{"status":"available","doknr":"OLD364101","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-07","aktenzeichen":"3 W 13/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 13/11 = VR 235 Bl. 5870 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Grundbuchsache \nbetr. das Grundbuch von Bremen Vorstadt R 235 Blatt 5870 \n \n[…] \n \nBeschwerdeführerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter Dr. Haberland sowie die Richterinnen Otterstedt und Dr. Siegert am 07.09.2011 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des \nGrundbuchgerichts vom 04.04.2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 10.000,00. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nGründe \nI. \nDie Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs. \n \nMit Schriftsatz vom 14.02.2011 beantragte der Rechtsanwalt R., das im Rubrum ge-\nnannte Grundbuch zu berichtigen und statt des ursprünglichen, am 18.06.2010 ver-\nstorbenen Eigentümers W. (im Folgenden: Erblasser) die Beschwerdeführerin als Ei-\ngentümerin des Grundstücks in das Grundbuch einzutragen. Dazu legte er einen Erb-\nschein des Amtsgerichts B. vom 07.10.2010 vor, wonach der Erblasser von der Be-\nschwerdeführerin allein beerbt worden ist. Weiterhin beantragte er die Eintragung einer \nZwangshypothek auf Grund eines gegen die Beschwerdeführerin erwirkten Urteils des \nAmtsgerichts W. vom 29.12.2010 zu Gunsten von Herrn A. über einen Gesamtbetrag \nvon € 6.981,66. \n \nAntragsgemäß hat das Grundbuchamt am 24.02.2011 das Grundbuch geändert und \nsowohl die Beschwerdeführerin als Eigentümerin als auch die Zwangshypothek einge-\ntragen. \n \nMit Schriftsatz vom 28.03.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung ei-\nnes Amtswiderspruchs. Aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers sei klar erkenn-\nbar, dass sie, die Beschwerdeführerin, nicht Alleinerbin habe werden sollen, sondern \neine Gemeinschaft aus mehreren Personen erben sollte. Das Grundbuch sei deshalb \nunrichtig und von Amts wegen zu berichtigen. \n \nDas Grundbuchgericht hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin durch Beschluss \nvom 04.04.2011 zurückgewiesen, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache \ndem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. \n \n \nII. \nDie nach §§ 71 ff. GBO zulässige und auch im Übrigen statthafte Beschwerde ist un-\nbegründet, denn die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß \n§ 53 GBO liegen nicht vor. \n \nNach § 53 Abs. 1 GBO hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch \neinzutragen, wenn es unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vor-\ngenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Ge-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nsetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (vgl. \nBayObLG, Beschluss vom 09.02.2000, 2Z BR 139/99, zitiert nach juris). \n \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn es kann schon keine Geset-\nzesverletzung i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO festgestellt werden. Der Senat teilt die Auffas-\nsung der Beschwerdeführerin nicht, dass das Grundbuchamt gehalten gewesen wäre \nzu prüfen, ob der Erbschein durch das Amtsgericht Bremen auf der Basis der vorlie-\ngenden letztwilligen Verfügung des Erblassers zu Recht erteilt worden ist. \n \nNach der im Verhältnis zu § 29 GBO speziellen Vorschrift des § 35 Abs. 1 GBO kann \nder Nachweis der Erbfolge - vom Fall des Vorliegens eines öffentlichen Testaments \nabgesehen - für das Grundbuchamt nur durch einen Erbschein geführt werden. Dem-\nentsprechend ist die im Erbschein verlautbarte Erbfolge für das Grundbuchamt ver-\nbindlich; zu einer eigenen Prüfung der Rechtslage, insbesondere zu einer eigenen er-\ngänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen, ist das \nGrundbuchamt nicht berechtigt; die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen \ndes Erblassers trägt allein das Nachlassgericht (BayObLG, Beschluss vom 14.11.1996, \n2Z BR 83/96, zitiert nach juris; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., § 35 \nRn. 26, jeweils m.w.N.). Insbesondere ist das Grundbuchamt nicht befugt, tatsächliche \nErmittlungen über einen etwaigen, in der Testamentsurkunde gegebenenfalls nur un-\nvollständig zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen durchzuführen (vgl. OLG \nHamm, Beschluss vom 30.03.2000, 15 W 35/00, zitiert nach juris). Nur wenn das \nGrundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen \nkennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbschein in irgendei-\nnem Punkt erweisen und seine Einziehung durch das Nachlassgericht erwarten lassen, \ndarf der Erbschein der Eintragung nicht mehr zu Grunde gelegt werden (Demharter, \na.a.O., m.w.N). \n \nIm vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin ausschließlich darauf, dass \ndas Nachlassgericht das Testament nach dessen Wortlaut falsch ausgelegt und zu \nUnrecht angenommen habe, dass Sie Alleinerbin geworden sei. Diesen Einwand hat \ndas Grundbuchamt nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beachten. Das \nGrundbuchamt hat die streitige Eintragung deshalb zu Recht nach den Angaben im \nErbschein vorgenommen. \n \nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde nach § 131 Abs. 4 KostO i.V.m. \n§ 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) \nliegen nicht vor. \n \n \nDr. Haberland \nOtterstedt \nSiegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-07/3-w-13-11","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-07/3-w-13-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364101","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.849293+00:00"}}