{"status":"available","doknr":"OLD364108","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-17","aktenzeichen":"4 UF 109/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 109/11 = 67 F 2117/11 EAGS Amtsgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \n[…] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht \nFrank \n \nam 17.08.2011 beschlossen: \n \n \n1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 01.07.2011 wird \nzurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. \n \n3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat es dem Antragsgegner mit \neinstweiliger Anordnung vom 01.07.2011 aufgrund mündlicher Erörterung untersagt, \ndie Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich ihrer Wohnung bis auf eine \nEntfernung von 100 m zu nähern, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen sowie \nZusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Gegen diese Unterlassungsanordnung \nwendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 14.07.2011. \n \nII. \nDie Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß \n§§ 59, 63 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen \nErfolg. Das Familiengericht hat die einstweilige Anordnung vom 01.07.2011 zu Recht \nund mit zutreffender Begründung erlassen. \n \n1. \nDie Antragstellerin hat durch Vorlage ärztlicher Atteste sowie durch eine eigene \neidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie \nrechtswidrig körperlich verletzt hat. Laut Attest des untersuchenden Arztes Dr. S. war \nder rechte Daumen der Antragstellerin am 03.06.2011 erheblich und schmerzhaft \ngeschwollen und wies ein Hämatom auf. An ihrem Oberarm zeigte sich ein deutlicher, \nca. 8 cm langer Kratzer. Am Hals der Antragstellerin waren Druckhämatome und \nleichtere Kratzer zu erkennen. Im ärztlichen Attest der Praxis Dres. M. und T. vom \n07.06.2011 wird bescheinigt, dass die Antragstellerin am 07.06. an einer ulnaren \nSeitenbandruptur, \nalso \neinem \nRiss \ndes \nkleinfingerseitigen \nBandes \nam \nDaumengrundgelenk litt. \n \nDieses \nVerletzungsbild \nentspricht \ndem \nVorbringen \nder \nAntragstellerin, \nder \nAntragsgegner habe sie am 02.06.2011 gewürgt, am linken Oberarm verletzt und ihr \nden Daumen umgeknickt. Die Angaben der Antragstellerin werden auch von der im \nBeschwerdeverfahren vorgelegten Aussage des Zeugen N. vom 25.06.2011 bestätigt. \nWie das Familiengericht zu Recht angenommen hat, ist es damit als glaubhaft \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nanzusehen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die in den Attesten vom \n03.06.2011 und 07.06.2011 festgestellten Verletzungen zugefügt hat. Das gilt umso \nmehr, als der Antragsgegner zum Vorfall vom 02.06.2011 widersprüchliche Angaben \ngemacht hat. Gegenüber der Polizei B. hat er am 03.06.2011 erklärt, er habe der \nAntragstellerin „eine gelangt“, um sich zu wehren. Im Rahmen seiner Anhörung durch \ndas Familiengericht am 30.06.2011 hat er dagegen erklärt, er habe die Antragstellerin \nweggestoßen, wobei er nicht wisse, wie er sie dabei an den Hals gepackt habe. Die \nVerletzungen \nhabe \nsie \nsich \nmöglicherweise \nspäter \nzugezogen. \nIn \nder \nBeschwerdebegründung ist nur noch allgemein von Verteidigungshandlungen des \nAntragsgegners die Rede. \n \n2. \nSeine Behauptung, er habe in Notwehr gehandelt, hat der Antragsgegner nicht in \ngeeigneter Weise glaubhaft gemacht. Das geht zu seinen Lasten, da er die \nRechtfertigung seines Verhaltens durch Notwehr geltend macht (Ellenberger, in: \nPalandt, Komm. z. BGB, 70. Aufl. 2011, § 227 BGB Rn 13). \n \na) \nInsbesondere kann der Antragsgegner sich nicht auf die von ihm in der \nBeschwerdeschrift vom 14.07.2011 benannten Zeugen berufen, denn gemäß § 31 \nAbs. 2 FamFG ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zur \nGlaubhaftmachung unstatthaft. Das Gericht ist trotz des in Gewaltschutzsachen gemäß \n§ 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsprinzips im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet, Aussagen von Beweispersonen erst \nherbeizuschaffen. Allein die Benennung von Zeugen genügt zur Glaubhaftmachung \ndaher grundsätzlich nicht (Ulrici, in: Münchener Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2010, § 31 \nFamFG Rn 8; Sternal, in: Keidel, Komm. z. FamFG, 16. Aufl. 2009, § 31 FamFG Rn 9; \nGomille, in: Haußleiter, Komm. z. FamFG, 2011, § 31 FamFG Rn 3; Assmann, in: \nWieczorek/Schütze, Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2008, § 294 ZPO Rn 25; vgl. auch \nGießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 5. Aufl. 2010, Rn 16 \nm.w.N.). Vielmehr sind dazu schriftliche Erklärungen der Zeugen vorzulegen. Ob dies \nin Fällen anders zu beurteilen ist, in denen eine mündliche Verhandlung \nvorgeschrieben und das Gericht zur rechtzeitigen Ladung der benannten Zeugen in der \nLage ist (so Greger, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 294 ZPO Rn 3), kann \ndahinstehen. Der Antragsgegner hat die Zeugen, auf die er sich zur Glaubhaftmachung \nberuft, erstmals im Beschwerdeverfahren benannt. In diesem ist die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht zwingend \nvorgeschrieben. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \nb) \nDer Antragsgegner hat die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2011 \nauch nicht an Eides Statt versichert, sondern sich nur im Rahmen seiner Anhörung \ndurch das Familiengericht mündlich und in der Beschwerdebegründung durch seinen \nVerfahrensbevollmächtigten \nschriftlich \ndazu \ngeäußert. \nDas \nreicht \nzur \nGlaubhaftmachung nicht aus. Zwar kann hierzu ausnahmsweise auch die einfache \nErklärung eines Beteiligten genügen. Eine solche Ausnahme ist aber nur anzunehmen, \nwenn dem Beteiligten andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht zur Verfügung stehen \n(BGH, Beschluss vom 04.02.1993, NJW-RR 1994, 316). Dass es dem Antragsgegner \nnicht möglich ist, schriftliche Aussagen der von ihm benannten Zeugen beizubringen \noder die Richtigkeit seiner Darstellung des Vorfalls vom 02.06.2010 an Eides Statt zu \nversichern, hat er aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die \nweitere Frage, ob das Verhalten des Antragsgegners bei tatsächlichem Bestehen einer \nNotwehrlage gerechtfertigt gewesen wäre, kommt es damit nicht an. \n \n3. \nDie \nKostenentscheidung \nfolgt \naus \n§ 84 \nFamFG, \ndie \nFestsetzung \ndes \nGegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 41, \n49 Abs. 1 FamGKG. \n \ngez. Wever \ngez. Abramjuk \ngez. Frank","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-17/4-uf-109-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-17/4-uf-109-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364108","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.021474+00:00"}}