{"status":"available","doknr":"OLD364112","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-07-04","aktenzeichen":"1 W 39/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 39/11 = 48 III 25/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Standesamtssache \n \nMardin Amir […] \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nBeteiligte: \n \nDer Senator für Inneres und Sport, […], Bremen, \nBeteiligter, \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht \nDr. \nBölling, \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino und den Richter am Amtsgericht Dr. Helberg am \n4. 7. 2011 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. 4. 2011 gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichtes Bremen vom 11. 3. 2010 wird das Standesamt Bremen-Mitte \nangewiesen, die Vornamen des Antragstellers dahingehend abzuändern, dass \nder Vorname des Antragstellers unter Wegfall des Vornamens „Mardin“ nur \nnoch aus dem jetzigen Zweitvornamen „Amir“ besteht. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDie Kosten des Verfahrens werden im Verhältnis der Beteiligten gegeneinander \naufgehoben, von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. \n \n \nGründe: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen \nvom 11.03.2011 ist zulässig und begründet. \n \n1. \nDie Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht gem. den §§ 58 ff FamFG \nerhoben worden. \n \nAuf das vorliegende Verfahren, das durch den Antrag des Antragstellers vom \n23.07.2010 eingeleitet worden ist, ist gem. § 51 Abs. 1 Personenstandsgesetz, Art. 111 \nAbs. 1 FGG-RG das FamFG anwendbar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden \nAusführungen des Landgerichts in der Verfügung vom 18.05.2011 (Bl. 32 d. A.) Bezug \ngenommen. \n \nDas angerufene Oberlandesgericht ist auch für die Entscheidung über die Beschwerde \ngem. § 119 Abs. 1 Nr.1 b) GVG zuständig. Insbesondere handelt es sich bei der \nangefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 11.03.2011 nicht um eine \nvom Betreuungsgericht entschiedene Sache. Zwar hat das Amtsgericht Bremen – \nZivilabteilung \n– \nmit \nVerfügung \nvom \n03.08.2010 \ndas \nVerfahren \nan \ndie \nBetreuungsabteilung mit der Bitte um Übernahme abgegeben (Bl. 20 d. A.). Das \nVerfahren ist im Folgenden von der dortigen Abteilung 48, die unter anderem auch für \nBetreuungssachen zuständig ist, weiter betrieben worden (vgl. Bl. 24/25/26 d. A.). \nTatsächlich handelte es sich bei dem vorliegenden Verfahren allerdings nicht um eine \nBetreuungssache im Sinne des § 271 FamFG. Dementsprechend ist das Amtsgericht \nim angefochtenen Beschluss schließlich auch nicht in seiner Eigenschaft als \nBetreuungsgericht tätig geworden. Zum einen fehlt in der fraglichen Entscheidung ein \nentsprechender Hinweis auf eine Tätigkeit als Betreuungsgericht, zum anderen ist \nausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Bremen die Abteilung 48 \nnicht nur für Betreuungssachen zuständig, sondern auch für Standesamtssachen, um \ndie es vorliegend tatsächlich geht. So hat das Amtsgericht ausweislich des Rubrums \ndes angefochtenen Beschlusses zutreffend „in der Standesamtssache….“ entschieden. \nDamit greift keiner der Ausnahmefälle hinsichtlich der Zuständigkeit des \nOberlandesgerichts in Beschwerdesachen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\ngem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG ein. Vielmehr ist die Zuständigkeit des angerufenen \nBeschwerdegerichts gegeben, die für solche Beschwerden in Angelegenheiten der \nfreiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich besteht, in denen das Amtsgericht auf Grund \nseiner Zuständigkeit gem. § 23 a Abs. 2 Nr. 11 GVG tätig geworden ist (vgl. auch \nGaaz/ Bornhofen, PStG, 2. Aufl., 2010, § 51, Rdn. 9). \n \n2. \nDie Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Zu Unrecht haben Standesamt \nund Amtsgericht seinen Antrag auf Änderung des Vornamens gem. Art. 47 EGBGB \nzurückgewiesen. \n \nNach seiner Einbürgerung hat der Antragsteller gem. Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB \ndas Recht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen neuen Vornamen \nanzunehmen. \n \nDass der Antragsteller nach seiner Einbürgerung gemäß dieser Bestimmung \ngrundsätzlich berechtigt ist, seinen bisherigen Vornamen abzulegen und einen oder \nmehrere neue Vornamen zu wählen, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dabei \nsieht die Vorschrift zwei Möglichkeiten vor: Gibt es für den ausländischen Vornamen \neine deutschsprachige Entsprechung, so kann der Namensträger diese Form des \nVornamens annehmen. Bei den Vornamen „Mardin“ und „Amir“ ist dies offensichtlich \nnicht der Fall. Die vom Standesamt vorgeschlagenen Vornamen „Martin“ und „Armin“ \nsind ganz offenkundig nicht die deutsche Version der vom Antragsteller geführten \nkurdisch-arabischen Vornamen. \n \nDies verkennt auch das Standesamt letztlich nicht, wenn es darauf verweist, dass \nmangels einer deutschen Entsprechung auch ein anderer Name gewählt werden \nkönne. Zu Unrecht meint es allerdings, dass dieser „in Deutschland üblich“ sein müsse. \nDiese Voraussetzung ergibt sich jedoch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus \nder Begründung zu Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 2. HS. EGBGB. Vielmehr kann der \nBetreffende auch einen ausländischen Namen wählen. Auch wenn die Vorschrift des \nArt. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter anderem der erleichterten Integration dienen mag, \nlässt sich ihr eine Beschränkung bei der Auswahl auf „deutsche“ oder „in Deutschland \nübliche“ Vornamen nicht entnehmen (vgl. im Einzelnen Münchner Kommentar – Birk, \nBGB, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rd.Nr. 49). Im Übrigen lässt sich angesichts der weiten \nVerbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien eine Abgrenzung \nvon „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine \nsolche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nIst der Beschwerdeführer mithin bei der Namenswahl frei, so ist nicht einzusehen, \nwarum er sich nicht auch für einen Namen als alleinigen Vornamen entscheiden \nkönnen soll, den er bislang schon geführt hat, wenn auch als zweiten Vornamen. Es ist \nschlechterdings nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller von allen in Betracht \nkommenden Namen, inländischen wie ausländischen, ausgerechnet den nicht als \nausschließlichen wählen können soll, den er bislang -auch- schon geführt hat. Zwar \nsieht die gesetzliche Bestimmung vor, dass es sich bei dem nunmehr gewählten \nNamen um einen „neuen“ Vornamen handeln müsse. „Neu“ im Sinne dieser \nBestimmung ist allerdings nach Ansicht des Senats auch ein Vorname, der bislang im \nZusammenhang mit einem anderen Vornamen bereits geführt wurde, dort \ninsbesondere als zweiter Vorname, nunmehr als alleiniger und erster Vorname geführt \nwerden soll. \n \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs 1 S. 2 PStG; \nder Gegenstandswert beträgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG 3.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-07-04/1-w-39-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-07-04/1-w-39-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364112","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.118438+00:00"}}