{"status":"available","doknr":"OLD364117","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-03","aktenzeichen":"4 WF 156/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 156/10 = 68 F 710/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Amtsgericht Frank als \nEinzelrichter \n \nam 03.06.2011 beschlossen: \n \nDie als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Antragsgegners vom \n24.03.2011 gibt keine Veranlassung zur Herabsetzung des mit Beschluss des Senats \nvom 25.01.2011 festgesetzten Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\n \n \nGründe: \nI. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 25.01.2011 die sofortige Beschwerde des \nAntragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen \nvom \n20.10.2010 \nzurückgewiesen \nund \nden \nGegenstandswert \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren auf EUR 19.429,12 festgesetzt. Gegen die Festsetzung des \nVerfahrenswertes in dieser Höhe wendet sich der Antragsgegner mit seiner \nBeschwerde vom 24.03.2011. \n \nII. \nDie Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die \nBeschwerde \ngegen \nBeschlüsse \ndes \nFamiliengerichts \nstatt, \ndurch \ndie \nder \nVerfahrenswert festgesetzt wird. Familiengerichte sind gemäß § 23b Abs. 1 GVG die \nAbteilungen für Familiensachen bei den Amtsgerichten, nicht aber die Senate für \nFamiliensachen bei den Oberlandesgerichten. Die Beschwerde ist nach dem \nMeistbegünstigungsgrundsatz in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Zugunsten des \nAntragsgegners ist davon auszugehen, dass er die Frist von zwei Wochen für die \nGegenvorstellung eingehalten hat. Er behauptet unwiderlegbar, der Senatsbeschluss \nvom 25.01.2011 sei ihm vor Einlegung der Beschwerde nicht mitgeteilt worden, er \nhabe vielmehr erst durch den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin von dem \nBeschluss des Senats Kenntnis erlangt. \n \nDie Gegenvorstellung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners besteht keine Veranlassung \nzur Herabsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren. \n \nDie Frage des Gegenstandswerts bei der Ablehnung eines Richters ist in \nRechtsprechung und Literatur umstritten (s. dazu Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. \nAuflage 2010, § 3 ZPO Rn 16, Stichwort „Ablehnung eines Richters“ m. w. N.). Nach \nständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \nentspricht er in der Regel dem Wert der Hauptsache (OLG Bremen, Beschluss vom \n19.12.1997, OLGR Bremen 1998, 111; Beschluss vom 20.02.2009, Gesch.-Nr. 4 WF \n8/09; Beschluss vom 18.02.2010, Gesch.-Nr. 4 WF 115/09). Daran ist auch im Hinblick \nauf den Beschluss des BGH vom 15.12.2003 (Gesch.-Nr. II ZB 32/03, zitiert nach juris) \njedenfalls für die Ablehnung eines Einzelrichters festzuhalten. Der BGH hat in dem \ngenannten Beschluss nicht über die Frage entschieden, welcher Wert für das \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nVerfahren betreffend die Ablehnung eines Richters festzusetzen ist. Vielmehr bezieht \nsich die Entscheidung auf die Ablehnung eines Sachverständigen. Der BGH hat dazu \nausgeführt, das Interesse eines Beteiligten an einer Sachverständigenablehnung sei \nunter \nBerücksichtigung \nder \neingeschränkten \nBedeutung \nund \nRolle \ndes \nSachverständigen im Prozess mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu \nbewerten. Das Gutachten bestimme nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern \ndiene dem Gericht lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die \nEntscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittele. Das Gericht sei wiederum nicht \nan die Meinung des Sachverständigen gebunden, sondern könne weitere \nSachverständige beauftragen. \n \nDiese Begründung ist auf die Ablehnung eines Einzelrichters nicht übertragbar. Dieser \nhat keine eingeschränkte Bedeutung oder Rolle im Verfahren, sondern entscheidet \nallein über dessen Gegenstand. Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles nichts \nanderes ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass der den Richter ablehnende \nBeteiligte befürchtet, wegen der von ihm angenommenen Voreingenommenheit des \nRichters im Verfahren insgesamt zu unterliegen. Sein Interesse an der Ablehnung des \nEinzelrichters entspricht daher in der Regel dem Wert des Verfahrensgegenstandes \n(ebenso BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Gesch.-Nr. IX ZB 60/06, zitiert nach juris). \n \nBesondere Umstände, aufgrund deren im vorliegenden Fall ein niedrigerer \nVerfahrenswert angemessen ist, sind nicht ersichtlich. \n \n \ngez. Frank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-03/4-wf-156-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-03/4-wf-156-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364117","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.231462+00:00"}}