{"status":"available","doknr":"OLD364110","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-07-15","aktenzeichen":"1 U 24/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 24/11 = 7 O 1952/09 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am: 15.07.2011 \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […], \n \ngegen \n \n1. […],, \n \n2. […], \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwälte […], \n \n\n \n \n2\nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 22.06.2011 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino als \nEinzelrichter für Recht erkannt: \n \n \nDie \nBerufung \nder \nKlägerin \ngegen \ndas \nUrteil \ndes \nLandgerichts \nBremen \n– 7. Zivilkammer, Einzelrichter – vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet haben. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.355 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nWegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der Entscheidung \nim Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 174 ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 \nAbs. 1 Nr. 1 ZPO. \n \nDas Landgericht Bremen - 7. Zivilkammer - hat mit Urteil vom 24.02.2011 die Klage \nabgewiesen. Gegen das der Klägerin am 02.03.2011 zugestellte Urteil hat diese am \n18.03.2011 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung wurde am 28.04.2011 \neingereicht. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in \nvollem Umfang weiter. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.02.2011 aufzuheben und die \nBeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, \n \n1. an die Klägerin 13.355,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2009 aus 6.129,39 € und seit \n\n \n \n3\nRechtshängigkeit \naus \n7.226,28 \n€ \nund \nein \nangemessenes \nSchmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 07.08.2009 sowie weitere 1.561,28 € zu zahlen \nund \n \n2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für künftige \nSchäden haften, die der Klägerin aufgrund des Bruches des rechten \nHandgelenks infolge des Sturzes vom 13.08.2008 in der Straßenbahn \nder Beklagten zu 2. entstehen. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Berufungsvorbringen entgegen. \nWegen des Berufungsvorbringen der Parteien wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom \n28.04.2011 (Bl. 197 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2011 (Bl. 219 ff. \nd.A.) verwiesen. \n \nII. \nDie statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 517, 519, 520 \nZPO) der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.02.2011 ist \nzulässig, aber unbegründet. \n \nDas Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, \nhat zu Recht eine Haftung der Beklagten verneint. \n \n1. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. die von ihr bei der \nStraßenbahnfahrt am 13.08.2008 erlittenen Verletzungen schuldhaft verursacht hat. \n \nZutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine Haftung des Beklagten zu 1. nur \naus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und \nBeweislast dafür, dass die Bremsung, die zu dem Sturz der Klägerin geführt hat, auf einer \nSorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1. beruht. Diesen Beweis hat sie jedoch nicht \ngeführt. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin trifft den Beklagten nicht eine sekundäre \nDarlegungslast für die Ursachen der Bremsung. Der Prozessgegner ist nach den \n\n \n \n4\nGrundsätzen über die sekundäre Darlegungslast nur dann gehalten, an der Aufklärung \ndes Sachverhalts mitzuwirken, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des \ndarzulegenden Geschehensablaufs steht, während der Prozessgegner nähere Kenntnis \nüber die Tatsachen hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Zöller/Greger, ZPO, 28. \nAufl., § 138 Rn. 8b m.w.N.). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil nicht festgestellt \nwerden kann, dass der Beklagte zu 1. über eine nähere Kenntnis hinsichtlich des zum \nUnfall führenden Geschehensablaufs verfügt. Der Beklagte zu 1. hat in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Landgericht am 13.01.2011 angegeben, keine Erinnerung mehr \ndaran zu haben, was an jenem Arbeitstag geschehen ist. Dies entspricht auch seinen \nAngaben gegenüber der Polizei in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Az.: \n630 Js 51539/08). Diese Einlassung ist glaubhaft. Der Beklagte zu 1. wurde unstreitig \nnicht unmittelbar nach dem Sturz der Klägerin am 13.08.2008 von dem Vorfall informiert, \nsondern er hat erst aufgrund des polizeilichen Anhörungsschreibens vom 22.09.2008 \nKenntnis davon erhalten. Es ist nachvollziehbar, dass ein Straßenbahnführer sich nicht \nnach Wochen noch an den jeweiligen Anlass einzelner Bremsungen erinnern kann. Es \nsind auch keine besonderen Vorkommnisse festgestellt, die für den Beklagten zu 1. \nAnlass \nhätten \nsein \nkönnen, \nsich \nden \ndamit \nin \nZusammenhang \nstehenden \nvorangegangenen Geschehensablauf einzuprägen. Allein aus dem Umstand, dass es zu \neiner stärkeren Bremsung gekommen ist, kann indessen nicht geschlossen werden, dass \ndie Bremsung schuldhaft eingeleitet worden wäre. Es kann auch nicht unberücksichtigt \nbleiben, \ndass \ndie \nAufklärungsmöglichkeiten \nbei \nsofortigem \nHinweis \nan \nden \nStraßenbahnführer ungleich besser gewesen wären. \n \n2. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin sich ein \nanspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hinter dem die \nHaftung der Beklagten zu 2. aus Gefährdungshaftung gemäß § 1 Abs. 1, § 6 HPflG \nvollständig zurücktritt. \n \nZutreffend hat das Landgericht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung \nausgeführt, dass der Fahrgast verpflichtet ist, sich im Fahrzeug festen Halt zu \nverschaffen. Er muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen rechnen (KG, NZV 2010, 570 \nm.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen, da sie sich \nim Zeitpunkt der Bremsung ohne Halt in der Straßenbahn bewegt hat. Demgegenüber \nkann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe lediglich ihrer Pflicht entsprechend, \nein zügiges Aussteigen zu ermöglichen, sich kurz vor Erreichen der Haltestelle zum \nAusgang begeben. In der gegebenen Situation bestand für die Klägerin kein Grund, sich \nder besonderen Gefahr auszusetzen, indem sie ummittelbar zu dem weiter vorne \nbefindlichen Haltegriff auf der anderen Gangseite ging. Die Klägerin hätte, wie bereits das \n\n \n \n5\nLandgericht festgestellt hat, sich an der Haltestange ihrer Sitzreihe oder auf der anderen \nSeite des Ganges festhalten können. Ferner bestand die Möglichkeit, sich an dem \nlinksseitig vor ihrem Sitz befindlichen Haltegriff festzuhalten. Da die Klägerin sich ohnehin \nnahe der Tür befand und der Weg nicht durch andere Fahrgäste versperrt war, bestand \nauch insoweit keine Veranlassung sich zu dem ferneren Haltegriff zu begeben. \n \nUnter den gegebenen Umständen vermag der Senat keine rechtsfehlerhafte Abwägung \nder Verursachungsbeiträge feststellen. Macht der Fahrgast von den Möglichkeiten, sich \nvor den naheliegenden Gefahren bei der Nutzung einer Straßenbahn zu schützen, keinen \nGebrauch, dann führt dies zum völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr. Ein \ngrobfahrlässiges Verhalten ist nicht erforderlich (KG, NZV 2010, 570, 572 m.w.N.). \n \nNach den getroffenen Feststellungen kommt es nicht darauf an, ob es der Klägerin \nmöglich gewesen wäre, sich durchgängig beim Aussteigen Halt zu verschaffen, so dass \ndas Landgericht rechtsfehlerfrei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens \nabgesehen hat. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 \nNr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n \n \nDr. Pellegrino","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-07-15/1-u-24-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-07-15/1-u-24-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364110","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.064345+00:00"}}