{"status":"available","doknr":"OLD364102","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-07","aktenzeichen":"5 UF 52/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ausfertigung \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 52/11 = 60 F 4837/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer am 07.09.2011 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 808,80 und der \nVerfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der \nWertfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Familiengerichts vom \n03.05.2011 ebenfalls auf € 808,80 festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin Auskunft über ihr Einkommen. \n \nBei den Beteiligten handelt es sich um die Eltern der aus ihrer geschiedenen Ehe \nhervorgegangenen, am […]1993 geborenen Tochter A.. Deren Anspruch gegen den \nAntragsteller auf Zahlung von Kindesunterhalt ist in Höhe von monatlich € 337,00 \ntituliert durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 21.02.2006 (Gesch.-Nr. \n60 F 2169/05). A. lebte bei der Antragsgegnerin, bis sie im Juli 2010 im Rahmen der \nHilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in einer Einrichtung der Jugendhilfe \nuntergebracht wurde. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 15.10.2010 teilte das Amt für \nSoziale Dienste dem Antragsteller mit, dass A. Jugendhilfe in Gestalt einer betreuten \nWohnform erhalte, für die Kosten (ohne Nebenkosten) in Höhe von täglich € 300,28 \nanfielen. Zugleich forderte es ihn auf, Auskunft über seine persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, damit er auf dieser Grundlage – getrennt von \nder Antragsgegnerin – per Leistungsbescheid zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen \nherangezogen werden könne. Am 26.04.2011 kehrte A. wieder in den Haushalt der \nAntragsgegnerin zurück. \n \nDer Antragsteller hat mit seinem am 08.12.2010 beim Familiengericht eingereichten \nAntrag, den er mit der Angabe „Vorläufiger Streitwert: 500,00 €“ versehen hat, geltend \ngemacht, er habe gegen die Antragsgegnerin einen auf § 242 BGB beruhenden \nAnspruch auf Erteilung von Auskunft über ihr Einkommen, weil zum einen aufgrund der \nUnterbringung der Tochter auch die Antragsgegnerin dieser gegenüber anteilig \nbarunterhaltspflichtig sei und er die Auskunft zum anderen zur Berechnung seines \nanteiligen Kostenbeitrags gegenüber der Freien Hansestadt Bremen benötige. Der \nKindesunterhaltstitel sei anzupassen, weil die Antragsgegnerin die Tochter nicht mehr \nbetreue. Um sein Abänderungsbegehren schlüssig darlegen zu können, müsse er den \nHaftungsanteil der Antragsgegnerin benennen können. Hierzu sei die begehrte \nAuskunftserteilung erforderlich. Die Antragsgegnerin scheue aber die Darlegung ihres \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nEinkommens, das im Vergleich zu seinem deutlich höher sei, um eine \nBarunterhaltspflicht zu vermeiden. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen durch Vorlage \neiner systematischen Aufstellung über \na) \nihre \nsämtlichen \nBrutto- \nund \nNettoeinkünfte \neinschließlich \naller \nNebeneinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus anderer \nHerkunft in der Zeit von November 2009 bis inklusive Oktober 2010 und \ndie erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst \nLohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 in Fotokopie und der \nOriginallohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate November \n2009 bis inklusive Oktober 2010 sowie der Originalbescheide über im \nvorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogen \nArbeitslosenunterstützung; \nb) \nihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, \naus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus \nanderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit von \nNovember 2009 bis inklusive Oktober 2010 und die erteilte Auskunft zu \nbelegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärung sowie der etwaigen \nBilanzen nebst der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen \nEinnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 \nsowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009; \nc) \nihre sämtlichen Einnahmen aus etwaiger Pflegetätigkeit für die Mutter der \nAntragsgegnerin, nebst sonstigen Leistungen betreffend die Pflege der \nMutter der Antragsgegnerin. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nSie hat geltend gemacht, dass kein Auskunftsanspruch des Antragstellers bestehe. \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 03.05.2011 den Antrag des Antragstellers \nabgewiesen und den Wert des Verfahrens auf € 500,00 festgesetzt. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch sich unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt ergebe. Ein eigener Unterhaltsanspruch des Antragstellers \ngegen die Antragsgegnerin, aus dem sich ein Auskunftsanspruch ableiten ließe, \nbestehe nicht. Es ergebe sich auch kein Auskunftsanspruch daraus, dass der \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nAntragsteller \nvon \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nzu \nden \nKosten \nder \nJugendhilfemaßnahme herangezogen werde. Denn die Beteiligten würden insoweit \nentsprechend ihren jeweiligen finanziellen Möglichkeiten getrennt voneinander in \nAnspruch genommen. Auch aus § 242 BGB lasse sich kein Auskunftsanspruch \nherleiten. Für den beabsichtigten Antrag auf Abänderung des Kindesunterhaltstitels sei \nder Antragsteller auf die begehrte Auskunft nicht angewiesen. Es fehle insofern an \neinem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller könne die Abänderung sowohl darauf \nstützen, dass der Bedarf der Tochter durch die Jugendhilfeleistung gedeckt sei als \nauch darauf, dass seine Leistungsfähigkeit durch die Heranziehung zu den Kosten der \nUnterbringung gemindert sei. \n \nGegen diesen Beschluss, der ihm am 12.05.2011 zugestellt worden ist, wendet sich \nder Antragsteller mit seiner am 20.05.2011 beim Familiengericht eingelegten \nBeschwerde, mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Er macht unter \nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die \nAntragsgegnerin habe nach dem Tod ihrer Mutter „erheblich geerbt“. Es habe sich also \nnach Schaffung des Kindesunterhaltstitels auf Seiten der Antragsgegnerin eine \nerhebliche Vermögensmehrung eingestellt, so dass es unbillig wäre, ihn als \nBarunterhaltspflichtigen an dem Unterhaltstitel festzuhalten. Die Antragsgegnerin hafte \nauch deshalb anteilig für den Barunterhalt der Tochter. Er bestreite im Übrigen, dass \ndie Tochter noch bei der Antragsgegnerin wohne, weil in einem ihm übermittelten \nArztschreiben vom 16.05.2011 die Rede davon sei, dass sie in einer Heimeinrichtung \nlebe. Sein Interesse an der verlangten Auskunft orientiere sich an der beabsichtigten \nAbänderung des Kindesunterhaltstitels, die bestenfalls zu einer Reduzierung seiner \nUnterhaltspflicht auf Null führen könne. \n \nDer Antragsteller beantragt, \nden Beschluss des Familiengerichts vom 03.05.2011 aufzuheben und die \nAntragsgegnerin \ngemäß \nseinem \nerstinstanzlich \ngestellten \nAntrag \nzur \nAuskunftserteilung zu verpflichten. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \ndie Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, \n \nhilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. \n \nSie hält die Beschwerde angesichts des von dem Antragsteller in der Antragsschrift \nangegebenen und vom Familiengericht auch festgesetzten Verfahrenswerts von \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\n€ 500,00 für unzulässig und verteidigt im Übrigen inhaltlich den angefochtenen \nBeschluss. \n \nDer Senat hat den Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.07.2011 \nmitgeteilt, dass er sich eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorbehalte. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist gem. 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nInsbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 61 Abs. 1 FamFG entgegen, wonach die \nBeschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 600,00 \nübersteigt. Denn dies ist hier der Fall. Dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift \ngemäß § 53 S. 1 FamGKG einen (vorläufigen) Wert von € 500,00 angegeben hat, \nändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass das Familiengericht den \nVerfahrenswert auf € 500,00 festgesetzt hat. Die Wertangabe des Antragstellers bindet \nweder diesen noch das Gericht, kann vielmehr nach § 53 S. 2 FamGKG jederzeit \nberichtigt werden. Die vom Familiengericht vorgenommene Wertfestsetzung war \ngemäß § 55 Abs. 3 S. 1 FamGKG wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich \nzu korrigieren. Denn bei der Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (§ 54 \nFamGKG) ist im vorliegenden Auskunftsverfahren darauf abzustellen, welchen Erfolg \nsich der Antragsteller in dem von ihm beabsichtigten Abänderungsverfahren betreffend \nden bestehenden Kindesunterhaltstitel verspricht, zu dessen Vorbereitung er die \nAuskunft verlangt. Die entsprechend §§ 2, 3 ZPO zu schätzende Beschwer des \nerstinstanzlich unterlegenen Auskunft begehrenden Antragstellers wird in der Regel mit \n1/3 bis 1/5 des erwarteten Hauptanspruchs festgelegt (vgl. Musielak/Borth/Grandel, \nFamFG, 2. Aufl., § 61 Rn. 3 m. w. Nachw.). Der Antragsteller hat dargelegt, dass er \nsich im Idealfall eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf Null verspreche. \nDanach beläuft sich sein Interesse (vgl. § 51 Abs. 1 FamGKG) auf 12 x € 337,00 = \n€ 4.044,00. Dem Senat erscheint es angemessen, hiervon 1/5 sowohl für den Wert des \nerstinstanzlichen Verfahrens als auch für den Wert des Beschwerdeverfahrens \nheranzuziehen, also jeweils € 808,80. \nIn der Sache hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. \nDer Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erteilung der \nvon ihm begehrten Auskunft. \nEin Unterhaltsverhältnis zwischen den Beteiligten, in dem diese sich als Gläubiger und \nSchuldner gegenüberstehen und aus dem sich daher ein Auskunftsanspruch ergeben \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nkönnte (etwa nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1580, 1615l Abs. 3 S. 1 oder 1605 BGB), \nbesteht, worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat, nicht. Hierauf stützt \nder Antragsteller sein Begehren allerdings auch nicht. Vielmehr beruft er sich – im \nErgebnis ohne Erfolg – auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage. \nAuskunftsansprüche können zwar grundsätzlich auch aus § 242 BGB hergeleitet \nwerden. Voraussetzung dafür ist ein Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich \nbringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang \nseines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer \nAuskunft zu erteilen (vgl. z. B. BGH, FamRZ 1978, 335). Im Unterhaltsrecht ist es \nanerkannt, dass zwischen Eltern und Kindern eine entsprechende rechtliche \nSonderbeziehung besteht, aufgrund derer sich ein aus § 242 BGB herzuleitender \nAuskunftsanspruch ergeben kann, so dass z. B. im Fall des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, \nalso bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht der Eltern, der eine Elternteil vom anderen \nAuskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Berechnung \nseines Haftungsanteils verlangen kann (vgl. Hoppenz, FamRZ 2008, 733, 736). Eine \nanteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern eines minderjährigen Kindes kommt etwa in \nBetracht, wenn das Kind in einem Heim lebt, mithin von keinem der Elternteile betreut \nwird (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, \n7. Aufl., § 2 Rn. 289). Eine Auskunftsverpflichtung der Eltern untereinander kann bei \nminderjährigen Kindern auch bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, \ndass ausnahmsweise – also entgegen der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach \nder Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, \nzum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung \ndes Kindes erfüllt – auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss (vgl. \nWendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 666). Abweichend von dem Regelfall des § 1606 Abs. 3 \nS. 2 BGB kann sich eine anteilige Barunterhaltspflicht auch des betreuenden Elternteils \nzum einen dann ergeben, wenn sein Einkommen dasjenige des nicht betreuenden, an \nsich also allein barunterhaltspflichtigen Elternteils erheblich übersteigt, zum anderen \ndann, wenn dem nicht betreuenden Elternteil nach Abzug des an sich geschuldeten \nvollen Kindesunterhalts weniger als der eigene angemessene Selbstbehalt verbliebe, \nsoweit dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts sein eigener \nangemessener Unterhalt verbleibt (vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 469, 470). \nAuskunft wird jedoch nur geschuldet, soweit dies zur Feststellung eines \nUnterhaltsanspruchs \noder \neiner \nUnterhaltsverpflichtung \nerforderlich \nist. \nEine \nAuskunftspflicht scheidet daher aus, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter \nkeinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (vgl. MünchKommBGB/Born, 5. Aufl., § 1605 \nRn. 37 m. w. Nachw.). Dies ist hier der Fall. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nZu Recht hat das Familiengericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der \ngeltend gemachte Auskunftsanspruch sich nicht aus dem Umstand ergibt, dass der \nAntragsteller neben der Antragsgegnerin von der Freien Hansestadt Bremen wegen \nder durch die Unterbringung der Tochter entstandenen Kosten zu einem Kostenbeitrag \nherangezogen wird. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII werden die Elternteile getrennt \nvoneinander zu den Kosten herangezogen. Die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt \naus ihrem jeweiligen Einkommen (§ 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) in Form von nach \nEinkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen (§ 94 Abs. 5 SGB VIII). Für die \nHöhe des von dem Antragsteller zu leistenden Kostenbeitrags kommt es mithin \nausschließlich auf sein Einkommen und nicht auf das Einkommen der Antragsgegnerin \nan. \nDaraus, dass während der Dauer der Unterbringung der Tochter in einer betreuten \nWohnform mangels Betreuung der Tochter durch die Antragsgegnerin i. S. des § 1606 \nAbs. 2 BGB gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB eine anteilige Barunterhaltspflicht auch \nder \nAntragsgegnerin \nin \nBetracht \nkommt, \nergibt \nsich \nhier \nebenfalls \nkein \nAuskunftsanspruch des Antragstellers gegen diese. Denn während der Zeit der \nFremdplatzierung der Tochter war deren Unterhaltsbedarf durch die Leistungen der \nKinder- und Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ordnet \nausdrücklich an, dass der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und \nvorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist und dies bei der Berechnung \ndes Unterhalts berücksichtigt werden muss. Zwar entfällt der zivilrechtliche \nUnterhaltsanspruch (§ 1601 BGB) dadurch nicht dem Grunde nach (§ 10 Abs. 1 S. 1 \nSGB VIII). Die mit den Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts verbundene \nBedarfsdeckung kann aber die Höhe des Unterhaltsanspruchs reduzieren oder zu \neinem vollständigen Wegfall führen. Soweit der Unterhalt im Rahmen der \nLeistungsgewährung \nnach \ndem \nSGB \nVIII \nsichergestellt \nist, \nist \nauch \nder \nunterhaltsrechtliche Bedarf des Leistungsempfängers in aller Regel gedeckt. Dadurch \nwird der Unterhaltspflichtige zwar nicht seiner materiellen Verantwortung gegenüber \ndem jungen Menschen enthoben, weil er durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in \ndie Pflicht genommen werden kann. Eine doppelte Inanspruchnahme des \nUnterhaltsverpflichteten mittels Kostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs \nandererseits ist aber ausgeschlossen (vgl. zu Vorstehendem BGH, FamRZ 2007, 377, \n379). Angesichts der Höhe der Kosten der ausweislich der Rechtswahrungsanzeige \nvom \n15.10.2010 \ndie \nLeistungen \nfür \nden \nLebensunterhalt \neinschließenden \nJugendhilfemaßnahme von täglich € 300,28 (ohne Nebenkosten) ist von einer \nvollständigen Deckung des Unterhaltsbedarfs der Tochter während der Dauer der \nUnterbringung und somit vom Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs gegen den \nAntragsteller in diesem Zeitraum ohne weiteres auszugehen. Vor diesem Hintergrund \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nhat das Familiengericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller für sein \nbeabsichtigtes Unterhaltsabänderungsbegehren gegen die Tochter keine Kenntnis \nüber die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin benötigt. Die verlangte \nAuskunft ist dazu nicht erforderlich. Dies wäre übrigens im Ergebnis auch dann nicht \nanders, wenn man – wozu hier keinerlei Veranlassung besteht – davon ausginge, der \nBedarf der Tochter sei während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme nicht vollständig \ngedeckt gewesen. Denn dann wäre es Sache der Tochter, in dem von dem \nAntragsteller beabsichtigten Abänderungsverfahren darzulegen und zu beweisen, dass \nund in welcher Höhe ein ungedeckter Restbedarf besteht und inwieweit der \nAntragsteller dafür haftet. Denn im Rahmen des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB hat das Kind \nauch in einem gegen sich gerichteten Abänderungsverfahren die Erwerbs- und \nVermögensverhältnisse beider Elternteile sowie den Umfang der diese jeweils \ntreffenden Unterhaltsquoten darzulegen und zu beweisen (vgl. Palandt/Brudermüller, \nBGB, 70. Aufl., § 1606 Rn. 20). \nAuch die pauschalen Behauptungen des Antragstellers, die Antragsgegnerin verfüge \nüber ein deutlich höheres Einkommen als er und habe „erheblich geerbt“, führen hier \nnicht zur Bejahung eines Auskunftsanspruchs. Soweit der Antragsteller sich auf die \nVorschrift des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB beruft, wonach die gesteigerte \nUnterhaltsverpflichtung eines Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind nach § \n1603 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eintritt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter \nvorhanden ist, fehlt es, unabhängig von der Einkommenssituation der Antragsgegnerin, \nmangels Angaben des Antragstellers zu seinem Einkommen bereits an jeglicher \nDarlegung, dass sein eigener angemessener Selbstbehalt von € 1.100,00 durch die \ntitulierte Kindesunterhaltsverpflichtung gefährdet wäre. Dies wäre aber erforderlich, um \neine \nHaftung \nder \nAntragsgegnerin \nüberhaupt \nbegründen \nzu \nkönnen \n(vgl. \nWendl/Klinkhammer, a. a. O., § 2 Rn. 274). Soweit der Antragsteller geltend macht, es \nbestehe ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten, das \nzu einer Ausnahme von der Regel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB und einer Beteiligung \nder Antragsgegnerin am Barunterhalt für die Tochter führen müsse, ist es zwar im \nAnsatz richtig, dass bei wesentlich günstigeren Einkommensverhältnissen des \nbetreuenden Elternteils dessen Mithaftung für den Barunterhalt in Betracht kommen \nkann. \nDies \nist \naber \nauf \nwenige \nAusnahmefälle \nzu \nbeschränken \n(vgl. \nWendl/Klinkhammer, a. a. O., § 2 Rn. 303 m. w. Nachw.). Solange dem \nbarunterhaltspflichtigen Elternteil noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt, wovon \nhier auf Seiten des Antragstellers mangels anderweitigen Vortrags ausgegangen \nwerden kann, ist aber trotz einer gebotenen Beteiligung des betreuenden Elternteils an \ndem Barunterhalt der von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistende Beitrag \nnicht \nunter \nden \nMindestunterhalt \nzu \nermäßigen, \nweil \nandernfalls \nder \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nBetreuungsunterhalt in nicht zu rechtfertigender Weise entwertet würde (vgl. OLG \nKoblenz, FamRZ 2004, 1599; BeckOK BGB/Reinken, § 1606 Rn. 18a). Der \nMindestunterhalt der dritten Altersstufe (§ 1612a Abs. 1 BGB), in die die Tochter der \nBeteiligten einzustufen ist, beträgt monatlich € 334,00. In dieser Höhe wäre von dem \nAntragsteller mithin unabhängig vom Einkommen der Antragsgegnerin Unterhalt zu \nzahlen. Tituliert sind monatlich € 337,00. Der geringfügige Unterschied von monatlich € \n3,00 rechtfertigt keinen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch gegen die \nAntragsgegnerin. \nSoweit der Antragsteller, ohne dies näher zu substantiieren, eine fortdauernde \nBetreuung der Tochter durch die Antragsgegnerin bestreitet und mutmaßt, dass die \nTochter sich in einer Heimeinrichtung befinde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. \nDenn dann wäre wiederum von der oben dargestellten Bedarfsdeckung durch \nJugendhilfeleistungen auszugehen. \nNach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. \nVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte der Senat nach § 68 Abs. \n3 S. 2 FamFG absehen, weil eine solche erstinstanzlich stattgefunden hat und von ihr \n– da es hier lediglich um Rechtsfragen geht – keine zusätzlichen Erkenntnisse zu \nerwarten waren, zumal keiner der Beteiligten der in Aussicht gestellten Entscheidung \nim schriftlichen Verfahren widersprochen hat. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-07/5-uf-52-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-07/5-uf-52-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364102","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.869378+00:00"}}