{"status":"available","doknr":"OLD364104","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-24","aktenzeichen":"1 Ws 118/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: Ws 118/11 \n \n \n \n \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \n \n \nin der Maßregelvollstreckungssache \n \ngegen \n \n[…] \n \n \n \nDer Befangenheitsantrag des Verurteilten vom 15.10.2011 gegen den Richter A. und die Rich-\nterin Dr. R. sowie der Befangenheitsantrag des Verurteilten vom 16.11.2011 gegen „die Mit-\nglieder des 1. Strafsenats“ werden als unzulässig verworfen. \n \n \nGründe \n \nDie Befangenheitsanträge des Verurteilten sind unzulässig. \n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in seinem Schreiben vom 16.11.2011 gegen die \n„Mitglieder des 1. Strafsenates“ ist bereits deshalb unzulässig, weil es keinen Grund zur Ab-\nlehnung enthält (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit er auf die 54 Seiten umfassende Kopie \neiner von ihm verfassten Beschwerde an den EuGH verweist, verhält sich diese nicht zu einer \nmöglichen Befangenheit der Mitglieder des 1. Strafsenates. \n\n2 \n2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in seinem Schreiben vom 15.10.2011 ist nach \n§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig, weil der Verurteilte mit ihm nur verfahrensfremde Zwecke \nverfolgt. \nNach der Überzeugung des Senates geht es dem Verurteilten durchweg nicht darum, dass \nnur unbefangene Richter an Entscheidungen gegen ihn mitwirken, sondern um eine Demonst-\nration seines allgemeinen Misstrauens und seiner Verachtung gegenüber der Justiz insge-\nsamt sowie um eine „Blockade“ des Hanseatischen Oberlandesgerichts in allen ihn betreffen-\nden Verfahren. Derartige Gründe zwingen den Senat zur Verwerfung des Antrages als unzu-\nlässig (vgl. OLG Koblenz, MDR 1977, 425) \nDer Verurteilte hat bereits in einer Vielzahl der hier bekannten Verfahren die beteiligten Rich-\nter wegen Befangenheit abgelehnt. Alleine in den letzten sieben Wochen hat er durch Anträge \nin diesem wie in dem Verfahren Ws 107/11 die am Hanseatischen Oberlandesgericht tätigen \nRichter A., Dr. R., Dr. H., S., Dr. B., Dr. S., W. und Dr. O. sowie den bei der Generalstaatsan-\nwaltschaft Bremen tätigen Oberstaatsanwalt G. als befangen abgelehnt. \nAus dem Verhalten des Verurteilten wird ein Muster deutlich, praktisch jeden Richter, der \nüberhaupt an einer ihn betreffenden Entscheidung mitgewirkt hat, für befangen zu erklären. \nDies zeigte sich in der Vergangenheit wiederholt, soweit am Hanseatischen Oberlandesge-\nricht tätige Richter betroffen waren (so in den Verfahren Ws 163/08, Ws 50/09, Ws 59/09, Ws \n166/09, Ws 172/09 und Ws 6/10), wird aber auch in anderen Verfahren deutlich. So hat er \nnach eigenen Angaben in seiner Beschwerdeschrift an den EGMR alleine gegen 16 Richter \ndes OLG Köln bzw. LG Köln Befangenheitsanträge gestellt. \nDass es ihm dabei alleine darum geht, eine Unzufriedenheit mit den Sachentscheidungen und \nallgemeines Misstrauen und seine Verachtung gegenüber der Justiz insgesamt zum Ausdruck \nzu bringen, zeigt sich unverhüllt in den vielen Drohungen und Herabsetzungen, die seine zahl-\nreichen Schreiben und Beschwerden enthalten. So wirft er seiner Beschwerdeschrift an den \nEGMR vom 07.11.2011 einer Vielzahl von Richtern in Bremen und in Köln im Zusammenhang \nmit von oder gegen ihn geführten Rechtsstreitigkeiten Rechtsbeugung, Willkür, Lügen, Mani-\npulation, Korruption u.v.m. vor, bezeichnet die Mitglieder des 24. Zivilsenats des OLG Köln \netwa als „OLG-Anarchisten“ und redet von einer „kriminellen Vereinigung von Richtern, \nStaatsanwälten, Rechtsanwälten und Gutachtern“, deren „organisatorischer Charakter … weit \nüber die OLG-Bezirke Köln und Bremen“ hinausgehe. Nach bekanntem Muster stellt der Ver-\nurteilte dann wieder wahllos Gewaltandrohungen, u.a. gegen Richter, in den Raum. \nDass es dem Verurteilten auch im konkreten Verfahren um die persönliche Herabsetzung der \nRichter geht, zeigt sich etwa in seinem völlig ins Blaue hinein geäußerten Verdacht im Ableh-\nnungsgesuch vom 15.10.2011, dass die Richter A., Dr. R. und „der dritte namentlich nicht be-\nkannte Richter des Strafsenates“ ein Schreiben von ihm (nämlich sein Schreiben vom \n\n3 \n08.08.2011 - das sich im Übrigen bei der Akte befindet, Bl. 128-132) „unterschlagen“ hätten. \nWas die Richterin Dr. R. betrifft, äußert er den durch nichts zu belegenden Verdacht, gegen \nsie werde – wie auch gegen andere Richter und Staatsanwälte - wahrscheinlich Anklage er-\nhoben und ein Haftbefehl ergehen. \nDaneben verfolgt der Verurteilte den Zweck, durch die Befangenheitsanträge die Arbeitsunfä-\nhigkeit des Gerichts in allen ihn betreffenden Fragen zu begründen. Dies beweisen die Aus-\nführungen in seinem jüngsten Ablehnungsgesuch vom 25.11.2011 gegen die am Hanseati-\nschen Oberlandesgericht tätigen Richter Dr. S., W., O. und Dr. P.. Darin legt der Antragsteller \nden Richtern des 1. Strafsenates und des 1. Zivilsenates nahe, sich „geschlagen zu geben“, \nsich für beschlussunfähig für die Strafsache 7 KLs 110 Js 39994/05 und die Strafvollstre-\nckungssachen zu erklären und dem BGH die Sache zur Verlegung der Zuständigkeit und Be-\nstimmung eines Strafsenates eines anderen OLG anzutragen. Deutlicher hätte der Verurteilte \nnicht zum Ausdruck bringen können, dass er sich in einer Art „Wettstreit“ mit dem Hanseati-\nschen Oberlandesgericht wähnt, in dem es ihm alleine darum geht, so lange Ablehnungsge-\nsuche gegen praktisch jeden mit seinen Fällen befassten Richter zu formulieren, bis das Ge-\nricht beschlussunfähig ist. Hiervon zeugt im Übrigen auch das nicht mit Gründen versehene \n„vorsorgliche“ Ablehnungsgesuch vom 16.11.2011 gegen die „Mitglieder des 1. Strafsenates“. \n3. Nach alledem waren die Ablehnungsgesuche des Verurteilten, ohne dass es der Abgabe \ndienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter nach § 26 Abs. 3 StPO bedurfte, gemäß \n§ 26a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO als unzulässig zu verwerfen. \nDie Entscheidung des Senats erfolgte einstimmig. \n \n1. Strafsenat \nBremen, d. 28.11.2011 \n \n \nArenhövel \n \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nDr. Pellegrino","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/1-ws-118-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/1-ws-118-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364104","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.921672+00:00"}}