{"status":"available","doknr":"OLD364120","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-05-16","aktenzeichen":"4 WF 71/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 71/11 = 153 F 465/10 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \n \nAntragsteller, \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank am 16.05.2011 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengerichts – Bremerhaven vom 26.11.2010 dahingehend \nabgeändert, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \nim \nRahmen \nder \nbewilligten \nVerfahrenskostenhilfe monatliche Raten von 30,- EUR zu zahlen hat. \n2. Die für das Beschwerdeverfahren erhobene Gerichtsgebühr wird gemäß Nr. \n1912 KV FamGKG auf die Hälfte ermäßigt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat der Antragsgegnerin für das \nvorliegende Umgangsverfahren mit Beschluss vom 21.09.2010 Verfahrenskostenhilfe \nunter Vorbehalt einer Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Mit Beschluss vom \n26.11.2010 hat das Familiengericht nachträglich eine monatliche Ratenzahlung von \n135,- EUR angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der \nAntragsgegnerin vom 07.03.2011. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Reduzierung der \nvom Familiengericht angeordneten Raten. Aus dem monatlichen Bruttoeinkommen der \nAntragsgegnerin in Höhe von 2.834,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des \nWeihnachts- und Urlaubsgeldes bei Steuerklasse IV und drei Kinderfreibeträgen ein \nNettoeinkommen von 1.955,54 EUR (berechnet mit Gutdeutsch, familiengerichtliche \nBerechnungen). \n \n1. Berufsbedingte Fahrtkosten \nVom Einkommen der Antragsgegnerin sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen, \nund zwar in Höhe von 5,20 EUR je Entfernungskilometer zwischen dem Wohnort und \nder \nArbeitsstätte \nder \nAntragsgegnerin \ngemäß \n§ 3 \nAbs. \n6 \nNr. \n2 \nder \nDurchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII (so mit überzeugender Begründung \nOLG Karlsruhe, Beschluss 29.01.2009, FamRZ 2009, 1165, 1166 m.w.N. auch zur \nGegenansicht; ebenso Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, \n§ 115 ZPO Rn 28; Schürmann, FuR 2006, 14, 15). \n \n2. Versicherungsbeiträge \nBeiträge zu Versicherungen kann die Antragsgegnerin in Höhe von höchstens 101,76 \nEUR monatlich geltend machen. Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen eines \nVerfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten abzuziehen, soweit die Versicherung \ngesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist. Angemessen \nsind grundsätzlich die private Haftpflichtversicherung, Hausrat- und Glasversicherung, \nprivate Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und nicht kapitalbildende \nRisikolebensversicherungen (Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage \n2004, § 115 ZPO Rn 38 m.w.N.; Motzer, a.a.O., § 115 ZPO Rn 27; vgl. auch \nSchürmann, FuR 2006, 14, 15). Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung, der \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nGlasversicherung und der Hausratversicherung kann die Antragsgegnerin allerdings \nentsprechend der Auffassung des Familiengerichts nur in hälftiger Höhe geltend \nmachen, da davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Antragsgegnerin durch \ndiese \nVersicherungen \nmitversichert \nist \nund \nsich \nan \nder \nZahlung \nder \nVersicherungsprämien beteiligt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er \nnach den überreichten Unterlagen über ein vergleichbar hohes Einkommen wie die \nAntragstellerin verfügt. Für die private Haftpflichtversicherung sind daher monatlich \n3,42 EUR zu berücksichtigen, für die Glasversicherung monatlich 2,44 EUR und für die \nHausratversicherung monatlich 9,63 EUR. \n \nNicht absetzbar ist der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung der Antragsgegnerin. \nIn der Regel ist es nicht angemessen, dass ein in abhängiger Stellung Beschäftigter \nbei engen finanziellen Verhältnissen eine solche Versicherung abschließt, weil er über \ndie Sozialversicherung und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausreichend \ngeschützt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.1992, Gesch.-Nr. 2 WF 202/92, \nzitiert \nnach \njuris). \nBesondere \nUmstände, \ndie \nden \nAbschluss \neiner \nKrankentagegeldversicherung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen, hat die \nAntragsgegnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n \nOb die Beiträge für die Tierhalterhaftpflichtversicherung und die zusätzliche private \nKrankenversicherung als besondere Belastungen anzuerkennen sind, kann offen \nbleiben, da es für die Ratenhöhe nicht erheblich ist. Bei Berücksichtigung der o. g. \nVersicherungsprämien, der Prämien für die Risikolebensversicherungen in Höhe von \ninsgesamt monatlich 22,72 EUR, für die Unfallversicherung in Höhe von monatlich 9,70 \nEUR und für die Berufsunfähigkeitsversicherungen in Höhe von monatlich insgesamt \n22,57 EUR ergeben sich einschließlich der Beiträge zur Tierhalterhaftpflicht und zur \nprivaten Krankenzusatzversicherung anzuerkennende monatliche Versicherungs-\nprämien von 101,76 EUR. \n \n3. Sonstige Belastungen \nDie Antragsgegnerin kann ferner Kreditkosten für die Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs \ngeltend machen, da diese nicht in der Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DVO zu \n§ 82 SGB XII enthalten sind und davon auszugehen ist, dass sie beruflich auf die \nNutzung eines PKW angewiesen ist (s. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.; Schürmann FuR \n2006, 14, 17; a. A. Götsche, in: juris-PR FamR 26/2008, Anm. 3). Ferner kann sie die \nmonatlichen Raten wegen eines Heizungskaufs, den Kindergartenbeitrag und die an \nihren Rechtsanwalt zu zahlenden Raten von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Es \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nbestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin die \nvorgenannten Verbindlichkeiten leichtfertig eingegangen ist. \n \nWegen der sich aus dem Vorstehenden insgesamt ergebenden Ratenhöhe wird auf die \nanliegende tabellarische Berechnung Bezug genommen. \n \ngez. Wever \ngez. Abramjuk \ngez. Frank \n \n \n \nErwerbseinkünfte: \nErwerbseinkommen Netto: \n1.955,54 €\nEntfernungskilometer zur Arbeitsstelle (x 5,20 € = Fahrtkosten): \n10,0\n52 €\nWeitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben: \n0,00 €\nbereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit: \n1.903,54 €\nZusatzfreibetrag für Erwerbstätige (§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO): \n182,00 €\nzu berücksichtigende Erwerbseinkünfte: \n1.721,54 €\nWeitere Einkünfte: \nKindergeld (vgl. BGH FamRZ 2005, 605): \n368,00 €\nSumme sonstiger Einkünfte: \n368,00 €\nSumme der Einkünfte: \nmonatliche Gesamteinkünfte: \n2.089,54 €\n \n \n \nAbzüge für Antragsteller und Ehegatte/Lebenspartner \n(§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO) \nfür Antragsteller/in (§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO): \n400,00 €\n \n \n \nAbzüge für sonstige Unterhaltsberechtigte \n(§ 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO) \n \n \n \nAnzahl Kinder im Alter von 14 - 17 Jahren: \n1\nAnzahl Kinder im Alter von 6 - 13 Jahren: \n1\nFreibetrag insgesamt: \n592,00 €\nAbzüglich eigener Einkünfte: \n0,00 €\nDifferenz: \n592,00 €\n \n \n \nGesamtbetrag der Abzüge für sonstige Unterhaltsberechtigte: \n592,00 €\n \n \n \nWeitere Abzüge: \nKosten für die Unterkunft: \n663,94 €\nVersicherungsbeiträge \n101,76 €\nPKW-Kredit \n156,00 €\nKredit Heizungskauf \n46,08 €\nKindergartenbeitrag \n25,00 €\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nRechtsanwaltskosten \n50,00 €\nSumme der weiteren Abzüge: \n1.042,78 €\n \n \n \nSumme der Abzüge: \nAbzüge insgesamt: \n2.034,78 €\n \n \n \nBerechnung der Raten: \nEinzusetzendes Einkommen: \n54,76 €\ngerundet: \n54,00 €\nRaten laut Tabelle zu § 115 ZPO: \n30,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-05-16/4-wf-71-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":8},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-05-16/4-wf-71-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364120","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.286300+00:00"}}