgerätes nicht als notwendig anzusehen. Zudem ist \nnicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner für die Anschaffung 849,- EUR aufwenden \nmusste. Es ist gerichtsbekannt, dass Fernsehgeräte zu deutlich niedrigeren Preisen \nerhältlich sind. \n \nDie in der Beschwerdebegründung erstmals geltend gemachte Verbindlichkeit bei der \nHanseatic Bank ist nach Auffassung des Senats dagegen berücksichtigungswürdig. \nDer Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die \nAnschaffung neuer Möbel und damit die Darlehensaufnahme erforderlich war. Die \nangeschafften Möbel sind der untersten Preisklasse zuzuordnen, so dass ihre \nAnschaffung nicht als unterhaltsbezogen leichtfertig anzusehen ist. \n \n(2) \nVKH-Raten \nDie \nmonatliche \nRatenzahlung \ndes \nAntragsgegners \nim \nRahmen \nbewilligter \nVerfahrenskostenhilfe für das Verfahren 152 F 151/10 EAGS (AG Bremerhaven) ist \nunterhaltsrechtlich \nebenfalls \nzu \nberücksichtigen. \nAus \ndem \nBeschluss \ndes \nFamiliengerichts Bremerhaven vom 09.07.2010 (Bl. 148 d.A.) geht hervor, dass der \nKindesunterhalt in der geltend gemachten Höhe bei der Berechnung der Raten \nberücksichtigt worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Belastung für den \nAntragsgegner unvermeidbar ist. \n \n(3) \nSelbstbehalt des Antragsgegners \nZu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass seine Leistungsfähigkeit ab dem \n01.01.2011 durch den notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 950,- EUR begrenzt ist. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für diesen Zeitraum nicht auf den \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen, sondern \nauf den seit dem 01.01.2011 geltenden Selbstbehalt. \n \nee) \nErgebnis \nWegen der Höhe der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin zu 2. und des \nminderjährigen Kindes C. wird auf die anliegende tabellarische Berechnung Bezug \ngenommen (Anlage 2). \n \nb) \nErfolgsaussicht des Widerklageantrags \nDer im Wege des Widerklageantrags geltend gemachte Anspruch des Antragsgegners \nauf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben zum \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nEinkommen der Antragstellerin zu 2. im Schriftsatz vom 07.09.2010 (Blatt 44 d. A.) hat \nAussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. \n \nVoraussetzung eines Anspruchs aus §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 2 BGB ist ein \nbegründeter Verdacht, dass die Auskunft in bestimmten Punkten nicht mit der \ngebotenen Sorgfalt erteilt worden ist. Der Auskunftsberechtigte muss die Tatsachen \ndarlegen und beweisen, aus denen sich der Verdacht einer unrichtigen oder \nunvollständigen Auskunfterteilung ergibt (Bittner, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, \n2009, § 259 BGB Rn 35 f.). \n \nEin solcher Verdacht ergibt sich im vorliegenden Fall nicht bereits aus dem Vortrag des \nAntragsgegners, vor der Trennung der Beteiligten seien häufig Anrufe von Agenturen \naufgelaufen, die Modelaufträge für die Antragstellerin zu 2. hätten erteilen wollen. Auch \ndie Behauptung, eine Fotoagentur habe 16 Bilder von der Antragstellerin zu 2. ins \nInternet zur Vermittlung als Model eingestellt und eine weitere Firma 11 Bilder, ist nicht \ngeeignet, den Verdacht der unvollständigen oder unrichtigen Auskunfterteilung zu \nbegründen. Das gleiche gilt für den Vortrag, die Antragstellerin zu 1. habe im \nVerhandlungstermin vor dem Familiengericht erklärt, für die Antragstellerin zu 2. habe \nein Angebot bestanden, bei welchem sie selbst täglich 1.500,- EUR verdient hätte. Aus \ntelefonischen Anfragen von Modelagenturen oder der Aufnahme von 11 bzw. 16 \nBildern in die Onlinepräsenz von Modelagenturen lässt sich nach allgemeiner \nLebenserfahrung nicht der Schluss ziehen, dass eine Schülerin professionell als Model \ntätig ist und Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit erzielt. Die Auffassung des \nAntragsgegners, \naus \neinem \nVertragsangebot \nüber \n1.500,- EUR \ntäglich \nsei \nerfahrungsgemäß darauf zu schließen, dass bereits vorher Vertragsschlüsse erfolgt \nseien, teilt der Senat nicht. Das gilt umso mehr, als der ins Auge gefasste Vertrag \nletztlich unstreitig nicht zustande gekommen ist. Zudem kann weder die Seriosität des \nAngebots \nbeurteilt \nwerden, \nnoch \ndie \ntatsächliche \nWahrscheinlichkeit \ndes \nZustandekommens eines entsprechenden Vertrags. \n \nEin Verdacht der unrichtigen Auskunfterteilung bestünde aber, wenn sich durch die \nBeweisaufnahme die Behauptung des Antragsgegners als richtig erweisen sollte, dass \ndie Antragstellerin zu 2. Einkünfte in Höhe von mindestens 300,- EUR monatlich aus \neiner Tätigkeit als Model bezieht. Dem Antragsgegner ist daher für den \nWiderklageantrag Verfahrenskostenhilfe mit der Maßgabe zu bewilligen, dass der \nAntrag gegen die Antragstellerin zu 2. zu richten ist. \n \ngez. Wever \ngez. Abramjuk \ngez. Frank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-04-14/4-uf-163-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-04-14/4-uf-163-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364123","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.365843+00:00"}}