{"status":"available","doknr":"OLD364111","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-07-11","aktenzeichen":"3 U 69/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 69/10 = 3 O 476/10 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 11.07.2011 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 20.06.2011 durch die Richter Arenhövel und Dr. Haberland sowie die \nRichterin Dr. Siegert für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres \nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n22.10.2010 (3 O 476/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt EUR 4.000,00 \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 30.11.2009 sowie weitere EUR 25,00 nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte wird zudem verurteilt, an die R. Rechtsschutz-\nVersicherungsAG, […], zur Schaden Nr. […], EUR 229,55 an \naußergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2010 zu zahlen. \n \nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n \nVon den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die \nBeklagte trägt 2/3. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen einer fehlgeschlagenen \nFriseurbehandlung geltend. \n \nDie Beklagte führt unter der Firma \"A.\" einen Friseursalon für Rastazöpfe und \nHaarverlängerung in der L.-Straße […] in B.. In zweiter Instanz ist unstreitig geworden, \ndass die Klägerin sich am 26. Oktober 2009 in den Friseursalon der Beklagten begeben \nhat, um ihre Haare dort entkrausen zu lassen und dass es dabei zu Hautverätzungen und \nHaarverlust gekommen ist. \n \n\n \n \n3\nDie Klägerin hat erstinstanzlich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von \nEUR 5.000,00 für angemessen gehalten, nachdem sie vorprozessual einen Schaden von \nEUR 1.571,00 verlangt hatte. \n \nDarüber hinaus hat die Klägerin Ersatz einer Kostenpauschale von EUR 25,00 begehrt. \nZusätzlich seien ihr Attestkosten in Höhe von EUR 15,00 sowie EUR 5,46 entstanden. \nZudem habe sie EUR 31,00 für den weiteren notwendigen Friseurbesuch am 28. Oktober \n2009 aufwenden müssen, um ihr stark verbranntes/verätztes Haar zu entfernen und so \ndie Heilung zu beschleunigen. Weiterhin sei ihr ein Verdienstausfall in Höhe von \nEUR 300,00 entstanden. Zudem müsse die Klägerin ihr vorgerichtlich entstandene Kosten \nersetzen, da die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.09 aufgefordert \nworden sei, einen vorläufig bezifferten Schadensersatzvorschuss in Höhe von \nEUR 1.571,00 an die Klägerin zu zahlen. Wegen der Berechnung der vorgerichtlichen \nKosten wird auf S. 6 der Klage verwiesen. Diese Kosten seien zwar von der \nRechtsschutzversicherung der Klägerin beglichen worden. Die Klägerin dürfe diese \nKosten gleichwohl im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. \nSchließlich hat die Klägerin Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zukunftsschäden \nbegehrt. \n \nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in der \nGrößenordnung von EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 27.10.09, sowie weiterer EUR 376,45 nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen \nund immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der Behandlung im \nFriseursalon der Beklagten am 26.10.09 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche \nnicht auf Dritte übergehen, \n \n3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin EUR 229,55 an außergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n\n \n \n4\ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin in ihrem Friseursalon die \nentsprechende Behandlung habe durchführen lassen und dass es dabei zu \nVerätzungen/Beschädigungen der Haare gekommen sei. \n \nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ö., A., P., Dr. T. und \nDr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften \nvom 14. Juli und 06. Oktober 2010 Bezug genommen. \n \nMit Urteil vom 22.10.2010, berichtigt mit Beschluss vom 14.12.2010, hat das Landgericht \nder Klage in Höhe von EUR 1.551,46 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen \nabgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Klägerin zwar gegen \ndie Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 611, 280, 253 Abs. 2 BGB zustehe, \njedoch nicht in der begehrten Höhe. Denn das Gericht sei nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Klägerin am fraglichen Tage tatsächlich \nzur Entkrausung ihrer Haare in den Friseursalon der Beklagten begeben, danach über \nSchmerzen auf dem Kopf geklagt habe und Verätzungen an ihrem Haar festzustellen \ngewesen seien. Danach sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein \nDienstvertrag über die Entkrausung des Haars der Klägerin geschlossen worden sei, den \ndie Beklagte - ob selbst oder durch eine Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB - schuldhaft \nschlecht erfüllt habe, was unter den weiter gegebenen Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 \nBGB auch zu einem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin führe. Unter Berücksichtigung \naller Umstände des Einzelfalls könne der Klägerin jedoch nur ein Schmerzensgeld von \nEUR 1.500,00 zuerkannt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der \neinschlägigen Rechtsprechung. Zudem seien auch keine dauernden Schäden \nzurückgeblieben. \nAuch \neine \nbesonders \nhartnäckige \nVerweigerung \ndes \nSchadensausgleichs sei nicht ersichtlich. Weiter stehe der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, \n249 Abs. 1 BGB die Kosten für den am 28. Oktober 2009 erfolgten Friseurbesuch und die \ngeltend gemachten Attestkosten zu. Anspruch auf den Ersatz einer Unkostenpauschale \nhabe die Klägerin nicht. Diese werde nach ständiger Rechtsprechung der Bremischen \nGerichte außer in Fällen von Verkehrsunfällen nicht anerkannt. Ohne Erfolg verlange die \nKlägerin auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie habe selbst mitgeteilt, diese \nseien von ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet worden. Ein entsprechender Antrag \nhabe deshalb auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung lauten müssen. Zinsen \nstünden der Klägerin gem. §§ 286, 288 BGB auf den ausgeurteilten Betrag ab Zugang \ndes anwaltlichen Mahnschreibens vom 26. November 2009, vermutet am 30. November \n2009, nicht aber schon ab 27. Oktober 2009 zu. \n\n \n \n5\n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung \nim Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich die Klägerin teilweise gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung, so weit die Klage abgewiesen wurde. Der Feststellungsantrag wird nicht \nmehr weiter verfolgt. Sie ist vor allem der Auffassung, dass das Landgericht das \nSchmerzensgeld zu niedrig angesetzt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie durch \ndie akuten Verletzungen etwa vier Monate lang beeinträchtigt gewesen sei, weitere sechs \nMonate lang durch das Tragen einer Perücke. Sie sei eine modebewusste Person, die \nsich innerhalb der ersten vier Monate kaum vor die Tür getraut habe. Für die ersten vier \nMonate sei ein Schmerzensgeld von EUR 25,00 /Tag, für weitere sechs Monate von \nEUR 10,00 pro Tag angemessen, insgesamt EUR 5.400,00. Auch könne sie die \nUnkostenpauschale verlangen, da ihr Telefon-, Porto- und Fahrtkosten tatsächlich \nentstanden seien. So habe die Klägerin mehrere, im einzelnen aufgeführte Behandlungen \nund Termine telefonisch vereinbaren und sich zu diesen begeben sowie eine Zuzahlung \nzur Perücke in Höhe von EUR 39,90 leisten müssen. Damit aber seien Unkosten in Höhe \nvon EUR 25,00 in jedem Fall entstanden. Zudem habe sie auch einen Verdienstausfall \nvon EUR 300,00 hinnehmen müssen. Die Abweisung dieses Betrages begründe das \nLandgericht überhaupt nicht. Wegen ihrer offensichtlichen Beeinträchtigungen habe sie \nvon November 2009 bis Februar 2010 nicht ihrer Tätigkeit als Aushilfe in einer Gaststätte \n(monatlicher Lohn von EUR 75,00) nachgehen können, ohne dass es des Nachweises \ndurch \neine \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nbedürfe. \nSchließlich \nsei \ndie \nGeltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten \nProzessstandschaft möglich, wozu sie durch ihre Versicherung auch aufgefordert worden \nsei. Jedenfalls habe das Landgericht auf die gegenteilige Auffassung hinweisen müssen. \n \nDie Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über das erstinstanzlich zuerkannte \nSchmerzensgeld hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in der \nGrößenordnung von EUR 3.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009, sowie weiterer EUR 325,00 nebst \nZinsen \nin \nHöhe \nvon \n5 \nProzentpunkten über \ndem \nBasiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen, \n \n2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin EUR 229,55 an \n\n \n \n6\naußergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten \nnebst \nZinsen \nin \nHöhe \nvon \n5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n \nhilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem jetzigen Antrag zu Ziff. 2 wird beantragt, \n \n3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die R. Rechtsschutz-VersicherungsAG, \n[…], \nzur \nSchaden \nNr. \n[…], \nEUR \n229,55 \nan \naußergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nSie stellt zwar nunmehr unstreitig, dass die Klägerin in ihrem Salon behandelt wurde und \ndies zu Hautveränderungen und Haarverlust geführt hat. Ein höheres Schmerzensgeld als \nausgeurteilt stehe der Klägerin aber nicht zu. Aus den Attesten und der erstinstanzlichen \nBeweisaufnahme ergebe sich, dass die Verletzungen mit den Folgen eines nicht nur \nleichten Sonnenbrandes vergleichbar seien und die Klägerin am 09.11.2010 bereits \nwieder erscheinungsfrei gewesen sei, am 03.11.2010 jedenfalls beinahe. Der Haarverlust \nhabe problemlos durch das Tragen einer Perücke ausgeglichen werden können. Zur \nKostenpauschale schließe sich die Beklagte den Ausführungen des Landgerichts an. Ein \nVerdienstausfall stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht krankgeschrieben gewesen und \nnicht ersichtlich sei, warum ihr die Tätigkeit nicht möglich gewesen sein sollte. Das \nSchreiben der Rechtsschutzversicherung sei als neuer Sachvortrag nicht beachtlich. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig \n(§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist zumindest teilweise auch begründet, da die \nKlage zulässig (1.) und überwiegend begründet ist (2.). \n \n1. So weit die Klägerin vorliegend mit den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten \nAnsprüche geltend macht, die unstreitig von ihrer Rechtsschutzversicherung \nbeglichen worden sind, steht dies insoweit der gerichtlichen Geltendmachung der \n\n \n \n7\nForderung im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nicht \nentgegen. Zulässig ist eine solche dann, wenn eine Ermächtigung des \nAnspruchsinhabers vorliegt, die Klägerin ein eigenes rechtliches Interesse an der \nProzessführung hat und keine ungerechtfertigten Nachteile beim Prozessgegner \nentstehen; Zahlung muss grundsätzlich an den Anspruchsinhaber verlangt werden \n(vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 RN 42 ff.). Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend zumindest mit dem hilfsweise gestellten Antrag \nerfüllt. \n \nEine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber hat die Klägerin zumindest in zweiter \nInstanz substantiiert vorgetragen, ohne dass dem die Beklagte erheblich \nentgegengetreten wäre. Angesichts des Umstandes, dass die Kammer die Klage \ninsofern abgewiesen hat, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 \nZPO zu erteilen, ist die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten mit \ndiesem Vortrag auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zudem \nreicht es für das eigene rechtliche Interesse der Klägerin an der Prozessführung \ngrundsätzlich aus, wenn der ursprüngliche Gläubiger einer übergegangenen \nForderung diese einklagt (Zöller, aaO, RN 49). Damit aber ist die vorliegende \nKonstellation \nvergleichbar. \nDie \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten \nsind \nzunächst der Klägerin entstanden. Aufgrund des Versicherungsverhältnisses hat \ndie Rechtsschutzversicherung diese übernommen, so dass es nun ihre \nRegressforderung ist, die sie durch die Klägerin geltend machen will. Schließlich \nist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beklagten ungerechtfertigte Nachteile \nentstünden. \n \n2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines \nangemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 4.000,00 aus §§ 634 Nr. 4, \n280, 253 Abs. 2 BGB, auf Erstattung der geltend gemachten Unkosten in Höhe \nvon EUR 25,00 aus 3 280 BGB sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 229,55 aus §§ 280, 286 BGB, jeweils \nnebst \nZinsen. \nAllerdings \nsind \ndie \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten \nentsprechend dem Hilfsantrag an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu \nzahlen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. \n \na. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld aus den \n§§ 634 Nr. 4, 280, 253 Abs. 2 BGB besteht dem Grunde nach ohne weiteres. \nDenn die Beklagte hat – in zweiter Instanz unstreitig – die der Klägerin nach \nAuffassung des Senates aufgrund eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB \n\n \n \n8\ngeschuldete Haarentkrausung mangelhaft ausgeführt bzw. durch eine für sie im \nSinne des § 278 BGB tätige Person ausführen lassen, wodurch es zu \nVerletzungen \nund \nHaarverlust \nbei \nder \nKlägerin \ngekommen \nist. \nEine \nNachfristsetzung ist in entsprechenden Fällen ebenso sinnlos wie entbehrlich (vgl. \nPalandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 634 RN 8) und dementsprechend auch nicht \nVoraussetzung eines Schadensersatzanspruches. Der Höhe nach liegt der hierfür \nanzusetzende Schmerzensgeldbetrag jedoch über demjenigen, den die Kammer \nausgeurteilt hat. \n \nDie nach Billigkeit festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich \ninsbesondere nach der Schwere der Verletzung und des dadurch ausgelösten \nAusmaßes an Leiden unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere \n(Jauernig-Teichmann, 13. Aufl., § 253 RN 5). Berücksichtigt werden können dabei \nauch Faktoren wie der Verlust an Lebensfreude durch entstellende Verletzungen \n(vgl. BeckOK, § 253 RN 30). Auch dem Gedanken, dass für vergleichbare \nVerletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, kommt \nbesondere Bedeutung zu (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 253 RN 15). \nErhöhend kann auch das Regulierungsverhalten berücksichtigt werden (vgl. OLG \nNaumburg, Urteil vom 15.10.2007, NJW-RR 2008, 693), jedenfalls wenn ein \nGeschädigter sich dadurch gekränkt oder verächtlich gemacht fühlt (vgl. OLG \nKöln, Urteil vom 16.03.2001, NJW-RR 2002, 962). Die Anwendung der genannten \nMaßstäbe führt vorliegend zur Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von \ninsgesamt EUR 4.000,00. \n \nDabei ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar nicht \ndavon auszugehen, dass die unfachmännische Behandlung zu einem Dauerleiden \nbei der Klägerin geführt hat. Jedoch hat diese über einen nicht unerheblichen \nZeitraum an Schmerzen durch die akute Verletzung gelitten. Wenn diese auch im \nFolgenden abgeklungen sind, so war sie doch über Monate gezwungen, wegen \nder Notwendigkeit, die Haare ganz entfernen zu lassen, eine Perücke zu tragen. \nEntgegen der Rechtsauffassung der Beklagten geht der Senat davon aus, dass \nein kompletter Haarverlust gerade nicht ohne weiteres durch das Tragen einer \nPerücke ausgeglichen werden kann. Vielmehr stellt das Erfordernis, eine Perücke \nzu \ntragen, \noffensichtlich \neine \nerhebliche \npsychische \nBelastung \ndar. \nDementsprechend ist etwa der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, \n29. Aufl., zu entnehmen, dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von \nEUR 1.500,00, wie von der Kammer ausgeurteilt wurde, sowohl vom OLG Köln als \nauch vom AG Duisburg bereits zugesprochen worden sind, wenn nach einer \n\n \n \n9\nmissglückten Haarbehandlung (ohne zusätzliche Verletzungen) ein komplettes \nAbschneiden des Kopfhaares erforderlich geworden war bzw. dieses abbrach, so \ndass eine Perücke getragen werden musste (OLG Köln, Urteil vom 07.01.2000, \nVersR 2001, 651 und AG Duisburg, Urteil vom 16.008.1989, zitiert nach \nHacks/Ring/Böhm, aaO, Nr. 324 und 250). Höhere Beträge sind demgegenüber \nbei nachhaltigen Schädigungen anzusetzen (vgl. etwa AG Erkelenz, Urteil vom \n05.01.1994, VersR 1995, 797, bei nachhaltiger Schädigung des Haarwuchses, \nzitiert nach Hacks/Ring/Böhm, aaO, Nr. 683). Zudem muss bei den genannten \nEntscheidungen angesichts des Zeitablaufs die inzwischen eingetretene \nGeldentwertung mitberücksichtigt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, § 253 RN \n15). Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht nur zunächst die Zahlung komplett \nverweigert, sondern im Verlauf der ersten Instanz der Klägerin zudem unterstellt \nhat, die Folgen einer selbst vorgenommenen, unfachmännischen Haarglättung der \nBeklagten anlasten zu wollen, deren Salon sie tatsächlich gar nicht aufgesucht \nhabe. Diese Behauptung, die offensichtlich unzutreffend war und inzwischen auch \nnicht mehr aufrecht erhalten wird, ist als zusätzliche Kränkung der Klägerin \nSchmerzensgeld erhöhend zu berücksichtigen. Nach alledem erscheint dem Senat \nder ausgeurteilte Betrag als insgesamt angemessen, nicht jedoch die darüber \nhinausgehende Forderung der Klägerin. \n \nb. Einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280, 249, 252 BGB wegen des \nVerdienstausfalls als entgangenem Gewinn besteht demgegenüber nicht. \n \nZwar ist entgangener Verdienst aus abhängiger Arbeit grundsätzlich zu \nentschädigen, da auch Vermögensvorteile, die aufgrund des Schadensereignisses \ndem Geschädigten nicht zufließen, zu ersetzen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, \n§ 252 RN 1, 7). Voraussetzung ist aber immer, dass der Schaden durch das \nschädigende Ereignis kausal verursacht wurde. Dies ist vorliegend nicht \nfeststellbar, da es an ausreichendem Vortrag der insofern darlegungs- und \nbeweisbelasteten Klägerin fehlt, worauf die Beklagtenseite auch hingewiesen hat. \nInsbesondere ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, dass ihr ein Ausüben ihrer \ngewohnten Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Zwar erscheint es zumindest für \ndie ersten Tage der akuten Verletzung nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit in der \nGastronomie nicht möglich gewesen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist aber, dass \ndie Klägerin, die einen monatlichen Verdienst von EUR 75,00 für eine \nAushilfstätigkeit angegeben hat, nur in sehr begrenztem Umfang gearbeitet haben \nkann. Dass dies zwingend in der Zeit der akuten Verätzung hätte erfolgen müssen \nbzw. geplant war, trägt sie selbst nicht vor. Ebenso wenig belegt sie eine über die \n\n \n \n10\nersten Tage hinausgehende Arbeitsunfähigkeit mittels einer entsprechenden \nBescheinigung oder behauptet auch nur, dass ihr Arbeitsgeber sie in dieser Zeit \nnicht habe einsetzen können oder wollen. Allein dass es der Klägerin längere Zeit \nunangenehm gewesen sein mag, unter Menschen zu gehen, reicht jedenfalls im \nRahmen des geltend gemachten Verdienstausfalls als Anspruchsbegründung nicht \naus. \n \nc. Hingegen steht der Klägerin aus § 280 BGB ein Anspruch auf Ersatz der geltend \ngemachten EUR 25,00 für entstandene Unkosten zu. Dabei mag es dahinstehen, \nob in der vorliegenden Fallkonstellation ein solcher Betrag pauschal geltend \ngemacht werden kann oder nicht. Denn jedenfalls hätte es zumindest eines \nHinweises des Landgerichtes bedurft, dass insofern ein Pauschalbetrag nicht \nanerkannt werde und es konkreten Vortrages bedürfe. An einem solchen Hinweis \naber hat es gefehlt. In zweiter Instanz hat die Klägerin nunmehr vorgetragen, \nwodurch ihr die konkreten Kosten entstanden seien. Die Beklagte hat lediglich auf \ndie Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, den Vortrag der Klägerin \nan sich aber nicht bestritten. Dieser rechtfertigt aber zumindest, der Klägerin die \nbegehrten EUR 25,00 zuzusprechen. \n \nd. Der Klägerin steht auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend \ngemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB zu, \nallerdings kann sie nur, wie hilfsweise geltend gemacht, Zahlung an ihre \nRechtsschutzversicherung verlangen (s.o.). \n \ne. Die noch geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt \ndes Verzuges zu. \n \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO. \n \n \n \nArenhövel \nDr. Haberland \nDr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-07-11/3-u-69-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-07-11/3-u-69-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364111","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.087315+00:00"}}