{"status":"available","doknr":"OLD364113","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-29","aktenzeichen":"4 WF 51/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 51/11 = 151 F 1437/10 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank am 29.06.2011 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.03.2011 gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremerhaven vom 03.03.2011 wird \nzurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nGründe: \nI. \nDer Antragsteller ist der Vater des am […]1993 geborenen Antragsgegners. Er begehrt \nim vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass dem Antragsgegner ihm gegenüber \nseit dem 01.02.2011 kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremerhaven hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung \nvon Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag des \nAntragstellers mit Beschluss vom 03.03.2011 abgelehnt. Dagegen richtet sich die \nsofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.03.2011, der das Familiengericht \nmit Beschluss vom 25.03.2011 nicht abgeholfen hat. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § § 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch \nkeinen Erfolg. Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners hat nach seinem bisherigen \nVorbringen keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der § § 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. \n \n1. \nEntgegen der Auffassung des Familiengerichts kommt zwar grundsätzlich ein \nAnspruch \ndes \nAntragsgegners \ngegen \nden \nAntragsteller \nauf \nZahlung \nvon \nKindesunterhalt auch für die Zeit ab dem 01.02.2011 in Betracht. Gemäß § 1610 \nAbs. 2 \nBGB \numfasst \nder \nUnterhaltsanspruch \nden \ngesamten \nLebensbedarf \neinschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Darunter ist \neine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem \nLeistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht \nund die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der \nEltern hält (Graba, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 1610 BGB \nRn 11). Der Ausbildungsanspruch ist nur zu versagen, wenn das Kind nachhaltig \nwährend eines längeren Zeitraums seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den \nEltern deshalb die Zahlung weiteren Unterhalts nicht mehr zugemutet werden kann \n(Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. \nAuflage 2008, § 2 Rn 65). Dabei sind alle Umstände des Falles zu würdigen, \ninsbesondere die schulischen Leistungen und der bisherige Ausbildungsgang des \nKindes. \n \nDer Antragsgegner hat keine Berufausbildung abgeschlossen. Derzeit kommt er seiner \nAusbildungsobliegenheit in geeigneter Form nach, indem er die Kaufmännischen \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nLehranstalten des Schulzentrums B. besucht. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers und des Familiengerichts bestehen keine für die Versagung eines \nUnterhaltsanspruchs ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass er diese \nSchulausbildung nicht erfolgreich fortsetzen und abschließen kann. Unstreitig hat der \nAntragsgegner den erweiterten Hauptschulabschluss erworben und sich damit für den \nBesuch einer weiterführenden Schule qualifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass \ner bei entsprechenden Bemühungen eine höhere Qualifikation erwerben kann. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus den erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten des \nAntragsgegners im zurückliegenden Schulhalbjahr. Aus der Bescheinigung des \nschulpsychologischen Dienstes vom 02.11.2010 geht hervor, dass der Antragsgegner \ndas dortige Beratungsangebot in Anspruch genommen hat und seine Fehlzeiten sich \nreduziert haben. Das deutet darauf hin, dass er sein – in die Zeit seiner \nMinderjährigkeit fallendes – Fehlverhalten mittlerweile erkannt hat und um eine \nVerhaltensänderung bemüht ist. \n \nDie vom Familiengericht zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 04.07.2007 \n(FamRZ 2008, 177) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im dort zu \nentscheidenden Fall ging es um den Anspruch einer Volljährigen, die vier Jahre nach \ndem Erwerb eines Schulabschlusses eine höhere schulische Qualifikation erwerben \nwollte. Demgegenüber hat der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens den \nSchulbesuch unmittelbar nach Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses \nfortgesetzt. Dies ist ihm auch in Ansehung des gemäß § 1618a BGB geltenden \nRücksichtnahmegebots zuzubilligen. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner daher \nbei Würdigung aller Umstände nicht verlangen, seine Schulausbildung abzubrechen \nund seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. \n \n2. \nDer Rechtsverteidigung des Antragsgegners fehlt dennoch die Erfolgsaussicht, da er \nbislang \nkeine \nAngaben \nzum \nEinkommen \nseiner \nmöglicherweise \nebenfalls \nbarunterhaltspflichtigen Mutter gemacht hat. \n \nAb Eintritt der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 \nS. 1 BGB anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt. Das gilt auch \nfür den Unterhaltsanspruch eines privilegierten Volljährigen im Sinne des § 1603 \nAbs. 2 S. 2 BGB (Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, § \n1606 BGB Rn 11 m.w.N.). Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Volljährigen \nauf Zahlung von Kindesunterhalt gehört daher die Darlegung des Haftungsanteils des \nin Anspruch genommenen Elternteils. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nBei einem Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen hat dieser zwar grundsätzlich \neine \nÄnderung \nder \nVerhältnisse \ndarzulegen \nund \nzu \nbeweisen, \ndie \nder \nUnterhaltsbemessung des früheren Titels zugrunde lagen. Stammt der Titel wie hier \naus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind jedoch auch als \nAntragsgegner des Abänderungsverfahrens darlegen und ggfs. beweisen, dass der \nUnterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, \nwelcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt (Klinkhammer, in: \nWendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage \n2008, § 2 Rn 451; Dose, ebenda, § 6 Rn 726 m.w.N; Schmitz, ebenda, § 10 Rn 166; \nOLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006, FamRZ 2007, 653). \n \nDie alleinige Barunterhaltspflicht des Antragstellers kann auch nicht als unstreitig \nangesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beteiligten den \nGesichtspunkt der möglichen anteiligen Haftung der Mutter des Antragsgegners \nbislang übersehen haben. \n \n \nWever \nAbramjuk \nFrank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-29/4-wf-51-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-29/4-wf-51-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364113","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.139398+00:00"}}