{"status":"available","doknr":"OLD364121","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-05-09","aktenzeichen":"3 U 19/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 19/10 = 6 O 1814/09 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 09.05.2011 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagte und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 11.04.2011 durch die Richter Arenhövel und Dr. Haberland und sowie \ndie Richterin Dr. Siegert für Recht erkannt: \n \n \n\n \n \n2\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.03.2010 (6 O 1814/09) abgeändert. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die \nBeklagte geltend. \n \nDie bei der Klägerin krankenversicherte Zeugin H. bestieg am 13.2.09 in Bremerhaven \ndurch die vordere Tür einen Gelenkbus der Beklagten. Sie ging durch den Bus nach \nhinten und wollte sich auf den nächsten freien Sitzplatz im Bereich hinter dem Gelenk des \nBusses setzen, dem sog. Nachläufer, als der Bus anfuhr und die Zeugin stürzte. Dabei \nzog sie sich eine Fraktur des Außenknöchels zu. In der Folgezeit entstanden von der \nKlägerin zu tragende Behandlungskosten in Höhe von € 4.375,47. Da die ärztliche \nBehandlung noch nicht abgeschlossen ist, sind weitere Kosten zu erwarten. Andere \nFahrgäste, die ebenfalls standen, kamen beim Anfahren des Busses nicht zu Schaden. \nZur örtlichen Situation innerhalb des Busses wird auf die in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Landgericht Bremen vom 4.2.10 überreichten Fotos verwiesen. \n \nDie Klägerin hat behauptet, der Fußboden des Busses sei in dem Bereich, in dem die \nZeugin H. ausgerutscht sei, nass gewesen. \n \nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei zulässig, da ihr vom \nHeilungsverlauf nicht mehr bekannt sei als abgerechnete Behandlungspositionen nach \nAbrechnungsziffern und Diagnosen. Sie müsse sich nicht auf eine auf Freistellung \ngerichtete Klage verweisen lassen, weil es sich bei einer Freistellung letztlich nur um die \nFeststellung zur Verpflichtung einer Zahlung handele. \n \n\n \n \n3\nWeiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die auf sie gem. § 116 SGB X \nübergegangenen Ansprüche der Klägerin ergäben sich gem. § 7 Abs. 1 StVG aus der \nBetriebsgefahr des Busses und daneben aus §§ 276, 280 BGB wegen Verletzung einer \nvertraglichen Schutzpflicht sowie schließlich auch aus § 823 BGB wegen Verletzung von \nVerkehrssicherungspflichten. Gründe, die es rechtfertigten, ein Mitverschulden der Zeugin \nanzunehmen, lägen nicht vor. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.375,47 nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu \nerstatten, die ihr durch die unfallbedingte zukünftige Behandlung ihres Mitglieds \nH., geboren am […]1934, entstehen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat behauptet, die Zeugin habe sich, als sie sich hinsetzen wollte, \numgedreht, um in Fahrtrichtung zu sitzen, sich dabei aber nicht festgehalten. Dies ergebe \nsich aus dem von der Zeugin ausgefüllten Fragebogen zum Unfallgeschehen (Anlage \nB 1). Ferner hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Fußboden des Busses \nnass war bzw. dass dies ggf. in irgendeinem kausalen Zusammenhang mit dem Sturz \ngestanden habe. \n \nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Feststellungsklage sei unzulässig, da die \nKlägerin einen Auskunftsanspruch gegen die Zeugin H. habe und deshalb in der Lage sei, \nsich nähere Kenntnisse über die Behandlungskosten zu verschaffen. Zumindest könne sie \nKlage auf Freistellung von diesen Kosten erheben. \n \nIn der Sache selbst hat die Beklagte zudem die Auffassung vertreten, der Zeugin sei ein \nso erhebliches Mitverschulden anzulasten, dass die Betriebsgefahr dahinter vollständig \nzurücktrete, denn die Zeugin habe damit rechnen müssen, dass der Bus jeden Moment \nanfahren könne. Dennoch habe sie sich beim Hinsetzen nicht festgehalten und damit \ngegen § 14 Abs. 3 Nr. BOKraftV verstoßen. \n \n\n \n \n4\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H.. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nvom 4.2.10 verwiesen. \n \nMit Urteil vom 11.03.2010 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig und in Höhe von 2/3 der geltend \ngemachten Forderung begründet, im Übrigen unbegründet sei. \n \nSo sei insbesondere der Feststellungsantrag zulässig, weil die Klägerin sich insoweit nicht \nentgegenhalten lassen müsse, sie hätte einen auf Freistellung von zukünftigen Kosten \ngerichteten Leistungsantrag stellen müssen. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sich \naus § 256 ZPO kein allgemeiner Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage \nergebe. Vielmehr könne, wenn ein Schaden noch in der Entstehung begriffen ist, sogar \ninsgesamt \nFeststellungsklage \nerhoben \nwerden. \nVorliegend \nbetreffe \naber \ndie \nFeststellungsklage einen Teil des Schadens, dessen Entwicklung noch nicht \nabgeschlossen sei. \n \nDer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergebe sich dem Grunde nach aus § 7 \nAbs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X. Die Zeugin H. habe einen \nSchadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG gegen die Beklagte als Halterin des \nBusses, bei dessen Betrieb die Zeugin unstreitig verletzt worden sei. Dieser Anspruch sei \ngem. § 116 SGB X auf die Klägerin als Versicherungsträgerin gem. §§ 12, 21 SGB I \nübergegangen. Der Höhe nach bestehe der übergegangene Anspruch jedoch nur in Höhe \nvon 2/3, weil die Zeugin sich gem. § 254 BGB ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen \nmüsse. Hinsichtlich des Zahlungsantrags folge daraus, dass dieser nur in Höhe von \n€ 2.916,98 bestehe. Das anzurechnende Mitverschulden ergebe sich daraus, dass die \nZeugin H. gegen § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraftV verstoßen habe. Danach obliege es den \nFahrgästen, sich in einem Linienbus stets festen Halt zu verschaffen. Dem sei die Zeugin \nnicht hinreichend nachgekommen, was schon daraus folge, dass sie in dem anfahrenden \nBus zu Fall gekommen sei, obwohl dieser „normal“ angefahren sei. Es habe auch die \nMöglichkeit bestanden, sich ausreichend festzuhalten. Auch etwaige Nässe ändere an \ndem Mitverschulden nichts, da sie sichtbar und nicht ungewöhnlich gewesen sei. \nAndererseits wiege das Mitverschulden der Zeugin aber auch nicht schwerer als 1/3, da \nder Beklagten nicht der Beweis dafür gelungen sei, dass die Zeugin H. sich gar nicht \nfestgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass dieses (nur) nicht in ausreichender \nWeise geschehen sei. Die Zeugin habe diesbezüglich in glaubhafter Weise auf \nausdrückliche Nachfrage angegeben, sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern \nzu können. Da grundsätzlich anzunehmen sei, dass sich Fahrgäste rechtstreu verhalten \n\n \n \n5\nwürden und die Obliegenheiten des § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraftV einhielten, könne nicht \nunterstellt werden, dass die Zeugin sich beim Hinsetzen gar nicht festgehalten habe. Der \nFeststellungsantrag sei ebenfalls begründet, weil noch nicht absehbar sei, ob die durch \nden Sturz bedingte ärztliche Behandlung der Zeugin abgeschlossen sei. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung \nim Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung, so \nweit der Klage stattgegeben wurde. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht die \nBeweislastverteilung falsch eingeschätzt habe. Zudem seien angebotenen Beweise nicht \nerhoben und unstreitiger Sachverhalt nicht berücksichtigt worden. Eine Mithaftungsquote \nder Klägerin bzw. der Zeugin von 1/3 werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Zudem habe \ndas Gericht fälschlicherweise unterstellt, dass die Zeugin sich rechtstreu verhalten und \ndeshalb festgehalten habe, obwohl diese sich nicht habe erinnern können. Tatsächlich \nspreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Zeugin sich nicht festgehalten \nhabe, wenn sie der einzige Fahrgast sei, der bei einem normalen Betriebsvorgang zu \nSchaden gekommen sei. Zudem habe das Gericht nicht die eigene Unfalldarstellung der \nZeugin H. vom 01.03.2009 berücksichtigt. Schließlich habe das Gericht, wenn es nicht \nhabe vom Beweis des ersten Anscheins ausgehen wollen, die Zeugin L. vernehmen \nmüssen. \n \nDie Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n \ndie Klage abzuweisen. \n \n \nDie Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin habe \nunbestritten vorgetragen, dass die Zeugin H. sich auf dem Weg zu dem nächsten freien \nSitzplatz stets festgehalten habe. Sie habe insofern alles Erforderliche getan. Allenfalls im \nZusammenhang mit der Einnahme des Sitzplatzes könne sich ein Vorwurf gegen sie \nherleiten lassen. Das Landgericht habe die Aussage der Zeugin H., sie könne sich nicht \nerinnern, ob sie sich dabei festgehalten habe, wie erfolgt würdigen dürfen. Aus dem \n\n \n \n6\nunstreitigen Umstand, dass die Zeugin ihrer Verpflichtung, den nächsten freien Sitzplatz \naufzusuchen und sich dabei festzuhalten nachgekommen sei, dürfe das Landgericht \nfolgern, sie habe sich auch im Übrigen rechtstreu verhalten. Auf die Frage des \nAnscheinsbeweises komme es deshalb nicht an. Die Mithaftungsquote von 1/3 sei nicht zu \nbeanstanden, weil die Zeugin zum Hinsetzten den festen Halt kurzfristig habe aufgeben \nmüssen und sie allenfalls der Vorwurf des „Augenblicksversagens“ treffe. Schließlich \nhandele es sich bei Frau L. um eine Zeugin vom „doppelten Hörensagen“, die nicht habe \nvernommen werden müssen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nII. \nDie Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO), auch im Übrigen zulässig \n(§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) und zudem begründet. Entgegen der \nRechtsauffassung des Landgerichts hat die Klägerin keine Ansprüche gegen die \nBeklagte. \n \nZwar ist die Klage zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der \nZulässigkeit des Feststellungsantrages. Die Ausführungen des Landgerichts zu dieser \nFrage sind zutreffend, der Senat schließt sich diesen ausdrücklich an. \n \nDie Klage ist jedoch insgesamt nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche \ngegen die Beklagte zu. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch auf die begehrte \nFeststellung aus. Es fehlt schon an Ansprüchen der Zeugin H. gegen die Beklagte, die \ngemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin hätten übergehen können. Solche Ansprüche \nergeben sich insbesondere weder aus vertraglicher (1.) noch aus deliktischer Haftung (2.) \nund ebenso wenig aus Gefährdungshaftung (3.). \n \n1. Ein Schadensersatzanspruch der Zeugin H. gegen die Beklagte aus § 280 BGB \nbesteht schon deshalb nicht, weil insofern keine Pflichtverletzung oder Verletzung \nvon Verkehrssicherungspflichten erkennbar ist. Ein Fehlverhalten, etwa ein \nFahrfehler des betreffenden Busfahrers, der über § 278 BGB der Beklagten \nzugerechnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Kammer zu \nRecht davon ausgegangen, dass dieser „normal“ angefahren sei. Auch musste er \nsich zuvor nicht versichern, dass alle Insassen einschließlich der Zeugin H. sicher \nPlatz genommen hatten. Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf \nvertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 \n\n \n \n7\nNr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu \nverschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere \nHilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen (vgl. OLG \nKoblenz, Urteil, vom 14.08.2000, 12 U 893/99, BeckRS 2000 07458). Hierfür ist \naber nichts vorgetragen oder sonst erkennbar; insbesondere reicht es nicht aus, \ndass es sich bei der Zeugin um einen älteren Menschen handelt. Zudem schließt \nsich der Senat der Auffassung des Landgerichts an, dass auch eine etwaige \nNässe im Bus grundsätzlich erwartbar und hinzunehmen ist. \n \n2. Entsprechendes gilt für eine Haftung aus § 831 BGB. Zwar hat hier der \nGeschäftsherr \ngrundsätzlich \nfür \neinen \nvon \nseinem \nVerrichtungsgehilfen \nverursachten \nSchaden \nunabhängig \nvon \neinem \nVerschulden \ndesselben \neinzustehen, sofern ihm nicht der Entlastungsbeweis gelingt. Dies gilt jedoch dann \nnicht, wenn der Verrichtungsgehilfe sich objektiv fehlerfrei, das heißt so verhalten \nhat, \nwie \ndies \njede \nsorgfältig \nausgewählte \nund \nüberwachte \nPerson \nvernünftigerweise getan hätte, denn dann bestünde auch bei eigenem Handeln \ndes Geschäftsherrn kein Anspruch (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 831 RN \n8 m.w.N.). Hiervon ist aber vorliegend auszugehen; der Busfahrer hat sich zur \nÜberzeugung des Senates in keiner Weise vorwerfbar verhalten. \n \n3. Zudem bestehen auch keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 \nStVG. Zwar ist die Beklagte Halterin des Busses, bei dessen Betrieb die Zeugin \nverletzt wurde. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Zeugin sich entgegen \nder ihr aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft obliegenden Verpflichtung keinen \nausreichenden festen Halt im Fahrzeug verschafft hat. In einem solchen Fall ist \ngrundsätzlich jedenfalls ein Mitverschulden des Businsassen im Sinne des § 9 \nStVG anzunehmen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl. § 9 RN 21). \nWenn es, wie vorliegend, keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des \nSturzes eines Fahrgastes gibt, insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt \nsind, spricht nach Auffassung des Senates sogar ein Anscheinsbeweis dafür, dass \nder Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes \nzurückzuführen ist (vgl. auch OLG Koblenz, aaO). Kann dieser Anscheinsbeweis \nnicht entkräftet werden, fällt die auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigende \nBetriebsgefahr nicht ins Gewicht und tritt gänzlich zurück (vgl. OLG Bremen, 1 U \n44/07, Urteil vom 19.09.2007 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. \n \nDie Zeugin H. hat in ihrer Vernehmung vor der Kammer ausweislich des Protokolls \nbekundet, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie sich beim Hinsetzen \n\n \n \n8\nfestgehalten habe. Der Auffassung der Kammer, dies lasse den Rückschluss zu, \ndass sie sich „rechtstreu“ verhalten habe, kann sich der Senat jedoch nicht \nanschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aussage der Zeugin in \ndiesem Punkt unergiebig war und es deshalb der Klägerin nicht gelungen ist, den \ngenannten Anscheinsbeweis zu entkräften. Dann aber bleibt es dabei, dass der \nSturz jedenfalls weit überwiegend auf ein Fehlverhalten der Zeugin zurückzuführen \nist. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedurfte es insofern nicht. Werden \nlediglich \nfalsche \nrechtliche \nSchlüsse \naus \neiner \nansonsten \neindeutigen \nZeugenaussage gezogen, ist eine Abänderung in der Berufung grundsätzlich ohne \nWiederholung der Beweisaufnahme möglich (vgl. Schumann/Kramer, Die \nBerufung in Zivilsachen, 7. Auflage, RN 446 f.). \n \nDementsprechend besteht weder ein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung noch \nein Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Klage war insgesamt abzuweisen. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \ngez. Arenhövel \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-05-09/3-u-19-10","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-05-09/3-u-19-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364121","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.308585+00:00"}}