{"status":"available","doknr":"OLD364119","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-05-19","aktenzeichen":"3 W 6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 6/11 = 115 VR 89 Bl. 974 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Grundbuchsache \nbetr. das Wohnungsgrundbuch von […] \n \n[…], , geb. am […]1924, \nverstorben am […]2006 \neingetragene Eigentümerin \n \n[…] \nBeschwerdeführer \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Arenhövel und Dr. Haberland sowie die Richterin Dr. Siegert am 19.05.2011 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchgerichts vom \n07.02.2011 wird zurückgewiesen. \n \nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 3.000,00. \n \n \nGründe \nI. \nDer Beschwerdeführer beantragt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten für das im \nRubrum genannte Grundstück als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. \nDerzeit ist als Eigentümerin eingetragen die am […]2006 verstorbene C., geb. R.. Der \nBeschwerdeführer trägt vor, Erbe der Frau C. zu sein und legt dafür die Bescheinigun-\ngen der „District Probate Registry at Brighton“ vom 17.06.2009 und 01.10.2010 sowie \nKopie eines handschriftlichen Testaments der Frau C. vor. Aus diesen Dokumenten \nergebe sich, dass der Beschwerdeführer Erbe der Frau C. sei. Auf den Inhalt dieser \nDokumente wird Bezug genommen \n \nDurch Verfügung vom 07.02.2011 wies das Grundbuchgericht den Verfahrensbevoll-\nmächtigten darauf hin, dass der Eintragung nach § 18 GBO noch Hindernisse entge-\ngenstünden. Es sei die Vorlage eines deutschen Erbscheins nach § 2369 BGB erfor-\nderlich, um die Erbfolge in Form des § 29 GBO nachzuweisen. Das privatschriftliche \nTestament entspreche dieser Formvorschrift nicht. Die Bescheinigung des Nachlassge-\nrichts Brighton könne nicht als Erbschein anerkannt werden. \n \nDurch Schriftsatz vom 11.02.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigten unter Aufrecht-\nerhaltung seiner Rechtsauffassung Beschwerde gegen den Beschluss des Grund-\nbuchgerichts eingelegt. Der Hinweis des Grundbuchgerichts gehe schon im Hinblick \nauf § 108 Abs. 1 FamFG fehl. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass der vorgelegte \nErbnachweis anerkannt werde, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens \nbedürfe. \n \nDas Grundbuchgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Han-\nseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie nach §§ 71 ff. GBO zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist un-\nbegründet, denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums des ge-\nnannten Grundstücks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO ist bezüglich der Erbfolge nach \nC. nicht in der nach §§ 29, 35 GBO notwendigen Form nachgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nGemäß § 22 GBO bedarf es für die Berichtigung des Grundbuches des in der Form \ndes § 29 GBO zu erbringenden Nachweises seiner Unrichtigkeit und der Richtigkeit der \nTatsachen, deren Eintragung begehrt wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll die Ein-\ntragung nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die \nsonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich \nbeglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedürfen \nandere Voraussetzungen der Eintragung des Nachweises durch öffentliche Urkunden, \nsoweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind. Für den Nachweis der Erb-\nfolge ist dabei § 35 GBO zu beachten. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis \nder Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu \nführen. Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer \nöffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Ver-\nfügung und die Niederschrift über die Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 \nGBO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n \nHinsichtlich der Erbfolge nach C. liegt lediglich ein privatschriftliches Testament vor, \ndas die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt. \n \nDie vorgelegten Bescheinigungen des „District Probate Registry at Brighton“ sind nicht \nals Erbschein im Sinne des § 35 GBO anzusehen. Zwar sieht § 108 Abs. 1 FamFG vor, \ndass - abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen - ausländische Entscheidungen \nanerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Ent-\nscheidungen in diesem Sinne sind unanfechtbare Gerichtsentscheidungen und grund-\nsätzlich auch Entscheidungen von ausländischen Behörden, die in ihrer Stellung deut-\nschen Gerichten entsprechen. Diese Entscheidungen müssen aber unanfechtbar sein \n(vgl. zum Ganzen: Musielak/Borth/Grandel FamFG, 2. Aufl., § 108 Rn. 2 m.w.N.). An \ndieser Rechtskraftwirkung fehlt es aber ausländischen Erbscheinen; sie werden des-\nhalb grundsätzlich nicht nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt (vgl. Palandt/Thorn, \nBGB, 70. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 19; BeckOK/Lorenz, EGBGB, Ed. 18, Art. 25 \nRn. 73; Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 108 Rn. 35; Prütting/Helms/Hau, \nFamFG, § 108 Rn. 16; Staudinger/Dörner, Aufl. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 914, jeweils \nm.w.N.), Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn bezüglich der Anerkennung auslän-\ndischer Erbscheine staatsvertragliche Regelungen geschlossen wurden. Derartige Re-\ngelungen existieren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien, \nsoweit ersichtlich, jedoch nicht (vgl. BeckOK/Lorenz; a.a.O.). \n \nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 131 Abs. 4 KostO i.V.m. \n§ 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) \nliegen nicht vor. \n \n \nArenhövel \nDr. Haberland \nDr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-05-19/3-w-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2369","ref_norm":"2369","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-05-19/3-w-6-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364119","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.266359+00:00"}}