{"status":"available","doknr":"OLD364114","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-27","aktenzeichen":"2 U 21/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 21/11 = 12 O 2/11 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nVerfügungskläger und Berufungsbeklagter \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nVerfügungsbeklagte und Berufungsklägerin \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Witt am 27. Juni 2011 beschlossen: \n \n1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n \n2. Der Streitwert für die Berufung wird auf € 10.000,00 festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Verfügungskläger (Kläger) war bei der Verfügungsbeklagten (Beklagten) als \nHandelsvertreter tätig. Seit dem 07.12.2010 sperrte die Beklagte dem Kläger den \nZugriff auf die ihm wie auch anderen Außendienstmitarbeitern seit 2001 zur Verfügung \ngestellte Kundenverwaltungssoftware „M.“. Mit Beschluss vom 4. Januar.2011 hat das \nLandgericht Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – der Beklagten im Wege der \neinstweiligen Verfügung antragsgemäß aufgegeben, dem Kläger Zugang zur EDV per \nVPN-Verbindung zu gewähren. Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt, worauf das \nLandgericht mit Urteil vom 20. Januar 2011 die einstweilige Verfügung vom 04.01.2011 \nbestätigt hat. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger stehe der \ngeltend gemachte Anspruch auf Zugang zur EDV der Beklagten aus § 86a Abs. 1 HGB \nzu. \n \nGegen dieses Urteil hat sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete \nBerufung der Beklagten gerichtet. Sie hat die Notwendigkeit der Softwareunterlagen \nbestritten und im Übrigen behauptet, das Verfügungsverfahren habe dem Kläger nur \nals Mittel zum Zweck gedient, sich von der Beklagten abzukehren. Das Vorgehen des \nKlägers sei daher rechtsmissbräuchlich. \n \nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2011 hat der Kläger das \nHandelsvertreterverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt. Die Beklagte hat \nder fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 24.02.2011 widersprochen und gleichzeitig \nebenfalls das Handelsvertreterverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt. \nBeide \nParteien \ngehen \nnunmehr \nübereinstimmend \ndavon \naus, \ndass \nihr \nVertragsverhältnis beendet ist. \n \nMit Schriftsatz vom 26.05.2011 hat der Kläger daraufhin den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Beklagte angeschlossen. \nBeide Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge. \n \n \nII. \nNachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nSach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden \n(§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nDies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen sind. \n \nDie Beklagte hätte den Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis – die beidseitige \nKündigung des Handelsvertreterverhältnisses – aller Voraussicht nach auch im \nBerufungsrechtszuge verloren und hätte damit nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten \nbeider Instanzen tragen müssen. \n \nZu Recht hat das Landgericht dem Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 86a \nAbs. 1 HGB zugrunde gelegt, wonach der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur \nAusübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen muss. Das \nEDV-Programm „M.“ gehört zu solchen Unterlagen (vgl. OLG Köln VersR 2006, 407). \nDie Aufzählung in § 86a Abs. 1 HGB ist nicht abschließend. \n \nWas für die Tätigkeit des Handelsvertreters i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB „erforderlich“ ist, \nist eine Frage des Einzelfalls, richtet sich nach der Aufgabe des Handelsvertreters und \nder Branchenüblichkeit (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Rn. 5 zu § 86a). \nVorliegend ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger das EDV-Programm seit 2001, also \nviele Jahre, zur Verfügung gestanden hatte; die Jahre davor hatte er von der Beklagten \neine Vorgängersoftware erhalten. Weiter ist der Umstand von Bedeutung, dass auch \ndie anderen Außendienstmitarbeiter über das Programm „M.“ verfügten. Das alles \nweist bereits darauf hin, dass die hier in Rede stehende Software zu der notwendigen \nAusstattung gehörte. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er die Software \nbenötigte, u.a. um Angebote zu schreiben und sich Zugang zu Preisübersichten zu \nverschaffen. Mithin war die Software für seine Tätigkeit erforderlich; zumindest führte \nihr Fehlen zu einer Erschwernis seiner Tätigkeit. Auf den tatsächlichen Umfang ihres \nEinsatzes durch den Kläger, der wie die Beklagte behauptet, nur „sporadisch“ erfolgt \nsei, kommt es demgegenüber nicht an. \n \nUmstände, die es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehren könnten, sich auf \nseine Rechte aus § 86a HGB zu berufen, hat die Beklagte nicht hinreichend konkret\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\ndargetan. Insbesondere können sie nicht aus der Tatsache gefolgert werden, dass der \nKläger am 20.01.2011 das Handelsvertreterverhältnis fristlos kündigte. Das Schreiben \nvom 20.01.2011 stützt sich nicht nur auf die Nichtgewährung der EDV-Software, \nsondern führt darüber hinaus noch verschiedene andere Kündigungsgründe auf, die – \nohne dass diesen im Einzelnen nachzugehen war – jedenfalls auch für sich allein \ngenommen Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Handelsvertreter liefern \nkönnten. Bei diesen Gegebenheiten besteht daher kein hinreichender Anhaltspunkt für \ndie Annahme, der Kläger hätte etwa das Verhalten der Beklagten nur zum \nwillkommenen Anlass genommen, seinen „Abkehrwillen“ in die Tat umzusetzen und \nnunmehr durch die Erklärung der fristlosen Kündigung zu verwirklichen. \n \n \ngez.: Blum \ngez.: Dr. Schnelle \ngez.: Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-27/2-u-21-11","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-27/2-u-21-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364114","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.161393+00:00"}}